E-4261/2026
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 6. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Ukraine, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2026 / N (…).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 13. August 2025 um vorübergehenden Schutz ersuchten,
dass sie anlässlich des Triagegesprächs vom 14. August 2025 sowie der darauffolgenden schriftlichen Befragung unter anderem erklärten, sie hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Transkarpatien gelebt,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit Instruktionsschreiben vom 14. Oktober 2025 aufforderte, weitere Fragen zum Lebensmittelpunkt schriftlich zu beantworten,
dass die Beschwerdeführenden innert Frist mit Eingabe vom 3. November 2025 antworteten,
dass den Beschwerdeführenden am 7. November 2025 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in ihre Herkunftsregion, Oblast Transkarpatien, eingeräumt wurde, wobei sie innert erstreckter Frist keine Stellung dazu nahmen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Mai 2026 das Gesuch um vorübergehenden Schutz ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die Beschwerdeführenden dem zuständigen Kanton zuwies und diesen mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht erhoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen vorübergehenden Schutz, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie ferner die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung beantragen,
dass das Gericht den Beschwerdeführenden am 26. Juni 2026 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m Art. 105 AsylG. [ SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung ferner legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde damit – mit nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Blick auf Art. 55 Abs. 1 VwVG mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die gestützt auf Art. 4 sowie Art. 66 AsylG erlassen Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) unter Ziffer I Personengruppen definiert, welche in der Schweiz schutzberechtigt sind,
dass Ziffer II der Allgemeinverfügung im Sinne einer Ausnahme vorsieht, dass der Schutzstatuts für Personen gemäss Ziffer I nur dann gilt, wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren Aufenthalt in einer Region hatten, in denen sie aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt waren,
dass die Vorinstanz, namentlich unter Verweis auf die geographische Lage, den bisherigen Kriegsverlauf sowie die humanitäre Situation, in der angefochtenen Verfügung festhält, aufgrund der Sicherheitslage im Oblast Transkarpatien sei nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführenden aus einer Region stammten, in welcher sie einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären, sie demnach nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen Schutzberechtigter gehörten und ihr Gesuch somit abzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführenden der Einschätzung betreffend die Sicherheitssituation in ihrer Herkunftsregion in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegenhalten und als Wegeweisungsvollzugshindernisse (vgl. Art. 83 AIG, [SR 142.20]) vielmehr ihre gesundheitliche sowie wirtschaftliche Situation und das Kindeswohl vorbringen,
dass – wie nachstehend dargelegt – das Gericht die Auffassung der Vorinstanz auch in diesen Punkten teilt,
dass – wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht – der Umstand, dass die Suche nach einer Erwerbstätigkeit und das Aufkommen für den Lebensunterhalt in der Heimatregion mit Schwierigkeiten verbunden sei, dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, wobei die Vorinstanz korrekt auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems hingewiesen hat und die Beschwerdeführenden dem nichts Konkretes entgegenhalten,
dass die Vorinstanz ferner auch auf das Vorhandensein kostenloser medizinischer Leistungen sowie die Verfügbarkeit medizinischer Behandlungen in der Westukraine hingewiesen hat, womit namentlich der im Zusammenhang mit Behandlungskosten gemachte Hinweis auf die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführenden im Ergebnis ins Leere geht,
dass die Vorinstanz sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass im erstinstanzlichen Verfahren in gesundheitlicher Hinsicht lediglich bei einem der Söhne ein (…) geltend gemacht wurde, in angemessener Tiefe mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden und der entsprechenden Versorgungssituation in der Heimatregion auseinandergesetzt hat,
dass sich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung als unbegründet erweist,
dass den auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Arztberichten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin an (…) leide und
ihr sowie dem jüngsten Sohn eine (…) empfohlen wird, was dem Wegweisungsvollzug klarerweise nicht entgegensteht,
dass den weiteren zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen vom 25. und 27. Februar, 9. März, 28. Mai und 16, Juni 2026 keine konkreten Leiden entnommen werden können beziehungsweise es sich dabei um Arzttermine handelt und die Beschwerdeführenden im Rahmen der sie treffenden Substantiierungslast sowie Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) auch in der Rechtsmitteleigabe keine Angaben zu weiteren Leiden machen,
dass das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107]), unter Berücksichtigung der geltend gemachten Einschulung, der positiven Entwicklung sowie des allgemeinen Bedürfnisses der Söhne nach Stabilität, dem Wegweisungsvollzug vorliegende ebenfalls nicht entgegensteht, namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sie sich erst seit August 2025 in der Schweiz aufhalten,
dass diesbezüglich ferner auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden aus dem knappen Hinweis, durch die Wegweisung werde das familiäre Band zum sich mit seiner Familie in der Schweiz aufhaltenden volljährigen Sohn zerrissen, insbesondere auch mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass aufgrund des vorstehend Ausgeführten festzustellen ist, dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung des vorläufigen Schutzes zu Recht abgelehnt sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hat,
dass sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass die Rechtsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren sind, damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung damit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: