Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Rubrum

Abteilung V

annh

Urteil vom 25. August 2026

Besetzung

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matthias Wühler.

Parteien

A.______, geboren am (…), sowie ihre Kinder B.______, geboren am (…), C.______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch MLaw Karin Fischli, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. September 2021 / N (…).

Regeste

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. September 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die Beschwerdeführer suchten am 11. September 2019 um Asyl nach, nachdem der mittlere Sohn der Beschwerdeführerin bereits am 5. Mai 2019 selbstständig in die Schweiz eingereist war, und das SEM dessen Asylgesuch am 5. August 2019 abgelehnt, den Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hatte.

A.b Das SEM hörte die Beschwerdeführer am 14. November 2019 vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 18. November 2019 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die ergänzende Anhörung fand am 12. April 2021 statt.

A.c Zu ihren persönlichen Verhältnissen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie seien iranische Staatsbürger. Sie, die Beschwerdeführerin, sei in D.______, Bezirk E.______, Provinz F.______ geboren. Mit 16 sei sie verlobt worden, die religiöse Trauung habe (…) stattgefunden. Nach der Trauung habe sie zunächst in G.______ gelebt, sei aber später wieder nach E.______ zurückgekehrt. Im (…) sei sie ein Kind Gottes geworden und habe danach während zehn Monaten an Treffen mit Gleichgesinnten teilgenommen. Im (…) habe sie sich in der H.______ von ihrem Ehemann scheiden lassen.

A.d Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zwei Mal von christlichen Hauskirchentreffen von Sicherheitskräften mitgenommen und festgehalten worden, zum ersten Mal im (…), zum zweiten Mal im (…). Beim zweiten Mal sei sie von zwei Personen vergewaltigt worden. Man habe Informationen über die übrigen Teilnehmer der Hauskirche erlangen wollen. Ihr Ehemann habe sie misshandelt und vergewaltigt und sei drogenabhängig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich mehrmals erfolglos bei der Polizei über ihn beschwert. Ihr Mann habe vorgehabt, eines oder mehrere ihrer Kinder zu verkaufen. Im Rahmen der Ausreise über die Türkei habe sie sich in der Türkei taufen lassen. In der Schweiz habe sie sich der Chrischona-Gemeinde Rümlang (nunmehr Viva Kirche Rümlang) angeschlossen. Die Familie wisse von dem Glaubenswechsel und betrachte sie als eine Ungläubige.

B. Mit Verfügung vom 21. September 2021 (eröffnet am 22. September 2021) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob (Dispositivziffern 4 und 5) und abschliessend die Aushändigung der editionspflichtigen Akten verfügte (Dispositivziffer 6).

C.

C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. Oktober 2021 haben die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragen, die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seien die Beschwerdeführer durch das angerufene Gericht anzuhören und sei die Vorinstanz anschliessend anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.b Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2021 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

C.c Mit Vernehmlassung vom 23. November 2021 nahm das SEM zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt an seinen Erwägungen fest.

C.d Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 14. Dezember 2021.

C.e Ergänzungen der Rechtsmitteleingabe erfolgten am 5. April 2023 (aufdatierte Vollmacht), am 26. Oktober 2023 (neuer Arztbericht), am 5. September 2024 (neuer Arztbericht) und am 25. Juni 2025 (neuer Arztbericht).

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es den Beschwerdeführern gelungen sei, ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Die aussergewöhnlichen Umstände der beiden Anhörungen seien bei der Würdigung der Vorbringen nicht berücksichtigt worden. Die erste Anhörung sei zu kurz angesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, ihre ganze Fluchtgeschichte zu schildern. Dies sei ursächlich für das verspätete Vorbringen der sexuellen

Übergriffe in der zweiten Anhörung gewesen. Die Asylrelevanz der Konversion zum Christentum habe die Vorinstanz verkürzt gewürdigt, dabei unter anderem unberücksichtigt gelassen, dass die iranischen Behörden die organisierte Hauskirchenbewegung als politische Opposition ansehen würden. Auch die frauenspezifische Verfolgung, der die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Flucht schliesslich (insbesondere die Taufe) habe subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich stark verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Demonstranten forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte seien sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen und es seien Geständnisse erpresst worden. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Personen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).

6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

6.3 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Fluchtgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen den Beschwerdeführern in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.

7. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 21. September 2021 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich in diesem Rahmen damit zu befassen haben wird.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 eine Kostennote zu den Akten, in der für die Zeit vom 27. September 2021 bis zum 14. Dezember 2021 ein Aufwand von 18.4 Stunden (zum

Stundenansatz von Fr. 150.– bis und mit 25. November 2021 und von Fr. 220.– ab 26. November 2021) mit Auslagen von Fr. 50.– geltend gemacht wird. Dieser Aufwand scheint angemessen und ergibt einen Betrag von Fr. 3'232.54 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Für die Zeit vom 14. Dezember 2021 bis zur letzten Eingabe am 25. Juni 2025 sind die Parteikosten von Amtes wegen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und werden auf Fr. 800.– festgesetzt. Den Beschwerdeführern ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 4’033.– auszurichten

8.3 Die unentgeltliche Prozessführung und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 21. September 2021 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4033.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Wühler

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