E-5/2022
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung
Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2021 / N (…).
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. August 2020 – gemeinsam mit seiner Ehefrau B._______ und seiner Tochter C._______ (vgl. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht E-3/2022) – in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen.
B. Am 15. September 2020 fand das persönlichen Gespräch des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 Dublin-Verordnung statt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
C.
C.a Am 10. Februar 2021 wurde er vom SEM gemäss Art. 29 AsyIG vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten (…) [A]74). Am 18. Februar 2021 wurde sein Asylgesuch der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt.
C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger, dem islamischen Glauben zugehörig und in E._______ im Iran geboren und aufgewachsen. Als er ungefähr elf Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern einvernehmlich scheiden lassen. Seine Eltern hätten beide nochmals geheiratet. Nach der Trennung seiner Eltern habe er weiterhin in E._______ mit seiner Mutter zusammengelebt und das Gymnasium besucht. Als er neunzehn Jahre alt gewesen sei, habe er seinen regulären Militärdienst neun Monate lang geleistet. Er sei jedoch aus dem Militärdienst geworfen worden, ohne dass ihm eine Bestätigung für das Absolvieren seines Dienstes ausgestellt worden sei. Er sei jedoch später vom Militärdienst befreit worden. Nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst sei sein Vater verstorben. Er habe anschliessend im Laden seines Stiefvaters arbeiten und sich eine Ausbildung finanzieren können. Sein Onkel sei vor der Revolution beim F._______ gewesen und getötet worden. Deshalb habe er keine staatliche Arbeitsstelle erhalten, sondern habe schwarzarbeiten müssen. Er habe ein schwieriges Leben gehabt und habe keine Arbeitsstelle gefunden. Dank eines Onkels habe er in einem (…)geschäft aushelfen können, wo er seine Frau kennengelernt habe. Er habe ungefähr eineinhalb bis zwei Jahre lang eine Beziehung mit seiner Frau geführt. Da seine Frau ihrem eigenen Cousin versprochen
worden sei, seien seine Familie und besonders seine Onkel, die beim iranischen Geheimdienst arbeiten würden, gegen ihn und seine Heirat gewesen. Seine Frau habe ihren Cousin jedoch nicht heiraten wollen und sei zu einer Freundin in einer anderen Stadt geflohen. Anschliessend habe er seiner Schwiegermutter von der Beziehung zu seiner Frau erzählt und gedroht, diese öffentlich zu machen, wenn er und seine Frau nicht hätten heiraten dürfen. Zudem habe seine Frau versucht, ihre Stiefmutter von der Heirat zu überzeugen. Im Jahr 2010/11 sei er schlussendlich nach G._______ gegangen, wo sein Schwiegervater bei der H._______ als Major gearbeitet habe. Sein Schwiegervater habe schlussendlich in seine Eheschliessung eingewilligt und sei auch bei der Trauung anwesend gewesen. Nach der religiösen Trauung sei er nach E._______ zurückgekehrt. Eine Woche nach seiner Rückkehr sei er vom Haus seiner Mutter von drei zivilgekleideten Personen mitgenommen worden und zum I._______ gebracht worden. Da ein Freund von ihm bei Demonstrationen im Jahr 2009/10 getötet worden sei, sei er angehört worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Während drei Tagen sei er festgehalten und gefoltert worden. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm seine Frau weggenommen werden würde. Zudem habe der Onkel seiner Frau ihn aufgesucht und an eine private Hinrichtung, für die er zuständig sei, mitgenommen. Diese Hinrichtung sei ein sehr traumatisches Erlebnis gewesen. Er sei nach drei Tagen nachhause zurückgekehrt, habe ein eigenes Haus gemietet und einen kleinen (…)laden eröffnet. Ungefähr vier, fünf Monate später sei sein Laden von zwei Dieben bestohlen worden. Um den Schaden zu begleichen, habe er Konkurs anmelden und sein Geschäft schliessen müssen. Er habe mit seinem letzten Geld ein Auto gekauft, um damit als (…)fahrer zu arbeiten. Acht Monate nach seiner Heirat sei seine Frau schwanger geworden. Eines Abends, als er noch nicht zuhause gewesen sei, sei seine Frau von ihrer Mutter und Tante mitgenommen worden. Als seine Frau zurückgekehrt sei, sei es ihr so schlecht gegangen, dass er sie zur Notfallstelle in einem Spital gebracht habe. Er habe erfahren, dass seine Schwiegermutter sein Kind abgetrieben habe, was im Iran illegal sei, und seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass sie kein Kind haben dürften. Sie hätten sich entschieden, nach
J._______ in K._______ umzuziehen. Sechs bis sieben Monate später sei seine Frau ungeplant erneut schwanger geworden. Seine Frau sei ein zweites Mal von ihrer Familie aufgesucht und zu einer Abtreibung gezwungen worden. Sie seien anschliessend nach L._______ geflohen, wo er durch seinen Bruder eine Arbeit bei einem Busunternehmen gefunden habe. Er habe zudem ein (…) gekauft und nach einem achtmonatigen Zulassungsprozess habe er angefangen, als (…)fahrer zu arbeiten. Einen
Monat nach Arbeitsbeginn sei er wöchentlich von der Untersuchungsabteilung des (…)büros einbestellt worden. Dort sei er regelmässig schikaniert worden. Damals sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass dies mit der Familie seiner Ehefrau zusammenhängen könnte. Zudem sei es seiner Frau psychisch schlecht gegangen und sie sei in psychiatrischer Behandlung gewesen in L._______. Als seine Frau erneut schwanger geworden sei, habe er sich aus Angst vor ihrer Familie zur Ausreise aus dem Iran entschieden. Am (…) 2018 seien sie illegal aus dem Iran ausgereist. Während seines Aufenthalts in M._______ sei er von einem Persisch sprechenden Mann bedroht worden und auf Instagram seien ihm Drohnachrichten geschickt worden, dass seine Frau in den Iran zurückkehren müsse und er überall gefunden werden würde.
C.c Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente und Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/3 und 4, S. 3 f.).
D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziff. 2), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziff. 3) und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-6).
E.
E.a Mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache dem SEM zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
E.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung), eine Vollmacht, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit sowie eine Honorarnote bei.
F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Barbara Stangherlin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen ein.
G. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen, hielt mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und verwies auf ihre Ausführungen im Asylentscheid.
H. Nach entsprechender Aufforderung vom 21. Januar 2022 replizierte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2022 und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seinen Anträgen fest.
I. Am 5. Mai 2023 wurde der Sohn des Beschwerdeführers (N._______) in der Schweiz geboren, welcher gemäss Schreiben des SEM vom 22. November 2023 in das Verfahren der Ehefrau einbezogen wurde (E-3/2022).
J. Am 8. Januar 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf Richter Kaspar Gerber übertragen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3. Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer sodann vor, die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG verkannt. Entgegen der Auffassung des SEM würden seine Aussagen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und seien in einer Gesamtwürdigung als glaubhaft zu beurteilen. Die Vorinstanz habe einzelne Aspekte isoliert betrachtet, ohne sämtliche für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände sowie die individuellen Verhältnisse, insbesondere die psychischen Belastungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, angemessen zu berücksichtigen. Weiter würden sich die Aussagen der Ehefrau mit denjenigen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten ergänzen und ergäben ein stimmiges Gesamtbild. Die getrennte Würdigung der Aussagen in zwei separaten Verfügungen habe dazu geführt, dass diese Übereinstimmungen unberücksichtigt geblieben seien. Sodann stehe auch die von der Vorinstanz als unplausibel bezeichnete Zustimmung des Schwiegervaters zur Eheschliessung einer späteren Verfolgung nicht entgegen. Die Verfolgung sei nicht vom Schwiegervater, sondern von den Onkeln der Ehefrau ausgegangen, welche innerhalb der Familie die massgebliche Autorität ausgeübt hätten. Ebenso sei nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Iran keinen staatlichen Schutz oder Schutz in einem Frauenhaus gesucht habe, da die Verfolger über erhebliche Verbindungen zu staatlichen Behörden verfügt hätten und deshalb kein wirksamer Schutz zu erwarten gewesen sei. Ferner habe die Vorinstanz
die Ausführungen zur illegalen Ausreise, zum Ladendiebstahl sowie zu den Möglichkeiten der Kontaktaufnahme durch die Familie seiner Ehefrau respektive wie diese sie jeweils gefunden habe, zu Unrecht als unplausibel qualifiziert. Die Aussagen seien insgesamt konsistent und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nachvollziehbar. Schliesslich sei die geltend gemachte Verfolgung auch asylrechtlich relevant. Diese beruhe auf geschlechtsspezifischer Diskriminierung, da staatlicher Schutz aufgrund der Stellung der Verfolger nicht verfügbar gewesen sei und eine innerstaatliche Fluchtalternative habe nicht bestanden.
4.
4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu
richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
4.3 Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch
immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran – wie gegebenenfalls auch des Vollzugs der Wegweisung – vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2021 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
6.3 Die rubrizierte Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 9.5 Stunden zu Fr. 150.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 16.90 geltend (vgl. Beschwerdeeingabe vom 3. Januar 2022). Der zeitliche Aufwand für die notwendige Verfahrensführung ist – unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände und der Dauer des Verfahrens – als angemessen zu erachten. Für das Verfassen der Replik ist sodann ein zusätzlicher Aufwand von 1 Stunde zu berücksichtigen. Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung mit der Ehefrau und den Kindern (E-3/2022) sowie in Berücksichtigung des Umstands, dass für beide Verfahren eine gemeinsame Honorarnote zu den Akten gereicht wurde, sind die Aufwendungen hälftig zu veranschlagen. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) von Fr. 796.– auszurichten.
6.4 Mit dieser Kostenregelung ist die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 796.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Jessica Püringer
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