Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 18. August 2026
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Libyen, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Wegweisung und Vollzug); Verfügung des SEM vom 4. August 2026 / N (…).
Regeste
Flughafenverfahren (Wegweisung und Vollzug); Verfü... Flughafenverfahren (Wegweisung und Vollzug); Verfügung des SEM vom 4. August 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2026 am Flughafen B._______ um Asyl nach und reichte zum Nachweis seiner Identität seinen libyschen Reisepass zu den Akten, welcher ein griechisches Schengen-Visum vom (…) 2026 enthält.
B.
B.a Am 23. Juli 2026 forderte das SEM ihn im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht und mit Blick auf das Verfahren zur Visaerteilung durch Griechenland auf, die diesbezüglichen Dokumente – Nachweise der finanziellen Mittel und der Reisekrankenversicherung – nachzureichen.
B.b Über seine Rechtsvertretung nahm der Beschwerdeführer hierzu am 27. Juli 2026 Stellung und führte insbesondere aus, derzeit befände er sich im Spital C._______ in stationärer Behandlung, was verdeutliche, dass sein Gesundheitszustand eine weitergehende medizinische Behandlung und eine kontinuierliche pflegerische Betreuung erfordere, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. Aufgrund seines Zustandes sei es ihm nicht möglich, die verlangten Unterlagen innert Frist nachzureichen, zumal für ihn die Erledigung administrativer Angelegenheiten faktisch unmöglich sei. Die am 23. Juli 2026 angesetzte Frist zur Einreichung verschiedener Dokumente sei daher zu erstrecken.
B.c Mit Verfügung vom 27. Juli 2026 erstreckte das SEM diese Frist, verweigerte dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
C.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. Juli 2026 im Beisein seiner Rechtsvertretung im Spital C._______ an und erklärte ihm, dass er sich trotz des Spitalaufenthalts weiterhin im Flughafenverfahren befände. In persönlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in Tripolis aufgewachsen und habe in den 1980er-Jahren mit seiner Familie aufgrund der Regierungstätigkeit seines Vaters, bei welchem es sich um einen Bruder von D._______ (Anmerkung Gericht: […] des ehemaligen Herrschers Muammar al-Gaddafi) handle, fünf Jahre in der E._______ gelebt. Nach der Rückkehr im Jahr 1990 hätten sie sich wieder in Tripolis niedergelassen. Im (…) 1996 sei er durch einen (…) zum (…) geworden und sei anschliessend ein Jahr in der Schweiz behandelt worden. Später sei er auch in Italien und Tunesien behandelt worden. Im Jahr 2011 hätten Milizen das Haus der Familie in Tripolis gestürmt und den Vater, der schon pensioniert gewesen sei, sowie einen Bruder für wenige Tage festgenommen. Die Familie habe sich daher in die Herkunftsregion ihres Stammes F._______ im Süden des Landes nach G._______ (H._______) zurückgezogen und seither dort gelebt.
Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern, seinem Bruder I._______ und seiner Schwester J._______ in einem eigenen (…) Haus in G._______ gewohnt; die anderen Geschwister seien verheiratet, teilweise berufstätig und würden anderswo leben. Weitere Verwandte seien ebenfalls in G._______ wohnhaft. Sie seien eine wohlhabende Familie, die insbesondere von der Rente des Vaters lebe. Der Beschwerdeführer erhalte monatlich (…) Dinar als staatliche Unterstützung. Seine Schwester J._______ erhalte eine Witwenrente für sich und ihre Kinder. Im Laufe der Zeit sei er eine Last für seine Familie geworden, so dass sich aktuell niemand um ihn kümmere, er benötige jedoch eine 24-Stunden-Pflege, was sein hauptsächlicher Asylgrund sei. Nur sein Bruder I._______ versorge ihn, aber auch er sei immer wieder von psychischen Anfällen betroffen und falle – weil er in solchen Phasen in Tripolis behandelt werde – dann als Pflegeperson aus. Daher habe er sich zur Ausreise über Tripolis entschlossen, die von einem Freund und Verwandten organisiert und finanziert worden sei.
C.b An der Anhörung reichte die Rechtsvertretung einen Kontoauszug, einen medizinischen Bericht des K._______ Hospital und eine Bestätigung der Sozialhilfe der Vorinstanz ein.
D. Mit Eingabe vom 3. August 2026 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf vom 31. Juli 2026 Stellung und erklärte, er sei mit diesem nicht einverstanden.
E. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 4. August 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz und in den Schengen-Raum. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ und den Wegweisungsvollzug an.
F. Mit Beschwerde vom 11. August 2026 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, die Ziffern 3 bis 5 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G. Am 13. August 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.
4. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, das SEM habe die in Aussicht gestellten Berichte des Spitals C._______ für seinen Entscheid nicht abgewartet. Schon in der Stellungnahme vom 3. August 2026 sei darauf hingewiesen worden, dass ohne eine fachärztliche Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und des konkreten Pflegebedarfs sich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenüglich beurteilen lasse. Ferner stehe der Vollzug der Wegweisung in die Heimatregion des Beschwerdeführers bezüglich Distanz zur Hauptstadt Triopolis und der Sicherheitslage dem Referenzurteil BVGer D-6946/2013 vom 23. März 2018 entgegen, weshalb die Vorinstanz auch diese Fragen vertieft hätte abklären müssen.
5.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.w.H.).
5.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird ferner vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers vermitteln ein umfassendes Bild zu seinem Gesundheitszustand, weshalb für das SEM kein Anlass bestand, die angekündigten aber bis dato nicht eingereichten medizinischen Berichte abzuwarten, zumal sich der Beschwerdeführer schon länger – vermutlich seit seiner Ankunft am Flughafen B._______ am 21. Juli 2026 – im
Spital C._______ befindet. Mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht wäre genügend Zeit für das Einreichen von ärztlichen Berichten vorhanden gewesen. Auch das Gericht geht davon aus, dass der Sachverhalt vorliegend genügend erstellt ist, um eine Einschätzung im Hinblick auf die Frage des Wegweisungsvollzugs zu treffen. Daher ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt und es kann darauf verzichtet werden, weitere ärztliche Berichte abzuwarten.
5.5 Die Vorinstanz hat sodann sämtliche der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe zu allfälligen Vollzugshindernissen angemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass gestützt auf das libysche Sozialsystem, die mögliche medizinische Versorgung vor Ort und die Mithilfe der einzelnen Familienmitglieder von einer adäquaten Pflege auszugehen sei und begünstigende Faktoren im Sinne des Referenzurteils BVGer D-6946/2013 vom 23. März 2018 vorliegend zu bejahen seien und der Wegweisungsvollzug daher zumutbar sei. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls genüge getan.
5.6 Nach dem Gesagten sind keine Verfahrensmängel erkennbar, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in Bezug auf den Vollzugspunkt dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Libyen mit seiner Familie, den weiteren Angehörigen und Freunden über ein ausgeprägtes und engmaschiges soziales Netz verfüge. Zwar sei er eigenen Angaben gemäss mittlerweile für seine Familie eine Last geworden, dennoch habe er bis vor seiner Ausreise bei seinen Eltern wohnen können und sei von seinem Umfeld umsorgt worden. Auch wenn sich die finanzielle Situation der Familie seit dem Aufstand im Jahr 2011 und aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Libyen möglicherweise verändert habe, habe der Beschwerdeführer seine Familie als wohlhabend bezeichnet. Dies werde unter anderem dadurch unterstrichen, dass er auch im Ausland behandelt worden sei. Auch sei davon auszugehen, dass die Familie über mehr finanzielle Mittel verfüge, als von ihm dargelegt worden sei, zumal er die für den Visumsantrag erforderlichen Unterlagen entgegen seiner Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung nicht eingereicht habe. Ausserdem habe sein soziales Umfeld ihm die Erteilung eines Schengen-Visums und die Reise in die Schweiz finanziell ermöglicht. Dies lasse vermuten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr erneut auf die entsprechenden finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten zurückgreifen könne.
Aus gesundheitlicher Hinsicht stehe weder eine Heilung noch eine Verbesserung der (…) in Aussicht. Der Beschwerdeführer habe eine Behandlung der (…) im Jahr 2009 abgebrochen und später keine weiteren Massnahmen mehr ergriffen. Die (…) könne nicht geheilt werden, gegen diesbezügliche Schmerzen am Rücken nehme er bei Bedarf Medikamente. Die (…) seien ebenfalls mit einer Salbe behandelbar. Mit Blick auf die Langzeitpflege sei hervorzuheben, dass er vor seiner Ausreise in einem (…) Haus mit den notwendigen Hilfsmitteln gewohnt habe. Die Physiotherapie habe er selbst beendet und allgemeine gesundheitliche Beschwerden seien stets vor Ort behandelt worden. Ferner verfüge er – wie zuvor dargelegt – über viele soziale Kontakte und über ausreichende finanzielle Mittel, weshalb davon auszugehen sei, dass eine den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entsprechende Betreuungs- und Pflegesituation organsiert werden könne.
Zusammenfassend sei das Vorliegend von begünstigenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils BVGer D-6946/2013 vom 23. März 2018 zu bejahen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei.
6.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, der Wegweisungsvollzug sei weder aus medizinischer noch aus sicherheitspolitischer Sicht zumutbar. Der Heimatort G._______ befände sich unter der Kontrolle der Libyan National Army (LNA) von Khalifa Haftar und Tripolis werde von der Regierung der Nationalen Einheit (GNU) von Abdul Hamid Dbeibeh kontrolliert.
Gemäss dem Referenzurteil BVGer D-6946/2013 vom 23. März 2018 sei ein Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Lage in weite Teile Libyens unzumutbar, zumal vorliegend keine begünstigenden Umstände vorliegen würden. So sei bezüglich Tripolis darauf hinzuweisen, dass sich sein Bruder dort nur vorübergehend aufhalte, bis die Behandlung seiner Ehefrau abgeschlossen sei. Dieser lebe in einem Studio im zweiten Stock und sei selbst gesundheitlich angeschlagen, so dass er nicht fähig sei, den Beschwerdeführer angemessen zu pflegen. Auch in G._______ seien die Familienangehörigen nicht in der Lage, den gesamten Pflegebedarf abzudecken, wegen mangelnder finanzieller Mittel könnten sie auch keine externe Pflegehilfe einzustellen. Aus dem Umstand, dass Freunde und Verwandte für die Visumsbeschaffung und die Reisekosten aufgekommen seien, könne nicht geschlossen werden, dass diese die Behandlungs- und Betreuungskosten dauerhaft übernehmen könnten. Nur schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sozialleistungen oder Hilfsmittel von Freunden aus dem Ausland erhalte, belege, dass er kaum über eigene finanzielle Mittel verfüge.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Da rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG und in Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen ist daher unter diesem Aspekt rechtmässig.
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angenommen hat, weshalb grundsätzlich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.
8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Referenzurteil D-6946/2013 vom 28. März 2018 zur Sicherheitslage in Libyen und kam damals zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (vgl. a.a.O. E. 6.5.2); der Vollzug der Wegweisung nach Tripolis sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren zumutbar (vgl. a.a.O. E. 6.5.3). Die Rechtsprechung führt nicht dazu, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Libyen per se als unzumutbar erweist. Zudem wurde im Referenzurteil offengelassen, in welche Teile Libyens sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise. Es ist daher der Einzelfall entscheidend, der sich an den konkreten Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids misst.
8.3.4 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise auf die allgemeine Sicherheits- und Wirtschaftslage in Libyen verweist. In Bezug auf seinen Heimatort, in welchem er zuletzt gelebt hat, wird keine Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Zustände geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 7) und eine solche Situation ist auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte allgemeine Lage, (Stromausfall, mangelnde Bankliquidität, Versorgungsengpässe, vgl. Beschwerde S. 3), führt nicht zur Einschätzung, dass der Vollzug in diese Region generell unzumutbar ist. Ein Vollzug in die Heimatregion erweist sich daher zum heutigen Zeitpunkt generell als zumutbar.
8.3.5 Auch unter Berücksichtigung der konkreten, namentlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, ergeben sich keine Gründe, aus denen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann.
8.3.5.1 Der Beschwerdeführer ist seit 30 Jahren pflegebedürftig. Wie das SEM richtigerweise erkannt hat, ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus privilegierten Verhältnissen stammt (vgl. SEMact. A17 F68). Auch nach dem Umsturz im Jahr 2011 konnten seine Angehörigen im Heimatstaat verbleiben und scheinen gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers nach wie vor über nützliche Verbindungen zu verfügen (so war sein Vater [ein Bruder von D._______] als ehemaliger Regierungsmitarbeiter nach dem Aufstand nur […] Tage in Haft und bezieht eine Rente, vgl. SEM-act. A17 F87 und 136). Zwar wird geltend gemacht, nach dem Umsturz im Jahr 2011 habe die Familie aus Tripolis flüchten müssen und sich in ihre Heimatregion begeben, wobei in Tripolis ihr Familiensitz geplündert worden sei (vgl. Beschwerde S. 3). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Familie mittellos ist, zumal allgemein bekannt ist, dass das Regime um Gaddafi sich in den Jahren der Macht umfassend bereichert hat.
8.3.5.2 Zutreffend verweist die Vorinstanz auch darauf, dass für den Erhalt eines Schengenvisums entsprechende finanzielle Mittel vorgewiesen werden müssen. Ebenso ist eine Reiseversicherung mit hoher Deckungsquote notwendig und die Rückreise muss ebenso finanziell gesichert erscheinen. Der Beschwerdeführer hat diese Voraussetzungen offenbar den griechischen Behörden (Antragsstaat) gegenüber vorgewiesen. Er hat es aber den schweizerischen Behörden gegenüber unterlassen, diese Unterlagen einzureichen. Die von ihm geltend gemachten Gründe, warum ihm dies angeblich nicht möglich sei, sind nicht plausibel (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst seine finanziellen Verhältnisse verschweigt.
8.3.5.3 Auch wenn es in Libyen gemäss Aussagen des Beschwerdeführers weder medizinische Versorgung noch eine Physiotherapie gäbe (vgl. SEMact. A17 F24), waren entsprechende Behandlungen für den Beschwerdeführer offenbar vorhanden. Eine Physiotherapie habe er schon im Jahr 1999 abgebrochen und nicht wieder aufgenommen, da sie keinen Erfolg aufgezeigt habe (vgl. SEM-act. A17 F149 und 155). Bei allgemeinen Krankheiten habe er jeweils private Praxen aufsuchen können (vgl. SEM-act. A17/150) und notwendige Medikamente seien stets erhältlich gewesen
8.3.5.4 Der Beschwerdeführer wurde seit seinem Unfall vor 30 Jahren bisher von seiner Familie bei der Pflege unterstützt. Seine Vorbringen, warum dies zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sein soll, beispielsweise durch Bezug externer Hilfe, sind nicht plausibel (vgl. Beschwerde S. 7). Sofern der Beschwerdeführer nicht in seine Heimatregion zurückkehren möchte, könnte er sich auch nach Tripolis begeben, wo ein Bruder in stabilen – auch aus gesundheitlicher Sicht – lebt (vgl. SEM-act. A17 F73 und 79). Ausserdem ist der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in einem Haus eines weiteren Verwandten in Tripolis untergekommen (vgl. SEM-act. A17/94 f.). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sind ferner spezielle Behandlungen – auch eine 24-Stunden-Pflege – in Triopolis erhältlich (vgl. SEM-act. A17/210 f.). Die den Aussagen entgegenstehenden Ausführungen in der Beschwerde zum sozialen Netz des Beschwerdeführers in Tripolis sind im Übrigen nicht überzeugend (vgl. Beschwerde S. 6).
8.3.5.5 Gesamthaft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner körperlich schweren Beeinträchtigung im Heimatstaat weiterhin die von ihm benötigte Pflege erhalten kann, wie dies in den vergangen 30 Jahren der Fall war.
8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Das SEM hat dementsprechend die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig von einer prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgelehnt.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe
Versand: