Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Nationales Visum

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 17. Juni 2026

Besetzung

Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.

Parteien

A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025.

Regeste

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Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1980, aus Eritrea) ersuchte am 8. August 2025 bei der Schweizer Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien) um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen.

B. Mit Formularverfügung vom 11. August 2025 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums.

C. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 18. November 2025 (Poststempel) trat die Vorinstanz aufgrund der Nichteinhaltung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 (eröffnet am 4. Dezember 2025) nicht ein.

D. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist (recte: Einsprachefrist), die materielle Behandlung seiner Beschwerde beziehungsweise Einsprache gegen die Formularverfügung vom 11. August 2025 sowie die Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.

Erwägungen

1.

1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten.

1.2 Mit Beschwerde gegen einen behördlichen Nichteintretensentscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das oder die Begehren nicht eingetreten. Mit anderen Worten erschöpft sich der Streitgegenstand im Nichteintreten der Vorinstanz (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; BVGE 2011/9 E. 5). Das Rechtsbegehren betreffend die materielle Behandlung der Einsprache gegen die Formularverfügung vom 11. August 2025 liegt somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und ist folglich unzulässig.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – bereits zum vornherein als unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE

3.

3.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2025. Entsprechend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2025 aufgrund der verpassten Einsprachefrist zu Recht nicht eingetreten ist.

3.2 Betreffend die Fristberechnung ist einleitend anzumerken, dass sich das Eröffnungsdatum der Formularverfügung vom 11. August 2025 den Akten nicht eindeutig entnehmen lässt. Zwar enthält sie einen Empfangsvermerk mit der Unterschrift des Beschwerdeführers, jedoch ohne Datumsangabe. Damit entspricht das von der Vorinstanz angenommene Eröffnungsdatum vom 11. August 2025 lediglich dem Ausstellungsdatum der Formu- larverfügung, welches aber nicht zwingend mit dem Eröffnungsdatum übereinstimmen muss. Bei Annahme einer Eröffnung am 21. August 2025 – wie vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. September 2025 behauptet (SEM-Akten, S. 22) – ist von einem Fristablauf spätestens am 22. September 2025 auszugehen. Entsprechend erfolgte die Einreichung der Einsprache am 18. November 2025 (Poststempel) verspätet (siehe E. 3.6), womit sich Weiterungen zum Eröffnungszeitpunkt erübrigen. Indessen ist die Vorinstanz in Anbetracht der unvollständigen vorinstanzlichen Aktenlage hinsichtlich der zeitlichen Abläufe (fehlende datierte Empfangsbestätigung sowie fehlendes Visumsgesuch vom 8. August 2025) auf ihre Pflicht zur vollständigen und ordnungsgemässen Aktenführung hinzuweisen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

3.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich auf Beschwerdeebene wie bereits auch in seiner Einsprache im Wesentlichen geltend, nach einem unverschuldeten Versäumnis und nach der Überwindung von Hindernissen – namentlich einer Erkrankung und der Sicherheitslage in Addis Abeba – fristgerecht gehandelt zu haben. Er beruft sich deshalb beschwerdeweise auf Art. 24 VwVG und beantragt die Wiederherstellung der Einsprachefrist.

3.4 Art. 24 Abs. 1 VwVG sieht die Wiederherstellung einer Frist vor, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten wurde, innert Frist zu handeln. Formell wird vorausgesetzt, dass innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch gestellt und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Als fristauslösendes Ereignis gilt der Wegfall des Hindernisses und damit der Zeitpunkt, in dem die Partei objektiv und subjektiv wieder in der Lage ist, selbst zu handeln oder eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu beauftragen (PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 5 und 8 zu Art. 24 VwVG).

3.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache zunächst am 15. September 2025 per E-Mail an die Botschaft übermittelte und um Weiterleitung an die Vorinstanz ersuchte. Die Botschaft teilte ihm dabei gleichentags mit, die Einsprache sei schriftlich entweder durch eine in der Schweiz wohnhafte Vertretung direkt bei der Vorinstanz oder über die Schweizer Botschaft einzureichen (SEM-Akten, S. 20, 22). Aus der E-Mail-Korrespondenz anfangs November 2025 ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2025 erneut bei der Schweizer Botschaft vorstellig wurde, die Einsprache jedoch

– gemäss eigenen Angaben – infolge Abwesenheit der zuständigen Diplomatin bewusst nicht einreichte. Ferner habe er kurz darauf aus gesundheitlichen Gründen (Aufzählung Beschwerden) während zehn Tagen zu Hause verbleiben müssen und sich zugleich aufgrund einer Verschlechterung der Sicherheitslage für Eritreer in Addis Abeba vorübergehend an einem anderen Ort aufgehalten und seine Erreichbarkeit eingeschränkt (SEM-Akten, S. 16). Nach erneuter Information über die Möglichkeiten der Einspracheerhebung seitens der Botschaft am 4. November 2025 bestätigte der Beschwerdeführer schliesslich mit E-Mail vom 9. November 2025, die Einsprache über seine in der Schweiz wohnhafte Schwester bei der Vorinstanz einzureichen (SEM-Akten, S. 6).

3.6 Die Einreichung der Einsprache per E-Mail am 15. September 2025 erfolgte mangels Verwendung einer qualifizierten elektronischen Unterschrift und anerkannten Zustellplattform nicht formgerecht. Daraufhin hat ihm die Botschaft mitgeteilt, wie er vorzugehen hat, um fristwahrend Einsprache zu erheben. Dies hat er jedoch auch anlässlich der persönlichen Vorsprache auf der Botschaft nicht getan, obwohl das anwesende lokale Personal sich seinen Angaben zufolge zur Entgegennahme der Einsprache bereiterklärt hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers sowie des eingereichten ärztlichen Attests vom 23. September 2025 bestehen insgesamt bereits Zweifel an der Kausalität der gesundheitlichen Beschwerden für das Fristversäumnis. Dem Attest lassen sich einzig der Zeitpunkt der Untersuchung (23. September 2025), die Diagnose (u.a. Nennung Beschwerde) und die Empfehlung einer zehntägigen Ruhezeit entnehmen. Ob die Erkrankung bereits vor Ablauf der Einsprachefrist (spätestens am 22. September 2025) bestand, ist hingegen nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits am

15. und 17. September 2025 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Einsprache über eine in der Schweiz wohnhafte Vertretung einreichen zu können. Damit stand ihm noch vor Ablauf der Einsprachefrist eine zumutbare Alternative zur fristgerechten Einreichung offen.

3.7 Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, die geltend gemachten Hindernisse (Krankheit und Sicherheitslage in Addis Abeba) seien kurz nach der Vorsprache bei der Schweizer Botschaft am 17. September 2025 eingetreten, wäre die Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs dennoch nicht eingehalten. Die geltend gemachte Verschlechterung der Sicherheitslage, namentlich verstärkte Polizeikontrollen und Hausbesuche, lässt nicht erkennen, inwiefern ihn diese Umstände an einer fristgerechten Eingabe des Fristwiederherstellungs- gesuchs über die in der Schweiz wohnhafte Schwester gehindert hätten. Zudem ist bei einer ärztlich empfohlenen Ruhezeit von zehn Tagen eine Genesung anfangs Oktober 2025 anzunehmen. Die 30-tägige Frist endete folglich spätestens anfangs November 2025. Mit Eingabe vom 18. November 2025 (Poststempel) erwies sich das Wiederherstellungsgesuch damit bereits aus formellen Gründen als verspätet.

3.8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten aufgrund der verspäteten Einreichung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Ferner war sie auch nicht gehalten, die Einsprachefrist wiederherzustellen.

3.9 Soweit sein Antrag auf Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive auf ein faires Verfahren sinngemäss als – im Übrigen nicht substanziierte – Rüge zu verstehen ist, liegt keine entsprechende Verletzung vor. Die Modalitäten der Einspracheerhebung wurden dem Beschwerdeführer ausreichend erläutert.

4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der Gesamtumstände wird jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) darauf verzichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Inceleme

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