Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Rubrum

a Bundesverwaltungsgericht

Abteilung VI

Urteil vom 18. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er bereits am (...) in C._______, (...) in D._______ und 11. Mai 2026 in Luxemburg Asylgesuche gestellt.

A.b Am 22. Mai 2026 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 1. Juni 2026 das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Luxemburgs sowie D._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und er wurde zu seinem Gesundheitszustand befragt.

Der Beschwerdeführer gab dabei an, er habe den Irak im Jahr (...) verlassen und sei über verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Anschliessend sei er nach D._______ gegangen. Da er von dort in die Schweiz hätte überstellt werden sollen, sei er weiter nach E._______ und via D._______ sowie Luxemburg in die Schweiz gereist. Aufgrund des Umgangs der luxemburgischen Behörden mit ihm habe er seinen dortigen Asylantrag zurückgezogen; daraufhin habe er das Land innerhalb eines Tages verlassen müssen. Ein entsprechendes Dokument habe er unterwegs verloren. Zu seinem Asylgesuch in D._______ gab er an, die dortigen Behörden hätten ihn in die Schweiz überstellen wollen, da hier seine Fingerabdrücke erfasst gewesen seien. In E._______ hätte er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn er seine Originaldokumente vorgelegt hätte. Diese hätten sich aber in der Schweiz befunden, weshalb die Schweiz sein Leben zerstört habe. Seit seiner Ankunft in C._______ am (Nennung Datum) habe er Europa nicht mehr verlassen. Da er nicht mehr gewusst habe, wohin er gehen könne, sei er wieder in die Schweiz gekommen. Er habe keine Probleme, nach D._______ überstellt zu werden; falls er dort aber nicht aufgenommen würde, wisse er nicht, was er machen könnte.

Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, körperlich gehe es ihm gut, psychisch jedoch schlecht. Die Schweiz sei Schuld daran, dass er weder in D._______ noch in E._______ habe Fuss fassen können, da sich sein irakischer Pass in der Schweiz befunden habe. Er sei am Ende. Entweder nehme ihn die Schweiz auf oder gebe ihm seine Originaldokumente zurück oder verabreiche ihm einfach mal eine Spritze, die ihn töte.

A.c Am 2. Juni 2026 ersuchte die Vorinstanz die luxemburgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO. Diese stimmten am 3. Juni 2026 seiner Wiederaufnahme zu.

B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 – eröffnet am 8. Juni 2026 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Luxemburg an, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und (sinngemäss) die Vorinstanz habe auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3.

3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss Eurodac-Treffer hat der Beschwerdeführer in Luxemburg um Asyl ersucht und die dortigen Behörden haben seiner Aufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Luxemburgs ist gegeben.

3.2. Die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Deren Abnahme erweist sich damit ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch stellen zu wollen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich Luxemburg für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, zumal sein in der Schweiz lebender Verwandter nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm psychisch-moralisch schlecht gehe, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass Luxemburg die Aufnahmerichtlinie – welche unter anderem auch die medizinische Grundversorgung enthält – ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat und davon auszugehen ist, dass das Land medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Luxemburg angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

4.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Soweit er sich darin auf eine Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen und auf seine psychische Belastung infolge der seit Jahren andauernden Unsicherheit, der Angst vor einer Rückkehr in die Heimat sowie vor familiären Konflikten und einer drohenden Überstellung hinweist, ist auf die Ausführungen des SEM zum Vorhandensein einer adäquaten medizinischen Versorgung in Luxemburg und der Möglichkeit des Zugangs zu derselben zu verweisen. Im Übrigen substanziiert er sein Vorbringen zur gesundheitlichen Situation nur ungenügend und reicht auch keine Belege hierfür ein. Es bestehen somit keine Hinweise, wonach sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Luxemburg entgegenstehen könnte. Soweit er vorbringt, es seien seine persönlichen Fluchtgründe im bisherigen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden, zumal er (Nennung Gründe), wobei er aus Angst diese Entwicklung vor seiner Familie geheim gehalten habe, vermag er daraus nichts für sich herzuleiten. So wird im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ausschliesslich die Zuständigkeit für die Behandlung eines im Dublin-Raum gestellten Asylgesuchs bestimmt. Die Prüfung der Fluchtgründe geschieht sodann erst durch den als zuständig erkannten Staat.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer auf sein an das SEM gerichtetes Schreiben vom (...) (Beschwerdebeilage 2) hinweist, mit welchem er erfolglos die Rückgabe sämtlicher Originaldokumente über die Schweizer Botschaft in F._______ beantragt habe, erschliesst sich für das Gericht weder aus den

Akten noch aus diesen Angaben, ob das Schreiben damals dem SEM tatsächlich zugestellt und ob oder wie es allenfalls beantwortet wurde. Es bleibt ihm jedenfalls unbenommen, seinen damaligen Antrag gegenüber dem SEM zu erneuern. Insofern er wegen des Umstands, dass er in E._______ keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, weil sich seine Originaldokumente in der Schweiz befunden hätten, das Verhalten der Schweizer Behörden als ursächlich für den erlittenen Nachteil erachtet ("Die Schweiz habe deswegen sein Leben zerstört."; vgl. SEM act. 16 S. 2), ist er auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) und das dort vorgesehene Verfahren hinzuweisen.

5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

6. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand: