Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 17. August 2026

Besetzung

Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Nicolò Ciattoni.

Parteien

1. A._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2026.

Regeste

Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (St... Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Sachverhalt

A. Die Vorinstanz gewährte den ukrainischen Beschwerdeführenden (geboren […] und […]) am 31. Juli 2022 vorübergehenden Schutz und wies sie dem Kanton C._______ zu.

B. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. April 2026 um Wechsel in den Kanton D._______. Sie begründeten das Gesuch im Wesentlichen damit, sie würden in der Nähe ihrer erwachsenen Tochter beziehungsweise Stieftochter (nachfolgend: Tochter) sein wollen, auf deren Unterstützung sie im Alltag und insbesondere bei medizinischen Terminen angewiesen seien.

C. Sie ergänzten ihr Gesuch im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Stellungnahme vom 19. Mai 2025. Am 21. Mai 2026 lehnte der Kanton D. _______ den Kantonwechsel ab.

D. Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel ab.

E. Mit Beschwerde vom 4. Juli 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel Schutzbedürftiger (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 AsylG [SR 142.31] und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Entscheide über die Kantonszuweisung und den Kantonswechsel Schutzbedürftiger können nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführenden den rügen in vertretbarerer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2.

2.1 Die Vorinstanz weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Dabei trägt sie den schützenswerten Interessen der Kantone und der Schutzbedürftigen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Sie verfügt einen Kantonswechsel nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der Schutzbedürftigen oder anderer Personen (Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1).

2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährigen Kinder (Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind demnach auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten ‒ wie Eltern und ihren erwachsenen Kindern ‒ wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindun- gen hinaus gehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1).

2.3 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich ‒ unabhängig vom Alter ‒ etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 3.1, 120 Ib 257 E. 1e; Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.).

3.

3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass sich die Beschwerdeführenden nicht auf die Einheit der Familie berufen könnten, da sie nicht zu ihrer Tochter, sondern in eine eigene Wohnung ziehen wollen würden. Trotz gesundheitlicher Beschwerden könne ihre Situation nicht als Vulnerabilität betrachtet werden und ihre allenfalls notwendige Betreuung könne im bisherigen Wohnkanton im selben Mass sichergestellt werden. Eine ergänzende Unterstützung durch die Tochter sei auch ohne Kantonswechsel möglich (vgl. Vorakten [SEM-act.] 10).

3.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass die langjährige, tatsächlich gelebte Begleitfunktion ihrer Tochter nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Die Tochter begleite sie regelmässig bei medizinischen und administrativen Angelegenheiten, kommuniziere und koordiniere mit den zuständigen Stellen. Als der Beschwerdeführer 1 am (…) 2026 notfallmässig hospitalisiert worden sei, habe sie nicht vor Ort sein können, wodurch den Ärzten nicht alle Informationen vorgelegen hätten. Die Nähe der Tochter sei auch für die Stabilisierung der gesundheitlichen und psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin 2 wesentlich (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).

3.3 Der Wunsch nach der angestrebten Familienzusammenführung ist zwar nachvollziehbar, jedoch zählt die verheiratete volljährige Tochter nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführenden. Folglich können sie sich nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, falls zwischen der

Tochter und ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung besteht.

3.4 Aus der aktenkundigen Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden ergeben sich keine speziellen medizinischen Betreuungs- und Pflegebedürfnisse im Sinn der Rechtsprechung (vgl. mit Beschwerde eingereichte Arztberichte [BVGer-act. 1 – Beilagen]). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Nähe der Tochter eine begleitende und stabilisierende Rolle für die Beschwerdeführenden spielt. Dies begründet jedoch noch kein Abhängigkeitsverhältnis im oben dargelegten Sinn (siehe E. 2.2 f.). Es ist weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden für die Bewältigung ihres täglichen Lebens auf die ständige physische Anwesenheit ihrer Tochter angewiesen wären und ihr Wohl ohne deren Unterstützung gefährdet wäre. Für allgemeine medizinische Belange und Unterstützung stehen ihnen die entsprechenden Institutionen im Kanton C. _______, wo sie seit dem Jahr 2022 haus- und fachärztlich angeschlossen sind (vgl. mit Beschwerde eingereichte Arztberichte [BVGer-act. 1 – Beilagen]), zweifelsfrei zur Verfügung. Dabei können die Beschwerdeführenden ihre vollständigen medizinischen Dokumente bereithalten, um diese nötigenfalls den behandelnden Fachpersonen zu übergeben. Angesichts dessen ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu verneinen.

4. Im Ergebnis verletzt die Verweigerung des Kantonswechsels den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig, sodass kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig, indes ist mit Blick auf die konkreten Fallumstände von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Preisig Nicolò Ciattoni