Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

F-5579/2026

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 2. September 2026

Besetzung

Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien

A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. August 2026 / N (...).

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. April 2026 in der Schweiz um Asyl. Gemäss Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) hatte ihr die italienische Auslandvertretung in Addis Abeba ein vom 21. November 2025 bis zum 3. Dezember 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt.

B. Am 29. April 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein sogenanntes Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt.

C. Am 30. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Aufnahmeersuchen keine Stellung.

D. Mit Verfügung vom 4. August 2026 – eröffnet am 6. August 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihr – der Beschwerdeführerin – die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

F. Am 13. August 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen

1.

1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt.

2.

2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [nachfolgend: AMM-VO]). Das SEM hat sich bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats teilweise auch auf

(materiellrechtliche) Bestimmungen der AMM-VO (namentlich Art. 34 Abs. 1 AMM-VO) gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch in Anwendung der Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise wäre.

4.

4.1 Gemäss Eintrag im C-VIS wurde der Beschwerdeführerin von der italienischen Auslandvertretung in Addis Abeba ein vom 21. November 2025 bis zum 3. Dezember 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 30. April 2026 um deren Aufnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Ersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Das italienische Asylsystem gibt keinen Anlass zur Annahme, dass antragstellende Personen aufgrund der Überstellung nach Italien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wären, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte führt, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO (letztlich) auf die Schweiz überginge. Sodann sind – sofern überhaupt noch einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich – keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 35 Abs. 1 AMM-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Herkunftsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sie bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme (Vitaminmangel, Schlafprobleme, Unterleibsschmerzen aufgrund der Vergewaltigung). Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich aus der Anwesenheit der Cousine keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Italien angeordnet.

4.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorträgt, vermag an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Verfügung aus nachfolgenden Gründen nichts zu ändern.

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Prüfungs- und Begründungspflicht noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, hat die Vorinstanz die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin in ihren Entscheid mit einbezogen. Damit ist den Anforderungen von Art. 32 Abs. 1 VwVG Genüge getan. Sodann geht aus der Begründung klar hervor, weshalb die Vorinstanz die Zuständigkeit Italiens bejaht hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 1 VwVG ist nicht erkennbar. Hinsichtlich der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz den Sachverhalt angesichts der Aktenlage als hinreichend erstellt erachten. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 13. August 2026 angeordnete Vollzugs stopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

Versand: