Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

F-5773/2022

Wiedereinbürgerung

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 22. Dezember 2022

Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wiedereinbürgerung (Kosten- und Entschädigungsfolgen).

F-5773/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedereinbürgerung abwies,

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,

dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 17. März 2022 abwies und der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- auferlegte (Verfahren F-495/2020),

dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2022 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einreichte,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_261/2022 vom 23. November 2022 die Beschwerde guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2022 aufhob und die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies,

dass aufgrund der Sachlage nach dem Urteil des Bundesgerichts in zweiter Instanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der Beschwerdeführerin der am 13. Juli 2020 geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1'200.- zurückzuerstatten ist,

dass ferner der obsiegenden Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist, die in Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der Entschädigungen in vergleichbaren Fällen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Zuschlag für die Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5773/2022

Regeste

Wiedereinbürgerung Wiedereinbürgerung

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Im Verfahren F-495/2020 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.

2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Verfahren F-495/2020 mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.