Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Ordnungsbusse bei Säumnis zur Schlichtungsverhandlung

Rubrum

Gericht: Appellationsgericht Basel Stadt

Datum: 20.01.2016

Zusammenfassung

Das Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen. Die klagende (wie auch die beklagte) Partei soll nicht ohne Not um den kostenlosen Schlichtungsversuch gebracht und somit in ein kostenfälliges Gerichtsverfahren gedrängt werden. Jede Partei muss davon ausgehen, dass die angesetzte Verhandlung durchgeführt wird, solange die Partei keine positive Antwort auf ein Um- bzw. Abbietungsgesuch erhalten hat. Aus dem gesamten prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers geht hervor, dass er alles versucht hat, die Pflicht zur Teilnahme an den Schlichtungsverfahren zu unterlaufen. Dies gelang ihm in den vorliegend zu beurteilenden Fällen letztlich auch. Die Schlichtungsstelle erwartete den Beschwerdeführer in diesen sechs Verfahren vergeblich zur Verhandlung. Dass die Schlichtungsstelle dem Beschwerdeführer für die von ihm versäumten Schlichtungsverhandlungen Ordnungsbussen auferlegt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Bussenhöhe von CHF 1'000.– ist unverhältnismässig. Dem Verschulden des Beschwerdeführers an der Störung des Geschäftsgangs angemessen erscheinen Bussen von CHF 500.– für jedes unentschuldigte Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 128, Art. 197, and Art. 206 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.