Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Persönliches Erscheinen, Vertretung

Rubrum

Gericht: Bundesgericht

Datum: 18.05.2020

Zusammenfassung

Die pauschalen, nicht weiter substantiierten Behauptungen, dass der Beschwerdegegner über siebzig Jahre alt sei und einen angeschlagenen Gesundheitszustand habe, mussten die Vorinstanz nicht veranlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen; vielmehr durfte sie auf die Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners abstellen, dass dieser noch lebe. Die Vorinstanz verletzte mithin kein Bundesrecht, wenn sie vom Beschwerdegegner keine Lebensbestätigung einholte. Entsprechend erübrigte es sich auch, den Rechtsanwalt des Beschwerdegegners zum Gesundheitszustand seines Mandanten einzuvernehmen. Schliesslich ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Weigerung des Beschwerdegegners oder seines Rechtsvertreters, eine solche Lebensbestätigung beizubringen, rechtsmissbräulich wäre. Mangels konkreter Anhaltspunkte für ein Ableben des Beschwerdegegners erübrigt es sich, von diesem eine Lebensbestätigung einzuholen. Der entsprechende prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 204 — read in the version of January 1, 2020; the act was consolidated again on July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.