Reglement für die Zulassung zum Handel im Segment Sponsord Funds / Sponsored ETF (ab 8.4.2024)

Reglement für die Zulassung zum Handel im Segment Sponsored Funds / Sponsored ETF Genehmigung durch die FINMA: 28. März 2024

Datum des Inkrafttretens: 8. April 2024

2. ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ZUM HANDEL UND

1 Zweck und Geltungsbereich

1.1. Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Handel, Aufrechterhaltung und Aufhebung der Zulassung zum Handel von kollektiven Kapitalanlagen (KKA) im Segment Sponsored Funds / Sponsored ETF der BX Swiss AG (BX).

1.2. Als KKA im Sinne dieses Reglements gelten Anteile in- und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, welche gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG):

a) der Aufsicht der FINMA unterstellt sind (inländische KKA); oder

b) von der FINMA einer Genehmigung zum Angebot in der Schweiz an nicht qualifizierte Anleger bedürfen (ausländische KKA).

1.3. Anteile in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, welche sich ausschliesslich zum Angebot an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG eignen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Reglements.

1.4. Ausschliesslich Handelsteilnehmer bzw. Market Maker oder Designated Market Maker können die Zulassung zum Handel im Segment Sponsored Funds / Sponsored ETF beantragen.

1.5. Die Handelszulassung von KKA wird ausschliesslich und abschliessend in diesem Reglement geregelt. Das Kotierungsreglement (KR) findet dabei weder in Bezug auf das Zulassungsverfahren und Publikationspflichten noch in Bezug auf die Stellung und Verantwortung der BX und der Zulassungsstelle der BX Anwendung.

2 Zulassungsvoraussetzungen zum Handel und Handelsbeschränkungen

2.1. Handelsteilnehmer der BX können sich als Market Maker oder Designated Market Maker für das Segment Sponsored Funds / Sponsored ETF registrieren lassen (Sponsor) und ein entsprechendes Gesuch für die Zulassung zum Handel einreichen.

2.2. Die Zulassung zum Handel von KKA setzt voraus, dass diese von der FINMA genehmigt wurden. KKA, die an der BX kotiert sind, können nicht im Segment Sponsored Funds / Sponsored ETF zum Handel zugelassen werden.

2.3. KKA, welche auf Grundlage dieses Reglements zum Handel an der BX zugelassen werden, gelten nicht als an der BX kotiert.

2.4. Der Sponsor hat sicherzustellen, dass Abrechnung (Clearing) und Abwicklung (Settlement) über die von der BX anerkannten und mit ihr verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen erfolgen können.

2.5. Der Sponsor muss eine Offizielle Mitteilung (OM) publizieren, welche die Öffentlichkeit über die beantragte Zulassung zum Handel der KKA an der BX informiert. In der OM ist die zum Handel zuzulassende KKA zu bezeichnen (Name, Art der KKA und ISIN) sowie der erste Handelstag anzugeben. BX veröffentlicht die vom Sponsor an sie übermittelte OM auf ihrer Webseite oder über andere elektronische Medien, die BX für angemessen erachtet.

3 Gesuch

3.1. Die Zulassung zum Handel erfolgt auf Gesuch des Sponsors hin.

3.2. Gesuche sind der Zulassungsstelle schriftlich in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache und unterzeichnet in elektronischer Form an zulassung@bxswiss.com zu übermitteln. Auf die Unterzeichnung von Gesuchen kann verzichtet werden, sofern der Sponsor dies vorgängig schriftlich mitteilt. Die Zulassungsstelle kann standardisierte Gesuchsformulare zur Verfügung stellen.

3.3. Die BX übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Sponsor eingereichten Informationen.

3.4. Das Gesuch muss mindestens drei Börsentage vor dem ersten Handelstag eingereicht werden. Sammelgesuche für die Zulassung von mehreren KKA sind zulässig. Sollte ein Anhang mit Liste der KKA und zulassungsrelevanten Informationen eingereicht werden, ist dieser integrierender Bestandteil des Gesuches.

3.5. Das Gesuch betreffend die Zulassung von KKA zum Handel muss die folgende Erklärung des Sponsors enthalten (Sponsor-Erklärung):

a) die zuständigen Stellen sind mit der Zulassung zum Handel der KKA einverstanden;

b) der Sponsor hält die anwendbaren Regularien der BX ein;

c) die KKA erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen gemäss diesem Reglement; der Sponsor erbringt dafür den Nachweis;

d) der ordnungsgemässe Handel und die Abwicklung der geplanten Transaktion ist sichergestellt und der Sponsor informiert die BX umgehend, sobald er Kenntnis über Informationen oder Ereignissen erlangt, die für den geordneten Handel, die Aufrechterhaltung, Streichung oder Handelsaussetzung der von Ihm betreuten KKA relevant sind;

e) die Zulassungsgebühren gemäss geltender BX Gebührenordnung werden übernommen.

3.6. Zusammen mit dem Gesuch sind der Zulassungsstelle die für die Zulassung zum Handel erforderlichen Stammdaten im vorgegebenen Format und eine OM gemäss Ziff. 2.5 zu übermitteln. Zudem ist die beim Sponsor im Zusammenhang mit der Zulassung und Aufrechterhaltung der Zulassung verantwortliche Person und deren Stellvertreter mit Kontaktdaten zu nennen.

3.7. Der Entscheid über die Zulassung zum Handel oder eine Sistierung des Handels liegt einzig im Ermessen der Zulassungsstelle der BX. Ein Widerspruchsrecht des Sponsors besteht nicht.

4 Ablehnungsgründe

4.1. Das Gesuch um Zulassung der KKA zum Handel kann insbesondere abgelehnt werden, wenn nach Auffassung der Zulassungsstelle:

a) die Voraussetzungen für die Bildung eines ordnungsgemässen Handels nicht gegeben sind;

b) der Zulassung zum Handel Anlegerschutzinteressen entgegenstehen; oder

c) die Ablehnung im Interesse der Öffentlichkeit oder der BX geboten ist.

5 Aufrechterhaltung und Publizität

5.1. Der Sponsor meldet der BX unverzüglich bzw. sobald er Kenntnis von den folgenden Sachverhalten erhält:

a) Änderungen im Zusammenhang mit der KKA, die einen Einfluss auf die zulassungsrelevanten Stammdaten haben (z.B. Namensänderungen, ISIN-Änderung, Änderung der Handelswährung, Änderung des Emittenten, Änderung von Anlegerechten, etc.);

b) Entzug der Genehmigung der KKA in der Schweiz durch die FINMA;

c) Tatsachen, die für die Aufhebung der Zulassung relevant sein können;

d) Tatsachen, die einen geordneten Handel der von ihnen betreuten KKA beeinträchtigen könnten;

5.2. Die Meldung hat auf elektronischem Weg in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache zu erfolgen.

5.3. Der Sponsor ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Zulassung und die Aufrechterhaltung des Handels periodische oder Ad hoc-Mitteilungen zu veröffentlichen.

5.4. Der Emittent hat gegenüber der BX keine Publikations- oder Aufrechterhaltungspflichten zu erfüllen und ist nicht gebührenpflichtig. Der Emittent hat kein Widerspruchsrecht betreffend die Zulassung zum Handel der KKA.

5.5. Die BX übernimmt mit der Zulassung zum Handel keine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Regulierung der Emittenten und der KKA oder der Beschaffung und Veröffentlichung von Informationen.

6 Sistierung und Aufhebung der Zulassung zum Handel

6.1. Die Zulassung von KKA kann auf Gesuch des Sponsors hin oder nach Ermessen der BX sistiert oder aufgehoben werden. Gründe dafür können sein:

a) Wegfall der Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel;

b) Änderung der ISIN;

c) Verletzung der Market Maker-Verpflichtungen;

d) Einstellung der Rücknahme bzw. Ausgabe seitens der Fondsgesellschaft;

e) Kotierung der KKA an der BX;

f) Initiative des Sponsors.

6.2. Die Aufhebung der Zulassung zum Handel erfolgt grundsätzlich mit einer Frist von 5 Börsentagen; die BX kann im Interesse des Anlegerschutzes eine kürzere oder längere Frist festlegen. Insbesondere bei den Fällen gemäss Ziff. 6.1 lit. a - e kann eine sofortige Sistierung oder Aufhebung der Zulassung zum Handel bestimmt werden.

6.3. Jede Aufhebung der Zulassung ist mittels OM durch den Sponsor anzukündigen. Die OM ist zusammen mit dem Gesuch um Aufhebung der Zulassung zum Handel einzureichen und hat die KKA (Name, Art der KKA, ISIN) sowie den letzten Handelstag an der BX zu bezeichnen.

6.4. Gegen Entscheide der Zulassungsstelle über die Aufhebung der Zulassung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz der BX Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

7 Gebühren

7.1. Für die Zulassung von KKA zum Handel können Gebühren erhoben werden. Die Gebühren werden in der Gebührenordnung der BX geregelt.

8 Sanktionen

8.1. Die Sanktionskommission ist berechtigt, Sanktionen zu ergreifen, wenn der Sponsor seine Pflichten nach diesem Reglement wiederholt verletzt. Es können die folgenden Sanktionen ergriffen werden, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bis zu CHF 50'000, Sistierung des Handels oder Streichung der Zulassung zum Handel sowie Publikation einer der erwähnten Sanktionen. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden. Gegen Sanktionsentscheide der Sanktionskommission kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

9 Haftung

9.1. Die BX haftet unter Vorbehalt grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht gegenüber Dritten für Schäden, die aus der Zulassung zum Handel im Segment Sponsored Funds / Sponsored ETF oder deren Aufhebung entstehen.

10 Schlussbestimmungen und Gültigkeit

10.1. Dieses Reglement wurde von der Zulassungsstelle am 24. Januar 2024 erlassen, von der FINMA am 28. März 2024 genehmigt und tritt am 8. April 2024 in Kraft.