Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

ELCOM-nodate-6d0cbb2

Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen

Rubrum

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Confederation suisse

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

Referenz/Aktenzeichen: 952-09-131

Bern, 4. März 2010

VERFÜGUNG

der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg

Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger

in Sachen: swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

(Verfügungsadressatin)

und

ne

EN œ

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch

003839081 www.elcom.admin.ch

952 - Verfahren Netznutzungsentgelte

56. 57. 58. 59. 60. 61. 62.

(beteiligte Parteien)

betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

1 Einleitende Bemerkungen 13 2 Zuständigkeit 13 3 Parteien 14 4 Rechtliches Gehör 15

5 Verfahrensanträge 17

6 Vorbefassung 19

[IL WEARS FIOM 215 PRNCHEPPESPIAEPRHFFITSERFERSETFEFERTEFFFCEFFUFTERTESTESTEFTEFTEFTERRSTTREFERTFERETIFLRFTRETOITEPEDERTFELFTRFITTERLEETERFERFEFFERITEENT 20

1 Einleitende Bemerkungen 20 1,1, ANQOMOMNCS:...ccscesericieresnvenedsevaerennysoneinsansagansunasaennensnanensnages anise venately aasshven ozanasranseneaganeapaésnesaonts 20 1.2 Priifungsschwerpunkte .

2 Netznutzung 22 21: JAIIDÉMEINBS ES, caurdescssescazsensisensenessasiasacnieassecaananuccuassasiasavanennaannnacensnraenvaipancieasaaenepnanaraangnapaandeasaan 22 2:24 ‘Anrechenbare Netzkösteni. weine na nn ee 23

2.2.1 Zusammenstellung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten anrechenbaren

KOsteN a een nun era 23 22:2 »Anrechenbare:Betrlebskosten .issisiusignasasanensnansnnstnisansgsnsnsnngsniunaauunnaersnnaurishesnnnndengiensngne 23

2.2.2.2 Ineffizienzabzug..

2.2.3 Anrechenbare Kapitalkosten.…............................. sn 31 22:91 , INSEZDEWEMUNG:: sisasizsrericsiqcsgonsisestecsasansigosabigatesacoaagageracapasaciantudadsentaveand eoveiniduiypadessetanice 32

2.2.3.1.1 Gesetzmässigkeit der Korrektur der synthetischen Bewertung... 32

2.2.3.2 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen ......uuunnsessssnensensnnennennnnnnnnnnnensnnnnn 40

2.2.3.2.1 Gesetzmässigkeit von Artikel 31a Absatz 2 StromVV ...unaenensesnensnnnennennnnn 40

2.2.3.2.2 Prüfung der kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermügen 41 2:2.3.4° ‚Anlaufkostan .sessuscsiuekossanbonssugsznisnsnunssesanatssatahgaschesaurghinrranisgnehichnasennun nenn en 45

2.2.4 Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt...............................................… 51

2.3 Erlöse...

2.3.1 Internationaler Transitkostenausgleich (ITC)

2.3.2 Auktionserlöse ....ueeseserneenennseneneensenenenenenenn

2.4 Fazit anrechenbare Netzkosten..…......................................... ss 3 Zuordnung der Netzkosten 57

3.2 Leistungstarif............................................ seen 57

3.3 Fixer Grundtarif pro Ausspeisepunkt ses 58 4 Systemdienstleistungen (SDL) 58

4.1 AIIQeMe@ine..........esseesssesssssereeseseseesssesneneseeeensaeasensasanesaneasanetessutsnecencosanenseussencarenenentenetacenenens 58

4.2 Systemdienstleistungskosten..…...................................................ssssss 59

4.2.1 Zusammenstellung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Kosten für Systemdienstleistungen...........................................s 59

4.2.2 Kosten Regelleistungsvorhaltung Rs 60 4.2.3 Betriebskosten sense 62

4.2.4 Kosten Spannungshaltung und Blindenergie ........nnnnessenennesenennenenenennenntennn 62 4.2.5 Kosten Wirkverluste ss... sens 67

4.2.6 Kosten Netzverstärkungen gemäss Artikel 22 Absatz 3 StroMVV nennen 70 43 EHOSC .ccsccssssscsesssccssscsesssesesscssssssersscisesetonposorenssrsnssnenssenserecseasenesapeegtorsesanedeanssnennsaternasceanyepbiedss 71 4.3.2 Erlöse Ausgleichsenergie sens 71

4.3.3 Erlöse Ausnahmen vom Netzzugang ss 72

4.3.4 Erlöse ITC-Wirkverlustkompensation .u.eunesesenesennenenennenernenene inte

4.4 Fazit budgetierte Kosten und Erlöse Systemdienstleistungen «nennen 73

5 Zuordnung der Systemdienstleistungskosten 74

5.1 Tarife für individuelle Systemdienstleistungen................................................ ss 74

5.1.1 Individueller Tarif Blindenergie ss 74

5.1.2 Individueller Tarif Wirkverluste........................................ssssssssss 77

5.2 Tarif allgemeine Systemdienstleistungen für Endverbraucher .........s:.sssesseeeeeeseeeterteeseeens 77

5.3 Tarif allgemeine Systemdienstleistungen für Betreiber von Kraftwerken ........neseeeeeeeenee 78

5.3.1 Gesetzmässigkeit des SDL-Tarifs für Kraftwerke.…..................................... nen 78 5.3.3 5.3.4

6 Ergebnis der Tarifprüfung 83

7 Geltung und Anwendbarkeit der verfügten Tarife 83 8 Stellungnahme der Preisüberwachung 84

9 Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde 85

10 Gebühren 87 Vi Rechtsmittelbelehrung ssvicsscisenvieastienairensraiesnrisansigrnnieeniernananieronnsien RI 92 Anhang 1: Liste der beteiligten Parteien Anhang 1a: Liste der Unternehmen, welchen die Verfügung mitgeteilt wird Anhang 2: Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW Anhang 3: Individuelle Unterlagen für die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten mit

den sie betreffenden Zahlen, Erläuterungen und Textpassagen

+)

Abkürzungsverzeichnis Übertragungsnetzeigentümer gemäss Tabellen:

L.]

| Sachverhalt

Die nationale Netzgesellschaft swissgrid AG (swissgrid; Verfügungsadressatin) ist gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Dieses Netz dient der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen. Es wird in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben (Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Aktionäre der Verfügungsadressatin sind die acht Schweizer Verbundunternehmen'. Diese sind gleichzeitig Eigentümer grosser Anteile des Ubertragungsnetzes.

Am 19. Mai 2009 hat die Verfügungsadressatin die Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 veröffentlicht. Gemäss dieser Publikation sind die von den Übertragungsnetzeigentümern deklarierten Kosten 2010 für die Netzebene 1 um rund 26 Prozent höher als die von der ElCom am 6. März 2009 dem Tarif zugrunde gelegten Kosten 2009. Die Verfügungsadressatin hat den Tarif für die Netznutzung der Netzebene 1 für 2010 um 26 Prozent erhöht (vgl. Medienmitteilung der Verfügungsadressatin vom 19. Mai 2009, act. A/131).

Die Verfügungsadressatin hat für das Jahr 2010 folgende Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 publiziert (act. A/4):

a. Arbeitstarif: 0.20 Rappen/kWh b. Leistungstarif: 30'900 Franken/MW c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 292'400 Franken.

Demgegenüber hatte die Verfügungsadressatin die Kosten und Tarife 2010 für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) am 19. Mai 2009 noch nicht veröffentlicht. Die Verfügungsadressatin beabsichtigte, diese Daten erst im Laufe des vierten Quartals 2009 bekannt zu geben (act. A/2, S. 5). Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 (act. A/3a) hat die ElCom die Verfügungsadressatin aufgefordert, den Tarif für Systemdienstleistungen zeitlich so zu veröffentlichen, dass die gesetzlichen Publikationsfristen eingehalten werden können.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 (act. NN/1) hat die ElCom gestützt auf Artikel 11 und 25 StromVG alle Übertragungsnetzeigentümer sowie die Verfügungsadressatin ersucht, zu den von ihnen bei der Verfügungsadressatin im Zusammenhang mit den Netznutzungstarifen 2010 deklarierten Kosten Auskunft zu erteilen und bis zum 29. Mai 2009 einen Erhebungsbogen auszufüllen. Zusätzlich hatten sie die Dokumente, auf Grundlage derer sie ihre Kosten für das Jahr 2010 bei der Verfügungsadressatin deklariert hatten, in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

‘Atel, BKW, CKW, EGL, EOS, ewz, NOK und RE (vgl. http://www.swissgrid.ch/company, Stand 04.03.2010)

Die ElCom hat am 28. Mai 2009 von Amtes wegen ein Verfahren in Sachen Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 eröffnet. Sie hat dies der Verfügungsadressatin und den Parteien der Verfügung vom 6. März 2009 mit Schreiben vom 29. Mai 2009 (act. A/7) und vom 3. Juni 2009 (act. A/8) mitgeteilt. Gleichzeitig wurden die Parteien der Verfügung vom 6. März 2009 angefragt, ob sie auch in diesem Verfahren Parteistellung beanspruchen. Die Frist zur Stellungnahme lief bis am 17. Juni 2009. Die meisten der im Verfahren Tarife 2009 beteiligten Parteien haben mit entsprechender Begründung Parteistatus beantragt.

Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 hat die ElCom vorsorgliche Massnahmen in Sachen Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 erlassen (act. A/134; A/135). Dabei hat sie die Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 ab 1. Januar 2010 auf folgende Beträge abgesenkt:

a. Arbeitstarif: 0.18 Rappen/kWh b. Leistungstarif: 26'180 Franken/MW c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 254’620 Franken.

Zusätzlich wurde die Verfügungsadressatin verpflichtet, die Tarife 2010 für die allgemeinen Systemdienstleistungen bis zum 31. Juli 2009 zu veröffentlichen.

Zwei Parteien haben gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, diese jedoch nach Erlass einer Zwischenverfügung durch das Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2009 (Geschäfts-Nr. A-5108/2009) zurück gezogen.

Mit der Tarifpublikation vom 19. Mai 2009 hat die Verfügungsadressatin auch individuelle SDL- Tarife festgelegt. Folgende SDL-Tarife hat die Verfügungsadressatin publiziert (act. A/4):

a. Allgemeiner SDL-Tarif für Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher am Übertragungsnetz: 0.40 Rappen/kWh

b. Individueller SDL-Tarif für Wirkverluste: 0.30 Rappen/kWh

Individueller SDL-Tarif für Blindenergie: 6.47 Franken/Mvarh

d. Vergütung Blindenergie Kraftwerke: 3.50 Franken/Mvarh

Per 23. Juli 2009 hat die Verfügungsadressatin als Folge der Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 den Akonto-Verrechnungsansatz für allgemeine Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW publiziert (act. SDL/5). Der Tarif beträgt 0.45 Rappen/kWh (act. A/154). Er entspricht damit dem Tarif gemäss Verfügung der ElCom vom 6. März 2009.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 hat das Fachsekretariat der ElCom die Verfügungsadressatin aufgefordert, die dem allgemeinen Systemdienstleistungstarif zugrunde liegende Kalkulation einzureichen (act. SDL/4). Mit Schreiben vom 27. August 2009 hat die Verfügungsadressatin den Bericht vorgelegt (act. SDL/14). Im Zusammenhang mit der Kalkulation wurden der Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 (act. SDL/23) zwei Fragen zu den Be- triebskosten und zur Ausgleichsenergie gestellt. Diese wurden mit Schreiben vom 19. November 2009 beantwortet (act. SDL/37).

Der Verfügungsadressatin wurden mit Briefen vom 18. August 2009 (act. SDL/10) und vom 7. Oktober 2009 (act. SDL/18) diverse Fragen zur Ermittlung des individuellen SDL-Tarifs Wirkverluste gestellt. Diese wurden mit den Schreiben vom 31. August 2009 (act. SDL/15) und 11. November 2009 (act. SDL/32) beantwortet.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 hat sich die Verfügungsadressatin zudem zur Berechnungsgrundlage für den individuellen SDL-Tarif Wirkverluste geäussert (act. SDL/45).

Mit Brief vom 15. Juli 2009 hat das Fachsekretariat der ElCom ausgehend vom Bericht über die Kalkulation der Tarife 2010 vom 20. April 2009 (act. A/9) die Verfügungsadressatin gebeten, mehrere Fragen zum individuellen Tarif Blindenergie zu beantworten (act. SDL/3). Mit Schreiben vom 20. August 2009 hat die Verfügungsadressatin die Fragen fristgerecht beantwortet (act. SDL/12). Gestützt darauf haben sich weitere Fragen ergeben, um deren Beantwortung die Verfügungsadressatin gebeten wurde (Schreiben vom 9. September 2009, act. SDL/16). Weitere Fragen wurden mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 (act. SDL/22) gestellt, die mit Schreiben vom 19. November 2009 (act. SDL/36) beantwortet wurden.

Im Rahmen der Stellungnahmen zum Verfügungsentwurf haben mehrere Parteien Einsicht in die von der Verfügungsadressatin eingereichte und als Geschäftsgeheimnis deklarierte Diplomarbeit „Kostenanalyse zur Blindenergie-Tarifgestaltung im geöffneten Schweizer Strommarkt“ verlangt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 wurde diesen Parteien eine Zusammenfassung der Diplomarbeit mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 8. Februar 2010 zugestellt (act. A/263). Innert Frist sind neun Stellungnahmen eingegangen (act. A/272-A/277; A/281—A/283).

Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 wurde die Verfügungsadressatin gebeten, die von ihr im Rahmen der Stellungnahme geltend gemachten Unterschiede zwischen unterspannungsseitigen Brutto-Blindenergiewerten und oberspannungsseitigen Netto-Blindenergiewerten zu quantifizieren (act. SDL/46). Die Verfügungsadressatin hat die Unterschiede mit Brief vom 5. Februar 2010 quantifiziert (act. SDL/48).

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 (act. SDL/24) wurde die Verfügungsadressatin aufgefordert, allfällige Änderungen in der Liste der Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW im Anhang 2 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 zu melden. Die Verfügungsadressatin ist dieser Aufforderung mit Schreiben vom 16. November 2009 (act. SDL/35) nachgekommen.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 hat das Fachsekretariat der ElCom die Verfügungsadressatin und die Eigentümer des Übertragungsnetzes aufgefordert, bis am 17. August 2009 die auf einer zugestellten CD-Rom enthaltenen Tabellen auszufüllen. Diese Tabellen enthalten Angaben über die bei der Verfügungsadressatin deklarierten Kosten im Zusammenhang mit den Netznutzungstarifen 2010 (act. NN/4). Mehrere Parteien haben ein Fristerstreckungsgesuch einge- reicht. Die Frist wurde jeweils bis am 31. August 2009 erstreckt (act. A/136-A/139a; A/141-

Die eingereichten Daten und Unterlagen unterschieden sich hinsichtlich Qualität, Umfang und Detaillierungsgrad erheblich. Eine Übertragungsnetzeigentümerin weigerte sich trotz mehrmaliger Aufforderung, einen detaillierten Anlagespiegel per und den Kontenplan einzureichen. Daraufhin hat die ElCom am 21. September 2009 eine Zwischenverfügung zur Edition dieser Unterlagen erlassen (act. A/158). Ein weiteres Unternehmen hat im vorliegenden Verfahren ein Sistierungsgesuch gestellt, eventualiter beantragte es eine Fristerstreckung von mindestens 60 Tagen für die Einreichung eines auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten hergeleiteten Anlagespiegels En Die Anträge wurden mit Verfügung der ElCom vom 10. November 2009 behandelt; gleichzeitig wurde die Edition der geforderten Unterlagen verfügt (act. A/168). In der Folge haben beide Unternehmen die geforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht

Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 hat die Verfügungsadressatin beim Fachsekretariat der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG (Auktionserlöse) gestellt. Sie beantragt, es seien maximal] Millionen Franken der Auktionserlöse 2010 zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden

Im Rahmen dieses Verfahrens haben zudem mehrere Übertragungsnetzeigentümer bei der ElCom ein Gesuch nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV für die Verwendung des Zinssatzes ohne Reduktion eingereicht EEE . Die Gesuche werden in dieser Verfügung behandelt, da sie das Ergebnis der Tarifprüfung beeinflussen.

In mehreren Schreiben haben verschiedene Übertragungsnetzeigentümer sowie swissasset dem Fachsekretariat Angaben zur Anzahl der Strangkilometer gemacht (act. NN/126-NN/132;

Am 16. Dezember 2009 hat die Verfügungsadressatin ein ITC’-Agreement für das Jahr 2010 unterzeichnet. Dieses wurde dem Fachsekretariat mit Schreiben vom 2. Februar 2010 eingereicht (act. A/269).

Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 hat die Verfügungsadressatin dem Fachsekretariat der ElCom eine genauere Schätzung der allgemeinen und individuellen SDL-Einnahmen aus den Merchant Lines EE Zu Kommen lassen (act. SDL/50).

2ITC: Inter-TSO-Compensation; TSO: Transmission System Operators (Internationaler Transitkostenausgleich)

Das Fachsekretariat der ElCom hat den Parteien mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 den anonymisierten Verfügungsentwurf mit einer Frist bis am 20. Januar 2010 zur Stellungnahme unterbreitet. Diese Frist konnte einmalig um eine Woche bis am 27. Januar 2010 erstreckt werden (act. A/178). Innert Frist sind bei der ElCom 36 Stellungnahmen eingegangen.

Mit gleichem Schreiben wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Akteneinsicht zu beantragen. Aktuelle Aktenverzeichnisse lagen dem Schreiben bei. Der Verfügungsentwurf wurde gleichzeitig den Eigentümern des Übertragungsnetzes, den Netzbetreibern und Endverbrauchern mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz und den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW ohne Parteistellung zur Kenntnisnahme zugesandt.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 wurden den Parteien die aktualisierten Aktenverzeichnisse nochmals zur Kenntnisnahme zugestellt (act. A/294).

Das Fachsekretariat und die ElCom haben zudem auf Antrag verschiedener beteiligter Parteien mit diesen Besprechungen durchgeführt (act. A/230; NN/121; A/298) und verschiedene Verfahrensanträge, insbesondere Anträge auf Akteneinsicht, behandelt (vgl. etwa act. A/263; A/270;

Der Verfügungsentwurf wurde der Preisüberwachung mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 (act. A/179) zur Stellungnahme unterbreitet (Art. 15 Preisüberwachungsgesetz [PUG; SR 942.20]). In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2010 hat sich die Preisüberwachung zum Verfügungsentwurf geäussert (act. A/224). Die Parteien erhielten mit Brief des Fachsekretariats der ElCom vom 21. Januar 2010 Gelegenheit, zu den Aussagen der Preisüberwachung bis am 3. Februar 2010 Stellung zu nehmen (act. A/219). Innert Frist sind bei der ElCom vier Stellungnahmen eingegangen (act. A/258; A/265-267). Zwei Verfahrensbeteiligte haben die Vernehmlassung der Preisüberwachung bereits in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf berück-

Der aufgrund der Stellungnahmen überarbeitete Entwurf wurde der Preisüberwachung mit Schreiben vom 9. Februar 2010 zur erneuten Vernehmlassung bis am 18. Februar 2010 zugestellt (act. A/279), Die Preisüberwachung hat mit Schreiben vom 15. Februar 2010 auf eine erneute Stellungnahme verzichtet (act. A/295).

Erwägungen

Einleitende Bemerkungen

In den nachfolgenden Abschnitten werden die Zuständigkeit der ElCom, die Parteien im vorliegenden Verfahren und das rechtliche Gehör behandelt. Zudem stellten mehrere Parteien im Rahmen der Stellungnahmen zum Verfügungsentwurf Verfahrensanträge. Auch diese sind Gegenstand der folgenden Ausführungen. Schliesslich wird auf die Frage der Vorbefassung eingegangen.

Die vorliegende Verfügung ergeht auf Grundlage des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des Entscheids vorliegt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 12 N 57).

Zuständigkeit

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

Die ElCom erlässt diese Verfügung von Amtes wegen und nicht auf Antrag einer Partei.

Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12-19 StromVV; Art. 22 StromVV; Art. 26 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

Im Rahmen dieser Verfügung wird auch der Tarif für Blindenergie geprüft.

bringt sinngemäss vor, die ElCom sei für die Festsetzung des Beschaffungspreises für Blindenergie nicht zuständig. Die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten beziehen sich dabei auf den Tarif für die Abgeltung der Kraftwerke für anforderungskonform gelieferte Blindenergie (act. A/214, S. 2, vgl. Rz. 262 ff.).

Die ElCom ist gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b StromVG für die Überprüfung der Netznutzungstarife zuständig. Die Spannungshaltung ist Teil der Systemdienstleistungen. Die Kosten für Systemdienstleistungen wiederum sind Bestandteil der Betriebskosten im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 StromVG und damit der Netznutzungsentgelte, sofern sie für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes notwendig und damit anrechenbar sind (Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG; Art. 14 Abs. 1 StromVG; Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Der Tarif zum Bezug von Blindenergie aus dem Ubertragungsnetz ist demnach ein Netznutzungstarif. Die El- Com ist daher für dessen Überprüfung zuständig und somit auch für die in diesen Tarif einfliessenden Kosten, die zu über 99 Prozent aus der Beschaffung von Blindenergie resultieren. Folglich ist die ElCom im Rahmen der Tarifprüfung befugt, die Beschaffung von Blindenergie durch die Verfügungsadressatin zu überprüfen.

Gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG beschafft die Verfügungsadressatin die benötigten Kraftwerkskapazitäten nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVV soll das Verfahren zudem marktorientiert sein. Da für Blindenergielieferungen der Einspeiseknoten relevant ist und pro Einspeiseknoten oftmals nicht genügend Liquidität für einen Markt entsteht, verzichtet die Verfügungsadressatin für die Beschaffung von Blindenergie auf Ausschreibungen und legt stattdessen die Vergütung an die Kraftwerke als einheitlichen Tarif fest (act. A/4). Aus der Kompetenz zur Überprüfung der Beschaffung von Blindenergie und der Tatsache, dass die Verfügungsadressatin dafür einen Tarif festgelegt hat, ergibt sich die Kompetenz der ElCom, diesen Tarif zu überprüfen.

Parteien

Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).

Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der Verfügung direkt festgelegt werden sollen.

swissgrid ist materielle Verfügungsadressatin. Sie ist Betreiberin des Übertragungsnetzes. Die vorliegende Verfügung betrifft die Kosten und Tarife auf dieser Netzebene und berührt damit die Rechte und Pflichten von swissgrid. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

Auch Dritten kann Parteistellung zukommen, soweit voraussichtlich deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung berührt werden und die Personen ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Verwaltungsakts haben könnten. Diesen Personen ist die Möglichkeit zu geben, ihre Parteistellung geltend zu machen (BGE 129 II 286 E. 4.3.3 S. 293).

Die Verfügung berührt die Rechte und Pflichten der Übertragungsnetzeigentümer. Diese haben für ihre Netze bei der Verfügungsadressatin Kosten deklariert. Darauf basierend wird der Netznutzungstarif für die Netzebene 1 berechnet. Sie erhalten als Eigentümer des Übertragungsnetzes von der Verfügungsadressatin einen Teil der Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt. Die Eigentümer des Übertragungsnetzes wurden mit Schreiben vom 3. Juni 2009 (act. A/8) angefragt, ob sie im vorliegenden Verfahren Parteistellung wünschen. Die Eigentümer des Übertragungsnetzes, welche Parteistellung geltend gemacht haben, sind ebenfalls Verfahrensparteien nach Artikel 6 VwVG (vgl. Anhang 1).

Ebenfalls betroffen von dieser Verfügung sind alle Netzbetreiber und Endverbraucher, die direkt am Übertragungsnetz angeschlossen sind, sowie Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW. Diesen Netzbetreibern und Endverbrauchern werden die nicht individuell zuordenbaren Kosten des Übertragungsnetzes direkt in Rechnung gestellt (Art. 15 Abs. 2 und 3 StromVV; Art. 31b Abs. 1 StromVV), den Kraftwerksbetreibern der Teil der Kosten der Systemdienstleistungen, welcher nicht mit dem Tarif von 0.4 Rappen/kWh nach Artikel 31b Absatz 1 StromVV gedeckt werden kann (Art. 31b Abs. 2 StromVV). Auch diese End-

4.1

4.2

verbraucher, Netzbetreiber und Kraftwerksbetreiber (die zum Teil ebenfalls Eigentümer des Übertragungsnetzes sind) wurden mit Schreiben vom 3. Juni 2009 angefragt, ob sie im vorliegenden Verfahren Parteistellung wünschen. Diejenigen Endverbraucher, Netzbetreiber und Kraftwerksbetreiber, welche Parteistellung geltend gemacht haben, sind Verfahrensparteien gemäss Artikel 6 VwVG (vgl. Anhang 1).

Im Weiteren haben die Eigentümer von Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Ubertragungsnetz, fiir welche nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG eine Ausnahme beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten gewährt wurde (Verbindungsleitungen; Merchant-Lines), der nationalen Netzgesellschaft für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen eine Entschadigung zu zahlen (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz vom 3. Dezember 2008 [VAN, SR 734.713.3]). Die Höhe dieser Entschädigung hängt vom hier zu prüfenden Tarif für Systemdienstleistungen ab (vgl. Verfügungen der ElCom vom 30. Dezember 2008, 16. April 2009 und 26. August 2009). Die Eigentümer der Merchant-Lines sind daher ebenfalls vom Ergebnis dieser Verfügung betroffen. Diejenigen Eigentümer der Merchant-Lines, welche Parteistellung geltend gemacht haben, sind somit Verfahrensparteien im Sinne von Artikel 6 VwVG (vgl. Anhang 1).

Schliesslich hat als Rechtsvorgängerin

im vorliegenden Verfahren Anträge eingereicht ). Diese Anträge hat die El- Com mit Zwischenverfügung vom 10. November 2009 behandelt; in der gleichen Verfügung hat die ElCom die Edition von Unterlagen angeordnet (act. A/168). EEE ::: damit ebenfalls Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG.

Rechtliches Gehör

Recht zur Stellungnahme

Den beteiligten Parteien wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. A/178). Die vorgebrachten Argumente werden bei den materiellen Erwägungen behandelt.

Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen

Artikel 26 Absatz 2 StromVG bestimmt, dass keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden dürfen. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Eine Geheimhaltung ist beispielsweise erforderlich für Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten, beispielsweise Konkurrenten (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 27 N 35). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass bei der Begründung einer Verfügung sowie im Verfahren selber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien gebührend Rechnung zu tragen sei (Urteil BGer vom 1. Oktober 2004,

, die vorliegende Verfügung sei so zu gestalten, dass sie weder Geschäftsgeheimnisse noch abgedeckte Passagen enthält (act. A/239, Rz. 16). Auch andere Verfahrensbeteiligte beantragen, die entscheidrelevanten Akten seien vollständig und ungeschwärzt offen zu legen (act. A/213, S. 2; A/214, S. 2; A/222, S. 4; A/223, S. 2).

Die in der Verfügung abgedeckten Stellen betreffen sensible interne Unternehmensdaten, insbesondere Einzelheiten betreffend die Netzkosten anderer Parteien, welche in einigen Geschäftsbereichen auch Konkurrenten sind. Artikel 10 Absatz 2 StromVG schreibt sogar vor, dass wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen werden, innerhalb des gleichen Unternehmens vertraulich behandelt werden müssen und nicht für andere Tätigkeitsgebiete genutzt werden dürfen (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, Botschaft StromVG, BBI 2005 1611, S. 1649). Daher darf auch die ElCom diese Informationen nicht bekannt geben. Von den meisten betroffenen Unternehmen — auch von

— wurden die sie betreffenden abgedeckten Angaben im Übrigen als der Geheimhaltung unterliegend betrachtet. Die Verfügung enthält zudem keine Ausführungen, welche ausser für die verfügende Behörde für keine Verfahrensbeteiligte einsehbar sind. Die geschwärzten Zahlen und Textstellen werden den betroffenen Unternehmen im individuellen Anhang 3 offen gelegt.

Die von der ElCom angewandten Grundsätze für die Prüfung der Tarife finden sich ungeschwärzt in den Erwägungen. Die für die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten wesentlichen Unterlagen wurden von diesen selbst eingereicht und sind ihnen damit bekannt. Individuelle Korrekturen werden im Anhang 3 für jedes Unternehmen separat begründet.

Im Übrigen kommt auch eine anonymisierte Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse nicht in Frage, da aufgrund der eingereichten Kosten Rückschlüsse auf die Übertragungsnetzeigentümer erfolgen können.

Die Verfügungsadressatin hat im Rahmen dieses Verfahrens eine Diplomarbeit eingereicht, welche sie integral als Geschäftsgeheimnis deklariert hat („Kostenanalyse zur Blindenergie- Tarifgestaltung im geöffneten Schweizer Strommarkt"; act. SDL/36). Die ElCom entnimmt der Diplomarbeit für die Begründung ihres Entscheids in Rz. 265 ff. Schlussfolgerungen und legt diese teilweise offen. Es liegt kein Hinweis vor, dass aufgrund der verwendeten Schlussfolgerungen Rückschlüsse auf ein bestimmtes Unternehmen gemacht werden können. Insbesondere wäre die Begründung des Entscheids für die Parteien ohne Offenlegung dieser Passagen nicht nachvollziehbar. Inwiefern mit der teilweise unterlassenen Schwärzung dieser Angaben private Interessen beeinträchtigt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Es überwiegt damit das öffentliche Interesse an einer Offenlegung der Schlussfolgerungen.

beantragt, die Daten und Angaben der Verfügungsadressatin und die Berechnungen der ElCom bezüglich der Kosten Wirkverluste und der Herleitung des 30- Prozent-Anteils sowie der Beträge seien offen zu legen a. Die Tabelle, auf deren Grundlage die Kosten für Wirkverluste hergeleitet werden (Rz. 290), enthält Erwartungen der Verfügungsadressatin für die Ausschreibungsergebnisse. Eine Offenlegung dieser Zahlen ist unter dem Gesichtspunkt des Kartellrechts nicht möglich (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 [KG; SR 251]). Es könnte sonst gegenüber der Verfügungsadressatin der Vorwurf erhoben werden, sie gebe einen Preis vor.

Die vorliegende Verfügung ergeht unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer einheitlichen Fassung für alle Parteien (Urteil BGer vom 1. Oktober 2004,

Verfahrensanträge

beantragt, das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens „Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen“ für das Jahr 2009 zu sistierer

Mit vorsorglicher Verfügung vom 9. Juli 2009 (act. A/135) hat die ElCom die Tarife 2010 abgesenkt. Mit einer Sistierung der Untersuchungshandlungen der ElCom würde zum einen der bisherige jährliche Tarifprozess in Frage gestellt. Zum anderen wäre mit einer Sistierung der Untersuchungshandlungen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid die der ElCom gesetzlich übertragene Aufgabe, die Netznutzungstarife von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG), über lange Zeit blockiert. Allenfalls müsste ein Entscheid des Bundesgerichts abgewartet werden. Die Sistierung des Verfahrens widerspräche damit auch dem öffentlichen Interesse an überprüften und gesetzeskonformen Tarifen, welche sich schweizweit und entsprechend auf eine grosse Anzahl Personen auswirken. Schliesslich hat

seit der Eröffnung des Verfahrens am 29. Mai 2009 (act. A/7) intensiv am Verfahren mitgewirkt. Sie hätte damit schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt ein Gesuch um Sistierung einreichen können. Ein Sistierungsgesuch kurz vor Abschluss des Verfahrens erscheint vor diesem Hintergrund als Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. auch BGE 121 |

30 E. 5f S. 38). Aus all diesen Gründen wird der Antrag um Sistierung des Verfahrens abgewiesen.

Im Weiteren beantragt die Verfügungsadressatin, die Tabellen 1 und 1a seien ihr vollständig und ohne abgedeckte Stellen zu eröffnen. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Verfügungsadressatin davon ausgeht, die Details aus den Tabellen seien für die Kontrolle der Rechnungsstellung der Übertragungsnetzeigentümer notwendig (act. A/239, Rz. 16). Es ist richtig, dass die Verfügungsadressatin die von den Übertragungsnetzeigentümern in Rechnung gestellten Kosten überprüfen muss. Da die Übertragungsnetzeigentümer der Verfügungsadressatin Rechnung stellen, ist die Gesamtheit der anrechenbaren Netzkosten des einzelnen Unternehmens gegenüber der Verfügungsadressatin nicht als Geschäftsgeheimnis zu deklarieren. Jedoch ist dazu nicht die Offenlegung der Tabellen 1 und 1a notwendig. Für die Kontrolle reicht der Verfügungsadressatin das Total der anrechenbaren Netzkosten. Aus diesem Grund ist der Verfügungsadressatin nur die Spalte 10 der Tabelle 7 ohne Abdeckung zu eröffnen.

Mehrere Verfahrensbeteiligte haben die Offenlegung der von der Verfügungsadressatin eingereichten Diplomarbeit ,Kostenanalyse zur Blindenergie-Tarifgestaltung im geöffneten Schweizer A/255). Im Rahmen dieser Diplomarbeit wurden drei konkrete Kraftwerke untersucht. Dementsprechend enthält die Diplomarbeit Angaben, welche unmittelbare Rückschlüsse auf die untersuchten Unternehmen erlauben. Zudem enthält die Diplomarbeit Zahlen, Daten und Erklärungen, welche es Dritten erlauben würde, ihr Verhalten im Markt zu optimieren und damit den

Wettbewerb zu beeinträchtigen. Eine vollständige Offenlegung der Arbeit ist daher nicht möglich (Art. 27 Abs. a Bst. a und b VwVG). Auf Gesuch hin wurde die Zusammenfassung der Diplomarbeit mehreren Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme von wenigen geschwärzten Stellen offen gelegt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (act. A/263).

Im Weiteren haben mehrere Verfahrensbeteiligte Einsicht in das ITC-Agreement vom 16. De-

Eine Verfahrensbeteiligte bringt zudem vor, es könne ihr nicht entgegen gehalten werden, dass die Verfügungsadressatin es verpasst habe, ein einseitiges Offenlegungsrecht im vorliegenden Verfahren auszuhandeln (act. A/299). Eine Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten unter anderem verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Das ITC-Agreement ist eine Vereinbarung zwischen den europäischen TSO (Transmission System Operator, Übertragungsnetzbetreiber). Die beteiligten TSO müssen diese Vereinbarung vertraulich behandeln. Sie darf daher Dritten nicht zur Einsicht offen gelegt werden. Die ElCom stützt sich vorliegend einzig auf das im ITC- Agreement enthaltene so genannte ex ante Financial Spreadsheet (act. A/269, S. 33). Der Vereinbarung wird lediglich der zu erwartende Erlös von Millionen Euro aus dem Framework Fund und der zu erwartende Erlös aus der ITC-Wirkverlustkompensation von Millionen Euro entnommen. Die relevanten Zahlen wurden den betroffenen Verfahrensbeteiligten bereits im Verfügungsentwurf bekannt gegeben. Auch in der vorliegenden Verfügung sind die relevanten Daten für die betroffenen Verfahrensbeteiligten offen gelegt (vgl. Rz. 213 und Rz. 311). In diesem ex ante Financial Spreadsheet werden darüber hinaus finanzielle und energiewirtschaftliche Daten der TSOs offen gelegt, deren Kenntnis im Wettbewerb missbraucht werden könnten. Eine Publikation des ex ante Financial Spreadsheets müsste das Steering Committee einstimmig beschliessen. Die Verfügungsadressatin hätte daher nicht einmal die Kompetenz, einseitig einer Offenlegung zuzustimmen. Schliesslich ist festzuhalten, dass das ITC-Agreement Resultat internationaler Verhandlungen darstellt, so unterschrieben wurde und inhaltlich damit ein Faktum darstellt. Es ist zusammengefasst nicht ersichtlich, welches schützenswerte Interesse die Parteien an einer Offenlegung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens haben könnten.

Schliesslich haben

allgemein beantragt, es seien ihnen alle entscheidrelevanten Akten vollständig und uneingeschwärzt offen zu legen. Zudem sei ihnen nach der Offenlegung nochmals eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme einzureichen (act. A/213; A/222, S. 1 f.; A/223). Die ER begründet ihren Antrag zudem damit, dass Netzkosten keine sensiblen internen Unternehmensdaten seien. Das Übertragungsnetz sei ein Monopol und spätestens seit dem 1. Januar 2009 von allen anderen Geschäftsaktivitäten rechtlich entflochten. Es würden deshalb auch keine Konkurrenzverhältnisse vorliegen (act. A/222, S. 1 f.).

Der Antrag ist abzuweisen. Die für die betreffenden Unternehmen entscheidrelevanten Akten unterlagen der Akteneinsicht. Soweit die entscheidrelevanten Akten für die Betroffenen aufgrund von Geschäftsgeheimnissen von der Einsicht ausgenommen wurden, handelte es sich um Schreiben im direkten Schriftenwechsel mit dem jeweiligen Unternehmen. Diese Akten liegen ihnen also vor. Die Unternehmen konkretisieren denn auch nicht, welche weiteren Akten entscheidrelevant wären oder inwieweit ihr rechtliches Gehör durch die Geschäftsgeheimnisse beeinträchtigt sei. Die geschwärzten Stellen wurden von den betreffenden Übertragungsnetzeigentümern jeweils als Geschäftsgeheimnisse deklariert. Zudem sind — solange das Ubertragungsnetz noch nicht auf die Verfügungsadressatin übertragen wurde — insbesondere noch die Bewertungsfragen Gegenstand von Verhandlungen. Für die ElCom ist daher kein Grund ersichtlich, entgegen den Eingaben der Verfahrensbeteiligten die fraglichen Stellen offen zu legen.

beantragte im Rahmen der Stellungnahmen, es seien die sie betreffenden Akten im Verfahren 952-08-005 (Verfahren Tarife 2009) sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeverfahren Tarife 2009) im vorliegenden Verfahren beizuziehen . Diesem Antrag wurde entsprochen Ten).

Im Weiteren stellte den Antrag um Offenlegung von Randziffer 107 des Verfügungsentwurfs (in der vorliegenden Verfügung Rz. 157). Zur Begründung führte

BR 205. sie vermute, die Ausführungen in Randziffer 107 würden sich auf ihr Unternehmen beziehen ses) Die betreffende Randziffer des Verfügungsentwurfs bezieht sich jedoch auf ein anderes Unternehmen. Dem Antrag konnte somit nicht entsprochen werden |

Vorbefassung

Eine Verfahrensbeteiligte macht geltend, die ElCom könne als vorbefasst gelten, da sie sich bereits im Rahmen des Verfügungsentwurfs intensiv mit der Materie und den sich stellenden Fragen auseinandergesetzt habe. Ob die Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten noch objektiv gewürdigt werden könne, sei daher zumindest fraglich (act. 239, Rz. 17 f.).

Die Ausstandsregeln für Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, finden sich in Artikel 10 VwVG. Die Vorbefassung fällt unter "andere Ausstandsgründe" im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d VwVG. Ein Ausstandsbegehren wurde nicht gestellt. Mit dem Verzicht auf Ausstandsanträge wäre ein Anspruch auf Geltendmachung einer Vorbefassung diesbezüglich verwirkt. Bei den in Artikel 10 VwVG genannten Gründen handelt es sich allerdings um obligatorische Ausstandsgründe, die von Amtes wegen zu prüfen sind (BREITEN- MOSER/SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 10 N 94). Für das Vorliegen einer Vorbefassung ist im Ergebnis entscheidend, ob sich die Behörde bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (BGE 131 1 113, E. 3.7.3). Im Schreiben an die Verfahrensbeteiligten vom 17. Dezember 2009 wurde klar darauf hingewiesen, dass es sich um einen Entwurf der Verfügung handle. Die ElCom legte sich damit in keiner Weise fest, welche Dispositionen zu treffen sind, hat sich für die Argumente der Verfahrensbeteiligten zugänglich gezeigt und blieb weiterhin frei in ihrem Entscheid. Dass sich die ElCom mit den Stellungnahmen auseinandergesetzt hat, ergibt sich im Übrigen aus den Erwägungen und dem Dispositiv dieser Verfügung, welche nicht mit dem Verfügungsentwurf übereinstimmen. Die Erwähnung der voraussichtlichen Zusammensetzung der Entscheidbehörde im Verfügungsentwurf heisst entgegen der Auffassung einer Verfahrensbeteiligten nicht, dass die vollständige ElCom den Entwurf verabschiedet hätte, sondern gab die voraussichtliche Zusammensetzung des Entscheidgremiums an. Insgesamt ergibt sich bezüglich der Frage der Vorbefassung, dass keine Ausstandsgründe vorliegen.

(+)

1.1

Materielles

Einleitende Bemerkungen

Allgemeines

Die Stromversorgungsgesetzgebung bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Die Versorgungssicherheit beinhaltet die Gewährleistung der Grundversorgung und die Sicherstellung der Versorgung (2. Kapitel StromVG): Versorgungssicherheit bedeutet damit nicht nur die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes durch die Netzbetreiber (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG), sondern auch die Belieferung der Endverbraucher zu angemessenen Tarifen im Rahmen der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 StromVG).

In der Stromversorgungsgesetzgebung sind daher verschiedene Vorgaben zur Berechnung der Tarife enthalten. Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten dabei die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfahigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG), Zu den Betriebskosten zählen die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2 StromVG). Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Diese betriebsnotwendigen Vermögenswerte wurden gegenüber dem Vorjahr um einige Schaltfelder erweitert, welche neu der Netzebene 1 zugeordnet werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. d StromVV i.V.m. Art. 32 Abs. 3 StromVV). Zudem hat sich in dieser Tarifprüfungsperiode die Anzahl der Übertragungsnetzeigentümer reduziert. Die nicht mehr in den Tabellen erscheinenden Unternehmen haben ihre Vermögenswerte am Übertragungsnetz in der Zwischenzeit auf andere Übertragungsnetzeigentümer übertragen. Einzelne Ergebnisse sind daher nur bedingt mit den Resultaten des Vorjahres vergleichbar.

Die Verfügungsadressatin hat im Bericht über Kalkulation der Tarife für 2010 vom 20. April 2009 (act. A/9, S. 7) die erwarteten Kosten, abgeleiteten Tarife und Erlöserwartungen für die Netzebene 1 wie folgt dargestellt:

(+)

Abbildung 1: Zusammenstellung der Kosten, Tarife und Erlôse gemäss Verfügungsadressatin

1.2

J

Gesetzliche Grundlagen

1 Aït 15 Abs. 1 Bst. A Stromvv 6 2 Art 15 Abs. 1 Bet. B StromVV T 3 ‚Ast. 15 Abs. 2 Stomvv 8

4 Aït 15 Abs. 3 StromVV Art 20 Abs. 1 StomVV

Prüfungsschwerpunkte

Die ElCom hat sich bei der Prüfung der Tarife, unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit, die für alle international akzeptierten Prüfungsstandards kennzeichnend sind, auf mehrere Schwerpunkte konzentriert und nicht sämtliche Aspekte vertieft untersucht. Daraus darf nicht geschlossen werden, die Berechnungsmethode im Detail und die daraus resultierenden Werte würden von der ElCom auch bei einer zukünftigen vertieften

Prüfung akzeptiert.

Att. 14 Stramvv

Art. 32 StromVG und ‚Art. 17 Abs. 5 Bet. c StomVG

Art. 15 Abs. 1 Bet. a StromW, Verrogung EICom 6.3.2003, ‚Art. 15 Abs. 2 Bet. a Stromvv

Indiv. SDL-Tarif Wirkwerluste

AT ee Stans

ng

Att, 26 StromvG

‘Att 31 Bet. b Stromvv; Berechnung des KW-Tarfes Ende 2009

At. 9 VAN Merchant-Line-Verarnung"

2.1

Schwerpunkte im vorliegenden Verfahren bilden die Prüfung der Netzbewertung und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die Untersuchung der Betriebskosten. Bei der Überprüfung der Systemdienstleistungskosten wurden die Kosten für Regelleistungsvorhaltung, Spannungshaltung und Blindenergie sowie Wirkverluste untersucht. Die Betriebskosten für Systemdienstleistungen und die Kosten für Netzverstärkungen sind nur summarisch geprüft worden. Nicht Gegenstand der Prüfung bildeten die Kosten für Inselbetrieb und Schwarzstartfähigkeit. Eine spätere Prüfung der in diesem Verfahren nicht untersuchten Gegenstände bleibt vorbehalten.

Die Abgrenzung zwischen Übertragungs- und Verteilnetz hat die ElCom im Rahmen dieses Verfahrens nicht vertieft geprüft. Sie behält sich jedoch eine Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt vor. Die Nichtäusserung zur Abgrenzung bedeutet damit keine Genehmigung der im vorliegenden Verfahren von den Übertragungsnetzeigentümern vorgenommenen Abgrenzung zwischen Übertragungs- und Verteilnetz.

Sofern im Rahmen dieses Verfahrens ausnahmsweise Plankosten anerkannt werden, erfolgt dies unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung. Allfällige Differenzen zwischen den anerkannten Plankosten und den Ist-Kosten des Tarifjahres sind von den betroffenen Parteien bei der periodenübergreifenden Saldierung und damit in den Tarifen der Folgejahre auszugleichen (Art. 19 Abs. 2 StromVV).

Netznutzung

Allgemeines

Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. Damit sind sämtliche Kosten auszuscheiden, welche die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 1 StromVG nicht erfüllen und/oder nicht direkt mit dem Übertragungsnetz zusammenhängen. Zudem müssen Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel dem Übertragungsnetz und den weiteren in Frage kommenden Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden (Art. 7 Abs. 5 StromVV). So sind für die Kapitalkosten etwa Kosten von Anlagen, welche zusätzlich für weitere Tätigkeitsbereiche oder andere Netzebenen genutzt werden (z.B. Liegenschaften), bei der Berechnung der Netzkosten des Übertragungsnetzes sowie der anderen Netzebenen angemessen aufzuteilen.

In den nachfolgenden Tabellen 1 bis 7 bedeuten die Werte „0“, dass von den Netzeigentümern beziehungsweise der Verfügungsadressatin kein Wert beziehungsweise der Wert „O“ angegeben wurde oder eine Berechnung den Wert ,0" ergibt. Demgegenüber bedeutet ein leeres Feld, dass hier kein Wert existiert. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die ElCom keine Korrekturen vorgenommen hat.

2.2

2.2.1

2.2.2

2.2.2.

Nachfolgend werden in einem ersten Schritt die anrechenbaren Betriebs-, Kapital- und Anlaufkosten untersucht. In einem zweiten Schritt sind die Erlöse aus dem internationalen Transitkostenausgleich (ITC) und aus den Auktionen zu behandeln. Schliesslich werden in einem dritten Schritt die Netzkosten zugeordnet.

Anrechenbare Netzkosten

Zusammenstellung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten anrechenbaren Kosten

Die Verfügungsadressatin macht im Bericht über Kalkulation der Tarife für 2010 vom 20. April 2009 (act. A/9) folgende Kosten für das Netz geltend:

Netz — Betriebskosten: 223 Millionen Franken Netz — Kapitalkosten: 217 Millionen Franken Subtotal: 440 Millionen Franken ./, ITC und Auktionserlöse -93 Millionen Franken Total: 347 Millionen Franken

Anrechenbare Betriebskosten

à | Betriebskosten

Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, welche mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen und für den Unterhalt der Netze, wobei auf die Kosten für Systemdienstleistungen in den Ziffern 4 und 5 eingegangen wird.

Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch, sondern sogar rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1 StromVG; siehe auch Art. 11 Abs. 1 StromVG).

Greift die Verfügungsadressatin beim Betrieb des Übertragungsnetzes auf die Hilfe Dritter zurück, hat dies im Sinne eines effizienten und transparenten Betriebs in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und ordnungsgemässen Geschäftsführung zu erfolgen. Dies setzt neben anderem ein aktives Kostenmanagement voraus. Dazu gehören etwa die Ermittlung des Anbieters mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, die vertragliche Fixierung der geschuldeten Leistung, die Festlegung von Kostenbudgets sowie eine angemessene Kontrolle der erbrachten Leistung und der hierfür erfolgten Rechnungsstellung.

Im Hinblick auf die Leistungen, welche von den Übertragungsnetzeigentümern erbracht werden, konnte die ElCom bisher kaum solche Aktivitäten der Verfügungsadressatin feststellen. So werden die seitens der Übertragungsnetzeigentümer in Rechnung gestellten Netzkosten nicht buchhalterisch erfasst, sondern als durchlaufende Posten behandelt. Auch wurde etwa der Rahmenvertrag aus dem Jahr 2006 zwischen der Verfügungsadressatin und verschiedenen

Übertragungsnetzeigentümern bisher nicht durch konkrete Vereinbarungen ergänzt, die den oben beschriebenen Bedingungen genügen und Voraussetzung für eine wirtschaftliche und ordnungsgemässe Geschäftsführung sind (Schreiben der Verfügungsadressatin vom 1. Oktober 2009, act. NN/32). Soweit für die ElCom ersichtlich, wurden bisher entweder gar keine individuellen Verträge oder zumindest keine Verträge zu marktüblichen Konditionen geschlossen. Der Nachweis eines effizienten und transparenten Netzbetriebs ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erbracht.

Die Verfügungsadressatin erklärt diesen Umstand in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2010 (act. A/239) damit, dass sie sich organisatorisch noch im Aufbau befinde und weist darauf hin, dass sie seit Mitte 2009 daran arbeite, die von den Netzeigentümern benötigten Dienstleistungen zu definieren; zudem hätten bereits erste Verhandlungen zu Dienstleistungsverträgen stattgefunden. Die Verfügungsadressatin weist ausserdem darauf hin, dass bisher noch keine Prozesse implementiert worden seien, um die von den Netzeigentümern gelieferten Daten zu den Netzkosten zu überprüfen. Auch diese Prozesse befänden sich erst im Aufbau.

Die geltend gemachten Betriebskosten resultieren damit aus Geschäften, welche dem Drittvergleichsgrundsatz nicht genügen. Der Drittvergleichsgrundsatz (dealing at arm's length) verlangt, dass Geschäfte mit nahe stehenden Personen zu den gleichen Bedingungen abgewickelt werden, wie dies mit fremden Dritten der Fall wäre. Dieses Prinzip gilt im Steuerrecht für alles Handeln von als steuerpflichtig anerkannten juristischen Personen (BGE 131 Il 722 E. 4.1 S. 726). Im Aktienrecht dient es als Massstab für die Einhaltung der Sorgfalts- und Treuepflichten des Verwaltungsrats.

Mehrere Parteien bringen vor, es sei nicht begründet, weshalb der Drittvergleichsgrundsatz Anwendung finde und auf welcher Grundlage die Anwendung des Grundsatzes hätte vorausgesehen werden können (act. A/259, S. 3 und S. 10 f.; A/239, Rz. 27). Gemäss der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die Kosten eines effizienten Netzes anrechenbar (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Der Effizienzgedanke ist damit direkt in der Stromversorgungsgesetzgebung verankert (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 StromVV). Bei der Überprüfung der Netznutzungstarife und - entgelte hat die ElCom also unter anderem zu untersuchen, ob es sich um Kosten eines effizient betriebenen Netzes und damit um anrechenbare Kosten handelt. Die Auslegung des Kriteriums eines effizienten Netzes anhand des Drittvergleichsgrundsatzes entspricht daher dem Sinn des Gesetzes und ist nicht willkürlich. Da Artikel 15 Absatz 1 StromVG den Effizienzgrundsatz statuiert, war es für die Übertragungsnetzeigentümer auch voraussehbar, dass nur die Kosten eines effizienten Netzes anrechenbar sind. Der Drittvergleichsgrundsatz soll daher auch bei der Auslegung und Anwendung der Stromversorgungsgesetzgebung Berücksichtigung finden.

Einzelne Kosten werden im Rahmen dieser Verfügung bereits mit dem Hinweis auf den Drittvergleichsgrundsatz angepasst (vgl. Rz. 94 und Rz. 98 ff.). Die ElCom behält sich jedoch ausdrücklich vor, im Rahmen einer späteren Tarifprüfung weitere Kosten anzupassen, welche aus Geschäften resultieren, die dem Drittvergleichsgrundsatz nicht genügen.

Die Übertragungsnetzeigentümer und die Verfügungsadressatin haben Netzbetriebskosten im Umfang von insgesamt 240'228'592 Franken geltend gemacht (vgl. Tabelle 1/Spalte 6)

Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächlichen Kosten. Daher hat die ElCom im Rahmen der Prüfung grundsätzlich nur die Ist-Werte auf Grundlage der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr), das der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht, akzeptiert (vgl. Schreiben der El-

Com vom 16. Juli 2009, act. NN/4, Wegleitung zum Erhebungsbogen Kostenrechnung 2010). Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz sind der zur Jahresrechnung nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG gehörenden Erfolgsrechnung zu entnehmen. Planwerte können berücksichtigt werden, wenn das die Kostenänderung verursachende Ereignis zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation grundsätzlich feststeht und die Höhe der Veränderung zuverlässig geschätzt werden kann. Kostensenkende Planwerte sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie kostenerhöhende (vgl. auch Rz. 76).

Plankosten können auch dann anerkannt werden, wenn die Erfolgsrechnung des Basisjahres keine taugliche Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Betriebskosten darstellt, wie dies bei der Verfügungsadressatin der Fall ist, da sich das Unternehmen noch im Aufbau befindet. Die

konnten keine Jahresrechnung für das Basisjahr 2008 beibringen, da sie erst zwischen Juli 2008 und Januar 2009 gegründet worden sind. Aufgrund der damit verbundenen erheblichen Unsicherheit hat die ElCom die Zahlen nicht vertieft geprüft. Differenzen zwischen den Plankosten und den Ist-Kosten des Tarifjahres sind von diesen Parteien bei der periodenübergreifenden Saldierung und damit in den Tarifen der Folgejahre auszugleichen (vgl. auch Rz. 76).

In Tabelle 1 zu den Betriebskosten werden für jeden Netzeigentümer sowie für die Verfügungsadressatin die eingereichten Betriebskosten und die Korrekturen der ElCom dargestellt. In der ersten Spalte stehen die bei der Verfügungsadressatin eingereichten Betriebskosten, welche die Grundlage ihrer Tarifrechnung bilden. In den folgenden Spalten (2-6) werden die bei der ElCom eingereichten Werte aufgeteilt nach den Positionen gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben c bis | StromVV dargestellt. Die Buchstaben d und i der gleichen Bestimmung sind im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen. Buchstabe e bezieht sich auf die Kosten der Systemdienstleistungen. Diese werden unter Ziffer 4 separat behandelt. Buchstabe h nennt die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung nach dem Energiegesetz. Auf diese Kosten wird gesondert unter Ziffer 4.2.6 eingegangen. Vereinzelt enthalten die geltend gemachten Betriebskosten auch Anlaufkosten. Diese werden unter Ziffer 2.2.3.4 gesondert untersucht. Die Anlaufkosten werden daher von den Betriebskosten abgezogen (Spalte 7). Schliesslich sind in den Spalten 8-12 die vorgenommenen Korrekturen sowie die anrechenbaren Betriebskosten ersichtlich.

Anders als im Vorjahr wurden die Betriebskosten nicht nur summarisch, sondern mittels analytischer Methoden und, sofern angezeigt, auch im Detail geprüft. Daher fallen die erforderlichen

Korrekturen zum Teil deutlich höher aus als im Vorjahr. Entsprechend den unter Rz. 91 dargestellten Anforderungen konzentrierte sich die Prüfung auf folgende Schwerpunkte:

e die Übereinstimmung der geltend gemachten Betriebskosten mit den korrespondierenden Aufwendungen des Basisjahres 2008,

e die kostenmindernde Berücksichtigung der sonstigen betrieblichen Erträge,

e die sachgerechte Schlüsselung der Gemeinkosten sowie

e die Einhaltung des Drittvergleichsgrundsatzes (vgl. Rz. 87) bei Transaktionen mit nahe stehenden Personen.

(+)

Tabelle 1: Betriebskosten

Spalte 1 2 3 4 5 6 7 8 é 10 Tl 12

Verwaltungs- Betriebskosten anrechenbare beiswissgrid |} Betriebskosten. anrechenbare

95 Tabelle 1 unterscheidet sich im Aufbau von derjenigen des Vorjahres, da die ElCom für die Tarifprüfung 2010 einen standardisierten Erhebungsbogen zur Erfassung der anrechenbaren Kosten entwickelt hat und die Darstellung der Betriebskosten in der Tabelle an diejenige des Erhebungsbogens angepasst wurde. Der im Vorjahr in Spalte 10 gezeigte Intransparenzabzug ist nicht mehr erforderlich, da im laufenden Verfahren im Gegensatz zum Vorjahr keine Netzbetreiberin Betriebskosten geltend gemacht hat, deren Berechnung an die Höhe des Anlagevermögens anknüpft. In Spalte 10 werden nunmehr vorgenommene Ineffizienzabzüge dargestellt (vgl. Ziff. 2.2.2.2).

96 Die aufgrund der Detailprüfung der Betriebskosten erforderlich gewordenen individuellen Korrekturen in Spalte 8 sind auf sehr unterschiedliche Ursachen zurückzuführen und werden deshalb in Anhang 3 individuell erläutert. Im Wesentlichen geht es um Kosten, die nicht aufwandsgleich waren, nicht im Basisjahr angefallen sind oder dem Übertragungsnetz aufgrund nicht sachgerechter Schlüssel beziehungsweise unangemessener Verrechnungspreise zugeordnet

wurden.

97 In Spalte 11 wurde für und ein einmaliger Sondereffekt berücksichtig. Dabei handelt es sich um die Kosten für Schaltfelder, die im Jahr 2009 von übernommen worden sind EEE . Aufgrund

der geringen Summe wurde auf eine Aufteilung zwischen Betriebs- und Kapitalkosten verzichtet und der Gesamtbetrag in Spalte 11 erfasst.

2.2.2.2 Ineffizienzabzug

98 Gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG bilden Betriebskosten nur insoweit anrechenbare Kosten, als sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind. Damit ist der Effizienzgedanke in der Stromversorgungsgesetzgebung direkt verankert (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 StromVV, wonach die ElCom Effizienzvergleiche vornehmen kann). Für die Ermittlung der anrechenbaren Betriebskosten müssen die Netzbetreiber transparente Richtlinien festlegen (Art. 12 Abs. 2 StromVV).

Die ElCom hat die Betriebskosten pro Strangkilometer (CHF/km) berechnet (anrechenbare Betriebskosten/Anzahl Strangkilometer; vgl. Tabelle 1a [Spalte 1/Spalte 2]). Dabei bleiben die Betriebskosten der Verfügungsadressatin, welche heute noch nicht Eigentümerin von Leitungen ist, unberücksichtigt und sind folglich auch in der Summe der Spalte 1 nicht enthalten. Die Betriebskosten der Übertragungsnetzeigentümer werden in Spalte 1 gesondert aufgeführt, während die Strangkilometer, die auf Unternehmen mit einem Anteil von weniger als rund 4 Prozent

am Übertragungsnetz entfallen (Ausnahme RE , in Spalte 2 unter der Position „Dritte“ zusammengefasst sind.

Tabelle 1a: Inneffizienzabzug

Spalte 1 2 3 4 5 6 7

Betriebskosten Spalte 9 ohne anrechenbare | Kosten pro Strangswissgrid Kosten pro Betriebskosten km nach (Tab. 1) Strang-km Ineffizienzabzug h Ineffizienzabzug

Bei den Betriebskosten pro Strangkilometer sind zwei Auffälligkeiten zu beobachten:

und weisen gegenüber den durchschnittlichen Kosten pro Strangkilometer von 24'887 Franken (Tabelle 1a/Spalte 4) Mehrkosten von rund 13'000 Franken beziehungsweise rund 50 Prozent aus.

Bei beiden Unternehmen resultiert ein beträchtlicher Teil der Betriebskosten aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen. Bei belaufen sich diese Geschäfte auf ungefähr Millionen Franken und damit [M Prozent ); bei auf wenigstens Millionen Franken respektive Prozent der geltend gemachten Betriebskosten ). Die ElCom hat deshalb auch geprüft, ob die

konzernintern verrechneten Leistungen einem Drittvergleich (Rz. 87) standhalten.

Beide Unternehmen wurden daher gefragt, ob und wie sie die Marktkonformität der konzernintern verrechneten Leistungen geprüft haben

), da beim Drittvergleich bei bezogenen Leistungen üblicherweise auf deren Marktwert abgestellt wird.

hat hierzu mit Schreiben vom us) vorgetragen, dass ihre konzerninternen Vereinbarungen, so genannte Service Level Agreements, keinen Marktvergleich zulassen — und dies auch, soweit sie zum Beispiel die Rechtsberatung, die Finanzbuchhaltung sowie Verwaltungs-, Finanz- und IT- Dienstleistungen betreffen, für die zweifelsfrei ein externer Markt besteht.

hat mit Schreiben vom BE | ausgeführt, dass Leistungen konzernintern zu Selbstkosten verrechnet werden, wobei die kalkulierten Stundensätze von der Muttergesellschaft, zu genehmigen sind. Die internen Stundensätze würden regelmässig mit den vom Bundesamt für Bauten und Logistik publizierten Tarifen für Bau- und Ingenieurleistungen verglichen und unterschreiten diese angeblich um circa 10 bis 30 Prozent. Mit Schreiben vom [RE EEE] hat das Unternehmen einen Vergleich der Stundensätze für Rechts-, IT-, Finanz- sowie Ingenieursleistungen nachgereicht. Ein Vergleich der Preise für die bezogenen Gesamtleistungen (z.B. für ein Endprodukt "Rechtsgutachten") mit den Preisen alternativer Anbieter wurde jedoch nicht durchgeführt, obwohl für die genannten Dienstleistungen, anders als vom Unternehmen im Schreiben vom GET] behauptet, sehr wohl ein Markt existiert. Da für die Produktionskosten aber nicht nur die Faktorkosten, sondern auch die Faktoreinsatzmenge und die Faktorkombination ausschlaggebend sind, sagt allein der Vergleich von Stundensätzen nichts aus. Darüber hinaus werden in nicht regulierten Branchen Preisentscheidungen auch nicht allein auf Kostenbasis getroffen. Selbst wenn die bezogenen Leistungen tatsächlich zu marktmässigen Stundensätzen verrechnet wurden, muss dies deshalb nicht auch für den Gesamtpreis der Leistung gelten. Endpreise wurden 0) a aa alia] aber gerade nicht verglichen.

Mit Schreiben vom Ge trägt das Unternehmen darüber hinaus vor, dass die Verwaltungskosten des Konzerns zu gleichen Teilen mittels Pauschale auf die einzelnen Geschäftsbereiche (Übertragungsnetz, Energie, Handel, etc.) verteilt werden. Da das Übertragungsnetz im Geschäftsjahr 2008 aber mit einer Gesamtleistung gemäss Erfolgsrechnung von [I Millionen Franken nicht einmal | Prozent der Gesamtleistung des Konzerns (gemäss konsolidierter Erfolgsrechnung [ij Millionen Franken) erwirtschaftet hat, ist diese Kostenschlüsselung nicht sachgerecht. Des Weiteren wird das Übertragungsnetz bei diesem Vorgehen übermässig mit Kosten für Leistungen wie Strategieentwicklung, Group Controlling und Investor Relations belastet, die für das Übertragungsnetz nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse notwendig sind, wie für den Konzern.

Bei beiden Unternehmen basieren die konzernintern verrechneten Leistungen somit auf Vereinbarungen, die dem Drittvergleichsgrundsatz nicht Stand halten, da vor Erteilung des Auftrags entweder gar keine oder nur unzulängliche Preisvergleiche durchgeführt und alternative Anbieter erst gar nicht in Erwägung gezogen worden sind. Vor diesem Hintergrund kann nicht von Kosten eines effizienten und transparenten Netzbetriebs gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG und Artikel 12 Absatz 2 StromVV ausgegangen werden. Des Weiteren bedingen die nicht sachgerecht ausgestalteten Verrechnungsgeschäfte eine nach Artikel 10 Absatz 1 StromVG verbotene Quersubventionierung der übrigen Konzernaktivitäten durch das Übertragungsnetz.

und sind von ihrer Struktur, Funktion und ihrem Anteil an den Strangkilometern von beziehungsweise [jij Prozent her vergleichbar mit den restlichen grossen Übertragungsnetzeigentümern und weisen ähnliche topographische Verhältnisse auf. Die anrechenbaren Betriebskosten müssten daher bei einem effizienten Netzbetrieb auch ähnlich ausfallen. Entsprechend sind die anrechenbaren Betriebszienzabzugs zu senken.

Bei der Kürzung der anrechenbaren Betriebskosten mittels eines Ineffizienzabzugs kommt der ElCom ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dieses Ermessen hat eine Behörde pflichtgemäss unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben auszuüben. Insbesondere sind Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeitprinzip und Willkürverbot zu beachten (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MULLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 26 Rz. 11).

Denkbar ware eine Kiirzung auf die durchschnittlichen Kosten pro Strangkilometer aller Ubertragungsnetzeigentümer von 24'887 Franken, auf die durchschnittlichen Kosten pro Strangkilometer aller anderen Netzbetreiber (20'923 Franken, in Tabelle 1a nicht ausgewiesen‘), auf die durchschnittlichen Kosten pro Strangkilometer aller anderen Regelzonenführer (21'505 Franken, in Tabelle 1a nicht ausgewiesen? oder eine Kürzung auf das Niveau des nächst tieferen Unternehmens EN] 25 02° Franken). Bei einem solchen Vorgehen würde die Kürzung ungefähr 34 beziehungsweise 44 Prozent ausmachen. Für den Vergleich der Kosten pro Strangkilometer (Tabelle 1a) hat die ElCom aber ein vereinfachtes Verfahren angewendet (vgl. Rz. 99), das etwa topographische Besonderheiten, die allerdings auch bei den übrigen Netzeigentümern vorhanden sind, unberücksichtigt lässt. Diesem Umstand ist durch einen Sicherheitsfaktor Rechnung zu tragen, weshalb eine schematische Kürzung auf den Durchschnittswert oder auf das Niveau des nächst tieferen Unternehmens nicht sachgerecht wäre. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erscheint eine Kürzung der anrechenbaren Betriebskosten um einen Ineffizienzabzug von 25 Prozent als angemessen. Im Ergebnis sind die Kosten pro Strangkilometer der betreffenden Unternehmen im Vergleich zu den restlichen Unternehmen immer noch deutlich höher (vgl. Tabelle 1a/Spalte 7).

Im Zusammenhang mit dem Ineffizienzabzug haben sich sowohl

als auch bereit erklärt,

freiwillig auf einen Teil ihrer deklarierten Betriebskosten zu verzichten.

würde ihre Betriebskosten unter Berücksichtigung der derzeitigen Anlaufphase unpräjudiziell unter dem Titel "Sondereffekte" um Franken reduzieren. Dies entspricht dem Ineffizienzabzug gemäss Tabelle 1a des Verfügungsentwurfs.

3 Gesamte Betriebskosten ohne die beiden Höchstwerte dividiert durch die u Anzahl Strangkilometer ohne die beiden Unternehmen mit den höchsten Betriebskosten

* Gesamte Betriebskosten der anderen Regelzonenführer ohne die beiden Höchstwerte ne] entuhrer ohne die beiden Unternehmen

el dividiert durch die gesamte Anzahl Strangkilometer der anderen Regelzon mit den hochsten Betriebskosten . Zu den Regelzonenführern gehören Alpiq Netz AG Gösgen, Alpiq Réseau SA, ertragungsnetz A fl , ewz Ubertragungsnetz AG sowie die

NOK Grid AG beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerinnen. Diese erfüllten als Regelzonennführer bis Ende 2008 Aufgaben, welche die kleinen Netzeigentümer nicht leisteten.

ist folglich im Resultat mit dem vorgenommenen Ineffizienzabzug einverstanden. Die Verfahrensbeteiligte führt jedoch aus, soweit die ElCom in der definitiven Verfügung weitere Kostenreduktionen vornehmen würde, werde das Unternehmen vollumfänglich auf die geltend gemachten Kosten zurückkommen. führt aus, die nun vorliegenden tatsächlichen Kosten 2009 würden ungefähr Millionen Franken unter den ursprünglich deklarierten Kosten (Datenbasis von 2008) liegen. Ein Abzug von Millionen Franken sei daher gerechtfertigt. Dieser Betrag liegt rund fi Millionen Franken unter dem Ineffizienzabzug gemass Verfügungsentwurf.

Die ElCom ist als rechtsanwendende Behörde an das Legalitätsprinzip gebunden. Sie hat den Ineffizienzabzug gestützt auf das geltende Recht begründet und vorgenommen. Es gibt daher keinen Verhandlungsspielraum. Die ElCom nimmt Vormerk davon, dass die beiden Unternehmen grundsätzlich mit Kostenreduktionen einverstanden sind. Inhaltlich handelt es sich jedoch um eine andere Summe ) oder die Akzeptanz der Reduktion wird an weitere Bedingungen geknüpft . Ein Eingehen auf die Anträge der beiden Unternehmen ist somit nicht begründbar.

Der Argumentation der ist zudem nicht zu folgen, da für die vorliegend zu prüfenden Tarife 2010 im Zeitpunkt der Tarifpublikation das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr als Basisjahr zu verwenden ist. Massgebend ist daher das Basisjahr 2008. Das Basisjahr 2009 ist erst für die Tarife 2011 massgebend.

Im Weiteren wird von den beiden Parteien vorgebracht, der Ineffizienzabzug von 25 Prozent sei willkürlich. Mit dem Parameter Strangkilometer würden zudem wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt und dies sei methodologisch unzureichend. Der blosse Vergleich von Betriebskosten mit den Strangkilometern sei nicht tauglich. Im Weiteren würden Kosten, welche bei Unterstationen oder aufgrund unterschiedlicher Topographie entstehen, völlig ausgeblendet. Auch der unterschiedlich notwendige Instandhaltungsaufwand für die Anlagen sowie begründete Sonderfaktoren würden nicht berücksichtigt, ebenfalls fänden die Besonderheiten und Struktur der Netze keine Beachtung ).

bringt im Weiteren vor, die ElCom beachte die Voraussetzungen gemäss Artikel 19 Absatz 1 StromVV beim Effizienzvergleich nicht. Der Vergleich sei daher willkürlich CEE :

Es ist richtig, dass die ElCom ein vereinfachtes Verfahren angewendet hat. Dem wurde vorliegend Rechnung getragen, indem der Ineffizienzabzug so gewählt wurde, dass die beiden Unternehmen im Vergleich zu den restlichen Unternehmen immer noch deutlich höhere Kosten pro Strangkilometer ausweisen können und der Ineffizienzabzug im Verhältnis zu den tatsächlichen Mehrkosten von 33 beziehungsweise 44 Prozent massvoll ausfällt. Darüber hinaus ist den Stellungnahmen der beiden Unternehmen kein Hinweis zu entnehmen, warum sie durch die Nichtberücksichtigung all dieser Faktoren benachteiligt würden. Der Ineffizienzabzug erfolgt auf Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, wonach nur die Kosten eines effizienten Netzes anrechenbar sind. Zur Prüfung der Effizienz hat die ElCom dabei einen einfachen Vergleich der Betriebskosten pro Strangkilometer vorgenommen. Dem wurde aber wiederum mit der moderaten prozentualen Kürzung Rechnung getragen.

Der Ineffizienzabzug von 25 Prozent ist auch verhältnismässig und damit nicht willkürlich. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip muss eine Massnahme zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sowie für den Privaten zumutbar sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die Kosten eines effizienten Netzes anrechenbar (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Damit sollen die Endverbraucher nicht für ein ineffi-

2.2.3 zientes Netz zahlen müssen. Der effiziente Netzbetrieb entspricht daher einem öffentlichen Interesse an Netzkosten, die dem Wirtschaftlichkeitsprinzip genügen und keinen Betriebsgewinn beinhalten, der das gesetzlich vorgegebene Mass übersteigt. Dieses Interesse ergibt sich direkt aus der Stromversorgungsgesetzgebung. Ein Ineffizienzabzug ist damit so zu wählen, dass er zur Erreichung eines effizienten Netzbetriebs geeignet ist. Eine Kürzung von 25 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten ist geeignet, diese auf ein wirtschaftlich vertretbares Niveau zu senken und einen effizienteren Netzbetrieb zu gewährleisten. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist zu fragen, ob zur Erreichung eines effizienten Netzbetriebs allenfalls eine mildere Massnahme ergriffen werden könnte. Dabei ist zu bedenken, dass ein Ineffizienzabzug eine gewisse Höhe ausweisen muss, soll er Wirkung entfalten und damit geeignet bleiben, einen effizienten Netzbetrieb zu fördern. Angesichts der Tatsache, dass eine Kürzung bis zu 44 Prozent erwogen werden könnte, ist der Abzug von 25 Prozent schon als mildere Massnahme zu qualifizieren. Bereits mit diesem Abzug liegen die betroffenen Netzbetreiber immer noch wesentlich über den durchschnittlichen Kosten pro Strangkilometer. Bei einem niedrigeren Abzug wäre dieser Abstand noch grösser. Schliesslich muss der Abzug von 25 Prozent für die betroffenen Unternehmen zumutbar sein. Die Kürzung von 25 Prozent macht ungefähr fl Millionen Franken beziehungsweise | | Millionen Franken aus. Da beide Unternehmen gemäss ihrer Stellungnahmen davon ausgehen, dass die deklarierten Betriebskosten um wenigstens rund i Millionen Franken beziehungsweise [jj Millionen Franken gesenkt werden können, erscheint die Kürzung um 25 Prozent auch zumutbar.

Schliesslich bringt vor, der Vergleich der ElCom erfolge auf Grundlage einer unzulässig abgeänderten Datenbasis, soweit für die Mittelwertbildung ausgerechnet die zwei Höchstwerte weggelassen würden . Das Unternehmen bezieht sich dabei auf die Fussnote 2 zur Randziffer 109. Dieser Einwand ist unberechtigt. Entgegen dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stützt sich die ElCom beim Vergleich auf die durchschnittlichen Kosten pro Strangkilometer aller Übertragungsnetzeigentümer gemäss Tabelle 1a/Spalte 4 (vgl. Rz. 99). Die Mittelwertbildung ohne die beiden Höchstwerte diente einzig als Anhaltspunkt für die Festlegung eines verhältnismässigen Ineffizienzabzugs. Sie zeigt auf, wie hoch die Kosten der übrigen Übertragungsnetzeigentümer sind, damit die beiden teuersten Unternehmen nicht mit sich selbst verglichen werden.

Der Ineffizienzabzug stützt sich damit auf eine genügende gesetzliche Grundlage und ist in seiner Höhe verhältnismässig sowie begründet.

Anrechenbare Kapitalkosten

Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten anrechenbar.

Die Verfügungsadressatin ist gegenwärtig noch nicht Eigentümerin des gesamten Übertragungsnetzes. Dieses muss spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des StromVG an die Verfügungsadressatin überführt werden (Art. 18 Abs. 2 StromVG; Art. 33 Abs. 4 StromVG). Die Kapitalkosten fallen daher noch weitestgehend bei den heutigen Eigentümern des Übertragungsnetzes an und werden der Verfügungsadressatin von den jeweiligen Eigentümern des Übertragungsnetzes gemeldet.

Die Übertragungsnetzeigentümer machen Kapitalkosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) für das Übertragungsnetz im Umfang von 216'877'316 Franken geltend (Tabelle 3/Spalte 1 + Tabelle 4/Spalte 1).

Diese geltend gemachten Kapitalkosten müssen von den Übertragungsnetzeigentümern begründet werden. Die ElCom hat daher mit Schreiben vom 16. Juli 2009 von den Eigentümern des Übertragungsnetzes die detaillierte Berechnung ihrer Netzkosten verlangt (act. NN/4, sowie die Antwortschreiben der Netzeigentümer, act. NN/5).

2.2.3.1 Netzbewertung

2.2.3.1.1 Gesetzmässigkeit der Korrektur der synthetischen Bewertung

Artikel 13 Absatz 4 StromVV regelt die Berechnung der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten für bestehende Anlagen, wenn die ursprünglichen Werte ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden können. Dabei ist in jedem Fall höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent abzuziehen.

Nach der Praxis der ElCom ist gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV in einem ersten Schritt höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage einzusetzen; in einem zweiten Schritt wird von diesem Wert 20 Prozent („Malus“) in Abzug gebracht. Bei einer anderen Auslegung von Artikel 13 Absatz 4 StromVV könnten die Netzbetreiber unter dem Titel einer „synthetischen Bewertung“ einen beliebig hohen Wert einsetzen, von welchem anschliessend 20 Prozent abgezogen würden. Dies ist weder sachgerecht, noch entspricht es dem Zweck von Artikel 13 Absatz 4 StromVV oder dem Willen des Gesetzgebers (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 32 ff.).

Um höchstens den Wert einer vergleichbaren Anlage zu erreichen, muss aus diesen Gründen allenfalls ein Abzug vorgenommen werden (vgl. Rz. 131 ff.). Vom so ermittelten Wert sind demnach gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV nochmals 20 Prozent in Abzug zu bringen.

2.2.3.1.2 Prüfung der Netzbewertung

Die ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten bilden die Grundlage für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen und damit der anrechenbaren Kapitalkosten (Art. 15 Abs. 3 StromVG, Art. 13 StromVV).

Die Bewertung der Netznutzungsrechte war im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der Prüfung. Dabei handelt es sich um Rechte zur Nutzung von Übertragungsnetzleitungen, welche im Eigentum anderer Übertragungsnetzeigentümer stehen. Die Überprüfung in einer späteren Tarifperiode bleibt an dieser Stelle ausdrücklich vorbehalten.

Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 StromVV präzisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat (Bundesamt für Energie, Stromversorgungsverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007 [Erläuternder Bericht E-StromVV], abrufbar unter http://www.bfe.admin.ch/themen/00612/00613/index.html?lang=de&dossier_id=01392, Stand 04.03.2010). Nach der Stromversorgungsgesetzgebung ist es daher nicht zulässig, den Kauf- preis als Basis für die Ermittlung der Kapitalkosten einzusetzen (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 31).

Die Rechtsfrage, wie der Begriff der „ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten‘ gemäss Stromversorgungsgesetzgebung auszulegen ist, ist zurzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 hängig. So vertritt nach wie vor die Auffassung, der Kaufpreis sei massgeblich und die Datenbasis der ElCom sei falsch ). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist jedoch entzogen, weshalb die ElCom ihre bisherige Praxis weiter führt.

Können die ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellzeitpunkt zurückgerechnet (synthetische Netzbewertung). Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen (Art. 13 Abs. 4 StromVV).

Mehrere Übertragungsnetzeigentümer haben ihre Anschaffungszeitwerte (vgl. zu diesem Begriff Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 23) synthetisch hergeleitet. Wie die ElCom in ihrer Verfügung vom 6. März 2009 ausführlich dargelegt hat (act. A/1, S. 22 ff.), führt das synthetische Verfahren zu einer systematischen Überschätzung des Wertes der tatsächlichen ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten. Diese Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren. Sie werden in nachfolgender Randziffer zusammengefasst.

Um sicher zu stellen, dass mit dem synthetischen Bewertungsverfahren höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage ermittelt wird (Art. 13 Abs. 4 StromVV), hat die ElCom folgende Schritte vorgenommen (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 26):

1. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten sind bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten in Abzug zu bringen (Art. 13 Abs. 4 StromVV). Wenn schon bezahlte Betriebs- und Kapitalkosten nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören, können diese folglich auch nicht einen Bestandteil der Basis für den Vergleich der beiden Rechenverfahren bilden. Sie wurden daher ausgeschlossen.

2. Anlagen, welche im Vergleichszeitpunkt Ende 1998 nicht mindestens 10 Jahre alt waren, hat die ElCom aus dem Vergleich entfernt.

3. Für jeden Leitungsabschnitt wurde zur Indexierung der Investitionen der Hösple-Index verwendet.

4. Der Hösple-Index ist nur bis ins Jahr 1965 zurück ausgewiesen. Der Hösple-Index mit Basisjahr 1998 (Index-Stand 1998 = 100) beträgt für das Jahr 1965 42.11. Wird der Verlauf des Hösple-Indexes betrachtet, muss der Wert für die Jahre 1958 bis 1964 tiefer liegen. Die El- Com hat daher den Wert des Hösple-Index vor 1965 von 42.11 auf 40 abgerundet und diesen für die Jahre 1958 bis 1964 auf diesem Wert konstant gehalten.

Insgesamt ergeben sich aufgrund der vier Schritte in Rz. 131 Korrekturen im Umfang von 20.5 Prozent. Die synthetischen Anschaffungszeitwerte wurden deshalb um 20.5 Prozent reduziert. Dies entspricht dem Wert einer vergleichbaren Anlage. Von diesem Wert wurden weitere 20

Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV abgezogen (Tabelle 2/Spalten 18 und 19). Dies ergibt einen Abzug von total 36.4 Prozent (100% — 20.5%] * [100% — 20%] = 63.6% = [100 — 36.4%)]).

Nach der Stromversorgungsgesetzgebung ist eine synthetische Netzbewertung nur ausnahmsweise zulässig. Aus den bei der ElCom eingereichten Kostenrechnungen war ersichtlich, dass bei verschiedenen Übertragungsnetzeigentümern die synthetischen Anlagerestwerte einen hohen Prozentsatz der anrechenbaren Anlagerestwerte ausmachten. Es kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, die synthetische Netzbewertung sei nur ausnahmsweise angewandt worden.

Die ElCom hat daher bei verschiedenen Übertragungsnetzeigentümern die historischen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten nochmals angefordert. Unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit und letztlich der Verfahrensökonomie hat die ElCom entschieden, nur die Übertragungsnetzeigentümer, welche mehr als 30 Prozent ihrer Anlagerestwerte synthetisch bewertet haben, nochmals anzuschreiben. Die betreffenden Unternehmen wurden aufgefordert, die entsprechenden Gründe darzulegen, falls ihnen die Rekonstruktion der historischen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten nicht möglich sei . Nachgefragt wurde dementsprechend bei folgenden Unternehmen:

Mehrere Verfahrensbeteiligte bringen vor, diese Grenze von 30 Prozent erscheine willkürlich und sei kein sachgerechtes Kriterium (act. A/257, Rz. 22; . Entgegen den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten geht die ElCom nicht davon aus, nur bei einer synthetischen Bewertung von weniger als 30 Prozent der Anlagen eines Übertragungsnetzeigentümers könne von einer Ausnahme nach Artikel 13 Absatz 4 StromVV ausgegangen werden. Die ElCom hat einzig für dieses Verfahren im Sinne der Verfahrensökonomie darauf verzichtet, bei Übertragungsnetzeigentümern, welche weniger als 30 Prozent ihrer Anlagen synthetisch bewertet haben, die historischen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten nochmals anzufordern. Für das Ergebnis der Prüfung ist die 30-Prozent-Grenze jedoch nicht wesentlich: Die Unternehmen mussten, soweit dies im Vorfeld noch nicht geschehen ist, lediglich darlegen, weshalb der Prozentsatz der synthetischen Anlagewerte so hoch ist. Die synthetische Bewertung wurde damit bei Erreichen der 30 Prozent nicht per se unzulässig.

Bei betragen die synthetischen Anlagewerte über 30 Prozent. Dieser Wert entsteht durch eine einzige Anlage,

). In Anbetracht der Tatsache, dass nur eine von Anlagen synthetisch bewertet wurde, wurde in diesem Verfahren darauf verzichtet, die historischen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten nochmals anzufordern.

Bei betragen die synthetischen Anlagewerte über 30 Prozent. Dieser Wert entsteht durch zwei Investitionen in eine einzige Anlage im Jahr | | Prozent) und im Jahr

Prozent). Die kalkulatorischen Zins- und Abschreibungskosten für alle synthetischen Anlagewerte betragen ou | Franken | Die Rekonstruktion der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten bedeutet für das Unternehmen einen erheblichen Aufwand. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) wird daher in diesem Verfahren darauf verzichtet, die Rekonstruktion der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten zu verlangen.

hat vorgetragen, dass sie ihr Übertragungsnetz grösstenteils in den 1960er Jahren gebaut hat und allenfalls noch über unvollständige Aufzeichnungen aus dieser Zeit verfügt. Deren Aufarbeitung wäre zudem mit beträchtlichem Aufwand verbunden, da die Anlagen des Übertragungsnetzes für den Geschäftsbetric EE nie wesentlich waren und deshalb auch nicht gesondert erfasst worden sind. Aufgrund der Aktenlage ist weiter nicht anzunehmen, dass in der Vergangenheit Investitionsausgaben erfolgswirksam erfasst und vereinnahmt worden sind, für die heute Kapitalkosten geltend gemacht werden ul . Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) wird daher in diesem Verfahren darauf verzichtet, die Rekonstruktion der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten zu verlangen.

Die heutige

Das Unternehmen argumentierte, die durch beim Kauf zur Verfügung gestellte Anlagerechnung fl sei unvollstandig gewesen ). Da für die ElCom die Ausführungen des Unternehmens nicht nachvollziehbar waren, hat sie nochmals die Rekonstruktion der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gefordert Fer . Mit Schreiben vom hat die Verfahrensbeteiligte die Unterlagen nachgereicht QM). Die ElCom hat die Untersuchung auf Grundlage dieser Daten vorgenommen.

Das Unternehmen gegründet, um die Hochspannungsnetze rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen zu entflechten. führte unter anderem aus, die von zur Verfügung gestellte Anlagerechnung sei unvollständig gewesen . Da der ElCom die Ausführungen des Unternehmens nicht plausibel erschienen, hat sie nochmals die Rekonstruktion der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten verlangt a . Mit Schreiben vom EE hat die Verfahrensbeteiligte die Unterlagen nachgereicht ll). Die EICom hat die Untersuchung auf Grundlage dieser Daten vorgenommen.

wird erst seit kurzem in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführt. Zuvor war sie nicht verpflichtet, die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung zu beachten und hat in der Vergangenheit auch keinen systematischen Anlagespiegel geführt. Das Unternehmen prüft derzeit, ob die vorhandenen Aufzeichnungen ausreichen, um die historischen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der Sachanlagen zu rekonstruieren . Entsprechende Unterlagen wurden bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht eingereicht und konnten daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die ElCom wird daher die Untersuchung auf Grundlage der von bisher eingereichten Daten vornehmen. Allfällige Abweichungen, welche sich aus den nachzureichenden Unterlagen ergeben, sind jedoch in den folgenden Tarifperioden zu berücksichtigen.

Die bringt in ihrer Stellungnahme vor, dadurch, dass die ElCom ihren Entscheid bei gewissen Unternehmen (nunmehr noch ein Unternehmen; vgl. Rz. 141) auf die bisher eingereichten Daten stütze und Abweichungen aufgrund der neuen Unterlagen erst in der Tarifperiode 2011 berücksichtige, werde sie rechtsungleich behandelt. Im Beschwerdeverfahren Tarife 2009 habe die M von der ElCom keine Chance bekommen, Unterlagen nachträglich einzureichen (act. A/257, Rz. 35). Dieser Einwand ist verfehlt. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren vor unterschiedlichen Behörden (vgl. dazu auch die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2009, A-2654/2009, act. A/167). Die Untersuchungen für die Tarife 2009 hat die ElCom mit Verfügung vom 6. März 2009 abgeschlossen.

Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde geht die Befugnis zur Behandlung der Angelegenheit an die Beschwerdeinstanz über. Nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichte Unterlagen kann die ElCom daher nicht mehr berücksichtigen. Eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wäre ferner nur bis zur Vernehmlassung der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren zulässig (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Vorliegend handelt es sich um ein laufendes erstinstanzliches Verfahren. Die ElCom entscheidet — wie schon bei der Verfügung vom 6. März 2009 — aufgrund der Datenlage bei Verfügungserlass. Die später eingereichten Unterlagen sind bei den Tarifen 2011 zu berücksichtigen. Die Sachverhalte sind daher nicht vergleichbar; eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor.

Tabelle 2 zeigt die Herleitung der Anlagewerte. Sie ist unterteilt in historische Restwerte (Spalten 3-15) und synthetische Anschaffungszeitwerte (Spalten 16-20). Für die Verzinsung der historischen Anlagewerte ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen massgebend: Anlagen, die vor dem 1.1.2004 in Betrieb genommen wurden (Spalten 3-10), werden zu 3.55 (Spalten 4— 6) oder 4.55 Prozent (Spalten 7-9) verzinst; Anlagen, die nach dem 1.1.2004 in Betrieb genommen wurden (Spalten 11-15), zu 4.55 Prozent verzinst (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV i.V.m. Art. 31a StromVV). Die Tabelle enthält im Vergleich zum Vorjahr zusätzliche Spalten. Der Tabellenbereich „Historische Restwerte vor 2004" ist neu unterteilt in historische Restwerte mit reduziertem und nicht reduziertem WACC (Weighted Average Cost of Capital, gewichteter Gesamkapitalkostensatz). Der nicht reduzierte WACC kommt bei Netzbetreibern zur Anwendung, welchen ein Gesuch nach Artikel 31a StromVV bewilligt wurde (vgl. Ziff. 2.2.3.2.3). Im Weiteren ist im Bereich der historischen Restwerte seit 2004 der Abzug der deklarierten Anlaufkosten als eigene Spalte (12) enthalten. Die Anlaufkosten werden unter Ziffer 2.2.3.4 gesondert behandelt.

37198

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Bei den eingereichten historischen Restwerten für Anlagen, die vor dem 1.1.2004 in Betrieb genommen wurden, sind individuelle Anpassungen vorgenommen worden (Tabelle 2/Spalten 5 und 8):

und wurden mit Zwischenverfügungen der ElCom vom 10. November 2009 und 21. September 2009 aufgefordert, die kalkulatorischen Restbuchwerte auf Grundlage der im Anlagespiegel der Muttergesellschaft ) ausgewiesenen ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten zu ermitteln (act. A/168; A/158). Dadurch werden für] und in Tabelle 2 keine synthetisch bewerteten Vermögensgegenstände mehr aufgeführt. Die Restbuchwerte in der Spalte „historisch bewertet“ wurden entsprechend angepasst.

führt hierzu in ihren Schreiben vom

und vom Ce] aus, dass sie die Herleitung der anrechenbaren Kapitalkosten auf Basis der historischen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gemäss ihrem finanzbuchhalterischen Anlagespiegel für sachfremd erachtet. Als Gründe trägt sie vor, dass die Anlagebuchhaltung in der Vergangenheit teilweise unvollständig war und ausserdem nicht alle Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten aktiviert, sondern teilweise über die Erfolgsrechnung erfasst worden sind. Das Unternehmen betont, es sei nicht sichergestellt, dass erfolgswirksam erfasste Investitionsausgaben den Netznutzern in der Vergangenheit auch tatsächlich in Rechnung gestellt wurden und aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollzogen werden kann, von welchen Unternehmensbereichen die Netzkosten tatsächlich getragen worden sind. Ausserdem wird auf die Bedeutung der Finanzanlagen für das Unternehmensergebnis verwiesen.

Da hervorgegangen ist, seit jeher in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführt worden ist, war sie auch stets zur Beachtung der Vorschriften über die kaufmännische Buchführung verpflichtet. Dazu zählt ebenfalls der Grundsatz der Vollständigkeit der (Anlagen-) Buchhaltung (Art. 957 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Ist die Netzeigentümerin dieser Pflicht in der Vergangenheit nicht oder nur unvollständig nachgekommen, kann dies nicht zu Lasten der Netznutzer gehen. Im Übrigen bekräftigt die Netzbetreiberin in ihrer Stellungnahme vom ), dass sowohl als auch

ihre Buchführungspflichten vollständig erfüllt haben und ihre Jahresabschlüsse zu jedem Zeitpunkt den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Folglich müssen auch die Baukosten für Netzanlagen jeweils vollständig buchhalterisch abgebildet und entweder aktiviert oder erfolgswirksam erfasst worden sein.

In der Vergangenheit hat das Unternehmen für Netznutzung und Energie keine separaten Tarife, sondern einen All-in-Tarif in Rechnung gestellt. Sofern der auf das Netz entfallende Anteil tatsächlich systematisch nicht kostendeckend veranschlagt und in Folge andere Leistungen übermässig belastet worden sind, ist dies für das vorliegende Verfahren irrelevant. Dies gilt umso mehr, als das in die Netze investierte Kapital auch tatsächlich amortisiert worden ist. Andernfalls hätte das Unternehmen in der Vergangenheit über Jahre hinweg ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaften müssen, da es, wie in Rz. 147 dargelegt, stets sämtliche Investitionsauszahlungen vollständig in seiner Finanzbuchhaltung erfasst hat. Die Realisierung negativer Betriebsergebnisse in der Vergangenheit wurde von dem Unternehmen aber nicht behauptet. Es trägt lediglich vor, dass nicht mehr nachvollzogen werden kann, in welchem Unternehmenssegment die Amortisation der Investitionsauszahlungen erfolgt ist. Der Verweis auf die Bedeutung der Erträge aus Finanzanlagen für das Jahresergebnis ist in diesem Kontext insofern sachfremd, als das Finanzergebnis nicht in das Betriebsergebnis einfliesst.

Die Netzbetreiberin hatte in der Vergangenheit bei der Gestaltung ihrer Preise und Tarife kaum gesetzliche Auflagen zu erfüllen, sondern konnte diese weitgehend nach eigenem Ermessen gestalten. Sollten die Konsumenten deshalb in der Vergangenheit Investitionen in die Netzinfrastruktur tatsächlich nicht über den Netzanteil am All-in-Tarif, sondern über den Anteil für Energie oder durch andere Geschäfte finanziert haben, ist dies jedenfalls kein Grund dafür, sie die bereits amortisierten Kosten nunmehr ein zweites Mal aufbringen zu lassen. Ein solches Vorgehen wäre vielmehr unzulässig.

bringt in ihrem Schreiben vom fare sowie in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2010 vor, das Abstellen auf die Restbuchwerte der Voreigentümerin widerspreche sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie. Die Verfahrensbeteiligte hält in mehreren Eingaben an ihrer Auffassung fest, der Kaufpreis stelle im Falle eines Netzkaufs die massgeblichen ursprünglichen Anschaffungskosten dar jeweils mit Verweis auf die Akten aus dem letztjährigen Verfahren zu den Tarifen 2009 und dem entsprechenden Beschwerdeverfahren

a.

Ausgangslage für die anrechenbaren Kapitalkosten sind gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG die ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten. Der Bundesrat legt die Grundlagen zur Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten fest (Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG).

Artikel 15 Absatz 3 StromVG bezweckt, eine Wertobergrenze für die anrechenbaren Kapitalkosten festzulegen. Dabei legt die Bestimmung die Grenze bei den ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten fest. Mit der Grenzsetzung bei den ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass über die Verzinsung ein angemessener Gewinn erreicht wird.

Der regulatorische Wert eines Netzes kann vom Kaufpreis wesentlich differieren. So geht bisweilen mit dem Kauf eines Netzes auch der Erwerb von Kundenbeziehungen einher, dessen Wert in den Kaufpreis miteinfliesst. Durch den Handel mit Netzelemente könnten zudem die anrechenbaren Kosten in die Höhe getrieben werden. Im Weiteren hätte das Abstellen auf den Kaufpreis zur Folge, dass ein Netzbetreiber mit ständigem Eigentum und normaler Abschreibung schlechter gestellt wäre als ein Netzbetreiber mit einem gekauften Netz. Solche unterschiedlichen Ergebnisse können jedoch nicht das Ziel des Gesetzgebers sein und würden auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen (Art. 8 Abs. 1 BV). Aus regulatorischer Sicht darf daher der Kaufpreis nicht relevant sein.

Die Verfahrensbeteiligte argumentiert in verschiedenen Eingaben, Artikel 13 Absatz 2 letzter Satz StromVV schränke die in Artikel 15 Absatz 3 StromVG genannten Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten auf die Herstellkosten ein und sei daher gesetzeswidrig. Diese Argumentation verkennt die Tragweite des Begriffs „Baukosten“ in Artikel 13 Absatz 2 letzter Satz StromVV. Mit Baukosten sind die Kosten gemeint, welche beim Bau eines Netzes anfallen. Diese sind jedoch unabhängig davon, ob sie beim Netzbetreiber oder einem Dritten anfallen. Der Neubaupreis, welcher ein Netzbetreiber beim Erwerb direkt nach dem Bau eines Netzes bezahlt, fällt auch unter die Definition der Anschaffungskosten.

bringt zudem vor, der Verkäufer des Netzes habe gegenüber der Behörde keine Mitwirkungspflichten, die ihn zur Herausgabe von Unterlagen verpflichten würde . Gemäss Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden unter anderem die für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Schon vom Wortlaut her umfasst die Bestimmung damit entgegen der Argumentation der Verfahrensbeteiligten nicht nur die Netzbetreiber, sondern sämtliche Akteure in der Elektrizitätswirtschaft (vgl. auch Botschaft StromVG, BBI 2005 1611, S. 1615; implizit auch Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2010, A-6181/2009, gestützt auf Art. 12 Bst. c VwVG).

Das Abstellen auf die Restwerte der Voreigentümerin widerspricht auch nicht der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Der Gesetzgeber hat für die Netznutzung durch Dritte eine kostenbasierte Entschädigung vorgesehen (insbesondere Art. 14 Abs. 1 StromVG). Die Entschädigung entspricht folglich den nach der Gesetzgebung anrechenbaren Kosten. Den Übertragungsnetzeigentümern verbleibt die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen und guten Nutzung des Übertragungsnetzes. Es liegt somit keine materielle Enteignung vor (vgl. zur Eigentumsgarantie auch Botschaft StromVG, BBI 2005 1611, S. 1674 f.).

hat die Anlagen, die nach 1999 in Betrieb genommen wurden, als historische Anlagen deklariert und die restlichen als synthetische, obwohl die historischen Restwerte aufgrund von Buchwerten und einer Anpassung der Abschreibungszeiträume auf branchenübliche Werte hergeleitet werden konnten. Die historischen Restwerte wurden dementsprechend angehoben und die synthetischen Werte reduziert (vgl. auch Verfügung vom 6. März 2009, S. 30).

Die ElCom hat die historischen Restwerte der Anlagen, welche nach dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um die geltend gemachten Anlaufkosten reduziert (Spalte 12). Die anrechenbaren kalkulatorischen Kosten für den Aufbau der Marktöffnung (Anlaufkosten) werden in Ziffer 2.2.3.4 geprüft.

Zudem wurden zwei weitere individuelle Korrekturen vorgenommen (Tabelle 2/Spalten 5, 8, 13 und 17):

hat die Anlagewerte zu fj Prozent auf Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, und zuf Prozent auf Anlagen, welche nach dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, aufgeteilt EEE). Die ElCom hat daher die von ihr anerkannten historischen Anlagewerte im gleichen Verhältnis auf die Zeiträume vor und nach dem 1. Januar 2004 aufgeteilt.

hat Investitionen deklariert, die erst im Jahr 2009 getätigt wurden . Diese Investitionen können erst für den Tarif 2011 geltend gemacht werden (vgl. Rz. 91). Sie sind für den Tarif 2010 nicht anrechenbar und daher vom Anlagevermögen abzuziehen.

2.2.3.2 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen

2.2.3.2.1 Gesetzmässigkeit von Artikel 31a Absatz 2 StromVV

Gemäss Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a StromVG legt der Bundesrat die Grundsätze für die Berechnung der Kapitalkosten fest. Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören auch die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15

Abs. 3 Bst. b StromVG). Der Bundesrat hat Artikel 15 Absatz 3 StromVG in Artikel 13 Absatz 3 StromVV konkretisiert. Darin legt er die Berechnung des Zinssatzes für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte fest. Damit hält sich der Verordnungsgeber an den Delegationsrahmen des Gesetzes (Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG).

Mit Artikel 31a Absatz 1 StromVV hat der Verordnungsgeber schliesslich eine Bestimmung erlassen, welche bis 2013 für bestimmte Anlagen den Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 StromVV um einen Prozentpunkt tiefer ansetzt. Diese Bestimmung geht Artikel 13 Absatz 3 StromVV als jüngeres Recht vor, konkretisiert jedoch ebenfalls den Zinssatz nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG und stützt sich somit auf eine genügende gesetzliche Grundlage.

Die Differenzierung des Zinssatzes je nach Alter der Anlage widerspricht ebenfalls nicht der Stromversorgungsgesetzgebung. Bei älteren Anlagen besteht ein erhebliches Aufwertungspotential und somit die Möglichkeit zur Erzielung eines doppelten Gewinnes: zuerst über die Aufwertung und anschliessend über die Verzinsung. Ein zweifacher Gewinn wäre unangemessen und würde Artikel 15 Absatz 1 StromVG verletzen. Bei neuen Anlagen besteht höchstens ein geringes Aufwertungspotenzial. Deswegen werden Anlagen, die ab dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, gleich behandelt wie Anlagen, die nicht aufgewertet wurden. Die Differenzierung zwischen Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen worden sind und Anlagen, die nach diesem Datum in Betrieb genommen worden sind, hat somit sachliche Gründe. Der differenzierte Zinssatz gemäss Artikel 31a Absatz 1 StromVV erweist sich daher als gesetzmässig. Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist daher anzuwenden (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 36 f.).

2.2.3.2.2 Prüfung der kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen

Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 StromVV präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 13 Absatz 2 StromVV per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromVV).

Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von aktuell 1.93 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV).

Die ElCom hat in ihrer Weisung 3/2009 vom 8. Mai 2009 zur „Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte“ für die Tarife des Jahres 2010 einen Zinssatz von 4.55 Prozent publiziert (abrufbar unter: http://www.elcom.admin.ch/dokumentation/00077/00080/index.html?lang=de, Stand 04.03.2010).

2.2.3.2.3 Behandlung der Gesuche nach Artikel 31a StromVV

Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Damit gilt für diese Anlagen ein Zinssatz von 3.55 Prozent. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat.

Artikel 31a Absatz 1 StromVV legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche Anlagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV.

Nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der ElCom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31a Absatz 1 StromVV zur Anwendung kommt (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 34 ff.).

Das Gesuch um Verwendung des hôheren Zinssatzes wurde bei folgenden Übertragungsnetzeigentümern für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (teilweise) gutgeheissen:

(Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, Ziff. 4 Dispositiv bzw. Tabelle 4/Spalte 5). Sie sind daher berechtigt, für die betreffenden Anlagen den höheren Zinssatz von 4.55 Prozent anzuwenden.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 haben [u unc i Gesuche gemäss Artikel 31a Absatz 2 StromVV eingereicht. Ebenfalls Gesuche eingereicht haben mit Schreiben vom 27. Januar 201 0 und ee] AG =

. Diese werden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens behandelt, da sie die anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes betreffen.

Sowohl als auch konnten nachweisen, dass ihre Anlagen über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer abgeschrieben wurden ). Damit erfüllen beide Unternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV. Die Gesuche und

um Verwendung des Zinssatzes ohne Reduktion für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, werden daher gutgeheissen.

konnte nachweisen, dass die Anlagen gemäss ihrem Antrag 3 (eventualiter) nicht neu bewertet wurden ). Damit erfüllt sie die Bedingungen von Artikel 31a Absatz 2 StromVV. Das Gesuch um Verwendung des Zinssatzes ohne Reduktion für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für die Anlagen gemäss Antrag 3 eventualiter, welche vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, wird daher gutgeheissen.

Die begründet ihren Antrag damit, dass die ElCom die kalkulatorischen Restbuchwerte nunmehr auf Basis (bestrittener, weil unvollständiger) historischer Anschaffungskosten gemäss Anlagespiegel ermittelt. Zudem führt sie aus, dass in jedem Fall auch bei synthetischer Herleitung der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten der vollumfängliche Zins von 4.55 Prozent zur Anwendung kommen müsse, da Art. 31a Abs. 1 StromVV

nicht gesetzmässig sei Tr).

Das Unternehmen hat nicht vorgetragen, dass im Hinblick auf die RE in Betrieb genommenen Anlagen eine der in Artikel 31a Absatz 2 StromVV geregelten Voraussetzungen (vgl. Rz. 170) für die Gewährung des Zinssatzes ohne Reduktion vorliegt. Der Umstand, dass künftig eine synthetische Bewertung dieser Anlagen unterbleibt, ist allein nicht hinreichend, um die Gewährung des höheren Zinssatzes zu rechtfertigen. Zwar ermittelt das Unternehmen seinen kalkulatorischen Abschreibungsaufwand heute nach den längeren branchenüblichen Nutzungsdauern. Da die Umstellung der Nutzungsdauern jedoch nicht auf Basis der Restbuchwerte, sondern auf Grundlage der ursprünglichen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgt ist, ging mit dem Wechsel der Nutzungsdauern eine Aufwertung der betroffenen Vermögensgegenstände einher. Damit sind die in Artikel 31a StromVV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Antrag um Verwendung des höheren Zinssatzes wird deshalb für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, die BRETTEN in Betrieb genommen wurden, abgewiesen.

Zur Frage der Gesetzmässigkeit von Artikel 31a Absatz 1 StromVV wird auf Rz. 162 ff. verwiesen.

Tabelle 3: Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen

Vor 2004 Seit 2004 3.55% u.4,55% 3.55% 4.55% WACC 3.55% WACC 4.55% Der swissgnia 5 eingereichte | Anrechenbare | Anrechenbare Anrechenbare

Zinskosten hist. Restw. hist. Restw. | kalk. Zinskosten| Anrechenbare |kalk. Zinskosten} Anrechenbare |kalk. Zinskosten

kalk. Zinskosten)

(inkl. Zinskosten-| gem. Tab. 2 ‚gem. Tab. 2 auf hist, synth, AZW auf synthet. hist. Restw. auf hist. auf Anlageverm.

NUV) (red. WACC) (WACC) Restwerte gem, Tab. 2 AZW gem. Tab. 2 Restwerte insg.

108'795'902 530734756) 606'280'608) 46'426'852| ‚61'5511187 2'185'067} 616'530'040} 28105217] 76'664'03

Die anrechenbaren Zinskosten werden auf Basis der anrechenbaren Anlagewerte gemäss Tabelle 2 und der in dieser Tabelle vorgenommenen Anpassungen berechnet.

(+)

2.2.3.3 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermôgen

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.

Die Eigentümer des Übertragungsnetzes haben die vom VSE in der Publikation „Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz* (NNMV, Ausgabe 2009) festgelegten Abschreibungsdauern nach Anlageklassen verwendet. Ob die Nutzungsdauern sachgerecht sind, wurde vorliegend nicht geprüft. Gegenteilige Indizien liegen jedoch nicht vor.

Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen (vgl. Rz. 127 sowie Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 30 f.).

Einige Übertragungsnetzeigentümer haben über das Anlagevermögen Anlaufkosten geltend gemacht. Diese Anlaufkosten werden hier — wie bereits beim Anlagevermögen — abgezogen und bei der Überprüfung der Anlaufkosten wieder berücksichtigt (Ziff. 2.2.3.4).

Spalte 4 zeigt die individuell vorgenommenen Korrekturen. Die Begründung zu den individuellen Korrekturen ist in Anhang 3 aufgeführt.

Als Folge der Anpassungen der Anlagewerte bei

und (vgl. Tabelle 2) verändern sich auch die Abschreibungen bei diesen Übertragungsnetzeigentümern entsprechend. Die Abschreibungen und wurden um einen Betrag reduziert, welcher in das nächste Geschäftsjahr gehört.

Tabelle 4: Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen

Historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage Spalte 1 z 3 4 5 6 7 8 9 10 eingereichte historische bei ElCom ‚Abzug 36.4% bei swissgrid | Abschreibungen Anrechenbare eingereichte gemäss weitere Anrechenbare | Anrechenbare ‚eingereichte ‚gemäss Subtraktion Korrektur der historische synthetische |Verfügung vom|Abschreibungs-) synthetische | Abschreibungen

‚Abschreibungen | Erhebungsbogen | Anlaufkosten | Abschreibungen | Abschreibungen | Abschreibungen 6.3.2009 korrekturen | Abschreibungen insgesamt

2.2.3.4 Anlaufkosten

184 Wie im Vorjahr haben wiederum verschiedene Übertragungsnetzeigentümer Mehrkosten für die Marktöffnung und den Aufbau (Anlaufkosten) geltend gemacht, die in den Jahren 2004 bis 2008 angefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind (vgl. Tabelle 5; Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 41 ff.). Diese Anlaufkosten setzen sich zusammen aus Kosten des eigenen Unternehmens (Spalte 5.2) und Kosten, welche den Unternehmen von der Verfügungsadressatin in Rechnung gestellt worden sind (Spalte 5.1).

185 Die ElCom hat die Anlaufkosten in dieser Tarifperiode vertieft geprüft. Die geltend gemachten Anlaufkosten waren aufgrund der eingereichten Unterlagen transparent und damit überprüfbar. Ein Intransparenzabzug wie bei der Tarifprüfung 2009 wurde daher nicht vorgenommen (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 42).

186 Die ElCom hat die bei den Betriebskosten und Anlagewerten gestrichenen Anlaufkosten bei der vorliegenden Prüfung der Anlaufkosten wieder berücksichtigt (vgl. Rz. 93 und Rz. 181).

187 Zur Anrechenbarkeit von Anlaufkosten müssen zwei Voraussetzungen nachweislich erfüllt sein (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 41):

1. Es handelt sich ausschliesslich um Kosten, die ohne StromVG nicht entstanden wären.

2. Diese Kosten sind zusätzlich angefallen und wurden nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weiter gegeben (Grenzkostenbetrachtung).

Am 13. Dezember 2006 hat die Verfügungsadressatin mit den grossen Übertragungsnetzeigentümern (atel [heute: Alpiq], BKW FMB Energie AG, CKW, EGL AG, EOS SA [heute: Alpiq] und NOK [heute: axpo ag]; so genannte Verbundunternehmen) einen swissgrid-Rahmenvertrag (Rahmenvertrag) abgeschlossen (act. NN/32, Beilage).

Nach Artikel 15 Absatz 1 StromVG sind nur die Kosten eines effizienten Netzbetriebs anrechenbar. Ein effizienter Netzbetrieb beinhaltet aber auch die Durchsetzung vertraglicher Rechte.

Im Weiteren stimmen die von den Übertragungsnetzeigentümern als swissgrid-Anlaufkosten geltend gemachten Werte (Spalte 5.1) und die gemäss Angaben der Verfügungsadressatin von ihr tatsächlich in Rechnung gestellten Werte (act. NN/82, Spalte Gesamt) nicht überein. Die von den Netzbetreibern als swissgrid-Anlaufkosten geltend gemachten Werte sind daher den von der Verfügungsadressatin tatsächlich in Rechnung gestellten Werten anzupassen. Die entsprechenden Korrekturen gehen aus Spalte 7 hervor.

Die geltend gemachten Anlaufkosten werden über 5 Jahre abgeschrieben. Zur Ermittlung des verzinsbaren Restwertes der Anlaufkosten (Spalte 10) sind die kumulierten Anlaufkosten um 2/5, d.h. um die bereits in den Tarifen 2009 und 2010 berücksichtigten Abschreibungen, zu reduzieren (Spalte 9). Die anrechenbaren Zinsen und Abschreibungen sind in den Spalten 11 beziehungsweise 12 dargestellt.

Di bringt vor, für die Verzinsung der Anlaufkosten seien 3 1/2 von 5 Perioden zu verwenden (act. A/222, S. 3). Weiter bringen mehrere Verfahrensbeteiligte vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bereits zwei Perioden der aktivierten Anlaufkosten abgeschrieben sein sollen. Für das Jahr 2009 sei erst eine Periode abgeschrieben (act. A/251;

Nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a StromVV dürfen für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte höchstens diejenigen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen als betriebsnotwendige Vermögenswerte berechnet werden, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben. Massgebender Stichtag für die Abschreibungen ist also das Ende des Geschäftsjahres. Bereits im Tarif 2009 war ein Anteil von einem Fünftel der als Kapitalkosten geltend gemachten Anlaufkosten berücksichtigt. Nachdem jetzt für den Tarif 2010 wiederum ein Fünftel abgeschrieben wird, beträgt der für die Verzinsung relevante Restwert die verbleibenden drei Fünftel der ursprünglichen Anlaufkosten.

“Du uoboq 5 söungaug se arequatpawue Uebunganpsqy sseue5 | uarsoyneuy se see euenuny uasoyneuy uasoyneuy | euanuny uarsoyneuy un auueseb aupiaabur ep npeLoy wood

us}soyynejuy alequaysaluy :G allge

2.2.3.3 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen

Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten darf auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV).

Wie im Vorjahr stellen die Übertragungsnetzeigentümer in der Regel am Ende jedes Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rechnung. Die Verfügungsadressatin überweist diesen Betrag jeweils umgehend. Damit erhalten die Übertragungsnetzeigentümer die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat, nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen müssen. Zudem haben die Übertragungsnetzeigentümer ausser der Rechnung an die Verfügungsadressatin kaum andere wesentliche kurzfristige Forderungen ausstehend. Damit kann höchstens ein halber Monatsumsatz beziehungsweise 1/24 des Jahresumsatzes als betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen akzeptiert werden (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 39 f.). Die Mehrheit der Übertragungsnetzeigentümer hat sich bei den eingereichten Angaben zum Nettoumlaufvermögen auch an diese Vorgabe gehalten.

Ausgenommen von diesem Grundsatz ist wie im Vorjahr die Verfügungsadressatin, welche ihre Forderungen bei den Übertragungsnetzeigentümern geltend machen muss. Die ElCom hat daher für die Verfügungsadressatin einen Ausstand von zwei Monatsumsätzen eingesetzt.

Weitere Anpassungen ergeben sich aufgrund der Kürzungen bei den Betriebs-, Kapital- und Anlaufkosten (vgl. Tabelle 6/Spalten 4-7).

Die Verzinsung des Zinses auf dem Nettoumlaufvermögen gilt wiederum als anrechenbar und wird in der Berechnung in Tabelle 6/Spalte 10 berücksichtigt.

Das anrechenbare Nettoumlaufvermögen wird aufgrund der aufgeführten Massnahmen von den eingereichten 127 Millionen Franken auf 76 Millionen Franken herabgesetzt und die davon abgeleiteten Zinsen auf 3.5 Millionen Franken (vgl. Tabelle 6/Spalten 3, 9 und 10).

ic ar bringt wie schon im Vorjahr vor, das von ihr geltend gemachte: Nettoumlaufvermögen sei wegen geplanter Investitionen erforderlich (act. A/257, Rz. 39; A/271). Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Die Berücksichtigung der Investitionen bei den anrechenbaren Kosten erfolgt gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG über die Kapitalkosten der bestehenden Anlagen. Damit sind Kapitalkosten für lediglich geplante Investitionen nicht anrechenbar (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 39 f.).

Weiter bringt die EEE vor, zur Optimierung der Abrechnungskosten stelle sie der Verfügungsadressatin nur halbjährlich Rechnung (act. A/259, Rz. 38). Auch dieses Argument greift nicht. In welchem Intervall die Verfahrensbeteiligte Rechnung stellt, ist für die vorliegende Beurteilung nicht wesentlich. Die Verfügungsadressatin nimmt nach eigenen Angaben jeweils am Ende eines Monats die Zahlungen an die Übertragungsnetzeigentümer vor, also zwölfmal jährlich (vgl. Verfügung vom 6. März 2009, S. 39). Für die Vornahme dieser Zahlungen wird der Verfügungsadressatin denn auch ein anrechenbares Nettoumlaufvermögen von zwei Monatsumsätzen zuerkannt (vgl. Rz. 199). Im Übrigen würde eine längere Auszahlungsperiode zwar mit einem höheren betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen der Übertragungsnetzeigentümer aber mit einem im gleichen Umfang tieferen Nettoumlaufvermögen der Verfügungsadressatin einhergehen. Für die vorliegende Tarifprüfung ist das Intervall der Rechnungsstellung daher nicht wesentlich: Die Änderungen im Nettoumlaufvermögen der Verfahrensbeteilig- ten und der Verfügungsadressatin heben sich gegenseitig auf und wirken sich damit nicht auf den Tarif aus (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 39).

argumentiert, dass trotz der bisher jeweils umgehenden Kompensation der Netzkosten durch die Verfügungsadressatin wenigstens ein Liquiditätsbedarf von 30 Tagen anzunehmen ist. Als Begründung führt sie an, dass zwischen ihr und der Verfügungsadressatin keine Konzernbeziehung bestehe und sie sich als sorgfältig handelndes Unternehmen deshalb nicht einfach darauf verlassen dürfe, dass die Verfügungsadressatin ihr Zahlungsverhalten unverändert beibehält, sondern von ihr eine Liquiditätsreserve vorgehalten werden

Dass zwischen den beiden Unternehmen keine Konzernbeziehung besteht, ist zwar zutreffend, da aber eine nahezu hundertprozentige Tochter

ist, die ihrerseits zu den Grossaktionärinnen der Verfügungsadressatin zählt und dort im Verwaltungsrat vertreten ist, sind die getätigten Geschäfte jedoch als Transaktionen mit nahe stehenden Personen zu werten. Im Übrigen ist das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Unternehmen so gross, dass die für das Jahr 2010 antizipierten Geschäfte in Höhe von circa] Millionen Franken ohne detaillierte vertragliche Fixierung und ohne Budgetvorgaben abgewickelt wurden und die Verfügungsadressatin sogar auf eine Überprüfung der durch

deklarierten Kosten verzichtet hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Rz. 84 ff.). In Anbetracht dieser Verhältnisse ist nicht mit einer nachlassenden Zahlungsmoral der Verfügungsadressatin zu rechnen und das Vorhalten einer Liquiditätsreserve deshalb zumindest solange überflüssig, als die Geschäfte zwischen der Verfügungsadressatin und ihren Aktionärinnen beziehungsweise deren Tochtergesellschaften nicht so ausgestaltet sind, wie dies bei fremden Dritten der Fall wäre.

Tabelle 6: Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV) und dessen Verzinsung

Spalte

bol Elcom Botriebskostent bei swissgrid aingerelchtes NUV Verzinsung Verzinsung AV+

bei swissgrid ‚eingereichte NUV gemäss Erhebungs-|

‚eingereichtes NUV ‚Zinskosten bot 6 ‚Zinsen NUV

195'720'933]

2.2.4 Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt

207 Tabelle 7 fasst die aufgrund der vorstehenden Erwägungen ermittelten anrechenbaren Netzkosten zusammen.

Tabelle 7: Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt

bei swissgrid eingereichte Zahlen Berechnung ElCom

Spalte, 1 2 3 4 5 6 1 8 9 10 bel swissgrid bei bei bei swissgt Kapitalkosten insgesamt (ohne | Anlaufkosten || Anrechenbare, Botriebskosten | Abschreibungen ‚Anlaufkosten] miss Tab. 5 || Netzkosten insg.

208 Der von der Verfügungsadressatin veröffentlichte Tarif beruht auf Betriebs- und Kapitalkosten von insgesamt 440 Millionen Franken. Die gemäss Stromversorgungsgesetzgebung anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten liegen mit 368 um 72 Millionen Franken tiefer.

209 Das tiefere Ergebnis im Vergleich zum Tarifprüfungsverfahren 2009 gründet vor allem auf zwei Ursachen: Einerseits wurden im vorliegenden Verfahren die Betriebskosten im Gegensatz zum Vorjahr vertieft geprüft. Andererseits hat die ElCom im vorliegenden Verfahren in grösserem Umfang die ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten eingefordert. Demgegenüber hat die Neuzuordnung der Schaltfelder zur Netzebene 1 die betriebsnotwendigen Vermögenswerte erhöht.

2.3 Erlöse

2.3.1 Internationaler Transitkostenausgleich (ITC)

5 ITC: Inter-TSO-Compensation; TSO: Transmission System Operators

211 Im Rahmen des ITC werden einerseits die Kosten für durch Transite zusätzlich entstehende Wirkverluste abgegolten (vgl. dazu Rz. 296 ff. und Rz. 310 ff.). Andererseits werden transitbedingte Infrastrukturkosten vergütet, worauf im Folgenden eingegangen wird.

212 Gemäss ihrem Bericht über Kalkulation der Tarife für 2010 vom 20. April 2009 (act. A/9) rechnet die Verfügungsadressatin im Jahr 2010 vorsichtig geschätzt mit Einnahmen aus dem ITC- Mechanismus für die Kompensation von Infrastrukturkosten von fi Millionen Franken. Fur die Aufsichtsabgabe der ElCom und des Bundesamts für Energie (BFE) reserviert die Verfügungsadressatin 1.5 Millionen Franken. Damit würden für die Absenkung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes noch] Millionen Franken zur Verfügung stehen za — 1.5 Millionen Franken).

214 Für die Umrechnung von Euro in Schweizer Franken stützt sich die ElCom auf die Durchschnittswerte der letzten 12 Monate der Schweizerischen Nationalbank (Statistisches Monatsheft Januar 2010, Tabelle G1), was einen Umrechnungsfaktor von 1.51 ergibt.

Auktionserlöse

Artikel 17 Absatz 5 StromVG sieht drei verschiedene Verwendungszwecke für Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren (Auktionserlöse) vor:

»

. Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitatslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden können, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;

Aufwendungen für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes;

Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG.

gs

Die drei Verwendungsarten stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen sei.

Die Verfügungsadressatin rechnet für das Jahr 2010 mit Auktionserlösen von Millionen Franken GN] Mio. Fr. -5 Mio. Fr. [allfällige internationale Redispatchkosten] — Mio. Fr. [Kosten Auktionsbetrieb]) (act. A/2, S. 12 f.). Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 (act. A/231) stellte sie einen Antrag gemäss Artikel 20 Absatz 1 StromVV für die Verwendung eines Teils der Auktionserlöse 2010. Sie beantragt, es seien im Jahr 2010 maximal fj Millionen Franken der Auktionserlése 2010 zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Ubertragungsnetzes zu verwenden. Zur Begründung führt sie aus, die Verwendung von Millionen Franken gemäss Verfügungsentwurf führe zu einer systematischen Überdeckung der anrechenbaren Netzkosten. Die Kompensation dieser Überdeckung im Rahmen der Tarifberechnung 2011 erscheine aus recht- licher Sicht heikel (vgl. dazu Rz. 364) und könne zudem zu ungewollten Tarifsprüngen führen. Die anrechenbaren Netzkosten sollten deshalb nur soweit durch Auktionserlöse gedeckt werden, dass die resultierenden Nettokosten denjenigen der vorsorglichen Verfügung entsprechen. Es würden dadurch mehr Erlöse für dringend benötigte Direktinvestitionen in den Netzausbau für das Jahr 2010 zur Verfügung stehen.

Die definitiven Erlöse für das Jahr 2010 stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Die Verfügungsadressatin hat deshalb bis zum heutigen Zeitpunkt noch keinen weiteren Antrag für die Verwendung der restlichen Auktionserlöse gestellt. Sie weist jedoch auf dringend benötigte Direktinvestitionen hin. Diese sind bis jetzt aber auch noch nicht konkretisiert. Es liegen damit mehrere Unsicherheitsfaktoren vor. Unter Berücksichtigung dieser Unsicherheiten sowie im Hinblick auf die geplanten Ausbauprojekte im Übertragungsnetz zugunsten der Versorgungssicherheit der Schweiz sind vorerst] Millionen Franken zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG). Über die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren entscheidet die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt ausserhalb dieses Verfahrens. Bis zum Entscheid der ElCom dürfen diese restlichen Einnahmen nicht verwendet werden.

Drei Verfahrensbeteiligte beantragen, die Auktionserlöse seien vollständig für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes im Jahr 2010 zu verwenden (act. A/242, S. 2 f.; A/259, S. 19 f.). Sie bringen vor, eine Rückstellung der Erlöse habe keine Grundlage im Gesetz. Eine Verweigerung der kostenmindernden Anrechnung der Auktionserlöse in den Netznutzungstarifen führe zu einer unnötigen Preiserhöhung.

Die ElCom verfügt nicht eine Rückstellung der Auktionserlöse. Vielmehr wird sie über die Verwendung der restlichen Auktionserlöse in einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Dies rechtfertigt sich aus mehreren Gründen: Erstens werden die definitiven Erlöse erst in einem späteren Zeitpunkt feststehen. Zweitens hat die Verfügungsadressatin bis zum heutigen Zeitpunkt erst ein Gesuch um Verwendung von höchstens [fj Millionen Franken für die Reduktion der Netzkosten beantragt. In ihrem Gesuch kündigt die Verfügungsadressatin Investitionsprojekte an. Für solche Projekte könnten ebenfalls Auktionserlöse eingesetzt werden (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG). Bevor die Investitionsprojekte jedoch konkretisiert sind, kann die ElCom auch im Hinblick auf die Versorgungssicherheit nicht abschliessend über die Verwendung der Auktionserlöse entscheiden. Auch das Argument einer unnötigen Preiserhöhung schlägt fehl: Alle Verwendungszwecke in Artikel 17 Absatz 5 StromVG verringern letztlich die Netzkosten und kommen damit dem Endverbraucher zu Gute — unabhängig vom Entscheidzeitpunkt.

2.4

Fazit anrechenbare Netzkosten

Aufgrund der Erwägungen zu den Kosten und Erlösen in Ziffer 2.2 und 2.3 setzen sich die anrechenbaren Netzkosten folgendermassen zusammen:

Anrechenbare Kosten

Deklaration swissgrid Berechnung ElCom

Netz — Betriebskosten (inkl. Anlaufkosten) 223 Millionen Franken 199 Millionen Franken Netz - Kapitalkosten (inkl. Anlaufkosten) 217 Millionen Franken 169 Millionen Franken

‚J.Transitkosten- und Auktionserlöse — 93 Millionen Franken - 57 Millionen Franken

Netzkosten insgesamt 347 Millionen Franken 311 Millionen Franken

3.1

3.2

Zuordnung der Netzkosten

Die Verfügungsadressatin hat gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVV die verbleibenden anrechenbaren Kosten zu 30 Prozent über eine Energiekomponente, zu 60 Prozent über eine Leistungskomponente und zu 10 Prozent über einen fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt zu finanzieren. Die folgenden Tarifelemente wurden mit den exakten Zahlen berechnet, weshalb sich bei einer Berechnung mit den hier genannten Werten aufgrund von Rundungsdifferenzen leichte Abweichungen ergeben können.

Arbeitstarif

Die Verfügungsadressatin berechnet die Energiekomponente des Netznutzungstarifs, indem sie 30 Prozent der verbleibenden anrechenbaren Kosten durch die gesamtschweizerische Abgabe von Elektrizität an Endverbraucher dividiert. Die an Endverbraucher gelieferte Energie von rund 54 TWh wird aus den Ergebnissen des Verfahrens zur Mehrkostenfinanzierung der 15 Rappen- Regelung für die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien (MKF-Verfahren) eruiert und ist das Ergebnis der von allen Verteilnetzbetreibern an die Verfügungsadressatin gemeldeten an Endverbraucher gelieferten Energie (act. A/9, Ziff. 5.9). Das Verfahren ist nicht zu beanstanden. Die an Endverbraucher gelieferte Energie ist ebenfalls korrekt berechnet.

Bei anrechenbaren Netzkosten von 311 Millionen Franken und 54 TWh Energie ergibt sich ein Arbeitstarif von 0.17 Rappen/kWh.

Leistungstarif

Die Verfügungsadressatin berechnet die Leistungskomponente des Netznutzungstarifs, indem sie 60 Prozent der anrechenbaren Kosten durch den jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen dividiert, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes direkt angeschlossene Netz der tieferen Spannungsebene beansprucht (act. A/9, Ziff. 5.9). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Bei anrechenbaren Netzkosten von 311 Millionen Franken und einem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen von 7'294 MW ergibt sich ein Leistungstarif von

3.3

4.1

Fixer Grundtarif pro Ausspeisepunkt

In der Teilverfügung der ElCom zum fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt vom 23. Januar 2009 ist festgehalten, dass jeder Messpunkt als Ausspeisepunkt gilt und nicht mehrere Messpunkte in einer Schaltanlage (Unterwerk) zu einem Ausspeisepunkt zusammengefasst werden dürfen. Weiter wird die Verfügungsadressatin in der Teilverfügung angewiesen, bei der Berechnung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt den K-Faktor gemäss Ziffer 3.3 (Fixpreis) NNMÜ-CH 2007 zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt dividiert die Verfügungsadressatin 10 Prozent der verbleibenden anrechenbaren Kosten durch die Anzahl gewichteter Ausspeisepunkte (125, act. A/9 Ziff. 5.9). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Bei anrechenbaren Netzkosten von 311 Millionen Franken und 125 Ausspeisepunkten ergibt sich daher ein fixer Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt von 248'800 Franken pro Jahr.

Systemdienstleistungen (SDL)

Allgemeines

Systemdienstleistungen sind die für den sicheren Systembetrieb des Übertragungsnetzes notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste (Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG). Gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG umfassen die Systemdienstleistungen die Bereitstellung von Regelenergie im Allgemeinen, also nicht nur die Primär-, sondern auch die Sekundär- und Tertiärregelung.

Nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG beschafft die nationale Netzgesellschaft die für die Erbringung von Systemdienstleistungen notwendigen Kraftwerkskapazitäten nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Artikel 22 Absatz 1 StromVV schreibt zusätzlich marktorientierte Verfahren vor und weist darauf hin, dass die nationale Netzgesellschaft die Systemdienstleistungen auch selber erbringen kann.

In den folgenden Erwägungen werden die für Systemdienstleistungen anrechenbaren Kosten ermittelt (vgl. Ziff. 4.2). Dabei werden in einem ersten Schritt die Kosten der Systemdienstleistungen (Regelleistungsvorhaltung, Betrieb, Blindenergie, Spannungshaltung, Wirkverluste, Netzverstärkungen) geprüft, In einem zweiten Schritt sind die Erlöse (Ausgleichsenergie, Ausnahmen vom Netzzugang, ITC-Wirkverlustkompensation [Kompensation der Wirkverluste aus ITC]) zu untersuchen. Schliesslich erfolgt in einem dritten Schritt die sich daraus ergebende Berechnung der Tarife (Ziff. 5).

Bei dieser Prüfung handelt es sich nicht um eine Prüfung der Elektrizitätspreise, welche in die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission beziehungsweise der Preisüberwachung fallen würde. Die Kosten für Systemdienstleistungen sind Bestandteil der Betriebskosten und damit der Netznutzungsentgelte, sofern sie für den Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes notwendig und damit anrechenbar sind (Art. 14 Abs. 1 StromVG; Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Die ElCom ist unter anderem zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte. Zudem erlässt sie Verfügungen, die für den Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b StromVG). Dabei kann sie prüfen,

4.2

4.2.1

ob die geltend gemachten Kosten auch anrechenbar sind. Untersucht wird nicht die Preisbildung im freien Markt, sondern wie erwähnt der Umfang, die Kosten und die Zuordnung der Kosten der Systemdienstleistungen.

beantragte im Rahmen der Stellungnahme zur vorsorglichen Massnahme, die ElCom solle ihre Untersuchung auf den Tarif Wirkverlust des Übertragungsnetzes ausdehnen (act. A/84). Da die ElCom in der vorliegenden Verfügung den individuellen Tarif Wirkverluste von Amtes wegen prüft, gilt dieser Antrag als mitbehandelt.

Systemdienstleistungskosten

Zusammenstellung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Kosten für Systemdienstleistungen

Die geltend gemachten Kosten für Wirkverluste und Blindenergie, welche den Tarifen für individuelle Systemdienstleistungen zu Grunde liegen (vgl. Ziff. 5.1), werden von der Verfügungsadressatin unter Ziffer 4.1 und 4.2 des Berichts zur Kalkulation der Tarife für 2010 vom 20. April 2009 dargelegt (act. A/9). Die Kostenkomponenten (u.a. Regelleistungsvorhaltung, Spannungshaltung, Betriebskosten), die den Tarifen für allgemeine Systemdienstleistungen zu Grunde liegen (vgl. Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3), sind im von der Verfügungsadressatin eingereichten „Bericht über die Kalkulation des Verrechnungssatzes der Restkosten für allgemeine Systemdienstleistungen an Kraftwerke > 50 MW für 2010 vom 18.08.2009“ (act. SDL/14) dargelegt. In Tabelle 8 sind die Kosten zusammengefasst; zudem ist die Zuordnung auf die verschiedenen Systemdienstleistungstarife (vgl. Ziff. 5.1-Ziff. 5.3) ersichtlich.

Spalte À 2 3 4

Angaben Verfügungs- |Anteil Tarife |Anteil Tarif |Anteil Tarif adressatin allg. SDL Blindenergie |Wirkverluste

Kosten

Primärregelleistung CHF

Sekundärregelleistung CHF

Tertiärregelleistung CHF

Schwarzstart / Inselbetrieb CHF

Blindenergie / Spannungshaltung CHF

SDL-Betrieb CHF

Wirkverluste CHF

Bruttokosten CHF] 586'057'510] 450'741'293

Tabelle 8: Zusammenstellung der Kosten für Systemdienstleistungen gemäss Angaben der

Verfügungsadressatin vom 20. April 2009 (Wirkverluste, Blindenergie), respektive 18. August 2009 (allgemeine Systemdienstleistungen)

Nachfolgend (Ziff. 4.2.2-4.2.6) werden die einzelnen Kostenblöcke untersucht. In dieser Untersuchung nicht geprüft wurden die Kosten für Inselbetrieb und Schwarzstartfähigkeit. Nur summarisch geprüft wurden die Kosten für den SDL-Betrieb (Ziff. 4.2.3). Eine Prüfung in einer späteren Tarifperiode bleibt vorbehalten.

4.2.2

Kosten Regelleistungsvorhaltung

Die Netzregelung wird durch einen dreistufigen Regelungsvorgang (Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung) erreicht (vgl. act. SDL/14). Den drei Stufen des Regelungsvorgangs entsprechend beschafft die Verfügungsadressatin in einem marktorientierten Ausschreibungsverfahren die notwendigen Mengen an vorzuhaltender Regelleistung (Primär-, Sekundär- und Tertiärregelleistung; Art. 22 Abs. 1 StromVV).

Das Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Regelleistung wird von der Verfügungsadressatin mit dem Ziel weiterer Kosteneinsparungen laufend angepasst. So wurden per 1. Juli 2009 - als Reaktion auf stetige und sich beschleunigende Preissteigerungen bei den Angeboten — für die ausgeschriebenen Regelleistungsprodukte Preisobergrenzen eingeführt (act. SDL/20). Weiter wurde per 1. Juli 2009 die Menge ausgeschriebener negativer Tertiärregelleistung reduziert und ein zusätzliches Peak-Produkt eingeführt (act. SDL/20). Die Verfügungsadressatin hat die für 2010 zu erwartenden Kosten für die Regelleistungsvorhaltung basierend auf den per 1. Juli 2009 geltenden Produktbeschreibung (act. SDL/20) berechnet.

Per 1. Oktober 2009 hat die Verfügungsadressatin die Produktbeschreibung für Systemdienstleistungsprodukte erneut angepasst (act. SDL/21). Die ausgeschriebenen Mengen bei Sekundär- und Tertiärregelleistung wurden angepasst und das Peak-Produkt wurde nicht weiter ausgeschrieben. Die ElCom überwacht die Anpassungen des Ausschreibungsverfahrens im Rahmen des Verfahrens 925-09-002 „Massnahmen zur Kostenreduktion SDL 2009".

Für die vorliegende Verfügung geht die ElCom von der per 1. Oktober 2009 geltende Produktbeschreibung aus (act. SDL/21).

Basierend auf den Mengenvorgaben muss zur Berechnung der zu erwartenden Kosten eine Schätzung für die zu erwartenden Preise in den Ausschreibungen vorgenommen werden. Die Verfügungsadressatin geht im Bericht vom 18. August 2009 (act. SDL/14) von den in Spalte 1 von Tabelle 9 aufgeführten Preisen aus.

Spalte 1 2 3

a oa S œ

enge gemäss Produktbeschreibung

Menge gemäss Produktbeschreibung Menge gemäss Produktbeschreibung Kosten auf Basis Preisdchatzung und Menge gemäss Produktbeschreibung Kosten auf Basis Preisschätzung und Menge gemäss Produktbeschreibung Kosten auf Basis Preisobergrenzen und

Preisschätzung [CHF/MW/h]

s

rm

Br

N re rm

2 © N 2) Ax: Ti

Primärregelleistung Inland 35] 8760 50 15'330'000 Primärregelleistung Ausland 35| 8760 25 7'665'000 Primärregelleistung Total 75 22'995'000) Sekundärregelleistung 60| 8760] 350 210'240'000 Teritärregelleistung positiv Monat 25| 8760) 350 56'940'000 Tertiärregelleistung negativ Monat 30| 8760| 300 65'700'000 Teritärregelleistung positiv Woche 25| 8760] 300 56'940'000! Tertiärregelleistung negativ Woche 30] 8760] 210 55'188'000) Tertiärregelleistung peak Woche 5| 1920 50 0 Tertiärregelleistung Total 234'768'000 Regelleistung insgesamt 468'003'000

Tabelle 9: Kosten Regelleistungsvorhaltung (Preis x Zeit x Menge) in Abhangigkeit der Preise und Mengen

Zusammen mit den Mengen gemäss Produktbeschreibung vom 1. Oktober 2009 ergeben sich die in Spalte 7 von Tabelle 9 dargestellten Kosten für Regelleistungsvorhaltung von out] Millionen Franken. Zum Vergleich sind weiter die Kosten basierend auf den Mengen gemäss Produktbeschreibung vom 1. Juli 2009 aufgeführt, welche die Verfügungsadressatin in ihrem Bericht vom 18. August 2009 verwendet hat. Auf dieser Basis ergeben sich Kosten von Total knapp [I Millionen Franken (vgl. Tabelle 9, Summe der Kosten für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelleistung gemäss Angaben der Verfügungsadressatin). Weiter zeigt die letzte Spalte von Tabelle 9, dass Kosten von 468 Millionen Franken entstünden, falls alle erfolgreichen Angebote in den Ausschreibungen über das ganze Jahr an den jeweiligen Preisobergrenzen liegen würden.

In Tabelle 10 sind die in den Ausschreibungen der Monate Juli bis September 2009 (Kalenderwochen 28 bis 40) erzielten Durchschnittspreise angegeben. Ein Vergleich der von der Verfügungsadressatin mit Bericht vom 18. August 2009 (act. SDL/14) gemachten Preisschätzungen für das Jahr 2010 mit den tatsächlichen Ergebnissen der Ausschreibungen der Monate Juli bis September 2009 zeigt, dass die verwendeten Preisschätzungen adäquat sind. Zu berücksichtigen sind dabei auch die zu erwartenden höheren Preise im Winterhalbjahr.

Spalte 1 2 3 4 5 6

Tertiär negativ

Sekundär |Monat Woche

Preisdurchschnitt Juli -Sept. 2009 [CHF/MW/h] Preisschätzung 2010 [CHF/MW/h]

Tabelle 10: Vergleich der Preisschätzung für 2010 der Verfügungsadressatin mit dem Preis-

4.2.3

4.2.4 durchschnitt aus den Ausschreibungen von Juli bis September 2009

Unter Berücksichtigung der per 1. Oktober 2009 angepassten Produktbeschreibung sowie den von der Verfügungsadressatin im Bericht vom 18. August 2009 (act. SDL/14) gemachten und als adäquat befundenen Preisschätzungen ergeben sich zu erwartende Kosten für Regelleistungsvorhaltung von rund | Millionen Franken.

Betriebskosten

Die Verfügungsadressatin geht unter Ziffer 5.4 im Bericht vom 18. August 2009 (act. SDL/14) von SDL-Betriebskosten (insbesondere Kosten für die Durchführung der Ausschreibungen und den Einsatz der Systemdienstleistungen) vor Millionen Franken für das Jahr 2010 aus. In der Abrechnung „SDL-Akontosatz Monat August 2009" (act. SDL/19) gibt die Verfügungsadressatin monatliche Kosten von gut ij Millionen Franken an. Dies führte zu jährlichen SDL- Betriebskosten von fi Millionen Franken. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 (act. SDL/23) wurde die Verfügungsadressatin aufgefordert, zu dieser Diskrepanz von fi Millionen Franken Stellung zu nehmen. Sie machte mit Schreiben vom 19. November 2009 (act. SDL/37) geltend, eine Hochrechnung der Betriebskosten basierend auf dem ersten Halbjahr führe nicht zu adäquaten Werten. Zudem werde aufgrund der Erfahrungen in den ersten neun Monaten eine Anpassung der Kostenzuordnung auf die einzelnen Tarifelemente vorgenommen. Per 30. September 2009 hätten SDL-Betriebskosten von] Millionen Franken resultiert.

Basierend auf den tatsächlichen Kosten per 30. September 2009 von Millionen Franken ist für das Jahr 2010 von SDL-Betriebskosten in der Höhe von] Millionen Franken auszugehen. Die Verfügungsadressatin hat keine anderen Zahlen eingereicht. Insbesondere hat sie die im Bericht vom 18. August 2009 geltend gemachten SDL-Betriebskosten von Millionen Franken nicht begründet. Aus diesem Grund geht die ElCom bei den SDL- Betriebskosten von [M Millionen Franken aus. Die ElCom hält ausdrücklich fest, dass es sich dabei nicht um eine abschliessende Genehmigung der SDL-Betriebskosten handelt. Die ElCom wird die tatsächlichen SDL-Betriebskosten basierend auf dem Jahresabschluss 2010 einer Prüfung unterziehen. Die Differenz zu den tatsächlichen Betriebskosten ist in den Folgejahren zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV; vgl. Vorgehen Übertragungsnetz-Betriebskosten, Rz. 92).

Kosten Spannungshaltung und Blindenergie

Die Spannungshaltung wird von der Verfügungsadressatin gemäss dem unter Ziffer 5.1.5 des Berichts vom 18. August 2009 (act. SDL/14) dargelegten Konzept gewährleistet. Kosten entstehen einerseits durch eine Abgeltung an die am Übertragungsnetz angeschlossen Kraftwerke für anforderungskonform gelieferte Blindenergie. Die Verfügungsadressatin sieht dafür einen pauschalen Tarif von 3.5 Franken pro Megavoltamperereaktivstunde (Mvarh) vor. Dies führt bei einer von der Verfügungsadressatin prognostizierten Menge von] Tvarh zu Kosten von fj Millio- nen Franken. Andererseits macht die Verfügungsadressatin Kosten von ee] Franken geltend für die vertraglich mit Kraftwerken vereinbarte Bereitstellung überobligatorischer Blindleistungskapazitäten (act. SDL/14). Diese Kosten von DE Franken wurden im Rahmen dieses Verfahrens nicht geprüft. Die Überprüfung in einer späteren Tarifperiode bleibt vorbehalten.

Eingehend geprüft wurden demgegenüber die Kosten für anforderungskonform gelieferte Blindenergie. Die ElCom hat der Verfügungsadressatin diesbezüglich mit Schreiben vom 15. Juli 2009 (act. SDL/3), 9. September 2009 (act. SDL/16) und 20. Oktober 2009 (act. SDL/22) diverse Fragen gestellt. Diese wurden mit Schreiben vom 20. August 2009 (act. SDL/12), 1. Oktober 2009 (act. SDL/17) und 19. November (act. SDL/36) beantwortet.

Bezüglich der für das Jahr 2010 prognostizierten Menge von Tvarh macht die Verfügungsadressatin geltend (act. SDL/12, Antwort Frage 1), dass im ersten Halbjahr 2009 gemäss provisorischer Abrechnung ys Tvarh anforderungskonforme Blindenergie geliefert wurden. Die Verfügungsadressatin führt weiter aus, die Abweichung von der Prognose 4 Tvarh pro Halbjahr) lasse sich dadurch erklären, dass in dieser Abrechnung einige Kraftwerke fehlen würden, da noch nicht alle abrechnungsrelevanten Daten verfügbar seien. Diese Begründung ist plausibel. Die der Tarifberechnung zu Grunde liegende prognostizierte Menge von Tvarh erscheint daher als ausreichend und adäquat.

Die Verfügungsadressatin hat die Vergütung für anforderungskonform gelieferte Blindenergie auf 3.5 Franken/Mvarh festgelegt. Sie stützt sich dabei auf die Empfehlung in der von ihr eingereichten Diplomarbeit „Kostenanalyse zur Blindenergie-Tarifgestaltung im geöffneten Schweizer Strommarkt“ (act. SDL/16, Antwort zu Frage 2; SDL/36). In der Diplomarbeit werden für drei verschiedene Szenarien durchschnittlicher Blindenergieerzeugung (in Mvar) anhand von drei Beispielgeneratoren Bandbreiten für die Kosten der Bereitstellung von Blindenergie hergeleitet. Gemäss der Diplomarbeit ist die durchschnittliche Blindenergieerzeugung einer der Haupteinflussfaktoren für die spezifischen Blindenergiekosten. Szenario 1 ist dasjenige mit der höchsten durchschnittlichen Blindenergieerzeugung und damit auch den höchsten Kosten. Die Szenarien 2 und 3 gehen von einer tieferen durchschnittlichen Blindenergieerzeugung aus und führen daher auch zu tieferen Kosten. Gemäss Schlussfolgerungen der von der Verfügungsadressatin vorgebrachten Diplomarbeit soll eine Abgeltung, die Anreize für Kraftwerksbetreiber zur Blindenergielieferung biete und die gleichzeitig nicht übermässig hoch ausfalle, zwischen Franken pro Mvarh und RE Franken pro Mvarh liegen. Bei den untersuchten Szenarien sollte für dasjenige mit der geringsten durchschnittlichen Blindenergieabgabe die Abgeltung zwischen er Franken pro Mvarh und Franken pro Mvarh liegen (act. SDL/36, S. 67).

Die Verfügungsadressatin hat den Tarif mit 3.50 Franken pro Mvarh schliesslich am oberen Ende der in Szenario 1 errechneten Bandbreite festgelegt (vgl. act. SDL/38).

Mit Schreiben vom 20. August 2009 hat die Verfügungsadressatin eine provisorische Abrechnung anforderungskonformer Blindenergie für das 1. Halbjahr 2009 eingereicht (act. SDL/12). Die ElCom hat diese einer umfassenden Analyse unterzogen und dabei einen Vergleich hergestellt mit den in der vorgebrachten Diplomarbeit verwendeten Beispielgeneratoren. Dieser Vergleich wurde der Verfügungsadressatin zur Stellungnahme unterbreitet (act. SDL/22, Frage 4). Dabei wurde sie auch um eine Einschätzung gebeten, welche der in der Diplomarbeit angegebenen Bandbreiten aus ihrer Sicht den realen Verhältnissen am besten entspricht (act. SDL/22 Frage 3).

In ihrer Antwort vom 19. November 2009 (act. SDL/36) macht die Verfügungsadressatin geltend, dass es sich bei den mit Schreiben vom 20. August 2009 (act. SDL/12) gelieferten Anga- ben um die Ergebnisse einer provisorischen, unverbindlichen Abrechnung handle, die nicht belastbar seien und deshalb auch nicht weiter interpretiert werden sollten. Aus methodischer Sicht erscheine die Betrachtung der ElCom bezüglich dem Verhältnis aus durchschnittlicher Blindleistung Q und Nennscheinleistung S grundsätzlich nachvollziehbar. Die notwendigen Daten könnten aber nicht aus der provisorischen Abrechnung gewonnen werden, da diese nur viertelstündliche Netto-Blindenergiewerte enthalte. Zur Bestimmung der Q/S-Werte müsse hingegen der generatorseitige Brutto-Blindenergieaustausch bewertet werden.

Es ist in der Tat so, dass die aus der provisorischen Abrechnung zur Verfügung stehenden Zahlen Netto-Blindenergiewerte angeben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb sich diese viertelstündlichen Netto-Blindenergiewerte von den Bruttowerten erheblich unterscheiden würden. Aus diesem Grund erachtete es die ElCom im Rahmen des Verfügungsentwurfes (act. A/178) als legitim, die vorliegenden viertelstündlichen Netto-Blindenergiewerte als Basis zu verwenden, zumal diese nur für eine grobe Abschätzung dienen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf macht die Verfügungsadressatin geltend, dass sich die oberspannungsseitigen Netto-Blindenergiewerte deutlich von den unterspannungsseitigen Brutto-Blindenergiewerten unterscheiden würden (act. A/239; Rz. 40). Die ElCom hat daraufhin die Verfügungsadressatin mit E-Mail vom 2. Februar 2010 (act. SDL/46) gebeten, diese Aussage zu quantifizieren. Die Verfügungsadressatin hat mit E-Mail vom 5. Februar 2010 (act. SDL/48) angegeben, dass die oberspannungsseitigen Blindenergiewerte für typische Kraftwerke um 9 bis 15 Prozent tiefer sind (Mittelwert 12.1%) als die unterspannungsseitigen. Somit müssen die in der provisorischen Abrechnung angegebenen oberspannungsseitigen Blindenergiewerte mit einen Faktor 1.12 multipliziert werden, um die unterspannungsseitigen Werte zu erhalten. Die ElCom berücksichtigt diesen Faktor nunmehr bei der in Rz. 274 dargelegten Abschätzung.

Weiter wurde die Verfügungsadressatin gefragt, weshalb sie die Vergütung am oberen Rand der angegebenen Bandbreite festgelegt hat (act. SDL/22 Frage 2). Die Verfügungsadressatin macht dazu geltend (act. SDL/36), gemäss Artikel 22 Absatz 2 StromVV müssten die Preise für Systemdienstleistungen von ihr so festgelegt werden, dass deren Kosten gedeckt seien. Damit diese Forderung für alle Kraftwerke erfüllt sei, habe die Verfügungsadressatin den Tarif am oberen Ende der in der Diplomarbeit (act. SDL/36) empfohlenen Bandbreite festgesetzt.

Vorliegend geht es um den Preis, den die Verfügungsadressatin den Kraftwerken für die Lieferung von anforderungskonformer Blindenergie bezahlt (Beschaffung). Diese anforderungskonforme Blindenergie gehört zu den Systemdienstleistungen, welche die Verfügungsadressatin nach den Grundsätzen von Artikel 22 Absatz 1 StromVV zu beschaffen hat (Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG).

Gemäss Artikel 22 Absatz 2 StromVV legt die nationale Netzgesellschaft die Preise für Systemdienstleistungen so fest, dass deren Kosten gedeckt werden. Soweit aus dem Verkauf der Systemdienstleistungen ein Gewinn oder Verlust resultiert, ist dieser mit den Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVV zu verrechnen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung geht es damit um den Verkauf der Systemdienstleistungen und nicht um deren Beschaffung. Zusätzlich verweist die Norm auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVV. Dieser regelt unter anderem die Anlastung der Kosten für Spannungshaltung an die Netzbetreiber und an die am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbraucher. Auch daraus ergibt sich, dass Artikel 22 Absatz 2 StromVV sich auf die Preise für den Verkauf von Systemdienstleistungen bezieht. Zusammenfassend bezieht sich Artikel 22 Absatz 1 StromVV also auf die Beschaffung von Systemdienstleistungen durch die nationale Netzgesellschaft; Artikel 22 Absatz 2 StromVV regelt hingegen den Verkauf von Systemdienstleistungen durch die nationale Netzgesellschaft. Folglich ist Artikel 22 Absatz 2 StromVV und damit das Kriterium der Kostendeckung für die vorlie- gende Beurteilung des Preises für die Beschaffung anforderungskonformer Blindenergie nicht anwendbar. Die Argumentation der Verfügungsadressatin ist daher nicht zutreffend.

Weiter gelten gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG nur die Kosten für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz als anrechenbar. Gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG fallen auch die Kosten für Systemdienstleistungen darunter. Die Kosten, welche der Verfügungsadressatin durch die Beschaffung anforderungskonformer Blindenergie entstehen, bilden demnach anrechenbare Kosten. Diese werden mithin direkt durch die von der Verfügungsadressatin festgelegte Vergütung beeinflusst. Der Effizienzgedanke ist somit ebenfalls bei der Festlegung der Vergütung an die Kraftwerke für die Lieferung von Blindenergie zu berücksichtigen. Daraus kann wiederum geschlossen werden, dass für den Tarif nicht das Kraftwerk mit den höchsten Kosten massgebend sein kann.

Die ElCom hat geprüft, welches der drei untersuchten Szenarien den realen Verhältnissen am besten entspricht. Zu diesem Zweck hat die ElCom die mit Schreiben vom 20. August 2009 eingereichte provisorische Abrechnung gelieferter Blindenergie (act. SDL/12) bezüglich der durchschnittlichen Blindenergieerzeugung einem Vergleich unterzogen mit den in der Diplomarbeit untersuchten Szenarien. In diesem Vergleich wird das Verhältnis der durchschnittlichen Blindenergieerzeugung Q® zur Nennscheinleistung N betrachtet. Aus der provisorischen Abrechnung des ersten Halbjahres 2009 ergibt sich, dass die Q/N-Werte zwischen gl und liegen. Für die drei Szenarien der Diplomarbeit liegen die Werte zwischen gg und (Szenario 3 unc I (Szenario 2) | und MA (Szenario 1). Weiter zeigt sich, dass 64 Prozent der Kraftwerke unterhalb des Maximalwertes in Szenario 2 liegen und 77 Prozent unterhalb des Maximalwertes in Szenario 1.

Die ElCom kommt zum Schluss, dass die Vergütung von 3.5 Franken pro Mvarh an Kraftwerke für anforderungskonform gelieferte Blindenergie von der Verfügungsadressatin zu hoch angesetzt wurde. Der Vergleich der von der Verfügungsadressatin vorgebrachten Diplomarbeit (act. SDL/36) mit der provisorischen Abrechnung anforderungskonformer Blindenergie aus dem 1.Halbjahr 2009 führt zum Schluss, dass für die Festlegung der Vergütung nicht alleine Szenario 1 zu beachten ist, sondern dass die Vergütung zwischen den Werten von Szenario 1 und 2 festzulegen ist.

Für die Festlegung der Vergütung an die Kraftwerke ist einerseits darauf zu achten, dass weiterhin eine genügende Versorgung des Übertragungsnetzes mit Blindenergie gewährleistet bleibt. Andererseits legt die Analyse der ElCom nahe, dass basierend auf der Abrechnung für das erste Halbjahr 2009 die Kosten gemäss dem Vergleich mit der Diplomarbeit für gut die Hälfte der Kraftwerke im Bereich von gl Franken pro Mvarh liegen dürften (Szenario 2). Die restlichen Kraftwerke können am ehesten Szenario 1 i Franken pro Mvarh) zugeordnet werden. In Erwägung dieser Argumente legt die ElCom die Vergütung beim Mittelwert der Höchstwerte der empfohlenen Bandbreiten in Szenario 1 und 2 fest, also bei 3.0 Franken pro Mvarh (0.30 Rp./kvarh) fest. Damit trägt die ElCom einerseits ihrer Analyse Rechnung, andererseits aber auch dem Umstand, dass eine genügend hohe Vergütung als Anreiz für die Spannungshaltung im schweizerischen Übertragungsnetz von grosser Bedeutung für den sicheren Netzbetrieb ist.

8 Um die durchschnittliche Blindenergieerzeugung im ersten Halbjahr 2009 abzuschätzen wird die gelieferte Blindenergie pro

Monat (aus der Abrechnung) mit dern Verlustfaktor am Transformator von 1.12 (vgl. Rz. 269) multipliziert und durch die Betriebstunden dividiert. Da die Betriebsstunden nicht vorliegen gehen wir hier wie bei Beispielgenerator A in der Diplomarbeit für die Kernkraftwerke von 8000 jährlichen Betriebstunden aus (667 pro Monat) und für die restlichen Kraftwerke wie bei den Beispielgeneratoren B & C in der Diplomarbeit im Sinne einer vorsichtigen Abschätzung von 3000 Betriebsstunden pro Jahr aus (250 pro Monat).

Dadurch ergeben sich für die Abgeltung anforderungskonform gelieferter Blindenergie Kosten von [M] Millionen Franken (| Tvarh * 3.0 Fr./Mvarh). Zusammen mit den Kosten für die Bereitstellung überobligatorischer Blindleistungskapazitäten von ME Franken (Rz. 262) resultieren damit insgesamt Kosten vor Franken für Blindenergie und Spannungshaltung.

Spalte 1 2 Angaben Verfügungs- |Berechnung adressatin ElCom

Tarif Vergütung an Kraftwerke CHF/Mvarh 3.5 3.0 Gelieferte Menge (Schätzung) Mvarh

Kosten obligatorische Blindenergie CHF

Kosten Vorhaltung überobl. Blindenergie CHF

Kosten Total CHF

Tabelle 11: Zusammenstellung der Kosten für Blindenergie

Mehrere Verfahrensbeteiligte kritisieren in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf (act. A/238; A/244; A/245; A/246-250; A/252; A/253; A/255), die ElCom stütze sich bei ihrem Entscheid zur Absenkung der Vergütung an die Kraftwerke für anforderungskonforme Blindenergie einzig auf die von der Verfügungsadressatin eingereichte Diplomarbeit. Dies ist nicht korrekt. Zur Begründung der Vergütung an Kraftwerke für anforderungskonforme Blindenergie hat die Verfügungsadressatin sich auf die Diplomarbeit gestützt. Die ElCom hatte daher im Rahmen der Untersuchung zu prüfen, ob der so hergeleitete Tarif für Blindenergie korrekt ist. Dabei ist die ElCom zwar von der Diplomarbeit ausgegangen. In mehreren Schreiben hat sie jedoch bei der Verfügungsadressatin nachgefragt und die jeweiligen Antwortschreiben in die Beurteilung miteinbezogen. Zudem hat die ElCom eigene Vergleiche und Berechnungen angestellt (vgl. Rz 274 ff.).

Mehrere Verfahrensbeteiligte machen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geltend, eine Vergütung von 2.8 Franken pro Mvarh, wie im Verfügungsentwurf vorgesehen, sei nicht marktgerecht (act. A/238; A/244; A/245; A/246-250; A/252; A/253; A/255), respektive stelle die Wirtschaftlichkeit der Lieferung von Blindenergie in Frage (act. A/214, S. 2). Aufgrund ihrer Überprüfung hat die ElCom keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegend festgelegte Vergütung die Wirtschaftlichkeit der Lieferung von Blindenergie in Frage stellt.

Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geltend, eine Senkung der Vergütung für die Lieferung von Blindenergie führe dazu, dass insbesondere im überobligatorischen Bereich die Kosten nicht mehr gedeckt würden (act. A/239, Rz. 45). Gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG in Verbindung mit Artikel 22 StromVV beschafft sich die Verfügungsadressatin die Systemdienstleistungen in einem markorientierten, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren. Bei der Festlegung der Vergütung ist eine volle Kostendeckung für alle Anbieter gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. dazu ausführlich Rz. 270 ff.).

Die Verfügungsadressatin bringt zudem vor (act. SDL/12, Antwort zu Frage 1), dass eine Absenkung des Tarifes für anforderungskonforme Blindenergie für das Jahr 2010 gegenüber 2009 wahrscheinlich eine geringere Teilnahme der Kraftwerke an der Spannungshaltung mit sich bringen würde. Dies wolle die Verfügungsadressatin unbedingt vermeiden, da die Versorgung des Übertragungsnetzes mit Blindenergie nach wie vor unzureichend sei. Weiter macht die Ver-

4.2.5 fügungsadressatin in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geltend, eine Senkung der Vergütung an die Kraftwerke biete für einige Kraftwerke keinen Anreiz mehr, Blindenergie zu produzieren, was zu höheren Wirkverlustkosten führe (act. A/239, Rz. 45). Während dieser Zusammenhang im Grundsatz nicht bestritten ist, hat die Verfügungsadressatin keine verlässlichen Zahlen vorgelegt, die diese Aussage quantifizieren. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern ein allenfalls entstehender Ausfall nicht auch durch andere Kraftwerke, für welche die Entschädigung noch immer attraktiv ist, gedeckt werden könnte. Mit diesem Argument könnte eine beliebige Erhöhung der Vergütung an die Kraftwerke begründet werden, da dies tendenziell zu einer grösseren Blindenergielieferung und damit zu geringeren Wirkverlustkosten führen würde.

Mehrere Verfahrensbeteiligte machen in identischen Stellungnahmen zur Zusammenfassung der Diplomarbeit geltend (act. A/272-276; A/282; A/283), in der Diplomarbeit würden die jährlich anfallenden Kosten für die Überwachung des Spannungsplanes nicht berücksichtigt. Damit führe eine Reduktion der Vergütung an die Kraftwerke dazu, dass Produzenten nicht in Automatisierungen investieren würden, welche die Kosten letztlich senken könnten. Die von diesen Parteien geltend gemachte Überwachung des Spannungsplanes dürfte in den seltensten Fällen zusätzliches Personal erfordern, womit in einer Grenzkostenbetrachtung keine zusätzlichen Kosten anfallen.

Kosten Wirkverluste

Die Kosten der Wirkverluste auf dem Übertragungsnetz wurden von der Verfügungsadressatin gemäss Tabelle 8 auf [M Millionen Franken beziffert.

Nach eingehender Überprüfung der Wirkverlustkosten hat die ElCom der Verfügungsadressatin am 18. August 2009 (act. SDL/10) und am 7. Oktober 2009 (act. SDL/18) diverse Fragen gestellt. Diese wurden mit den Schreiben vom 31. August 2009 (act. SDL/15) und 11. November 2009 (act. SDL/32) beantwortet.

Die Wirkverlustenergie wird in Monatsbändern zu je 5 Megawatt (MW) per Ausschreibung beschafft. Die jeweiligen Kosten sind im Schreiben vom 11. November 2009 (act. SDL/32) aufgelistet. Am Vortag wird nochmals eine Prognose der am nächsten Tag voraussichtlich benötigten Energie zur Deckung der Wirkverluste erstellt. Daraus ergibt sich eine Differenz zu den bereits eingekauften Bändern. Diese Differenz wird täglich an der Börse beschafft respektive als überschüssige Energie verkauft. Die entsprechenden Kosten respektive Erlöse wurden von der Verfügungsadressatin in ihrem Schreiben vom 11. November 2009 (act. SDL/32) ausgewiesen.

Die Verfügungsadressatin ist bei Ihrer Kostenschätzung für das Jahr 2010 vom deutschen Grosshandels-Börsenpreis für ein Jahresband ausgegangen (EEX Baseload Year Futures für 2010; act. SDL/32). Die ElCom nimmt hier eine Anpassung an den aktuellen Börsenpreis vor (Durchschnitt der Settlement Preise vom 1.10.2009-31.12.2009, http:/www.eex.com). Ausgehend von diesem Börsenpreis für Deutschland hat die Verfügungsadressatin einen Zuschlag für die Ersteigerung von Grenzkapazitäten (Zuschlag Auktionskosten) vorgenommen, um einen theoretischen Marktpreis für die Schweiz zu ermitteln. Dieses Vorgehen zur Prognose der Preise in den Ausschreibungen für Wirkverluste ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, allerdings hat die ElCom auch hier eine Anpassung vorgenommen aufgrund der Ergebnisse der Jahresauktion für 2010 für Kapazität an der Grenze Deutschland-Schweiz, welche bei einem Preis von

9.56 Euro pro Megawattstunde lagen (vgl. http://www.enbw.com/content/de/netznutzer/strom /auktion_d_ch/jahresauktion/index.jsp, Stand Webadresse 04.03.2010). Weiter wurde der Umrechnungsfaktor €/CHF angepasst basierend auf den Durchschnittswerten der letzten 12 Monate (Statistisches Monatsheft Januar 2010, Tabelle G1) der Schweizerischen Nationalbank. In ei- nem zusätzlichen Schritt hat die Verfügungsadressatin auf dem deutschen Grosshandels- Börsenpreis einen Risikozuschlag von 20 Prozent eingerechnet, um gegen steigende Marktpreise abgesichert zu sein. Auch wenn steigende Marktpreise nicht auszuschliessen sind, so erscheint ein solcher Risikozuschlag mit Blick auf Artikel 22 Absatz 2 StromVV, wonach die Tarife für Systemdienstleistungen deren Kosten nicht übersteigen dürfen (vgl. auch Rz. 272), als nicht gerechtfertigt, da mit einem Risikozuschlag langfristig eine systematische Überdeckung resultiert. Im Weiteren werden für das Jahr 2009 aus dem Tarif für Wirkverluste Mehreinnahmen von circa fj Millionen Franken erwartet (act. SDL/32), die zur Deckung allfällig höherer Kosten verwendet werden könnten. Aus diesem Grund wurde der Risikozuschlag vollständig aus der Berechnung entfernt. Somit ergibt sich ein zu erwartender Preis für ein Jahresband 2010 von 84.56 Franken pro Megawattstunde (8.46 Rp./kWh). Im Vergleich dazu ging die Verfügungsadressatin von einem Preis von] Franken pro Megawattstunde M Re) aus (act.

Die Verfügungsadressatin führt aus, dass das als Preisbasis verwendete Jahresband ein Baseprodukt sei und die zu Peak-Zeiten notwendigen zusätzlichen Mengen teurer seien (act. SDL/45). Dazu ist anzumerken, dass die von der ElCom angewandte Methodik exakt derjenigen der Verfügungsadressatin entspricht, wie sie von dieser mit Schreiben vom 11. November 2009 dargelegt wird (act. SDL/32; Antwort zu Frage 3). Im selben Schreiben (act. SDL/32; Antwort zu Frage 4) legt die Verfügungsadressatin dar, dass sie bei der Planung nicht zwischen der Beschaffung von Monatsbändern via Ausschreibungen und der kurzfristigen Börsenbeschaffung unterscheide.

Spalte 1 2 swissgrid Berechnung ElCom EEX Baseload Year Future [€/MWh] 54 46 Risikozuschlag [%] 20% 0% Zuschlag Grenzauklionskoslen [€/MWh] 10 — Kosten €/MWh 56.00 Umrechnungsfaktor € / CHF 1.51 — Kosten CHF/MWh 84.56

Tabelle 12: Eingangsgrössen Kostenberechnung Wirkverluste

Zur Berechnung der zu erwartenden monatlichen Kosten wurden die monatlich benötigte Leistung und die zu erwartenden monatlichen Preisschwankungen auf Basis des Schreibens der Verfügungsadressatin vom 11. November 2009 (act. SDL/32, Antwort zu Frage 3A; bezüglich benötigte Leistung im Monat August ist weiter die Antwort zu Frage 1B zu beachten) übernommen und für die Berechnung der monatlichen Kosten ohne Anpassungen verwendet, da sie basierend auf Erwartungswerten als plausibel erscheinen. Die monatlichen Preisanpassungen basieren gemäss Verfügungsadressatin auf Erfahrungswerten und geben an, wie hoch die Monatspreise im Vergleich zum Preis für ein Jahresband liegen (vgl. act. SDL/32, Antwort zu Frage 3A). Wird der Preis für ein Jahresband (8.46 Rp./kWh [Durchschnittswert]) um die monatlichen Preisschwankungen korrigiert, ergeben sich die monatlichen Durchschnittspreise, welche multipliziert mit der benötigten Leistung die monatlichen Kosten ergeben (vgl. Tabelle 13)

Spalte

Jan.

Feb,

März

April

‚Juni

Juli

Aug.

Sept.

Okt.

Summe

Leistung MW] [Monatliche Preisanpassung [% [Durschnitttspreis [€/MWN] Durchschnittspreis [Rp /kWh]

[Kosten / Mt. [Mio.CHF]

78.92

Tabelle 13: Berechnung der monatlichen Kosten für die Kompensation der Wirkverluste basierend auf einem Jahresdurchschnittspreis von 8.46 Rappen/Kilowattstunde

Somit ergeben sich insgesamt Kosten von rund 78.9 Millionen Franken zur Deckung der Wirkverluste im Übertragungsnetz.

Mit Email vom 1. Februar 2010 äussert die Verfügungsadressatin Bedenken bezüglich der Marktpreisentwicklung im Sommer 2010 (act. SDL/44). Dazu muss angemerkt werden, dass der verwendete Marktpreis ein Jahresband ist, dem die Erwartungen der Marktakteure für die Preisentwicklung im ganzen Jahr 2010 zu Grunde liegen. Auch wenn die unterjährige Entwicklung nicht den von der Verfügungsadressatin bei der Tarifberechnung verwendeten und von der ElCom übernommenen monatlichen Preisschwankungen entsprechen sollte, so würden sich solche Abweichungen über das Jahr ausgleichen, da sich die monatlichen Preisschwankungen, wie sie von der Verfügungsadressatin angegeben werden (vgl. Tabelle 13) über das ganze Jahr zu Null addieren. Zudem würde die von der Verfügungsadressatin befürchtete weniger starke Senkung in den Sommermonaten weniger stark ins Gewicht fallen als die entsprechend tieferen Preise in den Wintermonaten, da die zu beschaffende Menge in den Wintermonaten höher ist (vgl. Tabelle 13).

In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf macht die Verfügungsadressatin geltend, dass zusätzlich zu den Kosten, die sie in ihrer Tarifberechnung berücksichtigt habe, auch noch Kosten für Ausgleichsenergie anfallen würden (act. A/239, Rz. 48). Dies ist im Grundsatz richtig, da der Ausgleich der Wirkverluste über eine eigene Bilanzgruppe abgerechnet wird und diese korrekterweise auch für Ausgleichsenergie bezahlen muss. In ihrer Email vom 1. Februar 2010 beziffert die Verfügungsadressatin diese Kosten für Ausgleichsenergie auf 7 Millionen Franken für das Jahr 2010 (act. SDL/44). Diese Angabe der Verfügungsadressatin erscheint als eher hoch, denn über alle Bilanzgruppen geht die Verfügungsadressatin von Erlösen aus dem Ausgleichsenergiepreismechanismus von A Millionen für das Jahr 2010 aus (act. SDL/14). Die Verfügungsadressatin macht geltend (act. SDL/49), dass die 7 Millionen Franken auf den Erfahrungen aus dem Jahr 2009 beruhen würden. Die hohen Kosten seien insbesondere auf die schwierige Prognostizierbarkeit der Wirkverluste zurückzuführen, weil dafür nicht nur, wie bei anderen Bilanzgruppen, Produktion und Verbrauch prognostiziert werden müssten, sondern auch die tatsächlichen Flüsse im Übertragungsnetz. Diese wiederum unterlägen nicht nur starken Schwankungen, sondern seien grundsätzlich schwer prognostizierbar, weil dafür die gesamt Einsatzplanung der Kraftwerke im In- und Ausland bekannt sein müsste. Für die Prognose der Flüsse müsse nicht nur bekannt sein, wie viel produziert/verbraucht werde, sondern auch wo diese Produktion und der Verbrauch anfallen würden.

Die Argumente der Verfügungsadressatin sind plausibel, weshalb die ElCom zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine detaillierte Überprüfung verzichtet und die Prognose von 7 Millionen Franken für das Jahr 2010 akzeptiert. Eine Überprüfung und Anpassung in den Folgejahren bleibt vorbehalten.

4.2.6

Gesamthaft ergeben sich damit Kosten für die Kompensation von Wirkverlusten von 85.9 Millionen Franken (78.9 + 7 = 85.9, vgl. Tabelle 13).

Nach Artikel 16 Absatz 1 StromVG sind die durch die grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungsnetzes verursachten Kosten separat zu ermitteln. Sie dürfen nicht den inländischen Endverbrauchern angelastet werden (vgl. Rz. 210 ff.). Das heisst, dass diese Kosten nicht für die Berechnung des Tarifs für Wirkverluste berücksichtigt werden dürfen.

Gemäss Verfügungsadressatin sind zur Ermittlung der Kostentragung für die Wirkverluste im gemeinsam genutzten europäischen Übertragungsnetz Modelle unabdingbar (act. SDL/2). Bei den europäischen Übertragungsnetzbetreibern geniesst das so genannte WWT-Modell (With and Without Transit) die höchste Akzeptanz. Bei diesem Modell werden die durch die grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungsnetzes (Transite) verursachten Wirkverluste aus Lastflussberechnungen mit und ohne Transit ermittelt (für Details vgl. act. SDL/41). Das WWT- Modell wurde bereits in den vergangenen Jahren im Rahmen des Internationalen Transitkostenausgleichs (ITC) verwendet und wird höchstwahrscheinlich auch im kommenden Jahr die Basis sein für den Transitkostenausgleich im Rahmen der ENTSO-E (vgl. act. SDL/42).

Da das WWT-Modell gemäss Verfügungsadressatin einen technisch-physikalisch gut begründbaren Ansatz darstellt (act. SDL/2), stützt sich die ElCom bei der Berechnung, welcher Anteil der Wirkverlustkosten durch Transite verursacht ist, ebenfalls auf dieses Modell, Der exakte Anteil der durch Transite verursachten Wirkverlustkosten auf Basis des WWT-Modells kann erst im Nachhinein basierend auf den tatsächlichen Lastflüssen ermittelt werden. Gemäss einer Berechnung basierend auf Zahlen für das Jahr 2008 geht die Verfügungsadressatin für 2010 von Erlösen aus der ITC-Wirkverlustkompensation (die auf dem WWT-Modell basiert) von 24.5 Millionen Franken aus (1.51*16.2 Millionen Euro, vgl. act. A/269 und Rz. 214). Da diese Erlöse die tatsächlich durch Transite verursachten Kosten decken sollen, entspricht dieser Erlös von 24.5 Millionen Franken bei jährlichen Kosten von 85.9 Millionen Franken anteilmässig rund 30 Prozent. Für die Tariffestlegung stellt die ElCom auf die Werte aus dieser Berechnung ab. Für die Endabrechnung und damit die periodenübergreifende Saldierung sind die tatsächlich erzielten Erlöse massgeblich. Folglich sind von den rund 85.9 Millionen Franken Wirkverlustkosten (Rz. 295) nur 61.4 Millionen Franken (85.9 — 24.5 = 61.4) den inländischen Endverbrauchern anlastbar.

Die verbleibenden rund 30 Prozent der Wirkverlustkosten, die den Erlösen aus der ITC- Wirkverlustkompensation entsprechen, also 24.5 Millionen Franken, werden durch die grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungsnetzes verursacht und dürfen gemäss Artikel 16 Absatz 1 StromVG nicht den inländischen Endverbrauchern angelastet werden u

aes

Kosten Netzverstärkungen gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV

Gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV sind Netzverstärkungen, welche durch Einspeisung von Erzeugern von Energie nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 16. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) notwendig werden, Teil der Systemdienstleistungen. Die Verfügungsadressatin macht in ihrem Bericht vom 18. August 2009 zu Recht keine Angaben, da noch keine Gesuche vorliegen würden und die Kosten somit noch nicht abgeschätzt werden könnten

4.3

4.3.1

In der Zwischenzeit liegen der ElCom fünf Gesuche vor und es ist im Verlauf des Jahres 2010 mit weiteren Gesuchen zu rechnen. Darauf basierend geht die ElCom gemäss einer groben Schätzung von Kosten für Netzverstärkungen von 5 Millionen Franken aus.

Erlöse

Zusammenstellung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Erlöse

Die geltend gemachten Erlöse bei den Wirkverlusten und bei der Blindenergie, welche den Tarifen für individuelle Systemdienstleistungen zu Grunde liegen (vgl. Ziff. 5.1), werden von der Verfügungsadressatin unter Ziffer 4.1 des Berichts zur Kalkulation der Tarife für 2010 vom 20. April 2009 dargelegt (act. A/9). Die Erlöse, die den Tarifen für allgemeine Systemdienstleistungen zu Grunde liegen (vgl. Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3), sind im von der Verfügungsadressatin eingereichten Bericht über die Kalkulation des Verrechnungssatzes der Restkosten für allgemeine Systemdienstleistungen an Kraftwerke > 50 MW für 2010 vom 18.08.2009" (act. SDL/14) dargelegt. In Tabelle 14 sind Erlöse zusammengefasst; zudem ist die Zuordnung auf die verschiedenen Systemdienstleistungstarife (vgl. Ziff. 5.1-Ziff. 5.3) ersichtlich.

Spalte 1 2 7 3 4 Angaben

Verfügungsadressatin

Überschuss Ausgleichsenergie ITC-Verlustkompensation ‚Ausnahmen vom Netzzugang Total Erlöse -37'100'000| -28'000'000

Tabelle 14: Zusammenstellung der Erlöse gemäss Angaben der Verfügungsadressatin vom

4.3.2

20. April 2009 (Wirkverluste, Blindenergie), respektive 18. August 2009 (allgemeine Systemdienstleistungen)

Erlöse Ausgleichsenergie

Die Verfügungsadressatin geht in ihrem Bericht vom 18. August 2009 von einem Überschuss aus Ausgleichsenergie von E Millionen Franken für das Jahr 2010 aus (act. SDL/14, Ziff. 5.2.1). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 hat die ElCom die Verfügungsadressatin nach den Erlôsen aus Ausgleichsenergie für die Monate Juli bis September 2009 gefragt. Dies deshalb, weil durch eine Anpassung der so genannten Alpha-Faktoren (vgl. act. SDL/14, Ziff. 5.2.2) per 1. Juli 2009 die Ergebnisse aus dem ersten Halbjahr 2009 nicht als Basis herangezogen werden können.

Die Verfügungsadressatin hat mit Schreiben vom 19. November 2009 dargelegt, dass die Erlöse in den Monaten Juli bis September 2000 il und [M Millionen Franken betragen haben. Basierend darauf erachtet die ElCom die Prognose von Überschüssen aus Ausgleichsenergie von] Millionen für das Jahr 2010 als adäquat.

(+)

4.3.3

4.3.4

Erlöse Ausnahmen vom Netzzugang

Gemäss Verfügungsadressatin sind aus dem allgemeinen SDL-Tarif Ausnahmen vom Netzzugang nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG und gemäss den entsprechenden Verfügungen der El- Com Erlöse von] Millionen Franken zu erwarten (act. SDL/14; Ziff. 5.3; vgl. auch Rz. 46).

Weiter sind gemäss Verfügungsadressatin aus dem Tarif Wirkverluste für Ausnahmen vom Netzzugang nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG und gemäss den entsprechenden Verfügungen der ElCom Erlöse vor] Millionen Franken zu erwarten (act. A/9; Ziff. 4.1.1).

In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf macht die Verfügungsadressatin geltend (act. A/239, Rz. 37), die von der ElCom vorgenommene Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Dezember 2008, nach welcher nicht für die gesamten nutzbaren Kapazitätsrechte ein SDL- Tarif geschuldet sei, sondern nur für die selber nominierten Energiemengen, führe zu einer signifikanten Reduktion der entsprechenden Erlöse. Auf Nachfrage hat die Verfügungsadressatin diese Aussage quantifiziert: Sie rechnet neu mit Erlösen aus dem allgemeinen SDL-Tarif Ausnahmen vom Netzzugang von fi Millionen Franken (act. SDL/50). Die Herleitung der angegebenen Werte erscheint plausibel, weshalb die ElCom diese aktualisierte Zahl von ij Millionen Franken berücksichtigt.

Zum Tarif Wirkverluste für Ausnahmen vom Netzzugang ist anzumerken, dass dieser gemäss den entsprechenden Verfügungen der ElCom identisch ist mit dem Tarif Wirkverluste der Netzbetreiber und der direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher (vgl. Rz. 329 ff). Die ElCom verzichtet deshalb darauf, die Erlöse aus dem Tarif Wirkverluste für Ausnahmen vom Netzzugang hier aufzuführen und berücksichtigt diese stattdessen, indem bei der Berechnung des individuellen SDL-Tarifs für Wirkverluste die Ausspeisung der Ausnahmen vom Netzzugang bei der tarifrelevanten Menge addiert wird (vgl. Rz. 331)

Erlöse ITC®-Wirkverlustkompensation

° ITC: Inter-TSO-Compensation; TSO: Transmission System Operators

4.4

Fazit budgetierte Kosten und Erlöse Systemdienstleistungen

Aufgrund der Erwägungen zu den Kosten und Erlösen in den Ziffern 4.2 und 4.3 ergeben sich die in Tabelle 15 ersichtlichen Nettokosten. Von den Kosten für Wirkverluste von rund 86 Millionen Franken werden dabei gemäss den Erwägungen in Rz. 291 ff. rund 25 Millionen Franken (rund 30%) als Transitkosten betrachtet und rund 61 Millionen Franken (rund 70%) dem Tarif

Wirkverluste angerechnet.

Spalte 1 2 3 4 5 6

‚Angaben Anteil Verfügungs- |Berechnung |Anteil Tarife |Anteil Tarif [Anteil Tarif |grenzüb.

Kosten

Primärregelleistung CHF

Sekundärregelleistung CHF

[Tertiärregelleistung CHF]

Schwarzstart / Inselbetrieb CHF

Blindenergie / Spannungshaltung CHF

SDL-Betrieb CHF

Wirkverluste CHF 85'922'887 61'391'427| 24'531'460)

Netzverstärkungen CHF 5'000'000 5'000'000

Erlöse

Überschuss Ausgleichsenergie CHF}

ITC-Verlustkompensation CHF

Ausnahmen vom Netzzugang CHF

Nettokosten 548'957'510] 491'455'590] 409'195'826 61'391'427

Tabelle 15: Fazit Kosten und Erlöse für Systemdienstleistungen

5.1

5.1.1

Zuordnung der Systemdienstleistungskosten

Die Zuordnung der Kosten für Systemdienstleistungen bestimmt sich nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31b StromVV. Artikel 15 Absatz 1 StromVV legt die individuelle Zuordnung der Kosten für Wirkverluste, Blindenergie und Ausgleichsenergie fest (vgl. Ziff. 5.1). Artikel 15 Absatz 2 StromVV regelt die Zuordnung der Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung (vgl. Ziff. 5.2). Dabei sind die Übergangsbestimmungen in Artikel 31b StromVV zu berücksichtigen, welche auch eine Kostenbeteiligung der Betreiber von Kraftwerken vorsehen (vgl. Ziff. 5.3).

Tarife für individuelle Systemdienstleistungen

Gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV müssen die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern, die sie verursacht haben, individuell in Rechnung gestellt werden.

Individueller Tarif Blindenergie

Die Verfügungsadressatin stellt die Kosten für die Lieferung von Blindenergie individuell den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern in Rechnung, welche sie verursacht haben (Art. 15 Abs. 1 Bst. a StromVV; vgl. auch Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 44).

Gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVV sind die Kosten für Spannungshaltung Teil der allgemeinen Systemdienstleistungen. Sie werden daher nicht individuell den Verursachern in Rechnung gestellt. Auch die Lieferung von Blindenergie ist Teil der Spannungshaltung (Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG) und gehört gemäss dieser Bestimmung zu den allgemeinen Systemdienstleistungen. Insoweit widersprechen sich der Wortlaut von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVV. Es ist daher vorab zu klären, in welchem Verhältnis diese beiden Normen zueinander stehen.

Während Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVV die Spannungshaltungskosten allgemein regelt, normiert Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV die Blindenergie als spezifischen Teil der Spannungshaltungskosten. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV kann daher im Verhältnis zu Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVV als Sonderregelung betrachtet werden. Nach dem Grundsatz, wonach das spezielle Gesetz dem allgemeinen Gesetz vorgeht (Vorrang der lex specialis, ULRICH HAFELIN/GEORG MULLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, Rz. 220), sind demnach die Kosten für Blindenergie gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV individuell anzulasten. Die Kosten für Spannungshaltung sind nach Abzug der Kosten für Blindenergie über die allgemeinen Systemdienstleistungen abzugelten.

Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass auch das Branchendokument „Netznutzungsmodell für das Schweizerische Übertragungsnetz“ diese Auslegung vorsieht (NNMU-CH Ausgabe 2007, http://www.strom.ch/uploads/media/NNM%C3%9C_CH.pdf, S. 11, Stand 04.03.2010).

Zur Bestimmung des Anteils an den Kosten für Blindenergie, welcher den am Übertragungsnetz angeschlossenen Netzbetreibern und Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden muss, ist eine Analyse des Blindenergieaustausches mit dem Übertragungsnetz notwendig. Die Verfügungsadressatin geht basierend auf Leitsystemdaten davon aus, dass Prozent des Bezuges von Blindenergie aus dem Übertragungsnetz zu Lasten der unterliegenden Netzbetreiber und der direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher gehen. Dieser Bezug kann also individuell zugeordnet werden. Die entsprechenden Darlegungen im Bericht vom 20. April 2009 (act. A/2, Ziff. 4.2.3) erscheinen sachgerecht.

Basierend auf den unter Rz. 277 resultierenden Gesamtkosten von Franken folgt, dass D Franken (= Prozent) über den individuellen Tarif Blindenergie zu decken sind und die restlichen Franken über den Tarif für allgemeine Systemdienstleistungen.

Die Verfügungsadressatin hat den individuellen Tarif für Blindenergie auf 6.47 Franken/Mvarh

festgelegt . Sie ging dabei von den dem individuellen Tarif Blindenergie zuzuordnenden Kosten von Millionen Franken | Tvarh x 3.5 Fr./Mvarh xB) und einer Verrechnungsmenge von Tvarh aus. Die Verrechnungsmenge ergibt sich aus] Tvarh Bezug von

Blindenergie unterhalb der Leistungsfaktorgrenze"° von 0.9 multipliziert mit einem Netting- Faktor von 70 Prozent (act. A/9). Dieses Netting ist notwendig, da die Abrechnung der Blindenergie nicht pro Transformator, sondern pro Unterwerk, Spannungsebene und Netznutzer geschehen soll, d.h. für die Abrechnung ist der über mehrere Transformatoren in einem Unterwerk gebildete Netto-Blindenergiebezug relevant. Dieser ist kleiner als die Summe der Werte der einzelnen Transformatoren, da sich die Bezüge verschiedener Transformatoren kompensieren können. Der Faktor, um welchen der Netto-Blindenergiebezug kleiner ist als die Summe der Bezüge pro Transformator, wird als Netting-Faktor bezeichnet. Die Messwerte waren nur pro Transformator verfügbar. Zudem wird eine Aggregation der historisch vorliegenden Messwerte pro Transformator zu Angaben pro Unterwerk, Spannungsebene und Netznutzer von der Verfügungsadressatin als zu aufwendig angesehen. Aus diesem Grund muss der Netting-Faktor abgeschätzt werden. Die Verfügungsadressatin schätzte den Netting-Faktor auf 70 Prozent. Sie wählte dazu den Mittelwert zwischen vollständigem Netting in allen Unterwerken und keinem Netting (act. SDL/12, Antwort zu Frage 6). Dieses Vorgehen zur Bestimmung der Verrechnungsmenge ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, allerdings hat die ElCom die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 9. September 2009 (act. SDL/16, Frage 5) darauf hingewiesen, dass die Schätzung von 70 Prozent nicht plausibel erscheint, da bis auf zwei Unterwerke in allen Unterwerken ein vollständiges Netting gemacht werden muss. Die Verfügungsadressatin hat in ihrer Antwort vom 1. Oktober 2009 (act. SDL/17) erklärt, dass ihr bei der Abschätzung des Netting-Faktors eine „Ungenauigkeit“ unterlaufen sei und sie nach einer nochmaligen Überprüfung von einem Netting-Faktor von 38.25 Prozent ausgehe (act. SDL/16, Antwort zu Frage 5), welchem als Näherung ein vollständiges Netting in allen Unterwerken zu Grunde liege.

In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf legt die Verfügungsadressatin dar, dass ihr mittlerweile die Ist-Werte für den Blindenergieaustausch aus dem Jahr 2009 vorliegen, womit eine Näherung mittels Netting-Faktors obsolet werde (act. A/239). Im Jahr 2009 habe der Blindenergieaustausch unterhalb der Leistungsfaktorgrenze von 0.9 rund [I Tvarh betragen. Für das Jahr 2010 geht die Verfügungsadressatin von einer Verrechnungsmenge in ähnlichem Umfang aus. Da es sich bei diesen Angaben um Messwerte handelt, der Umfang plausibel erscheint und die ElCom keinen Grund hat, an der Richtigkeit dieser Angaben durch die Verfü-

* Leistungsfaktor = cos[arctan(Wirkenergie in MWh/Blindenergie in Mvarh)]; je kleiner der Leistungsfaktor, desto mehr Blindenergie wird bezogen.

gungsadressatin zu zweifeln, wird für die Tariffestlegung von einer tarifrelevanten Bezugsmenge von Blindenergie vor Tvarh ausgegangen.

325 Ausgehend von den Kosten von rund fj Millionen Franken, die über den individuellen Tarif Blindenergie zu decken sind, folgt mit einer Verrechnungsmenge vor Tvarh ein individueller Tarif Blindenergie von 7.16 Franken pro Mvarh (0.716 Rp./kvarh).

326 Spalte 1 2

Angaben Verfügungs- [Berechnung adressatin ElCom

Tarifrelevante Bezugsmenge

Blindenergieaustausch UN und unterl. Netze Mvarh

davon unterhalb Leistungsfaktor 0.9 Mvarh

Netting-Faktor

Tarifrelevante Bezugsmenge Mvarh

Tarifrelevante Kosten

Total Kosten Blindenergie CHF

Anteil Unterl. Netze am Bezug

Tarifrelevante Kosten CHF

Tarif (Kosten / Bezugsmenge) CHF/Mvarh

Tabelle 16: Übersicht Tarifberechnung Blindenergie

327 hat im Rahmen der Stellungnahme zur vorsorglichen Massnahme beantragt, die ElCom solle feststellen, dass der von der Verfügungsadressatin geltend gemachte Tarif für Blindenergie nicht auf die Verbindungsleitung anwendbar sei

). Im Rahmen der Stellungnahme bringt weiter vor, der Entscheid

der ElCom vom 16. April 2009 sei nicht begründet. Insbesondere sei aus technischer Sicht nicht

für die Steuerung der Blindenergieflüsse verantwortlich. Weiter argumentiert die Verfahrensbeteiligte, der Tarif sei nicht auf die Eigentümer der Merchant Lines zugeschnitten. Diese seien weder Endverbraucher noch Netzbetreiber {EE .

328 Mit Verfügung vom 16. April 2009 hat die ElCom festgehalten, eine zukünftige Belastung der Verfahrensbeteiligten für die Lieferung von Blindenergie bleibe vorbehalten. Gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV müssen die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie von den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern getragen werden. Die Verbindungsleitung zieht einen Nutzen aus der Systemstabilität und aus den Systemdienstleistungen, die im Übertragungsnetz von der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt werden. Die Verfahrensbeteiligte ist demnach im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVV analog den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher zu behandeln. Für sie ist der Tarif für Blindenergie daher ebenfalls anwendbar (vgl. Verfügung der ElCom vom 16. April 2009, S. 11 ff.). Die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Blindenergie hat die ElCom mit Verfügung vom 16. April 2009 bereits behandelt und rechtskräftig entschieden. Dem Antrag kann daher nicht entsprochen werden.

(+)

5.1.2

5.2

Individueller Tarif Wirkverluste

Die Verfügungsadressatin stellt die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten individuell den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern in Rechnung, welche sie verursacht haben (Art. 15 Abs. 1 Bst. a StromVV).

Die Verfügungsadressatin berechnet den Tarif wie folgt (act. A/9): Von den geltend gemachten Kosten von = Millionen Franken werden die prognostizierten Erlöse aus der ITC- Wirkverlustkompensation von = Millionen Franken sowie die Erlöse der Ausnahmen vom Netzzugang nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG und den entsprechenden Verfügungen der El- Com von ff Millionen Franken abgezogen. Dies ergibt gemäss Verfügungsadressatin verbleibende Kosten von circa Millionen Franken. Diese verbleibenden Kosten werden durch die prognostizierte Abgabemenge von 38.6 TWh dividiert, was einen Tarif von 0.30 Rappen pro Kilowattstunde ergibt.

Die Basis der prognostizierten Abgabemenge von 38.6 TWh wurde von der Verfügungsadressatin im Schreiben vom 31. August 2009 (act. SDL/15, Antwort zu Frage 2) dargelegt und erscheint plausibel. Mit E-Mail vom 1. Februar 2010 (act. SDL/44) legt die Verfügungsadressatin dar, dass sie aufgrund der Werte aus dem Jahr 2009 inzwischen von einer Abgabemenge von rund 40 TWh ausgehe. Weiter berücksichtigt die ElCom hier die Ausspeisung der Ausnahmen von Netzzugang (vgl. Rz. 309, und act. SDL/50), was insgesamt eine tarifrelevante Abgabemenge von 40.6 TWh ergibt.

Die ElCom kommt in Ziffer 4.2.5 zum Schluss, dass nur 61.4 Millionen Franken den Endverbrauchern angelastet werden können. Dies ergibt bei einer prognostizierten Abgabemenge von 40.6 TWh einen Tarif von 0.15 Rp./kWh.

Im Rahmen der Stellungnahme zur vorsorglichen Massnahme stellte den Antrag, die ElCom solle für den Tarif Wirkverluste für die Verbindungsleitung

eine vorsorgliche Massnahme erlassen. Sie beantragt, der Tarif sei auf 0 Rappen/kWh festzusetzen; eventualiter auf nicht mehr als 0.25 Rappen/kWh ). In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf macht weiter geltend, sie sei nicht als Endverbraucherin zu betrachten und daher nicht mit den Kosten für Wirkverluste zu belasten

Den Tarif für Wirkverluste, welche diese Verfahrensbeteiligte entrichten muss, hat die ElCom in ihrer Verfügung vom 16. April 2009 festgelegt. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Gemäss Ziffer 7 des Dispositivs dieser Verfügung entspricht der massgebende Wirkverlusttarif während der gesamten Ausnahmedauer dem Wirkverlusttarif, welcher jährlich nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV auf Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher angewendet wird. Damit ist der Antrag der Verfahrensbeteiligten abzuweisen (vgl. auch Rz. 309). Auch die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wurden in der Verfügung der ElCom vom 16. April 2009 bereits berücksichtigt und rechtskräftig entschieden.

Tarif allgemeine Systemdienstleistungen für Endverbraucher

Nach Artikel 31b Absatz 1 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft in den Jahren 2009 bis 2013 den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können, zu höchstens 0.40 Rappen pro kWh in Rechnung.

335 Die von der ElCom anerkannten Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen von 409 Millionen Franken (Tabelle 15/Spalte 3) entsprechen bei einem prognostizierten Endverbrauch von 53.8 TWh (act. A/9) einem Tarif von 0.76 Rappen pro kWh. Davon dürfen den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern 0.40 Rappen/kWh über das Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt werden (Art. 31b Abs. 1 StromVV). Das entspricht insgesamt voraussichtlich rund 215 Millionen Franken. Der dadurch nicht gedeckte Teil der Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen von knapp 191 Millionen Franken ist den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW in Rechnung zu stellen (Art. 31b Abs. 2 StromVV).

5.3 Tarif allgemeine Systemdienstleistungen für Betreiber von Kraftwerken

5.3.1 Gesetzmässigkeit des SDL-Tarifs für Kraftwerke

336 Gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV werden die Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen, welche 0.40 Rappen/kWh übersteigen, den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW entsprechend ihrem Anteil an der Bruttoenergieerzeugung in Rechnung gestellt.

337 Wie bereits im letztjährigen Verfahren bringen auch im vorliegenden Verfahren mehrere Verfahrensbeteiligte vor, Artikel 31b Absatz 2 StromVV sei gesetzeswidrig und auf eine Festlegung eine SDL-Tarifs für Kraftwerke sei daher zu verzichten (act. A/213; A/214; A/223; A/238; A/241;

338 Mit Verfügung vom 6. März 2009 hat die ElCom festgestellt, dass Artikel 31b Absatz 2 StromVV eine genügende gesetzliche Grundlage für die zeitlich befristete Anlastung von Kosten an Kraftwerke darstellt (Verfügung vom 6. März 2009 S. 62 ff.). Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig, die aufschiebende Wirkung der Beschwerden jedoch entzogen, weshalb die ElCom ihre bisherige Praxis weiter führt.

5.3.2 Betroffene Kraftwerke

339 Zur Bezahlung von Systemdienstleistungskosten verpflichtet sind Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW. Die Anlastung erfolgt gemäss dem Anteil an der Bruttoenergieerzeugung (Art. 31b Abs. 2 StromVV). Es existieren keine Materialien zu diesem Artikel, welche die verwendeten Begriffe konkretisieren würden.

340 Nach der Praxis der ElCom ist ein Kraftwerk eine Anlage zur Vorhaltung und Abgabe elektrischer Leistung und Erzeugung elektrischer Energie, bestehend aus einer oder mehreren Erzeugungseinheiten. Bei Wasserkraftanlagen behandelt die ElCom eine Zentrale analog der „Statistik der Wasserkraftanlagen der Schweiz“ (WASTA) des Bundesamtes für Energie (abrufbar unter www.bfe.admin.ch) als Kraftwerk. Besteht eine Wasserkraftanlage aus verschiedenen hydraulischen Systemen, gilt jede Zentrale separat als Kraftwerk. Zentralen mit einer elektrischen Leistung von jeweils kleiner 50 MW, die hydraulisch nicht zusammenhängend sind, aber rechtlich verbunden sind (z.B. der gleichen Gesellschaft gehören), fallen nicht unter den Geltungsbereich von Artikel 31b Absatz 2 StromVV (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 64).

Für die Bestimmung der elektrischen Leistung ist nach der Praxis der ElCom die maximal mögliche, an der Generatorklemme gemessene elektrische Leistung ab Generator (ohne Hilfsbetriebe), die vom Kraftwerk während mindestens einer Stunde abgegeben werden kann, massgebend. Eine vorübergehende Einschränkung der Verfügbarkeit des Kraftwerkes, welche zu einer temporären Unterschreitung der 50 MW Grenze führt, wird nicht berücksichtigt (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 64).

Für die Bestimmung der Bruttoenergieerzeugung stellt die ElCom auf die Summe der im Kraftwerk produzierten Energie aller Erzeugungseinheiten, gemessen an der Generatorklemme, ab. Bei Wasserkraftanlagen ist die Produktion aus natürlichen Zufüssen (inkl. Zubringerpumpbetrieb), jedoch ohne den Umwälzbetrieb (wo vorhanden), zu berücksichtigen (Verfügung der El- Com vom 6. März 2009, S. 64).

stellte im vorliegenden Verfahren sinngemäss den Antrag, für die Pflicht zur Zahlung des SDL-Tarifs für Kraftwerke sei nur die Produktionsmenge massgeblich, welche auch durch das Kraftwerk wirtschaftlich verwertet werden könne (act. A/184). Hintergrund des Antrags bildet eine Vereinbarung des Kraftwerks mit zwei anderen Kraftwerken betreffend Einstauersatz. Nach der Vereinbarung müsse == als Einstauersatzenergie'' dem schweizerischen übergeben. Da diese M nicht selber nutzen könne, sei die jährliche Produktionserwartung dementsprechend zu reduzieren und die Basis für die Auferlegung des SDL-Tarifs für Kraftwerke tiefer (act. A/184). Nach Artikel 31b Absatz 2 StromVV richtet sich die für die Kostenanlastung massgebende Produktionsmenge nach der Bruttoenergieerzeugung (vgl. Rz. 342). Wie und aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarungen ein Kraftwerk diese Energie verwertet, ist nach Artikel 31b Absatz 2 StromVV für die Kostenanlastung nicht massgebend. Dementsprechend hat für die ganze Bruttoenergiemenge den SDL- Tarif für Kraftwerke zu entrichten. Die vertragliche Vereinbarung ist für die Verfügungsadressatin nicht bindend. Eine weitergehende interne Verrechnung zwischen den Kraftwerken ist allenfalls mittels Anpassung des derzeit geltenden Vertrags zu regeln.

bringt vor, sie erzeuge Strom für da und speise nur den

überschüssigen Strom ins Übertragungsnetz ein. Dieser betrage jedoch weniger als 50 MW und

sei daher aus der Liste gemäss Anhang 2 zu streichen. Diese

Argumentation greift in Bezug auf Artikel 31b Absatz 2 StromVV nicht. Massgebend für die Anwendung von Artikel 31b Absatz 2 StromVV ist ausschliesslich die an der Generatorklemme

gemessene elektrische Leistung (vgl. Rz. 341). Das Kraftwerk ist daher nicht aus der Liste gemäss Anhang 2 zu streichen.

Das StromVG gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden (Art. 2 Abs. 1 StromVG). Das mit Frequenz 16.7 Hz und auf der Spannungsebene 132 kV betriebene Übertragungsnetz der schweizerischen Eisenbahnen untersteht dem StromVG, soweit dieses bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung zu schaffen (Art. 1 Abs. 2 StromVV). Über Umformeranlagen ist das 16.7 Hz-Netz mit dem 50 Hz-Netz verbunden. Im Fall von Kraftwerksausfällen innerhalb des 16.7 Hz-Netzes können diese damit durch Elektrizitätsbezug aus dem 50 Hz-Übertragungsnetz ausgeglichen werden. Dies entspricht der Inanspruchnahme von Systemdienstleistungen analog derjenigen eines Kraftwerkes. Die fünf Frequenzumformer zwischen dem Ubertragungsnetz und dem 16.7 Hz-Netz AE

“Durch den Bau eines Laufwasserkraftwerkes unterhalb eines bestehenden Laufwasserkraftwerkes kann sich durch die Aufstauung des Wassers die Fallhöhe beim bestehenden Kraftwerk veringern, wodurch das bestehende Kraftwerk eine Energieerzeugungseinbusse erleidet. Diese Einbusse wird mit der Einstauersatzenergie kompensiert.

) haben, in Analogie zu Artikel 1 Absatz 3 StromVV als ein einziger Einspeisepunkt betrachtet, eine maximal mögliche Leistung von DE Sie werden deshalb gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV kostenpflichtig für die in das 50 Hz-Netz eingespeiste Energie (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 64 f.).

Die Grenzgewässer der Schweiz werden ebenfalls für die Stromerzeugung genutzt. Die entsprechenden Kraftwerke befinden sich zum Teil in der Schweiz, zum Teil im Ausland. Diese Rechtsverhältnisse sind durch Staatsverträge geregelt. Viele dieser Verträge teilen jeweils die durch diese Kraftwerke erzeugte Energie nach bestimmten Anteilen auf die Uferstaaten auf. Es wird zudem oft bestimmt, dass die dem einen Staat zukommende Energie, die auf dem Gebiet des anderen Staates erzeugt wird, von Seiten dieses Staates Freiheit von allen Gebühren, Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen irgendwelcher Art geniesst. Die erzeugte Energie wird behandelt, wie wenn sie auf dem eigenen Staatsgebiet erzeugt worden wäre (vgl. z.B. Art. 5 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Verteilung der Wasserkräfte des Reno di Lei [mit Zusatzprotokoll] vom 18. Juni 1949 [SR 0.721.809.454.2]).

Die Kraftwerke, welche Grenzgewässer der Schweiz nutzen, werden ebenfalls nach Artikel 31b Absatz 2 StromVV mit Systemdienstleistungskosten belastet und zwar unabhängig davon, ob sie sich im Ausland oder in der Schweiz befinden. Für die elektrische Leistung und die Bruttoenergieerzeugung sind die schweizerischen Anteile nach den jeweiligen Staatsverträgen beziehungsweise Konzessionen massgeblich. Diese Rechtsfrage ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit noch nicht rechtskräftig entschieden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden ist jedoch entzogen, weshalb die ElCom ihre bisherige Praxis weiter führt.

Für die Erstellung der Liste betroffener Kraftwerke hat die ElCom die Liste aus Anhang 2 ihrer Verfügung vom 6. März einer Aktualisierung unterzogen (act. A/1). Zu diesem Zweck wurde die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 (act. SDL/24) gebeten, die Liste zu aktualisieren und insbesondere neu erstellte Kraftwerke sowie Anpassungen an bestehenden Kraftwerken zu melden. Mit Schreiben vom 16. November 2009 (act. SDL/35) hat die Verfügungsadressatin dargelegt, dass ihr lediglich MR bekannt sei, das neu die Grenze einer elektrischen Leistung von 50 MW erreichen könnte, dass aber bereits im laufenden Jahr in Absprache mit so verfahren wurde,

die Erzeugung i mit der Erzeugung der Stufe zusammenzuzählen.

Ein Abgleich mit aktuellen WASTA-Daten hat keinen weiteren Änderungsbedarf ergeben.

Als Folge davon erfährt die Liste der betroffenen Kraftwerke (siehe Anhang 2) gegenüber der

Verfügung vom 6. März 2009 einzig die Anpassung, dass EEE beim

explizit erwähnt wird.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Verlaufe des Tarifjahrs 2010 weitere Kraftwerke die Leistungsgrenze von 50 MW erreichen und somit künftig vom Geltungsbereich gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV umfasst werden. Die Liste der betroffenen Kraftwerke in Anhang 2 ist daher nicht abschliessend. Die Belastung weiterer Kraftwerke, welche die Voraussetzung von 31b Absatz 2 StromVV (elektrische Leistung von mindestens 50 MW) künftig erfüllen, bleibt daher vorbehalten. Die Belastung erfolgt ab Inbetriebnahmedatum des Kraftwerks.

weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die in der WASTA-Datenbank publizierten Daten auf einer Selbstdeklaration der Kraftwerke beruhen. Die Datenbank sei daher für die Festlegung der zu belastenden Kraftwerke nicht geeignet und Kontrollen wären angebracht (act. A/217, S. 3). Es ist richtig, dass die WASTA-Datenbank auf Selbstdeklaration beruht. Sie dient vorliegend jedoch einzig zum Erstellen der Liste gemäss Anhang 2. Massgebend für eine Belastung der Kraftwerke ist jedoch nicht die selbst deklarierte Leistung, sondern die tatsächliche maximal mögliche an der Generatorklemme gemessene elektrische Leistung (vgl. Rz. 341). In diesem Sinne ist die Liste in Anhang 2 auch nicht abschliessend. Kraftwerke, welche durch Falschdeklarationen in der WASTA-Datenbank nicht auf der Liste erscheinen, werden bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV trotzdem belastet. Eine Kontrolle der Kraftwerke bleibt vorbehalten.

Berechnung des SDL-Tarifs für Kraftwerke (Akonto-Verrechnungssatz für Kraftwerke)

Für die Berechnung des SDL-Tarifs für Kraftwerke (Akonto-Verrechnungssatz für Kraftwerke) ist von den Nettokosten für allgemeine Systemdienstleistungen gemäss Tabelle 15 von rund 409 Millionen Franken auszugehen. Davon sind die Erlöse aus dem Tarif allgemeine Systemdienstleistungen für Endverbraucher von gut 215 Millionen Franken abzuziehen, was verbleibende Kosten von rund 194 Millionen Franken ergibt. Daraus resultiert mit der budgetierten Bruttoenergieerzeugung von gut 46 TWh ein SDL-Tarif für Kraftwerke von 0.42 Rappen pro Kilowattstunde.

Nettokosten allgemeine Systemdienstleistungen CHF 409'195'826 Erlös allg. SDL von Endverbraucher (0.4 Rp./kWh) CHF 215'174'928) Verbleibende Kosten CHF 194'020'898) Budget Bruttoenergieerzeugung Kraftwerke >50 MW kWh] 46'443'810'001 Resultierender SDL Tarif für Kraftwerke Rp./kWh 0.42

Tabelle 17: Berechnung SDL-Tarif für Kraftwerke stellte im Rahmen der Stellungnahme zur vorsorglichen Massnahme den Antrag, es sei für die Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW (Art. 31b Abs. 2 StromVV) eine Preisobergrenze zu definieren (act. A/105). Gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV stellt die Verfügungsadressatin den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW den Teil der Kosten der Systemdienstleistungen in Rechnung, welcher durch den Tarif von 0.4 Rappen pro kWh nicht gedeckt werden kann. Damit setzt die Verordnung keine Preisobergrenze fest. Für die Anordnung einer Preisobergrenze für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW fehlt daher eine gesetzliche Grundlage. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten ist damit abzuweisen.

machen geltend, die Anwendung eines einheitlichen Tarifs sowohl für Laufwasserkraftwerke als auch für Speicherkraftwerke würde das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. Zur Begründung bringen sie insbesondere vor, dass Speicherkraftwerke im Gegensatz zu Laufwasserkraftwerken Regelleistung erbringen würden und daher für die Netzstabilität von Vorteil sind (act. A/232).

Nachfrager nach einem sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netz sind nicht nur die Endverbraucher. Auch die Kraftwerke sind für die Elektrizitätsverteilung auf dieses Netz angewiesen und haben mit der Einspeisung beziehungsweise Nichteinspeisung einen Einfluss auf die Netzstabilität. Kraftwerksausfälle sind ein Hauptgrund, weshalb (positive) Regelleistung vorgehalten werden muss. Weil Produktion und Verbrauch jederzeit im Gleichgewicht sein müssen, muss das ausgefallene Kraftwerk durch vorgehaltene Leistung ersetzt werden können. Ein solcher Kraftwerksausfall kann bei allen Kraftwerkarten eintreten, unabhängig davon, ob ein Kraftwerk zur Ausregelung geeignet ist oder nicht. Da es sich damit um vergleichbare Sachverhalte handelt, ist die Anwendung eines einheitlichen Tarifs gerechtfertigt.

Abrechnungsmodalitäten

Die Verfügungsadressatin hat bei den Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW (gemäss Anhang 2 dieser Verfügung und allenfalls weiteren Kraftwerken [Rz. 351 f.]) eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht vorzulegen. Die ElCom prüft, ob die tatsächlichen SDL-Kosten anrechenbar sind und genehmigt die anrechenbaren Kosten. Die Kompetenz der ElCom zur Anordnung dieser Berichterstattung und zur Genehmigung der anrechenbaren Kosten ergibt sich aus Artikel 22 StromVG. Die Verfügungsadressatin hat die von der ElCom genehmigten Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen. Artikel 31b Absatz 2 StromVV geht als Übergangsbestimmung und als neuere Bestimmung Artikel 22 Absatz 2 StromVV vor (vgl. auch Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 66).

beantragte im Rahmen der Stellungnahme zur vorsorglichen Massnahme, die Verfügungsadressatin habe die tatsächlichen Systemdienstleistungs- Auktionsergebnisse monatlich im Internet zu veröffentlichen (act. A/105). Die Stromversorgungsgesetzgebung verlangt keine Veröffentlichung der Ergebnisse der Ausschreibungen für Systemdienstleistungen durch die Verfügungsadressatin. Für die Auferlegung einer solchen Publikationspflicht fehlt daher eine gesetzliche Grundlage. Der Antrag ist damit abzuweisen.

6 Ergebnis der Tarifprüfung 359 Aus der materiellen Prüfung ergeben sich folgende Tarife für Netznutzung und Systemdienstleistungen: Einheit Gemäss Verfü- Gemäss Gemäss Ergebnis gung Verfügungs- | vorsorgli- ElCom ElCom 2009 adressatin cher Verfü- 2010 gung Netznutzung Arbeitstarif Rp./kWh 0.16 0.20 0.18 0.17 Leistungstarif Fr/MW 23'610 30'900 26'180 25'600 Fixer Grundtarif Fr./Aus- 232'000 292'400 254'620 248'800

speisep.

Systemdienstleistungen

Für Netzbetreiber (bzw. Endkunden) | Rp./kWh 0.40 0.40 0.

Für Kraftwerke mindestens 50 MW | Rp./kWh 0.45 0.45 0.42 Wirkverluste Rp./kWh 0.25 0.30 0.15 Blindenergie Rp./kvarh 0 0.647 0.716

(in SDL enthalten)

Vergütung Blindenergie Kraftwerke | Rp./kvarh 0.35 0.35 0.30

Tabelle 18: Ergebnis der Tarifprüfung

Geltung und Anwendbarkeit der verfügten Tarife Die in der vorliegenden Verfügung festgelegten Tarife gelten ab dem 1. Januar 2010.

Die Verfügungsadressatin hat am 20. Juli 2009 die Netznutzungstarife gemäss den Vorgaben der vorsorglichen Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 angepasst (act. A/140). Aufgrund dieser Vorgaben haben über 800 Netzbetreiber ihre Netznutzungstarife für das Jahr 2010 berechnet. Die ElCom sieht daher davon ab, eine nachträgliche Anpassung der Tarife 2010 zu verlangen. Die mit der vorliegenden Verfügung festgelegten Tarife 2010 fallen jedoch tiefer aus als die vorsorglich verfügten Tarife 2010. Damit ergibt sich für die Verfügungsadressatin und die Netzbetreiber eine kalkulatorische Überdeckung und damit ein ungerechtfertigter Gewinn im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 StromVV.

Gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV verfügt die ElCom, dass ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungstarifen durch Senkung der Netznutzungstarife kompensiert werden. Die ungerechtfertigten Gewinne, welche aus der Anwendung der vorsorglich verfügten Netznutzungstarife 2010 resultieren, müssen daher von der Verfügungsadressatin und den Netzbetreibern kompensiert werden.

Der Verfügungsentwurf sah eine Kompensation der kalkulatorischen Überdeckung im Jahr 2011 vor. argumentiert, diese Verrechnung der Überdeckung im Rahmen der Tarifberechnung 2011 würde zu ungewollten Tarifsprüngen führen (act. A/239, Rz. 53, A/231). Um dies zu vermeiden, müssen daher die ungerechtfertigten Gewinne von der Verfügungsadressatin und den Netzbetreibern im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung in den Folgejahren (und nicht in einem einzigen Jahr) kompensiert werden.

beantragt, diese Pflicht sei ersatzlos aus dem Dispositiv zu streichen (act. A/239, Rz. 32). Sie begründet ihren Antrag damit, dass es sich dabei um eine unzulässige ex-ante Regulierung handle. Die ElCom hätte keine Kompetenz, etwas explizit für zukünftige Tarife oder Tarifkalkulationen zu verfügen. Entgegen der Annahme der Verfügungsadressatin hat die ElCom nach Artikel 19 Absatz 2 StromVV die Kompetenz zu verfügen, dass ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungstarifen durch Senkung der Netznutzungstarife kompensiert werden. Diese Kompetenz wirkt sich naturgemäss auf künftige Tarife aus; jedoch ergibt sich diese Auswirkung aus der Regulierung der vorliegenden Tarife 2010. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine ex-ante Regulierung des Tarifs 2011. Die Pflicht ist daher nicht aus dem Dispositiv zu streichen.

Die Vergütung an Kraftwerke für die Lieferung von Blindenergie sowie der individuelle Tarif für Blindenergie und der individuelle Tarif für Wirkverluste sind ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Ebenfalls ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden ist der Tarif für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindesten 50 MW. Im Gegensatz zu den Tarifen für die Netznutzung der Netzebene 1 sind die Tarife für Systemdienstleistungen nicht mit der vorsorglichen Verfügung vom 9. Juli 2009 festgelegt worden. Bei den Blindenergietarifen tritt hinzu, dass die Verfügungsadressatin ab 2011 ein neues Modell anwenden wird. Eine Saldierung in den Folgejahren würde sich daher schwierig gestalten. Der vorliegend verfügte individuelle Tarif für Wirkverluste (0.15 Rappen/kWh) schliesslich weicht wesentlich vom publizierten Tarif der Verfügungsadressatin (0.30 Rappen/kWh) ab. Auch aus diesem Grunde rechtfertigt sich eine Anwendung des Tarifs per 1. Januar 2010.

In der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf beantragt die Verfügungsadressatin, es sei festzustellen, dass allfällige sich aus einer Beschwerde gegen diese Verfügung ergebende finanzielle Nachforderungen gegenüber der Verfügungsadressatin von dieser analog Artikel 22 Absatz 2 StromVV als anrechenbare Kosten für die jeweils darauf folgende Tarifperiode geltend gemacht werden können (act. A/239, Antrag 6). Für den Erlass einer Feststellungsverfügung braucht es ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bedürfnis an einer Klärung der Rechtslage wird — wenn überhaupt — erst mit einem rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz aktuell werden. Die Klärung des Vorgehens bezüglich allfälliger finanzieller Nachforderungen liegt damit grundsätzlich bei der Rechtsmittelinstanz.

Stellungnahme der Preisüberwachung

Die ElCom hat der Preisüberwachung den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stellungnahme unterbreitet (act. A/179). Die Preisüberwachung kann sich nicht nur zu Preiserhöhungen, sondern ebenfalls zu missbräuchlich hohen Preisen (Art. 15 Abs. 25 PüG) äussern. Dabei kann die Preisüberwachung auch den Ausgangspreis (Preissockel) berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 PüG).

Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 nahm der Preisüberwacher gestützt auf Artikel 15 Absatz 2P's PüG zu dieser Verfügung sinngemäss wie folgt Stellung (act. A/224):

Die Preisüberwachung begrüsst insbesondere aus prozessökonomischen Gründen die Konzentration der Prüfung auf mehrere Schwerpunke. Die individuellen Korrekturen seien zu Recht vorgenommen worden und zudem im Anhang 3 des Verfügungsentwurfs nachvollziehbar und stichhaltig begründet. Auch werde nachvollziehbar dargelegt, dass in zwei Fällen die konzernintern verrechneten Leistungen einem Drittvergleich nicht standhalten. Ein Ineffizienzabzug von 25 Prozent könne als moderat bezeichnet werden. Die Preisüberwachung begrüsst, dass die ElCom im Rahmen dieses Verfahrens die Betriebskosten vertieft geprüft hat. Auch zukünftig seien die doch recht unterschiedlichen Betriebskosten der Netzbetreiber genau zu hinterfragen und Effizienzvergleiche nach Möglichkeit zu vertiefen. Weiter hält die Preisüberwachung fest, die ElCom insistiere zu Recht, dass wie im StromVG verlangt, die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten zur Netzbewertung herangezogen werden. Dabei sei das Vorgehen der EI- Com verordnungskonform. Dass die ElCom bei Unternehmen, welche über 30 Prozent ihrer Anlagerestwerte synthetisch bewertet haben, weitere Prüfungshandlungen vorgenommen habe, erscheine adäquat und nachvollziehbar. Im Weiteren wende die ElCom die in der Stromversorgungsverordnung vorgesehenen Zinssätze korrekt an. Der ElCom sei nicht anzulasten, dass das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) entgegen dem Wortlaut der Verordnung für das Jahr 2010 darauf verzichtet habe, die risikogerechte Entschädigung der Entwicklung der Marktrisikoprämie anzupassen. Ebenfalls seien die Ausführungen zu den Anlaufkosten plausibel und nachvollziehbar. Aus Prioritätsüberlegungen verzichtet die Preisüberwachung auf eine nähere Stellungnahme zur Herleitung des Tarifs für Systemdienstleistungen; sie begrüsst aber die vorgesehenen preissenkenden Massnahmen. Schliesslich empfiehlt die Preisüberwachung, die Tarifsenkungen wie vorgesehen zu verfügen. Im Hinblick auf künftige Verfahren empfiehlt die Preisüberwachung, die Betriebskosten weiterhin als Prüfungsschwerpunkt zu behandeln sowie zusätzlich nach Möglichkeiten für Effizienzvergleiche und -anpassungen zu suchen. Eine weitere Analyse sei auch durch die doch sehr stark divergierenden Betriebskosten pro Strangkilometer gerechtfertigt. Dabei stuft die Preisüberwachung

insbesondere die konzerninterne Verrechnung als Gefahr für die Zuweisung zu hoher Betriebskosten zur Netzebene 1 ein.

Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz kann jedoch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG).

Eine Verfügung hat eine Geldleistung zum Gegenstand, wenn die Adressaten zur Bezahlung eines Geldbetrags verpflichtet werden. Keine Verfügung über eine Geldleistung liegt jedoch vor, wenn ein Tarif festgelegt oder genehmigt oder eine Preisreduktion angeordnet wird (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 55 N 86; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2009, A-2551/2009, E. 5). Die vorliegende Verfügung hat nicht eine reine Geldleistung zum Gegenstand, sondern einen Tarif. Auf Grundlage dieses Tarifs kann das geschuldete Netznutzungsentgelt ermittelt werden. Die Senkung eines Tarifs stellt keine Geldleistung im Sinne von Artikel 55 Absatz 2 VwVG dar (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2009, A-2551/2009, E.5). Die ElCom kann der Beschwerde daher grundsätzlich die aufschiebende Wirkung entziehen.

Darüber hinaus müssen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall überzeugende Gründe vorliegen, welche die sofortige Wirksamkeit der Verfügung rechtfertigen. Solche Gründe können sich aus öffentlichen oder privaten Interessen ergeben (REGINA KIENER, in:

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art, 55 N 15).

Die Netzbetreiber mussten ihre Tarife bis spätestens am 31. August 2009 publizieren (Art. 12 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 10 StromVV). Mehrere beteiligte Parteien haben dabei die Vorschriften der am 12. Dezember 2008 revidierten StromVV und die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 (act. A/1) nicht beachtet. Mit Verfügung vom 6. März 2009 gegenüber derselben Verfügungsadressatin und den gleichen Verfahrensbeteiligten hat die ElCom für die Tarife 2009 die massgebenden Berechnungsgrundlagen festgelegt. Diese Grundlagen sollen auch für die Tarife 2010 Anwendung finden, damit bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die strittigen Fragen eine gewisse Kontinuität in der Tarifgestaltung gewährleistet ist. So hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend Verfügung vom 6. März 2009 festgehalten, eine „vor der definitiven Beurteilung ändernde Berechnungsweise dürfte [...] zu Unsicherheiten führen“ (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2009, A-5108/2009, E. 7.3).

Wird der vorliegende Entscheid angefochten, kann nicht damit gerechnet werden, dass vor dem 31. August 2010 ein rechtskräftiger Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorliegt. Damit wäre es nicht möglich, die Kompensation wie vorgesehen im Rahmen der Tarife in den Folgejahren (siehe Rz. 362) vorzunehmen. Bis zum Vorliegen eines anders lautenden Entscheids der Rechtsmittelbehörden besteht unter dem Aspekt einer wenigstens vorläufigen Rechtssicherheit und der bisherigen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund, von der bisherigen Praxis der ElCom bezüglich der Berechnung der Tarife für die Netzebene 1 abzuweichen.

Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung würde zudem die der ElCom gesetzlich übertragene Aufgabe, Netznutzungstarife und -entgelte zu überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG), über längere Zeit keine Wirkung entfalten. Die Kompetenz, Tariferhôhungen zu untersagen, würde damit faktisch ins Leere laufen. Die Netznutzungstarife wirken sich schweizweit und auf eine Vielzahl von Personen aus. Dementsprechend besteht auch ein öffentliches Interesse an überprüften und gesetzeskonformen Tarifen.

Zusammenfassend liegen damit im Interesse der Rechtssicherheit und einer gewissen Kontinuität in der Tarifgestaltung überzeugende Gründe vor, um einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. auch Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2009, A-5108/2009, E. 9.2).

Hinzu kommt, dass Kraftwerksbetreiber möglicherweise nicht bereit sind, den SDL-Tarif zu bezahlen, wenn der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Die Verfügungsadressatin müsste andere Wege finden, die laufend entstehenden SDL-Kosten zu decken.

Damit besteht aus mehreren Gründen ein genügendes öffentliches Interesse daran, dass die vorliegende Verfügung sofortige Wirksamkeit entfaltet.

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss schliesslich verhältnismässig sein (REGINA KIE- NER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 16 f.).

Werden die vorliegend festgelegten Tarife durch eine Beschwerdeinstanz korrigiert, können die bereits geleisteten Zahlungen nachträglich im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung kompensiert werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hat damit keine irreversiblen Vor- und Nachteile für die Parteien zur Folge. Er ist damit verhältnismässig.

Mehrere Verfahrensbeteiligte beantragen, es sei auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden zu verzichten (act. A/242, S. 2; A/257, Rz. 45 ff.; A/259, S. 4). Sie führen dazu aus, es bestünde vorliegend keine Rechtsunsicherheit bezüglich der massgebenden Tarife, da die mit Verfügung vom 9. Juli 2009 vorsorglich angeordneten Tarife zur Anwendung kommen und Tarifanpassungen in einer späteren Tarifrunde überwälzt werden könnten. Zudem erscheine eine Kompensation nicht sinnvoll, soweit die Tarife 2010 nicht rechtskräftig seien. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung müssten die Tarife zwei Mal kompensiert werden: einmal aufgrund der nicht rechtskräftigen Verfügung und einmal aufgrund der rechtskräftig gewordenen Verfügung. Schliesslich wird argumentiert, die Interessen der Übertragungsnetzeigentümer würden bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht beachtet. Diese müssten ihre laufenden Kapitalkosten, welche höher seien als die durch die ElCom anerkannten Kosten, anderweitig decken (act. A/257, Rz. 49).

Eine vorsorgliche Massnahme endet grundsätzlich mit dem Entscheid in der Hauptsache. Es besteht dementsprechend mit Erlass der vorliegenden Verfügung keine Rechtssicherheit bezüglich der anzuwenden Tarife für das Jahr 2010. Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist auch zu berücksichtigen, ob eher die Konsequenzen der aufschiebenden Wirkung oder des Entzugs rückgängig gemacht werden können (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 55 N 95). Es ist richtig, dass in der vorliegenden Konstellation sowohl zu hohe als auch zu tiefe Tarife kompensiert werden können: Bei zu hohen Tarifen bezahlen letztlich die Endverbraucher bis zu einem rechtskräftigen Entscheid zu viel, bei zu tiefen Tarifen fallen die Einnahmen der Übertragungsnetzeigentümer zu gering aus. Vorliegend ist mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen. Es kann nicht im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung sein, dass über längere Zeit ungeprüfte und nach Erkenntnis der ElCom als zu hoch erkannte Tarife Anwendung finden, welche letztlich der Endverbraucher zu bezahlen hat.

Weiter wird vorgebracht, es sei fraglich, inwiefern die Deckung der SDL-Kosten durch die Kraftwerksbetreiber ein öffentliches Interesse darstelle (act. A/257, Rz. 49). Die Erbringung von Systemdienstleistungen dient der Netz- und damit der Versorgungssicherheit. Ist die Finanzierung der Systemdienstleistungen nicht gewährleistet, ist demnach auch die Versorgungssicherheit gefährdet. Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit ist ein gesetzlich verankertes öffentliches Interesse (Art. 1 Abs. 1 StromVG).

Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1-12 des Dispositives wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gebühren

Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Zeitaufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechung gestellt: anrechenbare Stunden zu einen Gebührenansatz vor Franken pro Stunde (ausmachend Franken), fg] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von Franken pro Stunde (ausmachend Franken), anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz vor Franken pro Stunde (ausmachend Franken) und fj anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von [J Franken pro Stunde (ausmachend [J Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von | Franken.

Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]).

Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung durch die nicht gesetzeskonforme Deklaration von Kosten für Systemdienstleistungen mitverursacht. Verschiedene Übertragungsnetzeigentümer haben Kosten geltend gemacht, welche über den anrechenbaren Kosten liegen. Dadurch hat die Verfügungsadressatin zu hohe Tarife festgelegt. Zudem hatte die ElCom in der Verfügung Grundsatzfragen zu klären, welche alle Parteien betrafen. Die Gebühren werden daher zu 30 Prozent der Verfügungsadressatin und zu 70 Prozent den Übertragungsnetzeigentümern auferlegt (vgl. auch die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 75).

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV; SR 172.041.1) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 GebV-En haften mehrere Verursacher einer Verfügung solidarisch. Zur genauen Kostenaufteilung unter den Parteien in einem Mehrparteienverfahren äussern sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht. Für die Aufteilung der Kosten unter den Übertragungsnetzeigentümern sind daher allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Nach dem Verursacherprinzip sind die Kostenanteile bei mehreren Verursachern aufgrund der verursachenden Handlungsbeiträge der Verantwortlichen zu bestimmen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 56 Rz. 41). Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots muss sich die Kostenaufteilung zudem auf ein sachgerechtes Kriterium stützen. Ein solches sachgerechtes Kriterium für die Gebührenverteilung findet sich im Mass der vorgenommenen Kürzungen und damit gewissermassen im Fehlverhalten der Parteien. Eine so vorgenommene Kürzung nimmt auch Bezug auf die Handlungsbeiträge der einzelnen Parteien.

Die Gebühren werden daher (wie schon mit Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 68) den einzelnen Übertragungsnetzeigentümern im Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten (Tabelle 7/Spalte 10 minus Spalte 4) zu den bei der Verfügungsadressatin eingereichten Netzkosten (Tabelle 7/Spalte 4) auferlegt.

Einzelne Kosten des vorliegenden Verfahrens können nicht den Parteien dieses Verfahrens zugeordnet werden. Diese Kosten machen] Franken aus.

Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geltend, die ElCom habe lediglich Anpassungen an ihren Angaben vorgenommen aufgrund von neuen Tatsachen, die der Verfügungsadressatin zum Zeitpunkt der Tarifkalkulationen nicht vorgelegen seien. Daraus dürften der Verfügungsadressatin keine Nachteile erwachsen und keine Verfahrenskosten auferlegt werden (act. A/239, Rz. 54). Während diese Auffassung für einzelne Teile zutrifft (z.B. Kosten für Leistungsvorhaltung), so hat die ElCom in anderen Teilen Änderungen vorgenommen, die nicht auf neuen Tatsachen beruhen, so namentlich die Anpassung der Vergütung an die Kraftwerke für die Lieferung von Blindenergie oder die Streichung des Risikozuschlages von 20 Prozent bei der Ermittlung der Kosten für die Kompensation von Wirkverlusten.

IV

Entscheid

Dispositiv

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Die Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 werden ab 1. Januar 2010 auf folgende Beträge festgelegt:

a. Arbeitstarif: 0.17 Rappen/kWh b. Leistungstarif: 25'600 Franken/MW c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 248'800 Franken.

Für das Jahr 2010 kommen die in diesem Verfahren am 9. Juli 2009 vorsorglich verfügten Tarife (Arbeitstarif: 0.18 Rappen/kWh; Leistungstarif: 26'180 Franken/MW; Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 254'620 Franken) zur Anwendung.

Die Differenz zwischen den gemäss Ziffer 2 anzuwendenden Tarifen und den Tarifen gemäss Ziffer 1 ist im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung durch Senkung der Netznutzungstarife in den Folgejahren zu kompensieren.

Der Tarif 2010 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2010 auf 0.76 Rappen/kWh festgelegt. Davon werden 0.40 Rappen/kWh den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie angelastet.

Der Tarif 2010 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2010 0.42 Rappen/kWh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Die swissgrid AG hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Die swissgrid AG hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen.

Die Vergütung an Kraftwerke für die Lieferung von Blindenergie beträgt 0.30 Rappen/kvarh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

Der individuelle Tarif 2010 für Blindenergie beträgt 0.716 Rappen/kvarh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

Der individuelle Tarif 2010 für Wirkverluste beträgt 0.15 Rappen/kWh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

Die Gesuche nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV der Gesuchstellerinnen

u um Verwendung des Zinssatzes ohne Reduktion für die betriebs-

10.

I:

12:

13.

14.

15.

notwendigen Vermôgenswerte nach Tabelle 2/Spalte 7 (anrechenbare historische Restwerte), werden gutgeheissen.

Das Gesuch DE nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV um Verwendung des Zinssatzes ohne Reduktion für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, die ®

NE à Ectrieb genommen wurden, wird abgewiesen.

Millionen Franken der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2010 sind für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des Jahres 2010 zu verwenden. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren entscheidet die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt ausserhalb dieses Verfahrens. Bis zum Entscheid der ElCom dürfen diese restlichen Einnahmen nicht verwendet werden.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt ll Franken. Hal Franken werden der Verfügungsadressatin auferlegt, Fr Franken gemäss folgender Tabelle den Übertragungsnetzeigentümern.

ÜNE Franken ÜNE Franken | ÜNE | Franken

Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 bis 12 wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

Bern, 4. März 2010

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Carlo Schmid-Sutter Renato Tami Präsident Geschäftsführer ElCom Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

- Beteiligte Parteien gemäss Liste in Anhang 1

Mitzuteilen an: - Eigentümer des Übertragungsnetzes, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz, Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens

50 MW, Eigentümer der Merchant Lines, welche keine Parteistellung beantragt haben (gemäss Liste in Anhang 1a)

Anhänge:

- Anhang 1: Liste der beteiligten Parteien

- Anhang 1a: Liste der Unternehmen, welchen die Verfügung mitgeteilt wird

- Anhang 2: Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW

- Anhang 3: Individuelle Unterlagen für die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten mit den sie betreffenden Zahlen, Erläuterungen und Textpassagen

V Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still:

a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und

die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.