Vergütung auf bespielbaren DVDPDF729.55 kB11. Oktober 2005
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 11. Oktober 2005 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4c (GT 4c) Vergütung auf bespielbaren DVD
CAF Beschluss vom 11. Oktober 2005 betreffend den GT 4c 2/18
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 10. Mai 2004 genehmigten Gemeinsamen Tarifs 4c (Vergütung auf bespielbaren DVD) läuft nach erfolgter automatischer Verlängerung am 31. Dezember 2005 ab. Mit Eingabe vom 28. Juni 2005 haben die fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform unter der Federführung der SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, einen neuen GT 4c in der Fassung vom 20. Juni 2005 für zwei Jahre zu genehmigen.
2.
Gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften betrugen die Gesamteinnahmen aus dem GT 4c in den beiden vergangenen Jahren Fr. 907'852.90 (2003) bzw. Fr. 2'942'293.28, wobei die erhebliche Zunahme wohl auch mit dem seit 1. Juni 2004 geltenden neuen Tarif zu erklären ist.
Im Weiteren weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass sich der Anwendungsbereich dieses Tarifs unabhängig vom vorgesehenen Verwendungszweck auf sämtliche in der Schweiz hergestellte oder in die Schweiz importierte bespielbare DVD bezieht. Dabei habe es mit den grossen bekannten Importeuren bei der Anwendung des Tarifs keine besonderen Schwierigkeiten gegeben, da mit ihnen vertragliche Vereinbarungen über die monatlichen Abrechnungen und Zahlungen der Vergütungen bestünden. Allerdings gibt es gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften offenbar vermehrt Personen, die Leerträger in kleineren Mengen für den Eigenbedarf direkt importieren. Für diese Leerträger werde nach dem bisherigen Tarif keine Vergütung bezahlt, was für die offiziellen Importeure zu einem Wettbewerbsnachteil führe. Diese Direktimporte hätten denn auch zu einigen Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Anwendung des GT 4c geführt.
3.
In ihrer Eingabe erstatten die am GT 4c beteiligten Verwertungsgesellschaften auch Bericht über die Tarifverhandlungen, die sie mit dem Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), dem Schweizerischen Wirtschaftsverband der Informa-
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tions-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO) sowie dem Verband der Schweizer Unternehmen economiesuisse geführt haben.
Diese Verhandlungen – die zusammen mit denjenigen betreffend den GT 4b erfolgten – konnten gemäss den Angaben der SUISA nach vier Sitzungen einverständlich mit einem neuen Tarif abgeschlossen werden. Demnach soll die Vergütung bei einer Speicherkapazität von 4,7 GB für einmal bespielbare DVD von 55 Rappen auf 45 Rappen gesenkt und für mehrfach bespielbare DVD von Fr. 1.05 auf Fr. 1.15 erhöht werden. Weiterhin offen blieben indessen die Parameter zur genauen Berechnung dieser Beträge. Dem Gesuch liegen die grundsätzlichen Zustimmungserklärungen von DUN, economiesuisse und SWICO bei. Allerdings haben diese Verbände auch darauf hingewiesen, dass ihre Zustimmung ohne Präjudiz für die Zeit nach Ablauf der Tarifdauer bzw. im Hinblick auf andere Tarife erfolgt.
4.
In ihrer Tarifeingabe nehmen die Verwertungsgesellschaften zusätzlich Stellung zu den wesentlichen Änderungen im neuen GT 4c. Dies betrifft insbesondere den Geltungsbereich (Ziff. 1.3), die Definition der Vergütungspflichtigen (Ziff. 2.2 bis 2.5, 3.2 und 5.1) sowie die Möglichkeit der Rückerstattung bzw. der Befreiung von der Leerträgervergütung (Ziff. 6.2 und 7.1).
So wurde in der Ziff. 1.3 insbesondere der bisherige zweite Satz gestrichen, um missverständliche Interpretationen hinsichtlich der Festplatte eines Computers zu vermeiden.
Bei der Definition der Vergütungspflichtigen wird darauf hingewiesen, dass die Importeure festgestellt haben, dass einige ihrer bisherigen Kunden die im gewerblichen Bereich benötigten Datenträger offenbar im Ausland einkaufen und damit die Leerträgervergütung umgehen. Die Verwertungsgesellschaften schliessen daraus, dass die bisherige Ziff. 2.2 des GT 4c zu eng definiert, wer als Importeur zu gelten hat. Um künftige Marktverzerrungen zu vermeiden soll daher gemäss der neu definierten Ziff. 2.3 auch als vergütungspflichtiger Importeur gelten, wer zum Eigengebrauch bespielbare DVD's importiert. Allerdings sollen die Importe kleiner Mengen durch Privatpersonen nicht erfasst werden (Ziff. 2.5) und zudem ist vorgesehen, dass erst bei einem zweiten Versuch und nach erfolgter Verwarnung mit einer Verdoppelung der Vergütungsansätze gerechnet
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werden muss (Ziff. 4.3). Dagegen lehnten es die Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Verhandlungen ab, sämtliche Importe durch Privatpersonen von der Vergütungspflicht auszunehmen bzw. entsprechende Rückerstattungen zu gewähren. Dies begründen sie auch damit, dass sich der Internet-Handel mit Leerträgern in den letzten Jahren rasant entwickelt hat. Zudem sollte nach ihrer Auffassung nicht ausgerechnet der Eigengebrauch von der Vergütung befreit werden, den der Gesetzgeber mit der Leerträgerabgabe belasten wollte.
Die Verwertungsgesellschaften erklärten sich zudem bereit, jene Leerträger, die zur Produktion geschützter Werke und Leistungen verwendet werden und für welche die hierfür notwendigen Rechte erworben werden, von der Leerträgervergütung zu befreien (Ziff. 6.2). Dies ist beispielsweise der Fall bei Leerträgern, die für die Produktion von Radio- oder TV-Sendungen eingesetzt werden. Eine Befreiung bzw. Rückerstattung für die Verwendung der Leerträger zu allen übrigen gewerblichen Zwecken (wie z.B. Datensicherung) schliessen sie dagegen aus, da es sich beim GT 4c um einen Tarif handle, der unabhängig vom Verwendungszweck sämtliche Leerträger erfasse, dafür aber entsprechend tiefere Ansätze vorsehe. Ebenso schliessen sie die Rückerstattung bei der schulischen oder betrieblichen Nutzung aus, da gemäss den Gemeinsamen Tarifen GT 7 und GT 9 die Leerträgervergütung bei der Berechnung der Vergütung für die schulische bzw. die betriebliche Nutzung im Vergütungsansatz inbegriffen ist.
5.
Die Verwertungsgesellschaften bestätigen, dass sie sich mit ihren Verhandlungspartnern sowohl betreffend Wortlaut als auch Vergütungshöhe auf einen neuen Tarif einigen konnten. Nicht einigen konnte man sich dagegen auf die Art der Berechnung der Tarifansätze, da beide Seiten von unterschiedlichen Parametern ausgehen würden. So nehmen die Verwertungsgesellschaften die mit dem privaten Überspielen verbundenen Kosten als Grundlage, wobei sich die Tarifansätze auf die durch das Marktforschungsinstitut IHA/GfK ermittelten Leerträger- und Gerätepreise aus dem Beobachtungszeitraum Dezember 2004 / Januar 2005 abstützen. Sie weisen ferner darauf hin, dass die Einigung sowohl für die Nutzerseite wie auch für die Verwertungsgesellschaften nur für die Dauer der beantragten Tarifperiode und ohne Präjudiz für einen künftigen Tarif gilt.
6.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2005 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die für die Behandlung dieser Tarifeingabe zuständige
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Spruchkammer eingesetzt. Im Weiteren wurde in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet, da die Verhandlungspartner gemäss den eingereichten Unterlagen bereits in der Verhandlungsphase dem vorgelegten GT 4c ausdrücklich zugestimmt hatten.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde gleichzeitig der Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich dieser Tarifeingabe eingeladen.
Der Preisüberwacher erhebt mit seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2005 keine Einwände gegenüber den Tarifansätzen in Ziff. 4.1 des GT 4c, da sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf einen neuen Tarif haben einigen können und diese Zustimmung der Betroffenen nach seiner Auffassung ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
Als problematisch schätzt er dagegen den Umstand ein, dass neu auch der private Import mit der Leerträgerentschädigung belastet werden soll. Einerseits bezweifelt er die Praktikabilität dieser Lösung. Andererseits beanstandet er, dass die Konsumenten nicht in das Verfahren einbezogen worden sind. Damit zeige sich einmal mehr, wie störend es sei, dass die tatsächlichen Nutzer, nämlich die Konsumenten und deren Organisationen, nicht angehört werden. Er geht davon aus, dass die Konsumenten, wenn sie wie Importeure behandelt werden sollen, ebenfalls in die Verhandlungen einbezogen werden müssten oder mindestens im anschliessenden Genehmigungsverfahren anzuhören sind. Aus diesem Grunde empfiehlt er der Schiedskommission, bei den Konsumentenschutzorganisationen von nationaler und regionaler Bedeutung wenigstens vor dem Genehmigungsentscheid nachträglich eine Vernehmlassung durchzuführen.
Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2005 wurde auf den Einbezug der Konsumentenschutzorganisationen in dieses Verfahren verzichtet.
7.
Da die Verhandlungspartner DUN, economiesuisse und SWICO dem Genehmigungsantrag ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Verfügung vom 5. August 2005 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sit-
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zung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
8.
Der zur Genehmigung vorgelegte GT 4c (Vergütung auf bespielbaren DVD) hat in der Fassung vom 20. Juni 2005 in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
7/18
8/18
9/18
10/18
11/18
12/18
13/18
14/18
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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die am GT 4c (Vergütung auf bespielbaren DVD) beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform haben ihren gemeinsamen Genehmigungsantrag am 28. Juni 2005 und damit innert der mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2005 erstreckten Frist eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verwertungsgesellschaften die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG vorgeschriebenen Verhandlungen ordnungsgemäss durchgeführt haben.
2.
Beim vorgelegten GT 4c handelt es sich um einen Einigungstarif, haben doch die am Verfahren beteiligten Nutzerverbände ausdrücklich der Genehmigung dieses Tarifs für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren zugestimmt. Insbesondere konnten sich die Verhandlungspartner auf die Höhe der Vergütungsansätze gemäss Ziff. 4.1 des Tarifs einigen.
Die Schiedskommission nimmt Kenntnis vom geäusserten Vorbehalt, dass die Zustimmung der Nutzerverbände hinsichtlich eines künftigen Tarifs keine präjudizierende Wirkung haben soll. Ebenso nimmt sie Kenntnis vom Umstand, dass sich die Verhandlungspartner zwar auf die Vergütungsansätze einigen konnten, aber hinsichtlich des Berechnungsmodus offenbar weiterhin Differenzen bestehen.
3.
Zur Empfehlung des Preisüberwachers bei den Konsumentenorganisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung wenigstens vor dem Genehmigungsentscheid eine Vernehmlassung durchzuführen, kann festgehalten werden, dass der Preisüberwacher eine ähnliche Empfehlung bereits im Verfahren, das zum Beschluss vom 14. November 2002 führte, abgegeben hat. Die Schiedskommission schloss damals die Möglichkeit, Konsumentenschutzorganisationen beizuziehen, nicht grundsätzlich aus, wies aber auch darauf hin, dass Art. 20 Abs. 3 URG davon ausgeht, dass der Hersteller bzw. der Importeur der Leerträger Schuldner der Vergütung ist und daher grundsätzlich mit den Verbänden der Hersteller und Importeuren zu verhandeln ist. Eine weitere Ausdehnung auf Konsumentenschutzorganisationen wurde zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt. Aber
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auch anlässlich eines Zwischenentscheids betreffend den GT 4d vom 30. März 2005 (Ziff I/3) kam die Schiedskommission zum Ergebnis, dass die Konsumentenschutzorganisationen nicht als Verhandlungspartner beizuziehen sind.
Neu soll nach der Ziff. 2.3 des GT 4c auch vergütungspflichtig sein, wer Leerträger zum Eigengebrauch importiert. Gestützt auf diese Änderung lässt sich indessen nicht abschliessend beurteilen, ob nun auch Konsumentenschutzorganisationen in ein Tarifgenehmigungsverfahren einzubinden sind. Einerseits soll ja mit Art 20 Abs. 3 URG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG) gerade der Privatgebrauch erfasst werden und zudem wird der Import kleinerer Mengen ausdrücklich ausgenommen (Ziff. 2.5). Mit einer Verdoppelung der Vergütung ist zudem erst nach erfolgter schriftlicher Abmahnung (Ziff. 4.3) zu rechnen. Damit ist die neue Regelung auch darauf ausgerichtet, allfällige Marktverzerrungen zu vermeiden, welche offenbar nicht zuletzt durch den stark wachsenden Internet-Handel bedingt sind.
Da zudem die Frage des Einbezugs der Konsumentenschutzorganisationen für sämtliche Leerträgertarife einheitlich zu regeln ist und zunächst abschliessend im gegenwärtig noch hängigen Genehmigungsverfahren betreffend den GT 4d behandelt werden soll, ist die Schiedskommission der Auffassung, dass der Einbezug der Konsumentenschutzorganisationen zunächst in diesem Verfahren zu klären ist und nicht im Rahmen des vorliegenden Einigungstarifs. Daran vermag auch die Ausdehnung des GT 4c auf diejenigen Importeure, welche den Leerträger selber nutzen, nichts zu ändern.
4.
Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
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Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Verhandlungspartner zum neu vorgelegten GT 4c und nach den Erwägungen zur Empfehlung des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der GT 4c ist somit in der Fassung vom 20. Juni 2005 und mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2007 zu genehmigen.
5.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Der Gemeinsame Tarif 4c (Vergütung auf bespielbaren DVD) wird in der Fassung vom 20. Juni 2005 mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 genehmigt.
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