GT 8: Vervielfältigen von geschützten Werken mittels Reprografie-Verfahren (Papierkopien); GT 9: Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu
Rubrum
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Beschluss vom 15. November 2021
Besetzung
Helen Kneubühler Dienst (Präsidentin) Christian Josi (Beisitzer) Alexander Brunner (Beisitzer) Mathis Berger (Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten) Eveline Küng (Nutzervertreterin) Alexandra Castiglione (Kommissionssekretärin)
Gegenstand
Gemeinsamer Tarif 8 (GT 8) Vervielfältigen von geschützten Werken mittels Reprografie- Verfahren (Papierkopien) Enthaltend die folgenden Tarife: – Reprografie in öffentlichen Verwaltungen (GT 8 I) – Reprografie in Bibliotheken (GT 8 II) – Reprografie in Reprografie- und Kopierbetrieben (GT8 IV) – Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich (GT 8 VII)
Gemeinsamer Tarif 9 (GT9) Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken Enthaltend die folgenden Tarife: – Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum betrieblichen Eigengebrauch in öffentlichen Verwaltungen (GT 9 I) – Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form in Bibliotheken (GT 9 II) – Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu[m] betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich (GT 9 VII)
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I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
A.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 14. November 2016 genehmigten Gemeinsamen Tarifs 8 (Vervielfältigen von geschützten Werken mittels Reprografie-Verfahren [Papierkopien]), bestehend aus den Teiltarifen – 8 I (Reprografie in öffentlichen Verwaltungen) – 8 II (Reprografie in Bibliotheken) – 8 IV (Reprografie in Reprografie- und Kopierbetrieben) – 8 VII (Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich)
sowie des ebenfalls mit Beschluss vom 14. November 2016 genehmigten Gemeinsamen Tarifs 9, bestehend aus den Teiltarifen – 9 I (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum betrieblichen Eigengebrauch in öffentlichen Verwaltungen) – 9 II (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form in Bibliotheken) – 9 VII (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich)
läuft am 31. Dezember 2021 ab.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 beantragte ProLitteris, welche die an diesen beiden Tarifen beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISSIMAGE, SUISA und SWISSPERFORM gemäss GT 8 Ziffer 4 bzw. GT 9 Ziffer 3 vertritt, die beiden Tarife je in der mit Beschluss vom 14. November 2016 genehmigten Fassung um ein Jahr, d.h. vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022, zu verlängern.
B.
In der Zeit vom 4. Februar 2021 bis am 19. Mai 2021 fanden gemäss den Ausführungen von ProLitteris insgesamt sechs Verhandlungen statt. Die Nutzerverbände und Verwertungsgesellschaften hätten von der ersten Verhandlung an intensiv über einen formell totalrevidierten Tarifentwurf diskutiert, welcher die Zusammenführung der vier Teiltarife des GT 8 und der drei Teiltarife des GT 9 vorgesehen habe. Da bis in die sechste Verhandlungsrunde jedoch noch kein abschliessendes Ergebnis habe erzielt werden können, hätten die Verhandlungsparteien beschlossen, die Verhandlungen fortzuführen und bei der Schiedskommission die Verlängerung der bestehenden Gemeinsamen Tarife 8 und 9 zu beantragen.
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C.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2021 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des Antrages auf Verlängerung der beiden Tarife GT 8 und 9 eingesetzt.
Da sich aus dem Antrag der Verwertungsgesellschaften vom 31. Mai 2021 ergibt, dass die Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden zu einer Einigung über einen Verlängerungsantrag der beiden Tarife um ein Jahr geführt haben, wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 3 der Urheberrechtsverordnung vom 26. April 1993 (URV, SR 231.11) auf eine Vernehmlassung der Nutzerverbände verzichtet und die Eingabe unmittelbar der Preisüberwachung (PUE) zur Stellungnahme unterbreitet.
D.
Die PUE hat mit Stellungnahme vom 8. Juli 2021 auf die Abgabe einer Empfehlung verzichtet.
E.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2021 wurde der Spruchkammer die Stellungnahme der PUE zugestellt sowie Gelegenheit eingeräumt, einen Antrag auf Durchführung einer Sitzung gemäss Art. 11 URV zu stellen. Es wurde kein entsprechender Antrag gestellt.
F.
Mit Schreiben vom 9. September 2021 teilte ProLitteris der Schiedskommission die Bruttoeinnahmen der Gemeinsamen Tarife 8 und 9 für die Jahre 2017 bis 2020 mit. Diese Angaben wurden den Mitgliedern der Spruchkammer, den übrigen Parteien sowie der Preisüberwachung mit Präsidialverfügung vom 13. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Am 13. Oktober 2021 meldete sich X._______ telefonisch im Sekretariat der Schiedskommission. Er führte sinngemäss aus, gegenüber der ProLitteris nicht abgabepflichtig zu sein, da er eine Einzelfirma betreibe. Die ProLitteris habe ihm auf Nachfrage BGE 125 II 141 zugestellt, welcher jedoch eine AG betreffe. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 stellte X._______ Antrag auf Teilnahme am hängigen Verfahren GT 8 und 9. Zur Begründung führte er an, aus seiner Sicht seien die aktuellen Tarife nicht ausreichend transparent, was bei der aktuell seitens ProLitteris praktizierten einseitigen Interpretation und Vorgehensweise zu einer rechtlichen Unsicherheit führe. Als Inhaber einer Einzelfirma ohne Angestellte würde er gern an der Gestaltung der neuen Tarifverträge mitwirken, um die berechtigten Interessen Seinesgleichen zu vertreten.
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H.
Das Sekretariat der ESchK legte X._______ mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 die Rechtslage hinsichtlich Parteistellung im Tarifgenehmigungsverfahren sowie der Kognition der ESchK und der zivilen Gerichte dar. Gleichzeitig setzte es X._______ eine Frist bis am 29. Oktober 2021, um dem Sekretariat mitzuteilen, ob er einen Beschluss der Kommission zur Verfahrensteilnahme wünsche. X._______ wurde ebenfalls mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 darauf hingewiesen, dass ein Beschluss der Schiedskommission kostenpflichtig ist. Auf Nachfrage präzisierte das Sekretariat die zu erwartenden Kosten mit E-Mail vom 25. Oktober 2021 unter Bezugnahme auf seine bisherige Praxis bei Zwischenverfügungen auf 1 000 bis 1 500 Franken.
Am 28. Oktober 2021 meldete sich X._______ telefonisch beim Sekretariat und teilte mit, dass er einen Beschluss der Kommission wünsche und bestätigte seinen Wunsch zudem gleichentags schriftlich. Zur Begründung führte X._______ an, aus seiner Sicht seien die Entscheidungsgrundlagen für die aktuellen Tarife nicht ausreichend transparent bzw. rechtlich zutreffend oder diskriminierend, was bei der aktuell seitens ProLitteris praktizierten einseitigen Interpretation und harschen Vorgehensweise zu einer rechtlichen Unsicherheit führe und bei den Betroffenen unnötig für viel Ärger sorge. Als Inhaber einer Einzelfirma ohne Angestellte möchte er an der Gestaltung der neuen Tarifverträge mitwirken, um die berechtigten Interessen der seiner Branche zu vertreten.
I. Wie nachfolgend in den Erwägungen 5.1. bis 5.4 darzulegen sein wird, ist der Antrag von X._______ ohne Weiterungen abzuweisen. Unter diesen Umständen kann auf eine Fristansetzung zur Stellungnahme zur Eingabe von X._______ an die übrigen Verfahrensparteien verzichtet werden.
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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
GT 8 regelt gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. c des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (URG, SR 231.1) i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URV die Vergütungen für die Vervielfältigung von geschützten Werken zum betrieblichen Eigengebrauch, einschliesslich des Verwendens im Rahmen von internen Pressespiegeln. Ebenso sind gemäss GT 8 gewisse Nutzungsformen aufgrund von Art. 19 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG erlaubt. So darf derjenige, der zum Eigengebrauch berechtigt ist, die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte – wie beispielsweise Dokumentationslieferdienste oder Presseausschnittdienste – herstellen lassen. Der Tarif erfasst aber auch urheberrechtlich relevante Handlungen, die nicht zu den gemäss Art. 40 Abs. 1 URG der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereichen gehören.
GT 9 stützt sich auf die Artikel 19 und 20 URG, die die Verwendung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch regeln. Dabei bezieht sich der GT 9 auf das Nutzen von Werkexemplaren in elektronischer Form mittels betriebsinterner Netzwerke. Der Tarif erfasst aber auch urheberrechtlich relevante Handlungen, die nicht zu den gemäss Art. 40 Abs. 1 URG der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereichen gehören.
2.
Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ist zuständig für die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55 Abs. 1 URG).
Das Verfahren richtet sich dabei nach Art. 57-59 URG, Art. 1-16d URV sowie gestützt auf Art. 55 Abs. 2 URG nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
3.
Anträge auf Genehmigung eines neuen Tarifs müssen der Schiedskommission mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten vorgelegt werden. In begründeten Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin von dieser Frist abweichen (Art. 9 Abs. 1 URV). Zur Einhaltung der Frist müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Vorliegend haben die Verwertungsgesellschaften einen Antrag auf Verlängerung der beiden mit Beschlüssen vom 14. November 2016 genehmigten Gemeinsamen Tarife
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8 und 9 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2022 gestellt. Der Antrag wurde am 31. Mai 2021 fristgerecht der Post übergeben.
4.
Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG).
In Ziffer 4 von GT 8 wurde die ProLitteris als geschäftsführende Verwertungsgesellschaft und Vertreterin von ProLitteris, SSA und SUISA sowie als Zahlstelle für diesen Tarif definiert. Im GT 9 fungiert gemäss Ziffer 3 ebenfalls die ProLitteris als geschäftsführende Verwertungsgesellschaft und Vertreterin von ProLitteris, SUISA, SUISSIMAGE, SSA und SWISSPERFORM sowie als Zahlstelle. Der vorliegend zu beurteilende Antrag wurde durch die ProLitteris eingereicht, welche die Verwertungsgesellschaften im vorliegenden Verfahren sowohl in den Nutzungsbereichen von GT 8 wie auch von GT 9 vertritt.
5.
Die Verwertungsgesellschaften verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG). Wurden die Verhandlungen nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt, so kann der Präsident oder die Präsidentin die Akten unter Ansetzung einer Frist zurückweisen (Art. 9 Abs. 3 URV).
5.1
Parteien im Tarifgenehmigungsverfahren vor der Schiedskommission sind nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 URG sowie Art. 10 Abs. 2 URV die Verwertungsgesellschaften und die Nutzerverbände.
Parteistellung zu besitzen bedeutet, Inhaber wichtiger prozessualer Rechte und Pflichten zu sein. Die Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör, Recht auf Akteneinsicht, auf eine förmliche Verfügung, eine Mitwirkungspflicht und im Rahmen der Dispositionsmaxime die Befugnis, über den Gegenstand des Verfahrens zu verfügen (MARINO LEBER, Parteistellung im Verwaltungsverfahren, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, 2008, S. 18 f.). Die rechtsanwendende Behörde muss von Amtes wegen bestimmen, wer im Sinne von Art. 6 VwVG als Partei (und damit als Träger prozessualer Rechte und Pflichten) und wer (nur) als «weiterer Beteiligter» (ohne Parteistellung) oder gar nicht in ein Verfahren einzubeziehen ist. Wer entgegen seinen Anträgen in einem Verfahren nicht als Partei zugelassen wird, erhält für die gerichtliche Klärung dieser Frage Parteistellung (VERA MARANTELLI/SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6
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VwVG N 4). Zum Teil ist in Spezialgesetzen des Bundesverwaltungsrechts eine Erweiterung des Kreises möglicher Verfahrensbeteiligter gemäss dem VwVG vorgesehen, damit Dritte – ohne oder nur mit eingeschränkten Parteirechten – an erstinstanzlichen Verfahren teilnehmen können. Umgekehrt kann eine Verfahrensbeteiligung aber auch spezialgesetzlich eingeschränkt sein (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 6 VwVG N 5).
Weder dem URG noch der URV ist eine Erweiterung der Parteistellung über die Verwertungsgesellschaften und die Nutzerverbände hinaus zu entnehmen. Mit dem System der kollektiven Verwertung soll dem Grundsatz nach insbesondere ausgeschlossen werden, dass sich einzelne Rechteinhaber am Tarifverfahren beteiligen. Dafür sind die Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 44 URG gegenüber den Rechteinhabern verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen, worunter auch die Tarifpflicht gemäss Art. 46 URG fällt.
X._______ vertritt im vorliegenden Tarifgenehmigungsverfahren weder eine Verwertungsgesellschaft noch einen Nutzerverband, so dass ihm gestützt auf die oben erwähnten Ausführungen gemäss den massgebenden urheberrechtlichen Bestimmungen keine Parteistellung zukommt.
5.2
Die Schiedskommission trat deshalb in der Vergangenheit auf Eingaben von Dritten, einschliesslich solcher von Rechteinhabern, in der Regel nicht ein (vgl. Beschluss der ESchK vom 14. Dezember 2004 E. II./8. betreffend GT 2b, Beschluss der ESchK vom 8. April 2008 E. II./6.b betreffend GT 3c; BREM/ SALVADÉ/ WILD, a.a.O., Art. 59 URG N 6). Gemäss neuerer Rechtsprechung (BGE 135 II 172 GT 3c) hat die Schiedskommission jedoch gegebenenfalls zu prüfen, ob und wie weit Dritte, die durch einen Genehmigungsbeschluss in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt sind, Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG sind und ihnen daher Parteirechte zukommen. Die Schiedskommission hat dabei zu prüfen, ob Art. 48 VwVG diesen Dritten eine Beschwerdelegitimation einräumt (vgl. Beschluss der ESchK vom 16. Dezember 2010 E. II./4 betreffend GT 3c). Wenn also die Rechteinhaber trotz der obenstehenden grundsätzlichen Ausführungen (ausnahmsweise) zur Anfechtung eines Tarifs mittels Beschwerde legitimiert sind, ist ihnen nach Art. 6 VwVG auch das Recht zur Teilnahme als Partei im Genehmigungsverfahren vor der Schiedskommission zuzuerkennen (BGE 135 II 172 E. 2.3.4 GT 3c; vgl. BREM/SAL- VADÉ/WILD, a.a.O., Art. 59 URG N 6).
Zu prüfen ist deshalb, ob X._______ zur Beschwerde gegen die vorliegend zu beurteilende Verlängerung von GT 8 und 9 legitimiert wäre.
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5.3
Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG kommen als weitere Erfordernisse hinzu, dass die Person durch die angefochtene Verfügung «besonders berührt» ist und ein «schutzwürdiges Interesse» an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese beiden Kriterien hängen eng zusammen, obwohl die Kriterien von Art. 48 Abs. 1 VwVG kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 941, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Das besondere Berührtsein macht es erforderlich, dass die beschwerdeführende Person mehr betroffen ist als die Allgemeinheit. Sie muss in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 942; vgl. BGE 135 II 430 E. 1.1 mit Bezug auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Der Nachteil, den es abzuwenden gilt, muss für die beschwerdeführende Partei von einigem Gewicht und der Schadenseintritt relativ wahrscheinlich sein. Bloss geringfügige und unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus. Im Rahmen der Darlegung der Legitimationsvoraussetzungen muss die Person umgekehrt nicht den vollen Beweis der Betroffenheit erbringen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 942). Die von einem Tarif im Sinne von Art. 46 Abs. 1 URG betroffenen Personen sind durch diesen von vornherein stärker als die Allgemeinheit betroffen. Dies kann im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 II 172) allerdings nicht dazu führen, dass deren besonderes Berührtsein insgesamt zu bejahen ist. Vielmehr muss das besondere Berührstein vorliegend im Vergleich zu den übrigen dem Tarif unterworfenen Rechtssubjekten beurteilt werden. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich aus dem Verfahrensantrag keine Hinweise dafür, dass X._______ gegenüber den übrigen dem Tarif unterworfenen Rechtssubjekten stärker von den Tarifen GT 8 und 9 betroffen wäre.
Hinsichtlich des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG (Rechtsschutzinteresse) gilt, dass dieses für die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kein rechtlich geschütztes Interesse verlangt wird. Es genügen rechtliche oder tatsächliche Interessen. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung einer Beschwerde ein Nachteil in wirtschaftlicher, materieller, ideeller oder anderer Hinsicht abgewendet werden kann. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können und das Interesse muss aktuell sein (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 944 ff.). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können, z. B. in einem Zivilprozess (BGE 131 II 587 E. 4.1.1; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 947). Soweit X._______ sinngemäss geltend macht, es mangle den GT 8 und 9 an Trans-
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parenz, was aufgrund der Interpretation durch die Verwertungsgesellschaften zu einer Rechtsunsicherheit führe, ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung der Tarife Sache der zivilen Gerichte ist. Mit anderen Worten kann X._______ seine Interessen in einem zivilen Verfahren wahren, weshalb ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse fehlt.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass X._______ vorliegend weder gestützt auf das Urheberrecht noch gestützt auf die kumulativen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt.
5.4
Als Nächstes ist zu prüfen, ob X._______ in einer anderen Form denn als Partei am vorliegenden Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist. So spricht Art. 57 VwVG von «anderen Beteiligten», allerdings ohne zu konkretisieren, wer damit gemeint ist (vgl. HÄNER, a.a.O., N. 251). Eine Beteiligung Dritter als «Nebenintervenienten» am Tarifgenehmigungsverfahren vor der Schiedskommission wird aber in der Rechtsprechung und im Schrifttum ausgeschlossen, da die Schiedskommission im Anhang I zur (im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege auf Gesetzesstufe per 1.1.2007 aufgehobenen) Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen nicht erwähnt wurde und damit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen war und die Schiedskommission die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts praxisgemäss ausschliesslich mit der Gewährung eigentlicher Parteirechte an Dritte mit Bezug auf die materiell-rechtliche Grundlage eines Tarifs umsetzt (vgl. Beschluss der ESchK vom 14. Dezember 2004 E. II./6 betreffend GT 2b; DIETER MEIER, Das Tarifverfahren nach schweizerischem Urheberrecht, Basel 2012, N 211 f.).
Der Antrag von X._______ auf Teilnahme am Verfahren GT 8 und 9 ist deshalb abzuweisen.
5.5
In der Tarifeingabe wird dargelegt, dass im Februar 2021 Verhandlungen mit den Nutzerverbänden aufgenommen worden seien mit dem Ziel, die beiden Tarife GT 8 und GT 9 zu einem einzigen Tarif zusammenzufassen. Dabei hätten sich die Verhandlungsparteien früh über die Notwendigkeit einer umfassenden Erneuerung der bestehenden Tarife geeinigt. Da bis auf die Vergütungen für einen Sektor Einigung darüber habe gefunden werden können, hätten die Verwertungsgesellschaften sowie die Nutzerverbände beschlossen, die Verhandlungen fortzuführen und eine Verlängerung der bestehenden Tarife um ein Jahr zu beantragen.
Die Einlässlichkeit der Verhandlungen ist vor diesem Hintergrund zu bejahen.
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6.
Entscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg, soweit die massgebenden Nutzerverbände dem Tarif zugestimmt haben und nicht ein Antrag eines Mitgliedes der Spruchkammer auf Einberufung einer Sitzung gestellt wird. Zwischenentscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg (Art. 11 URV). Da sämtliche Verhandlungsparteien dem Verlängerungsantrag um ein weiteres Jahr zugestimmt haben und kein Antrag auf Einberufung einer Sitzung gestellt wurde, wird vorliegend auf dem Zirkulationsweg entschieden.
7.
Im öffentlichen Recht gilt das so genannte Territorialitätsprinzip, wonach schweizerisches öffentliches Recht nur auf Sachverhalte angewendet wird, welche sich in der Schweiz zutragen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, in: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 308ff.).
Der räumliche Geltungsbereich des GT 8 umfasst die Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein. Die Zuständigkeit der Schiedskommission beschränkt sich gestützt auf das Territorialitätsprinzip auf Schweizer Hoheitsgebiet, so dass sie diesen Tarif lediglich für die Schweiz genehmigen kann.
8.
Mit dem vorliegenden Antrag wird um Verlängerung der beiden mit separaten Beschlüssen genehmigten Tarife GT 8 und GT 9 in ein und demselben Verfahren ersucht. Es ist deshalb zu klären, ob die Verlängerung dieser beiden Tarife in einem oder aber wiederum mit separaten Beschlüssen zu verfügen ist.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die in diesem Artikel verankerte Untersuchungsmaxime besagt, dass es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt zu erheben. Selbst übereinstimmend vorgetragene Parteibehauptungen braucht die Behörde nicht als wahr anzusehen. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch eine Abschwächung in Verfahren, welche nicht von Amtes wegen, sondern auf Begehren einer Privatperson eingeleitet werden. Wird die Behörde nicht von Amtes wegen tätig, so liegt es in der Autonomie des Privaten, ein Verwaltungsverfahren anzuheben und mit einem Begehren um Erlass einer Verfügung den Gegenstand der beantragten Anordnung zu definieren. Es gilt die so genannte Dispositionsmaxime, welche besagt, dass die Einleitung und die Beendigung des Verfahrens sowie die Bestimmung des Streitgegenstandes den Parteien (und nicht der urteilenden Behörde) obliegen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7ff. zu Art. 12
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VwVG). Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 URV präzisiert die Untersuchungsmaxime dahingehend, dass die Schiedskommission die Möglichkeit hat, von Amtes wegen Tarifänderungen vorzunehmen, wenn ein Tarif nicht genehmigungsfähig ist.
Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welches auf Antrag eines Privaten eingeleitet worden ist. Gemäss der zitierten Lehre findet somit die Dispositionsmaxime insofern Anwendung, als dass der Verfahrensgegenstand durch den privaten Antragsteller – vorliegend die die Verwertungsgesellschaften vertretende ProLitteris – bestimmt wird. Der Umstand, dass es sich bei diesem antragstellenden Privaten um eine juristische Person handelt, welche mit den gesetzlichen Aufgaben gemäss Art. 44ff. URG betraut und deshalb der Bundesaufsicht unterstellt ist, vermag daran nichts zu ändern.
Verfahrensgegenstand bildet somit die von ProLitteris beantragte unveränderte Verlängerung der beiden Tarife GT 8 und GT 9 in ein und demselben Verfahren für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2022.
9.
Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Die Angemessenheit der Entschädigung wird nach Art. 60 URG beurteilt.
Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission wird die Zustimmung der unmittelbar Betroffenen als Indiz für die Angemessenheit und damit für die Genehmigungsfähigkeit eines Tarifs aufgefasst. Im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände verzichtet sie deshalb auf eine eingehende Prüfung. Die Schiedskommission stützt diese Praxis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspreche (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 1986, E. 5 b), veröffentlicht in: EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWER- TUNG VON URHEBERRECHTEN [Hrsg.], Entscheide und Gutachten, 1981–1990, S. 183 ff., S. 190). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/2 E. 6.2., GT 3c, befunden, eine solche Vermutung könne nicht bedeuten, dass gewichtige Anzeichen, die gegen eine solche Annahme sprechen, ausser Acht gelassen werden dürfen. Die Zustimmung der Nutzerverbände sei gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts nicht als Anlass für eine formelle Kognitionsbeschränkung, sondern als blosses Indiz für die wahrscheinliche Zustimmung aller massgeblichen Gruppen von Berechtigten unter Konkurrenzverhältnissen anzusehen. Gewichtige Indizien, die gegen diese Annahme sprechen, dürften darum nicht ausgeklammert werden.
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Die Verwertungsgesellschaften weisen für den Zeitraum von 2017 bis und mit 2020 folgende Bruttoeinnahmen aus:
Jahr GT 8 GT 9 2017 CHF 4 930 615 CHF 4 562 283 2018 CHF 6 480 812 CHF 4 998 560 2019 CHF 6 247 879 CHF 4 978 981 2020 CHF 6 981 118 CHF 5 343 955
Diese Zahlen entsprechen den unter https://www.swisscopyright.ch/einnahmen-undverteilung/geldfluesse/kennzahlen.html publizierten Einnahmen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 bereits mit Beschlüssen vom 14. November 2016 genehmigt und eine unveränderte Verlängerung beantragt wird, darf die Schiedskommission weiterhin von deren Angemessenheit ausgehen. Weiter liegt von sämtlichen Verhandlungspartnern eine schriftliche Zustimmung für die unveränderte Verlängerung um ein Jahr vor. Die PUE hat aufgrund dieser Umstände auf die Abgabe einer Empfehlung verzichtet. Da sich auch keine weiteren möglichen Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die Tarife nicht annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entsprechen, ist deren Angemessenheit vorliegend zu bejahen.
10.
Der Gemeinsame Tarif 8, bestehend aus den GT 8 I, 8 II, 8 IV und 8 VII, sowie der Gemeinsame Tarif 9, bestehend aus den GT 9 I, 9 II und 9 VI, werden in der mit Beschluss vom 14. November 2016 genehmigten Fassung mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
11.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 16b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen. Soweit die URV keine besondere Regelung enthält, gelten auch die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllGebV; SR 172.041.1). Art. 16 Abs. 1 URV hält mit Bezug auf die Gebühren fest, dass diese sinngemäss nach den Art. 1 Bst. a, 2 und 14 bis 18 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VKEV, SR 172.041.0) zu bemessen sind. Gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG richtet sich die Spruchgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage
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der Parteien. Sie beträgt bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100 bis 5 000 Franken; in den übrigen Streitsachen 100 bis 50 000 Franken.
Die Genehmigungsverfahren für die von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Tarife sind vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 135 II 172 GT 3c, E. 3.1 f., mit weiteren Hinweisen). Bei der Festlegung der Gebühren sind das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip als verfassungsmässige Schranken zu berücksichtigen (MICHAEL FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Bern 2017, N 33 ff., mit weiteren Hinweisen).
Art. 2 Abs. 2 VKEV sieht bestimmte Ansätze für die Bemessung der Spruchgebühr im Falle von Streitigkeiten mit Vermögensinteresse vor. Da vorliegend ein Einigungstarif zu beurteilen ist, wird das Vermögensinteresse auf «0–10 000 Franken» eingestuft. Die Spruch- und Schreibgebühr für die Genehmigung der Gemeinsamen Tarife 8 und 9 ist vor diesem Hintergrund auf insgesamt 2 500 Franken festzulegen. Die Spruch- und Schreibgebühr für die Beurteilung des Antrages von X._______ auf Teilnahme am Verfahren ist auf insgesamt 400 Franken festzulegen.
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Dispositiv
III. Demnach beschliesst die Schiedskommission:
1.
Der Antrag von X._______ auf Zulassung zur Teilnahme am Verfahren wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten für den Beschluss hinsichtlich der Teilnahme am Verfahren werden X._______ auferlegt:
Spruch- und Schreibgebühr Fr. 400.— Ersatz der Auslagen Fr. 850.30 Total Fr. 1 250.30
3.
Schriftliche Mitteilung von Ziffer III Beschlussdispositiv inklusive Beschlussauszug Bst. A, G-I sowie Erw. 5.1-5.4 an: (Einschreiben mit Rückschein)
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IV. Weiter beschliesst die Schiedskommission:
1.
Der Gemeinsame Tarif 8 wird – soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission unterliegt – in der mit Beschluss vom 14. November 2016 genehmigten Fassung für die Dauer vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
2.
Der Gemeinsame Tarif 9 wird in der mit Beschluss vom 14. November 2016 genehmigten Fassung für die Dauer vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
3.
Den am Gemeinsamen Tarif 8 und 9 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und Swissperform werden die Verfahrenskosten auferlegt, für die sie solidarisch haften: Spruch- und Schreibgebühr Fr. 2 500.— Ersatz der Auslagen Fr. 2 019.80 Total Fr. 4 519.80
4.
Schriftliche Mitteilung des gesamten Beschlusses an: – Mitglieder der Spruchkammer – ProLitteris, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) – SSA, Lausanne (Einschreiben mit Rückschein) – SUISSIMAGE, Bern (Einschreiben mit Rückschein) – SUISA, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) – SWISSPERFORM, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) – DUN, Bern (Einschreiben mit Rückschein) – Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Bern (Einschreiben mit Rückschein) – FIBEP Swiss Chapter, Zürich (Einschreiben mit Rückschein)
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– Schweizerische Eidgenossenschaft BBL, Bern (Einschreiben mit Rückschein) – Schweizerische Staatsschreiberkonferenz SSK, Fribourg (Einschreiben mit Rückschein) – Verband der Schweizer Druckindustrie VSD, Bern (Einschreiben mit Rückschein) – Viscom, Aarau (Einschreiben mit Rückschein) – Schweizerischer Anwaltsverband SAV, Bern (Einschreiben mit Rückschein) – COPYPRINTSUISSE, Aarau (Einschreiben mit Rückschein) – Preisüberwachung PUE, Bern (Zur Kenntnis)
Helen Kneubühler Dienst Alexandra Castiglione Präsidentin Kommissionssekretärin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen), eingereicht werden (Art. 74 Abs. 1 URG i. V. m. Art. 33 Bst. f und Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 50 VwVG). Mit Beschwerde geltend gemacht werden kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder die Unangemessenheit.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten. Der angefochtene Beschluss und die als Beweismittel herangezogenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen. Die Beschwerdefrist steht vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 22a VwVG).
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Versand: 22.11.2021
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