Musikaufführungen zu Tanz und UnterhaltungPDF209.36 kB3. November 1997

Rubrum

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS

Beschluss vom 3. November 1997 betreffend den Gemeinsamen Tarif Hb (GT Hb) (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung)

Besetzung

Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg

Neutrale Beisitzer:

  • Carlo Govoni, Bern

  • Pierre-Christian Weber, Genève

Vertreter der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • Pierre Widmer, Lausanne

Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern

Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

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I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

1.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 1996 hat die Schiedskommission den Gemeinsamen Tarif Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) in der Fassung vom 20. Juni 1996 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 1997 genehmigt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass für Veranstalter, die für ihre Anlässe kein Eintrittsgeld verlangen, ebenfalls befristet bis 31. Dezember 1997, die Ziffer 12 des Gemeinsamen Tarifs Hb in der Fassung vom 17. Mai 1995 weiterhin gilt. Mit Eingabe vom 29. Mai 1997 haben die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung des Gemeinsamen Tarifs Hb (GT Hb) in der von der Schiedskommission genehmigten Fassung, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA, bis 31. Dezember 1998 gestellt.

2.

Die am GT Hb beteiligten Verwertungsgesellschaften gaben an, dass sie 1996 mit diesem Tarif Fr. 1’200’860.11 (SUISA) beziehungsweise Fr. 25’537.05 (SWISSPERFORM) eingenommen haben. Es wurde aber auch darauf hingewiesen, dass sich die SWISSPER- FORM dem Verlängerungsantrag nur schwer anschliessen konnte. Dies mit dem Argument, dass der Tarif in Ziff. 13a zwar die für die verwandten Schutzrechte hauptsächlichen Fälle, nämlich die Disco-Veranstaltungen erfasse; es aber immer noch an einer Grundlage für die Abgeltung bei der Verwendung von Tonträgern fehle, falls diese als Überbrückung bei Live-Aufführungen eingesetzt werden (Ziff. 14). Diese sogenannte Pausenmusik müsse daher inskünftig im Rahmen einer neuen Tarifstruktur geregelt werden.

3.

Daneben haben die Verwertungsgesellschaften auch Bericht erstattet über die Fortsetzung der Verhandlungen mit folgenden Verhandlungspartnern: − DUN, Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer, Bern − SFV; Schweiz. Fussballverband, Bern − SOV; Schweiz. Olympischer Verband, Bern

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− SLJV; Schweiz. Landjugend-Vereinigung, Lindau − SSB; Schweiz. Samariterbund, Olten − STV; Schweiz. Turnverband, Aarau − STV; Herrn Dr. A. Stolz, Lichtensteig − TCS; Touring Club der Schweiz, Genf − VSSU; Verband schweiz. Schiffahrtsunternehmungen, Horw − VORORT, Schweiz. Handels- und Industrie-Verein, Zürich − Energetic, Zürich − Futurescope GmbH, Zürich − Masters of Art GmbH, Roggwil

Die Verwertungsgesellschaften führten aus, dass die Verhandlungen über den Gemeinsamen Tarif K (Konzerte) gezeigt hätten, dass die Abgrenzung zwischen den beiden Tarifen Hb und K stets schwieriger werde. Es sei daher erwogen worden, einen Tarif aufzustellen, der alle Veranstaltungen regle, bei denen Musik die Hauptsache sei. Den Verhandlungspartnern wurde mit Schreiben vom 8. April 1997 ein entsprechender Tarifentwurf vorgelegt. Da aber absehbar war, dass die Zeit für Verhandlungen über diesen Entwurf zu knapp bemessen sei, wurde gleichzeitig die Verlängerung des geltenden Tarifs vorgeschlagen. Dieser Vorschlag auf Tarif-Verlängerung wurde gegenüber den Verhandlungspartnern mit Schreiben vom 15. Mai 1997 bestätigt.

Aus den der Schiedskommission vorliegenden Unterlagen (Beilagen 10-12 der Eingabe) geht hervor, dass der SOV, die SLJV sowie der SSB der Verlängerung des mit Beschluss vom 18. Oktober 1996 genehmigten GT Hb ausdrücklich zugestimmt haben. Der DUN hat mit Schreiben vom 20. Mai 1997 mit dem Hinweis, dass er keine direkt vom GT Hb betroffenen Verbände vertrete, auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Schweizerische Bühnenverband (SBV) beantragte am 23. April 1997, dass er im Rahmen der Verhandlungen des GT Hb ebenfalls zu berücksichtigen sei, solange nicht mit Sicherheit feststehe,

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dass ein separater Tarif im Verhältnis zwischen dem SBV und der SUISA betreffend konzertmässige Aufführungen in Theatern verhandelt wird.

4.

Da sich nicht sämtliche Verhandlungspartner während des Vorverfahrens zum Vorschlag der Verwertungsgesellschaften, den geltenden Tarif um ein Jahr zu verlängern, geäussert hatten, wurde den unter Ziff. 3 erwähnten Verbänden und Organisationen mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 1997 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV nochmals die Gelegenheit eingeräumt, sich zur vorliegenden Eingabe vernehmen zu lassen. Aufgrund seines Schreibens vom 23. April 1997 hat die Schiedskommission auch den SBV zur Stellungnahme eingeladen. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine Frist bis zum 10. Juli 1997 angesetzt unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird.

Der SSB, der SFV sowie der SOV bestätigten in der Folge ihre bereits erteilten Zustimmungen zur Verlängerung des GT Hb. Auch der Schweizerische Bühnenverband erklärte mit Schreiben vom 4. Juli 1997, dass er mit der vorgeschlagenen Verlängerung einverstanden sei. Gleichzeitig bestätigte er, dass die Mitgliedbühnen des SBV vom GT Hb nur berührt wären, falls dieser Tarif wie auch der Tarif K ‘fusioniert’ würden. Der DUN verzichtete auf eine Stellungnahme und schloss sich derjenigen des SBV an.

Die Energetic und die Futurescope GmbH sowie weitere Veranstalter von Techno- Anlässen haben sich in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 1997 mit der beantragten Verlängerung um ein Jahr ebenfalls einverstanden erklärt. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass die Techno-Veranstalter im Rahmen der Verhandlungen, die letztlich zum gegenwärtig geltenden Tarif geführt hätten, ausserordentlich entgegenkommend gewesen seien und eine wesentliche Erhöhung des bisherigen Tarifs hingenommen hätten. Dies trotz der bereits eingetretenen Krise bei den Techno-Veranstaltungen und des Umstandes, dass es der SUISA bis anhin nur äusserst marginal gelungen sei, nachzuweisen, dass sie Technomusik überhaupt in ihrem Repertoire habe. Die Veranstalter von Techno-Anlässen

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vertreten denn auch die Auffassung, dass sich eine nächste Verhandlungsrunde des GT Hb einzig auf diejenigen Werknutzer zu beschränken habe, welche während der letzten Verhandlungsrunde keine Tariferhöhung auf sich nehmen mussten. Eine Anwendung des GT K auf Techno-Veranstalter wird daher ebenso abgelehnt wie eine allenfalls damit verbundene Tariferhöhung.

5.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 1997 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 18. Juli 1997 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründete er damit, dass sich die SUISA und die SWISSPERFORM mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 1998 haben einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht. In seiner Stellungnahme ging er allerdings auch davon aus, dass die Entschädigungen gegenüber 1997 unverändert bleiben und die Bestimmungen von Art. 27ff. der allgemeinen Tarifordnung (automatische Anpassung an die Teuerung) somit keine Anwendung finden werden.

6.

Da die direkt betroffenen Kreise dem Verlängerungsantrag entweder im Vorverfahren beziehungsweise im Rahmen des von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens zugestimmt oder ihm zumindest nicht opponiert haben und auch kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung

1.

Der Antrag auf Verlängerung des Gemeinsamen Tarifs Hb in der von der Schiedskommission am 18. Oktober 1996 genehmigten Fassung ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV) und aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM diese Verlängerung mit den massgebenden Nutzerorganisationen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen haben.

2.

Dabei ist im Rahmen dieses Vorverfahrens der Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaften bei den massgebenden Nutzerorganisationen auf grundsätzliche Zustimmung gestossen und auch anlässlich des von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens sind keine Einwände gegen die Fortsetzung des Tarifs erhoben worden. Ausserdem erübrigt sich aufgrund der vom Schweizerischen Bühnenverband abgegebenen Stellungnahme vom 4. Juli 1997 (vgl. Ziff. I/4 vorne) eine Abklärung der Frage, ob der SBV im Rahmen des GT Hb als Tarifpartner anzusehen ist oder nicht.

Auch die Energetic und die Futurscope GmbH sowie weitere Veranstalter von Techno-Parties sind mit der beantragten Verlängerung des GT Hb um ein Jahr einverstanden. Die von diesen Organisationen im Rahmen der Vernehmlassung gemeinsam eingereichte Stellungnahme betrifft vorwiegend die Aushandlung eines neuen Tarifs in diesem Bereich beziehungsweise die von den Verwertungsgesellschaften im Antrag geäusserte Absicht, einen Tarif zu erstellen, der alle Veranstaltungen regelt, bei denen Musik die Hauptsache ist. Die Veranstalter von Techno-Anlässen sprechen sich denn auch gegen einen solchen Tarif- und Systemwechsel aus, der ihnen - wie sie vermuten - erneut eine erhebliche Tariferhöhung bringen könnte. Nach ihrer Auffassung sollte der vom GT Hb erfasste Nutzerkreis unverändert belassen werden.

Die Schiedskommission stellt fest, dass die Bemerkungen der Techno-Veranstalter nicht die beantragte Verlängerung, sondern vielmehr die Ausgestaltung eines allfälligen künftigen

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Tarifs betreffen. Es ist aber nicht Aufgabe der Schiedskommission im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens auf Meinungsverschiedenheiten einzugehen, die sich nicht auf den vorliegenden Tarifantrag beziehen. Auf diese Frage ist daher nicht weiter einzugehen.

3.

Der Preisüberwacher ging in seiner Stellungnahme davon aus, dass die Entschädigungen gegenüber 1997 unverändert bleiben und die Bestimmungen von Art. 27 ff. der allgemeinen Tarifordnung der SUISA (automatische Anpassung an die Teuerung) vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.

Diese Teuerungsklausel ist auch im Lichte der neuen Genehmigungspraxis der Schiedskommission zu prüfen. In ihrem Beschluss vom 21. Dezember 1993 betreffend die Genehmigung des GT 4 (Leerkassettenvergütung) hat die Schiedskommission nämlich festgehalten, dass bei Entschädigungsansätzen, die gestützt auf die Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer berechnet werden, auch die Teuerungsklausel auf diese Berechnungsgrundlage bezogen werden muss und nicht einfach auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt werden könne. Eine Teuerungsanpassung der Tarifansätze ist also grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn sich die Teuerung auch auf die Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer auswirkt. Ein solcher Teuerungsausgleich findet seine Rechtfertigung im Tantiemesystem, wonach die Entschädigung in der Regel als prozentualer Anteil der Einnahmen oder Ausgaben der Nutzer festzulegen ist. Im Entscheid vom 24. März 1995 zum vorerwähnten Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission hat das Bundesgericht diese Vorgehensweise beim Teuerungsausgleich nicht beanstandet.

Im Rahmen der beantragten Fortsetzung des GT Hb haben die massgebenden Nutzerkreise allerdings ausdrücklich oder zumindest stillschweigend der Verlängerung dieses Tarifs samt der bestehenden Teuerungsklausel zugestimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass in diesem Fall die Berechnung der Teuerungsklausel nach dem Landesindex der Konsumentenpreise die Nutzer gegenüber der Berechnung nach ihren Einnahmen oder Ausgaben nicht benachteiligt.

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Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass gemäss Ziff. 27 ff. der allgemeinen Tarifordnung der SUISA eine entsprechende Anpassung der Entschädigungen erst erfolgen kann, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem Inkrafttreten des Tarifs (1. Januar 1997) bis zum Stichtag, d.h. bis zum 31. Oktober 1997 um mindestens 5 Prozent verändert. Im Januar 1997 betrug der Stand des Landesindexes 103,9 Punkte; dieser erhöhte sich bis Ende Oktober 1997 um 0,1 Einheiten auf 104 Punkte (Jahresteuerung 0,3%). Damit ist die Voraussetzung für eine entsprechende Tarifanpassung ohnehin nicht erfüllt. Dies gilt selbst für die Entschädigungen nach Ziff. 12b des Tarifs, die bereits mit Beschluss vom 10. November 1995 (Landesindex Januar 1996: 103,1 Punkte) genehmigt worden sind. Eine Erhöhung der Entschädigungen des GT Hb aufgrund der Teuerungsklausel der allgemeinen Tarifordnung ist daher während der beantragten Verlängerung ausgeschlossen.

Unter diesen Umständen ist die Schiedskommission der Auffassung, dass gegen die Beibehaltung der vorliegenden Teuerungsklausel bis Ende 1998 nichts einzuwenden ist. Bei einer künftigen Revision des GT Hb wird die Teuerungsklausel allerdings so festzulegen sein, dass sie den neuen Anforderungen der Schiedskommission gerecht wird.

4.

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs wird gemäss ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Schiedskommission (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen beziehungsweise der stillschweigenden Zustimmung der Nutzerorganisationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag auf Verlängerung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung bis zum 31. Dezember 1998 des GT Hb, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 18. Oktober 1996 auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit (Art. 59f. URG) geprüft hat, ist daher inklusive der damals geänderten Ziff. 12 (Unterteilung in Veranstaltungen mit Eintrittsgeld und solche ohne Eintrittsgeld) zu genehmigen.

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5.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von den antragstellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1.

Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 18. Oktober 1996 genehmigten Gemeinsamen Tarifs Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) wird, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA, soweit dieser Teil Tarifcharakter hat und der Kognition der Schiedskommission untersteht, bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.

2.

Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1’600.- b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 839.60 total Fr. 2’439.60 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3.

Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − die SWISSPERFORM, Zürich − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern − Schweiz. Fussballverband (SFV), Bern − Schweiz. Handels- und Industrie-Verein (VORORT), Zürich

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− Schweiz. Landjugend-Vereinigung (SLJV), Lindau − Schweiz. Olympischer Verband (SOV), Bern − Schweiz. Samariterbund (SSB), Olten − Schweiz. Turnverband (STV), Aarau − Herrn Dr. A. Stolz, Lichtensteig, zH. STV − Touring Club der Schweiz (TCS), Genf − Verband schweiz. Schiffahrtsunternehmungen (VSSU), Horw − Frau Dr. M. Altenpohl, Zürich, zH. Energetic, Futurescope GmbH sowie weiterer Veranstalter von Techno-Parties − Herrn Dr. P. Mosimann, Basel, zH. des Schweizerischen Bühnenverbandes − den Preisüberwacher

4.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden *.

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.