Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werdenPDF97.41 kB18. Dezember 1992

Rubrum

0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATll RE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERLAE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D' AUTORE

Beschluss vom 18. Dezember 1992 betreffend den Tarif PI

(Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden)

Besetzung

Präsident: • Dr. iur. Franz Schmid, Luzern

Neutrale Beisitzer:

  • Herr Pierre Greber, Geneve

  • Frau Verena Bräm-Burckhardt, Zürich

Vertreter der Urheber:

  • Dr. iur. Eugen David, St. Gallen

  • Dr. iur. Pierre-Alain Täche, Lausanne

Vertreter der Werknutzer:

  • Dr. iur. Peter Stauffer, Bern

  • Prof. Dr. Martin Usteri, Zürich

Sekretär: • Lic. iur. Carlo Govoni, Bern

ESchK 2

In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:

1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PI (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden), den die ESchK mit Beschluss vom 13. März 1989 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 1992 ab. Mit Eingabe vom 26. Juni 1992 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer des Tarifs PI um ein Jahr bis 31. Dezember 1993 zu verlängern. Für eine Revision des Tarifs besteht nach Auffassung der SUISA kein Grund. Die Einnahmen aus dem Tarif beliefen sich auf: national international 1990 8'824'732.95 9'285'264.12 1991 11'477'783.88 10'794'285.75

2. In ihrem Verlängerungsantrag hat die SUISA auch über die mit den hauptsächlichen Nutzerverbänden geführten Verhandlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass die IFPI-Schweiz mit der Tarifverlängerung einverstanden ist und sich die SVMM nicht materiell geäussert hat.

3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 1992 wurde gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Reglements der Schiedskommission vom 22. Mai 1958 (GO) die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Den Verhandlungspartnern der SUISA wurde Frist bis zum 14. August 1992 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Es wurden keine Stellungnahmen eingereicht.

4. Da es sich um einen blassen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betroffenen Kreise ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben, erfolgte die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 8 GO auf dem Zirkulationsweg.

II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs PI fristgerecht eingereicht und die Vorverhandlungen mit den hauptsächlichen Nutzerorganisationen ordnungsgemäss durchgeführt. Die Antragstellung erfolgte somit unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften.

ESchK 3

2. Gemäss ständiger Praxis der Schiedskommission ist die Verlängerung eines ablaufenden Tarifs ohne weiteres zu genehmigen, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.

III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PI wird um 1 Jahr bis 31. Dezember 1993 verlängert.

2. Schriftliche Mitteilung an: a. SUISA, Zürich b. IFPI-Schweiz, Zürich c. SVMM, Riedikon

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten De Der Sekretär

Dr. F. Schmid C. Govoni

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. c und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).