Entschädigung für die Nutzung von Darbietungen, von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen bei der Weiterleitung von Radio- und Fernsehprogrammen mit UmsetzernPDF275.24 kB30. Mä
Rubrum
0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATIERE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERLAE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE
Beschluss vom 30. März 1994 betreffend den Zusatztarif 2
(Entschädigung für die Nutzung von Darbietungen, von Ton und Tonbildträgern und von Sendungen bei der Weiterleitung von Radio- und Fernsehprogrammen mit Umsetzern)
Besetzung
Präsident: • Franz Schmid, Luzern
Neutrale Beisitzer:
Verena Bräm-Burckhardt, Zürich
Ivan Cherpillod, Lausanne
Vertr eter der Urheber: • Willi Egloff, Bern
Vertreter der Werknutzer: • Walter Sorter, Brig-Glis
Sekretär: • Carlo Govoni, Bern
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In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Am 10. Januar 1994 hat die SWISSPERFORM der Schiedskommission den Antrag auf Genehmigung des Zusatztarifs II in der Fassung vom 1. September 1993 gestellt. Dieser Tarif betrifft die Nutzung von Darbietungen, von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen bei der Weiterleitung von Radio- und Fernsehprogrammen mit Umsetzern. Der Zusatztarif ergänzt den gemeinsamen Tarif 2 (Weitersenden urheberrechtlich geschützter Werke mit Umsetzern) der Verwertungsgesellschaften PRO LITTERIS, SUISA und SUISSIMAGE, den die Schiedskommission mit Zirkularbeschluss vom 5. Dezember 1991 genehmigt hat.
2. In ihrem Antrag hat die SWISSPERFORM auch über die mit dem massgebenden Nutzerverband, nämlich der Schweizerischen Gesellschaft für Telekommunikation und Telematik im Berggebiet (SGTTB) im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG geführten Verhandlungen Bericht erstattet. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass es zwischen den Verhandlungspartnern zu einer Einigung über die Tarifvorlage gekommen ist.
3. Da die SGTTB dem Zusatztarif der SWISSPERFORM unter dem formellen Vorbehalt einer Genehmigung des Verhandlungsergebnisses durch ihren Vorstand zugestimmt hat, wurde mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 1994 gestützt auf Art. 1O Abs. 2 URV ein schriftliches Vernehmlassungsverfahren eingeleitet. Mit seiner Eingabe vom 22. Februar 1994 hat die SGTTB fristgerecht Stellung genommen und ihre Zustimmung zu der Tarifvorlage bestätigt. In seiner Stellungnahme hat die SGTTB die Schiedskommission insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass die Frage der Angemessenheit der Entschädigung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 URG im Verlauf der Verhandlungen nicht ausdiskutiert worden ist.
4. Da die SGTTB als der einzig massgebende Nutzerverband dem Zusatztarif 2 auch im schriftlichen Vernehmlassungsverfahren ausdrücklich zugestimmt hat, wurde die Behandlung des Genehmigungsantrags gestützt auf Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg beschlossen.
5. Der Tarif bezieht sich auf die Nutzung von Darbietungen, von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen, soweit sie im Rahmen der zeitgleichen und unveränderten Weiterleitung eines Radio- oder Fernsehprogrammes erfolgt.
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Es handelt sich dabei um die Verwertung verwandter Schutzrechte gemäss Art. 33 Abs. 2 Bst. b, Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Bst. a, in Verbindung mit Art. 38 und Art. 22 URG. Nicht von diesem Tarif erfasst wird die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsradios oder Abonnementsfernsehens sowie die Weiterleitung von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangen werden können. Die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte bei der Weiterleitung von Radio- und/oder Fernsehprogrammen mit Umsetzern beträgt pro Konzessionär Fr. 0.1O pro Monat bzw. Fr. 1.20 pro Jahr für Fernsehsendungen und Fr.
0.13 pro Monat bzw. Fr. 1.56 pro Jahr für Radio- und Fernsehprogramme. Die für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1993 geschuldete Entschädigung soll durch einen Zuschlag auf den Entschädigungen von 1994 abgegolten werden. Mit diesem Zuschlag betragen die Entschädigungen für 1994 nur fürs Fernsehen Fr. 0.15 pro Monat bzw. Fr. 1.80 pro Jahr und Konzessionär; für Radio und Fernsehen belaufen sie sich auf Fr. 0.20 pro Monat bzw. Fr. 2.40 pro Jahr und Konzessionär. Verbände, die von allen ihren Mitgliedern die Entschädigungen einziehen und zuhanden der SWISSPERFORM an die SUISSIMAGE weiterleiten, erhalten eine Ermässigung von 3%. Der Tarif soll im vorerwähnten Sinne rückwirkend auf den 1. Juli 1993 anwendbar sein und bis zum 31. Dezember 1994 gelten.
6. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Zusatztarif 2 hat den folgenden Wortlaut:
4 Fassung 1. September 1993
ZUSATZTARIF II
(Entschädigung für die Nutzung von Darbietungen, von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen bei der Weiterleitung von Radio- und Fernsehprogrammen mit Umsetzern)
1. BEGRIFFE
1.1. Zusatztarif Der vorliegende Tarif versteht sich als Zusatztarif zum gemeinsamen Tarif II, welcher von der eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten am 5. Dezember 1991 genehmigt und im schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 238 vorn 9. Dezember 1991 veröffentlicht wurde. Der Tarif gilt für die "Urnsetzer" im Sinne jenes gemeinsamen Tarifs II.
1.2. Verwandte Schutzrechte Als "verwandte Schutzrechte" werden die in Art. 33 ff. URG genannten Rechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, der Herstellerinnen und Hersteller von Ton- und Tonbildträgern und der Sendeunternehmen verstanden.
2. RECHTE
2.1. Umfang Dieser Tarif bezieht sich auf die Nutzung von Darbietungen, von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen, soweit sie im Rahmen der Weiterleitung eines Radio- oder Fernsehprogrammes genutzt werden.
Von diesem Tarif ausgenommen ist die Nutzung verwandter Schutzrechte im Rahmen von:
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Weitergeleiteten Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind; Programmen des Abonnementsradios oder Abonnementsfernsehens, d.h. von Programmen, deren Empfängerinnen und Empfänger ein spezifisch auf diesen Empfang bezogenes Entgelt bezahlen.
Die vorübergehende Aufnahme der Sendungen auf eigene Tonträger und oder Tonbildträger des Unternehmens ist gestattet, soweit diese Träger ausschliesslich zum Zwecke der Verbreitung unmittelbar nach einer technischen Panne verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.
2.2. Freistellung Mit der Erfüllung der mit der Erlaubnis verbundenen Bedingungen werden die Unternehmen von finanziellen Ansprüchen Dritter für die Nutzung verwandter Schutzrechte gemäss diesem Tarif freigestellt.
2.3. Oeffentlicher Empfang Der öffentliche Empfang der weiterverbreiteten Sendungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Bst. e, 35 und 37 Bst. b bildet Gegenstand gesonderter Tarife.
3. ERLAUBNIS
Das Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen Erlaubnis der Swissperform.
4. TARIFANSATZ
4.1. Entschädigung Die Entschädigung für die Weiterleitung von Radio- und/oder Fern-
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sehprogrammen mittels Urnsetzern beträgt pro Konzessionär oder Konzessionärin:
Nur TV: Fr. 0.10 pro Monat bzw. Fr. 1.20 pro Jahr;
Radio und TV: Fr. 0.13 pro Monat bzw. Fr. 1.56 pro Jahr.
4.2. Abgeltung 1993 Die für den Zeitraum vorn 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1993 geschuldete Entschädigung wird durch einen entsprechenden Zuschlag auf den Entschädigungen für 1994 abgegolten. Dementsprechend betragen die effektiven Entschädigungen für 1994 pro Konzessionär oder Konzessionärin:
Nur TV: Fr. 0.15 pro Monat bzw. Fr. 1.80 pro Jahr;
Radio• und TV: Fr. 0.20 pro Monat bzw. Fr. 2.40 pro Jahr.
Massgebend ist die Zahl der Fernsehkonzessionärinnen und -konzessionäre im Sendegebiet des Urnsetzers per 1. Januar 1994.
4.3. Ermässigung für Verbände Verbände von Unternehmen, die von allen ihren Mitgliedern die Entschädigungen und Meldungen gernäss diesem Tarif einziehen und gesamthaft zuhanden der Swissperforrn an die Suissirnage weiterleiten und die alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, erhalten eine Ermässigung von 3%.
5. ABRECHNUNG UND ZAHLUNG
5.1. Abrechnung Das Unternehmen gibt der Swissperforrn die Zahl der Anschlüsse bekannt. Stichtag ist der erste Januar 1994 bzw. der Tag der Betriebsaufnahme. Die Bekanntgabe hat innert 60 Tagen vorn Stichtag an gerechnet zu erfolgen.
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5.2. Rechnungstellung Gestützt auf die gemachten Angaben stellt die Swissperforrn via Suissirnage Rechnung. Bleiben die Angaben innert Frist aus, so ist die Swissperforrn berechtigt, aufgrund von Schätzungen Rechnung zu stellen. Das Inkasso erfolgt zusammen mit demjenigen des gemeinsamen Tarifs II durch Suissirnage.
5.3. Korrektur der Rechnungstellung Wenn die Swissperforrn aufgrund von Schätzungen Rechnung stellt, ist das Unternehmen berechtigt, innert 30 Tagen vorn Empfang der Rechnung an gerechnet die Angaben gernäss Ziff. 5.1. nachzuliefern. Erfolgt eine solche nachträgliche Lieferung der Angaben, so ist die Entschädigung aufgrund der gemachten Angaben mit einem Zuschlag von 10% geschuldet. Andernfalls wird die geschätzte Entschädigung definitiv.
Wird ein Urnsetzer eingestellt, endet die Zahlungsfrist für das betreffende Unternehmen. Wird ein Urnsetzer im Laufe des Jahres grundlegend eingeschränkt, so kann das Unternehmen rnit entsprechendem Nachweis eine Korrektur der Rechnung vorn Zeitpunkt der Einschränkung an verlangen.
5.4. Zahlung Die Rechnungstellung der Swissperform erfolgt in vierteljährlichen Raten je auf den 30. April, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember. Alle Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar.
5.5. Kontrollmöglichkeit Swissperforrn kann die Richtigkeit der von einem Unternehmen gemachten Angaben durch dessen eigene Kontrollstelle überprüfen und bestätigen lassen.
6 • MELDUNGEN
6.1. Grundsatz Das Unternehmen teilt der Swissperforrn für jeden Urnsetzer die Na-
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( men der Sendeanstalten mit, deren Programme weitergesendet werden, sowie die Zeiträume der Weitersendung, sofern sich diese nicht mit dem Abrechnungszeitraum decken.
6.2. Sondermeldungen Grundlegende Aenderungen in der Zusammensetzung des Programmangebotes des Unternehmens sind innert 30 Tagen der Swissperform zu melden.
6.3. Verzugsfolgen Für ausbleibende Meldungen gemäss Ziff. 6.1. hat die Swissperform das Unternehmen einmal schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist zu mahnen. Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Swissperform berechtigt, eine Konventionalstrafe bis zu Fr. 250.-- pro Fall geltend zu machen und die nötigen Erhebungen auf Kosten des Unternehmens durchzuführen.
7. GUELTIGKEITSDAUER
Dieser Tarif gilt für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994. Er wird auf den 1. Januar 1994 wirksam und tritt mit der Genehmigung durch die eidgenössische Schiedskommission rückwirkend auf dieses Datum in Kraft. Die Rechnungstellung erfolgt frühestens 30 Tage nach Veröffentlichung des Genehmigungsbeschlusses. Soweit in diesem Zeitpunkt ein in Ziff. 5.4. genannter Rechnungstermin bereits verstrichen sein sollte, erfolgt die Rechnungstellung für alle auf diesen Zeitraum entfallenden Entschädigungen gemeinsam mit der nächsten Rechnung.
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II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben die im gleichen Nutzungsbereich tätigen Verwertungsgesellschaften einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Daneben sieht Art. 83 Abs. 1 URG vor, dass nach altem Recht genehmigte Tarife bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft bleiben. Gestützt auf diese beiden Bestimmungen könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf die Abgeltung von Urheberrechten beschränkten GT 2 ein gemeinsamer Tarif für Urheber- und verwandte Schutzrechte aufgestellt und genehmigt werden kann. Damit wäre jedoch für die Nutzer nichts gewonnen, im Gegenteil: Da gemäss Art. 83 Abs. 2 URG die neuen Vergütungen nach Art. 13, 20 und 35 URG bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes - also seit dem 1. Juli 1993 - geschuldet sind, liegt es auch im Interesse der Nutzer, möglichst bald Klarheit über die ihnen gegenüber bestehenden Forderungen zu haben. Art. 47 Abs. 1 URG ist auch keine Verfahrensbestimmung, auf die sich die Schiedskommission im Interesse einer möglichst rationellen und ökonomischen Arbeitsweise berufen könnte. Sie hat lediglich zum Zweck, die Nutzer vor Nachteilen zu schützen, die durch ein unkoordiniertes Vorgehen verschiedener Verwertungsgesellschaften in demselben Nutzungsbereich entstehen könnten. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorgehen der SWISSPERFORM nicht zu beanstanden, in Ergänzung des GT 2 einen Zusatztarif für die Abgeltung der verwandten Schutzrechte im Bereich der Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen mit Umsetzern aufzustellen.
2. Die SWISSPERFORM hat den Anforderungen von Art. 47 Abs. 1 URG auch insofern Rechnung getragen, als ihr Zusatztarif sowohl in seinem Aufbau als auch in seinen einzelnen Bestimmungen mit dem GT 2 der Urheberrechtsgesellschaften übereinstimmt. Damit besteht auch unabhängig von der Zustimmung der SGTTB bereits eine gewisse Gewähr für seine Angemessenheit. Ebenso sind die Entschädigungsansätze sind nicht zu beanstanden. Sie wurden nach dem Tantieme-System auf der Grundlage derselben Angaben berechnet, die auch für den GT 2 als Berechnungsbasis gedient haben. Davon abgesehen, dass sich die Verhandlungspartner auch über die Höhe der Entschädigung geeinigt haben, was bereits für ihre Angemessenheit spricht, ist festzustellen, dass der gesetzlich abgesteckte Rahmen (Art. 60 Abs. 2 URG) nicht vollständig ausgeschöpft worden ist.
3. Was die rückwirkende Anwendung des Tarifs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 URG anbelangt, ist der dagegen erhobenen Kritik der SGTTB entgegenzu-
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halten, dass auch das Bundesgericht die Auffassung vertreten hat, dass zumindest in bezug auf Vergütungsansprüche eine Tarifrückwirkung auf den Tag des lnkrafttretens des neuen Gesetzes folgerichtig wäre (Entscheide und Gutachten der Schiedskommission, Bd. 111, S. 194 f.). Im Rahmen seiner informellen Kontakte bei den interessierten Kreisen über den Erlass von Ausführungsbestimmungen zum neuen URG hat das Bundesamt für geistiges Eigentum mit Bezug auf die rückwirkende Erfassung der Periode zwischen dem 1. Juli 1993 und dem Inkrafttreten eines Tarifs eine pragmatische Lösung aufgezeigt, die eine Überwälzung der rückwirkend geschuldeten Vergütung auf den Endverbraucher möglich macht. Das Amt hat vorgeschlagen, die rückwirkenden Forderungen durch die Festsetzung eines etwas höheren Entschädigungsansatzes für die dem Inkrafttreten des Tarifs folgende Nutzungsperiode zu kompensieren. Die SWISSPERFORM hat diesen Vorschlag in ihren Tarifentwurf übernommen. Dagegen ist unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheitskontrolle nichts einzuwenden.
4. Mit der Beschränkung der Gültigkeitsdauer bis Ende 1994 wird die Voraussetzung geschaffen, um den GT 2 und den Zusatztarif bereits im Hinblick auf das nächste Jahr auch in formeller Hinsicht zu einem gemeinsamen Tarif zu vereinigen. Auch die anderen Bestimmungen des Zusatztarifs 2, die - wie bereits erwähnt - mit denen des GT 2 übereinstimmen und von der SGTTB akzeptiert wurden, sind nicht zu beanstanden.
III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Der bis zum 31. Dezember 1994 vorgesehene Zusatztarif 2 der SWISSPERFORM wird genehmigt.
2. Der SWISSPERFORM wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 1 '200.-- auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
SWISSPERFORM
Schweizerische Gesellschaft für Telekommunikation und Telematik im Berggebiet, Bern
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Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Der Präsident Der Sekretär
Dr. F. Schmid C. Govoni
Rechtsmittel Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).