Schreckschuss- und Signalwaffen, die für den Umbau zu Feuerwaffen nicht geeignet sind
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Polizeisysteme & Identifikation Ausweise & Zentralstellen Zentralstelle Waffen
Schreckschuss- und Signalwaffen, die für den Umbau zu Feuerwaffen nicht geeignet sind
Schreckschuss- und Signalwaffen, welche die technischen Spezifikationen zur Verhinderung eines Umbaus zu einer Feuerwaffe gemäss Anhang zur Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 erfüllen (Art. 1 Abs. 2 Waffenverordnung [WV]).
Darunter fallen Schreckschuss- und Signalwaffen mit dem Prüfzeichen eines Schengen-Staates, welches die Einhaltung der Spezifikationen bestätigt.1
Beispiel für ein entsprechendes Prüfzeichen: PTB-Siegel (Prüfsiegel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt der Bundesrepublik Deutschland):
Beurteilung: gelten als Waffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g Waffengesetz (WG) (Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können)
Erwerb: mittels Vertrag, aber ohne Zusendung ans kantonale Waffenbüro, da keine Feuerwaffe2
Verkauf im Handel: durch Händler mit Waffenhandelsbewilligung für Nichtfeuerwaffen oder Feuerwaffen
Einfuhr privat: mittels Verbringungsbewilligung der ZSW
Einfuhr im Handel: mittels Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen oder Feuerwaffen, Waffenbestandteile und Munition oder Einzelbewilligung
Ausfuhr privat: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO, Exportkontrollen / Industrieprodukte
1 Ist kein solches Prüfzeichen oder ein anderer Nachweis für die Einhaltung der Spezifikationen vorhanden, so kann
bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden (Art. 25a WV). 2 Der Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung erfordert einen Waffenerwerbsschein (Art. 10 Abs. 2 WG und Art. 21 WV).
Zentralstelle Waffen, 01.09.2020
Ausfuhr im Handel: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO, Exportkontrollen / Industrieprodukte
Transit durch CH: Zuständigkeit SECO, Exportkontrollen / Industrieprodukte
Feuerwaffenpass: kein Eintrag möglich, da keine Feuerwaffe
Waffentragen: nein, eignet sich nicht zum Selbstschutz
Bemerkungen: Munition: Knall- oder Signalpatronen sowie die 15mm-Geschosse sind pyrotechnische Gegenstände und unterliegen den dafür geltenden Vorschriften. Reizgaspatronen mit den Reizstoffen CA, CS, CN oder CR gelten als verbotene Munition nach Art. 26 Abs. 1 Bst. c WV.