Richtlinien betreffend Treuhandanlagen

2016

Richtlinien betreffend Treuhandanlagen

Präambel

Die nachfolgenden Richtlinien sind vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) im Bestreben erlassen worden, das Ansehen des schweizerischen Bankgeschäft s im In- und Ausland und insbesondere dessen hohe Qualität zu wahren und zu fördern. Kunden, die ihre Gelder Schweizer Banken anvertrauen, sollen sich darauf verlassen können, dass ihr Vermögen professionell und in ihrem Interesse verwaltet wird.

Die Richtlinien gelten als Standesregeln. Sie haben keine direkten Auswirkungen auf das zugrunde liegende zivilrechtliche Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden. Dieses Verhältnis stützt sich auf die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere auf die Art. 394 ff. des Obligationenrecht s) sowie auf die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen zwischen Bank und Kunde (wie Treuhandvereinbarung, Vermögensverwalt ung sauftr ag, Allgemeine Geschäft sbedi ng ungen der Bank etc.).

2 Juli 2016 | SBVg | Richtlinien betreffend Treuhandanla ge n

I Geltungsbereich

Der Geltungsbereich vorliegender Richtlinien ist auf die Treuhandanlag en beschränkt.

Nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinien fallen andere Treuhandgeschäfte wie Kredite oder Beteiligungen, welche die Bank im eigenen Namen, jedoch auf Grund eines schriftlichen Auftrags ausschli essli ch für Rechnung und Gefahr des Kunden tätigt oder gewährt.

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II Treuhandanlagen

1 Treuhandvereinbarung

Als Treuhandanl age wird die Vermittlung von Festgeldern (in- und ausländischer Währung) bei meist ausländischen Banken oder anderen Finanzinstituten (nachstehend „Finanzintermediäre“) zur Anlage gegen Erhebung einer Kommission umschrieben. Aus steuerrechtlichen Gründen zwingend ist die Unterzeichnung einer schriftlichen Treuhandvereinb ar ung durch den Kunden aus der Zeit der Begründung des Treuhandgeschäft s. Gemäss der Treuhandvereinbarung trägt der Kunde das Währungs- und Transferrisiko sowie das Ausfallrisiko des Finanzintermediär s (Delkredererisiko). Dadurch wird jedes Risiko der Bank aus der Treuhandanlage ausgeschlossen. Der Bank kommt als Entschädigung eine Kommission zu.

Im Anhang zu vorliegenden Richtlinien finden sich Muster der folgenden zwei Arten von Treuhandvereinb ar ungen: a) Muster-Treuhandvereinbarung für mehrmalige Anlagen

Der Kunde kann eine Rahmenvereinb ar ung abschliessen, mit welcher er die Bank beauftragt, Festgelder treuhänderisch anzulegen. Die Bank wird dabei ermächtigt, den Finanzintermediär nach freiem Ermessen zu wählen. Wählt die Bank eine eigene ausländische Geschäft sstelle als Finanzintermediär, hat sie den Kunden über diesen Umstand und das damit verbundene Risiko im Falle eines Ausfalls der Bank (Delkredererisiko) schriftlich aufzuklären. Der Kunde ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, der Bank Einzelanweisungen betreffend eine Anlage bzw. den Finanzintermediär, bei dem diese Anlage getätigt werden soll, zu erteilen. Im Rahmen eines Verwaltungsauftrages (vgl. Richtlinien für Vermögensverwaltungsauftr äge) handelt die Bank nach freiem Ermessen unter Berücksichtig ung der mit dem Kunden festgelegten Anlageziele und allfälligen speziellen Weisungen.

b) Muster-Treuhandvereinbarung für eine einmalige Anlage

Im zweiten Falle schliesst der Kunde mit der Bank für jede einzelne Treuhandanl age eine separate Treuhandverei nb arung ab, wobei der Kunde die Anlage oder den Finanzintermediär, bei dem die Anlage getätigt werden soll, selbst bezeichnet (siehe III.1.f).

4 Juli 2016 | SBVg | Richtlinien betreffend Treuhandanla ge n

Wählt der Kunde eine ausländische Geschäft sstell e der Bank als Finanzintermediär, hat die Bank den Kunden schriftlich über das Risiko im Falle eines Ausfalls der Bank (Delkredererisiko) aufzuklären. Bei Verwendung der Muster-Treuhandvereinb ar ung für eine einmalige Anlage ist bei jeder späteren Wiederanlage vom Kunden erneut eine rechtsgültig unterzeichnete Treuhandvereinb ar ung einzuholen.

2 Risiken und Kosten

Die Bank tritt gegenüber dem Finanzintermediär in eigenem Namen auf. Sie hat ihrem Kunden gegenüber lediglich soviel zu leisten, wie sie aufgrund der Treuhandanl age vom Finanzintermediär erhalten hat, oder sie hat ihm allenfalls die von ihr erworbenen Ansprüche abzutreten, sofern diese Forderungen nicht schon anderweitig auf den Kunden übergegangen sind. Der Kunde trägt insbesondere das Währungs-, Transfer- und bezüglich dem Finanzintermediär das Ausfallrisiko. Der Bank dürfen aus der Anlage, der Verwaltung und der Veräusserung des Treugutes keine derartigen Risiken erwachsen. Diese im Rahmen der Treuhandanl age vereinbarte Risikoverteilung würde hinfällig, falls die Bank die Ansprüche des Kunden garantieren würde. Solche Garantien oder Haftungen sind zwar zivilrechtlich erlaubt, würden aber die steuerrechtliche Anerkennung der Treuhandanl age ausschliessen und zu einer Bilanzierungspfli cht der Treuhandanl age bei der Bank führen.

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III Massnahmen zur korrekten Abwicklung

Nachstehende Bestimmungen finden auf jede Art von Treuhandanl age Anwendung, insbesondere auch auf Anlagen, die bei einer ausländischen Geschäft sstelle der platzierenden Bank getätigt werden.

1 Platzieren von Treuhandanlagen

Die Bank platziert Treuhandanl agen nur durch ihre zuständigen Mitarbeitenden und entsprechend diesen Richtlinien.

a) Auswahl des Finanzintermediärs

Die Bank führt eine verbindliche Liste jener Finanz-intermediäre mit guter Bonität, bei welchen (vorbehältlich Ziff. III Abs. 1 lit. f) Treuhandanl agen getätigt werden dürfen. Die Bank weist den Kunden schriftlich darauf hin, dass dieser jederzeit die Liste der jeweils aktuell ausgewählten Finanzintermediäre sowie die Grundsätze der Bank für die Bonitätsbeurteil ung verlangen kann.

Die Bank legt in internen Weisungen den Review-Prozess fest. Insbesondere wird festgelegt, auf welcher Grundlage die Bonität beurteilt wird, wann eine Bonität als gut bezeichnet wird und in welcher Frequenz (mindestens aber einmal jährlich) die Beurteilung überprüft wird. Neben dem Rating eines Finanzintermediär s werden insbesondere auch die Reputation des Finanzintermediär s und des Domizillandes einbezogen. Die Bank kann einem Finanzintermediär für Treuhandanl agen keine bessere Bonität zusprechen, als dieser für Interbanken- Ausleihen geniesst.

b) Limiten

Die Bank l eg t (vorbehältlich Ziff. III Abs. 1 lit. f) bezüglich der von ihr ausgewählten Finanzintermediäre mi nd estens einmal j ährlich (unt er Vorbehal t ausser or dentlicher U mstände) Limiten für das Platzieren von Treuhandanlagen nach pflichtgemässem Ermessen fest. Bei der Festlegung der Limiten ist neben der Bonität des Finanzintermediär s, auch das Länder- und Währungsrisiko und auch Risiken aufgrund finanzieller Verflechtungen (namentlich Gegengeschäfte) mit Finanzintermediären zu beachten und die maximale Laufzeit pro Treuhandanl age entsprechend zu bestimmen.

6 Juli 2016 | SBVg | Richtlinien betreffend Treuhandanla ge n

c) Vermeidung der Verrechnungsgefahr

Die Bank ist bestrebt (vorbehältlich Ziff. III Abs. 1 lit. f), das Risiko der Verrechnung von Treuhandanlagen mit Gegenforderungen des Finanzintermediärs zu reduzieren. Dies erfolgt namentlich durch das Einholen eines ausdrücklichen Verrechnung sverzi chts des Finanzintermediär s bezüglich der Treuhandanl age. Liegt kein Verrechnung sverzi cht vor, so hat die Bank den Kunden darüber zu informieren.

In jedem Fall hat die Bank im täglichen Geschäft sver kehr die jeweiligen Finanzintermediäre in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass es sich vorliegend um Treuhandanlag en von Kunden handelt.

d) Vermeidung von Interessenkonflikten

Die Bank vermeidet Interessenkonfli kte zwischen ihr und dem Kunden. Können diese nicht ausgeschl ossen werden, so sind diese dem Kunden offenzulegen. Interessenkonflikte können u.a. dann entstehen, wenn Treuhandanl agen in ein direktes Abhängigkeitsver hält nis zu Schulden der Bank gegenüber dem Finanzintermediär geraten oder für die Treuhandanl agen Zuwendungen vom Finanzintermediär entrichtet werden. Pflichtwidrig ist es vor allem, wenn der Finanzintermediär der Bank offensichtli ch nur dann einen Kredit einräumt, wenn Letztere im umgekehrten Verhältnis Treuhandanl agen ihrer Kunden bei ihm platziert.

e) Überwachung und Kontrolle

Die Bank überwacht die in Ziff. III Abs. 1 lit. a bis d genannten Massnahmen dauernd. Sie bezeichnet die dafür zuständigen Personen und Stellen innerhalb der Bank. In den internen Weisungen wird der Überwachungs- und Kontrollprozess festgehalten. Bei Bedarf sind die Massnahmen anzupassen.

Die Geschäft sleit ung entwickelt die geeigneten Prozesse und Strukturen für die Anlage von Treuhandgeldern und für den Erlass der entsprechenden Weisungen, ihre Überwachung und ihre Überarbeitung.

f) Spezielle Kundenanweisungen

Bezeichnet der Kunde die Anlage oder den Finanzintermediär , bei dem die Anlage getätigt werden soll, so kann die Bank eine Erklärung verlangen, dass der Kunde in Kenntnis der Risiken (Delkredere-, Währungs- und Länderrisiko) den Entscheid selber getroffen hat. Die in Ziff. III Abs. 1 lit. a bis c genannten Massnahmen finden keine Anwendung.

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2 Verbuchung der Treuhandanlagen

Die Bank verbucht die Treuhandanlag en entsprechend den anwendbaren Bilanzierungsvor schriften.

IV Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzen die Richtlinien betreffend Treuhandanlag en vom 1. August 2009. Treuhandvereinb ar ung en gemäss jenen Richtlinien müssen nicht erneuert werden.

8 Juli 2016 | SBVg | Richtlinien betreffend Treuhandanla ge n

Muster-Treuhandvereinbarung (für mehrmalige Anlagen)

zwischen

(nachstehend „Kunde“ genannt)

und

(nachstehend „Bank“ genannt)

1 Der Kunde beauftragt die Bank hiermit, im Namen der Bank, aber auf

Rechnung und Gefahr des Kunden, Anlagen bei anderen Banken bzw. Finanzinstituten oder bei einer aus- ländischen Geschäft sstelle der Bank (nachfolgend „Finanz- intermediär“) zu tätigen.

2 Die Bank kann den Finanzintermediär, den Betrag, die Währung, die

Laufzeit und die übrigen Bedingungen der Anlagen nach pflichtgemässem Ermessen wählen. Der Kunde ist berechtigt, der Bank Einzelanweisungen betreffend eine Anlage bzw. den Finanzintermediär, bei dem eine Anlage getätigt werden soll, zu erteilen. Die Bank hat die Einzel¬aufträge betreffend die Wiederanlage von Anlagen, die zur Rückzahlung fällig werden, nur zu beachten, wenn sie mindestens …… Tage vor Verfall der Anlagen bei der Bank eintreffen.

3 Die Bank führt eine Liste mit aktuell ausgewählten Finanzintermediären

guter Bonität, bei denen sie Treuhandanl agen tätigt. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Liste der jeweils aktuell ausgewählten Finanzintermediäre sowie die Grundsätze der Bank für die Bonitätsbeurteil ung zu verlangen.

4 Die Anlagen erfolgen im Rahmen der verfügbaren Vermögenswerte des

Kunden.

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5 Die Bank ist ausschliesslich verpflichtet, dem Kunden jene Beträge zu

vergüten, die ihr in Rückleistung des Kapitals und der Zinsen aus der Anlage zur freien Verfügung an ihrem in Ziffer 10 genannten Domizil gutgeschrieben worden sind.

6 Die Bank belastet dem Kunden ihre Kommission in der Höhe von

…………… % p.a. sowie die mit der Anlage verbundenen Kosten.

7 Der Kunde ist darüber informiert und damit einverstanden, dass er das

Ausfallrisiko des Finanzintermediär s trägt (Delkredererisiko). Im Falle von Anlagen bei einer ausländischen Geschäft sstelle der Bank umfasst das Ausfallrisiko auch den Ausfall der Bank selbst.

8 Erfüllt ein Finanzintermediär seine Verpflichtungen nicht oder nur

teilweise (beispielsweise aufgrund von Transfer- und Devisenvor schri ften in dessen Domizilland oder im Land der Anlagewährung), ist die Bank lediglich gehalten, die Forderungen gegen den Finanzintermediär dem Kunden abzutreten, sofern diese Forderungen nicht schon anderweitig auf den Kunden übergegangen sind. Weitere Verpflichtungen der Bank bestehen nicht.

9 Diese Treuhandverei nb arung kann jederzeit von der Bank oder dem

Kunden widerrufen werden. Der Widerruf hat keinen Einfluss auf laufende Anlagen. Weder der Tod noch der Eintritt der Handlungsunfähigkeit noch des Konkurses des Kunden bewirken den Widerruf der Treuhandvereinb ar ung .

10 Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen

ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort, ausschliesslicher Gerichtsst and für alle Verfahrensarten sowie Betreibungsort, letzterer jedoch nur für Kunden mit ausländischem Wohnsitz, ist ………………………. Die Bank hat überdies das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

Ort/Datum

Bank Kunde

10 Juli 2016 | SBVg | Richtlinien betreffend Treuhandanla ge n

Muster-Treuhandvereinbarung (für eine einmalige Anlagen)

zwischen

(nachstehend „Kunde“ genannt)

und

(nachstehend „Bank“ genannt)

1 Der Kunde beauftragt die Bank hiermit, im Namen der Bank, aber auf

Rechnung und Gefahr des Kunden eine Anlage bei einer anderen Bank bzw. Finanzinstitut oder bei einer ausländischen Geschäft sstelle der Bank (nachstehend „Finanzintermediär“) zu den in Ziffer 2 genannten Bedingungen zu tätigen.

2 Die Bedingungen dieser Anlage lauten:

• Anlagebetrag und Währung:

• Finanzintermediär:

• Laufzeit: …………………

3 Der Kunde stellt der Bank den Anlagebetrag zur Verfügung, bevor diese

gegenüber dem Finanzintermediär eine Verpflichtung eingeht.

4 Die Bank ist ausschliesslich verpflichtet, dem Kunden jene Beträge zu

vergüten, die ihr in Rückleistung des Kapitals und der Zinsen aus der Anlage zur freien Verfügung an ihrem in Ziffer 8 genannten Domizil gutgeschrieben worden sind.

Richtli nie n be tre ffe nd T re uhanda nla ge n | S BV g | J uli 201 6 11

5 Die Bank belastet dem Kunden ihre Kommission in der Höhe von

………….. % p.a. sowie die mit der Anlage verbundenen Kosten.

6 Der Kunde ist darüber informiert und damit einverstanden, dass er das

Ausfallrisiko des Finanzintermediär s trägt (Delkredererisiko). Im Falle von Anlagen bei einer aus- ländischen Geschäft sstelle der Bank umfasst das Ausfallrisiko auch den Ausfall der Bank selbst.

7 Erfüllt der Finanzintermediär seine Verpflichtungen nicht oder nur

teilweise (beispielsweise auch aufgrund von Transfer- und Devisenvorschriften im eigenen Land oder in demjenigen der Anlagewährung), ist die Bank lediglich gehalten, die Forderungen gegen den Finanzintermediär dem Kunden abzutreten, sofern diese Forderungen nicht schon anderweitig auf den Kunden übergegangen sind. Weitere Verpflichtungen der Bank bestehen nicht.

8 Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen

ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort, ausschliesslicher Gerichtsst and für alle Verfahrensarten sowie Betreibungsort, letzterer jedoch nur für Kunden mit ausländischem Wohnsitz, ist ……………………… Die Bank hat überdies das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

Ort/Datum

Bank Kunde

12 Juli 2016 | SBVg | Richtlinien betreffend Treuhandanla ge n

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