Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20)

2020

Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20)

Vereinbarung über die Standesregeln zur Inhaltsverzeichnis

Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) Präambel 8

1 Kapitel: Einleitung 10

zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung («SBVg») einerseits Art. 1 Geltungsbereich 10 und Art. 2 Abgrenzung 10 den unterzeichnenden Banken («Banken») andererseits Art. 3 Kommentar zu den Standesregeln 11 vom 13. Juni 2018

2 Abschnitt Natürliche Personen 14

Art. 9 Identifizierung bei persönlicher Vorsprache 14

Art. 10 Identifizierung bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf dem

Korrespondenzweg 14

Art. 11 Aussteller von Echtheitsbestätigungen 15

3 Abschnitt Juristische Personen und Personengesellschaften 15

Art. 12 Identifizierung bei Eintrag im schweizerischen Handelsregister oder in

einem gleichwertigen ausländischen Register 15

Art. 13 Identifizierung ohne Eintrag im schweizerischen Handelsregister oder in

einem gleichwertigen ausländischen Register sowie Identifizierung von Behörden 16

Art. 14 Aktualität des Handelsregisterauszuges oder eines gleichwertigen

Ausweises 16

Art. 15 Überprüfung der Identität der Eröffner und Kenntnisnahme von

Bevollmächtigungsbestimmungen 16

Art. 16 Identifizierung bei einfachen Gesellschaften, sich in Gründung

befindenden Gesellschaften sowie Trustees 17

Art. 17 Allgemein bekannte juristische Personen, Personengesellschaften und

Behörden 18

4. Abschnitt Sonderformen der Identifizierung 18 3. Abschnitt Besondere Feststellungspflichten 29 Art. 18 Minderjähriger Kontoinhaber sowie Mieterkautionskonto 18 Art. 37 Sammelkonten und Sammeldepots 29 Art. 19 Konzerninterne Identifizierung 18 Art. 38 Kollektive Anlageformen und Beteiligungsgesellschaften 29

Art. 39 Sitzgesellschaften 30

3. Kapitel: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ Art. 40 Stiftungen 31 tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften 20 Art. 41 Trusts 32

Art. 42 Lebensversicherung mit separater Konto- / Depotführung

1 Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 20

(Insurance Wrapper) 32

Art. 20 Feststellung der Kontrollinhaber 20

Art. 21 Zu dokumentierende Angaben 21

5 Kapitel: Delegation und Überwachungsvorschriften 34

2 Abschnitt Ausnahmen von der Feststellungspflicht 22

1 Abschnitt Delegation 34

Art. 22 Börsenkotierte Gesellschaften 22

Art. 43 Delegation der Identifizierung des Vertragspartners, der Feststellung des

Art. 23 Behörden 22

Kontrollinhabers und der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 34

Art. 24 Banken und andere Finanzintermediäre als Vertragspartner 22

Art. 25 Weitere Ausnahmen von der Feststellungspflicht 22 2. Abschnitt Dokumentationspflichten 35 Art. 26 Stockwerkeigentümergemeinschaften und Miteigentümergemeinschaften 23 Art. 44 Sicherstellungspflicht 35

Art. 45 Zeitpunkt der Erfüllung der Dokumentationspflicht 35

4 Kapitel: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den

3 Abschnitt Wiederholungspflichten 36

Vermögenswerten 24

Art. 46 Wiederholung der Sorgfaltspflichten dieser Standesregeln bei Zweifeln 36

1 Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 24

Art. 27 Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 24 6. Kapitel: Verbot der aktiven Beihilfe zur Kapitalflucht 38

Art. 28 Zu dokumentierende Angaben 25 Art. 47 Kapitalflucht 38

Art. 48 Begriff der Kapitalflucht 38

2 Abschnitt Ausnahmen von der Feststellungspflicht 26

Art. 49 Kapitaltransfer ins Ausland 38

Art. 29 Natürliche Personen 26

Art. 50 Formen der aktiven Beihilfe 38

Art. 30 Nicht börsenkotierte operativ tätige juristische Personen und

Art. 51 Kundenbesuche im Ausland 39

Personengesellschaften 26

Art. 52 Entgegennahme von Vermögenswerten in der Schweiz 39

Art. 31 Börsenkotierte Gesellschaften 26

Art. 32 Behörden 27

7 Kapitel: Verbot der aktiven Beihilfe zu Steuerhinterziehung und

Art. 33 Banken und andere Finanzintermediäre als Vertragspartner 27

ähnlichen Handlungen 40

Art. 34 Einfache Gesellschaften 28

Art. 53 Steuerhinterziehung und ähnliche Handlungen 40

Art. 35 Stockwerkeigentümergemeinschaften und Miteigentümergemeinschaften 28

Art. 54 Unvollständige oder irreführende Bescheinigungen 40

Art. 36 Berufsgeheimnisträger 28

Art. 55 Zu einem besonderen Zweck erstellte sowie Abänderung von

Bescheinigungen 40

Art. 56 Begriff der unvollständigen Bescheinigung 41

Art. 57 Begriff der irreführenden Bescheinigung 41

8 Kapitel: Prüf- und Verfahrensbestimmungen 42

Art. 58 Anwendbarkeit 42

1 Abschnitt Verfahren 42

Art. 59 Kontrolle durch die Prüfgesellschaft 42

Art. 60 Ermittlungsverfahren 43

Art. 61 Sanktionsverfahren 44

Art. 62 Abgekürztes Verfahren 44

2 Abschnitt Sanktionsbestimmungen 46

Art. 63 Bagatellfälle 46

Art. 64 Verletzung der Standesregeln 46

Art. 65 Verjährung 47

3 Abschnitt Organisation 47

Art. 66 Aufsichtskommission 47

Art. 67 Untersuchungsbeauftragte 48

4 Abschnitt Schiedsverfahren 49

Art. 68 Schiedsverfahren 49

9 Kapitel: Schlussbestimmungen 52

Art. 69 Inkrafttreten 52

Art. 70 Übergangsbestimmungen 52

Präambel

a) Im Bestreben, das Ansehen des schweizerischen Finanzplatzes im In- und Ausland zu wahren, b) in der Absicht, die bankenrechtlichen Sorgfaltspflichten betreffend Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des Kontrollinhabers und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten zu konkretisieren, c) im Willen, einen wirkungsvollen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu leisten,

verpflichtet sich die Bank gegenüber der SBVg, als der mit der Wahrung der Interessen und des Ansehens des schweizerischen Finanzplatzes betrauten Dachorganisation, zur Einhaltung dieser Standesregeln.

1 Einleitung

1. Kapitel: Einleitung 4 Ist die Bank im Leasing-Geschäft tätig, so kann die Bank für das Leasing- Geschäft die erleichterten Bestimmungen des Selbstregulierungsreglements SRO / SLV direkt anwenden.

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 3 Kommentar zu den Standesregeln

1 Den Standesregeln unterstehen die Banken und Effektenhändler mit sämtlichen in der Schweiz domizilierten Geschäftsstellen, nicht aber ihre ausländi- Zur VSB liegt ein von der SBVg verfasster Kommentar zu einzelnen Artikeln schen Zweigniederlassungen, Vertretungen und Tochtergesellschaften vor. Dieser Kommentar ist als Materialie bei der Auslegung der Standesregeln (vergleiche aber Artikel 11, 19 und 43). zu berücksichtigen.

2 Die Banken dürfen ihre ausländischen Zweigniederlassungen und ihre

ausländischen, im Bank- oder Finanzbereich tätigen Konzerngesellschaften nicht dazu missbrauchen, diese Standesregeln zu umgehen.

3 Auf unter Nummern oder Kennworten geführte Konten, Hefte, Depots und

Schrankfächer sind die Vorschriften der vorliegenden Standesregeln uneingeschränkt anwendbar.

Art. 2 Abgrenzung

1 In den Standesregeln sind geltende Regeln einer den ethischen Grundsätzen

entsprechenden Bankführung verbindlich festgelegt. Sie sollen bestimmte, im Geldwäschereigesetz (GwG) geregelte, Sorgfaltspflichten (Artikel 3 bis 5 GwG) sowie den Begriff der «nach den Umständen gebotenen Sorgfalt» bei der Entgegennahme von Vermögenswerten gemäss Artikel 305ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) konkretisieren.

2 Die besonderen Abklärungspflichten bei Geschäftsbeziehungen oder

Transaktionen mit erhöhtem Risiko sind Gegenstand der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA).

3 Über die sinngemässe Anwendung der VSB auf das Geschäft der Kreditkartenorganisationen bestehen separate Regeln.

2 Identifizierung des Vertragspartners

2. Kapitel: Identifizierung des Vertragspartners Art. 6 Identifizierungspflicht unabhängig von Mindestgrenzen

1 Bei Geschäften unterhalb der Mindestgrenzen (Artikel 4 Absatz 2 litera g)

ist der Vertragspartner zu identifizieren, wenn offensichtlich versucht wird,

1 Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

die Identifizierung zu umgehen, indem ein Betrag auf mehrere Transaktionen verteilt wird (sogenanntes Smurfing).

Art. 4 Identifizierung des Vertragspartners

2 Bestehen Verdachtsmomente, dass Vermögenswerte aus Quellen stammen, 1 Die Bank ist verpflichtet, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung den wie sie in Artikel 9 Absatz 1 GwG aufgeführt sind, so ist der Vertragspartner Vertragspartner zu identifizieren. unabhängig von Mindestgrenzen oder Ausnahmen von der formellen Identifizierung zu identifizieren.

2 Dies gilt für:

a) die Eröffnung von Konten oder Heften;

Art. 7 Zu dokumentierende Angaben

b) die Eröffnung von Depots; c) die Vornahme von Treuhandgeschäften; 1 Bei natürlichen Personen sind auf geeignete Weise festzuhalten: Name, d) die Vermietung von Schrankfächern; Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und die effektive Wohnsitzadresse, e) die Annahme von Aufträgen zur Verwaltung von Vermögen, die bei ebenso die Mittel, anhand derer die Identität geprüft worden ist. Dritten liegen; f) die Ausführung von Handelsgeschäften über Effekten, Devisen sowie 2 Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind auf geeignete Edelmetalle und andere Waren (Commodities); Weise festzuhalten: Firma und effektive Sitzadresse, ebenso die Mittel, g) Kassageschäfte über Beträge von mehr als 15’000 Franken. anhand derer die Identität geprüft worden ist. 3 Eine im Zusammenhang mit einer bestehenden Beziehung korrekt identifi- 3 Stammt ein Vertragspartner aus einem Land, wo Geburtsdaten oder Wohnzierte Person muss bei Erweiterung der bestehenden Geschäftsbeziehung sitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. nicht erneut identifiziert werden.

Art. 8 Identifizierung auf andere zweckdienliche Weise

Art. 5 Inhabersparhefte

Kann ausnahmsweise die Identifizierung eines Vertragspartners nicht auf die Die Eröffnung neuer Inhabersparhefte ist verboten. Bestehende Inhabersparvorgeschriebene Weise vorgenommen werden, zum Beispiel weil eine Person hefte sind bei deren ersten physischen Vorlage zu kündigen. Bei Inhabersparüber keine Identifikationspapiere verfügt oder weil über eine öffentlich-rechtheften ist im Weiteren zu identifizieren, wer Rückzüge tätigt; Einlagen dürfen liche Korporation oder Anstalt keine entsprechenden Unterlagen bestehen, nicht mehr entgegengenommen werden. so kann die Bank die Identifizierung auf andere zweckdienliche Weise vornehmen, indem sie andere beweiskräftige Dokumente einsieht oder vom

2 Identifizierung des Vertragspartners

Vertragspartner entsprechende Bestätigungen von öffentlichen Stellen Art. 11 Aussteller von Echtheitsbestätigungen beziehungsweise für eine juristische Person das letzte Testat einer anerkannten Prüfgesellschaft einholt. Bestätigungen und Kopien von Ersatzdokumen- 1 Die Echtheit der Kopie des Identifikationsdokuments kann bestätigt werden ten sind zu den Akten zu nehmen; ausserdem ist die Ausnahmesituation in durch einer Aktennotiz zu begründen. a) eine Zweigniederlassung, Vertretung oder Konzerngesellschaft der Bank; b) eine Korrespondenzbank, einen anderen Finanzintermediär oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt, der von der eröffnenden Bank

2 Abschnitt Natürliche Personen

zu diesem Zweck anerkannt wird; c) einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestä- Art. 9 Identifizierung bei persönlicher Vorsprache tigungen üblicherweise ausstellt.

1 Bei persönlicher Vorsprache identifiziert die Bank den Vertragspartner, indem 2 Als gültige Echtheitsbestätigung gilt auch eine von der Datenbank eines nach sie einen amtlichen Ausweis mit Fotografie (Pass, Identitätskarte, Führeraus- dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten weis oder ähnliche) einsieht und eine Kopie dieses Ausweises zu den Akten Anbieters von Zertifizierungsdiensten eingeholte Ausweiskopie in Kombinanimmt. tion mit einer elektronischen Authentifizierung des Kunden.

2 Der Identifizierung bei persönlicher Vorsprache gleichgestellt ist die Video­

3 Abschnitt Juristische Personen und Personengesellschaften

identifizierung gemäss den jeweils geltenden FINMA-Vorschriften.

Art. 12 Identifizierung bei Eintrag im schweizerischen

Art. 10 Identifizierung bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf

Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen dem Korrespondenzweg Register

1 Wird die Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg oder über Internet

Wird eine Geschäftsbeziehung mit einer im schweizerischen Handelsregister aufgenommen, so identifiziert die Bank den Vertragspartner, indem sie sich oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragenen juristischen eine echtheitsbestätigte Kopie eines Identifikationsdokuments im Sinne von Person oder Personengesellschaft aufgenommen, identifiziert die Bank den Artikel 9 zustellen lässt und die Wohnsitzadresse des Vertragspartners durch Vertragspartner entweder mit einem durch den Registerführer ausgestellten Postzustellung oder auf andere, gleichwertige Weise überprüft. Registerauszug oder einem schriftlichen Auszug aus einer durch die Register- behörde, eine Aufsichtsbehörde oder durch einen vertrauenswürdigen Der Identifizierung bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf dem Korres- Privaten geführten Datenbank. pondenzweg gleichgestellt ist die Online-Identifizierung gemäss den jeweils geltenden FINMA-Vorschriften.

2 Identifizierung des Vertragspartners

Art. 13 Identifizierung ohne Eintrag im schweizerischen 4 Bei Geschäftsbeziehungen zu Finanzintermediären gemäss Artikel 24 Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen respektive 33 können anstelle des Verfahrens gemäss den Absätzen 1 bis 3 Register sowie Identifizierung von Behörden Unterschriftenbücher, elektronische Schlüssel oder andere geschäftsübliche Mittel ausgetauscht werden.

1 Nicht im schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen

ausländischen Register eingetragene juristische Personen oder Personenge- 5 Wurde eine Überprüfung der Identität der Eröffner oder eine Kenntnisnahme sellschaften sind entweder anhand eines schriftlichen Auszugs aus einer von Bevollmächtigungsbestimmungen bereits im Zusammenhang mit einer durch die Aufsichtsbehörde oder aus einer durch einen vertrauenswürdigen bestehenden Beziehung vorgenommen, muss die Überprüfung der Identität Privaten geführten Datenbank, der Statuten oder anhand von gleichwertigen beziehungsweise die Kenntnisnahme der Bevollmächtigungsbestimmungen Dokumenten zu identifizieren. nicht wiederholt werden.

2 Behörden sind anhand eines geeigneten Statuts / Beschlusses oder anhand

Art. 16 Identifizierung bei einfachen Gesellschaften, sich in

von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren. Gründung befindenden Gesellschaften sowie Trustees

Art. 14 Aktualität des Handelsregisterauszuges oder eines 1 Bei einfachen Gesellschaften sind bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung gleichwertigen Ausweises wahlweise folgende Personen zu identifizieren: a) Sämtliche Gesellschafter; oder Der Handelsregisterauszug oder der gleichwertige Ausweis darf nicht älter als b) mindestens ein Gesellschafter sowie diejenigen Personen, welche zwölf Monate sein. Ein älterer Ausweis kann zusammen mit einem bis zwölf gegenüber der Bank zeichnungsberechtigt sind; oder Monate alten Testat einer Prüfgesellschaft verwendet werden. c) bei einfachen Gesellschaften, welche die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige,

Art. 15 Überprüfung der Identität der Eröffner und Kenntnisnahme

gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, nur diejenigen Personen, von Bevollmächtigungsbestimmungen welche gegenüber der Bank zeichnungsberechtigt sind. 1 Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist die Identität der 2 Bei sich in Gründung befindenden Gesellschaften sind diejenigen Personen natürlichen Personen, welche die Geschäftsbeziehung eröffnen, zu überprüzu identifizieren, welche die Geschäftsbeziehung eröffnen. fen. Dies kann mittels Kopie eines Dokumentes im Sinne von Artikel 9 respektive einer echtheitsbestätigten Kopie eines Identifikationsdokuments 3 Bei Trustbeziehungen ist der Trustee zu identifizieren. Zudem hat der Trustee im Sinne von Artikel 10 erfolgen. schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, für den Trust eine Geschäfts- beziehung bei der Bank zu eröffnen. Die Identität der Eröffner kann auch mittels Echtheitsbestätigung der Unterschrift überprüft werden, wobei die in Artikel 11 genannten Personen / Institutionen eine solche Bestätigung ausstellen können.

3 Bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit juristischen Personen muss

die Bank zudem die Bevollmächtigungsbestimmungen des Vertragspartners zur Kenntnis nehmen und dokumentieren.

2 Identifizierung des Vertragspartners

Art. 17 Allgemein bekannte juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden

1 Ist die Identität einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder

einer Behörde als Vertragspartnerin allgemein bekannt, so kann anstelle des Verfahrens gemäss Artikel 12 bis 15 die Tatsache, dass die Identität allgemein bekannt ist, aktenkundig festgehalten werden. Die Identität gilt insbesondere dann als allgemein bekannt, wenn die Vertragspartnerin eine Publikumsgesellschaft oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbunden ist.

2 Das vereinfachte Verfahren gemäss Absatz 1 ist bei Sitzgesellschaften

unzulässig, ausser bei solchen, die direkt oder indirekt mit einer Publikumsgesellschaft verbunden sind.

4 Abschnitt Sonderformen der Identifizierung

Art. 18 Minderjähriger Kontoinhaber sowie Mieterkautionskonto

Der Vertragspartner braucht nicht identifiziert zu werden bei Eröffnung: a) eines Kontos, Depots oder Heftes lautend auf den Namen eines Minderjährigen durch eine mündige dritte Person; stattdessen ist die eröffnende mündige Person zu identifizieren; Artikel 7 ist sinngemäss anwendbar. Eröffnet der Minderjährige selbst ein Konto, Depot oder Heft, ist dieser selbst zu identifizieren; b) eines Mieterkautionskontos für ein in der Schweiz gelegenes Mietobjekt.

Art. 19 Konzerninterne Identifizierung

Ist ein Vertragspartner konzernintern in gleichwertiger Weise, das heisst unter Anwendung eines dieser Vereinbarung entsprechenden Sorgfaltsstandards, bereits identifiziert worden, so ist ein erneutes Verfahren gemäss Artikel 9 bis 16 nicht nötig. In diesen Fällen müssen bei den betroffenen Konzerneinheiten Kopien der ursprünglichen Identifikationsakten vorliegen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die gesetzlichen Bestimmungen diesen Datentransfer nicht zulassen.

Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen juristischen

3 Personen und Personengesellschaften

3. Kapitel: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten f) Kassageschäfte über Beträge von mehr als 15’000 Franken.

an operativ tätigen juristischen Personen 6 Vorbehalten bleiben die Ausnahmebestimmungen im zweiten Abschnitt des und Personengesellschaften dritten Kapitels (Artikel 22 bis 26).

Art. 21 Zu dokumentierende Angaben

1 Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

1 Der Vertragspartner hat den Namen, Vornamen und die effektive Wohnsitzadresse des Kontrollinhabers mittels schriftlicher Erklärung oder

Art. 20 Feststellung der Kontrollinhaber

Formular K festzuhalten. 1 Hat eine operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft Kont- 2 Stammt ein Kontrollinhaber aus einem Land, wo Wohnsitzadressen nicht rollinhaber mit 25 % oder mehr Stimm- oder Kapitalbeteiligung, so sind diese verwendet werden, entfällt diese Angabe. schriftlich festzustellen.

3 Ausnahmsweise können die erforderlichen Angaben über den Kontrollinha-

2 Als Kontrollinhaber sind grundsätzlich natürliche Personen festzustellen. ber auch durch einfache Kopien von Identifikationsdokumenten oder einfache Kopien anderer von einer Behörde ausgestellter Dokumente gemäss Bestehen keine Kontrollinhaber gemäss Absatz 1, sind die natürlichen Artikel 9 ff. beigebracht werden. In diesen Fällen müssen auf dem Formular K Personen, die auf andere erkennbare Weise die Kontrolle über die Gesell- bzw. auf der schriftlichen Erklärung mindestens Name und Vorname respekschaft ausüben, festzustellen. tive die Firma des Kontrollinhabers enthalten sein. 4 Bestehen keine Kontrollinhaber gemäss den Absätzen 1 und 3, ist an deren 4 Das Formular K findet sich im Anhang dieser Standesregeln. Es steht der Stelle ersatzweise die geschäftsführende Person festzustellen. Bank frei, ein eigenes, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechendes Formular zu erstellen. Dieses muss einen gleichwertigen Inhalt wie das Dies gilt für: Musterformular enthalten. a) die Eröffnung von Konten oder Heften; b) die Eröffnung von Depots; 5 Die Erklärung des Vertragspartners zum Kontrollinhaber kann auch unter c) die Vornahme von Treuhandgeschäften; Anwendung eines Verfahrens gemäss den jeweils geltenden Bestimmungen d) die Annahme von Aufträgen zur Verwaltung von Vermögen, die bei der FINMA zur Video- und Online-Identifizierung beigebracht werden. Dritten liegen; e) die Ausführung von Handelsgeschäften über Effekten, Devisen sowie Edelmetalle und andere Waren (Commodities). Ausgenommen ist die Ausführung von Handelsgeschäften für Parteien, für welche die Bank nicht auch als Depotbank fungiert, sofern Zahlung und Lieferung über eine andere Bank laufen;

Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an operativ tätigen juristischen

3 Personen und Personengesellschaften

2. Abschnitt Ausnahmen von der Feststellungspflicht Art. 26 Stockwerkeigentümergemeinschaften und Miteigentümergemeinschaften

Art. 22 Börsenkotierte Gesellschaften

Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, im Grundbuch eingetragenen Miteigentümergemeinschaften sowie weiteren Gemeinschaften mit ähnli- Gesellschaften, die an einer Börse kotiert sind, haben keine Erklärung über chem Zweck müssen die Kontrollinhaber nicht festgestellt werden. die Kontrollinhaber abzugeben. Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 2.

Art. 23 Behörden

Behörden haben keine Erklärung über die Kontrollinhaber abzugeben.

Art. 24 Banken und andere Finanzintermediäre als Vertragspartner

1 Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Lebensversicherungsgesellschaften, KAG-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter, sowie steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz haben keine Erklärung über die Kontrollinhaber abzugeben.

2 Banken, Effektenhändler sowie weitere Finanzintermediäre mit Sitz respektive

Wohnsitz im Ausland haben dann eine Erklärung über die Kontrollinhaber abzugeben, wenn sie nicht einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und einer Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen.

Art. 25 Weitere Ausnahmen von der Feststellungspflicht

1 Gesellschaften und Gemeinschaften, welche die Wahrung der Interessen

ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, haben keine Erklärung über die Kontrollinhaber abzugeben, solange sie ausschliesslich die genannten Zwecke verfolgen und keinen erkennbaren Bezug zu Ländern mit erhöhten Risiken aufweisen.

2 Einfache Gesellschaften haben keine Erklärung über die Kontrollinhaber

abzugeben.

4 Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten

4. Kapitel: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 5 Vorbehalten bleiben die Ausnahmebestimmungen im zweiten Abschnitt des vierten Kapitels (Artikel 29 bis 36). an den Vermögenswerten

Art. 28 Zu dokumentierende Angaben

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Erklärt der Vertragspartner, ein Dritter sei der wirtschaftlich Berechtigte, hat er dessen Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität sowie die effektive Art. 27 Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten Wohnsitzadresse beziehungsweise Firma, Domiziladresse und Domizilstaat mittels Formular A festzuhalten.

1 Die Bank verlangt vom Vertragspartner eine Erklärung darüber, wer an den

Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. 2 Stammt ein wirtschaftlich Berechtigter aus einem Land, wo Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben.

2 Als wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten sind grundsätzlich

natürliche Personen festzustellen. 3 Verfügt die Bank über die Angaben gemäss Absatz 1, so kann sie diese ausnahmsweise unter Verzicht auf ein Formular A in einer Aktennotiz 3 Dies gilt für: festhalten. Eine Ausnahme liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragsa) die Eröffnung von Konten oder Heften; partner nicht zeitnah oder nur schwer kontaktierbar ist, um zeitgerecht ein b) die Eröffnung von Depots; Formular A einzureichen oder bereits in einer anderen Geschäftsbeziehung c) die Vornahme von Treuhandgeschäften; mit der Bank steht. d) die Annahme von Aufträgen zur Verwaltung von Vermögen, die bei Dritten liegen; 4 Ausnahmsweise können die erforderlichen Angaben über den wirtschaftlich e) die Ausführung von Handelsgeschäften über Effekten, Devisen sowie Berechtigten auch durch einfache Kopien von Identifikationsdokumenten Edelmetalle und andere Waren (Commodities). Ausgenommen ist die oder einfache Kopien anderer von einer Behörde ausgestellter Dokumente Ausführung von Handelsgeschäften für Parteien, für welche die Bank gemäss Artikel 9 ff. beigebracht werden. In diesen Fällen müssen auf dem nicht auch als Depotbank fungiert, sofern Zahlung und Lieferung über Formular A mindestens Name und Vorname respektive die Firma des eine andere Bank laufen; wirtschaftlich Berechtigten enthalten sein. f) Kassageschäfte über Beträge von mehr als 15’000 Franken.

5 Das Formular A findet sich im Anhang dieser Standesregeln. Es steht der

4 Wird eine Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person auf dem Bank frei, ein eigenes, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechendes Korrespondenzweg aufgenommen, ist in jedem Fall die Erklärung auf Formular zu erstellen. Dieses muss einen gleichwertigen Inhalt wie das Formular A zu verlangen. Ausgenommen sind die in Artikel 18 genannten Musterformular enthalten. Spezialfälle.

6 Die Erklärung des Vertragspartners zum wirtschaftlich Berechtigten kann

auch unter Anwendung eines Verfahrens gemäss den jeweils geltenden Bestimmungen der FINMA zur Video- und Online-Identifizierung beigebracht werden.

4 Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten

7 Die Bank darf die Konto- / Depotnummern auch nachträglich auf einem Art. 32 Behörden bereits ausgefüllten und unterzeichneten Formular anbringen. Behörden haben keine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung 8 Die Absätze 1, 2 sowie 4 bis 7 sind analog auf die Formulare I, S und T abzugeben. anwendbar.

Art. 33 Banken und andere Finanzintermediäre als Vertragspartner

2 Abschnitt Ausnahmen von der Feststellungspflicht

1 Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Lebensversicherungsgesellschaften

(unter Vorbehalt von Artikel 42), KAG-Investmentgesellschaften und

Art. 29 Natürliche Personen

KAG-Vermögensverwalter, sowie steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz haben keine Erklärung über die Hat die Bank keine Zweifel daran, dass der Vertragspartner mit dem wirtwirtschaftlich Berechtigten abzugeben. schaftlich Berechtigten identisch ist, ist sie von der Pflicht gemäss Artikel 27 Absatz 1 befreit. Sie hält diesen Umstand auf geeignete Weise fest. 2 Banken und Effektenhändler mit Sitz respektive Wohnsitz im Ausland haben dann eine Erklärung über die wirtschaftlich Berechtigten abzugeben, wenn Art. 30 Nicht börsenkotierte operativ tätige juristische Personen sie für ungenannte Kunden Unterkonten führen und nicht einer angemesse- und Personengesellschaften nen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen. Die Bank muss von nicht börsenkotierten operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften nur dann eine Erklärung über die 3 Weitere Finanzintermediäre mit Sitz respektive Wohnsitz im Ausland haben wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten einholen, wenn die dann eine Erklärung über die wirtschaftlich Berechtigten abzugeben, wenn nicht börsenkotierte operativ tätige juristische Person oder Personengesell- sie nicht einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und einer Regelung in schaft erklärt, die bei der Bank liegenden Vermögenswerte für einen Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanziebestimmten Dritten zu halten. rung unterstehen.

4 Ergeben sich Hinweise für Missbräuche einer Bank, eines Effektenhändlers

Art. 31 Börsenkotierte Gesellschaften

oder eines anderen Finanzintermediärs oder liegen generelle Warnungen der Eidgenössischen Finanzmarkaufsicht oder der SBVg über einzelne Institute Gesellschaften, die an einer Börse kotiert sind, haben keine Erklärung über oder über Institute eines bestimmten Landes vor, so sind auch von diesen die wirtschaftliche Berechtigung abzugeben. Vorbehalten bleiben Artikel 33 eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung einzuholen oder andere Absätze 2 und 3. Massnahmen zu ergreifen.

4 Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten

Art. 34 Einfache Gesellschaften a) sie an den Vermögenswerten nicht selber wirtschaftlich berechtigt sind; und 1 Sind bei einer Geschäftsbeziehung mit Gesellschaftern einer einfachen b) sie als Rechtsanwalt oder Notar der entsprechenden kantonalen und Gesellschaft die Gesellschafter selbst die wirtschaftlich berechtigten Perso- eidgenössischen Gesetzgebung unterstehen; und nen, muss keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen c) sie bezüglich der eingebuchten Vermögenswerte dem gesetzlichen eingeholt werden, wenn die Identifizierung der Gesellschafter nach Artikel Berufsgeheimnis (Artikel 321 StGB) unterstehen; und 16 Absatz 1 litera a erfolgte und die Berechtigung der Gesellschafter der d) das Konto / Depot ausschliesslich der anwaltlichen beziehungsweise einfachen Gesellschaft schriftlich festgehalten wird. notariellen Tätigkeit dient.

2 Bei einfachen Gesellschaften mit mehr als vier Gesellschaftern, welche die 2 Die schriftliche Bestätigung hat mittels Formular R zu erfolgen. Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, 3 Stellt die Bank fest, dass diese Bestätigung zu Unrecht ausgestellt worden ist, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, so hat sie vom Vertragspartner mittels Formular A die Erklärung über den muss die wirtschaftliche Berechtigung nicht festgestellt werden, solange sie wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen. Wird die Erklärung über den ausschliesslich die genannten Zwecke verfolgen und keinen erkennbaren wirtschaftlich Berechtigten nicht beigebracht, so ist die Geschäftsbeziehung Bezug zu Ländern mit erhöhten Risiken aufweisen. abzubrechen.

3 Erklärt die einfache Gesellschaft, die bei der Bank liegenden Vermögens-

3 Abschnitt Besondere Feststellungspflichten

werte für einen bestimmten Dritten zu halten, ist dieser Dritte als wirtschaftlich Berechtigter gemäss Artikel 28 Absatz 1 festzustellen.

Art. 37 Sammelkonten und Sammeldepots

Art. 35 Stockwerkeigentümergemeinschaften und 1 Im Falle von Sammelkonten und Sammeldepots hat der Vertragspartner der Miteigentümergemeinschaften Bank eine vollständige Liste der wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten mit den Angaben gemäss Artikel 28 abzugeben und Mutationen Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, im Grundbuch eingetragene der Bank unverzüglich mitzuteilen. Miteigentümergemeinschaften sowie weiteren Gemeinschaften mit ähnlichem Zweck muss die wirtschaftliche Berechtigung nicht festgestellt werden. 2 Nicht als Sammelkonten gelten Konten von operativ tätigen Gesellschaften, über welche Transaktionen im Zusammenhang mit berufsmässigen Dienst- Art. 36 Berufsgeheimnisträger leistungen abgewickelt werden. Die Bank hält diesen Sachverhalt aktenkundig fest. 1 Die Bank kann auf die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Konten oder Depots, die im Namen von in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwälten

Art. 38 Kollektive Anlageformen und Beteiligungsgesellschaften

sowie Notaren oder in Gesellschaftsform organisierten Anwaltsfirmen sowie Notariatsfirmen für Rechnung derer Klienten geführt werden, verzichten, 1 Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine kollektive Anlageform oder sofern diese gegenüber der Bank schriftlich bestätigen, dass um eine Beteiligungsgesellschaft mit 20 oder weniger Investoren, so muss die Bank eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen einholen.

4 Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten

2 Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine kollektive Anlageform oder 3 Indizien für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind gegeben, wenn um eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 20 Investoren, so muss die a) keine eigenen Geschäftsräume bestehen (beispielsweise c / o-Adresse, Sitz Bank eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen nur dann bei einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft oder bei einer Bank); einholen, wenn die kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft oder keiner angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung b) kein eigenes Personal angestellt ist. der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung untersteht. Qualifiziert die Bank den Vertragspartner trotz Vorliegen eines oder beider 3 Als nicht von einer angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Indizien nicht als Sitzgesellschaft, hält sie den Grund dafür aktenkundig fest. Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Absatz 2 erfasst gelten kollektive Anlageformen oder Beteiligungsgesell- 4 Nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, welche schaften mit Domizil in High Risk-Staaten und Nicht-Kooperationsstaaten a) die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemäss FATF. gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke 4 Kollektive Anlageformen und Beteiligungsgesellschaften, die an einer Börse verfolgen. Sie haben deshalb keine Erklärung über die wirtschaftliche kotiert sind, haben keine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung Berechtigung abzugeben, solange sie ausschliesslich die genannten abzugeben. Zwecke verfolgen; b) eine oder mehrere Gesellschaften, welche operativ tätig sind, mehrheit- 5 Ebenso kann die Bank auf die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten lich halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von verzichten, wenn für eine kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft Vermögen Dritter besteht (Holdinggesellschaften). ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 33 als Promoter oder Sponsor auftritt und die Anwendung einer angemessenen Regelung in Bezug auf die 5 Börsenkotierte Sitzgesellschaften haben keine Erklärung über die wirtschaft­

Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nachweist. liche Berechtigung abzugeben.

6 Kennt die Bank den wirtschaftlich Berechtigten und verfügt sie über die

Art. 39 Sitzgesellschaften

Angaben gemäss Artikel 28, so kann sie diese unter Verzicht auf das Formular A in einer Aktennotiz festhalten. Bei Sitzgesellschaften ist unter Vorbehalt von Absatz 4 sowie Artikel 40 und 41 vom Vertragspartner eine Erklärung mittels Formular A einzuholen, wer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. Art. 40 Stiftungen

2 Als Sitzgesellschaften im Sinne dieser Vereinbarung gelten, unter Vorbehalt 1 Die erforderlichen Angaben zur Stiftung sind vom Vertragspartner mittels von Absatz 4, alle in- oder ausländischen juristischen Personen, Gesellschaf- schriftlicher Erklärung oder Formular S festzuhalten. Die Erklärung muss ten, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche einen gleichwertigen Inhalt wie das Musterformular enthalten. Verbindungen, die nicht operativ tätig sind. 2 Personenverbindungen und Vermögenseinheiten, an denen keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen besteht, sind analog den Stiftungen gemäss Absatz 1 zu behandeln.

4 Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten

3 Bei operativ tätigen Stiftungen sind deren Kontrollinhaber gemäss Artikel 20 3 Wenn die Bank eine Beziehung aufgrund einer Bestätigung des Versicheff. festzustellen. rungsunternehmens, dass keiner der in Absatz 1 erwähnten Fälle gegeben ist, eröffnet, muss die Bestätigung des Versicherungsunternehmens auch eine Beschreibung der Eigenschaften des Versicherungsproduktes in Bezug

Art. 41 Trusts

auf die oben genannten litera a bis d beinhalten.

Die erforderlichen Angaben zum Trust sind vom Vertragspartner mittels 4 Stellt die Bank während der Dauer der Kundenbeziehung fest, dass der schriftlicher Erklärung oder Formular T festzuhalten. Die Erklärung muss Versicherungsnehmer beziehungsweise effektive Prämienzahler die individueinen gleichwertigen Inhalt wie das Musterformular enthalten. ellen Anlageentscheide auf andere Weise direkt oder indirekt beeinflussen kann, so ist der Versicherungsnehmer beziehungsweise der effektive Art. 42 Lebensversicherung mit separater Konto- / Depotführung Prämienzahler schriftlich festzustellen. (Insurance Wrapper)

1 In folgenden vier Fällen ist für eine Lebensversicherung vom Vertragspartner

der Versicherungsnehmer und, falls abweichend vom Versicherungsnehmer, der effektive Prämienzahler festzustellen: a) Die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte stammen aus einer zeitlich unmittelbar vorbestehenden Vertragsbeziehung zwischen der einzelnen Bank und dem Versicherungsnehmer beziehungsweise effektiven Prämienzahler oder aus einer Vertragsbeziehung, an welcher dieser wirtschaftlich berechtigt war; oder b) der Versicherungsnehmer beziehungsweise effektive Prämienzahler hat eine Vollmacht oder ein Auskunftsrecht über das Anlagedepot; oder c) die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte werden gemäss einer zwischen der einzelnen Bank und dem Versicherungsnehmer beziehungsweise effektiven Prämienzahler abgesprochenen Anlagestrategie verwaltet; oder d) das Versicherungsunternehmen bestätigt nicht, dass das Versicherungsprodukt den im Steuer- oder Domizilland des Versicherungsnehmers geltenden Anforderungen an eine Lebensversicherung genügt, einschliesslich der Vorschriften betreffend die biometrischen Risiken.

2 Die Feststellung des Versicherungsnehmers beziehungsweise des effektiven

Prämienzahlers hat mittels Formular I zu erfolgen.

5 Delegation und Überwachungsvorschriften

5. Kapitel: Delegation und Überwachungsvorschriften 2. Abschnitt Dokumentationspflichten

Art. 44 Sicherstellungspflicht

1 Abschnitt Delegation

1 Die Bank hat sicherzustellen, dass die Vornahme der Identifizierung des

Vertragspartners, die Feststellung des Kontrollinhabers und die Feststellung

Art. 43 Delegation der Identifizierung des Vertragspartners, der

des wirtschaftlich Berechtigten dokumentiert ist. Die erforderlichen Identifi- Feststellung des Kontrollinhabers und der Feststellung des kationsakten sind aufzubewahren. wirtschaftlich Berechtigten 2 Bestandteil der Sicherstellungspflicht ist unter anderem, dass der Eingang der

1 Die Bank darf die Identifizierung des Vertragspartners, die Feststellung des

Dokumente bei der Bank oder deren Verfügbarkeit im System der Bank Kontrollinhabers wie auch die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nachvollziehbar festgehalten werden. mittels einer schriftlichen Vereinbarung an Personen oder Unternehmen delegieren, wenn

Art. 45 Zeitpunkt der Erfüllung der Dokumentationspflicht

a) sie diese über ihre Aufgaben instruiert hat; und b) sie kontrollieren kann, ob die Identifizierungen des Vertragspartners und 1 Bevor ein Konto benützt werden darf, müssen alle für die Identifizierung des die Feststellung des Kontrollinhabers sowie die Feststellung des wirt- Vertragspartners, die Feststellung des Kontrollinhabers und die Feststellung schaftlich Berechtigten richtig durchgeführt werden. des wirtschaftlich Berechtigten erforderlichen Dokumente vollständig und in gehöriger Form vorliegen.

2 Der Beauftragte hat die Dokumente der Identifikation sowie allenfalls der

Feststellung des Kontrollinhabers oder wirtschaftlich Berechtigten an die 2 Als Zeitpunkt der Kontoeröffnung gilt der Moment, in welchem technisch die Bank zu übermitteln und zu bestätigen, dass die übermittelten Kopien mit Möglichkeit besteht, Buchungen über das Konto auszuführen. Solange das den Originalen übereinstimmen. Konto blockiert bleibt und weder Zu- noch Abgänge darauf verbucht werden können, gilt es als noch nicht eröffnet.

3 Eine Weiterdelegation sowie eine Korrespondenzeröffnung durch den

Beauftragten sind ausgeschlossen.

4 Innerhalb eines Konzerns beziehungsweise einer Gruppe sowie bei Delegation an einen anderen Finanzintermediär gemäss Artikel 33, sofern dieser einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung untersteht, kann die Identifizierung des Vertragspartners und die Feststellung des Kontrollinhabers oder wirtschaftlich Berechtigten ohne Schriftlichkeit delegiert werden.

5 Delegation und Überwachungsvorschriften

3 Ausnahmsweise, wenn dies erforderlich ist, um den ordentlichen Geschäfts- 2 Die Bank hat die laufenden Geschäftsbeziehungen zum Vertragspartner so ablauf nicht zu unterbrechen, darf ein Konto benützt werden, wenn lediglich rasch als möglich abzubrechen, wenn sie feststellt, dass sie bei der Identifizieeinzelne Angaben und / oder Dokumente fehlen oder einzelne Dokumente in rung des Vertragspartners getäuscht worden ist, dass ihr bewusst falsche nicht gehöriger Form vorliegen und die Anwendung dieser Ausnahmebestim- Angaben über den Kontrollinhaber oder über den wirtschaftlich Berechtigten mung aufgrund einer risikobasierten Beurteilung als sachgerecht erscheint. gemacht worden sind oder wenn auch nach Durchführung des Verfahrens Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass ausreichende Angaben zur gemäss Absatz 1 Zweifel an den Angaben des Vertragspartners weiter Identität des Vertragspartners und zum wirtschaftlich Berechtigten bzw. bestehen. Kontrollinhaber vorliegen.

3 Die Geschäftsbeziehung zum Vertragspartner darf nicht mehr abgebrochen

4 Die fehlenden Angaben und / oder Dokumente sind so rasch wie möglich, werden, wenn die Voraussetzungen der Meldepflicht (Artikel 9 GwG) spätestens aber innert 30 Tagen nach Kontoeröffnung zu beschaffen. gegeben sind. Gelingt dies nicht, sperrt die Bank die Kontobeziehung für sämtliche Zu- und Abgänge und entscheidet risikobasiert über das weitere Vorgehen. Die Geschäftsbeziehung ist in jedem Fall aufzulösen, wenn die fehlenden Angaben und / oder Dokumente nicht beigebracht werden können. Art. 9 ff. GwG gehen dieser Bestimmung vor.

3 Abschnitt Wiederholungspflichten

Art. 46 Wiederholung der Sorgfaltspflichten dieser Standesregeln

bei Zweifeln

1 Die Bank hat die Identifizierung des Vertragspartners sowie die Feststellung

des Kontrollinhabers oder der wirtschaftlichen Berechtigung zu wiederholen, wenn Zweifel aufkommen, a) ob die gemachten Angaben über die Identität des Vertragspartners zutreffen; b) ob der Kontrollinhaber nach wie vor derselbe ist; c) ob der wirtschaftlich Berechtigte nach wie vor derselbe ist; oder d) ob die abgegebenen Erklärungen mittels Formular A, I, K, R, S und T zutreffen und diese Zweifel nicht durch entsprechende Abklärungen ausgeräumt werden konnten.

6 Verbot der aktiven Beihilfe zur Kapitalflucht

6. Kapitel: Verbot der aktiven Beihilfe zur Kapitalflucht c) die aktive Zusammenarbeit mit Personen und Gesellschaften, welche die Kapitalflucht für Dritte organisieren oder dazu Hilfsdienste leisten, durch i. Auftragserteilung; ii. Versprechen von Provisionen;

Art. 47 Kapitalflucht

iii. Führung ihrer Konten, wenn der Bank bekannt ist, dass diese Personen und Gesellschaften ihre Konten gewerbsmässig für Zwecke der Die Bank darf keine aktive Beihilfe zum Kapitaltransfer aus Ländern leisten, Kapitalfluchthilfe benützen; deren Gesetzgebung die Anlage von Geldern im Ausland einschränkt. d) das Hinweisen des Vertragspartners auf unter litera c genannte Personen und Gesellschaften.

Art. 48 Begriff der Kapitalflucht

Art. 51 Kundenbesuche im Ausland

Kapitalflucht ist ein nicht autorisierter Kapitaltransfer in Form von Devisen, Noten oder Wertschriften aus einem Land, das diesen Transfer durch Besuche bei Kunden im Ausland sind zulässig, sofern der Beauftragte der Deviseninländer ins Ausland verbietet oder beschränkt. Bank dabei weder Geld entgegennimmt, dessen Transfer verboten ist, noch Ratschläge für den illegalen Kapitaltransfer erteilt, noch an Kompensations- Blosse Meldepflichten im Zusammenhang mit der Devisenausfuhr gelten geschäften mitwirkt. nicht als Beschränkung des Kapitalverkehrs.

Art. 52 Entgegennahme von Vermögenswerten in der Schweiz

Art. 49 Kapitaltransfer ins Ausland

Im Übrigen dürfen Vermögenswerte ausländischer Kunden in der Schweiz Auf den Kapitaltransfer aus der Schweiz ins Ausland ist Artikel 47 nicht entgegengenommen werden. anwendbar.

Art. 50 Formen der aktiven Beihilfe

Als Formen der aktiven Beihilfe gelten a) der organisierte Empfang von Kunden im Ausland ausserhalb der Räumlichkeiten der Bank zwecks Entgegennahme von Geldern; b) die Mitwirkung im Ausland bei der Organisation von Kompensationsgeschäften, wenn die Bank weiss oder nach den gesamten Umständen wissen muss, dass die Kompensation der Kapitalflucht dient;

7 Verbot der aktiven Beihilfe zu Steuerhinterziehung und ähnlichen Handlungen

7. Kapitel: Verbot der aktiven Beihilfe zu Art. 56 Begriff der unvollständigen Bescheinigung

Steuerhinterziehung und ähnlichen 1 Bescheinigungen sind unvollständig, wenn zur Täuschung von Behörden Handlungen relevante Sachverhalte unterdrückt werden, indem zum Beispiel die Bank auf Wunsch des Vertragspartners in einer besonderen Bestätigung oder in einem Konto- oder Depotauszug einzelne Positionen weglässt.

Art. 53 Steuerhinterziehung und ähnliche Handlungen 2 In Konto- und Depotauszügen braucht nicht erwähnt zu werden, dass für den gleichen Vertragspartner noch andere Konten oder Depots geführt Die Bank leistet Täuschungsmanövern ihrer Vertragspartner gegenüber werden. Behörden des In- und Auslandes, insbesondere gegenüber Steuerbehörden, weder durch unvollständige noch auf andere Weise irreführende Bescheinigungen Vorschub. Art. 57 Begriff der irreführenden Bescheinigung

Bescheinigungen sind irreführend, wenn Sachverhalte zur Täuschung von

Art. 54 Unvollständige oder irreführende Bescheinigungen

Behörden wahrheitswidrig dargestellt werden, zum Beispiel durch a) falsche Datierungen, falsche Beträge, fiktive Kurse oder die Angabe Verboten ist die Abgabe unvollständiger oder in anderer Weise irreführender falscher Gutschriftsempfänger beziehungsweise Belasteter; Bescheinigungen an den Vertragspartner selbst oder auf dessen Wunsch b) Bescheinigung fiktiver Forderungen oder Schulden (gleichgültig, ob die direkt an Behörden des In- oder Auslands. Bescheinigung den Büchern der Bank entspricht oder nicht); c) Zur-Verfügung-Stellen von bankeigenen Konten, sofern dies dem Ver- Unter Behörden sind namentlich Steuerbehörden, Zollämter, Währungs- und tragspartner eine Verkürzung geschuldeter Fiskalabgaben ermöglicht. Bankenaufsichtsbehörden sowie Strafverfolgungsbehörden zu verstehen.

Art. 55 Zu einem besonderen Zweck erstellte sowie Abänderung

von Bescheinigungen

1 Unter das Verbot fallen besondere, vom Vertragspartner zuhanden von

Behörden angeforderte Bescheinigungen.

2 Routinemässig erstellte Belege, wie Konto- und Depotauszüge, Gutschrifts-

und Belastungsanzeigen, Abrechnungen über Devisengeschäfte, Coupons- und Börsenabrechnungen, dürfen von der Bank nicht zu Täuschungszwecken abgeändert werden.

8 Prüf- und Verfahrensbestimmungen

8. Kapitel: Prüf- und Verfahrensbestimmungen 3 Bei der Feststellung von Bagatellfällen nach Artikel 63 setzt die Prüfgesellschaft der Bank eine Wiederherstellungsfrist von maximal sechs Monaten ab Mitteilung an die Bank. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist einmal verlängert werden. Wird der Mangel innert dieser Frist nicht behoben, so

Art. 58 Anwendbarkeit

meldet die Prüfgesellschaft diesen der Aufsichtskommission sowie der FINMA. Die Meldung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wiederher- Durch die Unterzeichnung dieser Standesregeln unterwirft sich die Bank stellungsfrist zu erstatten. nachfolgenden Prüf- und Verfahrensbestimmungen. 4 Stellt die Prüfgesellschaft nicht als Bagatellfälle gemäss Artikel 63 zu qualifizie- 1. Abschnitt Verfahren rende Verstösse gegen die Vorschriften der Standesregeln fest, so meldet sie diese der Aufsichtskommission sowie der FINMA. Die Meldung ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verstoss festgestellt wurde, zu erstatten.

Art. 59 Kontrolle durch die Prüfgesellschaft

1 Durch Unterzeichnung dieser Standesregeln beauftragt und ermächtigt die Art. 60 Ermittlungsverfahren Bank die Prüfgesellschaft, im Rahmen der Pflichtprüfung gemäss FIN- MA-Rundschreiben 13 / 3, die Einhaltung der Standesregeln nach den in 1 Der Untersuchungsbeauftragte führt im Auftrag der Aufsichtskommission bei Absatz 2 ausgeführten Bestimmungen zu überprüfen und die festgestellten Verdacht auf Vertragsverletzungen die nötigen Ermittlungen durch und stellt Verletzungen der Standesregeln gemäss Ausführungen in den Absätzen 3 der Aufsichtskommission Antrag auf Durchführung eines Sanktionsverfah- und 4 zu melden. rens und / oder die ganze oder teilweise Einstellung des Verfahrens. Er überweist der Aufsichtskommission mit dem Antrag die Akten aus dem 2 Die Überprüfung der Einhaltung dieser Standesregeln erfolgt auf der Ermittlungsverfahren. Grundlage von Prüfungen mit Prüftiefe Prüfung (FINMA-Rundschreiben 13 / 3). Gegenstand der Prüfungen sind Geschäftsbeziehungen, welche seit 2 Der Untersuchungsbeauftragte ermittelt, ob die Bestimmungen der VSB den Prüfungshandlungen der vorangegangenen Prüfung neu aufgenommen verletzt wurden, ist aber nicht zuständig, vorfrageweise abzuklären, ob wurden. Bei der Bestimmung des Stichprobenumfangs wie auch bei der gegen Bestimmungen der GwV-FINMA verstossen wurde. Prüfung ist ein risikobasierter Ansatz anzuwenden. Dabei sind insbesondere die Art der Geschäftstätigkeit sowie die Anzahl und der Umfang der seit der 3 Der Untersuchungsbeauftragte gibt der Bank in seinem Auskunftsbegehren vorausgehenden Prüfung neu aufgenommenen Geschäftsbeziehungen zu bekannt, weswegen sie in die Untersuchung einbezogen wird. berücksichtigen. Die Prüfungshandlungen werden mit der internen Revision der Bank koordiniert. Die Prüfgesellschaft hat mindestens die Hälfte des 4 Bei der Feststellung von Bagatellfällen nach Artikel 63 ist der Untersuchungs- Stichprobenumfangs zu prüfen. beauftragte berechtigt, das Ermittlungsverfahren in eigener Kompetenz einzustellen, sofern die Bank anerkennt, dass eine Verletzung der Standesregeln vorliegt und sich verpflichtet, den Mangel innert sechs Monaten zu beheben und die Kosten der Untersuchung zu tragen. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist einmal verlängert werden. Wird der Mangel innert dieser Frist nicht behoben, wird das Verfahren fortgesetzt. Die Einstellung

8 Prüf- und Verfahrensbestimmungen

einer Untersuchung ist schriftlich zu begründen und der betroffenen Bank 2 Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens setzt voraus, dass die Bank sowie der Aufsichtskommission mitzuteilen. mit der Selbstanzeige die vollständigen Akten sowie einen Bericht einer Prüfgesellschaft einreicht. Der Prüfbericht muss insbesondere den der 5 Die SBVg regelt das Untersuchungsverfahren, die Stellung der Untersu- Selbstanzeige zugrunde liegenden Sachverhalt schildern sowie die betroffechungsbeauftragten und jene der von Ermittlungen betroffenen Bank in nen Vorschriften der Standesregeln nennen. einem Untersuchungsreglement.

3 Der Präsident der Aufsichtskommission entscheidet über die Durchführung

des abgekürzten Verfahrens.

Art. 61 Sanktionsverfahren

4 Ist die Bank mit dem Entscheid des Präsidenten nicht einverstanden, so

1 Die Aufsichtskommission ist zuständig für die Abklärung und Ahndung von

entscheidet die Aufsichtskommission endgültig über die Durchführung des Verletzungen dieser Standesregeln. Sie führt das Sanktionsverfahren. Im Fall abgekürzten Verfahrens. einer Verletzung bestimmt sie im Sanktionsverfahren die angemessene Konventionalstrafe in Anwendung von Artikel 64 und / oder stellt das 5 Wird ein abgekürztes Verfahren durchgeführt, so entscheidet die Aufsichts- Verfahren ganz oder teilweise ein. kommission über die angemessene Konventionalstrafe in Anwendung von Artikel 64 und / oder stellt das Verfahren ganz oder teilweise ein. Die Verweigert eine Bank die Mitwirkung bei den Untersuchungshandlungen Aufsichtskommission äussert sich in ihrem Entscheid auch über die Kosten der Aufsichtskommission oder eines Untersuchungsbeauftragten, so kann die des Verfahrens. Aufsichtskommission eine Konventionalstrafe im Sinne von Artikel 64 aussprechen. 6 Verlangt die Bank eine schriftliche Begründung des Entscheids der Aufsichts- kommission, so erhöhen sich die Verfahrenskosten um eine Gebühr für die Die Aufsichtskommission gibt von ihren Entscheiden der FINMA Kenntnis. Entscheidbegründung.

4 Unterzieht sich die fehlbare Bank dem Entscheid der Aufsichtskommission, ist

das Verfahren damit erledigt. Andernfalls ist das Schiedsverfahren gemäss Artikel 68 einzuleiten und durchzuführen.

5 Die Aufsichtskommission ordnet das von ihr zu führende Verfahren in einem

Verfahrensreglement und bestimmt über die Kostentragung. Das Inkasso der Verfahrenskosten sowie der Untersuchungskosten obliegt der Aufsichtskommission.

Art. 62 Abgekürztes Verfahren

1 Die Bank kann in einfach gelagerten Fällen mittels Selbstanzeige der Aufsichtskommission ein abgekürztes Verfahren beantragen.

8 Prüf- und Verfahrensbestimmungen

2. Abschnitt Sanktionsbestimmungen 2 Bei Verstössen gegen Artikel 46 bis 57 wird eine Sanktion nur ausgesprochen, wenn sie vorsätzlich erfolgt sind.

Art. 63 Bagatellfälle 3 Die SBVg wendet die Konventionalstrafen nach Deckung des allfälligen Defizits der Kostenrechnung einem von ihr zu bestimmenden gemeinnützi- In Bagatellfällen ist gegen die fehlbare Bank das Verfahren ohne Sanktion gen Zwecke zu. einzustellen. Ein Bagatellfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Zweck der Standesregeln, nämlich die Identifizierung des Vertragspartners, die Feststellung des Kontrollinhabers sowie die Feststellung der wirtschaftlichen Art. 65 Verjährung Berechtigung trotz formellen Mängeln erreicht worden ist. Ein Bagatellfall liegt beispielsweise vor, Die Verletzung der Standesregeln wird nicht mehr verfolgt, wenn sie mehr a) wenn mehr als zwölf Monate alte Dokumente zur Identifizierung einer als fünf Jahre zurückliegt. Die Verjährung steht während der Dauer des juristischen Person oder Personengesellschaft verwendet wurden; Verfahrens still. b) wenn ein unvollständig oder nicht korrekt ausgefülltes Formular A verwendet wurde, sofern Name und Vorname (beziehungsweise Firma)

3 Abschnitt Organisation

des wirtschaftlich Berechtigten aufgeführt sind und der Vertragspartner das Formular unterzeichnet hat; analog sind unvollständig ausgefüllte Formulare I, K, S und T zu behandeln; Art. 66 Aufsichtskommission c) wenn die unter dieser Beziehung verbuchten Guthaben 25’000 Franken nicht übersteigen; 1 Für die Abklärung und Ahndung von Verletzungen dieser Standesregeln nach d) wenn das Vorliegen eines Sachverhaltes nicht wie bestimmungsgemäss Artikel 61 setzt die SBVg eine aus mindestens fünf Persönlichkeiten besteauf geeignete Weise festgehalten respektive aktenkundig gemacht hende Aufsichtskommission ein. Die Mehrheit der Mitglieder der Aufsichtsworden ist; kommission muss unabhängig sein. e) wenn einzelne Angaben und / oder Dokumente fehlen oder Dokumente nicht in gehöriger Form vorliegen, dies erst nach Kontoeröffnung 2 Die Aufsichtskommission wählt einen oder mehrere Sekretäre und regelt festgestellt wurde und die Korrektur innert 30 Tagen erfolgt ist. deren Aufgaben.

3 Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer kann durch den Verwal-

Art. 64 Verletzung der Standesregeln

tungsrat der SBVg um ein Jahr verlängert werden. Wiederwahl ist zulässig. Als Mitglieder der Aufsichtskommission und Sekretäre sind nur Personen Im Falle der Verletzung der Standesregeln kann der fehlbaren Bank eine wählbar, welche das 70. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Wird das 70. Konventionalstrafe an die SBVg von bis zu zehn Millionen Franken auferlegt Altersjahr während einer Amtsperiode erreicht, so kann diese beendet werden. Bei der Bemessung der Konventionalstrafe sind die Schwere der werden. Verletzung, der Grad des Verschuldens und die Vermögenslage der Bank gebührend zu berücksichtigen. Ausserdem ist von anderen Instanzen in der 4 Als Beauftragte im Sinne von Artikel 47 BankG haben die Mitglieder der gleichen Sache verhängten Massnahmen Rechnung zu tragen. Die Höhe der Aufsichtskommission und die Sekretäre über die ihnen im Untersuchungs- Konventionalstrafe wird im Verfahren gemäss Artikel 61 und allenfalls gemäss Artikel 62 bestimmt.

8 Prüf- und Verfahrensbestimmungen

und Sanktionsverfahren bekannt gewordenen Tatsachen strenge Verschwie- 4. Abschnitt Schiedsverfahren genheit zu wahren. Die Bank kann gegenüber der Aufsichtskommission das Bankgeheimnis nicht anrufen.

Art. 68 Schiedsverfahren

5 Die Aufsichtskommission orientiert die Banken und die Öffentlichkeit 1 Wird die von der Aufsichtskommission als angemessen festgesetzte Konvenperiodisch unter Wahrung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses über ihre tionalstrafe nach Fristansetzung nicht geleistet, hat auf Klage der SBVg Entscheidungspraxis. gegen die betreffende Bank ein Schiedsgericht mit Sitz in Basel über das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung und die allenfalls deshalb auszufäl- Die Aufsichtskommission kann – im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat lende Vertragsstrafe endgültig zu entscheiden. Die Banken wählen zu diesem der SBVg – zuhanden der Banken Interpretationen zu den Standesregeln Zwecke Gerichtsstand in Basel. herausgeben. Banken richten entsprechende Gesuche an die SBVg.

2 Die SBVg und die Bank ernennen je einen Schiedsrichter, und die beiden

Art. 67 Untersuchungsbeauftragte Schiedsrichter bestimmen zusammen den Obmann des Schiedsgerichts.

1 Die SBVg bestimmt einen oder mehrere Untersuchungsbeauftragte. Sie 3 Das Schiedsverfahren wird eingeleitet mit der Bezeichnung des von ihr zu führen bei Verdacht auf Vertragsverletzungen die nötigen Ermittlungen bestimmenden Schiedsrichters durch die SBVg. durch und stellen der Aufsichtskommission nach Artikel 60 Antrag auf Durchführung eines Sanktionsverfahrens oder stellen das Verfahren in 4 Falls die betreffende Bank ihren Schiedsrichter nicht innert dreissig Tagen seit eigener Kompetenz ein. Erhalt der schriftlichen Mitteilung der SBVg betreffend die Einleitung des Schiedsverfahrens bezeichnet hat oder falls die beiden Schiedsrichter sich 2 Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer kann durch den Verwal- nicht innert dreissig Tagen seit Annahme des Schiedsrichtermandats über die tungsrat der SBVg um ein Jahr verlängert werden. Wiederwahl ist zulässig. Es Ernennung des Obmanns einigen können, wird das Appellationsgericht des sind nur Personen wählbar, welche das 70. Altersjahr noch nicht erreicht Kantons Basel-Stadt die Ernennung auf Verlangen einer Partei vornehmen. haben. Wird das 70. Altersjahr während einer Amtsperiode erreicht, so kann diese beendet werden. 5 Falls ein Schiedsrichter seine Funktion aus irgendwelchen Gründen nicht ausüben kann, muss die Partei, welche ihn ernannt hat, innert dreissig Tagen 3 Als Beauftragte im Sinne von Artikel 47 BankG haben die Untersuchungs­ einen neuen Schiedsrichter ernennen, ansonsten wird das Appellationsbeauftragten über die ihnen im Untersuchungs- und Sanktionsverfahren gericht des Kantons Basel-Stadt auf Verlangen der anderen Partei die bekannt gewordenen Tatsachen strenge Verschwiegenheit zu wahren. Ernen­nung vornehmen. Die Banken können gegenüber den Untersuchungsbeauftragten das Bankgeheimnis nicht anrufen. 6 Falls der Obmann seine Funktion aus irgendwelchen Gründen nicht ausüben kann, müssen die Schiedsrichter innert dreissig Tagen einen neuen Obmann ernennen, ansonsten wird das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf Verlangen einer Partei die Ernennung vornehmen.

8 Prüf- und Verfahrensbestimmungen

7 Bei Ersetzung eines Schiedsrichters gemäss den Absätzen 5 und 6 hiervor

gelten die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter mitgewirkt hat, weiter.

8 Unter Vorbehalt gegenteiliger zwingender Vorschriften der Schweizerischen

Zivilprozessordnung gelten deren Bestimmungen nur, soweit die Parteien oder, falls diese auf ihr diesbezügliches Recht verzichten, das Schiedsgericht keine anders lautenden Verfahrensregelungen treffen.

9 Als Beauftragte im Sinne von Artikel 47 BankG haben die Schiedsrichter über

die ihnen im Schiedsverfahren bekannt gewordenen Tatsachen strenge Verschwiegenheit zu wahren. Die Banken können gegenüber den Schiedsrichtern das Bankgeheimnis nicht anrufen.

9 Schlussbestimmungen

9 Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 69 Inkrafttreten

1 Diese Standesregeln treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

2 Die SBVg und jede unterzeichnende Bank können, unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Vertragsjahres, erstmals auf den 31. Dezember 2020 von der Vereinbarung über die Standesregeln zurücktreten.

3 Die SBVg behält sich vor – nach Rücksprache mit oder auf Begehren der

FINMA – den Banken während der Laufzeit der Vereinbarung ergänzende Regelungen bekannt zu geben.

4 Die SBVg behält sich vor, das Sanktionssystem (Artikel 58 bis 68) einseitig

anzupassen oder ausser Kraft zu setzen, sofern neue gesetzliche Vorschriften oder Rechtsentwicklungen zu einer stossenden mehrfachen Sanktionierung gleicher Sachverhalte führen sollten.

Art. 70 Übergangsbestimmungen

1 Für bestehende Geschäftsbeziehungen brauchen die bisherigen Formulare

nicht ersetzt zu werden.

2 Die Vorschriften der vorliegenden Sorgfaltspflichtvereinbarung sind anzuwenden, wenn eine Geschäftsbeziehung nach dem Inkrafttreten dieser Standesregeln neu aufgenommen wird oder wenn eine Wiederholung der Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 46 erfolgt.

3 Verletzungen von früheren Fassungen der «Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» werden gemäss in vorliegender Vereinbarung geregelten Verfahren und Verjährungsvorschriften beurteilt.

A Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten

Konto- / Depot-Nr.: Vertragspartner:

Allfällige Rubrik:

Entsprechend Artikel 27 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) erklärt der Vertragspartner hiermit, dass die nachfolgend aufgeführte(n) Person(en) an den unter der oben erwähnten Beziehung verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist / sind. Ist der Vertragspartner selbst an diesen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt, so sind nachstehend seine Personalien festzuhalten:

Vorname(n), Name(n) / Firma:

Geburtsdatum: Nationalität:

Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land):

Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Bank Änderungen jeweils unaufgefordert mitzuteilen.

Datum: Unterschrift(en):

Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung (Urkundenfälschung gemäss Artikel 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs).

I Informationen zu Lebensversicherungen mit separater Konto- / Depotführung (sog. Insurance Wrapper)

Konto- / Depot-Nr.: Vertragspartner: Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land):

Allfällige Rubrik: Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Bank Änderungen jeweils unaufgefordert mitzuteilen. Er erklärt hiermit zudem, dass er von den oben aufgeführten Personen die Einwilligung zur Datenherausgabe an die Bank eingeholt hat.

Entsprechend Artikel 42 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) erklärt der Vertragspartner hiermit, dass er ein zugelassenes und staatlich beaufsichtigtes Datum: Unterschrift(en): Versicherungsunternehmen ist und dass er die unter der oben erwähnten Beziehung verbuchten Vermögenswerte in Verbindung mit einer bestimmten Versicherungspolice hinterlegt hat.

Der Vertragspartner macht im Zusammenhang mit oben genannter Versicherungspolice folgende Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung weitere Angaben: (Urkundenfälschung gemäss Artikel 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs).

1 Versicherungsnehmer

Vorname(n), Name(n) / Firma:

Geburtsdatum: Nationalität:

Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land):

2. Tatsächliche (nicht treuhänderische) Prämienzahler der Police (auszufüllen, sofern nicht identisch mit Ziffer 1 oben):

Vorname(n), Name(n) / Firma:

Geburtsdatum: Nationalität:

K Feststellung des Kontrollinhabers an nicht börsenkotierten, operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften

(bei operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften als Vertragspartner Treuhänderisches Halten von Vermögenswerten sowie sinngemäss bei operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften als wirtschaftlich Berechtigte) Ist eine Drittperson an den unter der oben erwähnten Beziehung verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt? Konto- / Depot-Nr.: Vertragspartner: ¨¨ Nein ¨¨ Ja.  Die entsprechenden Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung sind durch das Ausfüllen eines Allfällige Rubrik: separaten Formulars A, S oder T zu erheben.

Der / die Vertragspartner verpflichtet / verpflichten sich, der Bank Änderungen jeweils unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechend Artikel 20 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) erklärt der Vertragspartner hiermit, (das Zutreffende ankreuzen): Datum: Unterschrift(en):

¨¨ dass die nachfolgend aufgeführte(n) Person(en) am Vertragspartner Anteile (Kapitals- oder Stimmrechtsanteile) von 25 % oder mehr hält / halten; oder

Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung ¨¨ falls keine Kapitals- oder Stimmrechtsanteile von 25 % oder mehr bestehen, dass die nachfolgend (Urkundenfälschung gemäss Artikel 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs). aufgeführte(n) Person(en) auf andere Weise die Kontrolle über den Vertragspartner ausübt /ausüben; oder

¨¨ falls keine Person(en) besteht / bestehen, die die Kontrolle über den Vertragspartner auf andere Weise ausübt / ausüben, dass die nachfolgend aufgeführte(n) Person(en) die Geschäftsführung ausübt / ausüben.

Vorname(n), Name(n) / Firma:

Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land):

S Stiftungen (sowie ähnliche Konstrukte)

Konto- / Depot-Nr.: Vertragspartner: 3. Ist die Stiftung aus einer Restrukturierung einer vorbestehenden Stiftung (Re-Settlement) oder aus einer Zusammenlegung von vorbestehenden Stiftungen (Merger) entstanden, so sind folgende Angaben über den / die (tatsächlichen, nicht treuhänderischen) Errichter / Stifter der vorbestehenden Stiftung(en) mitzuteilen: Allfällige Rubrik: Vorname(n), Name(n) / Firma:

Entsprechend Artikel 40 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) erklärt / erklären der / die Unterzeichnete(n) hiermit, dass er / sie Mitglied(er) des Stiftungsrates Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land): oder Mitglied(er) des obersten Aufsichtsorgans einer unterliegenden Gesellschaft einer Stiftung, mit dem Namen:

Geburtsdatum: Nationalität: Todesdatum (falls verstorben):

ist / sind. In dieser Funktion teilt er / teilen sie der Bank nach bestem Wissen die folgenden Informationen mit:

4 Angaben

1 Angaben zur Stiftung (bei a) und b) bitte das jeweils Zutreffende ankreuzen):

a) zu den / dem Begünstigten, der / die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Formulars bestimmt a) Art der Stiftung: b) Widerrufbarkeit: ist / sind:

¨¨ Diskretionäre Stiftung oder Widerrufbare Stiftung oder Vorname(n), Name(n) / Firma: ¨¨ Nicht-diskretionäre Stiftung Nicht-widerrufbare Stiftung

2. Angaben zum (tatsächlichen, nicht treuhänderischen) Errichter / Stifter (Einzelperson(en) oder Gesellschaft(en): Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land):

Vorname(n), Name(n) / Firma: Geburtsdatum: Nationalität:

Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land):

Hat der Begünstigte / Haben die Begünstigten einen festen Anspruch auf Ausschüttungen? ¨¨ Ja Nein Geburtsdatum: Nationalität: Todesdatum (falls verstorben):

Bei einer widerrufbaren Stiftung: Hat der Errichter / Stifter das Recht die Stiftung zu widerrufen? ¨¨ Ja Nein

b) und zusätzlich zu bestimmten Begünstigten oder, falls kein bestimmter Begünstigter / keine bestimmten Begünstigten festgelegt wurde(n) zu(r) Begünstigtengruppe(n) (z. B. Nachkommen des Errichters / Stifters), die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Formulars bekannt ist / sind:

5. Angaben zu(r) weiteren Person(en), welche das Recht hat / haben, Vertreter (beispielsweise Mitglieder des Stiftungsrates) der Stiftung zu bestimmen oder zu ernennen, sofern diese Vertreter über die Vermögenswerte verfügen können, oder das Recht haben, die Vermögenszuteilung oder die Ernennung von Begünstigten zu ändern:

Vorname(n), Name(n) / Firma:

Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land):

Geburtsdatum: Nationalität:

Bei einer widerrufbaren Stiftung: Hat / Haben diese weitere(n) Person(en) das Recht, die Stiftung zu widerrufen? ¨¨ Ja Nein

Der / die Vertragspartner verpflichtet / verpflichten sich, der Bank Änderungen jeweils unaufgefordert mitzuteilen.

Datum: Unterschrift(en):

Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung (Urkundenfälschung gemäss Artikel 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs).

T Erklärung für Trusts

Konto- / Depot-Nr.: Vertragspartner: 3. Ist der Trust aus einer Restrukturierung eines vorbestehenden Trusts (Re-Settlement) oder aus einer Zusammenlegung von vorbestehenden Trusts (Merger) entstanden, so sind folgende Angaben über den/die (tatsächlichen, nicht treuhänderischen) Settlor(s) des / der vorbestehenden Trusts mitzuteilen:

Allfällige Rubrik: Vorname(n), Name(n) / Firma:

Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land): Entsprechend Artikel 41 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) erklärt / erklären der / die Unterzeichnete(n) hiermit, dass er / sie Trustee(s) oder Mitglied(er) des obersten Aufsichtsorgans einer unterliegenden Gesellschaft eines Trusts mit dem Namen: Geburtsdatum: Nationalität: Todesdatum (falls verstorben):

ist / sind. In dieser Funktion teilt er / teilen sie der Bank nach bestem Wissen die folgenden Informationen mit: 4. Angaben

1 Angaben zum Trust (bei a) und b) bitte das jeweils Zutreffende ankreuzen:

a) zu den / dem Begünstigten, der / die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Formulars bestimmt ist / sind: a) Art des Trusts: b) Widerrufbarkeit: ¨¨ Diskretionärer Trust oder Widerrufbarer Trust oder Vorname(n), Name(n) / Firma: ¨¨ Nicht-diskretionärer Trust Nicht-widerrufbarer Trust

2. Angaben zum (tatsächlichen, nicht treuhänderischen) Settlor des Trusts (Einzelperson(en) oder Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land): Gesellschaft(en):

Vorname(n), Name(n) / Firma: Geburtsdatum: Nationalität:

Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land): Hat der Begünstigte / Haben die Begünstigten einen festen Anspruch auf Ausschüttungen? ¨¨ Ja Nein

Geburtsdatum: Nationalität: Todesdatum (falls verstorben): b) und zusätzlich zu bestimmten Begünstigten oder falls kein bestimmter Begünstigter / keine bestimmten Begünstigten festgelegt wurde(n), zu(r) Begünstigtengruppe(n) (beispielsweise Nachkommen des Settlors), die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Formulars bekannt ist / sind: Bei einem widerrufbaren Trust: Hat der Settlor das Recht den Trust zu widerrufen? ¨¨ Ja Nein

5. Angaben zum / zu den Protektor(en) sowie zu weiteren Personen, welche ein Widerrufsrecht in Bezug Der / die Unterzeichnete(n) bestätigt / bestätigen, dass er / sie zur Eröffnung eines Bankkontos für den auf den Trust haben (bei widerrufbaren Trusts), oder die das Recht haben, den Trustee eines Trusts zu oben genannten Trust oder dessen unterliegender Gesellschaft berechtigt ist / sind. bestimmen: Der / die Vertragspartner verpflichtet / verpflichten sich, der Bank Änderungen jeweils unaufgefordert a) Angaben zum Protektor beziehungsweise zu den Protektoren mitzuteilen.

Datum: Unterschrift(en): Vorname(n), Name(n) / Firma:

Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land): (Urkundenfälschung gemäss Artikel 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs).

Geburtsdatum: Nationalität:

Bei einem widerrufbaren Trust: Hat der Protektor das Recht, den Trust zu widerrufen? ¨¨ Ja Nein

b) Angaben zu den weiteren Personen

Vorname(n), Name(n) / Firma:

Effektive Wohnsitzadresse / Sitzadresse (inkl. Land):

Geburtsdatum: Nationalität:

Bei einem widerrufbaren Trust: Hat / Haben diese weitere(n) Person(en) das Recht, den Trust zu widerrufen? ¨¨ Ja Nein

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