Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen

Richtlinie

Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen 16. Mai 2008

(Fassung vom 5. August 2021)

I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Gemäss den Verhaltensregeln der Asset Management Association Switzerland gewährleis- 1 ten Fondsleitungen gemäss Art. 32 ff. FINIG, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Art. 36 ff. KAG, Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) gemäss Art. 110 ff. KAG und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Art. 123 ff. KAG in der Schweiz eine Kostentransparenz, die internationalen Standards entspricht.

Diese Richtlinie soll eine einheitliche Umsetzung dieser Bestimmung in Bezug auf die bei der 2 Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen angefallenen Vergütungen (Kommissionen) und Nebenkosten sicherstellen und damit zu einer möglichst hohen Preistransparenz zu den am schweizerischen Markt angebotenen kollektiven Kapitalanlagen beitragen. Sie sind für alle in der Schweiz genehmigten kollektiven Kapitalanlagen, mit Ausnahme der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und der Immobilienfonds, anzuwenden.

Materiell orientiert sich die vorliegende Richtlinie an internationalen Standards. 3

II Richtlinie A Standardkennziffer

1 Grundsatz

Die bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage angefallenen Vergütungen und Neben- 4 kosten sind in der international unter dem Begriff “Total Expense Ratio (TER)“ bekannten Kennziffer offen zu legen. Diese Kennziffer drückt die Gesamtheit derjenigen Vergütungen und Nebenkosten, die laufend dem Vermögen der Kollektivanlage belastet werden (Betriebsaufwand), retrospektiv in einem %-Satz des Nettovermögens aus und ist grundsätzlich folgendermassen zu berechnen:

Total Betriebsaufwand in RE* 5 Durchschnittliches Nettovermögen in RE* * RE = Einheiten in der Rechnungswährung der kollektiven Kapitalanlage

2 Aktualität

Die TER ist mit jedem Jahres- bzw. Halbjahresabschluss für die jeweils letzten 12 Monate zu 6 berechnen, d.h. entweder

– für das letzte Rechnungsjahr oder 7

– für die erste Hälfte des laufenden und die zweite Hälfte des vorangegangenen Rech- 8 nungsjahres.

Grundlage für die Berechnung sind die in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Vergütungen 9 und Nebenkosten.

Bei neu gegründeten kollektiven Kapitalanlagen und bei Umstrukturierungen von kollektiven 10 Kapitalanlagen richtet sich die Berechnung nach Ziff. 8 resp. 9.

3 Betriebsaufwand

In der TER sind sämtliche, in der Berichtsperiode der Erfolgsrechnung der kollektiven Kapi- 11 talanlage belasteten Vergütungen und Nebenkosten zu erfassen

– Verwaltungskommission der Fondsleitung / SICAV / SICAF bzw. Verwaltungsgesell- 12 schaft für die Vergütung derer Tätigkeit;

– Verwahrungskommission und andere Kosten für die Vergütung der Depotbanktätig- 13 keit einschliesslich der Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- oder Sammelverwahrter;

– Verwaltungskommission sowie allfällige erfolgsabhängige Kommissionen für die Ver- 13a gütung des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen;

– Vertriebskommission für die Vergütung der Vertriebsträgertätigkeit; 13b

– Nebenkosten, welche gemäss Fondsreglement dem Fondsvermögen belastet wer- 14 den können, sofern nicht in obigen Vergütungen enthalten;

[aufgehoben] 15-

– Steuern und Abgaben (z.B. taxe d’abonnement); 25

bzw. alternativ:

– «All-in-fee» an die Fondsleitung / SICAV / SICAF bzw. Verwaltungsgesellschaft; ein- 26 schliesslich sämtlicher Nebenkosten;

– «Pauschalkommission» an die Fondsleitung / SICAV / SICAF bzw. Verwaltungsge- 27 sellschaft zuzüglich allfälliger, nicht darin enthaltener Vergütungen und Nebenkosten.

Grundsätzlich entspricht der Betriebsaufwand der Aufwandseite der Erfolgsrechnung einer 28 kollektiven Kapitalanlage ohne negative Anlageerträge (wie z.B. Passivzinsen) und Abgrenzungsposten (wie z.B. Auszahlung laufender Erträge). Zum Betriebsaufwand gehörende Vergütungen und Nebenkosten dürfen nicht mit Anlageerträgen verrechnet werden.

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Nicht zum Betriebsaufwand gehören die Nebenkosten, die der kollektiven Kapitalanlage beim 29 Kauf und Verkauf von Anlagen erwachsen (Ausnahme bei «All-in-fee»). Diese bilden Teil der Gestehungskosten der Anlagen und fliessen beim Verkauf in die realisierten Kapitalgewinne/-verluste.

4 Durchschnittliches Nettovermögen

Als durchschnittliches Nettovermögen gilt der arithmetische Durchschnitt des Nettovermö- 30 gens von jedem Bewertungstag. Es berechnet sich gemäss folgender Formel:

∑ Nettovermögen von n Bewertungstagen 31 Ø Nettovermögen in RE* = n * RE = Einheiten in der Rechnungswährung der kollektiven Kapitalanlage

B Sonderfälle 5. Kollektive Kapitalanlagen mit erfolgsabhängiger Kommission an den Vermögensverwalter

Gelangt eine erfolgsabhängige Kommission an den Vermögensverwalter zur Anwendung, ist 32 diese in die TER einzubeziehen und gesondert als prozentualer Anteil des durchschnittlichen Nettovermögens auszuweisen.

6. Zusammengesetzte (synthetische) TER beim Erwerb von Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen (Zielfonds)

Investiert eine kollektive Kapitalanlage als Dachfonds mindestens 10 % ihres Nettovermö- 33 gens in andere kollektive Kapitalanlagen (Zielfonds), welche eine TER im Sinne dieser Richtlinie veröffentlichen, so ist per Stichtag des Jahres- oder Halbjahresabschlusses eine zusammengesetzte (synthetische) TER des Dachfonds zu berechnen. Diese entspricht der Summe

– der anteilmässigen TER der einzelnen Zielfonds, gewichtet nach deren Anteil am Net- 34 tovermögen des Dachfonds per Stichtag,

– der effektiv bezahlten Ausgabe- und Rücknahmekommissionen der Zielfonds und 35

– der TER des Dachfonds abzüglich der in der Berichtsperiode vereinnahmten Retro- 36 zessionen und Rabatte von Zielfonds.

Veröffentlicht einer der Zielfonds keine TER nach dieser Richtlinie, so ist bei der Offenlegung 37 der Kosten des Dachfonds wie folgt zu verfahren:

– Es ist darauf hinzuweisen, dass für diesen Teil der Anlage des Dachfonds keine zu- 38 sammengesetzte (synthetische) TER ermittelt werden kann.

– Für die insgesamt erwarteten Kosten des Dachfonds ist ein zusammengesetzter (syn- 39 thetischer) Wert anzugeben. Dazu

- wird eine verkürzte zusammengesetzte (synthetische) TER errechnet, die - nach 40 dem Anteil der Anlage des Dachfonds gewichtet - die TER aller Zielfonds, für die

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die TER nach dieser Richtlinie ermittelt wird (Zielfonds mit TER), einschliesst, und

- werden für jeden der anderen Zielfonds die Ausgabe- und Rücknahmekommis- 41 sionen zuzüglich einer möglichst genauen Bewertung der Obergrenze der für die TER in Frage kommenden Kosten hinzugerechnet (Zielfonds ohne TER). Dies hat - nach dem Anteil der Anlage des Dachfonds gewichtet - die maximale Verwaltungskommission und die aktuelle für diesen Zielfonds vorliegende erfolgsabhängige Kommission einzuschliessen.

Investiert eine kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 68 bzw. 110 KAG einen wesentlichen 42 Teil ihres Nettovermögens in Zielfonds, welche keine TER nach dieser Richtlinie veröffentlichen oder von welchen keine aktuelle TER erhältlich ist (z.B. Hedge Fonds), so darf auf eine Berechnung verzichtet werden und es ist eine entsprechende Erläuterung zu publizieren.

7 Änderung des %-Ansatzes der Vergütungen

Wurde während der Berichtsperiode sowie zwischen dem Ende der Berichtsperiode und der 43 Veröffentlichung der TER eine der Vergütungen gemäss Randziffern 12-13b geändert, so ist in einer Fussnote ein entsprechender Vermerk anzubringen.

8 Erstmalige Publikation der TER bei neu gegründeten kollektiven Kapitalanlagen

Bei neu gegründeten kollektiven Kapitalanlagen ist die TER erstmals anhand der im ersten 44 Jahres- oder Halbjahresbericht publizierten Erfolgsrechnung zu berechnen. Gegebenenfalls ist der Betriebsaufwand auf eine 12-Monatsperiode umzurechnen. Als Durchschnittswert für das Nettovermögen gilt das Mittel der Monatsend-Werte der Berichtsperiode.

Betriebsaufwand in n Monaten 45 Annualisierter Betriebsaufwand in RE* = x 12 n * RE = Einheiten in der Rechnungswährung der kollektiven Kapitalanlage

9 Umstrukturierungen von kollektiven Kapitalanlagen

Bei der Umstrukturierung einer kollektiven Kapitalanlage ist die historische TER nur dann zu 46 übernehmen, wenn auch historische Performance-Daten publiziert werden. Sinngemäss ist bei einer Vereinigung von kollektiven Kapitalanlagen die TER für diejenige kollektive Kapitalanlage zu berechnen, deren historische Performance übernommen wird.

Resultiert aus der Umstrukturierung oder Vereinigung eine neue kollektive Kapitalanlage, für 47 die keine aussagekräftigen, historischen Performance-Daten ausgewiesen werden können, so ist auch auf die Berechnung der TER zu verzichten, bis für die entsprechende kollektive Kapitalanlage erstmals ein Halb- bzw. Jahresabschluss erstellt wird.

10 Kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen (Umbrellafonds)

Bei einem Umbrellafonds ist die TER für jedes Teilvermögen gemäss dieser Richtlinie zu 48 berechnen und zu publizieren.

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11 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Anteilsklassen

Wenden kollektive Kapitalanlagen für die einzelnen Anteilsklassen unterschiedliche Vergü- 49 tungen und Nebenkosten zulasten ihres Vermögens an, so ist für jede Anteilsklasse die TER separat auf Basis der für die betreffende Klasse ausgewiesenen Erfolgsrechnung zu berechnen.

[12.-14. aufgehoben] 50-

C. Publikation

15 Publikation der TER im Jahres- und Halbjahresbericht

Die TER ist im Jahres- und Halbjahresbericht zu publizieren, dies gegebenenfalls mit Hinweis 57 auf eine Änderung des %-Ansatzes der Vergütungen (siehe Ziffer 7).

16 Offenlegung der Vergütungen und Nebenkosten im Fondsreglement, Prospekt und

dem Basisinformationsblatt (BIB)

Die Offenlegung der Vergütungen und Nebenkosten in diesen Fondsdokumenten richtet sich 58 nach den dafür massgebenden Bestimmungen.

III Übrige Bestimmungen A Mindeststandard Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat diese Selbstregulierung in der Fas- 59 sung vom 5. August 2021 am 25. August 2021 als Mindeststandard anerkannt.

B Inkrafttreten Die Änderungen dieser Richtlinie wurden am 5. August 2021 vom Vorstand der Asset Ma- 60 nagement Association Switzerland verabschiedet. Sie treten auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Beilage: Berechnungsbeispiel - Berechnung und Publikation der TER 61

Beilage zur Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen Beispiel: Berechnung und Publikation der TER Ausgangslage

Jahresabschluss der kollektiven Kapitalanlage: 30. Juni 1

Verwaltungskommission der Fondsleitung / SICAV / SICAF: bis 30.06.19: 1.5 % 2 ab 01.07.19: 2.0 %

Durchschnittliches Nettovermögen 3 für die Periode 31.12.19 - 31.12.20: 77'142’857 RE*

Auszug aus der Erfolgsrechnung

Aufwand (in 1000 RE*) 31.12.19 30.06.20 31.12.20 4 Halbjahresb. Jahresbericht Halbjahresb. Verwaltungskommission der Fondsleitung/ 500 1’200 650 SICAV/SICAF Erfolgsabhängige Kommissionen des Vermö- 0 100 0 gensverwalters kollektiver Kapitalanlagen (performance fee) Verwahrungskommission der Depotbank 75 160 80 Weitere Aufwendungen 50 120 70 Steuern 12 25 13 Total Betriebsaufwand 637 1’605 813 (2. Halbj.: 968)

Berechnung der TER für 12 Monate vom 31.12.19 bis 31.12.20

TER inkl. erfolgsabhängige Kommission 5

(968'000 RE* + 813'000 RE*) 6 77'142'857 RE*

Erfolgsabhängige Kommission als prozentualer Anteil des durchschnittlichen Nettovermö- 7 gens

(100'000 RE* + 0 RE*) 8 77'142'857 RE*

* RE = Einheiten in der Rechnungswährung der kollektiven Kapitalanlage

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Publikation der TER

Zu publizieren und zu erläutern ist die TER inkl. erfolgsabhängiger Kommission zusammen 9 mit dem Datum (per 31.12.19) als auch dem Hinweis auf die per 01.07.19 erfolgte Erhöhung der Verwaltungskommission der Fondsleitung / SICAV / SICAF von 1.5% auf 2.0%. Zudem ist die erfolgsabhängige Kommission gesondert als prozentualer Anteil des durchschnittlichen Nettovermögens auszuweisen.

Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven 8. Erstmalige Publikation der TER bei neu gegründeten kollektiven Kapitalanlagen .. 4 Beilage zur Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio

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