19970109_d_bl_u_00
09. Januar 1997 Basel-Landschaft Deutsch
Rubrum
urt1097.doc Bezirksgericht Gelterkinden, 9. Januar 1997, X. c. Y.
Sachverhalt
Am 1. Oktober 1994 stellte der Beklagte bei der Klägerin den Antrag für den Abschluss einer Haftpflicht- und Kaskoversicherung für seinen Personenwagen, welcher von der Klägerin mit Datum vom 5. Oktober 1994 angenommen wurde. Am 31. Oktober 1994 erfolgte ein Änderungsantrag, welchen die Klägerin am 4. November 1994 genehmigte. Am 6.5.1995 wurde dem Beklagten die Rechnung für die Halbjahresprämie vom 1.7.1995 bis zum 31.12.1995 zugestellt. Nach der Aufhebung der Versicherung durch die Klägerin am 26. 9.1995 erfolgte eine Prämienrückerstattung von Fr. 592.--, so dass der Saldo zugunsten der Klägerin noch Fr. 536.60 betrug. Als die Zahlung dieses Restbetrages trotz zwei Mahnungen ausblieb, leitete die Klägerin am 27.10.1995 gegen den Beklagten die Betreibung ein, wogegen dieser mit Datum vom 8. November 1995 Rechtsvorschlag erhob. Am 3. Oktober 1996 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Gelterkinden das Begehren um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 536.60 nebst Zins zu 5 % seit 30.8.1995, sowie für Fr. 40.-- Mahn- und Inkassospesen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Die Rechtsöffnungsverhandlung fand am 29. Oktober 1996 statt. Seitens der Klägerin war niemand anwesend, der Beklagte erschien persönlich. Es wurde die schriftliche Eröffnung des Urteils in Aussicht gestellt.
2. Rechtliches
Gemäss § 5 der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft sind die Bezirksgerichtspräsidien für die Bewilligung der definitiven und provisorischen Rechtsöffnung sachlich zuständig. Das Rechtsöffnungsverfahren ist durch den Richter des Betreibungsortes durchzuführen (Ammon: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage, Bern 1993, Rz. 13, S. 131), so dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten Gelterkinden gegeben ist. Auf die Sache ist somit einzutreten. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die beiden vom Beklagten anerkannten Versicherungsanträge vom 1.10./31.10. 1994, aufgrund von denen die Prämienrechnung vom 6.5.1995 erstellt worden sei, auf die gesetzliche Mahnung vom 16.8.1995 sowie auf die Betreibungsandrohung vom 18.9.1995.
Der Beklagte macht demgegenüber geltend, dass er mit Wirkung ab 1. Juli 1995 bei der Secura, Versicherungsgesellschaft in Zürich am 19. Juni 1995 im Zusammenhang mit dem Halterwechsel an seinem Fahrzeug eine Motorfahrzeug-Versicherung abgeschlossen habe, da diese Gesellschaft bessere Leistungen und günstigere Preise biete als die Klägerin. Die Forderung sei unberechtigt, da die Klägerin auf der Bezahlung einer ganzen Jahresprämie bestehe. Wenn der Versicherungsnehmer kündigt, fällt der Vertrag dahin, sobald die Kündigung beim Versicherer eingetroffen ist. Gemäss VVG Art. 42 Abs. 3 bleibt dem Versicherer in diesem Fall jedoch der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt (A. Maurer: Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern, 1995, S. 337). Die Klägerin hätte somit Anspruch auf die Prämie für die ganze Versicherungsperiode, d.h. bis zum 31. Dezember 1995 (vgl. zum Begriff der Versicherungsperiode: Maurer, S. 290, Fn. 672). Kulanterweise gewährte sie dem Beklagten trotzdem eine Prämienrückerstattung vom 26. September 1995 bis zum 31. Dezember 1995 von Fr. 592.--, so dass der Beklagte von der Halbjahresprämie für das zweite Halbjahr 1995 von Fr. 1'128.60 noch den Restbetrag von Fr. 536.60 schuldet. Die provisorische Rechtsöffnung ist daher gemäss Antrag zu bewilligen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gemäss Gebührentarif zum SchKG mit Fr. 70.-- zu bemessenden Gerichtskosten dem Beklagten zu auferlegen. Da die Klägerin nicht ausdrücklich eine Umtriebsentschädigung verlangt hat und der Beklagte anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung auf eine Umtriebsentschädigung für den Fall des Obsiegens verzichtet hat, sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t:
1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Sissach für die Forderung von Fr. 536.60 nebst Zins zu 5 % seit 30.8.1995, die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 48.-- und die Mahnkosten von Fr. 40.-- die provisorische Rechtsöffnung bewilligt. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 70.-- geht zu Lasten des Beklagten. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3.Schriftlich eröffnet. IN RECHTSKRAFT. Mit 10-tägiger Frist zur Anhebung der Aberkennungsklage ab Rechtskraft des Urteils. 4. Mitteilung an die Parteien (Beklagter chargé).