19980121_d_ag_u_00
21. Januar 1998 Aargau Deutsch
Rubrum
urt12198.doc
Bezirksgericht Aarau, 21. Januar 1998, K. c. CAP Rechtsschutz, Aarau
Sachverhalt
Der Kläger ist im Rahmen einer Privatrechtsschutzversicherung bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Am 14.09.1995 ereignete sich ein Schadensfall, für welchen der Kläger am 09.02.1996 bei der Beklagten das Begehren um Erteilung der Kostengutsprache einreichte. Mit Datum vom 07.02.1997 liess der Kläger durch seine damalige Rechtsvertreterin das Begehren stellen, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 9'579.90, zuzüglich 5 % Zins seit 22.03.1996, zuzüglich Weisungskosten in der Höhe von Fr. 160.--, zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Zur Begründung führte die Vertreterin des Klägers im wesentlichen aus, der Kläger habe die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.1996 zur Erteilung der üblichen Kostengutsprache für eine Versicherungsstreitigkeit aufgefordert. Gegenstand dieser Streitigkeit bilde die Forderung des invaliden Klägers auf Leistungen aus Erwerbsersatzversicherung, die ihm nach langer Zeit vorbehaltloser Auszahlung aus unhaltbarer Begründung verweigert worden sei. Das Gesuch um Erteilung der Kostengutsprache sei vom Kläger im Telefongespräch mit der Beklagten vom 27.03.1996 erneuert worden. Die Beklagte habe die Erteilung der Kostengutsprache im Rahmen eines umfangreichen Schriftenwechsels sowie nach der Durchführung einer Vermittlungsverhandlung jedoch definitiv abgelehnt. Im Anschluss an die Friedensrichterverhandlung vom 30.05.1996 habe sich die Beklagte bereit erklärt, die Eröffnung eines Dossiers sowie die Erteilung einer Kostengutsprache zu prüfen. Die Beklagte habe in der Folge an ihrer Ablehnung festgehalten. Die Versicherungsstreitigkeit sei vor dem Zivilgericht Basel-Stadt am 16.12.1996 mit einem Vergleich erledigt worden. Die Beklagte habe, entgegen der klaren bundesgerichtlichen Rechtssprechung, die Aussichtslosigkeit des Verfahrens überprüft. Eine solche Überprüfung stehe aber allein dem Richter zu. Das Vorgehen der Beklagten entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ausgewiesen sei. Die vertragliche Leistungspflicht der Beklagten stehe fest. Gemäss Art. 16 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sei die zivilrechtiche Streitigkeit mit einer Versicherungsgesellschaft Gegenstand der Rechtsschutzversicherung, weshalb der sachliche Geltungsbereich, für den der Kläger Rechtsschutz habe, vorliegend gegeben sei.
Es bestehe überdies zweifelsfrei Anspruch auf freie Anwaltswahl. Die Unterzeichnete als Inhaberin des kantonalzürcherischen Rechtsanwaltspatents weise die notwendigen Qualifikationen gemäss Art. 3 der Verordnung über die Rechtssutzversicherungen auf. Es bestehe zwischen der Unterzeichneten und dem Kläger ein langjähriges Vertrauensverhältins. Es stehe für den Kläger ausser Diskussion, in seinen Angelegenheiten einen anderen Rechtsvertreter zu bestimmen. Stichhaltige Ablehnungsgründe lägen keine vor. In ihrer Klageantwort vom 01.04.1997 liess die Beklagte durch ihren Rechtsvertreter das Begehren stellen, die Klage vom 07.02.1997 sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Der beklagtische Vertreter führte zur Begründung im wesentlichen aus, es treffe zu, dass sich die Beklagte im Anschluss an die Friedensrichterverhandlung vom 30.05.1996 bereit erklärt habe, die Eröffnung eines Dossiers sowie die Erteilung einer Kostengutsprache zu prüfen. Festzuhalten bleibe, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger bereits mit Datum vom 22.03.1996 ihre Bereitschaft erklärt habe, seine Interessen zu vertreten. Mit Schreiben vom 13.06.1996 habe die Beklagte die Vertreterin des Klägers orientiert, dass man ihre Meinung teile, wonach die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg habe. Gleichzeitig sei jedoch Frau Rechtsanwältin Sch. von der Beklagten als Rechtsvertreterin abgelehnt worden. Die Beklagte habe demnach nicht die Deckung, sondern lediglich die vorgeschlagene Vertreterin abgelehnt und dem Kläger gleichzeitig drei im Kanton Basel-Stadt ansässige Rechtsanwälte vorgeschlagen. Überdies sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Kläger selbstverständlich die Möglichkeit habe, drei Rechtsanwälte in B. vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 14.09.1995 hätten die Basler-Versicherungen dem Kläger mitgeteilt, dass die Leistungen per 31.01.1995 eingestellt würden. Da dies vom Kläger offenbar nicht akzeptiert worden sei, sei ihm die Streitsache somit ab dem 15.09.1995 bekannt gewesen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AVB der Beklagten (Ausgabe 1985) sei der Kläger somit verpflichtet gewesen, die Beklagte über diesen Umstand bis spätestens Ende September 1995 zu benachrichtigen und den Hergang des Schadensfalls möglichst genau zu schildern. Entgegen
diesen klaren Versicherungsbedingungen habe es der Kläger unterlassen, die Beklagte fristgemäss zu benachrichtigen. Vielmehr habe dieser in Missachtung der Art. 3 sowie 4 der AVB 1985 direkt das Advokaturbüro M. & Sch. beauftragt, ohne vorher mit der Beklagten Rücksprache zu nehmen. Erst mit Datum vom 09.02.1996, somit mit rund viermonatiger Verspätung, habe Frau Rechtsanwältin Sch. namens und auftrags des Klägers die Beklagte über die Streitsache orientiert und um Erteilung der Kostengutsprache ersucht. In diesem Zeitpunkt hätten sich die Kosten für die Bemühungen von Frau Rechtsanwältin Sch. bereits auf rund Fr. 1'800.-- belaufen. Dabei handle es sich um Kosten, welche ohne weiteres hätten vermieden werden können, sofern sich der Kläger an die Versicherungsbedingungen gehalten und der Beklagten die Möglichkeit gegeben hätte, die nötigen Rechtsvorkehren zu treffen und die Vergleichsverhandlung zu führen, wie dies in Art. 4 lit. a AVB 1985 vorgesehen sei. Die Beklagte habe zwar ursprünglich wegen Verletzung der fristgemässen Meldepflicht sowie direkter Mandatierung eines externen Rechtsanwaltes ohne vorherige Orientierung der CAP, ihre direkte Leistungspflicht abgelehnt. Diese Ablehnung sei jedoch nicht aufrecht erhalten worden, und die Beklagte habe der Rechtsvertreterin des Klägers mit Datum vom 22.03.1996 die Bereitschaft erklärt, die Interessen des Klägers selbst wahrzunehmen. Somit sei erstellt, dass die Leistungspflicht der Beklagten seit dem 22.03.1996 unbestritten sei und die Leistung dem Kläger angeboten worden sei. Der Kläger habe die angebotene Leistung aber abgelehnt, wobei zu erwähnen sei, dass dessen Rechtsvertreterin sich geweigert habe, ihm die CAP-Vollmacht überhaupt zuzustellen. Mit Datum vom 28.04.1997 liess der Kläger Replik erstatten und ausführen, er halte vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest. Zur Begründung liess er im wesentlichen ausführen, es sei absolut nicht einzusehen, was eine interne Fallbehandlung bis zum 22.03.1996 durch die Beklagte am Verfahrensablauf hätte ändern sollen. Eine solche interne Fallbehandlung entspreche im übrigen nach allgemeiner Erfahrung nicht der gängigen Praxis und werde nur in Fällen gehandhabt, wo vom Versicherten kein externer Rechtsanwalt vorgeschlagen werde. Die Beklagte verfüge mangels sachlicher, willkürfreier Gründe über keine rechtliche Handhabe und Befugnis, die durch
den Kläger gewählte Rechtsanwältin abzulehnen. Duplizierend führte der beklagtische Rechtsvertreter am 03.06.1997 aus, er halte an seinen Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 01.04.1997 vollumfänglich fest. Zur Begründung hielt er im wesentlichen fest, es sei nie behauptet worden, die Beklagte hätte durch eigene Verhandlungen im Zeitraum vom 19.10.1995 bis 22.03.1996 eine bessere und raschere Einigung bewirken können. In der Klageantwort sei lediglich ausgeführt worden, dass die Kosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- hätten vermieden werden können, wenn sich der Kläger an die Versicherungsbedingungen gehalten und der Beklagten die Möglichkeit gegeben hätte, die nötigen Rechtsvorkehren zu treffen und die Vergleichsverhandlungen zu führen. Die Behauptung, eine interne Fallbehandlung entspreche nicht der gängigen Praxis und werde nur in Fällen gehandhabt, wo dem Versicherten kein externer Rechtsanwalt vorgeschlagen werde, sei unzutreffend. Die Behauptung, in allen anderen Fällen entspreche die Erteilung der üblichen Kostengutsprache an einen externen Anwalt dem Rechtsalltag, zeige lediglich, dass der Kläger mit der von Rechtsschutzversicherungen gehandhabten Praxis nicht vertraut sei.
Das Recht auf freie Anwaltswahl werde nicht bestritten. Hingegen bleibe festzuhalten, dass dieses Recht durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen insoweit eingeschränkt werde, als das Recht auf freie Anwaltswahl erst dann bestehe, wenn der Beizug eines externen Rechtsanwaltes nötig sei. Die Notwendigkeit des Beizuges eines externen Rechtsanwaltes werde von der Beklagten in der Regel erst dann bejaht, wenn die Auseinandersetzung prozessual werde (vgl. Art. 4 lit. c AVB). Durch die nämliche Bestimmung werde die freie Anwaltswahl in dem Sinne weiter eingeschränkt, als der Beklagten das Recht zustehe, einen vom Versicherungsnehmer vorgeschlagenen Rechtsvertreter abzulehnen. Mit Verfügung vom 31.07.1997 erliess der Gerichtspräsident die Beweisanordnung, wonach den Parteien eine Frist angesetzt wurde, RA M. S. Fragen stellen zu können und diese dem Gerichtspräsidium einzureichen. Im übrigen wurde die Verhandlung auf den 14.01.1998 festgesetzt. Mit Schreiben vom 17.10.1997 teilte die Rechtsvertreterin des Klägers mit, dass in vorliegender Angelegenheit ein Anwaltswechsel vollzogen worden sei und RA I. das Mandat mit sofortiger Wirkung übernehme. Mit ergänzender Beweisanordung vom 24.10.1997 wurde festgehalten, dass der Zeuge S. vorgeladen werde, wenn er von der Beklagten vom Zeugnisverweigerungsrecht befreit werde und gleichzeitig bereit sei, in der Sache auszusagen. Der Vertreter der Beklagten reichte am 17.11.1997 eine Bestätigung ein, wonach der Zeuge S. vorliegendenfalls von seinem Berufsgeheimnis entbunden werde. Anlässlich der Verhandlung wurden die Parteien sowie der Zeuge S. befragt. Sodann fällte das Gericht das nachfolgende Urteil, welches beiden Parteivertretern gemäss § 277 ZPO vorerst im Dispositiv zugestellt wurde. Innert der zehntägigen Frist verlangte der Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 29.01.1998 die Zustellung eines vollständig begründeten Urteils.
Erwägungen
Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz in A. und damit im Bezirk A. Der Streitwert liegt über Fr. 5'000.--. Das angerufene Gericht ist deshalb gestützt auf § 26 ZPO örtlich und gemäss § 12 Abs. 1 ZPO auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Die Parteien vereinbarten im Sinne von § 137 ZPO schriftlich, auf eine Vermittlungsverhandlung zu verzichten, nachdem ein erster Einigungsversuch scheiterte. Beide Parteivertreter sind gehörig bevollmächtigt (vgl. Vollmacht des klägerischen Vertreters vom 04.10.1997 und Vollmacht des beklagtischen Vertreters). Eingangs ist festzuhalten, dass vorliegendenfalls der Schadensfall unbestritten ist. Weiter ergibt sich aus dem umfangreichen Schriftenwechsel, dass die Beklagte grundsätzlich ihre Bereitschaft zeigte, die Interessen des Klägers wahrzunehmen. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22.02.1996 zunächst mitteilte, die Versicherung verweigere ihre Leistung, weil die Schadensanzeige nicht fristgemäss erfolgt sei, erklärte sie in ihrem Schreiben vom 22.03.1996, der Kläger hätte seinen Schaden zuerst bei der CAP anzeigen sollen, bevor er einen externen Anwalt beizog. Er habe es der CAP so verunmöglicht, in seinem Fall die nötigen Rechtsvorkehrungen vorzunehmen. Die CAP sei aber immer noch bereit, die Interessen des Klägers wahrzunehmen, Kostengutsprache könne jedoch keine erteilt werden. Am 31.05.1996 erfolgte die Mitteilung der Beklagten an den Kläger, sie sei bereit ein Dossier zu eröffnen und zu prüfen, ob Frau Rechtsanwältin Sch. Kostengutsprache gewährt werden könne. Nachdem die Vertreterin des Klägers der Beklagten den gesamten mit den Basler Versicherungen erfolgten Schriftenwechsel und insbesondere den Entwurf der Klagebegründung zur Überprüfung der Kostengutsprache sandte, erklärte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13.06.1998, die vom Kläger vorgeschlagene Rechtsvertreterin werde angesichts des mangelhaften Klageentwurfs abgelehnt. Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, drei andere im Bezirk des zuständigen Gerichts ansässi- ge Rechtsanwälte vorzuschlagen, von welchen einer durch die Beklagte akzeptiert werden müsse. Da die Beklagte davon ausging, dass der Kläger in B. selber keine Rechtsanwälte kennt, wurden ihm drei in B. ansässige Anwälte vorgeschlagen. Vorab gilt es abzuklären, ob die Beklagte berechtigt war, Frau Rechtsanwältin Sch. als
Rechtsvertreterin des Klägers abzulehnen. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Rechtsschutzversicherung (VO) hält zur Wahl des Rechtsvertreters fest, in jedem Rechtsschutzversicherungsvertrag müsse dem Versicherten im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren ausdrücklich die freie Wahl eines Vertreters, der die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt, eingeräumt werden. Der Vertrag könne jedoch vorsehen, dass bei Ablehnung des gewählten Vertreters durch die Versicherungseinrichtung oder das Schadensregelungsunternehmen der Versicherte das Rechts hat, drei andere Vertreter vorzuschlagen, von denen einer akzeptiert werden muss (Art. 8 Abs. 2 VO). Gemäss Art. 4 lit. c AVB 1985 der Beklagten hat der Versicherte die freie Anwaltswahl, wenn der Beizug eines Rechtsanwaltes nötig ist. Wird der vorgeschlagene Rechts-vertreter abgelehnt, so hat der Versicherte das Recht, drei andere im Bezirk des zuständigen Gerichtes ansässige Rechtsanwälte vorzuschlagen, von welchen einer durch die CAP akzeptiert werden muss. Dabei ist festzuhalten, dass die Beklagte als private Versicherungseinrichtung dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG, SR 961.01) untersteht und ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen durch das Bundesamt für Privatversicherung genehmigt wurden. Gemäss Art. 1 VAG übt der Bund, insbesondere zum Schutze der Versicherten, die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen aus. Art. 4 lit. c AVB 1985 hält daher den den strengen Voraussetzungen der Verordnung über die Rechtsschutzversicherung stand. Sowohl die Verordnung über die Rechtsschutzversicherungen als auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten sehen vor, dass ein durch den Versicherungsnehmer vorgeschlagener Rechtsvertreter abgelehnt werden kann. Die freie Anwaltswahl steht einem Versicherten gemäss Art. 3 VO lediglich bei Kompositversicherungen zu. Dabei handelt es sich um Versicherungseinrichtungen, die neben Rechtsschutz gleichzeitig andere Versicherungszweige betreiben. Ein Kompositversicherer ist verpflichtet, dem Versicherten das Recht zuzugestehen, die Verteidigung seiner Interessen einem unabhängigen Rechtsanwalt seiner Wahl zu übertragen, sobald er das Tätigwerden des Versicherers aufgrund des Vertrages verlangen kann. Die Beklagte ist jedoch eine reine
Rechtsschutzversicherung, weshalb sich der Kläger nicht auf die freie Anwaltswahl berufen kann. Die Beklagte war keineswegs verpflichtet, die Streitsache von Anfang an einem externen Anwalt zu übertragen. Vielmehr war sie berechtigt, die nötigen Rechtsvorkehren selber zu treffen und die Vergleichsverhandlungen zu führen, was ihr durch den Kläger jedoch verunmöglicht wurde, da dieser die Rechtsstreitigkeit erst rund vier Monate nach dem Schadensfall anmelden liess, als bereits ein reger Schriftenwechsel mit den Basler Versicherungen stattgefunden hatte und eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidbar erschien. Der Kläger wendet ferner ein, zwischen Frau Rechtsanwältin Sch. und ihm bestehe ein langjähriges Vertrauensverhältnis, weshalb es für ihn ausser Diskussion stehe, in seinen Angelegenheiten einen anderen Rechtsvertreter zu bestimmen. Es erscheint dem Gericht jedoch äusserst merkwürdig, dass das Mandatsverhältnis mit Frau Rechtsanwältin Sch. vor Abschluss dieses Rechtsstreits ohne jegliche Begründung beendet wurde. Es ist daher mehr als fraglich, ob es dem Kläger tatsächlich so wichtig war, gerade von Frau Rechtsanwältin Sch. vertreten zu werden, wenn er in vorliegender Angelegenheit so kurz vor der Verhandlung mitteilen liess, er werde von einem neuen Anwalt vertreten. Selbst wenn für den Kläger in der Rechtsstreitigkeit gegen die Basler Versicherungen kein anderer Vertreter als Frau Sch. in Frage kam, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beklagte aufgrund von Art. 4 lit. c AVB 1985 berechtigt war, die vorgeschlagene Rechtsvertreterin abzulehnen. Weder Art. 8 VO noch Art. 4 lit. c AVB 1985 sehen vor, dass die Ablehnung eines Vertreters durch die Rechtsschutzversicherung begründungspflichtig ist. Auf die Begründung der Beklagten, weshalb Frau Rechtsanwältin Sch. nicht als Vertreterin akzeptiert wurde, ist daher nicht einzugehen. Der Kläger stellt sich ferner auf den Standpunkt, die Beklagte habe die Kostengutsprache abgelehnt, mit der Begründug, das Verfahren sei aussichtslos. Eine solche Überprüfung stehe aber allein dem Richter zu. Die Beklagte begründete in ihrem Schreiben vom 22.02.1996 ihre Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache mit der verspäteten Schadensanzeige. Nachdem sich dieser Ablehnungsgrund nicht aufrecht erhalten liess und eine zweite Überprüfung erfolgte, wurde die
Kostengutsprache mit der Begründung abgelehnt, der Kläger hätte seinen Schaden zuerst bei der CAP anmelden müssen, bevor er einen externen Anwalt beizog. Die Beklagte erklärte jedoch ihre Bereitschaft, die Interessen des Klägers wahrzunehmen. Auch nach der dritten Abklärung kam die Beklagte zum Schluss, es bestehe Aussicht auf Erfolg, die vorgeschlagene Rechtsvertreterin müsse aber abgelehnt werden. In keinem der drei Schreiben äussert sich die Beklagte dahingehend, dass das Verfahren aussichtslos sei. Der Zeuge S. erklärte anlässlich der Verhandlung, er habe Frau Rechtsanwältin Sch. nach der Sühneverhandlung vom 30.05.1996 lediglich mitgeteilt, der Fall werde unter dem Aspekt der Aussichtslosigkeit geprüft. Da die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 22.03.1996 mitteilte, sie sei bereit, seine Interessen wahrzunehmen, kann kaum davon die Rede sein, dass die Kostengutsprache mit der Begründung der Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Es erübrigt sich damit darauf einzugehen, ob die Beklagte überhaupt berechtigt war, die Frage der Aussichtslosigkeit zu überprüfen. Anlässlich der Verhandlung vom 21.01.1998 führte der Vertreter des Klägers aus, Art. 4 lit. c AVB sei unklar formuliert. Für einen Ausländer sei diese Bestimmung nur schwer verständlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung sei eine unklare Bestimmung gegen deren Aussteller auszulegen. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, worin die Schwierigkeit in der Formulierung dieser Bestimmung liegen sollte. Es handelt sich dabei um zwei eindeutig formulierte Sätze, die auch für einen rechtsunkundigen Leser verständlich sind. Der Kläger vermittelte dem Gericht anlässlich der Verhandlung den Eindruck, er sei soweit sprachkundig, dass er die Bedeutung einer solchen Bestimmung ohne Probleme hätte verstehen können. Unterlässt es ein Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen genau zu konsultieren, so hat dieser die ihm dadurch entstehenden Nachteile selber zu tragen. Der Kläger selber wendete denn auch nicht ein, die Bedeutung der Bestimmung sei für ihn unklar gewesen. Auf Befragen des Gerichtspräsidenten, warum er sich nicht auf den Vorschlag der CAP, einen der von ihr vorgeschlagenen Anwälte zu beauftragen, eingelassen habe, erklärte er, das sei für ihn zu spät gewesen, da er zu jenem Zeitpunkt bereits einen Vorschuss geleistet hatte.
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Beklagte berechtigt war, die vorgeschlagene Rechtsanwältin und damit auch die Gutsprache, der bereits angelaufenen sowie der nach der Schadensmeldung bis zum Abschluss des Verfahrens entstandenen Kosten, abzulehnen. Die Beklagte gab ihre Bereitschaft, die Interessen des Klägers wahrzunehmen, frühzeitig bekannt. Die Klage ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichts- und die richterlich festgelegten Parteikosten dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 112 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend vom Streitwert gestützt auf § 7 des Verfahrenskostendekrets festzusetzen. Die Kosten der vollständigen Ausfertigung dieses Urteils sind gemäss Verfahrensausgang dem Kläger aufzuerlegen. Ziff. 2 Abs. 2 des Urteils ist entsprechend abzuändern.
Demgemäss hat das Gericht einstimmig
erkannt:
1 Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von
Fr. 1'150.-- sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 237.--, insgesamt Fr. 1'387.--, hat der Kläger zu bezahlen.
Die Kosten der vollständigen Ausfertigung dieses Urteils sowie dessen Zustellung von Fr. 202.-- hat der Kläger zu bezahlen.
3. Der Kläger hat die Parteikosten der Beklagten im richterlich festgesetzten Betrag von Fr. 300.-- zu bezahlen.