Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

19980310_d_zh_o_00

10. März 1998 Zürich Deutsch

Rubrum

urt1598.doc

Handelsgericht des Kantons Zürich, 10. März 1998, A. c. Elvia Schweiz. Versicherungsgesellschaft, Zürich

Sachverhalt

Am 3. Mai 1995 gingen Weisung und Klageschrift mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren hierorts ein. Nach Eingang der Klageant-wortschrift vom 11. September 1995 fand am 11. Oktober 1995 eine Referentenaudienz statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1995 wurde der Vergleich von der Klägerin widerrufen. Das Hauptverfahren wurde mündlich fortgesetzt. Die Hauptverhandlung fand am 28. Februar 1996 statt, anlässlich welcher die Klägerin die Replik und die Beklagte die Duplik erstatteten. Im Anschluss an die Hauptverhandlung schlossen die Parteien erneut einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt, der diesmal innert Frist von beiden Parteien widerrufen wurde. In der Folge erwies sich ein Beweisverfahren als notwendig. Der Beweisauflagebeschluss datiert vom 24. Juni 1996, der Beweisabnahmebescheid vom 18. Oktober 1996. Eine erste Beweisverhandlung fand sodann am 15. Januar 1997 statt. In ihr erfolgte eine persönliche Befragung der Klägerin sowie die Einvernahme der Zeugen H. W., G. F. und Ch.

A. sen. Am 17. Januar 1997 fand eine zweite Beweisverhandlungsrunde statt. In ihr erfolgte die erneute Einvernahme des Zeugen H. W. und alsdann der Zeugen S. A., Ch. A. jun., H. F., D. D., T. Sch. und T. W. Am 3. April 1997 fand eine dritte Beweisverhandlungsrunde mit Einvernahme der Zeugen

B. H. , A. J., H. E., T. R. de C. (welche Einvernahme indes abgebrochen werden musste), K. D., V. K., L. G., B. B. und N. J. statt. Im Anschluss an die Verhandlung führten die Parteien nochmals Vergleichsgespräche, die jedoch zu keiner Einigung führten. Am 8. Juli 1997 fand schliesslich noch der beschlossene Augenschein statt. Alsdann wurde den Parteien am 11. Juli 1997 Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis angesetzt. Am 15. September 1997 ging daraufhin eine Noveneingabe der Beklagten hierorts ein . Die Stellungnahmen beider Parteien zum Beweisergebnis folgten am 23. September 1997. Und schliesslich nahm die Klägerin mit Eingabe vom 20. Oktober 1997 noch zur beklagtischen Noveneingabe Stellung.

(Prozessuales)

Erwägungen

Mit der Begründung, sie habe erfahren, dass gegen das Ehepaar P. und Ch. A. ca. im Oktober 1997 Anklage wegen betrügerischen Konkurses erhoben werde, da die "neuste" Strafuntersuchung ergeben habe, dass die beiden den Schenkungsvertrag (act. 19/3) einzig zum Zweck der Verminderung des Vermögens des Konkursiten Ch. A. und damit zur Benachteiligung von dessen Gläubigern abgeschlossen hätten, reichte die Beklagte am 15. September 1997 gestützt auf § 115 Ziffern 2, 3 und 4 ZPO eine Noveneingabe ein, mit folgenden - heute noch offenen – Anträgen. Es seien von der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Abteilung Wirtschaftsdelikte, zuständiger Untersuchungsrichter Herr Bezirksanwalt Dr. B. Sch., die Akten in der Strafuntersuchung gegen Ch. und P. A. betreffend betrügerischen Konkurses etc. beizuziehen. Das vorliegende Zivilverfahren sei bis zur Anklageerhebung, eventuell bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorstehend erwähnten Strafverfahrens gegen Ch. und P. A. betreffend betrügerischen Konkurses zu sistieren." Ausserdem machte die Beklagte aufgrund der neuen Tatsachen gestützt auf § 115 Ziff. 4 ZPO neu ein krass rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin im Prozess geltend. Sie erklärte dazu, die Klägerin führe wissentlich einen ungerechten Prozess und bediene sich dabei unerlaubter Mittel, dies allenfalls sogar in strafrechtlich relevanter Weise. Angesprochen sei das Thema des versuchten Prozessbetrugs (Art. 146 StGB). Die Klägerin habe, wovon heute auszugehen sei, im hängigen Zivilprozess sehr wahrscheinlich wissentlich einen nichtigen schriftlichen Schenkungsvertrag produziert, der - falls er dem Urteil zugrunde gelegt werde für die Beklagte nachteilige Auswirkungen habe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin damit versuche, das Gericht arglistig irrezuführen, um zum Schaden der Beklagten für sich ein günstiges Urteil zu erwirken. Die von der Beklagten neu vorgebrachte Tatsache des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin im Prozess gemäss § 50 ZPO beziehe sich fraglos auf einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz und sei daher vom Gericht von Amtes wegen zu beachten. Zu gegebener Zeit werde als Sanktion zu prüfen sein, ob wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin ein Nichteintretensentscheid gemäss § 51 zu ergehen habe (act. 59 S. 7 Ziff. 3).

Die Klägerin demgegenüber beantragte in erster Linie, die Noveneingabe vom 12. September 1997 gestützt auf § 114 ZPO als unzulässig aus dem Recht zu weisen. Weder formell noch materiell erbringe die Strafuntersuchung von Bezirksanwalt Sch. ein Novum im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO. Für den Fall der formellen Zulassung der Noveneingabe der Beklagten stellte sie sodann weitere Anträge. Bestritten wurde schliesslich auch, dass die Klägerin sich prozessual rechtsmissbräuchlich verhalten und wissentlich einen nichtigen, schriftlichen Schenkungsvertrag produziert haben soll. An dieser Stelle sei zur Frage der Zulassung der Noveneingabe der Beklagten. festgehalten, dass diese deshalb (bzw. genauer: insoweit) nicht aus dem Recht zu weisen ist, als sie die erst jetzt bekannt gewordene neue Tatsache enthält, dass gegen die Klägerin und ihren Ehemann in allernächster Zeit Anklage wegen betrügerischen Konkurses erhoben werden wird; eine neue - und insoweit auch unbestrittene - Tatsache im Sinne von § 115 Ziff. 3 ZPO, die im vorliegenden Verfahren (noch) mitzuberücksichtigen ist. Indes erbringt der der neu bekannt gewordenen Tatsache der baldigen Anklageerhebung gegen die Klägerin und ihren Ehemann wegen betrügerischen Konkurses zugrundeliegende Sachverhalt kein Novum im Sinne von § 115 ZPO. Denn die Frage der Übertragung von Haus und Hausrat auf die Klägerin sowie der Rechtsgründe dafür spielten schon in der Referentenaudienz und den folgenden Parteivorträgen eine Rolle (so auch zutreffend die Klägerin. Darauf wird im Folgenden denn auch noch näher einzugehen sein. Insoweit (d.h. was den der neuen Tatsache der Anklageerhebung zugrundeliegenden Sachverhalt betrifft) ist damit die Noveneingabe der Beklagten als unzulässig im Sinne von §114 ZPO aus dem Recht zu weisen. Damit sind an sich gleichzeitig auch die beiden Anträge auf Beizug der Strafakten und auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Anklageerhebung abzuweisen. Zu diesen sowie insbesondere noch zum Eventualantrag der Beklagten auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens sei des weitern aber noch bemerkt, dass mit der Zulassung der Tatsache der Anklageerhebung als Novum im Sinne von § 115 Ziff. 3 ZPO noch nichts über dessen rechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren und die hier

zu lösenden Rechtsfragen gesagt ist. Wie nämlich die folgenden Ausführungen zeigen werden, handelt es sich bei der Tatsache der Anklageerhebung nicht um ein rechtlich relevantes Novum für die in diesem Prozess zu entscheidenden Fragen. Da schliesslich selbst aus einer allfälligen späteren Verurteilung der Klägerin und/oder ihres Ehemanns wegen betrügerischen Konkurses jedenfalls nichts rechtlich Relevantes für den vorliegenden Prozess und die hier zu lösenden Rechtsfragen abgeleitet werden kann, wären die Anträge auf Aktenbeizug bzw. Sistierung des vorliegenden Verfahrens ohnehin auch aus diesem Grund abzuweisen resp. fehlt es somit jedenfalls auch an den gemäss § 53a ZPO geforderten zureichenden Gründen für eine Einstellung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens.

Was sodann den von der Beklagten in ihrer Eingabe vom 12. September 1997 neu erhobenen Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin im Prozess betrifft, so macht die Klägerin (auch hier) zu Recht geltend, dass die Beklagte (auch) diesen Einwand an sich schon viel früher hätte erheben können, hat sie doch schon anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Februar 1996 erklärt, es handle sich beim Schenkungsvertrag um eine nachträgliche Produktion. Vor allem aber: Trotz Anklageerhebung und selbst wenn eines Tages noch eine Verurteilung der Klägerin und/oder ihres Ehemanns wegen betrügerischen Konkurses erfolgen sollte, so hätten die Klägerin und ihr Ehemann den Schenkungsvertrag trotzdem nicht für den vorliegenden Prozess und zur Täuschung dieses Gerichts produziert, sondern im Zusammenhang mit dem absehbaren Konkurs Ch. A. bzw. um die betreffenden Sachen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Klägerin im vorliegenden Prozess kann somit nicht die Rede sein. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Auf weitere prozessuale Fragen wird nachfolgend im entsprechenden Zusammenhang noch eingegangen werden. (Unbestrittener Sachverhalt und wesentlichste Parteistandpunkte) Der Ehemann der Klägerin, Ch. A., schloss mit der Beklagten am 10. April 1990 eine Haushaltversicherung und am 1. November 1992 eine Wertsachenversicherung ab. Mit beiden Versicherungen wurde auch der einfache Diebstahl versichert (act. 4/1a Ziff. A 3 Abs. 1 Per 1. September 1994 wurden die beiden Versicherungsverträge auf die Klägerin überschrieben. Am Samstag, 10. September 1994, meldete Ch. A. bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich, dass am selben Tag, zwischen 10.30 Uhr und 18.05 Uhr, in die (damalige) 6 1/2 Zimmer-Villa der Eheleute A. an der G.-strasse ... in W.-R. eingebrochen worden sei und dass dabei Sachen im Totalwert von ca. Fr. 845'960.-- gestohlen worden seien. Der Schaden wurde auch unverzüglich der Beklagten gemeldet. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz für Schaden, der ihr durch den geltend gemachten Diebstahl entstanden sei.

Für den Umfang des Schadens von Fr. 473'600.-- verweist die Klägerin auf eine Schätzungsliste der Beklagten über die heutigen Wiederbeschaffungspreise der gestohlenen Gegenstände. Im ursprünglichen Rechtsbegehren waren ausserdem noch Fr. 4'547.25 vorprozessuale Anwaltskosten im Klagebetrag mitenthalten. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen hinten unter IV. Ziff. 7.1 und 7.2 verwiesen. Zur Begründung ihrer Forderung beruft sich die Klägerin im wesentlichen auf die beiden Versicherungsverträge mit der Beklagten und den behaupteten Diebstahl. Die Beklagte widersetzt sich der Klage. Zur Hauptsache verweist sie darauf, dass aufgrund verschiedener Indizien schlüssig sei, dass das Deliktsgut der Klägerin nicht unfreiwillig abhandengekommen sei. Ausserdem behauptet sie, die Klägerin sei im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls gar nicht Eigentümerin der angeblich gestohlenen Gegenstände gewesen und habe damals bereits von ihrem Ehemann getrennt gelebt, weshalb sie zur vorliegenden Klage gar nicht aktivlegitimiert sei. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist - soweit erheblich - im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen. (Rechtliches) Die Person, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, ist nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig. Sie hat demnach in tatbeständlicher Hinsicht zu beweisen, dass ein Versicherungsvertrag besteht und ein Versicherungsfall eingetreten ist, ferner hat sie den Umfang des Anspruchs darzutun usw.. Zudem muss sie ihre subjektive Anspruchsberechtigung beweisen

(Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 381; - vgl. auch S. 333). Das Gesetz trägt jedoch der Kompetenz des Versicherers, der in der Regel über einen eingespielten Apparat zur Abklärung des Schadenfalles verfügt (Maurer, a.a.O., S. 382), und den Schwierigkeiten des Versicherten, den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen, Rechnung. Dabei geht es indessen von einer allgemeinen Mitwirkungspflicht des Versicherten aus (Maurer, a.a.O., S. 382), der bei der Begründung seiner Ansprüche den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB zu beachten und sich m.a.W. korrekt zu verhalten hat (Maurer, a.a.O., S. 382). Sodann überbindet es dem Versicherten die Pflichten, den Versicherer sofort nach Kenntnisnahme über das Schadenereignis zu informieren (Art. 38 Abs. 1 VVG) und ihm auf Begehren jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen zu erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind (Art. 39 Abs. 1 VVG). Diese Pflicht wurde vorliegend auch vertraglich festgehalten (act. 4/1a Ziff. B 1 AVB; 4/1b Ziff. B 1 AVB). Bei der Diebstahlversicherung hat der Anspruchsberechtigte im Schadenfall zudem die Pflicht, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen und jedenfalls eine amtliche Untersuchung zu veranlassen (Maurer, a.a.O., S. 516f.). Auch dies wurde vorliegend in den massgeblichen Verträgen festgehalten (act. 4/1a Ziff. B 1 AVB; 4/1b Ziff. B 1 AVB). Der Beweis, dass ein Versicherungsfall z.B. wie vorliegend ein Einbruch-/Einschleichdiebstahl - eingetreten ist, ist zweifelsohne dann am schlüssigsten erbracht, wenn der Täter in flagranti erwischt wird. Da dieser sich jedoch in den seltensten Fällen auf frischer Tat ertappen lässt, bliebe der Versicherer meist leistungsfrei, wollte man einzig diesen Beweis als rechtsgenügend ansehen. Nach der Rechtsprechung wird deshalb nicht ein strikter Beweis verlangt, sondern es genügt bereits der Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit (SVA XVIII Nr. 52 S. 328). Der Beweisgrad der blossen Möglichkeit reicht aber nicht (Maurer, a.a.O., S. 334). Der Versicherte kommt mithin bei einem behaupteten (Einbruch/Einschleich)Diebstahl seiner Beweispflicht grundsätzlich nach, wenn er tatbeständliche Anhaltspunkte darzutun

vermag, die anzunehmen erlauben, dass die vertraglich umschriebenen Voraussetzungen des Schadenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sind (SVA XVIII Nr. 52 S. 328). Will der Versicherer anderseits seine Leistung nach Art. 14 VVG kürzen oder gar verweigern, so hat er zu beweisen, dass grobe Fahrlässigkeit oder Absicht gegeben sind und eines von beidem eine natürliche Ursache des Versicherungsfalles ist. Dies ergibt sich ebenfalls aus Art. 8 ZGB: Da der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache behauptet, muss er sie beweisen. Hinsichtlich des Beweismasses genügt auch hier der Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit; ein strikter Beweis ist nicht gefordert (Roelli/Keller, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Band I, Bern 1968, S. 269 Anm. 4 m.w.H.; Pra 1991 Nr. 230 S. 965). Von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Variante des Versicherten kann schliesslich dann nicht mehr gesprochen werden, wenn neben dieser der Entschädigungspflicht rufenden Möglichkeit noch eine andere Möglichkeit des Ablaufs des Schadenereignisses vorliegt, die zwar minder wahrscheinlich ist, dabei aber, verglichen mit jener, nicht entschieden in den Hintergrund tritt. Der Versicherer muss also mindestens dartun, dass am Ablauf des Tatgeschehens, wie es der Versicherte darstellt, Zweifel bestehen, die geeignet sind, dessen Variante, für die eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht, zu erschüttern. Gelingt dies dem Versicherer, obliegt es dem Versicherten alsdann, den Eintritt des leistungsbegründenden Schadenfalles strikt zu beweisen (vgl. SVA XVIII Nr. 50 S. 315). Zusammenfassend hat somit die Klägerin für den vorliegenden Fall zunächst die hohe Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass am Samstag, 10. September 1994, zwischen 10.30

Uhr und 18.05 Uhr, in ihre (damalige) Villa an der G.strasse in W.-R. eingebrochen wurde und dass ihr dabei die von ihr genannten 21 Sachen abhanden gekommen sind. Der Beklagten anderseits steht neben dem Gegenbeweis auch der Beweis (der hohen Wahrscheinlichkeit) dafür offen, dass die verschwundenen Sachen der Klägerin nicht unfreiwillig abhanden gekommen sind resp. dass sie vom Verschwinden der Sachen während ihrer Abwesenheit wusste. Der Schadenfall hat sich nach Darstellung der Klägerin wie folgt abgespielt: Vorauszuschicken sei, so die Klägerin in der Replik, dass ihre Familie sehr oft Besuch gehabt habe. Jeder der unzähligen Besucher habe feststellen können, dass die Tore der Liegenschaft inklusive die Hauseingangstüre mit einer der Fernbedienungen betätigt werden konnten, die sich in der Schublade eines Schrankmöbels im Entrée befunden hätten. Sämtliche Fernbedienungen, die nicht in einem der beiden vom Ehepaar A. benutzten Fahrzeuge oder im Schlafzimmer gewesen seien, hätten sich in dieser Schublade befunden, sodass es der Klägerin nicht aufgefallen wäre, wenn eine einzelne Fernbedienung schon seit längerer Zeit gefehlt hätte. Jedem Besucher wäre es beim Verlassen der Villa A. ein Leichtes gewesen, so eine Fernbedienung aus dem besagten Schrankmöbel unbemerkt mitlaufen zu lassen. Am Tag des Diebstahls, am 10. September 1994, am frühen Vormittag sei noch B. B. in der Villa A. gewesen und habe die Stereoanlage repariert. Kurz darauf hätten die Klägerin und ihr Ehemann zusammen mit den beiden Kindern das Haus verlassen, wobei es ihr Mann gewesen sei, der beim Verlassen der Tiefgarage die Alarmanlage aktiviert habe. Man sei nach W. gefahren, wo man kurz vor 11.00 Uhr eingetroffen sei. Da der Cartclub trainiert habe, sei die Rennstrecke für die übrigen Besucher bis 12.00 Uhr gesperrt gewesen. Daher habe ihr Ehemann sich spontan dazu entschlossen, ihre Eltern, die in der Nähe wohnten, anzurufen, um sich im Café der Cartbahn zu treffen. Nachdem die Cartbahn freigegeben worden sei, hätten die drei Kinder - ihre eigenen zwei Kinder und ihr Patenkind - drei Fahrten gelöst. Daraufhin seien alle nach R. ins Fischrestaurant "H." zum Mittagessen gefahren. Dort habe man noch gekegelt. Nach 16.00 Uhr sei man schliesslich noch zu ihren Eltern nach He. gefahren, um dort noch einen Kaffee zu trinken.

Um 18.00 Uhr habe man dann ihren Schwager zu Hause in W. zu Besuch erwartet. Gerade rechtzeitig sei man nach Hause gekommen, und da habe man den Diebstahl festgestellt. Ihr Ehemann habe sofort die Polizei alarmiert. Sozusagen gleichzeitig mit der Polizei sei dann auch der Besuch eingetroffen. Es sei nun absolut nichts, aber auch wirklich nichts Ungewöhnliches an diesem Tagesausflug einer Familie mit Kindern auszusetzen. Was sich zwischenzeitlich in der Villa A. abgespielt habe, entziehe sich der Kenntnis der Klägerin. Es sei aber davon auszugehen, dass die Täterschaft direkt oder via eine Hilfsperson schon vor dem 10. September 1994 in Besitz einer Fernbedienung gekommen sei. Im Verlaufe des besagten Samstags seien also wahrscheinlich die Täter mit einem oder mehreren Fahrzeugen (Lieferwagen oder Kombi) in die Tiefgarage gefahren, allenfalls auch einfach vor die Hauseingangstüre, denn beide liessen sich mit derselben Fernbedienung ohne Kenntnis des Codes öffnen. Ob dann tatsächlich nach 90 Sekunden die Alarmanlage losgegangen sei, wisse sie nicht. Es sei auch durchaus denkbar, dass sich die Anlage, nachdem ihr Ehemann sie beim Verlassen des Hauses aktiviert habe, selbständig wieder abgeschaltet habe, wie dies von den Experten J. und H. nach einer Kontrolle beschrieben worden sei. Es sei aber auch denkbar, dass die Alarmanlage zwar losgegangen, jedoch - wie anlässlich eines Augenscheins habe festgestellt werden können - niemand von den Nachbarn reagiert habe. Sie gehe davon aus, dass es mehrere Täter gewesen seien, die sofort gezielt auf Teppiche, Kunstgegenstände, Pelzwaren und Schmuck losgesteuert seien, die Ware rasch in die Fahrzeuge geladen hätten und daraufhin wieder verschwunden seien. Dies sei absolut kein unübliches Vorgehen, insbesondere wenn man annehme, dass es sich um eine spezialisierte Diebesbande gehandelt habe, die bereits vorher das Haus ausgekundschaftet habe und im Besitz einer Fernbedienung gewesen sei. Hierzu gebe es sehr viele Möglichkeiten. Ohne konkreten Verdacht gegen einzelne Personen auszusprechen, sei zu erwähnen, dass regelmässig Putzfrauen und Handwerker in der Villa A. gewesen seien. Herr A. selber habe regelmässig Weindegustationen durchgeführt. Der mögliche Kreis von Personen, die vom Reichtum der Klägerin Kenntnis genommen und sich ein oder mehrere Male in der Villa A. aufgehalten hätten, sei sehr gross, und es

sei sogar wahrscheinlich, dass eine dieser Personen die Gastfreundschaft der Klägerin und ihres Mannes missbraucht habe, um sich ein Bild von der Villa zu machen und dabei gleich auch noch eine Fernbedienung zu entwenden. Der Verlust einer Fernbedienung habe man erst am 10. September 1994 bemerkt, als man nach dem Diebstahl alle Fernbedienungen zusammengesucht und so festgestellt habe, dass ein Stück fehle. Die Beklagte ihrerseits äusserte zunächst einmal starke Zweifel an der Geschichte mit dem Cartbahnbesuch durch die Familie A. So seien sich die Angestellten der Cartbahn W. sicher, die Klägerin und deren Ehemann noch nie gesehen zu haben. Auch die vorhandenen Kassenunterlagen würden dagegen sprechen, dass die Familie A. am Tattag tatsächlich die Cartbahn aufgesucht habe. Selbst wenn die Klägerin aber am Tattag für einige Stunden in W. gewesen sein sollte, komme diesem Punkt vorliegend keine entscheidende Relevanz zu, da die übrigen Ungereimtheiten damit noch nicht aus der Welt geschafft seien. Die Beklagte bestritt sodann nicht, dass der Klägerin eines der Fernbedienungsgeräte gefehlt habe und mit diesem der Zugang zur Liegenschaft erwirkt worden sei. Sie erklärte in der Duplik lediglich, es sei und bleibe eine Ungereimtheit, dass erst nach dem Diebstahl angeblich die Fernbedienungen zusammengesucht und das Fehlen eines Gerätes festgestellt worden sei. Ausserdem habe der Ehemann der Klägerin gegenüber der Polizei noch erklärt, dass das Fernbedienungsgerät beim Einbruchdiebstahl abhanden gekommen sei. Es mache aus der Sicht der Lebenserfahrung wenig Sinn, dass diese Fernbedienungsgeräte für Besucher oder Bedienstete der Herrschaften A. in ihrer Villa gleichsam offen zugänglich gewesen seien und ohne weiteres behändigt werden konnten. Das reime sich schlecht mit der Tatsache, dass hier eben ein Hoch-sicherheitstrakt erstellt worden sei. Die Klägerin behaupte nun plötzlich, dass diese Fernbedienungsgeräte leicht zugänglich gewesen seien. Sie ergehe sich in Mutmassungen, ohne allerdings zu sagen, wer diese behändigt habe; es werde einfach insinuiert, irgendwelche Besucher oder gar Bedienstete. Die Beklagte bestritt sodann vehement, dass die Benutzung der Fernbedienung keine Kenntnis des Codes voraussetze.

Was das Funktionieren der Alarmanlage betreffe, verweise sie auf die polizeilichen Ermittlungen. Gegen die Feststellungen der Fachleute H. und J. habe sie keine Einwendungen. Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 1996 wurde der Klägerin zunächst der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass am Samstag, 10. September 1994, zwischen 10.30 Uhr und 18.05 Uhr, aus ihrem Einfamilienhaus an der G.-strasse .. in W.-R. die im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. September 1994 aufgelisteten Gegenstände ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen abhanden gekommen sind, indem diese Sachen in Abwesenheit aller Hausbewohner abhanden kamen und Dritte in das Haus eingedrungen sind und die Sachen weggenommen haben. Zu diesem ersten Beweissatz wurden als Hauptbeweismittel der Klägerin die Zeugen Ch. A. (Ehemann), S. A. (Sohn), Ch. A. (Sohn), D. D. (Patenkind), B. B. (Techniker), H. F. (Mutter) und P. F. (Schwägerin). Als Gegenbeweismittel der Beklagten wurden die persönliche Befragung der Klägerin, die Zeugen Det Wm Th. Sch. und Det Wm Th. W. Nicht als Beweismittel zu diesem Beweissatz abgenommen wurden die von der Klägerin ebenfalls offerierten Zeugen Th. Ro. und Fw M. Ru. sowie der von der Beklagten beantragte Augenschein. Dies deshalb, weil sie zu Fragen als Beweismittel angerufen worden waren, die seitens der Beklagten gar nicht bestritten worden waren oder hier nicht Beweisthema waren resp. weil sie zum Beweis von vornherein als untauglich erschienen. Auf die Anhörung der Zeugin P. F. (und Th. Ro.) hat die Klägerin schliesslich verzichtet. Anlässlich des Augenscheins konnten die Parteien - unabhängig von den Beweissätzen - sodann dem Gericht alles zeigen, was ihnen von Bedeutung erschien. An dieser Stelle scheint es angezeigt, vorweg kurz auf den Beweiswert von Zeugenaussagen im allgemeinen näher einzugehen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 148 ZPO) beeinflusst in erheblichem Masse das Recht des Zeugenbeweises (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 18). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es dem Gericht überlassen, den Beweiswert eines Beweismittels nach seiner freien Überzeugung zu bestimmen. So darf das Gericht einen Beweis gestützt auf die Aussage eines Zeugen als erbracht betrachten, wenn er einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Gegenüber

einem Zeugen aber, der ein persönliches Interesse am Ausgang des Prozesses hat, der mit einer Partei befreundet oder verfeindet ist oder der zu einer Partei in einem Abhängigkeitsverhältnis steht etc., ist besondere Vorsicht am Platz (Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 8). Für den konkreten Fall ist festzuhalten, dass eine Mehrheit der in diesem Verfahren einvernommenen Zeugen mit der Klägerin entweder verwandt (so der Ehemann Ch. A., die Söhne S. und Ch. A., das Patenkind D. D., die Mutter H. F.) oder befreundet (so H. W., K. D., G. F., H. E., V. K.) ist. Soweit diese Zeugen sodann gar zur unmittelbaren Familie der Klägerin gehören, haben sie zweifellos auch ein (mehr oder weniger grosses) eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Insbesondere diese Zeugen sind damit in ihrer Glaubwürdigkeit zweifellos stark tangiert, was bei der Würdigung ihrer Aussagen entsprechend zu berücksichtigen ist. Vor allem der Ehemann der Klägerin, Ch. A., war sodann auch praktisch zu allen Zeiten und bei allen Handlungen, die in diesem Verfahren eine Rolle spielen, in irgendeiner Weise mit dabei bzw. mitbeteiligt oder gar Hauptakteur, so dass seinen Aussagen allein kaum entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann. Was die Zeugen W. und F. betrifft, so ist im Hinblick auf die Würdigung ihrer Aussagen zu bemerken, dass H. W. zwar früher lange Zeit mit Ch. A. zusammengearbeitet hat und mit ihm und der Klägerin auch befreundet war, indes aber - gemäss seiner Aussage anlässlich seiner Zeugeneinvernahme die beiden seit letztem Juni/Juli nicht mehr gesehen hat. Dass sie seit ungefähr sechs Monaten nicht mehr miteinander verkehren würden, hat auch Ch. A. als Zeuge bestätigt. Der Zeuge F. schliesslich pflegte ebenfalls regen Kontakt mit dem Ehepaar A., arbeitet aber anderseits heute nach wie vor für die Beklagte. Ohne weiteres glaubhaft resp. sogar als recht aussagekräftig zu bezeichnen sind sodann die Aussagen der Zeugen Sch. und W. Denn es gehört ja praktisch zu ihrem täglichen Brot, an irgendwelche Tatorte gerufen zu werden und in Strafsachen zu ermitteln und Abklärungen treffen zu müssen. Vor allem aber haben sie sicherlich auch häufig mit (Einbruch)Diebstählen und mutmasslichen sowie tatsächlichen Tätern zu tun, haben eine geschulte Beobachtungsgabe und wissen insbesondere in solchen Situationen wie der vorliegenden auch, worauf das

Augenmerk zu richten ist, was ihren Aussagen vorliegend durchaus Gewicht verleiht. Ebenfalls glaubwürdig sind auch die sachverständigen Zeugen H. und J. sowie die Zeugen B. und J. Sie alle haben unter der schweren Strafandrohung des Art. 307 StGB ausgesagt. Da sie ausserdem wie Sch. und W. ebenfalls - auch kein eigenes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben, ist kein Grund ersichtlich, warum sie in einem Punkt hätten die Unwahrheit sagen sollen. Aus dem - zum zuvor genannten ersten Beweissatz als Hauptbeweismittel der Klägerin abgenommenen - Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. September 1994 ergibt sich, dass der Ehemann der Klägerin, Ch. A., am Samstag, 10. September 1994, 18.15 Uhr, telefonisch bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich Anzeige erstattet hat. Dem Rap- port von Det Wm Sch. ist weiter zu entnehmen, dass sich eine unbekannte Täterschaft zwischen ca. 10.30 und 18.05 Uhr auf unbekannte Art und Weise in die Villa Zutritt verschafft haben muss. Durch die polizeilichen Ermittlungen ergaben sich jedenfalls keine Hinweise auf die Täterschaft. Am Objekt konnten auch keine Einbruchspuren festgestellt werden. Einzig ein Zigarettenstummel und ein Klappmesser konnten auf dem Vorplatz sichergestellt werden, welche Utensilien gemäss Polizeirapport von der Täterschaft stammen dürften. Das Grundstück, insbesondere das Haus, sei - so der Rapport - normalerweise mit einer Alarmanlage gesichert. Zusätzlich werde es von einem Hund überwacht. Ungefähr drei Wochen vor dem Einschleichdiebstahl habe der Blitz eingeschlagen und dadurch die Alarmanlage ausser Betrieb gesetzt. Zum Zeitpunkt des Einschleichdiebstahls sei lediglich der Hund als 'Überwacher' anwesend gewesen. Die Geschädigte habe - so wird abschliessend erwähnt - anlässlich der Tatbestandsaufnahme gegen einstweilen unbekannte Täterschaft einen Strafantrag betreffend des eingangs erwähnten Delikts unterzeichnet. Gemäss dem Nachtragsrapport zum Ermittlungsbericht vom 15. Juni 1995, datierend vom 23. Januar 1996, ergaben weitere polizeiliche Abklärungen unter anderem beim Betriebsleiter der Cartbahn W., N. J., dass am Samstagmorgen, 10. September 1994, tatsächlich der Cartclub Aa. trainiert hatte und die Rennstrecke deshalb erst ab 12.00 Uhr für die übrigen

Besucher freigegeben worden war (S. 1). S. und Ch. A., die beiden Söhne der Klägerin, bestätigten sodann gemäss diesem Nachtragsrapport unabhängig voneinander die Aussagen ihrer Eltern in Bezug auf den Besuch ihrer Grosseltern. H. F., die Mutter der Klägerin, konnte sich ebenfalls erinnern, dass sie ihr Schwiegersohn Ch. an jenem Samstag von der Cartbahn in Wo. spontan zu Hause angerufen hatte und man sich um die Mittagszeit im Café der Cartbahn getroffen hatte. Anschliessend sei man gemeinsam in einem Restaurant an der Reuss essen gegangen. Danach seien sie alle zu ihr nach Hause gefahren und hätten Kaffee getrunken. Insgesamt brachten die Ermittlungsergebnisse offenbar keine neuen Erkenntnisse über die Täterschaft (vgl. S. 2). Dem Schreiben von Bezirksanwalt P. vom 23. Februar 1996 schliesslich ist zu entnehmen, dass zur Zeit bei der Bezirksanwaltschaft D. kein Strafverfahren gegen P. A. im Zusammenhang mit dem beanzeigten Diebstahl vom 10. September 1994 im Einfamilienhaus der Eheleute A. in W.-R. pendent sei. Von den angehörten Zeugen konnte sodann keiner etwas darüber sagen, wer allenfalls am Wegschaffen der Gegenstände beteiligt gewesen ist, da keiner etwas gesehen oder im Vorfeld oder Nachhinein erfahren hat. Die Zeugen Ch. A. (Ehemann), S. A. und Ch. A. (Söhne), D. D. (Patenkind) sowie H. F. (Mutter) bestätigten indes immerhin, dass am Tattag, dem 10. September 1994, vormittags die ganze Familie A. samt dem Patenkind zusammen das klägerische Haus in W.-R. verlassen habe und zur Cartbahn nach Wo. gefahren sei. Ausserdem gaben sie alle an, dass sich die im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. September 1994 aufgelisteten bzw. verschwundenen Sachen vor dem Verlassen des Hauses durch die Familie A. noch an ihrem gewohnten Platz im Haus befunden hätten; dies bestreitet die Beklagte zwar an sich gar nicht, und dass das Verschwinden der Gegenstände unmittelbar nach dem Nachhausekehren der Familie A. um ca. 18.00 Uhr, und zwar als erstes von der Klägerin, bemerkt worden sei. Zwar sind diese Zeugen - wie zuvor ausgeführt in ihrer Glaubwürdigkeit zweifellos mehr oder weniger stark tangiert. Doch sprechen für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der genannten Zeugen in diesem Punkt ihre im Grossen und Ganzen übereinstimmenden Aussagen sowohl gegenüber der Polizei wie auch vor Gericht über das gemeinsame Alibi (sowie die

nachfolgenden Ausführungen). Weiter spricht dafür, dass die Klägerin selber am Wegschaffen der Gegenstände nicht beteiligt war und auch nichts davon wusste, auch der Umstand, dass sie einen Schrei ausstiess, als sie das Fehlen mehrerer Teppiche feststellte, und dass die Kinder S. und Ch. A. diesen Schrei bestätigten. Und schliesslich ist generell in den Poli- zeirapporten nichts vermerkt, wonach am Aussageverhalten insbesondere der Klägerin und ihres Ehemannes Lügensignale aufgefallen seien. Gerade was die Polizeirapporte anbetrifft, so sind sie als Beweismittel im hier interessierenden Zusammenhang zweifellos sehr bedeutsam. Natürlich sind sie kein Beweis für den behaupteten Einbruch- resp. Einschleichdiebstahl und das von der Klägerin geschilderte Vorgehen der Täterschaft. Indes finden sich in den Rapporten aber keinerlei Hinweise, die Zweifel an einem Einbruch- resp. Einschleichdiebstahl durch unbekannte Täterschaft entstehen liessen. Der von der Beklagten zum Gegenbeweis angerufene Det Wm Th. Sch. konnte als Zeuge nicht mehr sagen, als was dem Rapport vom 30. September 1994 zu entnehmen ist. Insbesondere konnte er auch nichts darüber sagen, ob die Klägerin oder ihr Ehemann in irgendeiner Art die Hände mit im Spiel gehabt hätten haben können oder allenfalls ihr Einverständnis zum Abtransport der Sachen gegeben haben. Der ebenfalls zum Gegenbeweis angerufene Det Wm Th. W. bestätigte sodann einzig, dass die Alibis der Familienmitglieder überprüft worden seien. Er habe weder konkrete Anhaltspunkte dafür noch dagegen, dass die verschwundenen Sachen mit Zustimmung der Klägerin und ihres Ehemannes weggeführt worden seien. Auf die konkrete Frage, ob er irgendwelche Erkenntnisse gemacht habe, die dafür oder dagegen sprechen würden, dass das Deliktsgut im Einvernehmen mit der Klägerin oder ihres Ehemannes weggeschafft worden sei, erklärte W., er habe keine direkten Erkenntnisse. Alles, was er jetzt sagen würde, wären Mutmassungen. Zur Zeit bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft. Er müsse klar betonen, dass das Ehepaar A. nie verdächtigt gewesen sei oder dass man die Täterschaft konkret bei ihnen gesucht habe, wobei natürlich im Zuge der Ermittlungen bei einem solchen Einbruch mehrgleisig verfahren werde. Man habe auch dort alibimässig überprüft, ob etwas daran sein könnte. Man könne es nach wie vor nicht ausschliessen, aber auch nicht mit

Bestimmtheit sagen. Auch dem schliesslich ebenfalls noch zum Gegenbeweis angerufenen Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 1995 ist sodann nichts für die Klägerin Nachteiliges zu entnehmen. Ganz im Gegenteil ergaben auch die weiteren, durch die Polizei vorgenommenen Abklärungen und Ermittlungen keine neuen Erkenntnisse über die Täterschaft. Da sodann, sollte die Klägerin, wie sie ausführen liess, zusammen mit ihrer ganzen Familie tatsächlich am Tattag, dem 10. September 1994, am frühen Vormittag ihr Haus in W.-R. verlassen haben und erst abends gegen 18.00 Uhr wieder nach Hause zurückgekehrt sein, dies zweifellos ein wesentliches Indiz dafür wäre, dass die Klägerin am Einbruch- bzw. Einschleichdiebstahl nicht mitgewirkt hat, d.h. die während jener Zeit aus ihrem Haus verschwundenen Gegenstände ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen abhanden gekommen sind, wurde auch diese (bestrittene) Behauptung der Klägerin zum Beweis verstellt. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden zu diesem Hauptbeweis der Klägerin als Beweismittel der Klägerin die Zeugen Ch. A. (Ehemann), S. und Ch. A. (Söhne), D. D. (Patenkind) und H. F. (Mutter) angehört, als Beweismittel der Beklagten die Klägerin persönlich und die Zeugen N. J. (Inhaber der Cartbahn W.) und G. F. (Versicherungsinspektor). Ausserdem berief sich die Beklagte auf act. 30/1 und die Kassenunterlagen der Cartbahn W. vom 10. September 1994, die von dieser denn auch ediert wurden. Auf die (auch hier bereits beschlossene) Einvernahme der Zeugin P. F. (Schwägerin) hat die Klägerin schliesslich verzichtet. Der Ehemann der Klägerin, ihre Söhne, ihr Patenkind sowie ihre Mutter schilderten anlässlich ihrer Zeugenbefrageng alle den Tagesablauf der Familie A. am 10. September 1994 mehr oder weniger übereinstimmend und zwar in etwa so, wie dies die Klägerin bereits in ihren Rechtsschriften getan hatte. Zwar ist zu berücksichtigen, dass diese Zeugen alle mit der Klägerin verwandt und deshalb ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. Doch sprechen - wie schon erwähnt - für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Klägerin, ihres Ehemanns, ihrer Söhne, ihres Paten- kindes und ihrer Mutter in diesem Punkt die bereits gegenüber der Polizei und schliesslich

auch vor Gericht gemachten, im Grossen und Ganzen (nicht aber in allen Details) übereinstimmenden Äusserungen betreffend das gemeinsame Alibi, und in diesem Zusammenhang sodann vor allem auch die im Polizeirapport vom 15. Juni 1995 erwähnte Bestätigung, dass am Tattag auf der Cartbahn in W. tatsächlich der Cartclub . bis um die Mittagszeit trainiert hatte und die Bahn somit von Privatkunden erst danach benützt werden konnte. Des weitern bestätigten insbesondere auch die Kinder der Klägerin gegenüber der Polizei, und zwar unabhängig voneinander, die Aussagen ihrer Eltern in bezug auf den Besuch der Grosseltern auf der Cartbahn in Wo. am 10. September 1994. Die Mutter der Klägerin wiederum bestätigte ebenfalls bereits gegenüber der Polizei, dass ihr Schwiegersohn sie am fraglichen Samstag spontan angerufen und man sich gegen Mittag im Café der Cartbahn getroffen habe. Anschliessend sei man in einem Restaurant an der Reuss essen gegangen. Danach seien sie alle zu ihnen nach Hause gefahren und hätten einen Kaffee getrunken. Der zum Gegenbeweis angerufene Zeuge N. J., Inhaber der Cartbahn Wo., vermochte sich zwar an das Gesicht der Klägerin nicht zu erinnern. Hingegen war er - im Gegensatz zu seiner Aussage gemäss dem Nachtragsbericht von L. G. vom 31. Mai 1995 - diesmal sicher, das Gesicht des Ehemanns der Klägerin schon gesehen zu haben, am ehesten auf der Cartbahn. Der Zeuge J. erklärte sodann, Kinder zwischen 10 und 15 Jahren müssten sich auf einer Liste eintragen, wobei die Eltern für die Kinder unterzeichnen müssten. Erwachsene - auch als Erstbenützer - müssten sich hingegen nicht eintragen. Als er einmal mit einem Polizisten, der vorbeigekommen sei, die Liste vom 10. September 1994 durchgegangen sei, sei er nicht auf den Namen A. gestossen. Er führe das darauf zurück, dass die Kinder nicht das erste Mal zu ihm auf die Cartbahn gekommen seien. Er habe bloss auf der Liste vom 10. September 1994 nachgeschaut. Der ebenfalls zum Gegenbeweis angerufene Zeuge G. F. (Versicherungsinspektor) konnte zum Tagesablauf der Klägerin nichts aus eigener Wahrnehmung ausführen. Er vermochte sich aber zu erinnern, anlässlich eines Telefons in jener Woche mit dem Ehemann der Klägerin von diesem erfahren zu haben, dass die ganze Familie am Samstag wieder einmal etwas zusammen unternehmen werde. Ob ihm bereits am Telefon gesagt worden sei, dass man

Go-Cart fahren gehen werde, oder ob er das erst im Nachhinein erfahren habe, vermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Es sei aber nichts Besonderes gewesen, dass Ch. A. ihm gesagt habe, was er mache. Sie hätten recht engen Kontakt gehabt, häufig telefoniert und sich häufig gesehen. Von da her sei es absolut normal gewesen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nach Durchführung des Beweisverfahrens davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihr Haus tatsächlich am Tattag vormittags verlassen hat und erst gegen Abend wieder dorthin zurückgekehrt ist. Wobei natürlich aber auch im Auge zu behalten ist, dass die Klägerin und ihr Mann, wie die Beklagte dies denn auch (zumindest implizit) geltend macht, das Haus auch absichtlich verlassen haben könnten, damit Dritte, mit denen sie unter einer Decke stecken, in der Zwischenzeit den Diebstahl hätten verüben können, ohne dass der Verdacht auf die Klägerin und ihren Mann falle. Dies ist allerdings bloss eine Behauptung/Vermutung der Beklagten, die durch nichts erhärtet ist. Die Beklagte bestreitet sodann - wie zuvor bereits erwähnt - nicht, dass der Klägerin eine der Fernbedienungen gefehlt habe. Trifft es nun aber zu, wie die Klägerin dies behauptet und die Beklagte bestreitet, dass grundsätzlich jeder der zahlreichen Besucher bei der Familie A. unbemerkt eine solche Fernbedienung mitlaufen lassen und alsdann allein mit dem Fernbedienungsgerät (und ohne Kenntnis eines Codes) in die Villa A. gelangen konnte, so ist diese Tatsache ebenfalls geeignet, die hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Einschleichdiebstahls zu belegen. Deshalb wurde der Klägerin auch der entsprechende Hauptbeweis auferlegt. So oder so nicht ganz aus den Augen gelassen werden darf aber auch hier die Möglichkeit, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann allenfalls den Tätern eine Fernbedienung selber herausgegeben haben könnten, wie dies auch die Beklagte (zumindest implizit) geltend macht. Wobei allerdings auch hier festzuhalten ist, dass es sich dabei um eine reine Behauptung resp. Vermutung der Beklagten handelt. Ausserdem treffen auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang genannten zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche

in den Aussagen der Klägerin und ihres Ehemanns nicht zu. Jedenfalls ist die von der Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete Aussage des Ehemanns der Klägerin gegenüber der Polizei, wonach das Fernbedienungsgerät beim Einbruchdiebstahl verschwunden sei, in den Akten nicht zu finden. Er erklärte vielmehr immer nur, er habe nach dem Einbruch das Fehlen eines Gerätes festgestellt. Wann und bei welcher Gelegenheit das Gerät verschwunden sei, könne er nicht sagen. Auch die Klägerin antwortete immer in diesem Sinn. Insofern sind also keine Widersprüche in den Aussagen zu erblicken.

2.4.2. Als Beweismittel der Klägerin wurden zu diesen Beweissätzen 3.a)-d) im Rahmen des Beweisverfahrens die sachverständigen Zeugen B. H. und A. Je. sowie die Zeugen Ch. A. (Ehemann), S. und Ch. A. (Söhne), D. D., H. F., K. Du., V. K. sowie G. F. angehört. Ebenso wurde zu diesem Beweissatz als Beweismittel der Klägerin die Durchführung eines Augenscheins beschlossen. Als Gegenbeweismittel berief sich die Beklagte auf die persönliche Befragung der Klägerin, auf die Zeugen H. E. Auf die (beschlossene) Einvernahme der Zeugen Th. Ro., M. A., U. A., A. R., T. R., H. H. sowie H. B. wurde seitens der Klägerin schliesslich verzichtet. Nach Durchführung des Beweisverfahrens anerkannte die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis, dass der Hauptbeweis der Klägerin, dass sich das Eingangstor zum Grundstück und das Garagentor einzig mit einer Fernbedienung und ohne Kenntnis eines Codes öffnen lassen, erbracht sei. Die meisten der einvernommenen Zeugen bestätigten sodann aber insbesondere auch die weiteren, in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen der Klägerin gemäss den Beweissätzen 3.b)-d). Ausdrücklich erwähnt sei das Patenkind der Klägerin, D. D., welches bei seinem Besuch selber beobachten konnte, wie man die Fernbedienung behändigte, um die Türe zu öffnen, und hernach wieder in die Schublade legte. Zum Beweiswert seiner Aussage ist anzufügen, dass D. D. immerhin nicht zur unmittelbaren Familie der Klägerin gehört und daher im vorliegenden Zusammenhang unter diesem Gesichtspunkt mehr Glaubwürdigkeit geniesst als diese. Ausserdem ist D. D. aber im hier interessierenden Zusammenhang auch deshalb glaubwürdig, weil er zwar noch ein Kind ist (und diese erfahrungsgemäss dem Richter (noch) die Wahrheit sagen, vgl. Hauser, a.a.O., S. 67), aber trotzdem nicht mehr so jung (Jahrgang 1983) ist, dass er nicht über die von ihm gemachten Beobachtungen im hier interessierenden Punkt aussagen könnte. Seine zu diesen Beweissätzen gemachten Aussagen sind daher durchaus glaubhaft. Sie wurden überdies auch von der Mutter der Klägerin bestätigt. Auch die Zeugen Du. und K., beides Kollegen der Familie A., bestätigten aus eigener Wahrnehmung als Besucher des Hauses A. festgestellt zu haben, dass die Tore der Liegenschaft mit diesen Fernbedienungen betätigt werden konnten. Es sei sogar oft so gewesen,

dass anlässlich von Weindegustationen nicht Herr oder Frau A., sondern irgendein Gast selber die Fernbedienung behändigt habe, um Spätankömmlinge einzulassen. Es erscheint selbstverständlich, und das hat auch das Beweisverfahren gezeigt, dass nicht allen Besuchern im Haus A. aufgefallen ist, wo sich die Fernbedienungsgeräte befanden und welche Tore und Türen damit geöffnet werden konnten. Naturgemäss besitzen nicht alle Personen die gleiche Aufmerksamkeit und Beobachtungsgabe. Dass aber jemand, der einen Einbruchdiebstahl plant oder für einen solchen Informationen sammelt, sich besonders genau umschaut und besonders scharf beobachtet und diesfalls vorliegend mit Sicherheit ohne grosse Schwierigkeiten feststellen konnte, wo die Familie A. ihre Fernbedienungsgeräte aufbewahrte, welche Türen sich damit öffnen liessen, und auch, dass die Garage mit dem Innern des Hauses kommuniziert, bedarf keiner weiteren, langen Ausführungen.

Was schliesslich Beweissatz 3.d) betrifft, so konnte sich die Gerichtsdelegation anlässlich des Augenscheins vom 8. Juli 1997 ausserdem auch selber davon überzeugen, dass das Schrankmöbel, in welchem die Fernbedienungen aufbewahrt wurden, unmittelbar neben der Türe zum Gäste-WC eingebaut ist. Es wäre von daher einem Besucher - und zwar trotz durchsichtiger Pendeltüre - zweifellos möglich gewesen, auf dem Gang zum Gäste-WC eine Fernbedienung aus dem Schrankmöbel unbemerkt mitlaufen zu lassen. Dabei bestand zwar das Risiko, gesehen oder überrascht zu werden. Doch für jemanden, der in der Folge einen Einbruch-/Einschleichdiebstahl verübt, wie er sich vorliegend gemäss der Version der Klägerin abgespielt hat, muss dies keine taugliche Abschreckung sein. Zusammenfassend steht somit nach Durchführung des Beweisverfahrens fest, dass sich das Aussentor zum Grundstück und die Tiefgarage des klägerischen Hauses einzig mit einer Fernbedienung und ohne Kenntnis eines Codes öffnen liessen, wobei unbestritten ist, dass der Klägerin eine Fernbedienung gefehlt hat. Des weiteren ist nach Durchführung des Beweisverfahrens auch davon auszugehen, dass die meisten der zahlreichen Besucher im Haus A., sicherlich aber ein solcher, der bewusst darauf geachtet hat, durchaus feststellen konnten, dass die Fernbedienungen in einer Schublade des Schrankmöbels im Entree aufbewahrt wurden, dass mit einer solchen Fernbedienung das Aussentor zum Grundstück sowie die Tiefgarage, durch welche (mittels einer mit Alarmanlage gesicherten Türe) Zugang zum ganzen Haus erlangt werden konnte, geöffnet werden konnte, und dass es keine allzu grosse Kunst war, auf dem Gang zum Gäste-WC aus der besagten Schublade des Schrankmöbels im Entree eine Fernbedienung mitlaufen zu lassen. Als weiteren Umstand, um den behaupteten Einschleichdiebstahl resp. dessen hohe Wahrscheinlichkeit zu belegen, erwähnte die Klägerin schliesslich, dass die Alarmanlage ihrer Villa im Zeitpunkt des Diebstahls wohl nicht richtig funktionierte. Darüber waren keine Beweise abzunehmen, da der Bericht Je./Hu. seitens der Beklagten nicht bestritten wurde. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Alarmanlage am 12. September 1994 einer eingehenden Kontrolle durch die beiden Fachleute Hutmacher und Je. untersagen wurde.

Bei der Überprüfung stellten sie gemeinsam fest, dass sich die Anlage manchmal einschalten/aktivieren liess, dann wieder nicht. Ebenso habe sich die Anlage plötzlich von selber wieder ausgeschaltet. Als Ursache dafür konnte im Labor der BHS offenbar ein Defekt in der Leiterplatine eruiert werden. Beide Fachleute sind übereinstimmend der Ansicht, dass der Defekt von einem Blitzschlag stammen könnte. Solche Fälle kämen, wenn auch relativ selten, immer wieder vor. In diesem Zusammenhang vorgenommene Abklärungen bei der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (SMA) haben schliesslich ergeben, dass in der Nacht vom 23. August auf den 24. August 1994, zwischen 21.40 und 23.40 Uhr, von der Blitzmeldestation Reckenholz (Standort Zürich-Affoltern) tatsächlich erhebliche Gewittertätigkeiten mit Blitz und Donner registriert wurden. Untermauert wird die Möglichkeit eines Blitzeinschlags im Hause A. ausserdem noch durch den - auch vom Zeugen B. bestätigten - Umstand, dass offenbar auch die Stereoanlage der Familie A. nach dem 24. August 1994 nicht mehr funktionierte, was Ch. A. - so der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 1995 - denn auch Georges F. meldete. Daraufhin verlangte dieser offenbar von A. die Überprüfung der Alarmanlage auf deren Funktionstüchtigkeit. A. wiederum habe kurz darauf F. mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Abgesehen davon ist es aber auch als gerichtsnotorisch zu bezeichnen und entspricht der Lebenserfahrung, dass trotz Losgehen eines Alarms in einem Haus niemand in der Nachbarschaft reagiert. Besondere Dreistigkeit und Kaltblütigkeit der Täter war daher jedenfalls nicht erforderlich. Reicht nun aber all dies zum Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des behaupteten Versicherungsfalls/Einschleichdiebstahls aus? Und genügt vorliegend überhaupt der Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit oder hat die Klägerin den strikten Beweis zu führen? Um darzutun, dass an der klägerischen Diebstahlsversion und insbesondere am Ablauf des Tatgeschehens, wie die Klägerin es darstellt, erhebliche Zweifel bestehen, führte die Beklagte in der Klageantwortschrift und der Duplik eine ganze Reihe von Gründen an, welche es ihrer Ansicht nach als unglaubwürdig erscheinen lassen, dass der Klägerin die versicherten Gegenstände unfreiwillig abhanden gekommen sind.

Die Beklagte verwies unter anderem (zum Gegenbeweis) darauf, dass es im Vorfeld des angeblichen Schadenfalles eine ungewöhnliche Häufung von Zufällen gegeben habe. So habe der in hohem Masse überschuldete Ch. A. am 16. August 1994 die seit dem 1. April 1994 längst fällige Prämie bezahlt. Nur eine Woche später habe er am 23. August 1994 beantragt, dass die beiden Versicherungen auf den 1. September 1994 von ihm auf die Klägerin übertragen würden. Dazu habe es keinen ersichtlichen Grund gegeben. Wiederum eine gute Woche später und nachdem seinem Wunsch entsprochen worden sei, sei der "Schadenfall" eingetreten. Es bestehe daher der Verdacht, Ch. A. habe so im Einvernehmen mit der Klägerin planmässig versucht, von Seiten der Beklagten über seine Ehefrau erhebliche und offenbar dringend benötigte Versicherungsleistungen zu erwirken, ohne von seinen Gläubigern belangt werden zu können. Ch. A. sei nämlich in einer finanziell schwierigen Lage. Ursprünglich Bauführer von Beruf, sei er ab ca. 1988 einer der Hauptexponenten der in der Immobilienbranche tätigen A.-Gruppe gewesen, so namentlich vom 28. Januar 1988 bis zum 25. November 1992 Verwaltungsrat der I.-Generalunternehmungs AG, vormals A. A., Sch. & Partner AG, mit Sitz zunächst in R. und danach in B.. Die A. Gruppe habe ca. 20 Gesellschaften umfasst. Inzwischen habe über fast alle diese Firmen der Konkurs eröffnet werden müssen, so z.B. am 15. Dezember 1993 über die IVB Generalunternehmungs AG und am 13. Juni 1994 über die Kunz Hochbau AG und die R. Cheminéebau und Kunstmauerwerke AG. Das A.-Debakel habe Ch. A. einen Schuldenberg von Fr. 40'000'000.-- bis Fr. 50'000'000.-- und damit seit 1991 zahlreiche Betreibungen beschert mit Verweis. Die Konkursmasse der I. Generalunternehmungs AG habe überdies gegen Ch. A. und die übrigen Organe beim Kantonsgericht Zug eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage eingereicht. Der geltend gemachte Schaden übersteige Fr. 100'000'000.--. Zudem laufe eine Strafuntersuchung. Trotz der bereits zu Beginn der Geschäftstätigkeit aufgetretenen negativen Ertragslage - die Zeitschrift Bilanz habe von einem Verlust von Fr. 19'000'000.-- im ersten Betriebsjahr berichtet - habe sich Ch. A. einen luxuriösen Lebensstil aus dem Gesellschaftsvermögen sowohl

der I. Generalunternehmungs AG als auch aus anderen A.-Gesellschaften finanziert. Wirtschaftlich gesehen habe er sich diesen Luxus aus den Fremdkapitalien geleistet, welche die Kreditinstitute der I. Generalunternehmungs AG gewährt hätten. Zu diesen Vorwürfen liess die Klägerin in der Replik entgegnen, dass es irrelevant sei, wann ihr Ehemann die Versicherungsprämien bezahlt habe, wichtig sei einzig, dass er sie bezahlt habe. Die Policenüberschreibung auf ihren Namen hätte sodann eigentlich bereits im Jahre 1992 erfolgen müssen. Damals sei nämlich nicht nur die gemischte Schenkung der Liegenschaft, sondern auch die Schenkung von Hausrat und Mobiliar an sie erfolgt. In der öffentlichen Urkunde vom 21. August 1992 finde sich der klare Hinweis auf Art. 54 VVG. Die Rechte und Pflichten aus den vorliegenden Versicherungsverträgen seien somit nicht erst per 1. September 1994, sondern schon längst von Gesetzes wegen auf sie übergegangen. Dafür, dass ihr Ehemann nun gerade am 23. August 1994 G. F. gebeten habe, die beiden Versicherungen von seinem auf ihren Namen zu übertragen, habe es sehr wohl einen Grund gegeben. Erstens sei dies - wie gesagt - eigentlich schon längst fällig gewesen. Zweitens aber, und dies sei vor allem wichtig, habe ihr Ehemann in seinem Telefonat mit F. am 23. August

1994 diesem erklärt, dass nach dem Zusammenbruch der ASP Gruppe nun deren Gläubiger auch privat auf ihn losgehen würden. Allein die Hauptgläubiger der ASP Gruppe würden zusammen über Fr. 130'000'000.-- von ihm privat fordern. Um sie (die Klägerin) und die beiden Kinder in den kleindörflichen Verhältnissen von Watt nicht zu diskreditieren, werde er sich offiziell von ihr trennen und seinen Wohnsitz in den Kanton A. verlegen, falls er Privatkonkurs erklären müsse. F. solle deshalb die Policen dieser Trennung anpassen. Die Sitzverlegung ihres Ehemanns nach Spreitenbach - die dann tatsächlich per 16. September 1994 auch erfolgt sei sei also der Grund für das Telefon vom 23. August 1994 gewesen. Auf den ersten Blick fällt die zeitliche Abfolge der Geschehnisse im Vorfeld des Verschwindens der Gegenstände tatsächlich auf und erscheint "konstruiert". Sollte es daher keinen plausiblen Grund für den Telefonanruf des Ehemanns der Klägerin an F. am 23. August 1994 und damit für die Überschreibung der Wertsachen- und Hausratversicherungspolicen auf den Namen der Klägerin gerade gut eine Woche vor dem (behaupteten) Einbruch-/Einschleichdiebstahl gegeben haben, so spricht dies dafür, dass der Klägerin die verschwundenen Gegenstände nicht unfreiwillig abhanden gekommen sind. Dementsprechend wurde der Beklagten der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass es für die Überschreibung der Hausrat- und Wertsachenversicherungspolicen vom Ehemann der Klägerin auf deren Namen per 1. September 1994 keinen ersichtlichen Grund gegeben habe. Der Klägerin wurde der Gegenbeweis dafür auferlegt, dass der Grund für das Telefon ihres Ehemanns an F. am 23. August 1994 darin bestand, diesem zu erklären, dass er, da sein Privatkonkurs absehbar sei, seinen Wohnsitz in den Kanton A. verlegen werde, um seine Frau und die Kinder in den kleindörflichen Verhältnissen von Wa. nicht zu diskreditieren, weshalb er (F.) die Policen dieser Trennung anpassen und bei dieser Gelegenheit endlich auch die Hausrat- und Wertsachenversicherungspolicen auf den Namen der Klägerin umschreiben solle. Die Beklagte machte hierzu geltend, die Beweislast sei falsch verteilt worden. Die Beklagte behauptete hier - im Endergebnis indessen nicht nur einen Umstand, mit

dem sie die Diebstahlsthese der Klägerin zu Fall bringen wollte. Sie wollte mit diesem vielmehr auch untermauern, dass der Klägerin die Beweiserleichterung als Versicherungsnehmerin abgesprochen wird. Wenn die Beklagte nun aber aus dem fehlenden Grund für eine Umschreibung der Versicherungen das Recht auf den vollen Beweis ableiten will, hat sie nach Art. 8 ZGB diesen Umstand zu beweisen. Überdies ist der Klägerin aber auch - wie nun gleich zu zeigen sein wird - der Gegenbeweis dafür gelungen, dass es für ihren Ehemann, Ch. A., einen plausiblen Grund für die Umschreibung der Policen per 1. September 1994 gegeben hat, während der Hauptbeweis der Beklagten gescheitert ist. Bei diesem Ergebnis kommt das Risiko der Beweislosigkeit in dieser Frage somit ohnehin nicht mehr zum Tragen. Denn "hat der Richter im Beweisverfahren den strittigen Sachverhalt festgestellt - und sei es auch von Amtes wegen oder gestützt auf Beweismittel, die von der nicht beweisbelasteten Partei beigebracht wurden, BGE 119 III 104 -, so wird die Beweislastverteilung irrelevant" (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, 10 N 28 mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang damit, ob es einen plausiblen Grund für das Telefon an Farner bzw. die Überschreibung der Versicherungspolicen auf den Namen der Klägerin gerade kurz vor dem behaupteten Einbruch-/Einschleichdiebstahl gegeben hat oder nicht, sind vor allem die folgenden beiden, gerade zuvor unter Ziff. 3.2.2 erwähnten Behauptungen der Klägerin von wesentlicher Bedeutung:

- dass 1992 nicht nur die gemischte Schenkung der Liegenschaft, sondern auch die Schenkung von Hausrat und Mobiliar an sie erfolgt sei, weshalb die Überschreibung der Policen auf ihren Namen eigentlich schon längst fällig gewesen sei;

- dass ihr Ehemann, da nach dem Zusammenbruch der ASP Gruppe deren Gläubiger auch privat auf ihn losgegangen seien, sich offiziell von ihr getrennt und seinen Wohnsitz in den Kanton A. verlegt habe, um sie und die beiden Kinder in den kleindörflichen Verhältnissen von W. nicht zu diskreditieren; an jenem 23. August 1994 habe ihr Mann F. telefonisch gebeten, die Policen dieser Trennung anzupassen.

Zu diesen beiden Behauptungen liess die Beklagte in der Duplik ausführen, dass sie diesen Schenkungsvertrag bezüglich Hausrat und Mobiliar für eine nachträgliche Produktion halte. Es sei nämlich nicht einzusehen, weshalb die Schenkung der Liegenschaft und diejenige des Hausrates und der Wertgegenstände nicht in ein und demselben Vertrag erfolgt sei. Ausserdem sei auffällig, dass der Schenkungsvertrag zuvor nie erwähnt und eingereicht worden sei. Es liege auch ein krasser Widerspruch zur Darstellung der Klägerin in deren Befragung anlässlich der Referentenaudienz vor, wo sie ausdrücklich erwähnt habe, der Grund für die Eigentumsübertragung am Hausrat und den Wertgegenständen habe in der Trennung von ihrem Mann im Herbst 1994 bestanden. Sie (die Beklagte) bestreite daher ausdrücklich, dass der Klägerin der Hausrat und die Wertsachen von ihrem Ehemann überhaupt jemals geschenkt worden seien. Da ausserdem der Ehemann der Klägerin gemäss Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich bereits per 9. September 1994 in Sp. Wohnsitz genommen habe, also einen Tag vor dem angeblichen Einbruchdiebstahl, habe in jenem Zeitpunkt gar kein vertraglicher Versicherungsschutz mehr bestanden, weshalb es der Klägerin an der Aktivlegitimation fehle. Die Klägerin ihrerseits liess dazu entgegnen, dass sie anlässlich ihrer Befragung in der Referentenaudienz in die Enge getrieben worden und relativ verwirrt gewesen sei. Sie sei es sich nicht gewohnt, ins Verhör genommen zu werden. Es bestünden jedoch in ihren Antworten als solche keine Widersprüche. Sie sei sich einfach unsicher gewesen und habe sich genötigt gefühlt, irgendwelche Antworten zu geben. Sie habe ja Daten etc. nicht benennen können. Es werde von ihr sodann ja aber auch nicht bestritten, dass ihr Ehemann 1992 dafür besorgt gewesen sei, aus seinen absehbaren finanziellen Schwierigkeiten ihr wenigstens das Wohnhaus, den Hausrat und das Mobiliar zu sichern. Dass sie anlässlich der Referentenaudienz noch behauptet habe, die Schenkung sei im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Ehemann erfolgt, die vor einem Jahr stattgefunden habe, sei wohl darauf zurückzuführen, dass sie im Zusammenhang mit der Trennung etwas verwirrt gewesen sei, denn diese sei nur pro forma und einzig aus dem Grund erfolgt, damit sie und die Kinder vom sich abzeichnenden Privatkonkurs ihres Ehemanns nicht betroffen würden. Sie hätten nach wie vor ein

normales Familienleben geführt. Ihr Ehemann habe einzig seinen Wohnsitz nach Sp. verlegt, um dort das Konkursverfahren durchzuführen. Der Schenkungsvertrag über das Mobiliar und den Hausrat sei sodann deshalb nicht beim Notar gemacht worden, weil dazu keine öffentliche Beurkundung erforderlich sei, und man Kosten habe sparen wollen. Da die (bestrittene) Behauptung, dass Hausrat und Mobiliar der Klägerin bereits 1992 geschenkt worden sind, sollte sie zutreffen, für den von der Klägerin in diesem Verfahren vertretenen Standpunkt spricht, wurde ihr der entsprechende Hauptbeweis auferlegt. Der Beklagten wurde der Gegenbeweis dafür auferlegt, dass es sich beim Schenkungsvertrag betreffend Hausrat und Mobiliar um eine nachträgliche Produktion für das vorliegende Verfahren handle. Denn tatsächlich ist es so, wie die Klägerin dies geltend machte, dass wenn die Schenkung von Mobiliar und Hausrat an sie effektiv bereits 1992 erfolgt ist, der entsprechende Versicherungsvertrag damals auch automatisch, von Gesetzes wegen, auf sie übergegangen ist, selbst ohne Orientierung des Versicherers (Maurer, a.a.O., S. 279). Die Klägerin wäre diesfalls also in der Tat bereits seit 1992 Eigentümerin des verschwundenen Mobiliars und Hausrats gewesen, und die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag wären ihr bereits seit jenem Datum persönlich zugestanden. Diesfalls hätte daher vor allem aber auch - geht man von der Version der Beklagten aus - gar keine Notwendigkeit bestanden, am 23. August 1994 noch diesen Vertrag auf den Namen der Klägerin überschreiben zu lassen, wenn die Begehung eines fingierten Einbruchdiebstahls geplant war, denn die Versicherungsleistungen wären ja ohnehin der Klägerin und nicht mehr ihrem Ehemann zugestanden. Ganz im Gegenteil verlangt wohl jemand, der einen Versicherungsbetrug begehen will, nicht noch kurz vorher die Umschreibung der Policen und lässt dann unmittelbar darauf einen fingierten Einbruchdiebstahl folgen, denn viel leichter voraussehbar könnten die Schwierigkeiten, die Versicherungssumme zu kassieren, für ihn gar nicht sein. Sodann war, wenn effektiv bereits am 21. August 1992 ein Schenkungsvertrag über Hausrat und Mobiliar geschlossen wurde, wie die Klägerin behauptet, sie im Zeitpunkt des Diebstahls aber auch zweifellos Eigentümerin des verschwundenen, versicherten Hausrats und

Mobiliars und damit zumindest diesbezüglich zur vorliegenden Klage in jedem Fall auch aktivlegitimiert, egal wann und ob überhaupt ihr Ehemann sich von ihr getrennt hat. Anders verhält es sich allenfalls bloss betreffend die noch dem Ehegatten der Klägerin gehörenden und am 10. September 1994 ebenfalls verschwundenen Wertsachen, denn diese wurden damals vom Schenkungsvertrag jedenfalls nicht miterfasst: "Das gesamte, sich in der Liegenschaft G.-strasse .., .W.t, befindende Inventar, umfassend Mobiliar, Einrichtungsgegenstände und Hausrat - nicht aber die persönlichen Gegenstände und Kleider respektive allfälliges Dritteigentum"). Da nun aufgrund der auf den Namen der Klägerin überschriebenen Wertsachenversicherung bloss die in der Police bezeichneten Sachen versichert sind, die Eigentum des Versicherungsnehmers und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen sind (act. 4/1a, Ziff. A 1 der AVB), kommt es hier darauf an, ob überhaupt und wenn ja, wann genau, der Ehemann der Klägerin in Spreitenbach Wohnsitz genommen hat. Denn je nachdem waren die dem Ehemann der Klägerin noch gehörenden und am 10. September 1994 verschwundenen Wertgegenstände nicht mehr von der auf den Namen der Klägerin lautenden Wertsachenversicherung erfasst und die Klägerin folglich diesbezüglich nicht aktivlegitimiert. Im Rahmen des Beweisverfahrens kam nun - dies gesteht auch die Klägerin ein - im Zusammenhang mit der Erstellung des Schenkungsvertrages über Hausrat und Mobiliar bzw. dessen Errichtungsdatum einige Verwirrung auf. So erklärte der von der Klägerin angerufene Zeuge H. W., der gemäss Klägerin bei der Erstellung des Schenkungsvertrages über Mobiliar und Hausrat mitgewirkt hatte, in seiner Befragung vom 15. Januar 1997 auf entsprechende Frage des Gerichts nämlich bloss, er müsse annehmen, dass im Zeitpunkt des behaupteten Einbruchdiebstahls Hausrat und Mobiliar der Klägerin gehört hätten. Er wisse, dass das Haus auf sie überschrieben worden sei, und da nehme er doch an, dass auch der Inhalt überschrieben worden sei. Er wisse das aber nicht positiv, das sei eine reine Annahme. Er wüsste es nicht mehr, falls er bei der Übertragung des Mobiliars und des Hausrats in irgendeiner Form mitgewirkt hätte. Auf Vorhalt des Schenkungsvertrages erklärte er, er habe dieses Papier noch nie gesehen. Nach S./L. führte

er weiter aus, der Vertrag komme ihm von der Form her usw. sicher bekannt vor, aber er habe ihn nie gesehen. Er habe diesen Vertrag nicht verfasst. Gleichentags um 11.00 Uhr telefonierte W. schliesslich dem Gericht und erklärte, seine Aussage berichtigen zu wollen. Die Sache habe ihm auf der Nachhausefahrt nach seiner Einvernahme keine Ruhe gelassen. Er habe daher in seinem Computer nachgeschaut und festgestellt, dass er den Schenkungsvertrag doch selber geschrieben habe. In einer zweiten Einvernahme am 17. Januar 1997 erklärte der Zeuge W. dann, es habe ihm einfach keine Ruhe gelassen. Das Gericht habe sicher bemerkt, er habe bei der ersten Einvernahme in einem Punkt gezögert, nämlich, als ihm der Schenkungsvertrag vorgelegt worden sei. Die Darstellung des Ganzen sei ihm bekannt vorgekommen. Das habe von seiner Handschrift her gedeutet, aber der Inhalt sei ihm völlig fremd gewesen. Das habe ihm keine Ruhe gelassen, und da sei er in den PC eingestiegen und habe festgestellt, dass er dieses Dokument tatsächlich in seinem PC und somit auch geschrieben habe. Zu seiner Ehrenrettung müsse er aber sagen, dass er noch 286 andere Dokumente des Ehemanus der Klägerin, die er für ihn geschrieben habe, auf dem PC habe. Er könne auch heute nicht sagen, ob er diese Urkunde verfasst habe, denn sie enthalte einige Satzkonstruktionen, die nicht aus seinem Sprachgebrauch seien. Er habe es aber bestimmt geschrieben, weil ausser ihm niemand auf seinem PC geschrieben habe. Vielleicht habe er es aber zum Teil abgeschrieben oder jemand habe ihm gesagt, was er schreiben müsse. Das Dokument sei allerdings - und dies, obwohl darin der 21. August 1992 als Unterzeichnungsdatum genannt wird - am 4. Oktober 1993 erstmals und auch letztmals bearbeitet, gespeichert und ausgedruckt worden. Am 21. August 1992 habe er noch gar keinen PC gehabt. Einen solchen habe er erst seit Oktober 1992.

Die Beklagte widersetzte sich der nochmaligen Einvernahme des Zeugen W. (und verlangte einen Beschluss des Gesamtgerichts über die streitige Frage; Die neuerliche Einvernahme des Zeugen W. nach seinem Telefonanruf und damit die Gewährung der Möglichkeit zur Berichtigung und Präzisierung der gemachten Zeugenaussage lag im Interesse der Wahrheitsfindung und ist deshalb auf jeden Fall zuzulassen. Schliesslich ist aber der vorliegende Fall, wo ein Zeuge nach seiner Einvernahme merkt, dass er etwas (unwissentlich) Falsches/Unpräzises ausgesagt hat, auch nicht mit dem von der Beklagten angeführten Fall zu vergleichen, wonach gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Zeuge, der auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet und ausgesagt hat, sein Zeugnis ja auch nicht nachträglich widerrufen könne. Die vom Zeugen W. anlässlich seiner neuerlichen Einvernahme vom 17. Januar 1997 gemachten Aussagen sind daher grundsätzlich ohne weiteres verwertbar. Der Ehemann der Klägerin, der von dieser hierzu ebenfalls als Zeuge angerufen worden war, erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass der abhanden gekommene Hausrat und das verschwundene Mobiliar im Eigentum seiner Frau gestanden seien. Sie habe diese Sachen 1992 von ihm erworben. Da bestehe auch ein Vertrag. Der Anlass sei die A. gewesen, da habe man gesagt, dass man das so mache. Da habe er alles zusammen, also auch die Liegenschaft, übereignet. Auf Vorhalt erkannte er darin "seinen" Schenkungsvertrag vom 21. August 1992. Er konnte aber nicht mehr sagen, ob er ihn auf dem Notariat oder in seinem Büro unterzeichnet hatte. Er und seine Frau hätten ihn aber gleichzeitig unterschrieben. Verfasst habe den Vertrag H. W. Auf die Frage, warum denn W. zuvor erklärt habe, dass er diesen Vertrag nicht verfasst habe, erklärte der Zeuge A., dann lüge W. oder könne sich nicht erinnern. Der ebenfalls von der Klägerin angerufene Zeuge K. Du., wie erwähnt, seit Jahren mit der Klägerin und ihrem Ehemann befreundet, erklärte, Hausrat und Mobiliar hätten der Klägerin gehört, als es abhanden gekommen sei. Er habe zum Jahreswechsel 1992/93 vom Ehemann der Klägerin zwei Mappen mit Hängeregistraturen zur Aufbewahrung erhalten. Darunter habe sich im gleichen Mäppchen, wo auch ein Exemplar des notariell beglaubigten Vertrages betreffend das Haus gewesen sei, auch ein Vertragsdoppel.

Auf die zunächst beschlossene Einholung einer Expertise über den Erstellungszeitpunkt wurde seitens der Klägerin schliesslich im Verlaufe des weiteren Verfahrens verzichtet. Der von der Beklagten zum Gegenbeweis angerufene Zeuge F. schliesslich erklärte, dass Hausrat und Mobiliar im Zeitpunkt ihres Verschwindens der Klägerin gehört hätten. Sie hätten ja den Vertrag umgeschrieben. Anscheinend habe das Eigentumsverhältnis per 1. September gewechselt. Auf Nachfragen seitens des Gerichts hin präzisierte F., dass sie per 1. September 1994 den Versicherungsvertrag auf die Klägerin umgeschrieben hätten. Wann die Eigentumsänderung gewesen sei, sei ihm nicht genau bekannt. Er habe bei der Übertragung des Eigentums an Hausrat und Mobiliar von Herrn auf Frau A. nicht mitgewirkt. Beim Telefongespräch vom 23. August 1994 habe er das erste Mal davon erfahren, dass Ch. A.

den Hausrat und das Mobiliar auf seine Ehefrau übertragen habe. Eine Urkunde, mit der man das Eigentum an Hausrat und Mobiliar übertragen habe, habe er nie gesehen. Davon wisse er nichts. Die Klägerin, deren Aussagen anlässlich ihrer Befragung an der Referentenaudienz vom 11. Oktober 1995 ebenfalls von der Beklagten als (Gegen-)Beweismittel angerufen worden waren, hatte damals zu Beginn ausgeführt, dass auch die gemäss Polizeirapport abhandengekommenen 21 Sachen zunächst im Eigentum ihres Ehemannes Ch. A. gestanden und später ihr gehört hätten. Sie wisse allerdings nicht, seit wann. Dies habe ihr Ehemann Ch. A. alles mit G. F. gemacht, auch was die Versicherung anbelange. Ihr Mann habe das immer gemacht, und sie habe unterschrieben, wenn es etwas zu unterschreiben gegeben habe. Soviel sie wisse, sei dies 1992 überschrieben worden. Dies sei schon länger her. Im späteren Verlauf der Befragung erklärte sie dann, dies sei später gewesen, nämlich etwa ein Jahr vor der Referentenaudienz (vom 11. Oktober 1995), als sie und ihr Ehemann Ch. A. sich getrennt hätten. Sie glaube, dies sei nach dem Einbruch im September (1994) gewesen. Sie lebe nämlich auch jetzt noch halb mit ihrem Ehemann zusammen. Man sei wegen der Kinder sehr häufig zusammen. In der Folge wusste die Klägerin nicht mehr, ob sie und ihr Ehemann sich anfangs oder Ende September 1994 getrennt hatten. Aus den Akten ersehe sie allerdings, dass sie beim Diebstahl Eigentümerin der gestohlenen Sachen gewesen sei. Sie habe sich nie um das Eigentum am Haus und den gestohlenen Gegenständen gekümmert, ihr Mann habe das alles geregelt. Er habe ihr das Haus aus Gründen überschrieben, die in der ASP gelegen hätten. Weil es Probleme gegeben habe, habe er das Haus absichern wollen und es deshalb auf sie überschrieben. Er habe den Wunsch gehabt, dass sie Eigentümerin werde. Sie habe nichts dafür bezahlt. Wer Schuldner der Hypotheken sei, wisse sie nicht. Ihr Mann mache alles für sie. Welche Gegenleistung sie im Rahmen der im Grundbuch erwähnten gemischten Schenkung erbracht habe, wisse sie nicht, da sie sich nicht gross damit befasse. Wer Schuldner der Hypothekarschulden ist, wusste die Klägerin in der Referentenaudienz ebenfalls nicht bestimmt. Sie selbst habe nie mit der Bank darüber gesprochen. Im späteren Verlauf der Befragung erklärte sie sodann noch, der Grund für die Eigentumsübertragung sei

die Trennung gewesen. Ihr Ehemann - der nun in Sp. wohne - habe gewollt, dass sie das wegen der Kinder habe, weil er nach Sp. gegangen sei. Angesichts der verschiedenen im Verlaufe des ganzen Verfahrens aufgetauchten Errichtungsdaten für den Schenkungsvertrag über Mobiliar und Hausrat, nämlich 21. August 1992, wofür ein schriftlicher Vertrag vorliegt, 4. Oktober 1993 (gemäss der (zweiten) Zeugenaussage W‘s) und irgendwann im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitzwechsel von Ch. A. bzw. spätestens am 1. September 1994 (gemäss Zeugenaussage F. und teilweise den Aussagen der Klägerin anlässlich ihrer Befragung in der Referentenaudienz), sah sich das Gericht schliesslich veranlasst, davon der Bezirksanwaltschaft Zürich Mitteilung zu machen. Dafür, dass der Schenkungsvertrag über Mobiliar und Hausrat - wie die Klägerin heute behauptet - tatsächlich bereits an dem darin genannten Datum, d.h. am 21. August 1992, errichtet worden ist, spricht, dass an jenem Tag unbestrittenermassen die Liegenschaft auf die Klägerin überschrieben worden ist, weshalb es naheliegend wäre, dass gleichzeitig auch Mobiliar und Hausrat auf sie übertragen wurden. Die Erklärung des Vertreters der Klägerin, weshalb die Schenkung der Liegenschaft und diejenige des Mobiliars und des Hausrats nicht in einem einzigen Vertrag erfolgt sei, ist sodann ebenfalls plausibel (öffentliche Beurkundung nicht erforderlich, Kostengründe. Sodann werden aber insbesondere auch die geschäftliche Misere und angeschlagene finanzielle Situation des Ehemanns der Klägerin seit ca. 1991 seitens der Klägerin ja nicht bestritten. Die absehbaren finanziellen Schwierigkeiten seien vielmehr gar der Grund dafür gewesen, dass ihr Ehemann ihr das Wohnhaus, den Hausrat und das Mobiliar am 21. August 1992 übertragen habe. Dies erscheint glaubhaft, auch wenn es nicht zu billigen ist.

Denkbar ist aber auch - auch wenn diesfalls der Schenkungsvertrag tatsächlich von jemandem zurückdatiert/vielleicht auch (unwissentlich) falsch datiert hätte worden sein müssen -, dass Hausrat und Mobiliar der Klägerin effektiv erst im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wegzug ihres Mannes nach Sp. bzw. kurz vor dem 1. September 1994 übertragen worden sind. Diese Ansicht vertritt denn auch die Beklagte. Dafür würden die Zeugendarstellung F‘s und der Umstand sprechen, dass naturgemäss die ersten Aussagen einer Person, d.h. vorliegend (zumindest zum Teil) diejenigen der Klägerin an der Referentenaudienz, die unmittelbarsten sind, die noch nicht in Gedanken an irgendwelche Rechtsfolgen gemacht werden, und die daher am ehesten der Wahrheit entsprechen. So ist es jedenfalls auch vorstellbar, dass der Ehemann der Klägerin erst im Zusammenhang mit der geplanten Wohnsitzverlegung nach Sp. zur Durchführung des Konkursverfahrens gegen sich persönlich, nachdem er ihr bereits früher die Liegenschaft übereignet hat, nun auch noch den Hausrat und das Mobiliar - um auch dies im bevorstehenden Privatkonkursverfahren dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen - auf seine Ehefrau übertragen hat. Dass ein Ehemann zur Durchführung des Konkursverfahrens gegen sich persönlich seinen Wohnsitz in einen andern Kanton verlegt, damit der Konkurs am Wohnort der Familie möglichst unbemerkt bleibt (Stichwort: Veröffentlichung), ist sodann, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht ohne weiteres abwegig. Letztlich kann im Zusammenhang mit den in diesem Prozess zu lösenden Rechtsfragen offenbleiben, an welchem Datum genau die Eigentumsübertragung von Hausrat und Mobiliar auf die Klägerin stattgefunden hat. Feststeht auf jeden Fall - und insofern behauptet auch die Beklagte nichts anderes, dass das Eigentum an Hausrat und Mobiliar noch vor dem behaupteten Einbruchdiebstahl, d.h. vor dem 10. September 1994, auf die Klägerin übertragen worden ist. Dass die in der Noveneingabe vom 12. September 1997 von der Beklagten neu vorgebrachte Behauptung, der Schenkungsvertrag sei bloss zum Schein abgeschlossen worden, verspätet erhoben worden und damit nicht mehr zu hören ist, wurde bereits unter II. Ziff. 2.1 angetönt. Die Klägerin erklärte dazu zu Recht, dass sich die Beklagte auch ohne die neuste

Strafuntersuchung wegen betrügerischen Konkurses rechtzeitig auf den Standpunkt des simulierten Rechtsgeschäfts hätte stellen können, da sie doch selber bereits in der Duplik behauptet hatte, die abhanden gekommenen Gegenstände seien der Klägerin gar nie geschenkt worden, resp. es handle sich beim Schenkungsvertrag um eine nachträgliche Produktion. Die Beklagte hätte sich somit - so die Klägerin zutreffend - gestützt auf ihre eigenen Sachverhaltsbehauptungen noch vor dem Beweisverfahren auf den Standpunkt stellen können, es läge ein simuliertes Geschäft vor. Darüberhinaus liegen aber zur Annahme, dass der Schenkungsvertrag bloss zum Schein abgeschlossen worden ist, über die - verspätet erhobene entsprechende blosse Behauptung der Beklagten hinaus auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Und selbst wenn es schliesslich dereinst auch noch zu einer Verurteilung der Klägerin und/oder ihres Ehemanns wegen betrügerischen Konkurses kommen sollte, weil sie den Schenkungsvertrag geschlossen haben, um Hausrat und Mobiliar dem Zugriff der Gläubiger Ch. A‘s in dessen Konkursverfahren zu entziehen, so wäre der Schenkungsvertrag deswegen jedenfalls nicht einfach nichtig (so aber die Beklagte, sondern bloss anfechtbar (gewesen). Wurde das Eigentum an Hausrat und Mobiliar nun aber jedenfalls vor dem behaupteten Einschleichdiebstahl, d.h. vor dem 10. September 1994, auf die Klägerin übertragen, so ist sie insofern (betreffend die dem Ehemann damals weiterhin gehörenden und verschwundenen Wertsachen, vgl. anschliessend) auf jeden Fall zur vorliegenden Klage auch aktivlegitimiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sodann der Umstand, dass der Eigentumswechsel, wie der Wechsel der Versicherungen auch, (allenfalls) in enger zeitlicher Nähe zum Schadenfall geschah, kein starkes Indiz für einen inszenierten Einbruch. Denn - wie erwähnt - verlangt jemand, der einen Versicherungsbetrug begehen will, wohl nicht noch kurz vorher die Umschreibung der Policen und lässt kurz darauf einen fingierten Einbruchdiebstahl folgen.

Vor allem führte die Klägerin aber aus, dass - neben dem Umstand, dass die Überschreibung der Versicherungspolicen auf ihren Namen an sich schon längst fällig gewesen sei - der wichtigere Grund für das Telefon ihres Ehemanns an G. F. am 23. August 1994 gewesen sei, diesem zu erklären, dass nach dem Zusammenbruch der A. Gruppe nun deren Gläubiger auch privat auf ihn losgehen würden. Allein die Hauptgläubiger der A. Gruppe würden zusammen über Fr. 130'000'000.-- von ihm privat fordern. Um sie (die Klägerin) und die beiden Kinder in den kleindörflichen Verhältnissen von W. nicht zu diskreditieren, werde er sich offiziell von ihr trennen und seinen Wohnsitz in den Kanton A. verlegen, falls er Privatkonkurs erklären müsse. F. solle deshalb die Policen dieser Trennung anpassen. Dies sei der eigentliche Grund für das Telefon vom 23. August 1994 gewesen. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Ehemann der Klägerin ab September 1994 für sich eine Wohnung in Sp. gemietet hat. Dass ein Ehemann zur Durchführung des Konkursverfahrens seinen Wohnsitz in einen andern Kanton verlegt, damit seine finanzielle Misere am Wohnort der Familie möglichst unbemerkt bleibt, ist nun aber, dies wurde bereits einmal gesagt, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht ohne weiteres abwegig. Dass auch Ch. A. in eben dieser Manier einzig und allein zur Durchführung des Privatkonkursverfahrens für sich ab September 1994 die erwähnte Wohnung in Sp. gemietet hat, wird noch dadurch untermauert, dass es sich bei der Wohnungsnahme des Ehemanns der Klägerin in Sp. effektiv nur um einen Proforma-Wohnsitzwechsel gehandelt hat, indem nämlich die Familie A. weiterhin ein ganz "normales" Familienleben führte. Ch. A. habe in der Wohnung in Sp. während der ganzen Zeit höchstens fünfmal übernachtet. Dass Ch. A. sich faktisch gar nie von seiner Ehefrau getrennt hat, bestreitet die Beklagte denn auch nicht. Dies könnte auch erklären, warum die Klägerin anlässlich ihrer Befragung an der Referentenaudienz mit der Nennung des Trennungsdatums von ihrem Ehemann (für das Gericht damals unverständlich) Schwierigkeiten hatte. Und so erscheint es - wie die Klägerin dies geltend macht - erklärbar, dass der Grund für das Telefon von Ch. A. an G. F. am 23. August 1994 mit der Wohnungsmiete in Sp. und der

dadurch erforderlich werdenden Policenanpassungen und - neuerungen zusammenhing (wobei es diesbezüglich unerheblich ist, ob die Wohnsitzverlegung nach Sp. dann per 9. September 1994, wie die Beklagte behauptet, oder erst per 16. September 1994 erfolgt ist). Für diese Argumentation der Klägerin sprechen denn auch der für die Wohnung in Sp. aktenkundig von Ch. A. bei F. abgeschlossene diesbezügliche Hausratversicherungsvertrag sowie die - gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich - von F. im Versicherungsdossier "A." gemachte Handnotiz: Tel. vom 23.08.94: Auftrag von A.; Umschreibung Wertsachen-, Hausrat-, Gebäude- und Kinderversicherung auf P. A. Aus dieser Handnotiz ergibt sich also, dass damals, am 23. August 1994, vom Ehemann der Klägerin an F. offenbar nicht nur der Auftrag erteilt wurde, die Wertsachen- und Hausratversicherung auf den Namen der Klägerin umzuschreiben, sondern auch noch andere Versicherungsverträge, nämlich die Gebäudeversicherung (wobei die Liegenschaft ja unbestritten bereits 1992 auf die Klägerin übertragen wurde, act. 19/2) und die Kinderversicherung. Und für diese Aktualisierung der Policen war eben, dies ist naheliegend und erscheint glaubhaft, die mit dem drohenden Privatkonkurs des Ehemanns des Klägerin zusammenhängende Proforma-Wohnsitzverlegung nach Sp. (zwecks Durchführung des Privatkonkursverfahrens in einem andern Kanton) ausschlaggebend. Unbestrittenermassen wurde am 26. Oktober 1995 sodann ja auch tatsächlich der Privatkonkurs über Ch. A. eröffnet.

Schliesslich bestätigte der von beiden Parteien in diesem Zusammenhang als Zeuge angerufene G. F. anlässlich seiner Einvernahme auch, Ch. A. habe damals am 23. August 1994 gewünscht, dass die Hausrat- und Wertsachenversicherungspolicen auf seine Frau überschrieben würden. Nach dem Anlass gefragt, weshalb die Ueberschreibung gerade zu jenem Zeitpunkt aktuell gewesen sei, erklärte F. sodann, sie hätten im damaligen Zeitpunkt noch andere geschäftliche Sachen für Ch. A. persönlich zu besprechen gehabt, und in diesem Zusammenhang müsse es gewesen sein, dass man die Verträge auf die Ehefrau umgeschrieben habe. Nochmals nach dem Grund für den Telefonanruf Ch. A.‘s am 23. August 1994 gefragt, gab der Zeuge F. zur Antwort, er könne den ganzen Grund nicht nennen. Er nehme an, dass es nicht nur wegen des Gebäudes gewesen sei, in jenem Zeitpunkt hätten sie sonst noch diverses gehabt. Von einer Trennung sei damals nicht gesprochen worden. Auf die nochmalige Frage, ob am 23. August 1994 tatsächlich keine Rede von Trennung gewesen sei, antwortete F., dass mit eine Rolle gespielt habe, dass Herr A. in Sp. Wohnsitz genommen habe. Damit ist die Klägerin trotz allen Unklarheiten über den genauen Zeitpunkt der Uebertragung des Eigentums an Hausrat und Mobiliar auf sie jedenfalls vor dem behaupteten Einbruch- resp. Einsehleichdiebstahl am 10. September 1994 Eigentümerin desselben geworden. Ausserdem ist der Ehemann der Klägerin effektiv gar nie von W.-R. weggezogen, sondern er hat trotz seiner Wohnungsmiete ab September 1994 in Sp. weiterhin in Hausgemeinschaft mit seiner Familie in der klägerischen Villa in W.-R. gelebt. Mithin ist die Klägerin als Versicherungsnehmerin zur Tatzeit, d.h. am 10. September 1994, Eigentümerin des verschwundenen und versicherten Hausrats und Mobiliars gewesen, und, da ihr Ehemann immer noch in Hausgemeinschaft mit ihr gelebt hat, jedenfalls auch betreffend die verschwundenen und versicherten Wertsachen (egal, in wessen Eigentum sie standen) zur vorliegenden Klage aktivlegitimiert. Ausserdem ist des weiteren davon auszugehen, dass die prekäre finanzielle Situation des Ehemanns der Klägerin und die zahlreichen Betreibungen seit 1991 im Jahre 1992 der

Grund für die Überschreibung der Liegenschaft und wohl auch des Hausrats und des Mobiliars auf die Klägerin waren. Damit war die Klägerin aber seit 1992 Eigentümerin der betreffenden Gegenstände und gemäss Art. 54 VVG aus dem entsprechenden Versicherungsvertrag berechtigt. Dass ihr Mann weiterhin die Prämien - wenn auch wegen seinen finanziellen Problemen häufig mit Verzögerung - bezahlte, ist irrelevant bzw. ebenfalls vorstellbar. Als dann schliesslich auch noch sein Privatkonkurs absehbar wurde, entschloss sich Ch. A. - auch dies erscheint plausibel -, um seine Familie so gut wie möglich da heraushalten zu können, pro forma seinen Wohnsitz in den Kanton A. zu verlegen. Er mietete daher für sich per September 1994 eine Wohnung in Sp. In diesem Zusammenhang telefonierte er am 23. August 1994 F. von der Beklagten, da für seine neue Wohnung in Sp. eine neue Hausratversicherung zu machen war. Bei dieser Gelegenheit konnten gleich auch die übrigen Versicherungen den aktuellen Verhältnissen angepasst werden. Dass Ch. A. vor dem Telefongespräch mit F. noch die fälligen Prämien bezahlte, ist ebenfalls einleuchtend, denn schliesslich wollte er ja etwas von seiner Versicherung, nämlich eben eine neue Hausratversicherung für die Wohnung in Sp. und gleichzeitig die Aktualisierung der bereits bestehenden Policen. So verlangte er dann eben anlässlich des Telefongesprächs vom 23. August 1994 wegen seiner neuen Hausratversicherung unter anderem - d.h. neben der Umschreibung der Gebäude- und Kinderversicherung - von F. auch die (an sich längst fällige) Überschreibung der Hausrat- und Wertsachenversicherungspolicen auf den Namen seiner Frau. Bei dieser Sachlage ist nicht nachgewiesen, dass es im Vorfeld des Einbruch- resp. Einschleichdiebstahls vom 10. September 1994 eine ungewöhnliche Häufung von Zufällen und vor allem keinen plausiblen Grund für den Telefonanruf an F. am 23. August 1994 und die dabei verlangte Überschreibung der Versicherungspolicen auf die Klägerin bloss gut eine Woche vor dem behaupteten Einbruch- resp. Einschleichdiebstahl gegeben habe.

Davon kann schliesslich, wie ausgeführt, selbst dann keine Rede sein, wenn Hausrat und Mobiliar erst im Zusammenhang mit der Proforma-Wohnsitznahme Ch. A.‘s in Sp. von diesem auf die Klägerin übereignet worden sind. Damals wurde absehbar, dass . A. auch noch privat Konkurs machen werde.

3.3.1. Als weiteren Umstand, um den behaupteten Einbruch-/Einschleichdiebstahl zweifelhaft erscheinen zu lassen, führte die Beklagte sodann an, dass Ch. A. enge Kontakte und Geschäftsbeziehungen zu den "Hell's Angels" unterhalten habe oder diese auch heute noch habe. Die Klägerin entgegnete dem, dass ihr nicht klar sei, was die Beklagte mit dieser Bemerkung bezwecke. Jedenfalls aber unterhalte der Ehemann der Klägerin seit 1988 keine Geschäftsbeziehungen mehr zu Mitgliedern dieser Bande, ganz im Gegenteil zur Beklagten selber. Währenddem vorerst in der Tat nicht auszumachen war, was die Beklagte mit dieser Behauptung im Zusammenhang mit dem Einbruch-/Einschleichdiebstahl dartun wollte, erklärte sie schliesslich erstmals und damit aber zu spät - in der Stellungnahme zum Beweisergebnis etwas konkreter, dass sie Grund zur Annahme habe, dass Ch. A. (allenfalls mit Wissen der Klägerin) Mitglieder der bekanntermassen als kriminell einzustufenden "Hell's Angels" eingesetzt habe, um einen Versicherungsbetrug zu inszenieren. Abgesehen davon, dass - wenn überhaupt - irgendwer im Auftrag des Ehemanns der Klägerin den hier zur Diskussion stehenden Einbruch-/Einschleichdiebstahl ausgeführt haben könnte, ist diese Möglichkeit sodann aber auch nicht wahrscheinlicher als alle anderen denkbaren Möglichkeiten, wie die Sachen am 10. September 1994 aus dem Haus der Klägerin verschwunden sein könnten. Es handelt sich dabei um eine reine Vermutung der Beklagten. Aus dieser kann sie jedenfalls nichts Entscheidenes zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt betreffend die gegen die Klägerin und ihren Ehemann zunächst geführten Ermittlungen wegen Diebstahls. Det Wm W. betonte überdies als Zeuge anlässlich seiner Einvernahme klar, dass das Ehepaar A. nie verdächtigt gewesen sei oder man nie die Täterschaft konkret bei ihnen gesucht habe. Die Ermittlungen würden in solchen Fällen naturgemäss mehrgleisig geführt. Man habe daher auch bei ihnen alibimässig geprüft, ob etwas sein könnte. Mithin ergibt sich auch daraus nichts, was den Hauptbeweis der Klägerin zu erschüttern vermöchte. Auch nicht durchzudringen vermag die Beklagte des weiteren mit dem - in der Klageantwort vorgebrachten - Argument, dass gegen Ch. A. eine umfangreiche Strafuntersuchung wegen verschiedener Konkurs- und Vermögensdelikte laufe oder mit dem - mit Eingabe vom

12. September 1997 vorgebrachten - neuen Argument, dass in allernächster Zeit gegen Ch. und P. A. Anklage erhoben werde wegen betrügerischen Konkurses. Die geschäftliche Misere und die finanziellen Schwierigkeiten des Ehemanns der Klägerin seit ca. 1991, die zahlreichen Betreibungen sowie der Geschäfts- und Privatkonkurs von Ch. A. sind unbestritten. Der klägerische Rechtsvertreter führte sodann aber auch selber anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Februar 1996 aus, dass nicht bestritten werde, dass Ch. A. 1992 dafür besorgt gewesen sei, aus seinen absehbaren finanziellen Schwierigkeiten seiner Frau wenigstens das Wohnhaus, den Hausrat und das Mobiliar zu sichern. Schliesslich wurde er noch deutlicher und erklärte, F. habe zum Ehemann der Klägerin gesagt, er solle wenigstens schauen, dass die Klägerin das Haus und das Mobiliar bekomme, damit man ihm wenigstens das nicht mehr nehmen könne. Das sei wirtschaftlich nachvollziehbar. Man könne sich fragen, ob das gegenüber den Gläubigern redlich sei, aber es habe - so der Parteivortrag - sicher nichts Verwerfliches im Zusammenhang mit dem vorliegenden Versicherungsfall an sich. Die Klägerin selber und ihr Ehemann erklärten ebenfalls an verschiedener Stelle, dass die Liegenschaft, der Hausrat und das Mobiliar von Ch. A. auf seine Ehefrau übertragen worden sei, aus Gründen die in der A. gelegen hätten.

Diese Aussagen und die damit verbundenen Überlegungen sind im vorliegenden Verfahren in die Erwägungen des Gerichts miteinbezogen worden. Darüber hinaus kann aber, selbst aus einer allfälligen (späteren) Verurteilung der Klägerin und/oder ihres Ehemanns wegen betrügerischen Konkurses im hier relevanten Zusammenhang nichts abgeleitet werden. Die Beklagte verwies im weiteren auf Tatumstände, die einen Einbruch/- Einschleichdiebstahl als zweifelhaft erscheinen liessen. Die Villa der Klägerin stehe am Dorfrand. Das Areal sei mit einer 1,7 Meter hohen Mauer umfriedet, welche teilweise durch Schmiedeisengitter unterbrochen sei. Der Haupteingang und das Garagentor seien mit einer Fernbedienung zu öffnen, wobei das Öffnen des Haupteingangs die Kenntnis eines Codes voraussetze. Der Hauseingang sei während der Abwesenheit der Bewohner immer verschlossen. Das Haus sei rundherum mit schussicherem Fensterglas und mit einer Alarmanlage gesichert. Das ganze Areal werde zudem von einem immer anwesenden, frei gehaltenen, scharfen und aggressiven Hund bewacht. Zudem habe das Haus eine Alarmanlage. Ch. A. habe zwar am 24. August 1994 mitgeteilt, dass ein Blitz in die Liegenschaft eingeschlagen habe. Ungefähr zwei Tage später habe er jedoch telefonisch mitgeteilt, dass er die Alarmanlage getestet habe und dass alles in Ordnung sei. In der Duplik sprach die Beklagte im Zusammenhang mit der Villa der Klägerin gar von einem "Hochsicherheitstrakt". Schliesslich hätten auch keine Einbruchspuren festgestellt werden können, weder im noch ausserhalb des Hauses. Die bei Einbruchdiebstählen sonst üblichen Schäden würden gänzlich fehlen. Auch fänden sich keine Hinweise auf die Täterschaft. Die Klägerin wandte gegen diese Vorbringen in der Replikschrift ein, dass die Fernbedienung dies wurde bereits erläutert - selber nicht die Kenntnis des Codes voraussetze. Beim erwähnten Hund handle es sich sodann keineswegs um einen scharfen Wachhund, sondern um den mittlerweile eingegangenen, kinderlieben Familienhund Jerry, der eine Kreuzung aus Dalmatiner und Labrador gewesen sei und keiner Menschenseele je etwas zuleide getan habe. In ihrer Befragung anlässlich der Hauptverhandlung gab die Klägerin zu Protokoll, dass es sich bei ihrem Hund nicht um einen Wachhund gehandelt habe, sie habe den Hund von ihren

Eltern übernommen, als diese in eine Wohnung gezogen seien. Der Hund sei nicht wild gewesen, er sei einfach immer draussen gewesen, und man habe ihn nicht in eine Wohnung sperren wollen. Dass keine Einbruchspuren hätten festgestellt werden können, sei ganz logisch, wenn sich - was die Klägerin heute annehme - die Täterschaft mit einer entwendeten Fernbedienung Zutritt zur Liegenschaft verschafft habe. Es sei auch problemlos möglich, mit einem Geländewagen oder einem VW-Bus in die Tiefgarage zu fahren und dort das Delikts-gut unbemerkt zu verladen. Was die Alarmanlage betreffe, so sei denkbar, dass sich diese selbständig abgeschaltet habe, wie dies von den Experten H. und Je. beschrieben worden sei. Ausserdem sei bei einem Augenschein auch einmal die Alarmanlage ausgelöst und das Drehlicht sowie das akustische Alarmhorn während einiger Minuten laufengelassen worden, und es habe keine einzige Person aus der Nachbarschaft darauf reagiert oder die Polizei avisiert. Träfe zu, dass es sich bei der Villa A. um einen "Hochsicherheitstrakt" mit 1,7 Meter hoher Umfassungsmauer, funktionierender Alarmanlage, scharfem, aggressivem Wachhund etc. handelt, so würde das gegen einen Einbruchdiebstahl sprechen. Es wäre nämlich diesfalls für Dritte wohl doch eher schwierig gewesen, in die Villa A. einzudringen. Für diese gegen ihre Leistungspflicht sprechenden Indizien ist daher die Beklagte beweispflichtig. Bereits früher erörtert wurde, dass der Klägerin eine der Fernbedienungen gefehlt hat und dass sich mit einer solchen das Aussentor zum Grundstück und die Tiefgarage des klägerischen Hauses, und zwar ohne Kenntnis eines Codes, öffnen liessen. Des weiteren wurde bereits ausgeführt, dass wohl die Alarmanlage der Villa A. im Zeitpunkt des Einschleich-/Einbruchdiebstahls zufolge eines Blitzeinschlags nicht funktionstüchtig war bzw. es als gerichtsnotorisch zu bezeichnen ist, dass trotz Losgehen eines Alarms niemand in der Nachbarschaft reagiert. Im Beschluss vom 24. Juni 1996 wurde daher der Beklagten noch der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass das Haus der Familie A. im Zeitpunkt des Diebstahls von einem frei gehaltenen, scharfen und aggressiven Hund bewacht war. Zu diesem Beweissatz wurden als Beweismittel der Beklagten die Zeugen Det Wm Th.

Sch., G. F., L. G., F. M. und W. St. zugelassen, als Beweismittel der Klägerin der sachverständige Zeuge Dr. med. vet. B. Stä. und die Zeugin H. F. Auf die Einvernahme von F. M. und W. St. wurde später seitens der Beklagten verzichtet. Die überdies von der Beklagten ebenfalls noch beantragte eventuelle Einholung eines kynologischen Gutachtens über den Hund der Familie A. wurde, da einerseits Beweismittel bestimmt zu bezeichnen sind, und da überdies der Hund seit dem hier zur Diskussion stehenden Einbruch-/Einschleichdiebstahl aber auch gestorben ist, abgelehnt. Der sachverständige Zeuge Dr. Stä. liess sich sodann, nachdem er dem Gericht mitgeteilt hatte, dass er an der vorgesehenen Zeugeneinvernahme aus beruflichen Gründen (Lehrmeisterkonferenz) nicht werde teilnehmen können, schriftlich vernehmen. Auf eine nochmalige Vorladung des Zeugen Dr. Stä. verzichtete die Beklagte alsdann. Das Beweisverfahren hat in diesem Punkt ergeben, und dies gesteht auch die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis ein, dass es sich beim (damaligen) Hund der Familie A. keineswegs um einen scharfen und aggressiven Hund gehandelt hat. Dass es sich dabei, wenn überhaupt, um einen Wachhund gehandelt hat, wie die Beklagte betont, nützt ihr daher jedenfalls angesichts des friedliebenden Charakters des Hundes nichts. Ein Wachhund, der zugegebenermassen nicht aggressiv und scharf gewesen ist, konnte die Sicherheit des Hauses A. auf jeden Fall nicht hinreichend gewährleisten. Zusammenfassend hat das Beweisverfahren somit ergeben, dass beim Haus der Klägerin nicht von einem Hochsicherheitstrakt und allgemein bei der Familie A. auch nicht von einer übermässig vorsichtigen und auf Sicherheit bedachten Familie gesprochen werden kann. So erklärten insbesondere die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber der Polizei auch übereinstimmend, dass ihnen eine Funk-Fernbedienung bzw. ca. drei Hausschlüssel gefehlt hätten. Über die Verlustumstände, wie Zeitpunkt und Ort, konnten weder der Ehemann der Klägerin noch diese selber Angaben machen. Dass die Fernbedienung gefehlt habe, sei erst am

Samstagabend nach dem Diebstahl bemerkt worden. Die Schlüssel seien im Laufe der Jahre verloren gegangen, einer durch die Mutter, einer durch den Sohn usw., erklärte die Klägerin anlässlich der Referentenaudienz. Dies passt zweifellos nicht zu einer Familie, die auf Sicherheit bedacht ist. Vor allem erscheint es somit aber durchaus vorstellbar, dass der Familie A. seit einiger Zeit eine Fernbedienung gefehlt hat, ohne dass dies bemerkt wurde, und dass die Täterschaft sich mit Hilfe einer solchen Fernbedienung am 10. September 1994 Zutritt zur Liegenschaft der Klägerin verschafft hat. Dass dabei unter Umständen gar kein Alarm losgegangen ist, lässt sich mit den (nach dem Einbruch-/Einschleichdiebstahl gemachten) Feststellungen der Fachleute Je. und H. erklären, wonach sich die Alarmanlage möglicherweise aufgrund eines Blitzeinschlags in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1994 in das Haus der Klägerin manchmal hat aktivieren lassen und dann wieder nicht, resp. wonach die Alarmanlage manchmal von selbst wieder ausgeschaltet hat. Durchaus denkbar ist aber auch, dass selbst wenn die Alarmanlage losgegangen ist, wie so oft, einfach niemand reagiert bzw. nachgeschaut hat. Dies gilt, dies sei ebenfalls noch am Rande bemerkt, schliesslich auch für das allfällige Bellen des damaligen Hundes der Familie A. Daher ist es aber auch ohne weiteres möglich, dass auch der anschliessende Abtransport der Gegenstände von niemandem bewusst wahrgenommen wurde. Richtig ist allerdings, dass der Abtransport des teils doch sehr schweren Materials wohl nicht alleine von einer Person bewerkstelligt werden konnte. Bekanntlich werden Diebstähle nun aber häufig von Banden unternommen, wobei deren Dreistigkeit kaum Grenzen gesetzt sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es zweifellos auch Lieferwagen, die in eine Garageneinfahrt, die an der niedrigsten Stelle 192 cm misst, einfahren können, wobei wohl auch "bloss" ein PW mit Gepäckträger oder ein Kombi zum Abtransport der Sachen ausgereicht hat. Abgesehen davon ist es auch gut vorstellbar, dass die Täterschaft, da sie diesfalls nicht noch die ganzen Sachen hätte in die Garage hinunter tragen müssen, ihren Lieferwagen im Freien parkiert und die Sachen über die Hauseingangstüre im Parterre, die von innen ohne weiteres geöffnet werden konnte, aus dem Haus geschafft hat, wie die Klägerin erklärte.

Je professioneller sodann die Bande, desto weniger lassen sich nachher auch Spuren sichern. Dass also keine Einbruchspuren festgestellt werden konnten, ist nicht besonders auffällig. So schloss denn auch Det Wm Sch. trotz der fehlenden Einbruchspuren wegen des Fehlens eines Toröffners eine Drittäterschaft nicht aus. Und Det Wm W. erklärte als Zeuge, er sei seit 15 Jahren bei der Polizei und habe schon Hunderte von Einbrüchen gesehen. Er müsse sagen, möglich sei alles. Es sei möglich, auch wenn keine Einbruchspuren gefunden worden seien, dass jemand reingekommen sei. Auch wenn es für ihn angesichts der Schliessverhältnisse, Alarmanlage unerklärlich sei, wie man ins Haus der Klägerin reingekommen sei. Von ihm aus müsse die Täterschaft einen Schlüssel gehabt haben oder eine Fernbedienung. Solche seien verschwunden, und auch die Schlüssel seien nicht vollständig gewesen. Nichts für sich ableiten kann die Beklagte sodann auch daraus, dass der Ehemann der Klägerin vor dem Schadenereignis zwar deren teuren Schmuck, nicht aber seine beiden eigenen teuren Uhren in den Tresor gelegt hat, was die Beklagte moniert. Wenn diese Uhren vom Ehemann der Klägerin nämlich häufig getragen wurden, so ist erklärbar, dass sie nicht jedesmal wieder in den Tresor gelegt worden sind. Zusammengefasst kann die Beklagte also auch aus diesen Tatumständen nichts Entscheidendes gegen die Möglichkeit eines Einbruch-/Einschleichdiebstahls ableiten. Zusammenfassend sind nach Durchführung des Beweisverfahrens somit folgende Umstände zu nennen, die auf den Gewahrsamsbruch und die Unfreiwilligkeit der Wegnahme hindeuten bzw. für die klägerische Einschleichdiebstahlsversion sprechen:

- die sofortige Meldung des Einbruch- bzw. Einschleichdiebstahls bei der Polizei

- die sofortige Meldung des Schadenfalles bei der Beklagten

- die Strafanzeige der Klägerin gegen Unbekannt wegen Diebstahl/Einbruchdiebstahl;

-die Tatsache, dass die Klägerin und ihre ganze Familie am Tattag die ganze Zeit unterwegs waren (vgl. Ziff. 2.3.4);

- die Tatsache, dass der Klägerin eine der Fernbedienungen, mit denen das Aussentor zum Grundstück und das Garagentor ihrer Villa geöffnet werden konnten, gefehlt hat (unbestritten);

- die Tatsache, dass mit einer solchen Fernbedienung ohne Kenntnis eines Codes das Garagentor geöffnet und dann (mittels einer mit einer Alarmanlage gesicherten Türe) Zugang zum ganzen Haus erlangt werden konnte (vgl. Ziff. 2.4.4);

- die Tatsache, dass die Alarmanlage am Tattag wie von zwei Fachleuten unbestrittenermassen festgestellt wurde - zufolge eines Blitzeinschlags im Haus der Klägerin möglicherweise nicht mehr funktionstüchtig war, resp.

- die Tatsache, dass bekanntlich in den meisten Fällen trotz Losheulen eines Alarms niemand in der Nachbarschaft reagiert, und dass vorliegend überdies auch bei einem vorgenommenen Probealarm niemand reagiert bzw. die Polizei alarmiert hat (vgl. Ziff. 2.5.2-2.5.3);

- die Tatsache, dass die Villa A. kein "Hochsicherheitstrakt" mit u.a. scharfem, aggressivem Hund war (vgl. Ziff. 3.5.6);

- die Tatsache, dass die Klägerin jedenfalls bereits vor dem hier zur Diskussion stehenden Diebstahl Eigentümerin des verschwundenen Hausrats und Mobiliars geworden ist und jemand, der einen fingierten Einbruchdiebstahl plant, wohl kaum kurz vorher noch die Versicherungspolicen umschreiben lässt, weil diesfalls die Schwierigkeiten, die Versicherungsleistungen zu erlangen, voraussehbar sind (vgl. Ziff. 3.2.4. c) gg) ccc));

- die Tatsache, dass sich insgesamt die zeitliche Abfolge der Geschehnisse im Vorfeld des behaupteten Einschleichdiebstahls - insbesondere gestützt auf die Proforma-Wohnsitzverlegung von Ch. A. nach Spreitenbach zur Durchführung des Privatkonkursverfahrens - plausibel erklären lässt (vgl. Ziff. 3.2.5).

4.2. Als Umstände, die dagegen sprechen und an der von der Klägerin geschilderten Einschleichdiebstahlsversion zweifeln lassen, sind zu nennen:

  • dass die Klägerin an der Referentenaudienz widersprüchlich aussagte und nicht eben überzeugend wirkte.

  • dass keine Einbruchspuren festgestellt werden konnten und sonst übliche Schäden ebenfalls fehlen und sich keine Hinweise auf die Täterschaft finden.

  • dass die Klägerin zusammen mit ihrer ganzen Familie am Tattag absichtlich ihr Haus in W.-R. verlassen haben und zur Cartbahn nach W. gefahren sein könnten, damit Dritte, mit denen sie unter einer Decke stecken, das Haus ungestört hätten ausräumen können;

  • dass die Klägerin oder ihr Mann selber der Täterschaft eine Fernbedienung herausgegeben haben könnten, damit diese in ihrer Abwesenheit das Haus hätten ausräumen können;

  • die finanziellen Schwierigkeiten des Ehemanns der, die ganzen Ungereimheiten im Zusammenhang mit dem Erstellungsdatum des Schenkungsvertrags, v.a. nach der Zeugeneinvernahme W.;

  • dass der Einbruch und Abtransport des schweren Deliktsgutes am hellichten Tag von niemandem bemerkt wurde.

Alles in allem sind auch nach Durchführung des Beweisverfahrens zwar verschiedene Ereignisabläufe und Tatversionen denkbar. Dennoch spricht aber eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Einschleichdiebstahl durch eine unbekannte Täterschaft. Davon geht nicht zuletzt auch die Polizei aus. Das Gericht verkennt nicht, dass auch Anhaltspunkte vorliegen, die gegen das Verschwinden der Gegenstände am 10. September 1994 ohne Wissen und gegen den Willen der Klägerin (und/oder ihres Ehemanns) sprechen. Die gesamten Tatumstände lassen diesbezügliche Tatvarianten indessen lediglich nicht völlig ausgeschlossen erscheinen. Das Wahrscheinlichkeitsgefälle zugunsten eines Einschleichdiebstahls ohne Wissen und gegen den Willen der Klägerin tritt jedoch mit genügender Klarheit zutage. Da es der Beklagten somit nicht gelungen ist, begründete Zweifel am behaupteten Einschleichdiebstahl vorzulegen, kann sie ihre Leistungspflicht höchstens noch gestützt auf Art. 14 VVG oder Art.

40 VVG ganz oder teilweise ablehnen. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegend erfüllt sind, ist daher im Folgenden noch zu prüfen: Laut Art. 40 VVG ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten absichtlichen Täuschung, zufolge welcher sie die mit der Klägerin am 1. September 1994 abgeschlossenen beiden Versicherungsverträge denn auch gestützt auf Art. 28 und 31 OR sowie Art. 40 VVG für einseitig unverbindlich erklärt hat, in der Klageantwort und Duplik einzig auf ihre bereits zuvor verworfenen Behauptungen, weshalb ihrer Ansicht nach die versicherten Gegenstände der Klägerin nicht unfreiwillig abhanden gekommen sind, berufen hat, braucht nicht mehr näher darauf eingegangen zu werden. Zu erwähnen ist daher einzig noch die in der Eingabe vom 12. September 1997 (gestützt auf die neue Tatsache der Anklageerhebung gegen die Klägerin und ihren Ehemann wegen betrügerischen Konkurses) neu vorgebrachte Behauptung der Beklagten, dass sie, wenn sie vom deliktischen Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes im Zusammenhang mit der angeblichen Schenkung gewusst hätte, selbstredend einer Übertragung der mit Ch. A. abgeschlossenen Versicherungsverträge auf die Klägerin nicht zugestimmt hätte. Bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin und/oder ihres Ehemanns darf ohnehin nicht von einem "deliktischen Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes im Zusammenhang mit der angeblichen Schenkung" gesprochen werden. Selbst wenn sich aber dereinst herausstellen sollte, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Schenkungsvertrag über Mobiliar und Hausrat einzig gemacht haben, um im Konkursverfahren Ch. A.‘s die betreffenden Sachen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, so wäre dennoch das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung der Beklagten im Zusammenhang mit der Überschreibung der beiden Versicherungsverträge auf die Klägerin zu verneinen. Wie die Klägerin zu Recht ausführte, genügte nämlich ein Telefonanruf von Ch. A. an F., um die beiden Versicherungsverträge auf den Namen seiner Frau überschreiben zu lassen. F. hat denn als Zeuge

auch selber ausgesagt, er habe den unter dem 21. August 1992 datierten Schenkungsvertrag nie zuvor gesehen. Er wisse von dieser Urkunde nichts. Er sei einfach, da es üblich sei, dass der Eigentümer auch der Versicherungsnehmer sei, davon ausgegangen, dass das Eigentum von Herrn auf Frau A. übergegangen sei. Damit spielte aber der Schenkungsvertrag jedenfalls keine (kausale) Rolle für die Überschreibung der Versicherungspolicen durch F. Dementsprechend ist nicht dargetan, dass die Beklagte durch eine absichtliche Täuschung seitens der Klägerin resp. ihres Ehemanns zum Überschreiben der Versicherungsverträge verleitet worden wäre. Der sodann schon eingangs erwähnte, der Beklagten obliegende Beweis gemäss Art. 14 Abs. 1 VVG, dass nämlich die Klägerin das befürchtete Ereignis (d.h. also den hier zur Diskussion stehenden Einbruch-/Einschleichdiebstahl vom 10. September 1994) absichtlich herbeigeführt habe, ist ihr nicht gelungen. Diesbezüglich kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden, mit welchen die entsprechenden Behauptungen bzw. Einwände der Beklagten entkräftet wurden. Indes muss sich die Klägerin vorwerfen lassen, dass sie grobfahrlässig im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG gehandelt habe, indem sie die Fernbedienungsgeräte, mit welchen das Aussentor zum Grundstück sowie die Tiefgarage ohne Kenntnis eines Codes geöffnet werden konnten, grundsätzlich für jeden Besucher offen zugänglich in einer Schublade im Entrée ihres Hauses aufbewahrt hat. Das ist umso unvorsichtiger, als sie resp. ihr Mann ja häufig Weindegustationen durchführten und sich so häufig ihnen mehr oder weniger fremde Leute in ihrem Haus aufhielten. War aber der Dieb eines Fernbedienungsgerätes damit erst einmal in die Tiefgarage gelangt, so konnte er von dort aus alsdann ohne weiteres mittels einer bloss mit einer (falls funktionierend und eingeschaltet) Alarmanlage gesicherten Türe ins ganze

Haus der Klägerin gelangen. Sodann muss sich die Klägerin des weiteren aber auch Grobfahrlässigkeit deshalb vorwerfen lassen, weil ihr seit einiger Zeit vor dem hier zur Diskussion stehenden Einschleichdiebstahl ein Fernbedienungsgerät gefehlt und sie es nicht bemerkt bzw. sich nicht darum geschert hat. Angesichts dieser Umstände erscheint es vorliegend als gerechtfertigt, die der Klägerin zustehenden Versicherungsleistungen gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VVG wegen Grobfährlässigkeit um einen Viertel zu kürzen. Eine Minderheit des Gerichts liess diesbezüglich gestützt auf § 138 Abs. 3 GVG ihre abweichende Ansicht ins Protokoll aufnehmen.

5.4. Im Hinblick auf die von der Beklagten in ihrer Noveneingabe vom 12. September 1997 gemachten Ausführungen zum Quantitativ bleibt sodann an dieser Stelle noch anzumerken, dass die Beklagte im Hauptverfahren nicht bestritten hat, dass die gestohlenen Gegenstände in der Villa A. gewesen sind. Sie machte bloss geltend, dass es zahlreiche andere Varianten gebe, wie diese Gegenstände am fraglichen 10. September 1994 hätten entfernt worden sein können, möglicherweise eben mit Wissen des Ehepaars A. Falls der Anspruch der Klägerin bestehe, so werde das Quantitativ über Fr. 473'600.-- anerkannt. Somit ist die Beklagte zusammenfassend zu verpflichten, der Klägerin Fr. 355'200.-- zu bezahlen (entsprechend den von der Klägerin verlangten und von der Beklagten anerkannten Fr. 473'600.--, gekürzt um Fr. 118'400.-- wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin). Umstritten ist damit weiter nur noch, wann die - geschuldete - Versicherungsleistung fällig wurde. Dabei weichen (oder besser: wichen die Parteien insbesondere in ihren Auslegungen von Ziff. B 4 Abs. 3.32 der AVB voneinander ab. Danach tritt die Fälligkeit so lange nicht ein, als "eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt wird, und das Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist." Während die Klägerin sich in der Klagebegründungsschrift noch auf den Standpunkt stellte, dass diese Voraussetzungen für den Aufschub der Fälligkeit kumulativ gegeben sein müssten (anders dann die Replik, behauptete die Beklagte stets, dass das eine oder andere für einen Aufschub der Fälligkeit genüge. Wenn die erste Voraussetzung der laufenden Strafuntersuchung gegen irgendeine Person eine selbständige Bedeutung hat, macht die zweite Voraussetzung keinen Sinn. Eine laufende Strafuntersuchung gegen den Versicherungsnehmer oder den Anspruchsberechtigten wäre dann schon im ersten Teil eingeschlossen und müsste nicht noch zusätzlich mit der Konjunktion "und" erwähnt werden. Wenn die zitierte Bestimmung überhaupt vor Art. 41 Abs. 2 VVG standhält - was nicht weiter und genauer abzuklären ist -, so ist daher auf jeden Fall davon auszugehen, dass die beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Da die beiden Voraussetzungen vorliegend nun aber nie kumulativ erfüllt waren, trat die

Fälligkeit, da die Klägerin unbestrittenermassen am 20. Oktober 1994 alle Unterlagen an die Beklagte übergeben hatte, gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG am 21. November 1994 ein. Demnach hat vorliegend die in Verzug befindliche Beklagte - wie von der Klägerin verlangt - ab 21. November 1994 Verzugszinsen zu bezahlen. Die Klägerin verlangte schliesslich in der Klageschrift noch Fr. 4'547.25 für vorprozessuale Anwaltskosten, da der Beizug eines Rechtsvertreters für sie notwendig gewesen sei, nachdem die Beklagte ihre Leistungen verweigert habe mit Verweis. Die Beklagte wandte dagegen in der Klageantwortschrift ein, dass die verlangten vorprozessualen Anwaltskosten nicht substantiiert dargelegt worden seien. Es sei lediglich eine Behauptung aufgestellt worden, die weder substantiiert noch belegt sei. In der Replikschrift wurden die vorprozessualen Anwaltskosten durch den neuen Rechtsvertreter der Klägerin nicht mehr ins Rechtsbegehren aufgenommen. Lediglich in der Be- gründung erklärte der Rechtsvertreter der Klägerin, dass je nach Rechtslage selbstverständlich auch die vorprozessualen Anwaltskosten geschuldet seien. Die Beklagte bestritt in der Duplik pauschal die klägerischen Ausführungen. Ob sie dabei bestritt, dass die polizeilichen Ermittlungen gegen die Klägerin abgeschlossen worden seien, dass kein zureichender Grund zur Zahlungsverweigerung ihrerseits bestehe oder dass auch die vorprozessualen Anwaltskosten geschuldet seien, geht aus der generellen Bestreitung der Beklagten mithin jedenfalls nicht hervor. Bei Unbestimmtheit oder Unklarheit des Wortlauts des Rechtsbegehrens ist nicht dieser massgebend, sondern der Sinn, der dem Rechtsbegehren unter Heranziehung der Klagebegründung nach den allgemein geltenden Auslegungsregeln zukommt (Sträuli/-Messmer, Kommentar zur Zürcherischen ZPO, Zürich 1982, N 4 zu § 107). Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass trotz Reduktion des eingeklagten Betrages (sowie Einfügen eines Nachklagevorbehaltes) im Rechtsbegehren gemäss Replik kein (teilweiser) Klagerückzug vorliegt. Die vorprozesaualen Anwaltskosten wurden vom neuen Rechtsvertreter der Klägerin mit der Replik einfach nicht mehr als selbständiger Schadensposten (wie noch in der Klagebegründung) eingeklagt, sondern es wurde korrekterweise (vgl.

Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69) von ihm beantragt, diese bei der Festsetzung der Prozessentschädigung zu berücksichtigen.

V.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Ausgangsgemäss ist die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln kostenpflichtig. Ausserdem hat die Beklagte der Klägerin eine halbe Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 64 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert beträgt Fr. 473'600.--.

2. Gemäss § 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993 beläuft sich die ordentliche Gerichtsgebühr auf Fr. 15'000.--.

Diese Gebühr kann gemäss § 3 Abs. 2 um höchstens einen Drittel, in Ausnahmefällen indes auch um mehr, überschritten werden. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier angesichts des Umfangs des Verfahrens vor.

3. Nach § 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 beträgt die ordentliche Grundgebühr für eine volle Parteientschädigung beim vorliegenden Streitwert Fr. 19'480.--.

Dass die Klägerin im Verlaufe des Verfahrens ihren Anwalt gewechselt hat, hat auf die ihr zustehende Parteientschädigung keinen Einfluss.

Zur genannten ordentlichen Grundgebühr kommen vorliegend Zuschläge für die Referentenaudienz, die Hauptverhandlung, für jede Beweiseingabe und Beweisverhandlung, wobei alle Zuschläge zusammen in der Regel nicht mehr als die Grundgebühr betragen sollen (§ 4 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 VO über die Anwaltsgebühren).

Insgesamt erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 19'000.-- an die Klägerin, der - wie gesagt - eine halbe Parteientschädigung zusteht, angemessen.

Demgemäss beschliesst das Gericht:

1. Die neuerliche Einvernahme des Zeugen W. vom 17. Januar 1997 wird als Beweismittel zugelassen. Seine darin gemachten Aussagen sind verwertbar.

2. Die von der Beklagten in ihrer Eingabe vom 12. September 1997 neu vorgebrachten Behauptungen, Einreden und Anträge werden insoweit aus dem Recht gewiesen, als sie den der neuen Tatsache der Anklageerhebung gegen die Klägerin und ihren Ehemann wegen betrügerischem Konkurs zugrundeliegenden Sachverhalt betreffen. Die Anträge auf Aktenbeizug und Sistierung des vorliegenden Verfahrens gemäss act. 59 werden abgewiesen.

Sodann erkennt das Gericht:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 355'200.-- nebst Zins zu 5% seit 21. November 1994 sowie Fr. 202.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 22'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'647.— Schreibgebühren Fr. 870.— Vorladungen Fr. 893.-- Zustellungen und Porti Fr. 10.— Telefonspesen Fr. 19.— Fotokopien Fr. 1'040.-- Zeugenentschädigungen.

3. Die Kosten werden der Klägerin zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln auferlegt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 19'000.-- (zuzüglich 6,5% MWST sowie Fr. 417.-- Weisungskosten) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbescheinigung.

6. Gegen diesen Entscheid kann

a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, durch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt werden.

b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 146 and Art. 307 — read in the version of January 1, 1998; the act was consolidated again on April 1, 1998, January 1, 1999, March 1, 2000, May 1, 2000, July 1, 2000, December 15, 2000, January 1, 2002, April 1, 2002, July 1, 2002, October 1, 2002, April 1, 2003, December 1, 2003, January 1, 2004, March 1, 2004, April 1, 2004, July 1, 2004, August 1, 2004, January 1, 2005, February 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, July 1, 2006, December 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, June 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2009, February 1, 2009, April 1, 2009, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, July 1, 2011, October 1, 2011, January 1, 2012, July 1, 2012, July 16, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, March 19, 2013, April 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, January 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, October 1, 2016, January 1, 2017, July 11, 2017, September 1, 2017, December 12, 2017, January 1, 2018, March 1, 2018, March 1, 2019, July 1, 2019, November 1, 2019, February 1, 2020, March 3, 2020, July 1, 2020, July 1, 2021, January 1, 2022, June 1, 2022, November 22, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, September 1, 2023, December 6, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 28 and Art. 31 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 2 and Art. 8 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 50, Art. 53a, Art. 64, Art. 68, Art. 114, Art. 115, Art. 148, Art. 281, and Art. 288 — the act was consolidated again on January 1, 2001, July 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 14, Art. 38, Art. 39, Art. 40, Art. 41, and Art. 54 — the act was consolidated again on January 1, 2001, January 1, 2006, January 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2009, July 1, 2009, January 1, 2011, January 1, 2022, September 1, 2023, and January 1, 2024.
  • Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse, Art. 138 — the act was consolidated again on January 1, 2000, June 1, 2000, February 1, 2001, January 1, 2003, August 1, 2003, and December 1, 2003.