19990825_d_bs_o_00
25. August 1999 Basel-Stadt Deutsch
Rubrum
urt4799.doc
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, 25. August 1999, G. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel
Sachverhalt
P. P. leaste mit Vertrag vom 21. September 1993 bei der U. AG in B. einen Personenwagen Marke Audi 1.9 Turbo Diesel. Die Rechte aus diesem Vertrag wurden seitens der Leasinggeberin an die Bank A. abgetreten. Gestützt auf die Allgemeinen Bedingungen des Leasingvertrags schloss P. P. für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft ab und zedierte sämtliche Rechte aus diesem Vertrag an die Bank. Im Sommer 1995 fuhr P. P. mit diesem Auto in die Ferien in seine jugoslawische Heimat, wo es ihm nach seinen Angaben in der Nacht vom 6. August 1995 vor einem Restaurant gestohlen wurde. Daraufhin erstattete er zunächst am Tatort und am 31. August 1995 nach seiner Rückkehr in die Schweiz bei der Stadtpolizei Z. Strafanzeige wegen Diebstahls des Fahrzeugs. Auf eine entsprechende Mitteilung an die Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 21. August 1995 lehnte es diese jedoch ab, Leistungen aus dem Kaskoversicherungsvertrag für den abhanden gekommenen Wagen zu erbringen. Schliesslich erhob die Bank A. am 16. Mai 1997 Klage gegen die Basler Versicherungs-GeselIschaft mit den Begehren, es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 35'423.--, nebst Zins zu 5 % seit 15. Juni 1997, sowie von Fr. 3'729.65 zu verurteilen, wobei letzterer Betrag eventuell auch als Bestandteil der Parteientschädigung zuzusprechen sei, sowie es seien in jedem Falle, selbst bei Abweisung der Klage, sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Mit Urteil vom 12. Juni 1998 wies das Zivilgericht diese Klage vollumfänglich ab und auferlegte der Klägerin Bank A. die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten. Gegen diesen Entscheid hat die Klagpartei, nunmehr firmierend als G. Capital Bank, rechtzeitig appelliert unter Erneuerung ihrer erstinstanzlich gestellten Begehren. Demgegenüber schliesst die Beklagte in ihrer Appellationsantwort auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, unter entsprechenden Kostenfolgen. Beide Parteien haben ihre Anträge schriftlich begründet. Mit Eingabe vom 29. März 1999 hat die Klägerin als Novum im zweitinstanzlichen Verfahren ein Strafurteil des Oberlandesgerichts S. in Be. vom 11. September 1997 in Sachen D. G. eingereicht. In der Verhandlung des Appellationsgerichts ist zunächst P. P. als Auskunftsperson befragt worden und sind sodann die Parteivertreter zum Vortrag gelangt, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Die Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Nachdem die Beklagte vor Appellationsgericht in bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag keine Einwendungen mehr erhoben hat, kann dafür ohne weiteres auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Zu bemerken bleibt lediglich, dass entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts wie auch des Rechtsvertreters der Beklagten in der Klagantwort das Fehlen der Aktivlegitimation nicht zu einem Nichteintretens-entscheid, sondern mit einem entsprechenden Sachurteil zur Abweisung der Klage hätte führen müssen (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht § 9 Rz 19). Die Klägerin hat nach Einreichung der Appellationsbegründung mit Noveneingabe vom 29. März 1999 ein Urteil des Oberlandesgerichts S. in Be. vom 11. September 1997 in Sachen D. G. eingereicht, was von der Beklagten als verspätet beanstandet wird. Die Zulassung von Noven setzt grundsätzlich voraus, dass bei deren Einbringung in den Prozess eine schlüssige Begründung dafür geliefert wird, weshalb die betreffende Behauptung oder das fragliche Beweismittel nicht schon früher vorgebracht bzw. genannt werden konnte. Dies gilt in besonderem Masse für die Geltendmachung von Noven im Appellationsverfahren, wofür § 237 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorschreibt, dass eine Partei, die sich trotz des generellen Novenverbots auf neue Tatsachen oder Beweismittel berufen will, dartun muss, dass ihr deren Vorbringen nicht früher möglich gewesen sei oder dass sie dazu keinen Anlass gehabt habe (vgl. statt vieler AGE vom 21. August 1998 i.S. I.AG, vom 19. Dezember 1997 LS. W.A.). Im vorliegenden Fall begründet die Klägerin die erst im Verlaufe des zweitinstanzlichen Verfahrens erfolgte Einreichung des erwähnten jugoslawischen Gerichtsentscheids mit dem Hinweis, sie habe "erst jetzt das rechtskräftige Urteil ... erhältlich machen und übersetzen lassen" können. Auch wenn einzuräumen ist, dass die Beschaffung des fraglichen Schriftstückes, welches ein gegen einen Dritten in Jugoslawien geführtes Strafverfahren betrifft, möglicherweise zeitaufwendig und nicht ganz einfach gewesen sein dürfte, vermag dieses Vorbringen zur Geltendmachung des Novenrechts kaum zu genügen. Da das betreffende Urteil bereits am 11. September
1997, somit rund 1 1/2 Jahre vor seiner Einreichung im vorliegenden Verfahren, ergangen ist, hätte dargelegt werden müssen, worauf diese grosse Verspätung zurückzuführen ist. Zumindest wäre zu präzisieren gewesen, wann genau, von wem und unter welchen Umständen der Entscheid nun erhältlich gemacht worden ist. Allerdings bleibt diesbezüglich anzumerken, dass der Ausgang des Prozesses, wie sich im folgenden ergibt, ohnehin nicht entscheidend von diesem jugoslawischen Strafurteil abhängt, weshalb die Frage der Rechtzeitigkeit des Novums letztlich auch offen bleiben kann. Die Klagpartei hat in erster Instanz den Versicherungsnehmer P. P. als Zeuge angerufen und vor der Verhandlung des Zivilgerichts mit Eingabe vom 2. April 1998 nochmals auf den entsprechenden Beweisantrag hingewiesen. Darauf hat der instruierende Zivilgerichtspräsident am 5. April 1998 verfügt, auf eine Einvernahme des Genannten werde im Hinblick auf die Interessenlage verzichtet. Mit der Appellationsbegründung hat nun die Klägerin erneut eine solche Beweisabnahme verlangt, was seitens der Beklagten als prozessual unzulässig erachtet wird. Zur Begründung macht diese geltend, dass die Klagpartei gegen die Beweisverfügung des erstinstanzlichen Instruktionsrichters keinen Rekurs an die Kammer des Zivilgerichts erhoben und ihren Beweisantrag auch in dessen Hauptverhandlung nicht erneuert habe, weshalb sie im zweitinstanzlichen Verfahren nicht darauf zurückkommen könne und das fragliche Begehren schon aus formellen Gründen abzuweisen sei. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Wie aus § 83 ZPO hervorgeht, ist es Sache des erkennenden Gerichts, über die Abnahme von Beweisen, u.a. die Abhörung von Experten und Zeugen, zu entscheiden und besteht diesbezüglich keinerlei Bindung an die prozessleitenden Verfügungen des instruierenden Präsidenten. In diesem Zusammenhang entscheidet somit der Verfahrensleiter nach der gesetzlichen Ordnung nur vorläufig, d.h. unter Vorbehalt des noch zu treffenden Gerichtsbeschlusses, wie dies hier im übrigen der Instruktionsrichter in seiner Verfügung vom 5. April 1998 auch zum Ausdruck gebracht hat. Damit besteht unabhängig von einer allfälligen Anrufung der
Kammer des Zivilgerichts mit einem Rekurs gemäss § 82a ZPO oder einer expliziten Erneuerung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung ein Anspruch der beweisführenden Partei auf Beurteilung des entsprechenden Begehrens durch das in der Hauptsache entscheidende Gericht und ist insbesondere aus der Unterlassung derartiger Schritte nach einer in negativem Sinne ergangenen Präsidialverfügung nicht auf einen Verzicht auf das betreffende Beweismittel zu schliessen (vgl. Fischer, Der Rekurs nach § 82a der baselstädtischen Zivilprozessordnung, in: Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht, Kolloquium zu Ehren von Professor Adrian Staehelin, Zürich 1997, S. 26; vgl. auch AGE vom 14. Dezember 1990 i.S. C.S.-A.). Bei dieser Sachlage steht es der fraglichen Prozesspartei auch frei, sich in zweiter Instanz erneut auf den Beweisantrag zu berufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann P. P. indessen nicht als Zeuge, sondern lediglich als Auskunftsperson befragt werden, da er ein erhebliches eigenes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. Auch wenn er bloss Leasingnehmer und nicht Eigentümer des verschwundenen Fahrzeugs ist, würde er nämlich im Hinblick auf seine Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag von allfälligen Leistungen der Beklagten aus der Kaskoversicherung profitieren. Unter solchen Umständen ist nach ständiger Praxis der Basler Gerichte eine Befragung als Auskunftsperson, d.h. ohne strafrechtlich sanktionierte Wahrheitspflicht, zulässig und geboten, wobei die betreffenden Aussagen im Hinblick auf die Interessenlage stets mit grosser Vorsicht zu würdigen sind (vgl. AGE vom 3. Januar 1994 i.S. T.P. AG, vom 26. März 1985 i.S. W.M.). Im vorliegenden Fall könnten daher die Angaben des Versicherungsnehmers keinesfalls zum Beweis für den behaupteten Autodiebstahl genügen. Allerdings erscheint es am Platz, der Klägerin Gelegenheit einzuräumen, mit Hilfe der Einvernahme von P. P vor Gericht die bestehenden Unstimmigkeiten in dessen Angaben und Verhalten gegenüber der Beklagten, insbesondere durch deren verspätete Orientierung über das in Jugoslawien gegen den mutmasslichen Dieb geführte Strafverfahren, zu erklären. Aus diesem Grund ist der Versicherungsnehmer entsprechend dem klägerischen Beweisantrag in der zweitinstanzlichen Verhandlung als Auskunftsperson befragt worden.
In materieller Hinsicht ist den rechtlichen Erwägungen des Zivilgerichts über die Beweislastverteilung sowie die Anforderungen an die Beweisführung in bezug auf die hier strittigen Sachverhalte zu folgen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer - bzw. im vorliegenden Verfahren dessen Zessionarin - für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtig ist, wobei im Regelfall wegen der grundsätzlichen Schwierigkeit, das unfreiwillige Abhandenkommen einer Sache zu belegen, ein abgeschwächter, sog. prima-facie Beweis genügt, jedoch ein strikter Nachweis zu verlangen ist, wenn sich Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses ergeben (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage 1995, S. 333/34; Keller, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2. Auflage 1968, S. 449/50; BJM 1998 S. 94; vgl. BGE 107 II 273, 90 II 233; siehe auch die weiteren Hinweise im angefochtenen Urteil). Im zur Beurteilung stehenden Fall lassen sich, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, gewisse Zweifel an der Darstellung des Versicherungsnehmers P. im Zusammenhang mit dem Verlust des versicherten Fahrzeugs nicht übersehen. Zwar kann ihm entgegen den Einwendungen der Beklagten nicht jeder noch so geringfügige oder gar nur scheinbare Widerspruch in nebensächlichen Punkten, wie etwa bezüglich der Zahl seiner Begleiter beim Restaurantbesuch vom 6. August 1995, des genauen Datums seiner Rückkehr in die Schweiz mit dem Car nach jenen Ferien in der Heimat sowie der Anzahl der ihn dabei begleitenden Familienangehörigen oder der ohnehin nur als Hypothese angegebenen möglichen Gründe für das Nichthören der Alarmanlage bei der unbefugten Wegschaffung des Autos, entgegengehalten werden. Derartige unbedeutende Abweichungen im Randgeschehen sind nämlich bei wiederholten, über eine gewisse Zeitspanne hinweg verteilten Befragungen geradezu zu erwarten, weshalb sich daraus kein Hinweis auf seine fehlende Glaubwürdigkeit ableiten lässt. Dasselbe gilt sodann für die angebliche Ungereimtheit zwischen den Angaben des Versicherungsnehmers und dessen Bruders zur Frage des Parkplatzes, wo das fragliche Auto abgestellt war. Dass sich die beiden Brüder nicht genau gleich geäussert haben, indem P. P. erklärte, den Wagen vor dem beleuchteten Restaurant parkiert zu haben, während sein Bruder in diesem Zusammenhang von einem
nicht sehr gut beleuchteten Nebeneingang sprach, kann im Ernst nicht als unauflösbarer Widerspruch beanstandet werden, zumal letzterer erst ein halbes Jahr nach dem strittigen Ereignis befragt worden ist. Nicht zu hören ist schliesslich das Vorbringen in Klagantwort und Duplik, wonach es seltsam sei, dass P. P. trotz gerichtlicher Trennung von seiner Ehefrau zusammen mit ihr sowie den gemeinsamen Kindern die Ferienreise in die Heimat unternommen habe, steht es der Beklagten doch nicht zu, sich über die rein privaten Verhältnisse ihres Versicherungsnehmers, welche mit der vorliegenden Streitfrage überhaupt nichts zu tun haben, zu äussern und ihn im Prozess zu entsprechenden Auskünften zu veranlassen. Von Bedeutung sind hingegen die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Fragen, wieviele Originalschlüssel P. P. zum fraglichen Fahrzeug besessen hat und ob zusätzlich Nachschlüssel angefertigt worden sind. So ist aufgrund der schriftlichen Auskunft der Verkäuferin A. AG gegenüber der Beklagten vom 7. November 1995 davon auszugehen, dass seine ursprüngliche Behauptung, wonach die dieser nach dem Diebstahl abgegebenen drei Originalschlüssel den vollständigen Schlüsselsatz darstellten, die er bei Auslieferung des Autos erhalten habe, nicht zutrifft, sind ihm doch insgesamt vier Originalschlüssel ausgehändigt worden. Über den Verbleib des fehlenden Schlüssels, nämlich des sog. Werkstattschlüssels, hat er auch in der Folge keinen Aufschluss gegeben; vielmehr hat er erklärt, er könne sich nicht an das Vorhandensein von vier Schlüsseln erinnern. Im weiteren hat der von der Beklagten beigezogene Experte M. G. auf einem der ihm zur Untersuchung vorgelegten drei Schlüssel, dem sog. Notschlüssel, sowohl Einspann- wie auch Abtastspuren festgestellt, woraus aus werkzeugspurenkundlicher Sicht zu schliessen sei, dass dieser als Vorlage zur Fertigung weiterer Schlüssel auf einer mechanischen Kopierfräsmaschine gedient habe. Demgegenüber hat der Versicherungsnehmer stets beteuert, dass er nie Nachschlüssel habe machen lassen. Aufgrund dieser offensichtlichen Unstimmigkeiten ergeben sich, wie das Zivilgericht zutreffend erwogen hat, doch einige Zweifel an der Unfreiwilligkeit des vom Versicherungsnehmer behaupteten Schadensereignisses, weshalb von ihm bzw. von der Klägerin ein strikter Nachweis für den Eintritt des Versicherungsfalles zu verlangen ist.
Allerdings kann bereits in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass die erwähnten Umstände betreffend die Wagenschlüssel allenfalls auch anders erklärt werden könnten als mit der betrügerischen Geltendmachung eines Diebstahls und dass sie daher den von der Klägerin zu erbringenden Gegenbeweis nicht von vornherein ausschliessen, wie dies die Beklagte vertritt. So wäre es nach der Lebenserfahrung nicht aussergewöhnlich, wenn sich P. P. nach dem Abhandenkommen des Wagens über die Anzahl der bei dessen Übernahme rund zwei Jahre zuvor erhaltenen Schlüssel geirrt hat und deshalb der festen Meinung war, die von ihm abgegebenen drei Schlüssel stellten den vollständigen Originalschlüsselsatz dar. Dies gilt um so mehr, als der fehlende Werkstattschlüssel, welcher keinen Zugang zum Kofferraum ermöglicht und dessen Zweck es ist, bei Service- oder Reparaturarbeiten den Mitarbeitern der Werkstatt überlassen zu werden, für ihn nur von beschränktem Nutzen war und daher von Anfang an kaum in Gebrauch gewesen sein dürfte. Gerade diese begrenzte Verwendungsmöglichkeit lässt es im übrigen auch wenig plausibel erscheinen, dass der Versicherungsnehmer ausgerechnet diesen Schlüssel einem Dritten zur Wegnahme des Fahrzeugs überlassen haben könnte. Im weiteren hat zwar der von der Beklagten als Sachverständiger beigezogene M. G. die Frage der Herstellung von Nachschlüsseln entgegen der Darstellung des P. P. eindeutig bejaht, indessen handelt es sich dabei um ein Privatgutachten, das ohne Mitwirkung der Gegenpartei sowie des Gerichts zustande gekommen ist und das deshalb grundsätzlich kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibehauptung darstellt (vgl. BJM 1998 S. 95; Staehelin/Sutter, a.a.O., § 14 Rz 70; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Auflage 1997, 10. Kapitel N. 152). Davon abgesehen ist, auch wenn sowohl die Seriosität der Arbeitsweise als auch die fachliche Qualifikation des Experten nicht in Zweifel zu ziehen sind und die Klägerin dessen Feststellungen in bezug auf die am sog. Notschlüssel gefundenen Spuren an sich nicht als unrichtig bestritten hat, die Fragestellung bei der Einholung des Gutachtens als unvollständig zu erachten. So hatte der Sachverständige keine Kenntnis davon, dass am fraglichen Wagen einige Zeit vorher wegen eines Diebstahlsversuchs die
Schlosszylinder ausgewechselt worden waren und die neu eingebauten Universalschlosszylinder an die bestehenden Schlüssel angepasst wurden, wozu einer derselben zur Verfügung gestellt werden musste. Auch wenn dabei, wie die Beklagte einwendet, keine Nachschlüssel angefertigt werden mussten, so ist doch die Frage, ob ein solcher Anpassungsvorgang Spuren am vorgelegten Schlüssel hinterlässt und ob die hier festgestellten Spuren am Notschlüssel nicht auch damit in Zusammenhang stehen könnten, durch den Sachverständigenbericht nicht beantwortet. Diese Unvollständigkeit der Äusserungen des Gutachters, welche die Beklagte als dessen Auftraggeberin zu vertreten hat, zumal sie aus ihren Akten von Anfang an über die früher erfolgte Auswechslung der Schlosszylinder orientiert war, vermindert die Zuverlässigkeit seiner Schlussfolgerung in bezug auf die Herstellung von Nachschlüsseln. Zum Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles beruft sich die Klägerin auf einen in der s.-ischen Zeitung "P." veröffentlichten Bericht vom 17. August 1995, die vom Versicherungsnehmer in Jugoslawien gestellte Strafanzeige vom 6. August 1995 sowie insbesondere das in der Folge ergangene Urteil des Bezirksgerichts Sa. vom 8. April 1996, wodurch ein gewisser D. G. wegen mehrfachen Autodiebstahls, u.a. im hier strittigen Fall, schuldig erklärt wurde. Diese Schriftstücke, in welchen P. P. jeweils namentlich als Geschädigter genannt ist, bestätigen dessen Angaben gegenüber der Beklagten über den Diebstahl des fraglichen Autos in der Nacht vom 6. August 1995 in D. B. vor dem Restaurant "R. Dom", sowie einen daran anschliessenden Erpressungsversuch, indem ihm die Täterschaft die Rückerstattung des Wagens gegen Bezahlung einer Geldsumme, die zunächst auf DM 10'000.-- und später auf DM 9'000.-- festgelegt wurde, angeboten hatte. Die betreffenden Details, vor allem im Zusammenhang mit der durch verdeckte polizeiliche Ermittlung erfolgten Festnahme des D. G. und dessen anschliessender Verurteilung zu 3 Jahren Freiheitsstrafe werden einlässlich geschildert. Insbesondere das erwähnte Strafurteil des Bezirksgerichts Sa. befasst sich auch sehr eingehend mit der Rolle des P.
als Opfer des Diebstahls und des Erpressungsversuchs. Die recht umfangreiche schriftliche Begründung dieses Entscheids, woraus hervorgeht, weshalb die zur Beurteilung stehenden Anklagesachverhalte, einschliesslich des hier strittigen Fahrzeugdiebstahls, und die Täterschaft des D. G. trotz dessen Bestreitungen als nachgewiesen erachtet wurden, hinterlässt den Eindruck einer sorgfältigen Arbeit des Gerichts und weist einen Standard auf, der den Vergleich mit westeuropäischen Urteilen nicht zu scheuen braucht. Der diesbezüglich vom Zivilgericht erwähnte Umstand, es sei nicht bekannt, ob der jugoslawische Gerichtsentscheid in Rechtskraft erwachsen sei, vermag dessen Beweiswert im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beeinträchtigen. Für die Frage des Nachweises, dass die versicherte Gefahr eingetreten ist, nämlich dass ein Diebstahl des Fahrzeugs in Jugoslawien stattgefunden hat, genügen die Erwägungen im erstinstanzlichen Strafurteil, selbst wenn die Täterschaft nicht mit letzter Sicherheit feststehen würde. Bei dieser Sachlage ist der im Appellationsverfahren eingereichte Entscheid des Oberlandesgerichts S. in Be. vom 11. September 1997, womit die Verurteilung des D. G. durch die zweite Instanz bestätigt worden ist, nicht von wesentlicher Bedeutung, weshalb die Frage der Zulassung dieses Novums, wie oben erwähnt, nicht entscheidend ist. Ebenfalls nicht überzeugend sind schliesslich die weiteren Vorbringen der Beklagten, womit sie die Richtigkeit und Beweiskraft des betreffenden Strafurteils anzuzweifeln versucht und die vom Zivilgericht in dessen Erwägungen teilweise übernommen worden sind. So ist z.B. der Umstand, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat, wie im übrigen auch den weiteren Anklagevorwurf, gemäss dem jugoslawischen Urteil bestritten hat, weshalb auch sein Verteidiger auf vollumfänglichen Freispruch plädierte, entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinesfalls auffallend oder ungewöhnlich; vielmehr entspricht dies auch in hiesigen Strafverfahren dem Verhalten unzähliger Angeschuldigter, und zwar selbst bei ungünstigster Beweislage. Jedenfalls hat das jugoslawische Gericht die Bestreitungen des D. G. mit schlüssiger Begründung als nicht glaubhaft bezeichnet, weshalb es zu dessen Schuldspruch gelangt ist.
Im weiteren ist geradezu unerfindlich, weshalb es im angefochtenen Urteil als "erstaunlich" bezeichnet wird, dass der gestohlene Wagen nicht mehr zum Vorschein gelangt sei, obschon der Täter festgenommen worden sei und ein anderer Geschädigter sein Fahrzeug zurückerhalten habe. Auch hier zeigt die Erfahrung des Appellationsgerichts als zweite Instanz in Strafsachen, dass in vielen Fällen trotz Überführung eines Täters die Beute nicht mehr auffindbar ist, was vor allem bei professionell oder bandenmässig begangenen Vermögensdelikten geradezu die Regel ist. Im übrigen war die Rückgabe des gestohlenen Autos eines anderen Geschädigten nach den erwähnten Unterlagen darauf zurückzuführen, dass dieser im Gegensatz zu P. P. den gesamten Betrag des geforderten "Lösegeldes" an die Täter bezahlt hatte. Schliesslich kann auch aus dem im jugoslawischen Urteil erwähnten Umstand, dass jener andere Geschädigte den Angeklagten von früher her gekannt und daher sein Desinteresse an dessen Bestrafung erklärt habe, was die Vorinstanz als "befremdlich" erachtet hat, nichts für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden. Auch wenn darin eine Auffälligkeit liegen mag, wobei aber immerhin jener
Geschädigter als Zeuge an seinen belastenden Aussagen gegen den Angeklagten sowie an seinem Antrag auf Schadenersatz in Höhe des bezahlten "Lösegeldes" festgehalten hat, so ist doch diesbezüglich keine Beeinträchtigung des Beweiswertes des jugoslawischen Strafurteils zu erkennen, zumal ein Zusammenhang mit dem hier strittigen Diebstahl nicht ersichtlich ist und insbesondere auch keinerlei Anhaltspunkte einer Verbindung des P. zum Täter oder zu jenem anderen Geschädigten bestehen. Zu folgen ist jedoch den Erwägungen des Zivilgerichts, wonach es äusserst seltsam erscheint, dass P. P. bei der Schadensmeldung nichts von der dem Autodiebstahl folgenden Erpressung und der in diesem Zusammenhang erfolgten Festnahme des Täters erwähnt, sondern diese Geschichte erst rund 15 Monate später anlässlich einer Friedensrichterverhandlung in Z. vorgebracht hat. Diese Umstände hat er zudem gegenüber der Beklagten nicht bloss verschwiegen; vielmehr hat er in dem am 19. Oktober 1995 ausgefüllten Fragebogen betreffend Fahrzeugdiebstahl gar erklärt, es bestehe kein Tatverdacht. Eine nachvollziehbare, plausible Begründung für dieses Verhalten ist weder in den Rechtsschriften der Klägerin noch in den Aussagen des P. P. bei seiner Befragung in der zweitinstanzlichen Verhandlung zu erkennen. Seine Darstellung, wonach er die Versicherungsgesellschaft aus Angst vor der hinter dem Diebstahl stehenden jugoslawischen "Automafia"' nicht orientiert habe, ist wenig überzeugend, zumal er nach dem Verschwinden des Fahrzeugs unverzüglich Anzeige bei der jugoslawischen Polizei erstattet und bei der Überführung des Diebes tatkräftig mitgewirkt hatte, also damals offenbar keine Nachteile befürchtete, obschon die behauptete Gefahr dadurch erheblich grösser war als durch die Weiterleitung der betreffenden Informationen an die Beklagte in der Schweiz. Eine mögliche Erklärung für sein Zuwarten könnte allerdings darin liegen, dass die von ihm initiierte Aktion mit Hilfe der Polizei zwar zur Festnahme des Täters geführt hatte, jedoch in bezug auf den im Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft wesentlichen
Punkt, nämlich die Wiedererlangung des Fahrzeugs, erfolglos geblieben war und er befürchtete, dafür von dieser verantwortlich gemacht zu werden. Das Vorbringen der Beklagten in der Appellationsantwort, wonach sie dem Versicherungsnehmer im Eventualstandpunkt u.a. anlastet, sie nicht sogleich in die Verhandlungen mit dem Dieb miteinbezogen zu haben, um ihr zwecks Schadensminderung die Bezahlung der von diesem verlangten Geldsumme zu ermöglichen, würde eine derartige Motivation jedenfalls bestätigen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich offen bleiben, da das Verhalten des P., selbst wenn es unerklärlich bleibt, keinen wesentlichen Einfluss auf den Beweiswert der oben dargelegten Fakten, insbesondere des erwähnten jugoslawischen Strafurteils vom 8. April 1996, hat. Die verzögerte Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft ändert nämlich nichts daran, dass das Bezirksgericht Sa. den strittigen Fahrzeugdiebstahl und die Täterschaft des D. G. als nachgewiesen erachtet hat und diese Beweiswürdigung, wie erwähnt, aufgrund der überzeugenden Begründung des Urteils nicht in Zweifel zu ziehen ist. In diesem Zusammenhang muss auch die Auffassung der Beklagten, wonach das verspätete Vorbringen der "Räubergeschichte" des Versicherungsnehmers zeige, dass es sich dabei um "ein von allem Anfang an geplantes und perfekt aufgezogenes Szenario einer professionellen Organisation" handle, welche, um den angeblichen Fahrzeugdiebstahl als realistisch erscheinen zu lassen, sogar eines ihrer Mitglieder durch die Zuführung als Täter an die jugoslawischen Behörden "geopfert" habe, verworfen werden. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um eine reine Hypothese, die durch nichts gestützt wird. Gerade die verzögerte Orientierung der Versicherungsgesellschaft entspricht im Gegenteil nicht einem solchen professionellen Vorgehen einer kriminellen Organisation. Wenn nämlich in dieser Hinsicht von einem sorgfältig inszenierten Spiel einer Bande von Versicherungsbetrügern mit P. P. als eines ihrer Mitglieder auszugehen wäre, so hätte es, nachdem in Jugoslawien Polizei und Justizbehörden erfolgreich hinters Licht geführt worden wären, keinen Sinn gemacht, von diesem Schwindel ausgerechnet gegenüber der Beklagten, von deren Zahlungsbereitschaft das Gelingen des Betrugs abhing, keinen Gebrauch zu machen. Davon abgesehen erscheint es ohnehin wenig plausibel, dass eine kriminelle
Vereinigung eines ihrer Mitglieder in der dargelegten Weise "opfert", um so mehr als in einem solchen Falle Aussagen des Verratenen gegenüber der Polizei über die betreffende Organisation, z.B. über deren Aufbau und personelle Zusammensetzung, zu befürchten wären. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der als Täter bezeichnete D. G., wie sich aus dem gegen ihn ergangenen Strafurteil und dem von der Klägerin eingereichten Zeitungsartikei schlüssig ergibt, bereits wenige Tage nach dem strittigen Autodiebstahl festgenommen worden ist. Demnach hätte, von der Version der Beklagten ausgehend, die hinter der Tat stehende kriminelle Organisation nicht erst auf die Leistungsverweigerung durch die schweizerische Versicherungsgesellschaft den Behörden einen Täter präsentiert, sondern von vornherein - nach der Terminologie der Beklagten - eines ihrer Mitglieder "geopfert" ohne zu wissen, ob dies im Hinblick auf die Erhältlichmachung der Versicherungssumme überhaupt notwendig sein würde. Ein solches Vorgehen wäre kaum nachvollziehbar, um so mehr, als D. G. auch noch in einem weiteren Fall wegen eines Autodiebstahls verurteilt worden ist, worin kein Zusammenhang mit einem allfälligen Versicherungsbetrug erkennbar ist. All diese Umstände lassen die - ohnehin unbelegte - These der Beklagten erst recht als wenig plausibel erscheinen. Aufgrund dieser Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Klägerin mittels der von ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere des Strafurteils des Bezirksgerichts Sa. vom 8. April 1996, den strittigen Diebstahl und damit den Eintritt des Versicherungsfalles schlüssig nachgewiesen hat. Im Eventualstandpunkt macht die Beklagte geltend, P. P. habe seine Anzeigepflicht als Versicherungsnehmer verletzt, weshalb sie auch gemäss Art. 38 VVG zu keinen Leistungen aus dem Kaskoversicherungsvertrag verpflichtet sei. Die genannte Bestimmung schreibt in Abs. 1 dem Anspruchsberechtigten vor, dass er den Versicherer zu benachrichtigen hat, sobald er vom befürchteten Ereignis sowie von seinem Anspruch aus dem Versicherungsvertrag Kenntnis erlangt hat, und regelt im weiteren die Rechtsfolgen schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht. So darf der Versicherer nach Abs. 2 die zu leistende Entschädigung um den Betrag kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige
gemindert hätte, und ist er gemäss Abs. 3 gar nicht mehr an den Versicherungsvertrag gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige unterlassen hat in der Absicht, den Versicherer an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern. In diesem letztgenannten Fall tritt die gleich strenge Folge ein wie bei betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG, woraus abzuleiten ist, dass das Verschulden des Ansprechers von vergleichbarer Schwere sein muss. Dementsprechend genügt die bloss unvollständige oder verspätete Anzeige des Schadensereignisses für sich allein nicht, dass der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden ist, vielmehr ist erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in unlauterer, d.h. betrügerischer Absicht unterlassen hat (vgl. BGE 74 II 93; Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage 1967, S. 269; Keller, a.a.O., S. 577). Der Vorsatz des Berechtigten muss darauf gerichtet sein, den Versicherer an der rechtzeitigen Feststellung von für die Annahme des Versicherungsfalles wesentlichen Umständen zu hindern. Als Beispiel für ein solcherart doloses Verhalten gilt z.B. der Fall, in dem ein aus einer Unfallversicherung begünstigter Hinterbliebener den Tod des Verunfallten erst nach dessen Kremation dem Versicherer anzeigt in der Absicht, diesem die Abklärung allfälliger nicht im Unfall begründeter Todesursachen zu verunmöglichen (Maurer, a.a.O., S. 341 N. 852). Vorliegend ist hinsichtlich der verspätet erfolgten Orientierung der Beklagten über die polizeiliche Anhaltung des Autodiebes eine dolose Absicht des P. P. weder nachgewiesen noch erkennbar. Zudem ist auch nicht ersichtlich, an welchen wesentlichen Feststellungen die Beklagte durch die verzögerte Information über die Ermittlungen der jugoslawischen Strafverfolgungsbehörden gehindert worden sein soll. Dass sie, wenn sie der Versicherungsnehmer nach seiner Rückkehr in die Schweiz gleichzeitig mit der Schadensmeldung vom 21. August 1995 darüber unterrichtet hätte, in Jugoslawien irgendwelche erfolgversprechenden Schritte zur Wiedererlangung des Fahrzeugs hätte unternehmen können, erscheint unrealistisch, und dementsprechend hat sie dazu auch keinerlei kon krete Ausführungen gemacht. Sodann ist ihr weiterer Einwand in der Appellationsantwort,
wonach dem Versicherungsnehmer anzulasten sei, dass er sie nicht bereits vor der Festnahme des Täters von Jugoslawien aus über dessen Angebot einer Rückgabe des Wagens gegen eine Geldsumme von DM 9'000.-- unterrichtet habe, weil ihr dadurch dessen Auslösung verunmöglicht worden sei, aus verschiedenen Gründen nicht zu hören. Zunächst ist festzustellen, dass dieses erst in zweiter Instanz erhobene Vorbringen prozessual verspätet ist und demzufolge nicht berücksichtigt werden kann. Davon abgesehen ist unsicher, ob P. überhaupt die Möglichkeit einer rechtzeitigen Kontaktnahme mit der Beklagten vor der oben erwähnten Polizeiaktion gehabt hätte. Schliesslich erscheint es aber auch als geradezu abwegig, dass die Beklagte als renommierte Versicherungsgesellschaft geneigt gewesen sein könnte, sich auf einen derartigen Handel mit Dieben und Erpressern einzulassen. Zum einen dürfte die Bezahlung eines "Lösegeldes" für ein abhanden gekommenes Fahrzeug aus ihrer Sicht schon grundsätzlich nicht in Frage kommen, weil dadurch andere Täter zu einem solchen Vorgehen geradezu ermutigt würden, und zum andern hätte sie, nachdem sie im vorliegenden Verfahren selbst nach Vorlage des jugoslawischen Strafurteils an der Behauptung eines Betrugsversuchs festgehalten hat, P. P. auf dessen telefonische Mitteilung hin, er benötige dringend DM 9'000.-- zur Auslösung seines gestohlenen Autos, zweifellos nicht geglaubt. Im übrigen mag ergänzend darauf hingewiesen werden, dass dieser Einwand, selbst wenn er berechtigt wäre, ohnehin nicht zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung gemäss Art. 38 Abs. 3 VVG, sondern lediglich zu einer Leistungskürzung im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung hätte führen können. Abschliessend ergibt sich somit, dass dem Versicherungsnehmer keine für die Leistungspflicht der Beklagten relevante Verletzung seiner Anzeigepflicht angelastet werden kann, weshalb eine Verwirkung oder Kürzung des strittigen Anspruchs nach den erwähnten Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts ausser Betracht fällt. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass entgegen der Auffassung des Zivilgerichts die Voraussetzungen für die Zusprechung der verlangten Versicherungsleistung grundsätzlich gegeben sind. In quantitativer Hinsicht ist die Höhe der für den gestohlenen Wagen geschuldeten Entschädigung von Fr. 33'423.-- unbestritten. Nicht zugesprochen werden
kann jedoch der weitere Betrag von Fr. 2'000.--, welchen die Klägerin für abhanden gekommene Effekten des Versicherungsnehmers geltend macht. Diesbezüglich genügt nämlich die angeführte Begründung, wonach auf die von P. P. der Beklagten übergebenen Quittungen und Belege zu verweisen sei, nicht zur Substantiierung der Klage, fehlen doch jegliche Ausführungen, um welche Gegenstände es sich konkret gehandelt habe und welchen Wert diese verkörpern sollen. Ebenfalls abzuweisen ist sodann die als Entschädigung für die Übersetzung diverser Dokumente aus der serbokroatischen Sprache ins Deutsche geltend gemachte Klagforderung von Fr. 3'729.65. Nach der gesetzlichen Konzeption gehen die Kosten für die Beibringung von Belegen zum Nachweis des Versicherungsfalles zu Lasten des Anspruchsberechtigten (vgl. dazu Keller, a.a.O., S. 560), woran auch die Berufung der Klägerin auf Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG nichts zu ändern vermag. Aus dieser Bestimmung ist lediglich abzuleiten, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen der Anzeige an den Versicherer von der Pflicht zur Beibringung von Belegen entbunden ist, deren Beschaffung nur durch erhebliche Kosten möglich ist, jedoch wird damit kein Anspruch auf Erstattung derartiger Kosten durch den Versicherer begründet, wenn der Berechtigte die betreffenden Belege gleichwohl beigebracht hat. Demnach bleibt es bei der Zusprechung des obgenannten Betrags von Fr. 33'423.--, zuzüglich des verlangten Verzugszinses von 5 % seit 15. Juni 1997, welche Forderung angesichts der bereits am 16. Mai 1997 erfolgten Klageinreichung ohne weiteres begründet ist. In diesem Umfang ist somit der Appellation stattzugeben und ist die Klage gutzuheissen, während die Mehrforderung abgewiesen werden muss. Nach dem dargelegten Ausgang des Appellationsverfahrens obsiegt die Klägerin mit ihrem Klagbegehren zu rund 85 % und somit zu etwas weniger als dem Prozentsatz von 90 %, bei welchem nach der Praxis im Sinne einer Faustregel die vollen Kosten der unterliegenden Partei zu überbinden sind. Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund des vor prozessualen Verhaltens der Beklagten indessen gleichwohl, dieser die gesamten ordentlichen und ausserordentlichen Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. Wie aus der betreffenden Korrespondenz hervorgeht, hat sie nämlich gegenüber der Beklagten trotz
wiederholter Aufforderung und Hinweis auf mögliche Kostenfolgen in einem allfälligen Gerichtsverfahren jegliche Auskunft über die Gründe ihrer Leistungsverweigerung aus dem Versicherungsvertrag und insbesondere über ihre gegen den Versicherungsnehmer entstandenen Verdachtsmomente hinsichtlich der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses verweigert. Damit hat sie der Klägerin in unverständlicher Weise die nötigen Informationen zur Beurteilung allfälliger Ansprüche vorenthalten und dieser keine andere Möglichkeit gelassen, als vor den Richter zu gelangen. Demgegenüber ist der Umstand, dass P. P. seinerseits die Beklagte erst mit Verzögerung über die Festnahme und gerichtliche Aburteilung des Autodiebes orientiert hat, für die Einleitung des Prozesses nicht von Bedeutung gewesen, hat er ihr diese Informationen entgegen der in der zweitinstanzlichen Verhandlung erhobenen Behauptung ihres Rechtsvertreters doch rund zwei Monate vor Klageinreichung zukommen lassen. Bei dieser Sachlage hätte sich im übrigen entgegen der Auffassung des Zivilgerichts nach dem Veranlassungsprinzip selbst bei Abweisung der Klage eine zumindest teilweise Kostentragung durch die Beklagte aufgedrängt. Was die der Klägerin für die Honorierung ihres Rechtsvertreters zuzusprechenden Parteientschädigungen betrifft, ist auf die von ihr genannten Beträge von Fr. 5'500.-- für das erstinstanzliche Verfahren sowie von Fr. 3'000.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Appellationsverfahren abzustellen, welche tarifkonform sind und seitens der Beklagten der Höhe nach auch nie in Frage gestellt worden sind. Nicht zugesprochen werden können jedoch die von der Klägerin eventualiter auch unter diesem Titel verlangten Auslagen für die Übersetzung von Dokumenten aus der serbokroatischen Sprache im erwähnten Umfang von Fr. 3'729.65, da gemäss § 172 ZPO die ausserordentlichen Kosten lediglich die Anwaltskosten beinhalten, nicht hingegen weitere Aufwendungen.
Demgemäss hat das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,
erkannt
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte zur Zahlung von Fr. 33'423.-- nebst 5 % Zins seit 15. Juni 1997 an die Klägerin verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Prozessgebühr von Fr. 1'950.-- und den Auslagen von Fr. 170.-- für die erste Instanz, der Aktenschlussgebühr von Fr. 230.-- sowie einer Gebühr von Fr. 2'900.-- und den Auslagen von Fr. 370.-- für die zweite Instanz. Die Beklagte hat der Klägerin Parteientschädigungen von Fr. 5'500.-- für das Verfahren vor erster Instanz sowie von Fr. 3'000.--, zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer von Fr. 225.--, für dasjenige vor zweiter Instanz zu bezahlen.