19991020_d_sg_u_00
20. Oktober 1999 St. Gallen Deutsch
Rubrum
urt5999.doc
Bezirksgericht Untertoggenburg, 20. Oktober 1999, M. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel
Tatbestand/Gründe: Unter Beilage des Leitscheines des Vermittleramtes Uzwil reichte der Kläger am 14. April 1999 die vorliegende Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Er bringt dabei vor, im Besitz eines Personenwagens Marke Alfa Romeo 164 gewesen zu sein, welchen er von seinem Bruder im Oktober 1996 zu einem Preis von Fr. 11'000.-- und ohne schriftlichen Kaufvertrag erworben habe. Im Frühjahr 1977 kaufte der Kläger für das fragliche Auto über die Carrosserie M. beim Autoabbruch K. in R. Ledersitze für Fr. 1'000.-- und bei der Pneu S. in O. vier neue Felgen und vier neue Pneus zum Gesamtpreis von Fr. 1'000.--. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei der Beklagten über den damaligen Vertreter, C. A. in N. versichert. Die Parteien schlossen dabei eine Haftpflicht- und eine Kaskoversicherung ab. Ende November 1997 hielt sich der Kläger zusammen mit seinem Bruder M. A. in seinem Heimatdorf K. in M. auf. Am 28. November 1997 wollte der Bruder des Klägers, M. A., die Kinder der Nachbarfamilie zur Schule chauffieren. Er fuhr durch K. mit gemässigten Tempo, als plötzlich aus unbekannten Gründen das Fahrzeug in Brand geraten und praktisch vollständig ausgebrannt sei. Unverzüglich nach dem Schadenereignis informierte der Kläger den damaligen Vertreter der Beklagten, C. A. in N., welcher weiter die Schadenaussenstelle der Beklagten telefonisch informiert habe. Der damalig zuständige Mitarbeiter der Beklagten, teilte ihm mit, dass zur Bearbeitung des Schadenfalls ein Polizeirapport, Fotos des beschädigten Personenwagens sowie herausgeschnittene Chassis-Nummer, unerlässlich seien, was auch der Kläger in seinem Heimatort im M. veranlasste. Die verlangten Unterlagen habe der Kläger aus bürokratischen Gründen in M. nicht unverzüglich beschaffen können. Insbesondere als langwierig habe sich die Ausfertigung des Polizeirapportes und das Herausschneiden der Chassis-Nummer erwiesen, weshalb sie erst am 11. März 1998 der Beklagten zugestellt werden konnten. Anschliessend hat die Beklagte dem Kläger Ende März mitgeteilt, dass für die Bearbeitung des Schadenfalls noch ein Schadensformular auszufüllen sei, welches er ihr am 19. Mai 1998 überreichte. Mit Chargébrief vom 26. Mai 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Schadenmeldung zu spät erfolgt sei, weshalb eine Versicherungsdeckung nicht mehr gegeben
sei, und warf ihm vor, dass er trotz gesetzlicher Mahnung die Prämien seiner Versicherung nicht bezahlt hätte. Am 16. Juni 1998 liess der Kläger der Beklagten mitteilen, dass die angeblich verspätete Schadensmeldung weder Eintritt noch Ausmass oder Feststellung des Schadens in irgendeiner Weise beeinträchtigt hätte. Gleichzeitig wurde die Beklagte darüber informiert, dass der Kläger die erwähnte gesetzliche Mahnung vom 24. September 1997 nie erhalten habe. Die Ursache dazu liege in der Einführung eines neuen Datenverarbeitungssystems der Beklagten im Jahre 1998. Wegen seiner Mängel seien zahlreiche Prämienrechnungen nicht oder falsch ausgestellt worden. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, sämtliche Rechnungen der Beklagten pünktlich bezahlt zu haben. In der Klageantwort (sinngemäss) bestritt die Beklagte den Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Kläger nicht. Die daraus folgende Voraussetzung einer Schadensdeckung sei jedoch die Prämienzahlung und eine rechtzeitige Schadensmeldung. Eine erste Mitteilung an die Beklagte über das Schadenereignis sei mit Schreiben des Klägers vom 11. März 1998 (Eingang: 16.3.1998), bzw. 3 1/2 Monate nach dem Ereignis erfolgt. Entgegen der klägerischen Behauptung, den Schaden telefonisch gemeldet zu haben, liege der Beklagten keine interne Notiz darüber vor, was sie gegenüber dem Klä ger am 28. Mai 1998 schriftlich festgehalten habe. Auch der Kläger anerkennt den Zeitpunkt der Einreichung der schriftlichen Schadensmeldung. Unverzüglich nach dem Eingang der Schadensmeldung am 20. Mai 1999, bzw. 5 1/2 Monate nach dem Vorfall, reagierte die Beklagte und verweigerte die Zahlung, einerseits wegen mangelnder Deckung und, andererseits wegen verspäteter Anmeldung. Mit Schreiben vom 16. Juni 1998 liess der Kläger gegenüber der Beklagten behaupten, die gesetzliche Mahnung nicht erhalten zu haben. Weil die Beklagte seit einiger Zeit die gesetzlichen Mahnungen nicht mehr eingeschrieben versendet, sei sie nicht in der Lage, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger die gesetzliche Mahnung vom 24. September 1997 erhalten habe. Die Einführung des neuen Datenverarbeitungssystems bei der Beklagten erfolgte im Jahr 1998. Der Versand der Prämienrechnung an den Kläger erfolgte am 22. Juli 1997,
der Versand der gesetzlichen Mahnung am 23. September 1997, wo noch das alte, einwandfrei funktionierende Versandsystem in Betrieb war. Es verwundere daher, dass der Kläger behauptet, sämtliche Rechnungen der Beklagten pünktlich bezahlt zu haben und dass ihm eine gesetzliche Mahnung am 24. September 1997 nicht zugestellt worden sei. Beide Behauptungen seien aktenwidrig und offenbar bewusst falsch. Die Sachdarstellungen der Parteien konzentrieren sich grundsätzlich auf die Leistungspflicht der Beklagten (4), das Problem der Zustellung der gesetzlichen Mahnung (5), der Schadenhöhe, bzw. Totalschaden (6), die Schadensursache (7) sowie die Auswirkungen der verspäteten Schadenmeldung (8). Nach der Schadenmeldung vom 21. Mai 1998 teilte die Beklagte dem Kläger am 26. Mai 1998 mit, dass die am 22. August 1997 fällig gewordene Prämie trotz der am 24. September 1997 versandten gesetzlichen Mahnung nicht bezahlt worden ist. Folglich bestand vom 8. Oktober 1997 bis zur Zahlung der Prämie am 9. Dezember 1998 kein Versicherungsschutz, weshalb sie sich am vorliegenden Schaden nicht beteiligen kann. Hingegen behauptet der Kläger, die erwähnte gesetzliche Mahnung vom 24. September 1997 nie erhalten zu haben. Die Ursache dazu liege in der Einführung eines neuen Datenverarbeitungssystems der Beklagten im Jahre 1998. Wegen seiner Mängel seien zahlreiche Prämienrechnungen nicht oder falsch ausgestellt. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, sämtliche Rechnungen der Beklagten pünktlich bezahlt zu haben. Die wesentlichen und voneinander abhängigen Verpflichtungen der Vertragsparteien eines Versicherungsvertrags sind von der Natur des Geschäfts geprägt. Sie liegen einerseits in der Verpflichtung der Versicherer, die Versicherungsleistung zu erbringen, und andererseits in der Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Prämienzahlung (M. Kuhn, Grundzüge der Schweizerischen Privatversicherung, Zürich 1989, 135 ff). Wird die Prämie zur Verfallzeit nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. VVG). Bleibt jedoch die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG).
Unter den Parteien ist es nicht umstritten, dass der Kläger die Zahlung der am 22. August 1997 fällig gewordenen Prämie verpasst hat. Folglich wurde er mit Schreiben vom 23. September 1997 von der Beklagten ermahnt, "den Ausstand in den nächsten Tagen zu begleichen, um das Ausserkrafttreten der Police zu vermeiden", bzw. ihre Leistungspflicht für eventuell nach Ablauf von 14 Tagen vom Versand der Mahnung eintretende Schadensfälle nicht auszuschliessen (Art. 20 und 21 VVG). Der Kläger übernahm das Risiko des Deckungsunterbruches und kam dieser Aufforderung der Beklagten nicht gehörig nach. Erst 53 Tage nach Ablauf der Mahnung und 7 Tage nach dem Brandvorfall vom 28. November 1997, wo die Frage der Schadendeckung auch brandaktuell geworden ist, zahlte er am 6. Dezember 1997, jetzt nun mehr unaufgefordert, die geschuldete Prämie ein. Jedoch konnte ein solches Vorgehen des Klägers die bereits ruhende Leistungspflicht der Beklagten nicht rückwirkend ins Leben rufen, die gemäss Art. 20 Abs. 3 VVG und zum relevanten Zeitpunkt des Eintretens des befürchteten Ereignisses klarerweise nicht bestand. Allein aus diesem Grunde ist die Klage abzuweisen. Nachdem sich die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 28. Mai 1999 weigerte, wegen Deckungsunterbruchs keine Entschädigung auszurichten, behauptete der Kläger die "gesetzliche Mahnung nicht erhalten zu haben" und verlangte von der Beklagten den Beweis darüber, dass ihm die gesetzliche Mahnung zugestellt wurde. Dem Kläger nach soll die Beklagte im Jahre 1998 ein neues, mangelhaftes Datenverarbeitungssystem eingeführt haben, wonach es zahlreiche Reklamationen seitens der Kunden gegeben haben soll. Er habe aber sämtliche Rechnungen der Beklagten pünktlich bezahlt und behauptet, dass ihm eine gesetzliche Mahnung am 24. September 1997 nicht zugestellt wurde. Den allgemeinen Regeln nach, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), obliegt der Beweis für den Empfang der gesetzlichen Mahnung der Beklagten. Die neuere Rechtsprechung lässt den Beweis freilich aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände zu erbringen. Im vorliegenden Fall kann er sich aus der Zahlung der Forderung, aus der gewechselten Korrespondenz der Parteien und aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers ableiten (BGE 105 III 43).
Der Kläger bezahlte der Beklagten am 6. Dezember 1997 Fr. 305.50. Der Zahlungsgrund ist aus dem Einzahlungsschein nicht ersichtlich und ist daher den anderen Akten zu entnehmen. Zunächst ist aus der Buchhaltungskartei der Beklagten ersichtlich, dass der Kläger im Zeitraum vom 17. Dezember 1996 bis 1. Januar 1998 lediglich am 9. Dezember 1997 einen am 22. August 1997 fällig gewesenen Betrag von Fr. 300.50 bezahlt hat. Daher kann es keine Verwechslung der Forderungen während des Jahres 1997 geben und der Kläger hat niemals bestreitet, dass die von ihm geschuldete Prämie Fr. 300.50 betrug. Hätte er die Prämie rechtzeitig bezahlt, hätte er auch den von der Beklagten ursprünglich zugestellten Einzahlungsschein von Fr. 300.50 verwenden müssen, bzw. Fr. 305.50 gar nicht zahlen können, weil es zu dem Zeitpunkt gar keinen solchen Einzahlungsschein gegeben hat. Indem er dies aber nicht getan hat, wurde er von der Beklagten unter Verrechnung einer Mahngebühr von Fr. 5.-- ermahnt. Die Tatsache, dass der Kläger den neuen, von dem Mahnungsbrief selbst abgetrennten Einzahlungsschein von Fr. 305.50 verwendete, schliesst jeden Zweifel über seine Zustellung vollständig aus. In der Klage behauptete der Kläger die Rechnung erhalten zu haben und die Mahnung nicht erhalten zu haben. Nachdem zweifelsfrei belegt werden konnte, dass er die Mahnung erhalten (weil jenen Betrag bezahlt) hat, behauptete er genau das Gegenteil: Er habe die Rechnung nicht erhalten und nur die Mahnung. Dies ist unglaubwürdig. Im übrigen hätte der Kläger als loyaler Vertragspartner als er die Mahnung erhalten hat, diese fristgemäss zahlen müssen oder innert der gesetzten Frist die Versicherung auf die (angeblich) fehlende Rechnung aufmerksam machen müssen. Die widersprüchliche Entgegennahme der Mahnung erlaubt auf den Zugang der Rechnung zu schliessen. Daher ist mangels Prämienzahlung keine Versicherungsdeckung gegeben, und die Klage ist abzuweisen. Im übrigen kann folgendes festgehalten werden: Die mazedonischen Polizeibehörden haben sofort einen Augenschein über den geschädigten Personenwagen durchgeführt, und über ihren Befund ein Protokoll erstellt. Dabei haben sie zusammen mit den Fachleuten der Abteilung für Kriminaltechnik der Polizei die Ursachen und das Ausmass des Schadens festgestellt. Demnach, "brannte vor allem die elektrische Installation an der
rechten Seite und im zentralen Teil des Motors ab (Zündkerzenkabel, Blinkereinrichtung, Installation für das Hauptrelais für die elektronische Pumpe, mit Timern für die Speicherung der Scheinwerfer, Installation für den Ventilator und den Intercooler". Zudem wurde das Kühlgebläse deformiert, das Chassis unbeträchtlich und die Farbe an denjenigen Stellen, wo es intensiv brannte, beschädigt. "Der entstandene Brandschaden verursachte einen materiellen Schaden von ca. 50'000.-- Denar". Es ist davon auszugehen, dass der Befund der mazedonischen Polizeibehörden, welcher im Rahmen ihrer Zuständigkeit und durch fachkundige Personen (Dipl. ing. - Leiter der Kriminaltechnik) erstellt wurde, ausreichend zuverlässig ist, um Ausmass und Höhe des Schadens zu ermitteln (Art. 106 ZPO). Dem Polizeiprotokoll vom 5. Dezember 1997 nach, beläuft sich die Schadenhöhe wesentlich tiefer als der vom Kläger begehrte Schaden. Einen solchen Schluss vermittelt die Devisenkursliste der Raiffeisenbank St. Gallen vom 15. Juni 1999, wonach an dem Stichtag 100 mazedonische Denar einen mittleren Kurs von Fr. 2.62 entsprachen. Folglich berechnet sich die Schadenhöhe richtigerweise wie folgt:
Diese Schadenberechnung schliesst jede Begründung einer Behauptung über einen Totalschaden vollkommen aus.
Bei dem Augenschein haben die Polizeibehörden einen Teil der elektrischen Installation (Teil der geschädigten Leitung als auch ein Teil vom Elektrorelais für die elektronische Pumpe mit Timer für die Speicherung der Scheinwerfer) von der vorderen rechten Seite des Fahrzeugs genommen. Die Teile wurden von der Abteilung für Kriminaltechnik der Polizei in K. in der Anwesenheit des Leiters der Kriminaltechnik, Dipl. Elektro. Ing. B. J., mikroskopisch mit künstlicher Beleuchtung untersucht. Dabei wurde eine mechanische Schädigung sowohl an einigen Leitungen als auch an der Isolation festgestellt. Dies, wie auch die in der Brandzone gefundene manuelle Leitungsverlängerung zwischen dem Alternator und dem Ventilator weisen deutlich auf eine Manipulation hin, die die Polizeibehörde zum Aufschluss brachte, "dass die Brandursache am wahrscheinlichsten an der Überhitzung der Leitungen und das Brennen der Isolation zurückzuführen sei, wonach sich der Brand auch auf die anderen brennbaren Teile ausgebreitet hat".
Dazu ist festzuhalten, dass A. M., der Bruder des Beklagten, das Fahrzueg im Zeitpunkt des Ereignisses gefahren hat. Gemäss klägerischem Aktenstück ist er im Autoreparaturgewerbe tätig. Wer die Leitungsverlängerung und die mechanische Schädigung der Leitungen mehreren Orten gemacht hat und wieso, ist unbekannt. Der Schaden ereignete sich am 28. November 1997 und der Kläger hat ihn erst am 19. Mai 1998, bzw. mehr als 5 ½ Monate danach schriftlich der Beklagten gemeldet. Der Beklagten liegt keine interne Notiz über die vom Kläger behauptete telefonische Anmeldung. Aus diesem Grund teilte sie am 26. Mai 1998 dem Kläger schriftlich mit, dass aufgrund der verspäteten Schadensmeldung, der Schaden nicht bearbeitet und auch keine Abklärungen getroffen werden können. Art. 38 Abs. 1 VVG schreibt dem Anspruchsberechtigten vor, dass er, sobald er vom Eintritt des befürchteten Ereignisses Kenntnis erlangt, den Versicherer unverzüglich benachrichtigen muss. Der Versicherer ist an einer unverzüglichen Meldung interessiert. Er soll, sofern ihm dies notwendig erscheint, die Umstände des Falles und dessen Folgen sofort abklären können, um sich vor ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Leistungspflicht des Versicherers kann indessen nur unter der Voraussetzung des Eintritts des befürchteten Ereignisses, der noch in die Versicherungszeit fällt, begründet werden (M. Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, Zürich 1989, 140). Die unverzügliche Anzeige liegt auch im Interesse des Anspruchberechtigten selbst, denn dieser ist für den Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden beweispflichtig und dieser Beweis kann nur geführt werden, wenn die Anzeige dem versicherten Ereignis unmittelbar folge. Die vom Kläger behaupteten bürokratischen Gründe als Begründung seiner angeblich unverschuldeten Verspätung der Anzeige (Klage) treffen offensichtlich nicht zu, denn das Polizeiprotokoll wurde am 5. Dezember 1997, bzw. 7 Tage nach dem Ereignisfall erstellt. Jedoch, der Polizeirapport an sich ist keine Voraussetzung einer unverzüglichen Schadenmeldung. Die vom Kläger vorgenommene Schadenmeldung erweist sich somit als verspätet, und zwar unabhängig davon, ob sie in formeller Hinsicht - telefonisch oder schriftlich - in Ordnung war. Der Kläger ist auf jeden Fall seiner unverzüglichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen, sei es
schuldhaft oder schuldlos und kann keinen Versicherungsanspruch geltend machen. Aus den oben aufgeführten Gründen ist die vorliegende Klage abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (inklusive Übersetzungskosten) zu tragen (Art. 264 ZPO) und die Beklagte entsprechend der tarifgemässen Honorar über Fr. 3'050.-- zu entschädigen (Art. 263 ZPO).
Entscheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verpflichtet, die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (unter Anrechnung seiner Vorschüsse von Fr. 800.--) zu bezahlen.
3. Der Kläger hat der Beklagten als Parteientschädigung Fr. 3'050.-- zu bezahlen.