19991217_d_ch_b_00
17. Dezember 1999 Bundesgericht Deutsch
Rubrum
urt3299.doc
Bundesgericht, 17. Dezember 1999, X. c. S.
Sachverhalt
Unter Berufung auf eine bei der S. Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Wertsachenversicherung reichte X. mit Eingabe vom 5. April 1995 beim Bezirksgericht Zürich gegen die Versicherungsgesellschaft Klage ein. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, sie für fünf Schmuckstücke, die ihr am 13. Februar 1993 am B.-platz in Z. in einer Reisetasche gestohlen worden seien, mit Fr. 179'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 7. August 1993 zu entschädigen. Durch Urteile des Bezirksgerichts (3. Abteilung) vom 26. Mai 1997 und des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 30. Juni 1998 wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat eidgenössische Berufung erhoben mit dem Rechtsbegehren, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage gutzuheissen; allenfalls sei die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Klägerin gegen das obergerichtliche Urteil ebenfalls erhoben hatte, hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 31. Oktober 1999 insofern gut, als es Ziffer II./5 der Erwägungen des Obergerichts (wonach die Klage auch aus der Sicht von Art. 14 Abs. 1 VVG - absichtliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses - abzuweisen sei) strich. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Erwägungen
Das Obergericht hat die Klage aus zwei verschiedenen Gründen abgewiesen: Einerseits hält es dafür, die Klägerin habe im Wissen um die Bedeutung der Tatsache, dass sie sich sehr weit vom verschwundenen Koffer entfernt habe, diesen Umstand in Täuschungsabsicht verschwiegen, womit der Tatbestand von Art. 40 VVG (betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs) erfüllt sei. Andererseits verneint die Vorinstanz eine Leistungspflicht der Beklagten auf Grund von Art. 14 Abs. 1 VVG mit der Feststellung, die Klägerin habe sich absichtlich deshalb so weit und so lange von der Reisetasche entfernt, um einen fingierten Diebstahl zu ermöglichen. Die auf Art. 14 Abs. 1 VVG beruhende Begründung hat das kantonale Kassationsgericht gestrichen. Soweit die Klägerin diesen Punkt des obergerichtlichen Urteils angreift, ist demnach der Berufung die Grundlage heute entzogen. Vom erwähnten Eingriff des kantonalen Kassationsgerichts abgesehen, sind die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie würden auf einem offensichtlichen Versehen beruhen oder seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG). Dem Vorbringen der Klägerin, sie habe zur Zeit des strittigen Ereignisses nicht einmal die Gewissheit gehabt, dass sie gültig versichert sei, zumal sie die Police erst im März 1993 erhalten habe, hält das Obergericht entgegen, sie habe bereits anlässlich der Anzeigeerstattung vom 13. Februar 1993 bei der Polizei, d.h. unmittelbar nach dem Vorfall, als Versicherung die Beklagte genannt und auch die korrekte Policennummer angegeben. Dieser Feststellung liegt nach Auffassung der Klägerin ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG zu Grunde: Wie aus den Klagebeilagen 1 und 2 hervorgehe, habe eben die alte, eine kleinere Anzahl Schmuckstücke umfassende Police die gleiche Nummer getragen wie die neue. Von einem offensichtlichen Versehen im Sinne der angerufenen Bestimmung kann indessen nur dann die Rede sein, wenn die kantonale Instanz eine bestimmte Aktenstelle gänzlich übersehen oder diese unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 104 II 68 E. 3b S. 74 mit Hinweis). Ein derartiger Mangel ist hier nicht dargetan. Was die Klägerin vorbringt,
stellt vielmehr eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der auf mehreren Elementen beruhenden Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten durch die Vorinstanz dar (dazu Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 138). Das Gleiche gilt für das, was die Klägerin gegen die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts zum Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Befreiungsgrund des Art. 40 VVG einwendet. Der Feststellung des Obergerichts, sie sei in den anderthalb Jahren vor dem zu beurteilenden Ereignis in sechs Versicherungsfälle involviert gewesen und habe daher mit der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen reichlich Erfahrung gehabt, hält die Klägerin entgegen, diese Frage habe zuvor nie Prozess- oder Beweisthema gebildet. In dieser Hinsicht habe die Vorinstanz daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Diese Rüge wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben gewesen und ist hier deshalb nicht zu hören. Was die Klägerin unter Berufung auf ein offensichtliches Versehen des Obergerichts gegen den Inhalt der erwähnten Feststellung einwendet, ist zudem von vornherein unbehelflich: Die Vorinstanz ist nämlich der Ansicht, es sei, unabhängig von der Erfahrung, welche die Klägerin mit der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen gehabt habe, für jedermann, der sich so grobfahrlässig verhalte, wie diese es getan habe, klar, dass er seinen Versicherungsschutz verlieren könnte. Ob die Klägerin in Täuschungsabsicht verschwiegen habe, dass sie sich sehr weit von der abgestellten Reisetasche entfernt habe, bildet entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung Tat-, nicht Rechtsfrage (dazu BGE 100 IV 180 E. 3b S. 182 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 IV 216 E. 4 S. 223). Wie es sich damit verhalten hatte, ist im Berufungsverfahren daher grundsätzlich nicht zu prüfen. Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern ein Verstoss gegen Art. 8 ZGB darin liegen soll, dass der Beklagten in dem vom Bezirksgericht erlassenen Beweisauflagebeschluss der Beweis für eine Täuschungsabsicht, wie sie vom Obergericht als gegeben erachtet worden ist, nicht auferlegt worden war, oder inwiefern die erwähnte Gesetzesbestimmung sonstwie verletzt worden sein soll. Was sie vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen Kritik an der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im angefochtenen Entscheid.
Eine hinreichende Begründung fehlt auch bezüglich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe Art. 40 VVG und Art. 2 ZGB verletzt, indem sie der Beklagten zugebilligt hat, im Sinne der erstgenannten Bestimmung an den Vertrag nicht mehr gebunden zu sein. Die Rüge erwiese sich im Übrigen ohnehin als unbegründet, da das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich ausführt, auf Grund des von ihm im Einzelnen dargelegten Ablaufs der Geschehnisse sei für die Klägerin von Anfang an klar gewesen, dass die Beklagte an der Erklärung vom 3. November 1993, sie sei in Anbetracht von Art. 40 VVG an den Vertrag nicht mehr gebunden, stets festgehalten habe. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist deshalb der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, sind der Beklagten keine Kosten erwachsen; die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt mithin.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 30. Juni 1998 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.