20000118_d_ar_o_00
18. Januar 2000 Appenzell-Ausserrhoden Deutsch
Rubrum
urt712000.doc
Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 18. Januar 2000, Sch. c. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern
Sachverhalt
Am 2. September 1993 schloss P. Sch. mit der BMW Leasing in D. einen Leasing-Vertrag über einen Personenwagen BMW .. . Das Fahrzeug war im Mai 1991 in Verkehr gesetzt worden und wies gemäss Vertrag einen Kilometerstand von 40'000 km auf. Der Kläger schloss für das Fahrzeug bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft eine Haftpflicht-, eine Unfall- und eine Vollkaskoversicherung ab. Ferner hatte der Kläger bei derselben Versicherungsgesellschaft eine Haushaltversicherung abgeschlossen, bei welcher der Diebstahl von mitgeführtem Hausrat bis zum Betrag von Fr. 4'000.-- mitversichert ist. Die vom Leasingnehmer gemäss Vertrag an die BMW Leasing zedierten Ansprüche wurden am 25. Oktober 1996 rückzediert. Am Sonntag, 9. Juli 1995, 22.50 Uhr, erstattete der Kläger bei der Kantonspolizei St. G., Dienststelle Autobahnpolizei T., Anzeige gegen Unbekannt wegen Entwendung des Fahrzeuges und des darin befindlichen Mobiliars (Musikanlage, Natel und Filmkamera im Gesamtwert von Fr. 53'288.-. Der Wert des Fahrzeuges wurde mit Fr. 44'000.-- angegeben. Mit Schadenanzeige vom 15. Juli 1995 meldete er bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft Ersatzansprüche für die abhanden gekommenen Gegenstände an. Diese weigerte sich in der Folge, die verlangten Versicherungsleistungen zu erbringen, weil sie Zweifel an der Diebstahlsversion hegte. In diesem Zusammenhang eröffnete das Bezirksamt U. gegen P. Sch. ein Strafverfahren wegen versuchten Betruges und Irreführung der Rechtspflege. Dieses wurde am 29. Juni 1998 indessen aufgehoben, weil die Beweislage für eine Anklageerhebung als ungenügend erachtet wurde. Mit Vermittlungsbegehren vom 29. August 1996, Leitschein vom 19. September 1996 und Eingabe vom 21. Oktober 1996 liess P. Sch. beim Kantonsgericht eine Forderungsklage anhängig machen. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wurde das Verfahren bis zum Abschluss der Ermittlungen der Motorfahrzeugfahndung der Kantonspolizei St. Gallen sistiert. In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis des Strafverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Vorliegen der entsprechenden Eingaben und nach Beizug der Strafakten fand am 14. Dezember 1998 die Hauptverhandlung statt. Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 2. Abteilung, vom 14. Dezember 1998 wurde die Klage
abgewiesen. Die amtlichen Kosten im Betrage von Fr. 5'200.-- (Vermittlungsgebühr Fr. 200.--, Gerichtsgebühr Fr. 5'000.--) wurden dem Kläger auferlegt und dieser ausserdem verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 11'470.05 ausseramtlich zu entschädigen. Das Kantonsgericht setzte den Streitwert gemäss klägerischem Rechtsbegehren auf Fr. 54'920.-- fest und erachtete im übrigen sämtliche von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen als erfüllt. In materieller Hinsicht ist dem kantonsgerichtlichen Urteil im wesentlichen folgendes zu entnehmen: Für die hier zu beurteilende Streitfrage, ob überhaupt ein Diebstahl als schädigendes Ereignis stattgefunden habe, trage der Kläger nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Beweislast. Im Versicherungsrecht genüge es zunächst, einen Diebstahl mit konkreten Angaben über die Umstände glaubhaft zu machen. Alsdann obliege es dem Versicherer, Tatsachen zu beweisen, die erhebliche Zweifel am behaupteten Diebstahl bewirken. Sei dies gelungen, so habe schliesslich der Geschädigte den strikten Beweis für das Schadensereignis zu erbringen. Die Aussage des Klägers, er habe sein Auto am 9. Juli 1995, ca. 18.30 Uhr auf dem Parkplatz der Badeanstalt R. abgestellt und es nach seiner Rückkehr um ca. 22.30 Uhr nicht mehr dort vorgefunden, decke sich mit den Aussagen von M. C. und erscheine somit als glaubhaft. Hingegen ergäben sich aufgrund der Vorbringen der Beklagten verschiedene Zweifel. Der Kläger lebe in prekären finanziellen Verhältnissen. Es sei nicht ersichtlich, wie er mit einem Nettolohn von monatlich Fr. 4'500.-- seine Lebenshaltungskosten, Unterstützungsleistungen an M. C. und die gemeinsamen Kinder im Betrage von Fr. 1'000.--,. Hypothekarzinsen von Fr. 4'000.-- und Autokosten (Leasingrate und Versicherungen) von Fr. 2'400.-- im Monat berappe. Dazu komme eine Mehrkilometerschuld von rund Fr. 30'000.--. Ausserdem bestünden gemäss act. .. Betreibungen über ca. Fr. 190'000.--. Der Einwand des Klägers, er hätte aus einem Diebstahl keinen Nutzen gezogen, weil der Schwarzmarktpreis eines gestohlenen Fahrzeuges tiefer gewesen wäre als die Nachzahlungen, Leasingraten und Mehrkilometerentschädigung, gehe fehl. Dem Dahinfall der Leasingraten und der Versicherungskosten von Fr. 2'400.-- komme bei einem Monatseinkommen von Fr. 4'500.-- ein erhebliches Gewicht zu. Ausserdem sei davon auszugehen, dass ein
Verkauf des Autos auf dem Schwarzmarkt einen Erlös von Fr. 35'000.-- bis Fr. 40'000.-- gebracht hätte, so dass für den Kläger letztlich ein Gewinn resultieren würde. Zweifel an der Diebstahlsversion ergäben sich sodann aus den sich in einem nicht unwesentlichen Punkt widersprechenden Aussagen des Klägers und Frau C. Diese habe gegenüber der Polizei ausgesagt, man habe sich auf dem Parkplatz vis-à-vis des Restaurant H. verabredet. Demgegenüber habe der Kläger in seiner ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben, Frau C. habe ihn auf dem Parkplatz des Schwimmbades abgeholt. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe der Kläger seine Aussage korrigiert, ohne eine plausible Begründung dafür angeben zu können, weshalb er nicht schon bei der ersten Befragung den Sachverhalt richtig angegeben habe. Nicht plausibel sei des weiteren der Umstand, dass der Kläger angeblich bloss die Alarmanlage, nicht aber die wirksamere Wegfahrsperre eingeschaltet habe. Seine Erklärung, dies wäre zu kompliziert gewesen, sei nicht plausibel, hätte doch nur ein vierstelliger Zahlencode eingetippt werden müssen. Ein wichtiges Indiz für die Vortäuschung eines Diebstahls ergebe sich aus den Schlüsselverhältnissen. Fehle ein Originalschlüssel oder werde das Anfertigen von Nachschlüsseln bewiesen, obwohl dies vom Geschädigten in Abrede gestellt worden sei, spreche dies für das Vortäuschen eines Diebstahls, da der Versicherungsnehmer dem Abnehmer des Fahrzeuges in aller Regel einen Schlüssel zuhafte. Der Kläger habe der Versicherung gegenüber falsche Angaben über die Anzahl der vorhandenen Schlüssel gemacht. Zunächst habe er erklärt, zwei Schlüssel erhalten zu haben; einer befinde sich noch zu Hause. Im Fragebogen der Motorfahrzeugkaskoversicherung habe er angegeben, noch einen dritten Schlüssel gefunden zu haben. Schliesslich habe er eingeräumt, noch über einen vierten, einen sogenannten Werkstattschlüssel verfügt zu haben, der sich im Handschuhfach befunden habe. Dazu komme, dass gemäss dem spurenkundlichen Gutachten G. der Hauptschlüssel als Vorlage zur Anfertigung weiterer Schlüssel auf einer Kopierfräse gedient habe. In Würdigung all dieser Indizien erscheine ein Diebstahl zwar noch möglich, aber nicht mehr als wahrscheinlich. Deshalb obliege dem Kläger der strikte Beweis für das Eintreten des Versicherungsfalles. Dies aber sei ihm nicht gelungen.
Gegen dieses Urteil, das ihm in schriftlicher Ausfertigung am 14. September 1999 zugestellt worden war, liess der Kläger mit Eingabe vom 28. September 1999 fristgemäss die Appellation erklären. Zu deren Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, der Kläger sei am 9. Juli 1995 um ca. 18.30 Uhr mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern auf dem Parkplatz des Restaurant "H." in R. verabredet gewesen. Weil er zu früh gewesen sei, habe er sein Auto auf dem Parkplatz bei der Badeanstalt abgestellt, habe Zigaretten gekauft und sei dann zu Fuss durch das Städtchen nach dem Treffpunkt spaziert. Als sie auf der Fahrt im Pw von Frau C. nach A. dort vorbeigekommen seien, sei der Wagen noch dort gestanden, bei der Rückkehr um ca. 22.00 Uhr nicht mehr. Nachdem er sich vergewissert habe, dass an diesem Abend kein unrichtig parkiertes Fahrzeug abge schleppt worden sei, habe er sofort Anzeige erstattet. Zum Beweis hierfür berufe er sich auf M., D. und M. C. als Zeugen sowie auf Parteibefragung. Zur Urteilsbegründung des Kantonsgerichts sei festzuhalten, dass es wohl zutreffe, dass er in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er wegen des Einbruchs auf dem Liegenschaftenmarkt die Hypothekarbelastung auf seiner Liegenschaft hätte reduzieren sollen. Fr. 121'000.-- der in Betreibung gesetzten Forderungen seien solche der St. G. Kantonalbank. Anderseits hätten aber Betreibungen von Fr. 37'106.-- erledigt werden können. Im Bestreitungsfalle seien die entsprechenden Unterlagen zu edieren. Dass ihm aus einem Versicherungsbetrug ein Nutzen erwachsen wäre, treffe nicht zu. Er hätte den Leasingvertrag jederzeit ohne finanzielle Nachteile kündigen können. Auch hätte die Versicherung bei Diebstahl lediglich eine maximale Entschädigung bezahlen müssen, die mindestens um Fr. 2'000.-- unter dem Zeitwert des Fahrzeuges gelegen wäre. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, wie man auf einen Schwarzmarktwert von Fr. 35'000.-- bis 40'000.-- komme; diesbezüglich sei deshalb eine Expertise einzuholen. Die Divergenz betreffend den Ort, wo der Kläger am fraglichen 9. Juli 1995 abgeholt worden sei, beruhe auf der sehr gedrängten Protokollierung des Sachverhaltes durch den die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten. Auch sei keineswegs ungewöhnlich, dass der Kläger an jenem schönen Sommerabend noch habe
einen Spaziergang unternehmen wollen. Im übrigen sei der VW Polo von Frau C. das bequemere Transportmittel gewesen, weil der BMW hinten nur über zwei Notsitze verfügt habe. Bezüglich der Anzahl Schlüssel habe sich der Kläger schlicht geirrt und den Irrtum sofort zugegeben, als er ihn bemerkt habe. Zweifel bestünden auch am Schlüsselgutachten, insbesondere an der Unabhängigkeit des Experten G., der an der Zufriedenstellung seiner Kunden ein wirtschaftliches Interesse habe. In diesem Zusammenhang werde eine Oberexpertise beantragt sowie Einvernahme von Frau C. als Zeugin. Das Fahrzeug sei während zwei Jahren, bevor er es übernommen habe, von Dritten gefahren worden, so dass die Möglichkeit bestehe, dass ein allfälliger Nachschlüssel, wenn überhaupt, von einem der mehreren Vorbenutzer, die als Zeugen beantragt würden, angefertigt worden sei. In seinen rechtlichen Ausführungen kommt der Kläger zum Schluss, dass insgesamt die von der Beklagten geltend gemachten Indizien nicht genügten, um den gegen den glaubhaft gemachten Diebstahl erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen. Die Beklagte verweist im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und stellt fest, dass der Kläger die entscheidenden Ergebnisse des erstinstanzlichen Beweisverfahrens nicht zu entkräften vermöge und dass die Möglichkeit eines Verkaufs des geleasten Fahrzeuges mindestens ebenso wahrscheinlich sei, wie der vom Kläger behauptete Diebstahl. Insbesondere legt sie dar, die Behauptung des Klägers, dass er aus einem Versicherungsbetrug keinen Nutzen gezogen hätte, lasse sich einwandfrei widerlegen. Bei einem Diebstahl wäre der Leasing-Vertrag gemäss dessen Ziff. 12.4 aufgelöst worden. Aus der vertraglich vorgesehenen Kaskodeckung (Ziff. 6.3) hätte die Leasingfirrna den Zeitwert des Fahrzeugs, abzüglich 5% oder min. Fr. 2'500.- Selbstbehalt. erhalten. Diesen hätte der Kläger bezahlen müssen und dazu die Zeitwertdifferenz aus dem effektiven und maximalem Kilometerstand (100'000 km gegenüber 68'000 km). Zusammen hätte dies maximal Fr. 12'500.-- ausgemacht, wogegen die vom Kläger geschuldete Mehrkilometerentschädigung im Zeitpunkt des Diebstahls Fr. 30'000.-- ausgemacht habe. Auch wenn der Kläger auf dem Schwarzmarkt nur die Hälfte des Zeitwertes gelöst hätte, nämlich Fr. 25'000.--, wäre ihm nach Abzug von Selbstbehalt und Zeitwertdifferenz
nochmals Fr. 12'500.-- verblieben, abgesehen davon, dass er sich seiner Verpflichtungen aus dem kostspieligen Leasingvertrag elegant entledigt hätte. Als Beweis für die Reglierung im Diebstahlsfall sei eine Anfrage an die BMW-Leasing D. zu richten. Die Ausführungen der Parteien anlässlich der mündlichen Appellationsverhandlung hielten sich im Rahmen der schriftlichen Eingabe.
Erwägungen
Der Streitwert ist von der Vorinstanz gemäss Art. 115 Abs. 1 ZPO entsprechend den klägerischen Rechtsbegehren unbestrittenermassen auf Fr. 54'920.-- beziffert worden. Hierbei bleibt es auch im Appellationsverfahren, nachdem das Kantonsgericht die Klage abgewiesen hat und der Kläger unvermindert an seinen Begehren festhält. Des weiteren hat die Vorinstanz die von Amtes wegen zu prüfenden, ebenfalls unbestritten gebliebenen Prozessvoraussetzungen zu Recht bejaht. Der Kläger verlangt von der Beklagten unter Berufung auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag Ersatz für das abhanden gekommene Auto samt Mobiliar. Grundsätzlich trägt er hierfür die Beweislast nach Art. 8 ZGB, wonach, sofern das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Im Versicherungsrecht wird indessen für verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Beweis verlangt. Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Wahrscheinlichkeitsbeweis genügen soll, wenn ein absoluter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich ist (A. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,
3. Aufl., Bern 1995, S. 332). Ganz allgemein gilt, dass um so weniger hohe Anforderungen an den Beweis gestellt werden dürfen, je schwieriger er zu erbringen ist (G. Leuch/F. Kellerhals, Komm. N. 2 b zu Art. 219 bern. ZPO). Insbesondere darf der Richter seine Überzeugung auf einen gewissen Grad der Wahrscheinlichkeit stützen, wenn ein direkter Beweis nicht möglich ist (BGE 104 II 75). Im Falle eines Diebstahlsschadens hat der Kläger zunächst den behaupteten Diebstahl glaubhaft zu machen. Hierzu genügt gemäss allgemeiner Lehre und Rechtsprechung freilich nicht schon eine entsprechende Behauptung, sondern es müssen konkrete Angaben über die Umstände, unter denen sich der Diebstahl zugetragen hat, dargetan werden. Als dann obliegt es dem Versicherer, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die erhebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante wecken. Gelingt ihm dies, genügt die Darlegung der äusseren Umstände durch den Versicherungsnehmer nicht mehr, weil andere Versionen als die behauptete, ernsthaft möglich erscheinen. Dies hat zur Folge, dass der strikte Beweis für das Bestehen des Versicherungsfalles, hier somit für den Diebstahl des Fahrzeuges erbracht werden muss (M. Niguille- Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, S. 232. f.; Kantonsgericht St. Gallen, IIII. Zivilkammer, 8./9.2.1996 = GVP 1996 Nr. 28). Dabei ist der Zivilrichter nicht an das Ergebnis eines Strafverfahrens gebunden; insbesondere verletzt er die Unschuldsvermutung nicht, wenn er die Möglichkeit eines Versicherungsbetruges mit einbezieht, obwohl das entsprechende Strafverfahren mangels Beweises eingestellt worden ist (GVP 1996, a.a.O. S. 75 f.). Der Kläger macht geltend, er habe seinen Personenwagen am Sonntag, den 9. Juli 1995 um ca. 18.30 Uhr bei der Badeanstalt in R. abgestellt und ihn nicht mehr vorgefunden, als er um ca. 22.30 Uhr zurückgekehrt sei. Diese Darstellung stimmt im Wesentlichen überein mit der Diebstahlsanzeige vom 9. Juli 1995 bei der Polizei, wie sie im Rapport vom 18. Juli 1995 sowie im Befragungsprotokoll vom 9. Juli 1995 festgehalten wurde. Sie deckt sich in den Grundzügen auch mit dem Ergebnis der polizeilichen Befragung von M. vom 15. Juli 1995. Hierbei handelt es sich um hinreichend konkrete Angaben, die nach der von M. Niquille (a.a.O. S. 233) erwähnten Rechtsprechung zunächst für den Beweis eines Diebstahls ausreichen.
Zur die Abwehr des an sie gestellten Anspruchs hat die Beklagte den Gegenbeweis zu erbringen. Hierfür genügt im Sinne der oben gemachten Ausführungen, dass beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen hervorgerufen werden. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird (BGE 120 II 397) Nach Auffassung der Beklagten ergäbe die prekäre finanzielle Situation, des Klägers im Sommer 1995 durchaus ein mögliches Motiv für einen Betrugsversuch und damit ein Indiz gegen die vom Kläger vorgebrachte Diebstahlsversion.
Der Kläger räumt ein, dass seine finanzielle Situation zum Zeitpunkt des Diebstahls schlecht gewesen sei. Allerdings seien Fr. 121'000.-- von den gemäss Schuldnerkartei des Betreibungsamtes bestehenden Forderungen von total Fr. 190'000.-- auf eine Grundpfandbetreibung der St. G. Kantonalbank zurückzuführen, weil diese einen Hypothekarkredit gekündigt habe. Für den Pfandausfall von Fr. 300'000.-- sei er persönlich haftbar gemacht worden. Immerhin ergebe sich aus dem Schuldnerregister aber auch, dass er Betreibungen im Betrag von über Fr. 37'000.-- habe erledigen können. Diese Ausführungen erhellen wohl die Gründe der Verschlechterung der Finanzlage, vermögen aber nichts an der Tatsache einer erheblichem Verschuldung zu ändern. Im übrigen hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass das Monatseinkommen des Klägers von Fr. 4'500.-- für die Deckung seiner verschiedenen Verpflichtungen längst nicht ausreicht und dass allein schon die Möglichkeit, sich von Leasingraten und Versicherungsprämien von monatlich Fr. 2'400.-- zu befreien, als wirtschaftlicher Nutzen massgeblich ins Gewicht falle. Dazu kommt noch eine Entschädigung für ca. 32'000 Mehrkilometer. Diese betrüge gemäss Leasingvertrag Fr. 1.01 pro km, also rund Fr. 32'000.--, wogegen im Diebstahlsfall der vom Kläger zu tragende Selbstbehalt und die zu ersetzende, mehrkilometerbedingte Zeitwertdifferenz nur knapp die Hälfte ausmachen würden. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, welches der Schwarzmarkterlös für den BMW war, und entsprechende Beweiserhebungen erübrigen sich. Selbst wenn, wie der Kläger geltend macht, hieraus für ihn kein Gewinn resultiert hätte, bleibt es aus den vorstehend genannten Gründen dabei, dass ein wirtschaftliches Interesse am Verschwinden des Fahrzeuges nicht verneint werden kann. Zweifel an der Diebstahlsversion des Klägers ergeben sich sodann aus dem Umstand, dass sich seine Sachverhaltsdarstellung in einem nicht unerheblichen Punkt von jener von M. unterscheidet. Diese gab in der polizeilichen Befragung vom 12. September 1995 an, man habe sich auf dem Parkplatz beim Restaurant "H." in R. verabredet. Von hier sei man mit ihrem Wagen nach A. gefahren; den BMW habe der Kläger vorher auf dem Parkplatz der Badanstalt abgestellt. Demgegenüber hatte der Kläger in seiner ersten Befragung durch die Polizei am fraglichen Abend des 9. Juli 1995, 22.45 Uhr, wörtlich zu
Protokoll gegeben: "Ich begab mich um 1830 Uhr mit meinem Pw. zum Schwimmbad in R. Ich parkierte ihn darauf auf dem Parkplatz, welcher sich in der Nähe der Minigolfanlage befindet. Ich wurde um 1830 Uhr beim Parkplatz durch meine Freundin abgeholt...". In der polizeilichen Befragung vom 15. September 1995 sagte der Kläger dann, er habe, von L. her kommend, nach seiner Ankunft in R. den Wagen auf dem Parkplatz der Badeanstalt parkiert und sich dann zu Fuss zum Treffpunkt (H.-parkplatz) begeben. In der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 18. Juni 1998, also drei Jahre später, gab er folgende detailliertere Darstellung: "Treffpunkt war etwa 1830 oder 1900 auf dem Parkplatz beim Restaurant H., da wo man von W. aus herunterkommt. Ich war früher dran gewesen als erwartet, etwa 1/4 Stunde oder 20 Minuten und stellte meinen Wagen bei der Badeanstalt hin. Ich schloss alle Fenster, das macht man bei diesem Auto von aussen mit dem Schlüssel, und ging durch R. hindurch zum vereinbarten Treffpunkt." Auf den Widerspruch zu seiner ersten Aussage angesprochen, vermochte der Kläger keine plausible Erklärung zu geben, Zum einen erklärte er, falsch verstanden worden zu sein. Dann machte er auch geltend, die erste Befragung sei abends spät erfolgt, und die Kinder hätten gewartet. Als Grund, weshalb er nicht direkt zum Treffpunkt gefahren sei, gab er an, es sei ein spontaner Entscheid gewesen. Er sei früh daran gewesen, und es sei ein schöner Abend gewesen. Das Aussageverhalten des Klägers widerspiegelt das Bemühen, eine möglichst plausible Darstellung eines Autodiebstahls zu geben. Von einem real betroffenen Geschädigten müsste von allem Anfang eine stimmige, detailreiche Schilderung der äusseren Abläufe und Gegebenheiten erwartet werden. Besondere Realitätskriterien (vgl. R. Bender in SJZ 81(1985), 56 f.) finden sich in der Aussage des Klägers nicht. Anderseits ist das Nachlie fern wenig plausibler Begründungen als Indiz dafür zu werten, dass sich der behauptete Diebstahl nicht real abgespielt hat. Auf die vom Appellanten beantragte Einvernahme von M., D. und M. C. kann verzichtet werden. Wie die Vorinstanz geht auch das Obergericht davon aus, dass sich der fragliche Abend im wesentlichen so abgespielt hat, wie von M. geschildert. Weder von ihr noch von
den beiden Knaben sind nach mehr als drei Jahren seit dem Vorfall neue erhebliche Tatsachenschilderungen zu erwarten. Ebensowenig ist ein Augenschein über die besonderen historischen Reize des Städtchens R. durchzuführen, um den vom Kläger angeblich spontan gefassten Entscheid zu einem Spaziergang zu rechtfertigen. Die Vorinstanz hat dem Kläger auch den weiteren Umstand zur Last gelegt, dass er beim parkierten Fahrzeug lediglich die Alarmanlage, nicht aber die wirksamere Wegfahrsperre eingeschaltet haben will. Sie erblickte darin eine gewisse Absicht des Klägers, denn bei gesicherter Wegfahrsperre müsse ein Fahrzeug zum Wegtransport aufgeladen werden, während bei Nichtaktivierung von Wegfahrsperre und Alarmanlage seitens der Versicherung der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit zu erwarten wäre. Dem hält der Kläger entgegen, das Einschalten der Wegfahrsperre sei komplizierter, als vom Kantonsgericht angenommen. Das Aktivieren der Diebstahlsperre sei nur bei hohem Diebstahlsrisiko geboten, welches hier aber nach seiner Einschätzung nicht bestanden habe. Auf die in diesem Zusammenhang angebotenen Beweismittel (Augenschein und Expertise) kann verzichtet werden. Das Aktivieren der Wegfahrsperre kann jedenfalls nicht als derart kompliziert angesehen werden, als dass es dem Kläger nicht zuzumuten war. Im übrigen ist auch das Obergericht der Meinung, dass diesem Punkt nur eine nebensächliche Bedeutung zukommt, dass er aber im Rahmen der Gesamtwürdigung durchaus in dem Sinn mit einbezogen werden kann, wie es die Vorinstanz getan hat. Aus den Schlüsselverhältnissen kann sich ein objektives Indiz für einen vorgetäuschten Diebstahl ergeben. Denn in einem solchen Fall wird der Versicherungsnehmer dem Abnehmer des Fahrzeuges mindestens einen Schlüssel zuhalten. Die Versicherer verlangen deshalb im Rahmen der Auskunftspflicht, dass der Geschädigte sämtliche Originalschlüssel einreicht. Fehlt ein Originalschlüssel oder kann nachgewiesen werden, dass Nachschlüssel angefertigt worden sind, obwohl der Versicherungsnehmer solches in Abrede gestellt hat, legt dies den Schluss auf die Vortäuschung eines Diebstahls nahe. Dabei ist freilich mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ein Originalschlüssel auch versehentlich verloren gegangen sein kann oder dass ohne Wissen des Versicherungsnehmers Nachschlüssel angefertigt wurden.
Der Kläger hat in der ersten polizeilichen Befragung angegeben, bei der Fahrzeugübernahme zwei Schlüssel erhalten zu haben und korrigierte dann später die Anzahl auf drei, indem er in der Schadenanzeige erklärte, noch einen dritten Schlüssel zu Hause gefunden zu haben. In der polizeilichen Befragung vom 15. Juli 1997 schliesslich gab er die Existenz eines vierten Schlüssels zu Protokoll; dieser, ein sog. Portemonnaie- Schlüssel habe sich im Serviceheft im Handschuhfach befunden. Der Appellant macht hierzu geltend, er sei schlicht einem Irrtum erlegen und habe diesen nach Bemerken auch sofort zugegeben. Erfahrungsgemäss wisse kaum jemand auf Anhieb, über wieviel Autoschlüssel er verfüge. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Ungenauigkeit in den Aussagen die behauptete Diebstahlsversion nicht entscheidend in Frage zu stellen vermag. Immerhin aber handelt es sich um ein Element, das zusammen mit anderen durchaus geeignet ist, beim Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit zu wecken. Schliesslich handelte es sich nicht um eine einmalige, spontan erfolgte Aeusserung. Insbesondere bis zum Ausfüllen der Schadenanzeige hatte der Appellant genügend Zeit, Überlegungen zur Anzahl der Schlüssel anzustellen, zumal er sich bewusst sein musste, dass dies für den Versicherer offensichtlich kein unwesentlicher Punkt war. Aufgrund des Gutachtens G. gilt aufgrund der beim Hauptschlüssel durch eine kriminaltechnische Untersuchung festgestellten Spuren als erwiesen, dass dieser als Vorlage auf einer mechanischen Kopierfräse für die Anfertigung von Schlüsselkopien gedient hat. Weiter haben Abklärungen der Polizei im Strafverfahren ergeben, dass der Vorbesit zer K. von D. die gleichen Schlüssel, die er erhalten hatte, an den Garagisten J. zurückgab, und dass weder von D. noch J., von dem der Kläger den BMW 1993 übernahm, Nachschlüssel anfertigen liessen. Dies erachtet das Gericht als glaubhaft. Das Anfertigen von Nachschlüsseln ist eine Begebenheit, die schwerlich in Vergessenheit gerät. Wollte man anderseits unterstellen, dass Vorbesitzer Nachschlüssel mit unlauteren Absichten angefertigt haben, so ist anzunehmen, dass man mit einer Verwendung desselben kaum
bis zum Sommer 1995 zugewartet hätte. Immerhin bleibt die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter der mit dem Servicearbeiten betrauten Garage zu einem späteren Zeitpunkt heimlich einen Nachschlüssel anfertigen liess: Doch erachtet das Gericht die Wahrscheinlichkleit hierfür als gering, während anderseits die Wahrscheinlichkeit, dass sich der über die Zahl der Schlüssel widersprüchlich äussernde Kläger eine Kopie herstellen liess, bedeutend höher einzuschätzen ist. Auf die in diesem Zusammenhang vom Appellanten offerierten Beweise kann verzichtet werden. Von einer Zeugeneinvernahme der bereits polizeilich befragten J. und von D. sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, abgesehen davon, dass den Erstaussagen ein höherer Beweiswert zuzumessen wäre. Von einer Einvernahme von Wm S. als Zeuge ist ebenfalls abzusehen. Er hat seine Feststellungen in einem Bericht im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO festgehalten, welcher als beweistauglich gelten kann, zumal in der Appellationserklärung keine substantiierten Beweisergänzungsbegehren beantragt werden. Der Appellant bestreitet das Gutachten des Sachverständigenbüros G., da dieses von zahlreichen Versicherungsgesellschaften Aufträge erhalte und somit nicht unabhängig sei. Mit der Vorinstanz ist auch das Obergericht der Ansicht, dass die Unabhängigkeit des Gutachters nicht deshalb anzuzweifeln ist, weil er häufig für Versicherungen tätig ist. Dies verpflichtet den Gutachter gerade zu höchst möglicher Seriosität, da er bei einer Fehlbegutachtung zweifellos mit dem Entzug namhafter Aufträge zu rechnen hätte. Weiter wird gegen das Gutachten vorgebracht, es könne nicht überprüft werden, weil die einzelnen Arbeitsschritte nicht dokumentiert seien. Der Experte hat in den Schafteinschnitten des Schlüssels Nr. 1 Spuren festgestellt, die "aus werkzeugspurenkundlicher Sicht die Feststellung zulassen, dass dieser Schlüssel als Vorlage zur Fertigung weiterer Schlüssel auf einer mechanischen Kopierfräsmaschine" diente. Des weiteren hat er die Spuren mittels stark vergrösserten Fotos dokumentiert. Spuren können festgestellt werden oder eben nicht. Was die vom Kläger verlangte weitergehende Darstellung der einzelnen Arbeitsgänge bringen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wohl bei jedem der vorstehend erörterten Kriterien in mehr oder weniger ausgeprägtem Ausmass auch eine Deutung zu Gunsten des Klägers möglich ist. In ihrer Gesamtheit gewürdigt, lassen die Indizien indessen die Möglichkeit eines fingierten Diebstahls des versicherten Fahrzeuges eindeutig höher erscheinen, als jeden anderen Hergang. Daraus wiederum folgt nach der eingangs dargelegten Praxis, dass dem Kläger der strikte Diebstahlsnachweis obliegt. Dieser ist ihm nicht gelungen, so dass sein Ersatzanspruch unbegründet und die Klage daher abzuweisen ist. Nach Art. 81 ZPO treffen die amtlichen Kosten den Kläger als die vor beiden Instanzen unterlegene Partei. Der erstinstanzliche Kostenspruch ist demgemäss zu bestätigen. Die Kosten des Appellationsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr, die auf Fr. 5'000.-- festgesetzt wird (Art. 19 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3), sind ebenfalls dem Kläger und Appellanten aufzuerlegen. Desgleichen hat der Kläger der Beklagten die durch den Prozess notwendig gewordenen Kosten zu ersetzen (Art. 86 ZPO). Zu dem von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag von Fr. 11'470.05 kommen Fr. 5'568.50 für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote, die sich als tarifgemäss erweist: Das Total der Entschädigung für beide Instanzen beträgt somit Fr. 17'038.-- (gerundet).
Demgemäss wird erkannt:
1. Appellation und Klage werden abgewiesen.
2. Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt.
3. Die Kosten des Appellationsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- werden dem Kläger auferlegt.
4. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte für das Verfahren vor beiden Instanzen mit insgesamt Fr. 17'038.-- ausseramtlich zu entschädigen.
5. Rechtsmittel Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils die Berufung an das Schweizerische Bundesgericht offen. Die Berufung ist bei der Obergerichtskanzlei von Appenzell A.Rh., 9043 Trogen, schriftlich einzureichen (Art. 54 Abs. 1 OG).
6. Mitteilung an die Parteien über deren Rechtsvertreter.