Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

20000608_d_sg_o_00

08. Juni 2000 St. Gallen Deutsch

Rubrum

urt522000.doc

Kantonsgericht St. Gallen, 8. Juni 2000, K. c. CAP Rechtsschutz, Versicherungs-Gesellschaft AG, Zug

Tatbestand/Gründe: Am 2. November 1987 schlossen die Parteien einen Vertrag über eine Rechtsschutz-Versicherung ab. Vertragsinhalt wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten, bestehend aus den gemeinsamen Bestimmungen Ausgabe 1985 und den Bestimmungen für den Privat-Rechtsschutz Ausgabe 51.85. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1994 erneuerte sich der Versicherungsvertrag mangels Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr (Art. 2 AVB). Am 25. Januar 1996 zeigte der Vertreter des Klägers der Beklagten einen Schadenfall an und ersuchte um Rechtsschutz in einer Streitsache gegen die Allgemeine Genossame R. Am 30. Januar 1996 verweigerte die Beklagte dem Kläger den Rechtsschutz gestützt auf Art. 20 lit. h AVB, welcher Streitigkeiten betreffend Grundstücke, die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind, von der Versicherungsdeckung ausschliesse. Aus dem gleichen Grund lehnte die Beklagte die Leistungspflicht erneut ab, als der Kläger am 21. August 1997 um Bezahlung der nach Abzug der durch die AGR geleisteten ausseramtlichen Entschädigung verbleibenden Anwaltskosten nachsuchte. Diese bestanden in anwaltschaftlichen Bemühungen im Amtsbefehlsverfahren betreffend Ausübung des Rückkaufsrechts bzw. Anweisung an den Grundbuchführer vor dem Einzelrichter der March (l. Instanz) und dem Kantonsgericht Schwyz (2. Instanz). Am 23. Januar 1998 reichte der Kläger nach ergebnislosem Vermittlungsverfahren beim Bezirksgericht G. Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein. Die Vorinstanz wies die Klage mit Urteil vom 11. November 1998 ab, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- und verpflichtete diesen, die Beklagte mit Fr. 12'354.-- ausseramtlich zu entschädigen. Gegen dieses Urteil, zugestellt am 19. Mai 1999, erklärte der Kläger am 18. Juni 1999 fristgerecht Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen. Die Beklagte beantragte in der Berufungsantwort vom 26. August 1999 die Abweisung der Berufung. Der Kläger führt zur Begründung der Berufung zunächst an, die Beklagte verweigere die Leistung zu Unrecht, da der Streit zwischen der AGR und dem Kläger nicht ein Grundstück oder ein Gebäude betreffe. Der Streit betreffe die Frage der Gültigkeit der Rückkaufsklausel aus dem Tauschvertrag. Die Beklagte sei daher gestützt auf Art. 15 ihrer

AVB "bei Streitigkeiten des Versicherten aus folgenden Verträgen: Kauf, Verkauf, Tausch, ..." leistungspflichtig. Die Beklagte wendet dagegen ein, bei der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der AGR handle es sich um eine Streitigkeit aus einem Tauschvertrag betreffend ein Grundstück. Die Ausschlussklausel gemäss Art. 20 lit. h ihrer AVB komme zur Anwendung, weshalb der Rechtsschutz nicht gewährt werde. Die fragliche Ausschlussklausel steht in den AVB unter der Ueberschrift in welchen Fällen kann die CAP keinen Rechtsschutz gewähren?" und lautet wie folgt: "Wenn es sich um Streitigkeiten betreffend Gebäude und Grundstücke handelt, die sich ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein befinden, die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind, die mehr als drei Wohnungen umfassen (inbegriffen diejenige des Versicherten) und die gewerbs- oder berufsmässig genutzte Räume enthalten."Art. 15 AVB zählt unter der Ueberschrift "Vertragliche Streitigkeiten" einzelne von der Versicherungsdeckung umfasste Vertragstypen auf. Er handelt von Vertragsverhältnissen. Gegenstand der Ausschlussklausel in Art. 20 lit. h AVB sind Objekte von Rechts- oder Vertragsverhältnissen. Die Beklagte schliesst für die von Art. 20 lit. h AVB erfassten Objekte den Rechtsschutz aus, selbst wenn sie Gegenstand an sich gedeckter Vertragsverhältnisse sind. Die Frage nach der Versicherungsdeckung beantwortet sich damit nicht allein anhand der Art des Vertragsverhältnisses, sondern immer auch anhand des Objektes desselben. Eine Streitigkeit nur um ein Rechts- oder Vertragsverhältnis ohne ein von einem solchen erfasstes Objekt ist ebenso unvorstellbar wie eine Streitigkeit um ein blosses Objekt, ohne dass es Gegenstand eines Rechts- oder Vertragsverhältnisses wäre. Der Streit zwischen der AGR und dem Kläger dreht sich um eine Rückkaufsklausel aus einem Tauschvertrag. Objekt des Rückkaufsrechtes, d.h. des streitigen Vertragsverhältnisses, ist ein Grundstück, nämlich Grundbuchblatt 1165 Kat. Nr. 1005 Plan 6, Reichenburg SZ. Der Kläger selbst beantragt sowohl vor der Vorinstanz als auch in der Berufung in seinen Eventualbegehren die Gewährung von Rechtsschutz im ordentlichen zivilrechtlichen Verfahren zwischen der AGR und ihm betreffend Grundbucheintragung etc.

Somit handelt es sich wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, bei der Auseinandersetzung zwischen der AGR und dem Kläger um eine Streitigkeit betreffend Gebäude und Grundstücke im Sinne von Art. 20 lit. h AVB. Kommt die Ausschlussklausel des Art. 20 lit. h AVB der Beklagten grundsätzlich zur Anwendung, ist zu prüfen, ob das Grundstück, das Gegenstand des streitigen Vertragsverhältnisses in der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der AGR ist, unter die Ausschlussklausel fällt. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Ausschlussklausel komme zur Anwendung. Die Ausschlussklausel finde auf unüberbaute Grundstücke, sofern sie sich nicht ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein befinden, keine Anwendung. Es sei offensichtlich und sprachlich unzweideutig, dass die drei Nebensätze "die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind, die mehr als drei Wohnungen umfassen ( ... ) und die gewerbs- oder berufsmässig genutzte Räume enthalten" sich nur auf Gebäude bzw. überbaute Grundstücke beziehen könnten. Die Beklagte bringt vor, Art. 20 lit. h AVB schliesse im ersten Halbsatz sämtliche Streitigkeiten betreffend Gebäude und Grundstücke aus. Dieser Ausschluss werde dann durch die nachfolgenden Halbsätze wieder gemildert. Ausgeschlossen bleiben dann unter anderem Streitigkeiten betreffend Gebäude und Grundstücke, welche nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass unüberbaute Grundstücke von dieser Formulierung mitumfasst würden. Art. 20 lit. h AVB ist unbestrittenermassen Gegenstand des Vertrages geworden. Umstritten ist aber der Inhalt der Bestimmung. Damit ist sie auszulegen. Dabei gelten für Versicherungsvertragsbestimmungen die allgemeinen Regeln zur Vertragsauslegung (BGE 118 II 344 f.; 115 II 268; 112 II 253; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 160 ff.; vgl. auch Bernard Viret, Privatversicherungsrecht, Zürich 1989, S. 108 f. sowie Duri Poltera, Der Rechtsschutzversicherungsvertrag und das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten in der Schadenabwicklung, St. Gallen 1999, S. 86 f.). Für die Auslegung einer Versicherungsvertragsbestimmung ist wie bei jedem Vertrag grundsätzlich der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln. Lässt sich dieser

nicht mehr feststellen, so ist auf den mutmasslichen Willen der Parteien abzustellen. Dieser ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsabschlusses zu ermitteln. Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 119 II 372; 115 II 268; Maurer, S. 161; vgl. auch Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 1998, N 1201). Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut der von den Parteien verwendeten Worte. Dabei ist mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, die Parteien hätten die Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses verwendet (BGE 115 II 269; 118 II 345; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, N 1206 ff.; Maurer, S. 162; Viret, S. 109). Die Vorinstanz hat bei der Auslegung der umstrittenen Ausschlussklausel festgestellt, die Beklagte gewähre keinen Rechtsschutz für Grundstücke, welche nicht vom Versicherten selbst bewohnt seien. Von dieser Formulierung seien zweifelsohne auch unbebaute Grundstücke mitumfasst. Diese zutreffende Auslegung ergibt sich aus dem Wort sinn der Ausschlussklausel. Danach besteht kein Rechtsschutz für Streitigkeiten unter anderm betreffend Gebäude und Grundstücke, die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind. Der Kläger verkennt, dass sich die vier Relativsätze jeweils auf die Substantive "Gebäude und Grundstücke" beziehen. Aufgrund dieses Wortpaares ist auch unerheblich, ob dem Terminus "Grundstücke" die Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs oder ein juristisch-technischer Sinn zukommt. Die von der Beklagten in ihren AVB gewählte Syntax gibt nämlich keinerlei Anlass, die vom Kläger behauptete Einteilung in zwei Gruppen von einerseits Gebäuden und Grundstücken nur ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und andererseits nur Gebäuden bzw. überbauten Grundstücken anzunehmen. Vielmehr ist die Ausschlussklausel nach der Sprachlogik und damit nach der Regel der Bejahung durch doppelte Verneinung (Litotes) zu verstehen. Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind Streitigkeiten betreffend Gebäude und Grundstücke (erste Verneinung), die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind (zweite Verneinung). Da sich die Bewohnbarkeit allein auf Gebäude oder überbaute Grundstücke beziehen kann, wird

die Versicherungsdeckung so für Gebäude, die vom Versicherten selbst bewohnt sind, bejaht. Für Gebäude, die nicht vom Versicherten selbst bewohnt sind, und für unüberbaute bzw. nicht bewohnbare Grundstücke bleibt der Versicherungsausschluss (erste Verneinung) - andere, zweite Verneinung vorbehalten - bestehen. Wollte man der Bestimmung den vom Kläger behaupteten Sinn und Inhalt geben, müsste man sie so formulieren, dass die Substantive je getrennt vor die entsprechenden Relativsätze gestellt werden. Bei der gewählten Formulierung aber ist klar, dass unüberbaute Grundstücke eben nicht selbst bewohnte Gebäude sein können und damit Gegenstand des Leistungsausschlusses sind. Das Gegenstand der Streitigkeit zwischen dem Kläger und der AGR bildende Grundstück wird unbestrittenermassen nicht vom Kläger selbst bewohnt. Damit ist die fragliche Streitigkeit vom Rechtsschutz der Beklagten ausgeschlossen. Nach den Regeln der Sprachlogik ist die Ausschlussklausel auch unzweideutig. An ihrem Sinngehalt können keine ernsthaften Zweifel bestehen. Sie genügt somit den Anforderungen von Art. 33 VVG. Der zweite Satzteil dieser Gesetzesbestimmung ist eine gesetzliche Auslegungsregel; er ist nichts anderes als eine ausdrückliche Verankerung der Unklarheitenregel für den Versicherungsvertrag (Maurer, S. 247). Die Unklarheitenregel darf nur herangezogen werden, wenn sich der wirkliche Wille der Parteien nicht aus Sinn und Wortlaut des Vertrages ermitteln lässt (vgl. Maurer, S. 163). In keinem Fall darf die Regel allein schon deswegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, N 1232 mit Hinweis auf BGE 115 II 269). Aus der Tatsache, dass die Beklagte in der Zwischenzeit ihre AVB neu formuliert hat, kann der Kläger nichts ableiten. Massgebend ist die Auslegung der im fraglichen Zeitpunkt gültigen Ausschlussklausel und zwar nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Ausschlussklausel in Art. 20 lit. h AVB erweist sich somit gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch und den Regeln der Sprachlogik als bestimmt und unzweideutig. Damit sind Klage und Berufung insgesamt unbegründet. Ist die Streitigkeit zwischen dem Kläger und der AGR von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die im Hauptbegehren des

Klägers geltend gemachte Forderung der Höhe nach ausgewiesen ist und ob der Kläger seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt und damit die Versicherungsdeckung verwirkt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Prozesskosten - sie bestehen aus den Gerichts- und den Parteikosten - zu bezahlen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben sich auf einen Streitwert von Fr. 90'000.— geeinigt. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt (Ziff. 321.2 GKT). Die Einschreibgebühr von Fr. 4'500.-- wird dem Kläger angerechnet. Der Vertreter der Beklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Sein Honorar ist deshalb nach Ermessen festzulegen (Art. 6 HonO). Ausgehend vom streitwertabhängigen

Honorar gemäss Art. 14 lit. d HonO und in Anwendung von Art. 26 lit. b HonO wird das Honorar auf Fr. 7'727.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Die III. Zivilkammer hat

entschieden:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beruf ungsverfahrens von Fr. 6'000.-- bezahlt der Kläger.

Die Einschreibgebühr von Fr. 4'500.-- wird ihm angerechnet.

3. Der Kläger hat die Beklagte mit Fr. 7727.65 für das Berufungsverfahren zu entschädigen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 264 — the act was consolidated again on January 1, 2001, July 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 33 — the act was consolidated again on January 1, 2001, January 1, 2006, January 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2009, July 1, 2009, January 1, 2011, January 1, 2022, September 1, 2023, and January 1, 2024.