20000706_d_ag_o_00
06. Juli 2000 Aargau Deutsch
Rubrum
urt832000.doc
Obergericht des Kantons Aargau, 6. Juli 2000, V.J. c. X. Versich.
Sachverhalt
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Hausratversicherungsvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages ist der Kläger unter anderem für Diebstahl auswärts bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 6'000.-- bei einem Selbstbehalt von Fr. 200.-- versichert. Am 24. Oktober 1994 machte der Kläger eine Schadenanzeige betreffend Gegenstände, die ihm anlässlich des Diebstahls des seiner Mutter gehörenden Autos der Marke Porsche in P. abhanden gekommen seien. Die Beklagte weigerte sich, den geltend gemachten Schaden zu bezahlen. Mit Klage vom 5. Mai 1997 liess der Kläger beim Gerichtspräsidium R. folgende Anträge stellen:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 4'999.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juli 1996 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Kläger im Oktober 1994 mit dem Auto seiner Mutter nach P. gereist sei, um dort als Referent an einem Seminar teilzunehmen. Am Morgen des 21. Oktober 1994 sei das Auto samt Inhalt gestohlen worden. Neben zwei Herrenanzügen, zwei Sonnenbrillen, einer Photokamera mit Objektiven und diversen Musikkassetten und CDs hätten sich an persönlichen Gegenständen auch zwei Diaprojektoren im Fahrzeug befunden, die der Kläger für seinen Vortrag benötigt hätte. Aufgrund der Reduktion der Forderung auf Fr. 4'999.-- dürfte das Quantitative unbestritten bleiben.
Mit Klageantwort vom 30. Juni 1997 liess die Beklagte folgende Begehren stellen:
"1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Hausratversicherung nur Hausratgegenstände, nicht aber Geschäftsfahrhabe und Autozubehör versichert seien. Die Porschesonnenbrillen würden Autozubehör darstellen. Die Diaprojektoren und die zu ihnen gehörenden Objektive würden ausschliesslich geschäftlich genutzt. Ob die Digitalkamera zum Hausrat gehöre, sei fraglich.
Auf der Schadenanzeige vom 24. Oktober 1994 habe der Kläger die beiden Sonnenbrillen mit einem Wert von Fr. 600.-- eingesetzt, welcher Betrag anlässlich der Bespre chung mit dem Schadeninspektor der Beklagten, Herrn V., auf Fr. 400.-- herabgesetzt worden sei. In der gleichen Schadenanzeige habe der Kläger für diverse Kassetten und CDs Fr. 1'000.-- eingesetzt, welcher Betrag in der Besprechung mit Herrn V. auf rund einen Drittel herabgesetzt worden sei. Pikant sei, dass diese Kassetten und CDs im Polizeirapport nicht erwähnt worden seien. Noch mehr Unklarheiten hätten die klägerischen Angaben zum Porsche-Diebstahl gestiftet: In der Motorfahrzeugschadenanzeige vom 24. Oktober 1994 habe der Kläger angegeben: "Porsche wurde vor dem Hotel gestohlen". Im Aussageprotokoll der P. Polizei heisse es, das Auto sei in der Strasse B. vor dem Hauseingang ins Haus Nr. .. parkiert worden. In der Besprechung mit Herrn V. habe der Kläger ausgeführt, er habe den Porsche um ca. 08.00 Uhr aus der Garage genommen und ihn vor dem Hotel abgestellt, um ihn für die Heimreise zu beladen; als er alles Gepäck verstaut gehabt habe, habe er sich nochmals an die Rezeption begeben, und um ca. 08.30 Uhr habe er dann den Diebstahl feststellen müssen. Das Edelhotel I. befinde sich am M., wobei davon auszugehen sei, dass der Platz vor dem Hotel jener sein sollte, der am Flussufer liege. Die B.-strasse befinde sich aber eine Häuserzeile weit vom Hinterhof des Hotels entfernt. Wenn man davon ausgehe, dass die ersten Angaben am ehesten der Wahrheit entsprechen würden, so müsse angenommen werden, dass die späteren Angaben gegenüber der Beklagten, wonach der Diebstahl vor dem Hotel stattgefunden haben solle, "pour les besoins de la cause" gemacht worden seien. Diese zusätzlichen Widersprüche hätten auf jeden Fall die Vertrauenswürdigkeit des Klägers nicht untermauert. Die Widersprüche würden nicht abreissen: Gemäss Polizeirapport soll der Kläger nach dem Parkieren des Wagens in der B.- strasse ins Hotel gegangen sein, um sich zu waschen; davon habe er Herrn V. nichts erzählt. Gemäss Polizeirapport solle sich im Auto ein Diaprojektor befunden haben; es sei damals nicht erwähnt worden, dass ein zweiter Diaprojektor mitgestohlen worden sei. Ob
der Porsche und die angeblich darin enthaltenen Gegenstände tatsächlich unfreiwillig gestohlen worden seien, sei aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht erstellt. Die Beklagte sei auch stutzig geworden, weil der Kläger nach der Anmeldung des Porscheverlustes nicht bereit gewesen sei, die Kaufabrechnung auszuhändigen. Der Kläger habe verschwiegen, dass er beim Kauf des Porsche einen Rabatt von Fr. 14'698.-- erhalten habe, den er beim Weiterverkauf des Wagens an seine Mutter dieser nicht weitergegeben habe. Die Mutter wisse im Übrigen nichts von einem Kaufvertrag mit ihrem Sohn betreffend den Porsche. Es stelle sich die Frage des versuchten zivilrechtlichen Versicherungsbetruges, da der Kläger mehrere falsche Angaben gemacht habe. Den Kläger treffe aber jedenfalls ein krasses Selbstverschulden, weil er sein Luxusfahrzeug in einer Oststadt ohne ersichtlichen Grund anstatt in der hoteleigenen und abschliessbaren Tiefgarage in einer Seitenstrasse parkiert habe. Es müsse mindestens ein Abzug von einem Drittel der verlangten Entschädigung gemacht werden. Schliesslich sei auch noch der Selbstbehalt von Fr. 200.-- abzuziehen.
Mit Replik vom 12. Februar 1998 hielt der Kläger an den Klagebegehren vom 5. Mai 1997 fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen neu ausgeführt, dass die Vermutung, der Kläger benutze die Diaprojektoren ausschliesslich geschäftlich, falsch sei. Auch die Digitalkamera gehöre zweifellos zum Hausrat, weil der Kläger diese ausschliesslich für private Zwecke nutze. Nur weil es sich bei den Sonnenbrillen um solche der Marke Porsche handle, würden diese noch lange nicht zum Autozubehör. In der vom Kläger ausgefüllten Schadenanzeige vom 24. Oktober 1994 seien Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 12'600.-- deklariert worden. Dass die Schadenposten ohne Belege vom Kläger geschätzt worden seien und diese Schätzung anlässlich der Besprechung vom 3. November 1994 in einzelnen Punkten sowohl nach unten (Sonnenbrillen, Kassetten/CDs, Digitalkamera) als auch nach oben (Diaprojektoren und zwei Objektive) um insgesamt lediglich Fr. 73.60 nach unten korrigiert worden sei, lasse keinesfalls auf täuschendes Verhalten schliessen. Die von der Beklagten konstruierten Widersprüche würden auf der falschen Annahme beruhen, dass der Kläger mit "vor dem Hotel" den Platz am Ufer der M. gemeint habe. Beim Platz zwischen der B.-strasse und dem Hotel I. handle es sich bei weitem nicht um einen düsteren Hinterhof, wie die Beklagte dies glauben machen wolle. Die Beklagte unterstelle dem halbseitigen Protokoll der P. Polizei und den angeblichen Bemerkungen des Klägers gegenüber Herrn V. eine Bedeutung, welche diese nicht besitzen würden. Es würden keine Ungereimtheiten bestehen. Der Kläger sei am frühen Morgen des 21. Oktober 1994 vor Antritt der Heimreise noch mit seinem Auto in P. herumgefahren, um Erinnerungsphotos zu machen. Nach der Rückkehr zum Hotel habe er seinen Wagen zunächst beim Portier parkiert, sein Gepäck geholt und dieses dem Portier übergeben, der es in den Wagen eingeladen habe. Anschliessend habe der Kläger auschecken wollen. Weil zahlreiche andere Gäste dasselbe vorgehabt hätten und es deshalb länger gedauert habe, sei der Kläger vom Portier aufgefordert worden, den Wagen vis-à-vis des Hotelvorplatzes zu parkieren. Wann und wie oft sich der Kläger an diesem Morgen gewaschen habe, sei irrelevant. Soweit das Polizeiprotokoll vom 21. Oktober 1994, die Schadenanzeige vom 24. Oktober 1994 und die von Herrn V. verfasste Aktennotiz vom 3. November
1994 nicht in allen Details übereinstimmen würden, handle es sich um untergeordnete Nebensächlichkeiten oder um Korrekturen bezüglich des geschätzten Wertes der gestohlenen Gegenstände, welche auf Veranlassung von und im Gespräch mit Herrn V. erfolgt seien. Eine vorsätzlich täuschende Tatsachendarstellung könne daraus nicht konstruiert werden. Dem Kläger könne keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden, da er weder in einem düsteren Hinterhof noch in einer unbelebten Seitenstrasse parkiert habe. Das kurzzeitige Parkieren vis-à-vis des Hotelvorplatzes vor einem Restaurant sei aus einleuchtendem Grund und zudem am hellen Tag erfolgt. Mit Duplik vom 17. März 1998 hielt die Beklagte vollumfänglich an den Klageantwortbegehren vom 30. Juni 1997 fest.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen neu ausgeführt, dass in der allerersten Aussage des Klägers bei der P. Polizei die Rede von nur einem Diaprojektor gewesen und kein Kassettenoder CD-Verlust erwähnt worden sei. Diesen Aussagen der ersten Stunde sei ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuzubilligen. In der Replik komme nun noch eine dritte Version. Diese sei nicht glaubwürdig, da in einem Fünfsternhotel sich kein Portier erlauben würde, den Gast aufzufordern, seinen Wagen während der kurzen Zeit so weit weg vom Hotel zu parkieren. Bei den Differenzen in der Sachverhaltsdarstellung handle es sich nicht um untergeordnete Nebensächlichkeiten. Mit dem Teilbetrug betreffend Anzahl der Diaprojektoren habe der Kläger seinen gesamten Anspruch verloren. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1998 vor Gerichtspräsidium R. wurden M. V. und W. S. als Zeugen einvernommen und die Parteien (für die Beklagte: Herr B.) befragt.
Am 18. August 1998 fällte das Gerichtspräsidium R. das folgende Urteil:
"1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 4'999.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juli 1996 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 550.-- (inkl. Kosten für das motivierte Urteil von Fr. 230.--), total Fr. 1'350.-- an die Gerichtskasse R. zu bezahlen.
3. Die Gerichtskasse R. wird angewiesen, dem Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.
4. Die Kostennote des Vertreters des Klägers, Herr lic.iur. Rechtsanwalt, wird in der Höhe von Fr. 3'334.40 (inkl. Fr. 194.90 MWSt) richterlich genehmigt.
5. Die Beklagte hat dem Kläger dessen richterlich auf Fr. 3'334.40 festgesetzten Parteikosten sowie eine Parteientschädigung gemäss § 31 lit. b und d VKD von Fr. 200.-- zu bezahlen."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der Schadenanzeige zwei Herrenanzüge mit dem Ersatzwert von Fr. 2'500.-- aufgeführt seien; der Hausratcharakter und der Ersatzwert dieser Anzüge würden von der Beklagten nicht bestritten. Bei der Digitalkamera sei von privatem Gebrauch auszugehen; der Ersatzwert der Digitalkamera mit Fr. 6'252.75 werde von der Beklagten nicht bestritten. Da der Ersatzwert dieser Gegenstände bereits den geforderten Betrag klar übersteige, könne offen bleiben, ob auch den anderen Gegenständen Hausratcharakter zukomme oder nicht. Bei den Ausführungen des Klägers im Aussageprotokoll vor der Polizei in P. am 21. Oktober 1994, in der Schadenanzeige und der Motorfahrzeugschadenanzeige vom 24. Oktober 1994, in der Befragung durch die Kantonspolizei A. vom 23. Juni 1995 und an lässlich der Befragung vor Gerichtspräsidium Rheinfelden vom 16. Juni 1998 handle es sich nicht - wie die Beklagte dies geltend mache - um mehrere Sachverhaltsversionen, sondern um verschieden genaue Schilderungen eines im Wesentlichen immer gleich bleibenden Sachverhalts. Die Schilderung vor Gerichtspräsidium sei viel detaillierter gewesen als diejenige vor Kantonspolizei, wo das Hauptthema auch nicht der Schadenshergang, sondern die Eigentumsverhältnisse am Porsche gewesen sei. Nur eine einzige Frage habe sich auf den Hergang des Diebstahls bezogen, und die Antwort sei auf 11 Zeilen zusammengefasst worden. Es erscheine deshalb logisch, dass bei der damaligen Schilderung nicht unbedingt der zweite Waschvorgang und der abweisende Portier erwähnt worden seien. Ein Widerspruch sei darin nicht zu sehen. Auch die Schilderung bei der Polizei in P. sei gegenüber der ausführlichen Aussage vor Gerichtspräsidium auf das Wesentliche beschränkt und noch dadurch erschwert worden, dass eine Dolmetscherin die Aussagen des Klägers habe übersetzen müssen. Es erscheine begreiflich, dass bei dieser ersten Aussage nicht alle Details erwähnt oder wiedergegeben worden seien. Gravierende Ungereimtheiten seien mit Ausnahme der Anzahl Diaprojektoren, auf welche noch zurückzukommen sei, welche aber keinesfalls für sich allein den ganzen Diebstahl als unglaubwürdig erscheinen liessen, nicht auszumachen. Der von der Beklagten behauptete Widerspruch zwischen der Motorfahrzeugschadenanzeige und dem Aussageprotokoll vor
der Polizei in P. erscheine bei Betrachtung der eingereichten Fotos nicht als solcher. Ob der Kläger verpflichtet gewesen sei, die Kaufabrechnung einzureichen, aus welcher hervorgehe, dass ihm ein Rabatt von Fr. 14'698.-- gewährt worden sei, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Jedenfalls bedeute die Nichteinreichung dieser Kaufabrechnung nicht, dass der ganze Diebstahl unglaubwürdig würde. Die Vorbringen der Beklagten seien insgesamt nicht geeignet für die Annahme, dass ein anderer Sachverhalt als der vom Kläger behauptete vorliege. Insbesondere würden keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger den Diebstahl vortäusche. Die Anforderungen an den Nachweis eines ersatzpflichtigen Diebstahls seien daher als erfüllt zu betrachten. Bezüglich der von der Beklagten geltend gemachten Leistungsbefreiung zufolge Vorliegens von Falschangaben des Klägers (Anzahl Diaprojektoren) ergebe sich, dass das Polizeiprotokoll auf Tschechisch erstellt und dem Kläger in gebrochenem Deutsch vorgelesen worden sei; der Kläger habe sich mit der Übersetzung einverstanden erklärt und das Protokoll unterschrieben. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht zwei Diaprojektoren erwähnt habe. Die Darstellung des Klägers, wonach er immer mit zwei Leinwänden bzw. Diaprojektoren arbeite, erscheine nicht als unglaubhaft. Es sei nachvollziehbar, dass er bei der Erstellung des Polizeiprotokolls in P. aus Aufregung und Eile nicht ausdrücklich zwei Diaprojektoren erwähnt habe. Bei der späteren Schadenaufstellung, für die dann mehr Zeit zur Verfügung gestanden habe, habe der Kläger seine Angabe korrigiert. Eine betrügerische Ausweitung des Versicherungsanspruchs sei nicht erstellt. Auch bei der im Polizeirapport unterlassenen Erwähnung der Kassetten und CDs sei davon auszugehen, dass nach erfolgtem Diebstahl und sofortiger Meldung bei der Polizei gewisse Gegenstände, die sich im Auto befunden hätten, im ersten Moment vergessen worden seien; daraus auf eine betrügerische Anspruchsbegründung zu schliessen, sei nicht angebracht.
Ein krasses Selbstverschulden sei nicht gegeben. Der Schluss, dass der Kläger den Porsche ohne ersichtlichen Grund nicht in die Tiefgarage gestellt habe, sei nicht zulässig. Es sei bestimmt nicht abwegig, dass ein Portier den Kläger gebeten habe, sein Auto, welches vor der Hoteleinfahrt gestanden sei, wegzustellen, um den Eingang nicht zu blockieren. Es sei ferner nicht von vornherein als grobfahrlässig einzustufen, dass der Kläger sein Auto morgens um ca. 8 Uhr für die kurze Zeit des Frischmachens und Auscheckens in die dem Hotel gegenüberliegende Strasse gestellt habe. Die Gegenstände seien nach Aussagen des Klägers im Kofferraum verstaut und nicht im Wageninnern sichtbar gewesen.
1. Gegen diesen ihr am 3. Dezember 1998 zugestellten Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 11. Januar 1999 fristgerecht Appellation ein und stellte die folgenden Anträge:
"1. Der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidiums R. vom 18. August 1998 sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers / Appellationsbeklagten."
Mit fristgerechter Appellationsantwort vom 3. Februar 1999 beantragte der Kläger:
"Die Appellation sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Appellantin in zweiter Instanz."
3. Auf die Begründung von Rechtsmittel und Rechtsmittelantwort wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Mit der Appellation stellt die Beklagte den bereits in der Klageantwort formulierten Beweisantrag auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen des Klägers über die Verwendung der Diaprojektoren und der Digitalkamera, damit nachgeprüft werden könne, wie weit diese Gegenstände geschäftlich angeschafft und amortisiert worden seien. Die Vorinstanz hat bezüglich der Digitalkamera den Hausratcharakter bejaht und einen Wert von Fr. 6'252.75 zugrunde gelegt. Zusammen mit den unbestrittenermassen zum Hausrat gehörenden Anzügen im Wert von Fr. 2'500.-- hat sie den eingeklagten Betrag von Fr. 4'999.-- als klar überstiegen erachtet. Die Frage, ob den beiden Diaprojektoren Hausratcharakter zukomme, hat die Vorinstanz unter diesen Umständen offen gelassen. Das Obergericht schliesst sich da die Beklagte keine überzeugenden Anhaltspunkte vorbringt, die gegen die private Verwendung der Digitalkamera sprechen würden der vorinstanzlichen Begründung betreffend Hausratcharakter der Digitalkamera an und erachtet es daher - ebenfalls mit der Vorinstanz nicht als erforderlich, den Hausratcharakter der Diaprojektoren abschliessend zu beurteilen. Bei dieser Sachlage ist der Beweisantrag der Beklagten auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen des Klägers betreffend Digitalkamera und Diaprojektoren abzuweisen. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Beklagte ihren Beweisantrag anlässlich ihres Vortrages in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Juni 1998 offenbar selber als unnötig erachtete, wurde doch damals auf die erneute Stellung dieses Antrags verzichtet. Die Beklagte macht appellando erneut geltend, dass tatsächlich erheblich divergierende Sachverhaltsdarstellungen vorliegen würden. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass nicht eigentlich mehrere Sachverhaltsversionen vorliegen, sondern dass es sich bei den vom Kläger abgegebenen Erklärungen um verschieden genaue Schilderungen eines im Wesentlichen immer gleich bleibenden Sachverhalts handelt. Zu den in der Appellation genannten wichtigsten angeblich divergierenden Sachverhaltsdarstellungen ergibt sich was folgt: Dass der Kläger das Auto "in der Strasse B. vor dem Eingang ins Haus Nr. .." parkiert (Rapport der P. Polizei), bzw. den Porsche "vor das Hotel" gestellt (Erzählung gegenüber Herrn V.), bzw. den Wagen "vis-à-vis des Hotelvorplatzes" parkiert habe (Replik), ist angesichts der mit der Replik
verurkundeten Fotos ohne weiteres als Umschreibung ein und derselben örtlichen Situation zu erachten; aus diesen in der Formulierung leicht abweichenden Darstellungen einen die Glaubwürdigkeit des Klägers erschütternden Widerspruch konstruieren zu wollen, wie die Beklagte es tut, geht nicht an. Dass weder in der Darstellung gegenüber Herrn V. (gemäss dem in Klagebeilage .. verurkundeten Bericht von Herrn V.) noch in der Replikversion vom zweiten Waschvorgang die Rede ist, ist - dem Vorgang des Waschens entsprechend - von völlig untergeordneter Bedeutung. Ob der Waschvorgang seitens des Klägers bei seiner Erzählung gegenüber Herrn V. erwähnt wurde oder ob Herr V. diesen Umstand einfach nicht als berichtswürdig erachtete, kann daher offen bleiben; die appellando beantragte Befragung von Herrn V. erweist sich daher - abgesehen davon, dass es als nahezu unmöglich erscheint, dass sich Herr V. nach über fünf Jahren seit diesem Gespräch mit dem Kläger noch an die Details desselben erinnern würde - als überflüssig und der dahingehende Beweisantrag ist abzuweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagten erscheint die Version, wonach der Kläger von einem Portier aufgefordert worden sei, das Auto vis-à-vis des Hotelvorplatzes zu parkieren, nicht als unglaubwürdig. Dem bereits am 15. April 1998 und dann an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 16. Juni 1998 erneut ins Recht gelegten Telefax von M. S., Empfangsdirektor im Hotel I., vom 13. April 1998 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen und von einer Aktenwidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheides kann entgegen der Appellation nicht die Rede sein: Dass seitens des Hotels keine offizielle Aufzeichnung über den Diebstahl bestehe und der Diebstahl auch nicht "offiziell" gemeldet worden sei, besagt nicht, dass dieser nicht tatsächlich vom Kläger gemeldet worden ist. Die allgemeine Formulierung, wonach die Mitarbeiter des Hotels die Besucher und Gäste bezüglich des Parkierens von Fahrzeugen dahingehend instruieren würden, die Hotelgarage zu benützen, schliesst keineswegs aus, dass im vorliegenden Fall ein Portier den Kläger für die kurze Zeit des Auscheckens nicht in die Hotelgarage, sondern auf einen Parkplatz vor dem Hotel verwiesen hat. Daraus kann im übrigen auch nicht - wie die Beklagte dies tut auf eine Unfreundlichkeit geschlossen werden, die sich kein
Portier eines Nobelhotels erlauben würde. Der Beweisantrag der Beklagten, es sei die Hoteldirektion über die Praktiken der Gästeabfertigung allgemein und im vorliegenden Fall zu befragen, ist abzuweisen, da nach über fünf Jahren seit dem massgeblichen Ereignis nicht zu erwarten ist, dass damit ein besseres als das bereits mit der Auskunft im Telefax vom 13. April 1998 vorhandene Beweisergebnis zu erreichen ist. Die von der Beklagten angeführten Umstände über die Nichtherausgabe der Kaufabrechnung des Porsche und über den Porsche-Verkauf an seine Mutter haben mit dem vorliegenden Fall - wie auch die Beklagte richtig bemerkt - nicht direkt zu tun. Es können daher für den vorliegenden Fall - dies entgegen der beklagtischen Auffassung auch keine die Glaubwürdigkeit des Klägers erschütternden Schlüsse gezogen werden. Für die in diesem Zusammenhang von der Beklagten beantragte Aushändigung der Geschäftsunterlagen des Klägers bleibt im vorliegenden Verfahren kein Platz.
Zusammenfassend ist zum bisher Ausgeführten (zu den Diaprojektoren vgl. Erw. 3. hienach) mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beklagte keine erheblichen Zweifel am vom Kläger geltend gemachten Diebstahl wecken konnte. Die Beklagte führt appellando aus, der angefochtene Entscheid begradige auch hinsichtlich der beiden Diaprojektoren die widersprüchlichen Angaben in den Sachverhaltsdarstellungen des Klägers. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Kläger bei der P. Polizei nicht zwei Diaprojektoren erwähnt hat. Mit dieser Feststellung erübrigen sich Weiterungen betreffend die Qualifikation der damaligen Übersetzerin, und die diesbezüglichen Beweisanträge der Beklagten sind mangels Relevanz abzuweisen. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach es glaubhaft erscheine, dass der Kläger immer mit zwei Leinwänden arbeite und er deshalb zwei Diaprojektoren mitgenommen habe, wird auch vom Obergericht geteilt, zumal die Beklagte keine die diesbezüglichen Aussagen des Klägers entkräftigende Argumentation vorbringt. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, es sei nachvollziehbar, dass der Kläger bei der Erstellung des Polizeiprotokolls in P. "aus Aufregung und Eile" nicht ausdrücklich zwei Diaprojektoren erwähnt habe. Dazu ergibt sich folgendes: Entgegen der beklagtischen Auffassung, wonach bei sehr langer Dauer der Einvernahme ganz offensichtlich keine Eile oder Aufregung habe herrschen können, ist es - auch ohne Beweisabnahmen bei Polizeiorganen und Übersetzerin - verständlich und einleuchtend, dass sich der Kläger über den Diebstahl des Porsche samt Inhalt - auch bei langer Einvernahmedauer - aufgeregt hat. Dass aber Eile geherrscht hätte, kann mit der Beklagten tatsächlich nicht als erstellt erachtet werden, und diesbezügliche Beweisabnahmen erübrigen sich daher. Dies allein ändert aber nichts an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach eine betrügerische Ausweitung des Versicherungsanspruchs nicht erstellt sei, denn der Kläger hat ja tatsächlich gemäss der eingangs erwähnten Feststellung zwei Diaprojektoren mitgeführt und es ist nachvollziehbar, dass der Kläger beim Verlesen seiner protokollierten Aussagen die Korrektur der Anzahl Projektoren vergessen oder ohne böse Absicht darauf verzichtet hat.
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dem Kläger keine Täuschung bzw. kein versuchter Versicherungsbetrug nachgewiesen werden kann.
Das von der Beklagten in der Appellation erneut behauptete Vorliegen eines groben Selbstverschuldens ist unter Verweis auf die Begründung im vorinstanzlichen Urteil zu verneinen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit zu bestätigen, und die Appellation ist vollumfänglich abzuweisen. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Kosten des Obergerichts zu tragen und dem Kläger dessen Parteikosten zweiter Instanz zu ersetzen (§ 112 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss wird erkannt
1. Die Appellation der Beklagten wird abgewiesen.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 260.--, insgesamt Fr. 1'060.--, werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger dessen gerichtlich auf Fr. 1'562.95 (inkl. Fr. 109.05 MWSt) festgesetzten zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen.