Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

20010829_d_ag_u_03

29. August 2001 Aargau Deutsch

Rubrum

OR.2000.00023

Handelsgericht des Kantons Aargau

Urteil vom 29. August 2001

Mitwirkend Oberrichter Dr. A. Knecht (Vizepräsident), Ersatzrichter Dr. B. Weber, Handelsrichter Dr. K. Fenkart, H. Nauer, K. Schmid, Gerichtsschreiber Dr. H.U. Ziswiler.

In der Streitsache der

X , Klägerin, o,.t.,.. r+.e.: Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau,

gegen

Y Versicherungsgesellschaft, Beklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Herbert B. Reize, Zofingerstrasse 34, 4665 Oftringen,

betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag

wird den Akten entnommen:

A. 1. Die Klägerin ist als Aktiengesellschaft mit Sitz in Brugg AG im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Ihr Geschäftszweck ist die Planung, Projektierung, Projektleitung, Überwachung und Ausführung elektrischer und elektronischer Installationen und Anlagen, die Konstruktion und der Bau von sowie Handel mit Apparaten aller Art usw.

2. Die Beklagte ist als Genossenschaft konstituiert und mit Sitz in Bern im Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Geschäftszweck ist der Betrieb der direkten Versicherung mit Ausnahme dPr I ehensvPrçirherung,

3. Im Jahre 1999 führte die Klägerin am Neubau Migros-Markt in Unterentfelden Installationsarbeiten aus. In der Nacht vom 13./14. September 1999 wurde in einen Container auf der Baustelle eingebrochen. Dabei wurden der Klägerin gehörige Maschinen und Werkzeuge gestohlen. Die Klägerin meldete den Schaden, den sie auf Fr. 12'480.87 bezifferte, ihrem Sachversicherer, der Beklagten. Die Beklagte lehnte die Deckung ab. Die Klägerin verlangt mit der Leistungsklage die Schadensdeckung unter Abzug des Selbstbehaltes von Fr. 500.--.

B. 1. Mit Klage vom 17. April 2000 an das Handelsgericht stellte die Klägerin folgendes Rechtsbegehren:

" Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 11`980.87 nebst Verzugszins zu 5% ab Datum der gerichtlichen Zustellung der Klage an die Beklagte zu bezahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Zur Begründung brachte sie vor, sie habe mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag betreffend "Versicherung für Unternehmungen" abgeschlossen. Die Klägerin, ein Elektro- und elektronisches Unternehmen, habe am Neubau Mirgros-Markt in Unterentfelden im Jahre 1999 Installationsarbeiten ausgeführt. In der Nacht vom 8./9. September 1999 seien ihr aus einem in der Baustelle stehenden Werkzeug-Rollwagen Maschinen gestohlen worden. Der Magaziner der Klägerin habe bei der Beklagten telefonisch ein Schadenmeldeformular bestellen wollen. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe ihm die Beklagte erklärt, Diebstähle auf der Baustelle seien nicht gedeckt. In der Folge habe die Klägerin eine schriftliche Schadenmeldung unterlassen, habe aber angeordnet, Maschinen und Werkzeuge nachts und uber das .Vocheneride ab sofort nicht mehr in der Baustelle zu belassen, sondern im Baustellen-Bürocontainer einzuschliessen. Sie sei der Meinung gewesen, Einbruchdiebstähle in solche Container seien versichert. In der Nacht vom 13./14. September 1999 sei in diesen Bürocontainer eingebrochen worden und es seien die dort gelagerten Maschinen und Werkzeuge gestohlen worden. Die Klägerin habe den Schaden der Beklagten gemeldet. Diese habe aber die Deckung abgelehnt. Sie habe sich auf den Standpunkt gestellt, der Diebstahl ab Baustellen sei nicht versichert. Die Klägerin habe die Meinung vertreten, Einbruchdiebstähle aus Bürocontainern auf Baustellen seien versichert. Der Polizeibeamte, der den zweiten Einbruchdiebstahl aufgenommen habe, habe am 20. Februar 2000 bestätigt bzw. präzisiert, dass der Einbruch in einen eigentlichen Bürocontainer erfolgt sei. Diese Präzisierung sei von der Klägerin deshalb eingeholt worden, weil die Unterscheidung zwischen Bau- und Bürocontainern gemäss Versicherungsbedingungen unter Umständen massgeblich sei. Die Klägerin weise den Schaden mit Fr. 12'480.87 aus. Vom Schadensbetrag sei der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt von Fr. 500.-- abzuziehen. Die Beklagte schulde der Klägerin Fr. 11'980.87. Gemäss Art. 102 Abs. 1 und A rt . 104 Abs. 1 OR werde 5 % Verzugszins ab Datum der gerichtlichen Zustellung der Klage an die Beklagte geltend gemacht.

Die Parteien hätten unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung des massgeblichen Vertragstextes. Die Beklagte sei der Ansicht, der Einbruchdiebstahl beweglicher Sachen sei auf Baustellen generell ausgeschlossen. Die Klägerin anerkenne grundsätzlich den Ausschluss für Baustellen, vertrete aber die Auffassung, der Vertrag sehe hinsichtlich Einbruchdiebstählen aus Büro- und Wohncontainern Ausnahmen vor. Bei der Auslegung von Verträgen sei vom Wortlaut auszugehen. Streitige Bestimmungen seien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Insbesondere bei Formularverträgen gelte nach der Rechtsprechung die Regel, dass sich der Verfasser bei unklaren Regelungen die für ihn ungünstigere Interpretation zurechnen müsse. Die Deckungsablehnung durch die Bekiagte sei deshalb nicht haltbar. Auf Grund der Verç içharii ngspnlica hake dia Klägerin annehm n riiirfpn , rfaçc bewegliche Sachen auf Baustellen zwar nicht versichert seien, dass aber das Abhandenkommen beweglicher Sachen infolge Einbruchdiebstahls in Büro- und Wohncontainer versichert sei, auch wenn die Sachen auf Baustellen stünden. Die entsprechende Zusatzleistung wäre sonst nur auf die seltenen, untypischen Fälle anwendbar, in denen der Container anlässlich des Einbruchs am Domizil des Versicherten stehe oder sich gerade auf dem Transport zu oder von der Baustelle befinde. Büro- und Wohncontainer eines Bauunternehmens seien aber zum Dauereinsatz auf Baustellen bestimmt. Bei der Auslegung von Verträgen sei auch das Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss zu berücksichtigen. Aus Erfüllungshandlungen könnten Rückschlüsse auf die Vertragsmeinung bei Vertragsabschluss gezogen werden. Die Beklagte habe der Klägerin die Folgen eines Einbruchdiebstahles in einen Bürocontainer auf einer Baustelle in Fislisbach im Juni 1999 anstandslos entschädigt.

2. Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 25. August 2000 die kostenfällige Abweisung der Klage.

Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, die Klägerin werde bei ihrer Aussage behaftet, dass auf der Baustelle Migros in Unterentfelden zwei Mal eingebrochen worden sei, in der Nacht vom 8.19. September 1999 sowie vom 13./14. September 1999. Die Klägerin sei bereits am 7. Juni 1999 auf einer Baustelle in Fislisbach sowie am 5. - B. November 1999 in Kirchberg SG von Einbrechern und Dieben heimgesucht worden. In Fislisbach habe es sich um einen Einbruch in Containerbaracken auf einer umfriedeten Baustelle bei zwei geschädigten Bauunternehmen gehandelt, wobei Handwerkszeug, Maschinen etc. gestohlen warden seien. In Kirchberg hätten die Täter Sachschaden angerichtet, unter anderem Kabel durchgetrennt und Material, das nicht eingeschlossen gewesen sei, entwendet. In Kirchberg habe die Beklagte die Versicherungsdeckung verneint im Fall Fislisbach habe sie freiwillig den Schaden ersetzt, weil die Verhältnisse anders gewesen seien als in Unterentfelden. Wie die Klägerin selber ausführe, habe sie eine schriftliche Schadenmeldung wegen des Einbruchs vom 8.19. September 1999 unterlassen, weil ihr die Beklagte am Telefon erklärt habe, dass Diebstähle aus der Baustelle nicht gedeckt seien; trotzdem mache sie aber Anzeige wegen dieses ersten Einbruchs. Die Klägerin behaupte, den Schaden vom 13./14. September 1999 umgehend der Beklagten gemeldet zu haben. Dies sei nicht der Fall. Gemäss Anzeige von A vom 22. September 1999, dem Schreiben der Klägerin vom 21. Dezember 1999 und dem Brief des Anwaltes der Klägerin vom 19. Januar 2000 sei ausschliesslich die Rede von Einbruch in eine Baubaracke am 8./9. September 1999. Solche Diebstähle seien auch nach Auffassung der Klägerin unter keinem Titel gedeckt, weshalb die Forderung abzuweisen sei.

Die Klägerin behaupte, ihr seien am 13./14. September 1999, somit weniger als eine Woche nach dem ersten Einbruch, bei einem zweiten Einbruchdiebstahl Maschinen und Geräte im Werte von Fr. 12'480.87 gestohlen worden, diesmal aus einem Bürocontainer. Es sei nicht ersichtlich aus den Schriften, ob sie hiefür Schadenanzeige gemacht habe. Die Anzeige an die Beklagte be- treffe zweifelsfrei den Vorfall vom 8.19. September 1999. Die Klägerin beharre auf dem Standpunkt, dass der zweite Einbruch in einen Bürocontainer erfolgt sei. Sie wolle nach dem ersten Diebstahl Maschinen und Geräte in der Nacht und über das Wochenende nicht mehr in einer Baubaracke gelagert haben, sondern in einem Bürocontainer. Hiezu sei festzustellen, dass der Polizeirappo rt vom 19. Oktober 1999 unzweideutig feststelle, dass auf dem frei zugänglichen Aussenareal des Neubaus Migros-Markt zwei Container aufgestellt gewesen seien, ein Leichtmetall- Container für das Baustellenbüro und ein zweiter Container für das Material- und Warenlager. Es helfe daher der Klägerin wenig, sich im Nachhinein vom Polizeibeamten bestätigen zu lassen, dass im aufgebrochenen Baucontainer ein Arbeitsplatz mit Schreibtisch, Bürostuhl und Telefon etc . habe festgestellt werden können. An der Korrektheit dieser Bestätigung 5 Monate nach dem Vorfall und auf Verlangen der Klägerin seien Zweifel anzubringen. Der Polizeibeamte habe gar nicht selber wahrnehmen können, was und wo gestohlen worden sei. Die Bauleute der Klägerin hätten ihn zu einem Container geführt und ihm mündlich den Diebstahl zu Protokoll gegeben. Der Polizist könne also nur schlecht Zeuge sein, da er nur eine angetroffene Situation im Nachhinein wiedergeben könne. Ausserdem habe die Situation bei den Baubaracken zwischenzeitlich verwischt bzw. verändert werden können, hätten doch die Angestellten der Klägerin zum Zeitpunkt der Meldung bereits ihre Arbeit aufgenommen.

In rechtlicher Hinsicht stehe fest, dass der Baustein 001 der Police (KB 2, "Bewegliche Sachen und Kosten") Einbruchdiebstähle aus Wohn- oder Bürocontainern auf Baüstellen ausschliesse. Der Text des Bausteins beinhalte keinen Widerspruch. Im Grunde genommen sei die Bearbeitung der Sache in rechtlicher Hinsicht insofern unnötig, als die Klägerin ohnehin den Einbruchdiebstahl in eine Baubaracke gemeldet habe und aus diesem Titel eine Versicherungsleistung beanspruchen wolle. Die Klägerin selber anerkenne grundsätzlich den Ausschluss für Baustellen, worauf sie zu behaften sei. Ihre Auffassung, wonach Einbruchdiebstähle aus

Büro- und Wohncontainern Ausnahmen vorsehe, sei zurückzuweisen. Zutreffend sei, dass im Fall Fislisbach der Klägerin Fr. 10`500.-- bezahlt worden seien. In diesem Fall sei nicht in einen Bürocontainer eingebrochen worden, sondern in eine Baubaracke auf dem ARA-Areal. Falsch sei daher die Aussage, bei Fislisbach sei in einen Bürocontainer eingebrochen worden. Aus der Entschädigung für Fislisbach könne in Bezug auf den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Die Beklagte habe dort ausnahmsweise und ohne präjudizielle Wirkung bezahlt, weil sich die Baubaracke der Klägerin auf der Baustelle ARA auf einem geschlossenen Areal befunden habe. Die beiden Einbrüche auf dem Migros-Gelände in Unterentfelden seien von der Täterschaft aber im frei zugänglichen Neubau" und im "frei zugänglichen Aussennreal" ntmg fiihrt wnrrdlen 11= in ahnaenhinccannn (_eländAn Räumen etc. mehr Versicherungsschutz bestehe als im offenen Gelände, habe die Beklagte im Fall Fislisbach der Klägerin den Schaden kulanterweise ersetzt. Fislisbach könne also nicht zum Massstab für die grundsätzliche Auslegung des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien werden. Der Textbaustein der Police sei klar und ohne Zweideutigkeiten abgefasst, weshalb die wörtliche Auslegung des Vertrages eine klare Antwort gebe. Die Klage sei abzuweisen.

3. In der Replik vom 26. September 2000 hielt die Klägerin am Rechtsbegehren fest. Die Beklagte versuche, Verwirrung zu stiften. Antwortbeilage 7 beziehe sich ausdrücklich auf den Einbruchdiebstahl vom 13.114. September 1999. Wenn in dieser Schadenanzeige und im ersten Schreiben des Unterzeichnenden vom 19. Januar 2000 noch von einem Einbruch aus einer Baubaracke die Rede gewesen sei, dann deshalb, weil die Spitzfindigkeiten der Beklagten damals noch nicht hätten vorausgeahnt werden können. Vorprozessual habe die Beklagte die Schadendeckung einzig mit dem Argument abgelehnt, dass Diebstähle ab Baustellen generell nicht versichert seien - die Qualifikation des Containers habe noch keine Rolle gespielt. Erst bei der Klagevorbereitung sei dem Anwalt die allenfalls gemäss Police rele- vante Unterscheidung zwischen Bau- und Bürocontainer aufgefallen und er habe vorausgesehen, dass die Beklagte diesen Unterschied im Prozess neu anführen könnte. Deshalb sei die präzisierende Erklärung des Polizeibeamten eingeholt worden. Die Klägerin als Bauunternehmerin habe davon ausgehen dürfen, dass Einbruchdiebstähle aus Büro- und Wohncontainern auf Baustellen versichert seien. Die Police beziehe sich ausdrücklich auf "Sachversicherungen für Unternehmungen". Die Klägerin als Elektro-lnstallationsunternehmen setze Bürocontainer ausschliesslich auf Baustellen ein. In der Police bzw. im Antrag sei vermerkt, der Versicherungsschutz gelte für bestimmte Bausteine in beschränktem Umfang auch ausserhalb des aufgeführten Standortes Brugg. Schliesslich mache die Police keinen Unteri hied 7wiççhPn r? innafriArletAn [Intl nicht Ping efrit beten Anilstellen.

4. In der Duplik vom 30. November 2000 hielt die Beklagte am Rechtsbegehren fest. Ergänzend brachte sie vor, der erste Vorfall vom 8./9. September 1999 sei der Beklagten zwei Tage später als der zweite Vorfall gemeldet worden. Beide Meldungen seien von A unterschrieben worden. Die erste Meldung an die Beklagte datiere vom 22. September 1999 für den zweiten Vorfall vom 13./14. September 1999, die zweite Meldung vom 24. September 1999 habe den ersten Vorfall vom 8./9. September 1999 betroffen. Wieso die Klägerin dies getan habe, sei unerfindlich. Nicht erst bei der Klagevorbereitung sei die allenfalls gemäss Police relevante Unterscheidung zwischen Bau- und Bürocontainern aufgetreten. Bereits im Schreiben vom 21. Dezember 1999 habe sich die Klägerin gemeldet und habe Ansprüche geltend gemacht, weil gemäss AVB die Beklagte für Diebstahl bei Abhandenkommen von beweglichen Sachen aus Büro- und Wohncontainern hafte. Festzustellen sei noch, dass beim zweiten Vorfall - nach der Version der Klägerin beim Einbruch in den Bürocontainer - keine Bürogegenstände gestohlen worden seien, obwohl die vorhandenen elektronischen Bürogeräte als leicht handel- und verwertbare Ware gestohlen würden. Der Textbaustein 001 der AVB sei klar. Er sei daher nicht zu Lasten der Beklagten zu interpretieren. Auch das Vertrauensprinzip gelange nicht zur Anwendung, ebenfalls nicht die von Literatur und Rechtsprechung entwickelte Ungewöhnlichkeitsregel. Bei der Klägerin handle es sich nicht um einen Kleinhandwerker; die Klägerin habe vielmehr Prämienvolumen von einigen Fr. 10'000.-- zu bezahlen und sei sich auch der Essentialia des Versicherungsvertrages bewusst gewesen.

C. 1. Die Instruktionsverhandlung mit Zeugeneinvernahme, Parteibefragung und Vermittlungsgespräch fand am 2. März 2001 statt. Als Zeuge wurde I einvernommen. Der Parteibefragung würden für dic Kiâgc rIn 1 , I-, und A unterstellt, für die Beklagte T . Die Vermittlung scheiterte (Prot. IV).

2. Mit Schreiben vom 12. April 2001 bestand die Beklagte auf der Durchführung einer Hauptverhandlung. Zudem stellte sie den Antrag, es sei Wachtmeister B , Polizeiposten/ Gemeindehaus, 5036 Oberentfeiden, ais Zeuge einzuvernehmen. Der Instruktionsrichter gab dem Beweisergänzungsantrag mit Verfügung vom 25. Juni 2001 statt.

3. In der Eingabe vom 12. April 2001 stellte die Beklagte ein Ablehnungsbegehren gegen Ersatzrichter Dr. w , welches die Verwaltungskommission des Obergerichts mit Urteil vom 29. Mai 2001 abwies.

4. Die Hauptverhandlung fand am 29. August 2001 statt. B wurde als Zeuge einvernommen, die Parteivertreter wurden ergänzend zum Sachverhalt befragt. Im Anschluss daran erörterten die Rechtsvertreter der Parteien die Rechtslage und würdigten die Beweise (Prot. HV). Schliesslich fällte das Handelsgericht das nachstehende, nicht mündlich eröffnete Urteil.

Das Handelsgericht zieht in

Erwägung:

I.

1. Die Klageforderung stützt sich auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag betre ffend "Sachversicherung für Unternehmungen" (KB 2). Das Handelsgericht ist zur Beurteilung der Streitsache gestützt auf A rt . 46a VVG, Art. 28 Abs. 1 Versicherungs- All.... .-..:....., o...d:.. ...... ,..,

der Beklagten (KB 3), §§ 26 und 37 ZPO, Art. 9 GestG und § 404 Abs. 1 lit. a ZPO in örtlicher und sachlicher Hinsicht zuständig. Die Zuständigkeit wurde von der Beklagten zu Recht nicht bestritten (Antwort S. 2).

2. Weitere Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Erörterungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. Rechtserörterungen und Beweiswürdigung sind Gegenstand der Hauptverhandlung (§ 412 Abs. 3 ZPO), weshalb die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in der Eingabe vom 12. April 2001 unbeachtlich bleiben. Die neuen Vorbringen der Beklagten in der Eingabe vom 12. April 2001 sowie der Klägerin in der Eingabe vom 2. Mai 2001 samt dazugehöriger Beilage (Rechnung Max Urech vom 26. Mai 1999 über NOVO-BOX Bürocontainer) sind zufolge Verstosses gegen das Novenverbot i.S.v. § 184 Abs. 1 ZPO aus den Akten zu weisen.

3. Der Streitwert beträgt Fr. 11'980.87 (§ 16 ZPO).

11.

1. Die Klageforderung stützt sich auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Die Klägerin macht einen Schaden aus einem Diebstahlereignis vom 13./14. September 1999 in Höhe von Fr. 11'980.87 geltend (Schaden insgesamt Fr. 12'480.87 abzüglich Fr. 500.-- Selbstbehalt; Klage S. 7 f., KB 17).

2. In sachverhaltlicher Hinsicht ist nicht bestritten, dass in der Nacht vom 13./14. September 1999 in einen auf der Baustelle Migros in Unterentfelden befindlichen Container eingebrochen wurde und dort gelagerte Maschinen und Werkzeuge der Beklagten gestohlen wurden. Die Beklagte hat diesen Sachverhait im Behauptungsverfahren, nhwohl sie dazu Fragezeichen anbrar_htrr und auf Widersprüche hinwies, grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Unbestritten ist weiter der Abschluss bzw. das Bestehen des Versicherungsvertrages sowie die Anwendbarkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten (KB 2 f.). Die Beklagte bestreitet schliesslich auch das Quantitativ des eingeklagten Schadens nicht. In sachverhaltlicher Hinsicht ist strittig, ob der Einbruch vom 13./14. September 1999 in einen Bau- oder Bürocontainer erfolgte und ob die mit der Diebstahlsanzeige vom 22. September 1999 (AB 7) gemeldeten Gegenstände tatsächlich bei diesem Diebstahl entwendet wurden. In rechtlicher Hinsicht ist zu beurteilen, ob der Versicherungsausschluss gemäss Police auf Baustellen genereller bzw. übergeordneter Art war, oder ob bewegliche Sachen, welche sich zwar auf Baustellen befanden, hingegen abgeschlossen in einem Büro- oder Wohncontainer aufbewahrt und gelagert wurden, beim Einbruchdiebstahl bzw. im Schadenfall gedeckt waren.

3. Der Zeuge B , Magaziner der Klägerin, konnte aus eigener Wahrnehmung keine Aussage machen. Er bestätigte aber, dass der zweite Einbruchdiebstahl vom 13./14. September 1999 aus einem Bürocontainer erfolgt sei (Prot. IV S. 10 f.). Y , Baustellenleiter der Klägerin auf der Baustelle der Migros in Unterentfelden, brachte vor, es hätten kurze Zeit nacheinander zwei Diebstähle stattgefunden. Beim ersten Diebstahl sei Ware aus einem Werkzeugwagen, beim zweiten Diebstahl aus einem Bürocontainer gestohlen worden. Er habe die Liste der gestohlenen Maschinen und Werkzeuge zusammen mit Herrn B festgehalten. Diese Angaben (in AB 7) seien korrekt. Der Einbruchdiebstahl sei in den Container erfolgt, wie er auf den Fotos von Klagebeilage 16 festgehalten worden sei. Damals habe das Innere dieses Containers so ausgesehen. Zur Hauptsache diene ihm der Container als Arbeitsraum. Nach dem ersten Vorfall vom 8./9. September 1999 habe er angeordnet, dass die Maschinen in diesem Bürocontainer eingeschlossen würden, damit sie sicher seien. Die Baracke sei mit einem Aufbrechwerkzeug geöffnet worden (Prot. IV S. 12 ff.). G , Verwaltungsratspräsident der Klägerin, führte aus, bei den Vertragsverhandlungen über die Deckun g von Diebstählen ab der Baustelle sei mit der Beklagten darüber gesprochen worden, dass die Räume auf der Baustelle abgeschlossen sein müssten. Man habe nicht klar definiert, ob es sich dabei um ein abgeschlossenes Baumagazin handeln müsse, ob dies eine Baubaracke sei, oder ob man der Baracke schliesslich Bürocontainer sagen müsse (Prot. IV S. 16). Der hier massgebliche Einbruchdiebstahl sei aber in einen Bürocontainer erfolgt, wie dies in der Police umschrieben worden sei. Die Klägerin habe sogar die Originalrechnung des Lieferanten beibringen können und habe damit belegen können, dass es sich um einen Bürocontainer gehandelt habe (Prot. IV S. 17, G ). Wachtmeister B , der als Polizist vor Ort war und einen Rapport erstellte, wurde anlässlich der Hauptverhandlung zum Sachverhalt befragt (Prot. HV S. 3 ff.). Er brachte vor, ausserhalb des Neubaus hätten zwei Container gestanden, wobei in einen eingebrochen worden sei. Beide Container seien identisch gewesen. Im einen Container habe sich ein Büro befunden,

im anderen sei Material aufbewahrt worden – es sei in das Materialdepot eingebrochen worden (Prot. HV S. 4). Bei den Fotos von Klagebeilage 16 handle es sich um einen anderen Container als denjenigen, in den eingebrochen worden sei. Das Innere des Containers sei anders gewesen, es habe sich nicht um ein eingerichtetes Büro gehandelt. Zwar sei ein Tisch vorhanden gewesen, vermutlich ebenfalls ein Stuhl. Der Gesamteindruck sei derjenige eines Materialde- pots gewesen (Prot. HV S. 5 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte Y _ , auch im Rahmen der Beweisaussage unter Straffolge, es sei in der Nacht vom 13/.14. September 1999 in den Container eingebrochen worden, wie er in Klagebeilage 16 fotografisch abgebildet sei (Prot. HV S. 10, 14). Die Fotos seien auf der nächsten Baustelle in Reinach gemacht worden, welche drei- bis viermal grösser gewesen sei. Daher h ä tten sich im Containerinnern mehr Pläne an den Wänden befunden, der Container habe papiermässig mehr aufgewiesen. Die Fotos seien extra für die nun zu beurteilende Schadenmeldung gemacht worden (Prot. HV S. 11). Im Container habe sich ein Bürotisch mit zwei Schubladenstöcken befunden, ebenfalls ein Stuhl sowie ein Telephon. Darin habe er alle Arbeiten aÜSge1UIIIL, welche UUIUIIIaSäIg bei einer Elektrofirma anfallen ŸŸÜI - den. Die Klägerin habe auf der Baustelle nur diesen Container benutzen dürfen (Prot. HV S. 12 f.). G brachte ergänzend vor, der Container diene dazu, das Material unter Verschluss aufzubewahren; der Container werde auch gebraucht zur Erledigung von Büroarbeiten durch den Baustellenleiter der Firma (Prot. HV S. 14 f.).

Es ist beweismässig erstellt, dass der Einbruchdiebstahi vom 13.114. September 1999 in einen, der Klägerin gehörenden Leichtmetallcontainer erfolgte. Dieser wurde vorwiegend dazu gebraucht, das teure Material und die Werkzeuge der Klägerin unter Verschluss aufzubewahren; daneben diente er dem Baustellenleiter der Klägerin zur Erledigung von Büroarbeiten. Dass es sich dabei nicht um ein vollständig eingerichtetes Baubüro handelte, spielt keine Rolle. Auf Grund der Aussagen von Y und G steht weiter fest, dass die Fotos von Klagebeilage 16 den Container abbilden, in welchen in der Nacht vom 13.114. September 1999 eingebrochen wurde. Die Aussagen des Zeugen B stehen den übrigen Aussagen gegenüber nur scheinbar in Widerspruch, befand sich doch der abgebildete Container im Zeitpunkt der Aufnahmen auf einer neuen Baustelle und sah das Innere des Containers in diesem Zeitpunkt tatsächlich anders aus. Es ist erstellt, dass es sich bei der qualitativen Beschaffenheit des Containers (vgl. das erste Foto oben links auf KB 16) um einen Bürocontainer handelt, wie er im Anschluss an den

Textbaustein 001 in der Police unter den Zusatzleistungen festgehalten worden ist. Dabei wurden die Werkzeuge und das Material entwendet, welche in der Liste der Schadenanzeige vom 22. September 1999 (AB 7) auf Grund der Materialausgabe zwischen A und Y festgehalten sind.

4. Gemäss Baustein 001 der Police (KB 2) waren nicht versichert: "Bewegliche Sachen auf Baustellen". Anderseits war unter demselben Baustein später angeführt, als Zusatzleistungen würden hingegen versichert: "Bewegliche Sachen bis 20% der Versicherungssumme aus Fahrzeugen, Anhängern, Büro- und Wohncontainern infolge Rufbrechens am Standort und innerhalb der Schweiz, ...". Es stellt sich die Auslegungsfrage, ob sämtliche bewegliche Sachen, die sich auf Baustellen befanden, gemäss Versicherungsvertrag nicht versichert waren, bzw. ob bewegliche Sachen, welche sich zwar auf Baustellen befanden, hingegen abgeschlossen in einem Büro- oder Wohncontainer aufbewahrt und gelagert wurden, bei Einbruch bzw. im Schadenereignis gleichwohl gedeckt waren. In rechtlicher Hinsicht geht es um die Problematik, ob der Versicherungsausschluss auf Baustellen übergeordnet bzw. genereller A rt war.

Sofern und so weit der Inhalt des Vertrages unter den Prozessparteien streitig ist, ermittelt der Richter den vereinbarten Vertragsinhalt durch die Auslegung des Vertrages. Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (Art. 1 OR, Konsensprinzip). Sofern sich der übereinstimmende wirkliche Wille feststellen lässt, bestimmt sich der /ert ragë inh a lt nach dem festgestellten wirklichen Willen der Parteien (A rt . 18 Abs. 1 OR). Sofern sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht mehr (mit Sicherheit) feststellen lässt, muss der Richter den Vertragswillen durch objektivierte (normative) Auslegung ermitteln. Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut (BGE 118 II 366). Dem Wortlaut kommt im Verhältnis zu den ergänzenden Auslegungsmitteln ein Vorrang zu. Massgeblich ist bei der Vertragsauslegung namentlich das Vertrauensprinzip. Nach diesem Prinzip sind Willenserklärungen (und somit die Verträge) so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Bei Formularverträgen gilt weiter die Unklarheitenregel (in dubio contra stipulatorem). Diese Regel besagt, dass im Zweifel diejenige Bedeutung vorzuziehen ist, die für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger ist (vgl. Art. 33 VVG; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. A. Zürich 1998, Rz 1196 ff. i.V.m. 207 ff. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel u.a. 1996, 2. A., OR-Wiegand, Art. 18 N 40, mit Hinweis auf BGE 119 11 373, 118 II 344 u.a.).

Weder aus dem Wortlaut noch aus der Logik des Versicherungsvertrages ergibt sich die Auslegung der Beklagten. Der Diebstahl aus Wohn- oder Bürocontainern ist grundsätzlich versichert. Dass diese überall in der Schweiz, nur nicht auf Baustellen stehen dürfen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Logik des Textes. Es ist zwar denkbar, dass die Beklagte dies so gemeint hat. Für die Klägerin war dies so aber nicht erkennbar. Sie durfte im Gegenteil davon ausgehen, dass die Diebstähle aus ihren Bürocontainern versichert waren. Fest steht, dass bei den Vertragsverhandlungen oder bei der Anpassung der Police über den Inhalt dieser Bestimmung nicht gesprochen wurde (Prot. IV S. 16 f., G ). Die Offerte richtete sich an ein im Baugewerbe tätiges Elektrounternehmen, das wie üblich solche Container besitzt und auch einsetzt. Die Klägerin musste daher nicht auf die Idee kommen, dass dieser Zusatz gerade bei der typischen Verwendung nicht gelten würde. Im Übrigen gilt bei Formularverträgen wie beim vorliegenden Vertrag die Unklarheitenregel. Die Klägerin durfte bei Abschluss der Versicherung in guten Treuen davon ausgehen, dass das Abhandenkommen beweglicher Sachen infolge Einbruchdiebstahls in Büro- und Wohncontainern versichert war. Die Klägerin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Versicherungsdeckung aus dem genannten Ereignis. Die Schadenshöhe wurde in der Klage substanziert. Die Beklagte hat dies nicht bestritten.

5. Die Klägerin verlangt 5% Verzugszins auf dem eingeklagten Betrag seit Zustellung der Klage an die Beklagte. Die gerichtliche Zustellung der Klage an die Gegenseite erfolgte am 5. Mai 2000. Die gerichtliche Zustellung der Klage stellt eine qualifizierte Mahnung im Sinne von A rt . 102 Abs. 1 OR dar. Die Verzugszinshöhe von 5% entspricht der gesetzlichen Regelung (A rt . 104 Abs. 1 OR).

In Gutheissung der Klage ist die Beklagte somit pflichtig zu erklären, der Klägerin Fr. 11'980.87 nebst 5% Verzugszins seit 5. Mai 2000 zu bezahlen.

Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Da die Klägerin obsiegt, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 112 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren wurde vollständig durchgeführt, weshalb sich die Gerichtsgebühr gemäss § 7 Abs. 1 VKD bemisst. Ausgangsgemäss hat die Beklagte der Klägerin die Parteikosten zu ersetzen, welche gemäss § 3 ff. Anwaltstarif in Höhe von Fr. 5'723.95 (inkl. MWSt von Fr. 399.35) richterlich genehmigt werden.

Demgemäss wird einstimmig

erkannt:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte pflichtig erklärt, der Klägerin Fr. 11'980.87 nebst 5% Verzugszins seit 5. Mai 2000 zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 557.--, insgesamt Fr. 1'857.--, werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Beklagte wird pflichtig erklärt, der Klägerin deren Parteikosten in der richterlich genehmigten Höhe von Fr. 5'723.95 zu bezahlen.

4. Zustellung dieses Urteils an den Rechtsvertreter der Klägerin (zweifach; mit Gutschriftsanzeige und Protokoll der Hauptverhandlung) und den Rechtsvertreter der Beklagten (zweifach; mit Rechnung und Protokoll der Hauptverhandlung).

Aarau, 29. August 2001

I I t Handelsgericht des Kantons Aargau Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung für die Berufung (Art. 43 ff. OG)

Gegen das vorstehende Urteil kann innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, die Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erklärt werden.

Die Berufungsschrift ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten des Aargauischen Handelsgerichts einzulegen.

Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche die Berufung gerichtet wird, die genauen Angaben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Begründung der Anträge enthalten (A rt . 55 OG).

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 1 — read in the version of June 1, 2001; the act was consolidated again on June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 16, Art. 26, Art. 37, Art. 112, Art. 184, Art. 404, and Art. 412 — read in the version of January 1, 2001; the act was consolidated again on July 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 33 — read in the version of January 1, 2001; the act was consolidated again on January 1, 2006, January 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2009, July 1, 2009, January 1, 2011, January 1, 2022, September 1, 2023, and January 1, 2024.