20020626_d_vs_o_00
26. Juni 2002 Wallis Deutsch
Rubrum
URTEIL VOM 26. JUNI 2002
ZIVILGERICHTSHOF I
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Niklaus Stoffel, Präsident, Jérôme Emonet, Hermann Murmann und Gerichtsschreiber Dr. Lionel Seeberger.
IN SACHEN
X , Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Agathe Wirz-Julen, Zermatt
UNn
Y Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Agathe Wirz-Julen, Zermatt
GEGEN
Z Versicherung, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Steiner, Brig-Glis
Versicherungsvertrag
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VERFAHREN
A. Am 11. Juni 1999 reichten X und Y beim Bezirksgericht Brig gegen die Z Versicherung, (nachstehend: Z Versicherung), eine Klage mit nachstehenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Z versicherungen bezahlt den Klägem den Betrag von Fr. 75'000.-- nebst 5 % Zins seit 28.05.1998. 2, Die Kasten von Verfahren und Entscheid hat die Beklagte zu bezahlen (S. 5).
Die Kläger brachten im Wesentlichen vor, anlässlich eines Motorradrennens in Frankreich seien ihnen zwei bei der Beklagten gegen Dienstahl versicherte Motorräder auf einem abgeriegelten und überwachten Renngelände gestohlen worden. Gemäss der bestehenden Transportversicherung seien die gestohlenen Motorräder während der Reise und der Aufenthalte bei der Z Versicherung gegen Diebstahl versichert gewesen. Die Beklagte verweigere die Schadensdeckung mit der unbegründeten Behauptung, die Motorräder seien nicht auf dem gesicherten und überwachten Renngelände gestohlen worden. Die Kläger bezeichneten X als gemeinsamen Vertreter im Prozess.
B. Am 4. Oktober 1999 antwortete die Beklagte auf die Klage und beantragte, ohne formell Rechtsbegehren zu stellen, deren kostenpflichtige Abweisung. Die Beklagte brachte vor, die abgeschlossene Versicherung decke den Diebstahl von Motorrädern nur innerhalb der gesicherten Rennanlage. Gemäss Angaben der zuständigen Sicherheitsdienste von Magny-Cours sei ein Diebstahl und ein Wegschaffen von gestohlenen Motorrädern in dieser Anlage kaum möglich. Den Klägern sei der Gegenbeweis nicht gelungen. Mit der Klageantwort hinterlegte die z Versicherung verschiedene Belege und einen Untersuchungsbericht der CESAM (Comité d'Etude et de Services des Assureurs Maritimes et Transports de France), wonach ein Diebstahl von Motorrädern während eines Concours auf dem überwachten Renngelände höchst unwahrscheinlich sei (S. 86 ff.).
C. In der Replik vom 28. Januar 2000 hielten die Kläger ihre Klagebegehren aufrecht und erklärten auf Ehre und Gewissen, was sie beschwören könnten, dass ihnen die beiden Motorräder auf den Renngelände entwendet worden seien (S. 135). in der Duplik vom 10. Mai 2000 stellte die Beklagte nachstehende Rechtsbegehren:
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1. Die Klage wird abgewiesen. 2. a) Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt, unter solidarischer Haftung. b) Die Kläger bezahlen der Klägerin (rette: Beklagten) unter solidarischer Haftung die geleisteten Kostenvorschüsse zurück. 3. Die Kläger haben die Beklagte für das Verfahren gemäss GTar zu entschädigen, unter solidarischer Haftung (S. 141).
Bei der Vorverhandlung vom 13. Juni 2000 (S. 146 ff.) hielten beide Parteien ihre bisherigen Rechtsbegehren und auch die Tatsachbehauptungen aufrecht. Als Beweismittel beantragten sie die Einvernahme der Parteien und von Zeugen, die Hinterlage von Urkunden sowie klägerseits die Edition der beim Versicherungsabschluss eingereichten Unterlagen durch die Beklagte. Die von den Klägern vorbehaltene Expe rtise über den Wert der Fahrzeuge wurde nicht durchgeführt. Der Bezirksrichter liess die von den Parteien beantragten Beweismittel zu.
D. Die Beweisaufnahmen durch den Bezirksrichter fanden am 9. Januar 2001 statt (S. 204). Verschiedene Zeugen wurden rechtshilfeweise im Ausland einvernommen. Neue Beweismittel wurden nachträglich zu den Akten genommen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sandte der Bezirksrichter die Akten am 17. September 2001 zur Ausfällung des Urteils an das Kantonsgericht (S. 277). Die Parteien wurden auf den 19. Juni 2002 zur Schlussverhandlung vor Kantonsgericht geladen. Am 10. Juni 2002 hinterlegten die Kläger eine Schlussdenkschrift und hielten darin ihre bisherigen Rechtsbegehren unverändert aufrecht. Die Beklagte hinterlegte ihrerseits am 13. Juni 2002 eine ausführliche Schlussdenkschrift und beantragte weiterhin die kostenpflichtige Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. Auf mündliche Schlussverhandlungen haben beide Parteien verzichtet (A rt. 205 Abs. 2 ZPO).
DAS KANTONSGERICHT stellt test und zieht in Erwägung
1. a) X und Y interessieren sich seit Jahren für den Motorradrennsport und nahmen regelmässig jährlich an 5 bis 6 Circuits für Motorräder, meistens im Ausland, teil. Im Jahre 1998 besass Y ein Motorrad "Ducati 916 racing-replica", welches er als Occasion am 14. März 1997 für Fr. 48'000.-- erworben hatte (S. 76, 233, 212). Dieses Motorrad "Racing Typ R" ist für den Strassenverkehr nicht zugelassen. Es besteht somit für dieses Motorrad kein Fahrzeugausweis, noch benötigt man für dessen Inbetriebsetzung einen Zündschlüssel. Der Neuwert dieser speziell angefertigten Rennmaschine beträgt etwa Fr. 75'000.—. Y nahm mit diesem Motorrad gelegentlich an Rennen teil. Den Zeitwert im Mai 1998 schätzte der Experte der Z auf Fr. 39'000.-- bis Fr. 40'000.-- (S. 172). Die Schätzung erfolgte nach Abzug der noch vorhandenen Zusatzteile. Die Schätzung entsprach laut Experte den Wertvorstellungen von Herrn Y (S. 224). Y nimmt in seinem Parteiverhör an, dass die Versicherung mit diesem Betrag eine gewisse Abschreibung berücksichtigte (S. 215), ohne die Schätzung des Wertes zu beanstanden. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass das versicherte Motorrad des Klägers im Mai 1998 einen Zeit- bzw. Verkehrswert von noch Fr. 40'000-- gehabt hat. Von diesem Wert geht die Z Versicherung auch in ihrer Schlussdenkschrift aus (S. 4, Ziffer 6).
X war im Jahre 1998 Eigentümer des Motorrads der Marke Bimota YB 6, welches am 23.02.1990 erstmals in Verkehr gesetzt wurde. Das Motorrad war für den Strassenverkehr zugelassen (Fahrzeugausweis, S. 221). X baute das Gehäuse teilweise um, um bei Rundfahrten an Trainings, vorwiegend im Ausland, teilzunehmen. X der das Motorrad als Gebrauchtfahrzeug erworben hatte und daran einige Änderungen vornehmen liess, schätzte dessen Verkehrswert im Ap ri l 1997 auf Fr. 22'000.-- bis Fr 24'000.-- (S. 110), was die Versicherung in Bezug auf den Zeit- ..i UdIIIcI, .J....tviuWIIduS beauftragte die 7 well akzeptiert der^GWCILUIIL^. CIiUCIl fidL. IVIlL UCI LC die
den Autoexperten B . In Berücksichtigung der Zubehöre und Änderungen, die am Motorrad durch X vorgenommen wurden, schätzt der Experte den Wert des Motorrads auf Fr. 17'000.--. Dabei hat der Experte auch mit berücksichtigt, dass die Bimotas heute etwas günstiger gehandelt würden, weshalb die Wertvorstellungen der Entschädigung von Fr. 20'000.-- des Versicherungsnehmers "etwas hoch gegriffen" seien (S. 109). Das Gericht schliesst sich der begründeten Meinung des Experten an und hält für das Motorrad Bimota einen Wert von Fr. 17'000.-- für den Zeitpunkt des Diebstahls fest. X hat die Zusammenstellung für die Berechnung des Zeitwertes selbst erstellt und nach eigenen Aussagen mit dem Schadenexperten besprochen (S. 211). Gegen die Bewertung des Experten hatX im Verfahren keine Einwände erhoben.
b) Im Jahre 1997 erkundigten sich Y und X bei J , Versicherungsvertreter der Z , wie sie die beiden Motorräder, mit welchen sie auf Rennpisten im Ausland fahren möchten, gegen die "einschlägigen Risiken" versichern könnten (J , S. 210). Nach Abklärungen bei der Z riet .J ihnen an, eine Transportversicherung abzuschliessen (a.a.O.). Mit Ausstellungsdatum 20. Juni 1997 und Vertragsbeginn am 1. Mai 1997 schloss die Z Versicherung mit Stefan Y und X eine "Transportversicherung, Police Nr. )0= , Pauschalpolice für zwei Motorräder" für eine Jahrespauschalprämie von Fr. 1'875.-- ab. Gemäss der von allen Parteien unterzeichneten Versicherungspolice Nr. 8.406.611 sind die beiden Motorräder (Bimota & Ducati") während den Reisen und den Aufenthalten versichert. Der Transpo rt hat mit dem Lieferwagen, Kontrollschild-Nr. VS 0000 , der Firma p AG zu erfolgen. Die Versicherungssumme (Art. 12 der ABVM 1991) für die zwei Motorräder (Voltwert) ist in der Police mit Fr. 75'000.-- festgelegt mit einem Selbstbehalt von 10 % des Schadensbetrages, jedoch mindestens Fr. 500.-- und höchstens Fr. 1'000.-- (Ziffer 7 und 8 S. 21 und 72). Im Schadensfall hat der Versicherte gemäss den Allgemeinen Bedingungen (ABVM 1991) jedes Schadensereignis dem Versicherer unverzüglich zu melden und insbesondere den Schaden sofort durch die zuständigen Stellen aufnehmen zu lassen. Im Falle von Beraubung oder Diebstahl ist eine polizeiliche Untersuchung zu veranlassen und ein Rappo rt zu verlangen (A rt. 19. 1 ABVM, S. 24).
2. a) Gemäss Bestätigung des Veranstalters S Racing waren Y ai i^ Circuit ,viagiiy-C oürs NGVerjÌ F vom für d1e Teilnahme Mai 1998 eingeschrieben (S. 79 f., 185). Es handelte sich dabei um ein Rundstreckenrennen und Training für Motorradfahrer. Aus dem Stempel auf dem "Freipass" für den Grenzübertritt ergibt sich, dass Y und X am 21. Mai 1998 die beiden Motorräder Bimota YB 6 und Ducati 916 in Bardonnex über die Grenze nach Frankreich brachten (S. 16, 18). Bereits zuvor passierten die Kläger mit den gleichen Fahrzeugen am 24. und 26. April 1998 die Schweizergrenze. Somit steht fest, dass die Kläger die versicherten Motorräder am 21. Mai 1998 von der Schweiz nach Frankreich transportiert haben. Wo Y und X die Nacht vom 21. auf den 22. Mai 1998 verbracht haben, ist nicht bekannt. Im Bericht Cesam wird zwar festgehalten, X und Y hätten die Nacht vor den Rennen auf einem Camping in Imphy, 10 km nördlich von Magny-Cours verbracht (S. 90), was allerdings nicht belegt ist. Nach der Ankunft in Nevers Magny-Cours, meldeten sich die Kläger beim Eingangstor des Circuit. Gegen Vorweisung der Anmeldung konnten sie mit ihrem VW Bus, in welchem sie die Motorräder transportiert hatten, und mit dem mitgeführten Wohnwagen in das Renngelände hineinfahren. Bus und Wohnwagen stellten sie auf dem Parking F1 Paddock Club (Plan, S.117) ab und richteten sich do rt ein. Zwischen dem Wohnwagen und dem Bus, in einer Distanz von etwa 2 Metern, stellten sie ein
Distanz von etwa 2 Metern, stellten sie ein Reparaturzelt auf. Am Nachmittag des 22. Mai 1998 suchte X mit dem Bus, in welchem die Motorradräder geladen waren, in der Gegend mehrere Garagen auf, um Bestandteile für ein älteres Fahrzeug der Marke Citroen GS einzukaufen. Bei der Ankunft und bei der späteren Wegfahrt und Wiedereinfahrt wurde der Bus der Kläger am Eingangstor durch die Wache nicht näher geprüft. Namentlich wurde nicht kontrolliert, ob und was für Motorräder sie bei den Passagen mitführten.
b) Y und X meldeten sich am 22. Mai 1998 kurz vor 20.00 Uhr beim Veranstalter des Meetings innerhalb des Renngeländes, um die obligatorische technische Kontrolle der Motorräder vornehmen zu lassen. Gemäss der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters S wurde die Kontrolle an jenem Abend auch durchgeführt (S. 185, Ziffer 2). Nach den Zeugenaussagen von F , hatten sie zu diesem Zeitpunkt bereits Feierabend. Sie hätten Y und X gebeten, am nächsten Morgen mit ihren Motorrädern zur Kontrolle wieder vorbeizuschauen (S. 243). Dass die Kontrolle nicht an diesem Abend durchgeführt wurde, ergibt sich auch aus der Fragestellung der Kläger an den Zeugen F . Das Gegenteil haben selbst die Kläger nie behauptet. Das Gericht geht somit davon aus, dass die Kläger am ,v i
lassen wollten, es aber hierzu nicht mehr kam, weil diese bereits Feierabend hatten. Zutreffend ist, dass entgegen dem Schreiben X vom 28. September 1998 an die National Versicherung (S. 38 ff.) niemand die beiden Motorräder auf dem Rennareal je gesehen hat.
c) Y und X nahmen am 22. Mai 1998 das Abendessen in einem Restaurant ausserhalb des Renngeländes ein, nachdem sie sich zuvor bei der Rennleitung für die Kontrolle der Motorräder gemeldet hatten. Um zu diesem Restaurant zu gelangen, benutzten sie den VW-Bus, in weichem sie ihre Motorräder geladen hatten. X ist sich sicher, dass die Motorräder nach dem Essen noch im Bus waren. Beide erklärten vor dem Richter, diese seien noch im Bus gewesen, als sie sich schlafen legten (X S. 207). Y und X _ erklären in ihrer Parteiverhören zudem übereinstimmend, den Bus nach dem Nachtessen auf dem Parkplatz abgestellt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt seien die Motorräder noch im Bus gewesen, da ihnen die fehlende Türe sonst aufgefallen wäre. Bereits bei einem Blick in den Rückspiegel hätte ihnen das Fehlen der Motorräder auffallen müssen. Er (X .) habe am Abend noch die Schlafsäcke aus dem Bus geholt und da seien am Abend noch die Schlafsäcke aus dem Bus geholt und da seien die Motorräder noch im Bus gewesen. Diese seien noch im Bus gewesen, als sie sich am 22. Mai 1998 schlafen legten l y S. 213; X , S. 207).
d) Am nächsten Morgen, den 23. Mai 1998, ging G , der ebenfalls am Circuit teilnahm und bislang y und X noch nicht gesehen hatte und diese auch nicht kannte, gegen 06.00 Uhr neben dem Bus der Kläger vorbei und stellte dabei fest, dass an dem Bus hinten die Türen ausgehängt waren. Er habe sich noch gedacht, was da wohl passiert sei, und als er in den Bus hineingeblickt habe, habe er gesehen, dass er leer gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten alle andern noch geschlafen (G , S. 237). Als X morgens zwischen 07.00 und 08.00 Uhr aufstand und sich zur Toilette begab, sah er sofort, dass die Hintertüre offen bzw. ausgehängt an den Bus angelehnt war. Die Motorräder waren nicht mehr da, was er zunächst Y und alsdann beide zusammen dem Organisator Speer meldeten (X S. 208; Bühler, S. 214; Speer, S. 185). Der Organisator meldete den Diebstahl unverzüglich den Verantwortlichen des Circuit und den anwesenden Sicherheitsbeamten mit der Bitte, sofort die Polizei zu rufen (S , a.a.O.). y und X orientierten sich umgehend auch bei den umliegenden Rennkollegen, ob sie etwas über den Diebstahl und den Verbleib der Motorräder wüssten, und diskutierten mit diesen über das Verschwinden (F , S. 243; G , S. 238). Obwohl die Organisatoren wie auch die Kläger die Polizei verlangten, erschien diese erst gegen 16.00 Uhr zur Tatbestandsaufnahme. Die Schadensanzeigen vom 27. Mai und 28. September 1998 sind in Bezug auf das Herbeirufen der Polizei nicht so widersprüchlich, dass sie kaum wahr sein sollten, wie dies von der Beklagten in ihrer Schlussdenkschrift dargestellt wird. In beiden Schreiben wird erklärt, dass sofort nach Entdeckung des Diebstahls die Kläger die Polizei auf Platz verlangt hätten. Diese sei dann erst sieben Stunden später erschienen, was in der ersten Meldung nicht gesagt worden sei. Die Befragungen durch die Polizei führten zu keinem Ergebnis und die Motorräder wurden seither nicht aufgefunden. Im Polizeirapport ist lediglich festgehalten, dass die Türe aufgebrochen und die Motorräder gestohlen worden seien (S. 27).
3. a) Die Y Versicherung geht gestützt auf einen von ihr an die CE- SAM erteilten und vom privaten Versicherungsagenten T erstellten Untersuchungsbericht davon aus, es sei aufgrund der Erhebungen praktisch unmöglich, auf dem überwachten und eingezäunten Renngelände Magny-Cours in Nevers während einer Rennveranstaltung ein Motorrad zu stehlen. Der Agent stützt sich in seinem Bericht auf die Aussagen der Sicherheitsbeauftragten S und B und den für die Organisation des Circuit-Verantwortlichen D (S. 88). Sie alle haben ihm erklärt, das Renngelände sei mehrfach umzäunt und die Ein- und Ausfahrten würden dauernd überwacht. Danach ist der gesamte Perimeter des Circuit durch eine erste Abgrenzung umzäunt; eine zweite Umzäunung von 2 m 50 Höhe schliesst den eigentlichen Circuit und die Infrastrukturbauten wie die technischen Einrichtungen und Administrativgebäude ein. Schliesslich schützt ein weiterer Zaun das Parking, welches den Rennfahrern zugewiesen ist. Aufgrund der Aussagen dieser Personen und weiterer Abklärungen folgert T in seinem Bericht, ein Diebstahl auf dem Renngelände sei auszuschliessen, weil nur die beiden Kollegen sich gegenseitig bezeugten, mit den Motorrädern in den Circuit gefahren zu sein, weil die Art, wie das Fahrzeug aufgebrochen worden sein solle, unüblich und es unglaubwürdig sei, dass niemand den Aufbruch des Autos in der Nacht bemerkt habe, zumal die Geschädigten nur wenige Meter neben dem aufgebrochenen Auto geschlafen hätten. Schliesslich habe gemäss Aussagen des Wächters zwischen 24.00 und 08.00 Uhr morgens kein Fahrzeug das Camp verlassen (S. 92).
Als Zeuge hefragt, ob es wahrscheinlich sei , dass der Diebstahl sich auf dem Renngelände von Magny Cours ereignet habe, erklärte T vor dem Richter: "Je ne peux répondre avec certitude à cette question, néanmoins l'enquête effectuée sur place n'a pas confirmé la matérialité du vol à l'intérieur du circuit de Magny Cours" (S. 249). Auch den beiden Zeugen D und P scheint ein Diebstahl auf dem Renngelände eher unwahrscheinlich, ohne dass sie ihre Aussagen näher begründen (S. 271 und 272). Für die Erstellung seines Berichts hat der Agent weder die betroffenen Fahrzeugeigentümer, noch die von diesen benannten Zeugen befragt. Aufgrund dieses Berichts bestehen immerhin Indizien, welche einen Diebstahl auf dem Renngelände als nicht leicht erscheinen lassen.
b) Die Aussagen der Verantwortlichen und des Sicherheitsdienstes für den Circuit Magny-Cours werden jedoch durch die Zeugen der Kläger relativiert. Gefragt, ob es damals möglich gewesen sei, mit irgendwelchen Fahrzeugen in das Circuit-Areal ein- und auszufahren, erklärte R als Zeuge: "Ja. Es gibt dort allenfalls ein Häuschen mit Schranke. Es kann aber jeder hinein und wieder herausfahren. Es wird üblicherweise auch niemand kontrolliert" (S. 233). G antwortete auf die Fragen detaillierter: "Wir kamen mit dem Bus etwa um 22.00 Uhr an. Am Eingangstor befand sich ein Portier, dem wir Papiere zeigen mussten. Bei diesen Papieren handelt es sich um eine Bestätigung der Anmeldung (...). Wenn einer einmal im Gelände ist, dann kommt er ohne weiteres hinaus. Vom Gelände weg kommt jeder. Nur die Einfahrt wird kontrolliert. (...). Ich war letztes Jahr wieder do rt . Es wurde alles wieder identisch geregelt. Die Bestätigung allein genügt für den Einlass, weitere Ausweise müssen nicht gezeigt werden" (S. 236). Und weiter: "Die Fahrzeuge und die transportierten Motorräder werden nicht kontrolliert. Lediglich bei der Anmeldung muss man den Namen und das Motorrad angeben. Dies wird aber beim Einlass nicht kontrolliert" (S. 237). Auch der für die Organisation des Motorradrennens in Magny-Cours zuständige F bestätigte als Zeuge diese Aussagen und fügte hinzu: "Kontrollen wurden keine durchgeführt" (S. 242). Schliesslich bestätigte der Veranstalter S , auch anderntags sei das Tor bis zum Eintreffen der Polizei um ca. 16.00 Uhr offen und "für alle Fahrzeuge ohne verschärfte Kontrollen passierbar gewesen (S. 185). Weshaib die Bestätigung des Veranstalters S als "Gefälligkeitsbestätigung" zu gelten habe, ist nicht einsichtig und wird von der Beklagten in ihrer Schlussdenkschrift auch nicht nachvollziehbar begründet (S. 11, Ziffer 28.). Diese Zeugenaussagen decken sich mit den Parteiaussagen von X (S. 208) und Y (S. 214). Sie stimmen aber auch überein mit der von dien Klägern .... verfassten "Beschriung ..+...........y Tier Filmnufzeirhnung" (S 2771 - grund der übereinstimmenden Aussagen der am Ausgang des Verfahrens unbeteiligten Zeugen hält das Gericht fest, dass die Kontrollen beim Eingang zum Areal des Circuit derart waren, dass Teilnehmer am Rennen unbehelligt mit Fahrzeugen in das Camp ein- und ausfahren konnten, ohne dass die mitgeführten Motorräder oder andere
Transportwaren im Fahrzeug kontrolliert wurden.
Befragt, ob es möglich wäre, dass jemand Fahrzeuge unbemerkt aus dem Circuit ausführen könnte, antworteten die Zeugen mit ja. "Das wäre möglich" ( F S. 243). G meint, für einen Dieb sei es möglich, ein Motorrad in einen Bus verladen unbemerkt aus dem Gelände hinauszuführen (S. 237). Für den Zeugen R wäre dies "mit Sicherheit möglich gewesen" (S.233). Schliesslich bestätigt der Veranstalter des Meetings, dass "auch nach der Diebstahlsanzeige keine schriftlichen Listen von passierenden Personen bzw. Fahrzeugen erstellt wurden, d.h. es bestand die Möglichkeit, die gestohlenen Motorräder ohne grösseres Aufsehen durch das Haupttor zu schleusen" (Speer, S. 185). Demgegenüber erscheinen die Aussagen der Verantwortlichen des Circuit Magny-Cours wenig glaubhaft und sind mit einer gewissen Zurückhaltung auszulegen. Sie wollten keinen Diebstahl auf ihrem Renngelände. Ihre Aussagen zur Kontrolle beim Ein- und Ausgang zum Renngelände sind in Bezug auf die Kontrolle und Sicherheit einseitig. Schwer verständlich ist, dass Stunden vergingen, bevor die Polizei auf Platz beordert wurde bzw. auf Platz erschien. So gesehen wirken die übereinstimmenden Zeugenaussagen der unbeteiligten Rennkollegen, die sich ja zuvor nicht kannten, durchaus glaubwürdig, weshalb deren Aussagen vom Gericht als zutreffend angesehen werden.
4. a) Das Kantonsgericht erkennt in aller Regel über geldwerte Streitigkeiten, sofern der Streitwert die Berufung an das Bundesgericht zulässt (Art. 23 Abs. 1 lit. b ZPO). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist dies dann der Fall, wenn der Streitwert Fr. 8'000 übersteigt (Art. 46 OG). Vorliegend verlangen die Kläger von der Beklagten die Bezahlung einer Versicherungsleistung im Betrag von Fr. 75'000.—. Diese bestreitet, den Klägern den eingeklagten Betrag zu schulden, womitit derselbe als Streitwert festzuhalten ist und die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes gegeben ist.
b) Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz (Art. 3 Abs. 1 ZPO) nicht im Kanton
Wallis. Gemäss A rt. 26 der hier anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen der 7 Versicherung (ABVM 1991) stehen dem Versicherungsnehmer (den Klägern) wahlweise der Gerichtsstand am schweizerischen Wohnort oder der Gerichtsstand am Sitz des Versicherers zur Verfügung. Damit haben die Parteien für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag den Wohnort des Versicherungsnehmers wahlweise als Gerichtsstand vereinbart, was zulässig ist (A rt . 13 Abs. 1 ZPO; Art. 9 GestG). Die Kläger haben ihren Wohnort im Wallis, so dass die hiesigen Gerichte für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag auch örtlich zuständig sind. Im Übrigen hat sich die Beklagte vorbehaltlos auf die Klage eingelassen. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben und auf die Klage einzutreten.
5. Unbest ritten ist, dass die abgeschlossene Transportversicherung einzig Deckung garantiert während den Geschäftsreisen und der Stationierung der versicherten Motorräder ausserhalb des Transportwagens in abgeschlossenen Lokalen oder in einem überwachten und umzäunten Rennareal. Bei einem Diebstahl hat der Versicherte den Schaden und die Versicherungsdeckung nachzuweisen. Er hat zu behaupten und zu beweisen (A rt . 8 ZGB), dass ihm das Fahrzeug auf einem umzäunten und überwachten Rennareal oder während der Reise aus dem abgeschlossenen Bus und nicht sonst
irgendwo gestohlen wurde. Vorliegend behauptet die Beklagte nicht, es läge kein Diebstahl oder gar Versicherungsbetrug vor. Vielmehr macht die Beklagte geltend, aufgrund der Indizien sei davon auszugehen, die Motorräder seien den Klägern andernorts gestohlen worden, wofür keine Versicherungsdeckung gegeben sei. Da ein strikter Beweis in dera rt igen Fällen oft für keine Partei zu erbringen ist, stellt sich daher zunächst die Frage der Beweisanforderung an den Eintritt des Versicherungsfalles.
a) Art. 8 ZGB regelt nach der Rechtsprechung einerseits die Beweislastverteilung und gibt andererseits der beweisbelasteten Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihr Beweisantrag rechtserhebliche Tatsachen betrifft und nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 121 III 63 E. 3c mit Hinweisen). Nach A rt. 8 ZGB haben die Versicherungsnehmer den Eintritt de Versicherungsfalles nachzuweisen. Wer gegenüber dem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, Ist für den Eintritt des Versicherungsfalles behauptungs- und beweispflichtig; ferner hat er den Umfang des Anspruches darzutun (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 381; Willy Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1967, S. 99). Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereiche des Versicherungsvertrages regelm ä ssig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat (BGE 107 I 1273 E. 1 b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts, 15C1. 86/1996, E. 3b, ;SC;. schen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N. 21 zu A rt. 39 WG und N. 56 zu A rt. 40 VVG).
Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an der von ihm geschilderten Diebstahlsvariante erwecken. Gelingt dies dem Versicherer, ist vom Versicherungsnehmer der strikte Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles zu fordern (Urteil des Bundesgerichts 15C;.79/2000, E. 2a/aa; 15C;. 86/1996, E. 3b; Jürg Nef, a.a.O., N. 22 f. und 38 zu Art. 39 WG). Bestehen weitere Möglichkeiten, die neben den behaupteten Ursachenfolgen ebenso ernst in Frage kommen oder gar näher liegen, genügt es nicht, dass der Versicherungsnehmer ledig- lich dartut, die von ihm geltend gemachte sei die wahrscheinlichste (Bernard Viret, Privatversicherungsrecht, 3. A., Zürich 1991, S. 149). Vielmehr muss dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass an den Beweis einer behaupteten Tatsache umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je weniger wahrscheinlich die Behauptung ist (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zü ri ch 1997, § 148 N. 8). Für eine sehr unwahrscheinliche Behauptung ist demnach ein strikter Beweis zu fordern, für eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit genügt die Glaubhaftmachung. Ob eine genügende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein des glaubhaft zu machenden Umstandes vorliegt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (BGE 119 lb 342 E. c, 113 lb 424, E. 3).
b) Nach dem Gesagten ist nun zu prüfen, ob die Kläger die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs dargetan haben, d.h. den Schadenseintritt infolge Diebstahls der Motorräder auf dem umzäunten und überwachten Renngelände. Es geht also darum, die beiden Standpunkte einander gegenüber zu stellen und auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen.
aa) Die Kläger haben den Ablauf des Vorfalls im gesamten Verfahren nie, auch nicht in einzelnen Details, variiert oder gar widersprüchlich behauptet. In der Sachverhaltsdarstellung liegen keine Widersprüche vor. Ihre Aussagen blieben von der Anzeige des Diebstahls am Morgen des 23. Mai 1998 beim Veranstalter, Speer Racing, der Meldung an die Rennkollegen auf dem Rennareal über die Aussage vor der Polizei für den Polizeirapport und in der Diebstahlsanzeige an die Versicherung, in allen Korrespondenzen bis hin zur Klage und den Aussagen vor Gericht als Partei stets gleichlautend und unverändert. Die Kläger verwickelten sich zu keinem Zeitpunkt in Widersprüche. Die Beklagte bezichtigt die Versicherungsnehmer des Widerspruchs und der Lüge, weil sie ausgesagt hätten, die Motorräder seien noch am selben Abend des 22. Mai 1998 überprüft und abgenommen worden. y wurde hierzu nicht befragt und X sagte in seiner Parteieinvernahme, sie hätten sich zur technischen Abnahme der Motorräder gemeldet, diese sei jedoch an diesem Abend nicht erfolgt. Erst nachträglich habe er dann erfahren, dass die Motorräder noch am selbigen Abend überprüft und abgenommen worden seien, was sicher nicht zutrifft. Wie X dies nachträglich erfahren hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Daraus aber abzuleiten, die Aussagen X seien unwahr und der Diebstahl habe sich auf dem Rennareal gar nicht ereignet, ist in dieser Form eine unzulässige Schlussfolgerung. Die
Sachverhaltsschilderung und das Verhalten im Prozessverfahren lassen einen Versicherungsbetrug vielmehr als unwahrscheinlich erscheinen, ja schliessen diesen geradezu aus. Ein Versicherungsbetrug wurde von der Beklagten auch nie behauptet. Die Kläger haben nach der Feststellung, dass ihre Motorräder fehlten, dies sofort den Rennverantwortlichen gemeldet und Rennkollegen gebeten, ihnen bei der Suche nach den gestohlen Maschinen behilflich zu sein. Sie haben sofort die Polizei auf Platz gebeten. Wäre die Autotüre durch die Fahrzeughalter selbst aufgebrochen worden, hätten sie damit rechnen müssen, dass die Polizei bei der Spurensicherung das Aufbrechen der Autotüren durch die Eigentümer feststellen würde.
Belegt ist sodann, dass die Kläger am späteren Abend des 22. Mai 1998 die Rennleitung innerhalb des Rennareals aufgesucht haben, um durch diese die technische Überprüfung an ihren Motorrädern vornehmen zu lassen. Es ist nicht einsichtig, weshalb sie dies getan hätten, wenn die Motorräder zu diesem Zeitpunkt nicht m ehr in ihrem Bus gewesen wären. Daran ändert wenig, dass sie sich nicht mit den Motorrädern zum Veranstalter begeben haben. Auch als die Versicherung die Schadensdeckung mit dem Hinweis verweigerte, ein Diebstahl auf dem überwachten Renngelände müsse ausgeschlossen werden, begaben sich die Kläger erneut auf Platz, um anhand eines Videos nachzuweisen, dass die Überwachung des Geländes keineswegs so streng ist, wie dies die Verantwortlichen gegenüber der Polizei und dem Privatagenten T erklärt hatten (E. 3a). Vielmehr gelang es den Klägern aufgrund glaubwürdiger, unabhängiger Zeugenaussagen nachzuweisen, dass aufgrund der Kontrollen das Entwenden und Fortschaffen eines Motorrads in einem Bus ab dem überwachten Renngelände in Magny-Cours durchaus möglich war (E. 3b).
Die Kläger geniessen einen guten Leumund, zumindest wurde von keiner Partei Gegenteiliges behauptet, noch sind hiefür Anhaltspunkte in den Akten zu finden. Auch wurde nie behauptet, einer der Kläger hätte bereits andernorts zu Unrecht Versicherungsleistungen bezogen, oder versucht, solche zu beziehen. Der Versicherungsabschluss erfolgte nach vorgängiger Beratung durch den Versicherungsfachmann der Beklagten und auf dessen Empfehlung, was für die Versicherungsnehmer spricht. Die Akten enthalten keine gesicherten Anhaltpunkte, welche für ein unkorrektes Verhalten der Kläger spricht.
bb) Die Beklagte liess einen Bericht betreffend die Überwachung des Renngeländes und die Sicherheit gegen Diebstahl auf dem Circuit Magny-Cours erarbeiten. Der Untersuchungsbericht Cesam enthält gewisse Indizien, welche gegen einen Diebstahl auf dem Renngelände sprechen (vgl. E. 3a hievor). Dieser Bericht, welcher sich ausschliesslich auf die Aussagen der Verantwortlichen des Circuit und der französischen Polizei abstützt, weist jedoch auch erhebliche Schwachpunkte auf (vgl. E. 3b). So wurde die von den Verantwortlichen des Circuit Magny-Cours geschilderte Überwachung und Kontrolle des Renngeländes von den Veranstaltern des Meetings und mehreren unabhängigen Zeugen in Abrede gestellt. Die behaupteten ständigen Kontrollen fanden nicht statt oder verdienen diesen Namen nicht. Es war trotz der Kontrolle auch während der Rennen jederzeit möglich, ein gestohlenes Motorrad in einem Bus aus dem Renngelände durch das überwachte Eingangstor ins Freie zu transportieren. Dies war auch am 23. Mai 1998 zwischen 07.00 bis 16.00 Uhr gefahrlos möglich. Damit wird aber die Beweiskraft des Berichts Cesam erheblich vermindert. Auch wird darin nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die A rt des Aufbruchs der Autotüre dera rt ungewöhnlich sein soll, dass am Diebstahl Zweifel aufkommen können. Der Polizei jedenfalls ist dieser Umstand nicht aufgefallen, fehlt doch diesbezüglich jeder Hinweis im Polizeirapport. Das Ausheben einer Autotüre durch die Entfernung der Angelbolzen verursacht nicht nicht Ti ÌI einen IGi l solchen Lärm, solchen 1-.pl l l 1, dass die ger dies die Kläger in ihrem ihrem Wohnwagen eil l l Y Y hätten müs sen.
cc) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass aufgrund der gesamten Umstände von den Klägern der strikte Nachweis des Diebstahls auf dem gesicherten Renngelände, trotz der Indizien der Beklagten nicht verlangt werden kann, weshalb das Beweismass der Glaubhaftmachung im konkreten Fall für den rechtsgenüglichen Nachweis des Versicherungsfalles ausreichen muss. Die Kläger haben aufgrund der bisherigen Ausführungen glaubhaft nachgewiesen, dass ihnen in der Nacht vom 22. auf den 23. Mai 1998 die beiden Motorräder Ducati 916 und Bimota YB 6 auf dem überwachten und umzäunten Gelände der Rennbahn Magny-Cours in Nevers/F aus dem geschlossenen Bus entwendet worden sind. Damit ist die Beklagte gegenüber den Klägern für den versicherten Schaden leistungspflichtig; der Versicherungsfall ist eingetreten.
6. a) Die Kläger haben den Schaden und die Höhe des Schadens gegenüber dem Versicherer zu beweisen. Vorliegend verlangen die Kläger von der Beklagten die Bezahlung der Versicherungssumme von Fr. 75'000.—, ohne die Höhe dieser Forderung näher zu begründen. Zutreffend ist, dass gemäss Versicherungsvertrag die Versicherungssumme für die zwei Motorräder (Vollwert) auf Fr. 75'000.— festgesetzt wurde (E. 1 b). In einer Eingabe der A Rechtsschutzversicherung bezifferten die Kläger die Schadensposten für die Motorräder auf Fr. 71'000.— (Fr. 48'000.-- [Ducati] und Fr. 23'000.-- [Bimota]). Überdies verlangten sie eine Entschädigung für einen angeblich gestohlenen Werkzeugrolli im Wert von Fr. 2'500.-- und Reisespesen für eine Ortsschau und Besprechung in Frankreich von Fr. 1'435.-- (S. 104).
Soweit die Kläger von der Beklagten Ersatz für gestohlenes Werkzeug verlangen, ist ihr Begehren unbegründet, da das Reparaturwerkzeug für die Motorräder gar nicht bei der Beklagten mitversichert ist. Für den Anspruch auf Ersatz der Reisespesen begenügt sich der Kläger X mit dem Hinweis auf seine Rechnung vom 21. Dezember 1998 an die Beklagte. Dabei handelt es sich lediglich um eine bestrittene Parteibehauptung des Klägers, welche im Verfahren nicht näher begründet wurde. Der Kläger X hat weder die Anzahl der verrechneten Stunden noch den Stundenansatz nachgewiesen, weshalb sein diesbezügliches Begehren mangels Substanziierung und Nachweises des Schadens abzuweisen ist. In Bezug auf den Wert der Motorräder hat die Beklagte den Klägern den Zeitwert der gestohlenen Fahrzeuge zu ersetzen, nämlich Fr. 40'000.-- für den Ducati von Bühler und Fr. 17'000.-- für den Bimota von X insgesamt also den Betrag von Fr. 57'000.-- (vgl. E. la). Von diesem Betrag ist der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 1'000.-- (E. 1 b) in Abzug zu bringen, so dass die Beklagte den Klägern noch den Betrag von Fr. 56'000.— schuldet.
b) Die Kläger verlangen von der Beklagten auf den eingeklagten Betrag 5 % Zins ab dem 28. Mai 1998 (Datum der Schadensanzeige; Rechtsbegehren, Ziffer 1). Es handelt sich dabei nicht um Verzugszins, sondern um Schadenszins. Der Schadenszins ist geschuldet ab Eintritt des Schadens. Dem Begehren der Kläger, zumal sie den gesetzlichen Zins verlangen (Art. 73 Abs. I OR), ist zu entsprechen. Die Z Versicherung schuldet X und Y gestützt auf die Transpo rt versicherung Police Nr. XXXX -fürdenDiebstahlvom2./23.Mai198denBetrag von Fr. 56'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 1998. Weitergehende Begehren werden abgewiesen.
7. a) Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, werden sie verhältnismässig verteilt (A rt. 252 Abs. 1 ZPO). Die Klage wird im Grundsatz gutgeheissen, die eingeklagte Forderung aber nur teilweise zugesprochen, womit die Kläger überklagt haben. Es ist daher entsprechend dem Obsiegen der Kläger bzw. dem Unterliegen der Beklagten eine Kostenteilung zwischen den Parteien vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger klagen mussten, da die Beklagte zu keiner Leistung bereit war. Nach richterlichem Ermessen rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien, die Kosten von Verfahren und Urteil zu 5/6 der weitgehend unterliegenden Beklagten Z Versicherung und zu 116 den Klägern aufzuerlegen.
b) Gemäss A rt. 4 Abs. 1 GTar wird der Betrag der Kosten (recte: Auslagen),
Gebühren oder Entschädigungen im Dispositiv des Entscheides festgesetzt.
aa) Die Auslagen (A rt. 2 Abs. 2, A rt. 5 ff. GTar) des Bezirksgerichts und des Kantonsgerichts belaufen sich auf insgesamt Fr. 614.40 (Zeugen Fr. 89.40, Weibel Fr. 25. --. Übernahme aus Dossier Z2 01/24 Fr. 500.–).
ÚŸ) D1C GCr Ìclit s gebül Ìr, UPC alit,' Ì die INCHIL/CUM./JIG) l pauschal abdec keÌl soll
(Art. 2 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der A rt der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (A rt. 11 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 75'000.-- beträgt die Gebühr in der Regel (A rt. 11 Abs. 2 GTar) wenigstens Fr. 3'000.-- und höchstens Fr. 8'000.-- (A rt. 14 Abs. 1 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien und namentlich der A rt und des Aufwandes in der Prozessführung die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'300.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten werden somit insgesamt auf Fr. 5'914.40 (Gerichtsgebühr Fr. 5'300.–, Auslagen Fr. 614.40) festgesetzt und zu 5/6 mit Fr. 4'928.70 der Beklagten Z Versicherung und zu 1/6 mit Fr. 985.70 den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 5'730.– (Kläger und Beklagte je Fr. 2'865.–) verrechnet. Nach Verrechnung der Gerichtskosten hat die Beklagte dem Kantonsgericht noch Fr. 184.40 [Gerichtskosten Fr. 5'914.40, Kostenvorschüsse Fr. 5'730.--] zu bezahlen. Die Beklagte hat überdies den Klägern den Betrag von Fr. 1'879.30 [Kostenvorschuss Fr. 2'865.–, Kostenanteil Fr. 985.70] für geleistete Kostenvorschüsse zu vergüten.
cc) Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten (A rt. 3 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (A rt. 26 Abs. 2 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 75'000.-- beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 7'600.-- bis Fr. 10'300.– (A rt. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung und Natur des Falles, dem Umfang der Akten, der Schwierigkeit des Handels, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien (A rt. 26 Abs. 1 GTar; vgl. E. 7 b/bb) sowie der dem Anwalt entstandenen Auslagen und Spesen (total Fr. 300.--) rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- (Honorar Fr. 8700.--, Auslagen Fr. 300.--). Die Z Versicherung schuldet mithin X und Y als Solidargläubiger eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– (5/6); X .rnd Y • ais Soiidarschuidner bezahlen der ZVersicherung eine Parteientschädigung von Fr. 1'5nn.-- (116).
Dispositiv
DEMNACH WIRD ERKANNT:
1.
Die Z Versicherung schuldet X und Y den Betrag von Fr. 56'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 1998.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'914.40 werden der Z Versicherung zu 5/6 mit Fr. 4'928.70 und X • sowie Y zu 1/6 mit Fr. 985.70 auferlegt und mit den Kostenvorschüssen der Parteien bis zum Betrag von Fr. 5'730.– verrechnet.
3.
Die Z Versicherung bezahlt der Gerichtskasse den Betrag von Fr. 184.40 und hat X sowie Y als Solidargläubigern den Betrag von Fr. 1'879.30 an Kostenvorschüssen zurückzuerstatten.
4.
Die Z Versicherung schuldet X und Y als Solidargläubigern eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.--; X und Y schulden unter solidarischer Haftung der Z Versicherung eine solche von Fr. 1'500.--.
5.
Alle anders lautenden und weitergehenden Begehren der Parteien werden abgewiesen.
Sitten, 26. Juni 2002
IM NAMEN DES KANTONSGERICHTS
Der Präsident Der Schreiber
Zugestellt als Gerichtsurkunde am 9. Juli 2002 an:
Rechtsanwältin Agathe Wirz- Julen, Zerma tt
Rechtsanwalt Dr. Richard Steiner, Brig-Glis