Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

20030606_d_bs_o_01

06. Juni 2003 Basel-Stadt Deutsch

Rubrum

et X URTEIL des Appellationsgerichts des Kantons Basel -Stadt

vom 6. Juni 2003

Es wirken mit: Dr. Dieter Moor (Vorsitz)sowie Prof. Dr. Fritz Rapp, Prof. Dr. Stephan Breitenmoser, Dr. Marco Biaggi, Dr. Catherine Geigy- Werthemann und Gerichtsschreiber Dr. Andreas Schroder.

in der Rekurssache

X Kläger Widerbeklagter vertreten durch Dr. Stefan ,Suter, Advokat, Appellant Clarastrasse 56, 4021 Basel

gegen

Y Versicherungen Beklagte (vormals V Versicherungs-Gesellschaft) Widerklägerin Leistungscenter Basel Appellatin Peter Merian-Strasse 34, 4002 Basel, vertreten durch lic. iur. Hans-Ulrich Zumbühl, Advokat, Steinentorstrasse 35, Postfach, 4010 Basel

(Urteil des Zivilgerichts vom 21. Marz 2002)

betreffend

Forderung

hat das Appellationsgericht in Erwaqung gezogen:

Die YVersicherungen, (Y), ist die Rechtsnachfolgerin der V Versicherungsgesellschaft („V").

Die V schloss mit X am 5. Oktober 1998 einen Vertrag für eine Teilkaskoversicherung ab. Der entsprechende Antrag wurde von X am 5. Oktober 1998 unterzeichnet. Versichert war ein VW Golf. Am 2. Juli 1999 beantragte X, die Teilkaskoversicherung um eine Haftpflichtversicherung zu erweitern; er war bisher für das ' at tp f l ich t r I siko bei der Z V eisicher ungs-Gesells^ ^4 (Z) versichert gewesen. Gleichzeitig meldete X einen Fahrzeug-Wechsel: Versichert war von nun an ein BMW 850. Auf den Antragsformularen vom 5. Oktober 1998 und vom 2. Juli 1999 wies X auf frühere Versicherungsverhaltnisse bei der , Z " hin. Die Frage ,;Wurde ein Antrag abgelehnt oder ein Vertrag von erschwerten Bedingungen abhangig gemacht?” verneinte X. Am 11. November 1999 brannte der BMW des Versicherungsnehmers vollstandig aus. Mit Brief vom 20. April 2000 trat die V unter Hinweis auf eine falsche Antragsdeklaration vom Versicherungsvertrag zurück. Ein Strafverfahren gegen X wegen Versicherungsbetruges wurde am 10. Juli 2000 mangels hinreichenden Beweises des Tatbestandes eingestellt.

In der Folge beantragte X beim Zivilgericht die Verurteilung der V zur Zahlung von CHF 26'148.60 nebst Zins. Die Versicherung verlangte die Abweisung der Klage und die widerklageweise Verurteilung des Klägers zur Bezahlung von CHF 6'429.-- nebst Zins. Mit Urteil vom

21. Marz 2002 wies das Zivilgericht die Klage von X ab und verurteilte diesen, der Beklagten CHF 1'294.80 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Appellation, mit welcher der Kläger seine erstinstanzlichen Begehren auf Klagegutheissung und Widerklageabweisung erneuert. Demgegenüber beantragt die Beklagte Bestatigung des Urteils des Zivilgerichts. Beide Parteien haben ihre Antrage schriftlich begründet. Die Verhandlung des Appellationsgerichts hat am 6. Juni 2003 stattgefunden. Dabei ist der Kläger befragt worden und sind die Parteienvertreter zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten ihrer Standpunkte sowie die Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwagungen.

. Das Zivilgericht ging davon aus, dass der Kläger die Frage 2 auf den Antragsformularen vom 5. Oktober 1998 bzw. 2. Juli 1999 falsch beanthabe.Er habe es unterlassen, der Beklagten mitzuteilen, dass die abe. " Z " im Jahre 1993 eine Sanierung der damaligen Versicherungspolice vorgenommen und sowohl das Kasko- also auch das Parkschadenrisiko ausgeschlossen habe. Die Versicherung sei also nur noch bereit gewesen, das Risiko der Haftpflicht zu versichern. Auf diese Tatsache hatte der Kläg er bei der Beantwortun g der Fra g e „Wurde ein Antra g ab g elehnt oder ein Vertrag von erschwerten Bedingungen abhangig gemacht?" hinweisen müssen. Die Beantwortung der Frage mit „Nein" sei eine Anzeigepflichtverletzung, welche die Versicherung berechtigt habe, vom Vertrag zurückzutreten. Sie schulde dem Kläger daher auch nichts.

In Bezug auf die Widerklage ging die Vorinstanz zunachst davon aus, dass der Kläger eine Leistung von CHF 1'989.-- von der Versicherung erhalten habe, nachdem er erklart hatte, es seien ihm Pneus des Autos VW Golf gestohlen worden. Das Zivilgericht liess die Frage offen, ob er solche Pneus überhaupt je gekauft hatte, und nahm die Rückerstattungspflicht des Klägers bereits deshalb an, weil der Vertragsrücktritt wegen der Anzeigepflichtverletzung rückwirkend erfolgt sei und daher die erhaltenen Zahlungen zurückzuerstatten waren. Im Weiteren ging das Zivilgericht davon aus, die Beklagte habe dem Kläger für Abschleppkosten des verbrannten BMW CHF 805.80 vergütet, welcher Betrag vom Kläger zurückzubezahlen sei. Hinsichtlich der Kosten der Firma W Consulting in Höhe

von CHF 5'134.20 erwogen die Vorrichter schliesslich, dass es sich um Auslagen der Beklagten für detektivische Abklarungen handle, die der Kläger nicht vergüten müsse. Demgemass wurden für die Berechnung der Widerklageforderung nur die beiden Ansprüche von CHF 1'989.- und CHF 805.80 berücksichtigt. Da die Beklagte ihrerseits aus dem Verkauf des Schrottwertes des BMW eine Zahlung von CHF 1'500.- erhalten hatte, wurde diese mit den genannten beiden Forderungen verrechnet, was zur Urteilsumme von CHF 1'294.80 führte. Mit den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zur Widerklage setzt sich der Kläger mit keinem Wort auseinander. Es kann diesbezüglich daher vollumfänglich und ohne weitere Bemerkungen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.

_2. Der Kläger weist in seiner Appellationsbegründung darauf hin, die habe – entgegen der Annahme der Vorinstanz – nie den Ausschluss einer Parkschadendeckung durchgeführt. Sie habe zwar ursprünglieh einen solchen Ausschluss vornehmen wollen. Der Hauptagent, ^n^ni , habe dem aber nicht zugestimmt. Es stimme daher nicht, dass die „Z" dem Kläger erschwerte Bedingungen auferlegt habe. Die Frage 2 auf dem Antragsformular sei sodann nicht prazise formuliert gewesen. Nach Treu und Glauben habe man die Frage so verstehen dürfen, dass sie sich darauf beziehe, ob im Moment des Antrages „mit den konkret vorliegenden Voraussetzungen ein anderer Versicherungsantrag abgelehnt warden sei". Die Frage konne aber nicht so verstanden werden, dass sie sich auch auf die ganze Vergangenheit des Versicherungsnehmers beziehe. Andernfalls müsste ein achtzigjähriger Antragsteller über sechzig oder mehr Jahre zurück noch wissen, ob jemals ein Vertrag von erschwerten Bedingungen abhangig gemacht worden sei oder nicht.

3. a) Entsprechend dem Antrag beider Parteien wurde eine amtliche Erkundigung bei der "Z" eingeholt. Der Regionalsi tz Zentral- und Nordwestschweiz teilte mit, in der Police-Nr. XXXX sei die Kaskodeckung aufgrund der Schadenhaufigkeit per 9. Juli 1992 ausgeschlossen worden. Diese Risikoverminderung sei einseitig verfügt worden. Eine andere Versicherung, Nr. XXXX; habe sich von Anfang an nur auf die Haftpflicht bezogen, weil dem Kläger eine Kaskoversicherung gar nicht angeboten worden sei. Eine Antwort der Rechtsabteilung der " Z " lautete dahingehend, dass der Kläger am 11. Mai 1992 einen Parkschaden erlitten

habe. Da es sich um den dritten Parkschaden und insgesamt fünften Kaskoversicherungsfall innert Jahresfrist gehandelt habe, habe man ihn angefragt, ob die Parkschadendeckung aus der Kaskoversicherung ausgeschlossen werden konne. Ein solcher Ausschluss konne bei Mitarbeitern der " Z " nur mit Zustimmung des Vorgesetzten vorgenommen werden. Der Vorgesetzte, MW, habe damals diesem Ausschluss zugestimmt, da der Kläger ohnehin die Absicht gehabt habe, die " Z " zu verlassen. Der Kläger habe sich dann entschlossen, nicht nur das Risiko Parkschaden, sondern sämtliche Kaskorisiken bei einer anderen Gesellschaft zu versichern. Deshalb sei die restliche Kaskoversicherung auf dieser Police auf seinen Wunsch hin beendet worden. Bei der weiteren Versicherungs-Nr. XXXXX konne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der Kläger einen Antrag auf eine Kaskoversicherung gestellt habe oder nicht. In einer Mitteilung vom 1. April 2003 machte der Rechtsdienst der "Z" auf Folgendes aufmerksam: Es sei ein Schreiben vom 10. Juli 1992 aufgefunden worden, in weichem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass die Kaskoversicherung per sofort aus dem Vertrag Nr. XXXXX ausgeschlossen werde. Sodann seien zwei Änderungsanträge für Autoversicherungen zum Vorschein gekommen, unterzeichnet vom Kläger am 22. Februar und am 27. Juli 1998. In beiden Antragen sei die Frage „Wurde der Abschluss einer Motorfahrzeug–, Haftpflicht– oder Kaskoversicherung abgelehnt oder deren Annahme oder Weiterführen von erschwerten Bedingungen abhangig gemacht?" vom Kläger bejaht worden.

b) Der Kläger ist der Auffassung, die neueste Antwort der "Z" sei aus dem Recht zu weisen, da es sich um unzulassige Noven handle, welche von dritter Seite eingereicht worden seien. Im Weiteren sei das Schreiben vom 10. Juli 2002 auf Veranlassung des damaligen Vorgesetzten des Klägers, M W, nie abgeschickt worden. Schliesslich stehe der Antrag vom 22. Februar 1998 in keinem Zusammenhang mit dem angeblichen Ausschluss vom 10. Juli 1992. Das Formular sei ohnehin von der Versicherung ausgefüllt worden und nicht vom Kläger.

c) Dass sich der Kläger im Zusammenhang mit den Eingaben der "Z" auf das Novenverbot beruft, verstosst gegen das Gebot von Treu und Glauben im Prozess. Abgesehen davon, dass es sich bei Noven regelmässig um von den Parteien nachtraglich in den Prozess eingeführte Tatsachen und Beweismittel handelt, haben Kläger und Beklagte übereinstimmend beantragt, eine amtliche Erkundigung bei der " Z " einzuholen. Diesem Antrag hat der Referent entsprochen. Dass die Versicherung nicht nur eine Antwort, sondern auch entsprechende Unterlagen eingereicht hat, war ihr freigestellt. Wer sich vor der Klärung des Sachverhalts fürchtet, muss darauf verzichten, den Antrag auf Einholung einer amtlichen Erkundigung zu stellen.

Die Frage, ob der Kläger das Schreiben vom 10. Juli 1992 bekommen hat oder nicht, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass er in den Anderungsantragen vom Februar und Juli 1998 gegenüber der " Z " die Frage bejaht hatte, ob der Abschluss einer Motorfahrzeug- Haftpflicht- oder Kaskoversicherung abgelehnt oder deren Annahme oder Weiterführung von erschwerten Bedingungen abhangig gemacht worden sei. Er wusste mithin, dass sich die entsprechende Frage im Versicherungsantrag nicht nur darauf bezog, ob zum Zeitpunkt der Antragsdeklaration von keiner anderen Versicherung ein Antrag abgelehnt worden ist (Klage S. 4). Er hat die Frage durchaus im Sinne der Versicherung verstanden und er hatte sie daher auch korrekt beantworten konnen und müssen. Dass der Kläger die Antwort nicht selbst geschrieben haben will, spielt keine Rolle: Die von ihm unterschriebene Erklarung gilt als seine eigene. Das Gesagte gilt umso mehr, als es sich beim Kläger um einen ehemaligen Versicherungsangestellten handelt, der mit dem Abschluss von Versicherungsvertragen vertraut war und der um Sinn und Bedeutung der gestellten Fragen zweifellos bestens Bescheid wusste. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die gestellte Frage selbst für einen in Versicherungsangelegenheiten nicht versierten Leser nicht in dem vom Kläger behaupteten Sinn verstanden werden kann. Hierfür sprechen neben dem Wortlaut auch Sinn und Zweck der gestellten Frage sowie die Systematik (Urteil Vorinstanz S. 8f).

d) Nachdem der Kläger die Frage im Antragsformular bewusst falsch beantwortet hatte, war die Beklagte berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklaren. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt ein früherer zur Versicherung gegen eine gleichartige Gefahr bei einer anderen Versicherungsgesellschaft gestellter, von dieser aber abgelehnter Versicherungsantrag eine erhebliche Gefahrstatsache im Sinne von Art. 4 in Verbindung mit Art. 6 VVG dar (Urteil Vorinstanz S. 8).

4. Zusammenfassend erweist sich die Appellation damit als unbegründet, was zu ihrer Abweisung und zur Bestatigung des angefochtenen Urteils führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragt der Kläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3 1 600.-. Kosten für die Widerklage werden keine erhoben, da sie im appellationsgerichtlichen Verfahren keine Rolle gespielt hat. Schliesslich hat der Kläger die ausserordentlichen Kosten des Appellationsverfahrens zu tragen.

Demgemass hat das Appellationsgericht

erkannt:

D a s erstinstanzliche Urteil wird bestatigt.

Der Kläger trägt die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 3'600.-- (inkl. Auslagen), sowie die ausserordentlichen Kosten.

Verf.Nr. 35/2003/ASC/so APPELLATIONSGERICHT BASEL Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 43. ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eroffnung wegen Verletzung von Bundesrecht Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert die Berufungssumme gemass Art. 46 OG erreicht. Die Berufungsschrift ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung dem Appellationsgericht einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 55 OG verwiesen. Über die Zulassigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob neben oder an Stelle der Berufung ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 4 and Art. 6 — read in the version of January 1, 2001; the act was consolidated again on January 1, 2006, January 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2009, July 1, 2009, January 1, 2011, January 1, 2022, September 1, 2023, and January 1, 2024.