20050307_d_bs_o_01
07. März 2005 Basel-Stadt Deutsch
Rubrum
Ka ntonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Sozialversicherungsrecht
Urteil der Präsidentin vom 7. März 2005
Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien Y Versicherungen AG. Klägerin, vertreten durch Y Services AG,
gegen
X , Beklagter
Betreff Prämienausstand nach VVG (Vers.-Nr. F 0.515.560.6)
A. X schloss mit der Y Versicherungen AG fünf Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ab. Die Prämien dieser fünf Zusatzversicherungen beliefen sich im Jahr 2004 auf insgesamt Fr. 122.-- pro Monat. Bezüglich der Prämienzahlung vereinbarten die Parteien, dass diese halbjährlich beglichen würden mit Fälligkeit der Prämien für das erste Halbjahr (Monate Januar bis Juni) am 1. März und derjenigen für das zweite Halbjahr (Monate Juli bis Dezember) am 1. September des betreffenden Jahres. Nachdem X die am 1. März 2004 fälligen Prämien für das erste Halbjahr 2004 nicht bezahlt hatte, wurde er von der Y Versicherungen AG vorerst an die Ausstände erinnert und mit Schreiben vom 20. April 2004 gemahnt sowie auf die Konsequenzen einer Nichtzahlung innert der gesetzlich vorgesehenen 14-tagigen Nachfrist aufmerksam gemacht. Da X die Ausstände in der Folge nicht beglich, leitete die Y Versicherungen AG am 14. Juni 2004 für die ausstehenden Prämien des ersten Halbjahres 2004 die Betreibung ein. Am 23. Juni 2004 erging der entsprechende Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes Binningen für Prämienforderungen von insgesamt Fr. 732.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
1. März 2004 sowie für Mahnkosten von Fr. 25.-- und für Bearbeitungskosten von Fr. 100.--. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob X am 6. Juli 2004 Rechtsvorschlag.
Nachdem der Versicherungsnehmer die am 1. September 2004 fälligen Prämien des zweiten Halbjahres 2004 innert Zahlungsfrist ebenfalls nicht entrichtet ha tte, reichte die Y Versicherungen AG am 3. Dezember 2004 beim Kantonsgericht Klage gegen X ein. Darin beantragte sie, "der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 1'464.— zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens sowie Fr. 125.-- Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen." im Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Binningen zu beseitigen.
B. Der Beklagte reichte innert der ihm eingeräumten Frist keine Klagantwort ein. Der Instruktionsrichter gewährte ihm deshalb mit eingeschriebenem Brief vom 12. Januar 2005 eine Nachfrist zur Einreichung der Klagantwort. Gleichzeitig wies er den Beklagten darauf hin, dass auf Grundlage der Akten entschieden werde, falls auch diese Frist unbenützt verstreichen solite. Der Beklagte reagie rte auch innert dieser Nachfrist nich t und reichte keine Klagantwort ein.
Erwägungen
1. a) Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannte Krankenkasse im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung Zusatzversicherungen anzubieten. Die Zusatzversicherungen unterstehen nach A rt. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (WG) vom 2. April 1908.
b) Im Bereich der Zusatzversicherungen steht den Krankenkassen keine hoheitliche Gewalt zu. Sie sind demnach nicht befugt, über Ansprüche der versicherten Personen aus Zusatzversicherungen Verfügungen zu erlassen. Bei Streitigkeiten aus solchen Zusatzversicherungen gelangt deshalb ein Klageverfahren zur Anwendung (UEL! KIESER, Die Neuordnung der Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1997 S. 11 ff, S. 17; RAYMOND SPIRA, Die Rechtspflege in der neuen Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1995, S. 256 ff.). Gemäss A rt. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) vom 23. Juni 1978 haben die Kantone für diese Streitigkeiten ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. im Kanton Basel-Landschaft hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 47 Abs. 2 VAG dem Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, übertragen.
c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Prämienforderungen der Klägerin aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ist somit sachlich zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) vom 24. März 2000. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG ist für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig. Da der Beklagte seinen Wohnsitz in Allschwil hat, ist das genannte Gericht auch örtlich zur Behandlung der Streitigkeit zuständig. Auf die Klage ist somit einzutreten.
d) Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich die klageweise geltend gemachte Forderung auf Fr. 1'589.-- (bestehend aus ausstehenden Prämien von insgesamt Fr. 1'464._ sowie aus Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 125.--); die Beurteilung der Klage vom 3. Dezember 2004 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
2. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht schreibt Art. 47 Abs. 2 VAG ein einfaches und rasches Verfahren vor, in welchem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Ferner dürfen den Parteien - ausser bei mutwilliger Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 47 Abs. 3 VAG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Prozessrecht. Im Kanton Basel-Landschaft sind diesbezüglich die Bestimmungen der VPO massgebend, ordnet dieser Erlass doch das Verfahren vor der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. Dies führt zur Besonderheit, dass Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, obwohl es sich bei diesen um privatrechtliche Streitigkeiten handelt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2001 i.S. S.,5C.52/2001, E. 1b), in einem öffentlichrechtlichen Verfahren beurteilt werden (vgl. zum Ganzen: NICCOLÒ RASELU, Die Untersuchungsmaxime im Verfahren gemäss Art. 47 Abs. 2 VAG, schriftliche Fassung eines am 29. Oktober 2004 anlässlich einer vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich organisierten Weiterbildungsveranstaltung gehaltenen Referates).
b) Gemäss der erwähnten Bestimmung von A rt. 47 Abs. 2 VAG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1 a). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. la). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Prämienforderungen die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache des klagenden Versicherers, die Prämienforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Versicherungsnehmer, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Prämienforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. die entsprechende zum Klageverfahren im Bereich der beruflichen Vorsorge ergangene, vorliegend analog anwendbare Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]: Urteil vom 28. Juni 2002 i.S. K., B 37/01, E. 1 a/bb; Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001 S. 562 E. l albb).
c) Ferner gilt gemäss § 16 Abs. 2 VPO das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Danach ist das Gericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssat z anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4e; SZS 2001 S. 562 E. 1 b).
3. a) Der Beklagte schloss mit der Klägerin fünf Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ab. Gemäss 'Prämiendetail Versicherter" der Klägerin (Computerausdruck vom 2. Dezember 2004) belief sich die Prämie für diese Zusatzversicherungen im vorliegend massgebenden Jahr 2004 auf insgesamt Fr. 122.-- pro Monat. Gestützt auf Ziff. 6.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen 2002 (AVB) zu den Krankenzusatzversicherungen (WG), welche Bestandteil des mit dem Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrags bilden, vereinbarten die Parteien, dass die Prämien halbjährlich bezahlt werden mit Fälligkeit der Prämien für das erste Halbjahr (Monate Januar bis Juni) am 1. März und derjenigen für das zweite Halbjahr (Monate Juli bis Dezember) am 1. September des betreffenden Jahres.
b) Diese fünf Zusatzversicherungen unterliegen, wie oben ausgeführt, den Bestimmungen des WG. Nach Art. 18 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Prämie verpflichtet. Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so hat der Versicherer gemäss A rt. 20 Abs. 1 VVG den Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf dessen Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Entgegen dem etwas missverständlichen Randtitel von A rt. 20 WG ("Mahnpflicht des Versicherers; Verzugsfolgen") ist der Versicherer allerdings nicht verpflichtet, ein Mahnverfahren gegen den säumigen Schuldner durchzuführen. Das Mahnverfahren ist nur, aber immerhin, Voraussetzung für den Verzug und die damit verbundene Suspension des Versicherungsschutzes. Der Versicherer kann daher von dessen Durchführung absehen und sich damit begnügen, ohne vorgängige Mahnung die Zahlung der rückständigen Prämie zu verlangen und diese notfalls auf dem Betreibungs- oder Prozessweg einzufordern (FRANZ HASENBÖHLER, in: HON- SELLNOGT/SCHNYDER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, A rt. 20 N 12 mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidet sich der Versicherer jedoch, den Prämienschuldner durch Einleitung des Mahnverfahrens in Verzug zu setzen - um die damit verbundene Suspension des Versicherungsschutzes zu erreichen - so gilt es Folgendes zu beachten: Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in A rt. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt (A rt . 21 Abs.1 WG). Dies bedeutet, dass der Versicherer, der sich nach Einleitung des Mahnverfahrens für die Weiterführung des Vertrages entscheidet, auf Erfüllung beharren, d.h. die Prämienzahlung verlangen muss. Der Versicherer hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zweimonatsfrist die rückständige Prämie rechtlich einzufordern; er muss zu diesem Zwecke eine jener Vorkehren einleiten, die gemäss A rt. 135 Ziff. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911
zur Verjährungsunterbrechung geeignet sind (FRANZ HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 21 N 20).
c) Nachdem der Beklagte die Prämien aus den Zusatzversicherungen für das erste Halbjahr 2004, die am 1. März 2004 fällig waren, innert Zahlungsfrist nicht beglichen ha tte, entschied sich die Klägerin, den Beklagten durch Einleitung des Mahnverfahrens in Verzug zu setzen. Sie forde rte ihn deshalb in Nachachtung der vorstehend genannten Bestimmung von A rt. 20 Abs. 1 WG mit Mahnung vom 20. April 2004 auf, die Prämienausstände binnen 14 Tagen zu begleichen. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, setzte die Klägerin die rückständigen Prämien (Monate Januar bis Juni 2004) am 14. Juni 2004 und somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zweimonatsfrist in Betreibung. Aufgrund dieses Schrittes entfällt die Vermutung des Rücktritts vom Vertrag nach A rt. 21 Abs. 1 WG. Die Klägerin entschied sich mit anderen Worten für die Weiterführung des Vertrages mit dem Beklagten; entsprechend beharrt sie auf dessen Erfüllung, d.h. auf der Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer.
d) Da der Beklagte in der erwähnten Betreibung (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2004) Rechtsvorschlag erhob, reichte die Klägerin zur Weiterverfolgung ihrer Ansprüche die vorliegend zur Beurteilung stehende Klage ein. Darin macht sie, nachdem der Versicherte die am 1. September 2004 für das zweite Halbjahr 2004 fälligen Prämien innert Zahlungsfrist ebenfalls nicht beglichen hat, nicht nur die in Betreibung gesetzten Prämienausstände des ersten Halbjahres 2004, sondern die gesamten vom Versicherten für das Jahr 2004 geschuldeten Prämien aus den Zusatzversicherungen geltend. Dementsprechend beantragt sie, der Beklagte sei zur Entrichtung der ausstehenden Prämien der Monate Januar bis Dezember 2004 à je Fr. 122.--, insgesamt also zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 1'464.-- (12 x Fr. 122.-), zu verpflichten. Bestand und Höhe der eingeklagten Forderung sind anhand der von der Klägerin eingereichten Unterlagen hinreichend belegt. Hinzu kommt, dass der Beklagte zwar in der die Ausstände des ersten Halbjahres betreffenden Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, im Übrigen bis anhin aber mit keinem Wort dargelegt hat, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Prämienforderung unbegründet bzw. unzutreffend sein sollte. Es sind somit weder aus den Parteivorbringen noch aus den Akten Gründe ersichtlich, weshalb dem Begehren der Klägerin, der Beklagte sei zur Bezahlung ausstehender Prämien in der Höhe von Fr. 1'464.– zu verpflichten, nicht zu entsprechen wäre.
e) Die Klägerin beantragt, es sei ihre Forderung zu 5 % zu verzinsen. Dieses Begehren ist ebenfalls gutzuheissen, denn gemäss Art, 100 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR ist der in Verzug befindliche Prämienschuldner zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtet (FRANZ HASENBÖHLER, a.a.O., A rt. 20 N 81). Diese belaufen sich auf 5 % pro Jahr (A rt . 104 Abs. 1 OR). Zu prüfen bleibt, ab wann vorliegend Verzugszinsen geschuldet sind. Nach A rt. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner bei einer fälligen Verbindlichkeit durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Vorliegend hat die Klägerin den Beklagten für die Prämien aus den Zusatzversicherungen für das erste Halbjahr 2004, die am 1. März 2004 fällig waren, mit Mahnung vom 20. April 2004 in Verzug gesetzt. Für diese Prämienausstände von insgesamt Fr. 732.-- (6 x Fr. 122.--) ist ein Verzugszins ab diesem Datum geschuldet. Zur Geltendmachung der Prämien des zweiten Halbjahres 2004, die am 1. September 2004 fällig waren, hat die Klägerin am 3. Dezember 2004 direkt den Klageweg beschritten. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch die Erhebung einer Leistungsklage in gleicher Weise wie durch eine Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (WOLFGANG WIEGAND, in: HONSELWoGT/WiEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, Art. 102 N 9). Dies bedeutet, dass der Beklagte auf den für das zweite Halbjahr 2004 geschuldeten Prämien von insgesamt Fr. 732.-- (6 x Fr. 122.--) ab Datum der Klageinreichung, d.h. ab 3. Dezember 2004, Verzugszinsen zu leisten hat.
f) Die Klägerin macht in ihrer Klage sodann Mahnkosten von Fr. 25.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.– geltend, welche der Beklagte ihr zu bezahlen habe. Sie stützt die entsprechende Forderung auf Ziff. 6.4 AVB, wonach die Klägerin befugt ist, vom Versicherungsnehmer sämtliche durch die Säumnis bei der Prämienzahlung "verursachten Spesen, wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen etc. zurückzufordern". Die Geltendmachung von Mahn- und Bearbeitungskosten durch die Klägerin ist in Anbetracht dieser Vertragsbestimmung im Grundsatz nicht zu beanstanden. Was die Höhe der verlangten Kosten betrifft, erscheint es gerechtfertigt, dass die Versicherer in Fällen wie dem vorliegenden pauschalisierte Kosten geltend machen. Diese sind ihnen zuzusprechen, sofern es sich im Einzelfall um angemessene, nicht offensichtlich übermässige Beträge handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand des Versicherers zu berücksichtigen. Unter diesen Gesichtspunkten und in Anbetracht des heutigen Geldwertes kann bei den vorliegend geltend gemachten Mahnkosten von Fr. 25.-- nicht von einem übermässig hohen Betrag gesprochen werden. Ebenso erweisen sich die beanspruchten Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 100.-- in Anbetracht des zusätzlichen administrativen Aufwandes, welcher der Klägerin wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten entstanden ist, noch als angemessen.
g) Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Klage gutzuheissen und der Beklagte demnach zu verpflichten ist, der Klägerin Prämienausstände von insgesamt Fr. 1'464.— nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2004 auf dem Betrag von Fr. 732.--und zu 5 % seit 3. Dezember 2004 auf dem Betrag von Fr. 732.-- sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 125.-- zu bezahlen.
4. a) Die Klägerin verlangt schliesslich, es sei der vom Beklagten in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Binningen vom 23. Juni 2004 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom nach
11. Ap ri l 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 iii 65). Dies gilt im Rahmen von Prämien- oder Beitragss t reitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Binningen vom 23. Juni 2004 ist demnach infolge Gutheissung der Klage für die Forderungen von insgesamt Fr. 857.-- (bestehend aus Prämienausständen von Fr. 732.-- sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 125.—) nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2004 auf dem Betrag von Fr. 732.— zu beseitigen.
b) Was die Betreibungskosten betrifft, so verweist die Klägerin in ihrer Klage zu Recht auf A rt. 68 SchKG. Diese Bestimmung ermächtigt den Gläubiger, die von ihm bevorschussten, bei erfolgreicher Betreibung letztlich aber vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten von dessen Zahlung vorab zu erheben. Dies bedeutet, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag zu bezahlen sind, der dem Gläubiger zugesprochen warden ist (vgl. KURT AMONN/DOMINIK GASSER, Grundriss des Schuidbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bem 1997, § 13 Rz. 8 f.). Folglich werden die Betreibungskosten im Klageverfahren nicht zugesprochen (SZS 2001 S. 568 E. 5 mit Hinweis) und sie bilden auch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRE PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. April 2003 [Verfahren 2002/504), E. 6). Der Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbe- fehis Nr. XXX des Betreibungsamtes Binningen vom 23. Juni 2004 in der Höhe von Fr. 50.— zu bezahlen.
5. a) Gemäss Art. 47 Abs. 3 VAG dürfen den Parteien bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Verfahrenskosten auferlegt werden; jedoch kann bei mutwilliger Prozessführung das Gericht der fehlbaren Partei solche Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335). Vorliegend hat sich der Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klägerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. Ansonsten hat er sich in keiner Weise am Verfahren beteiligt; insbesondere hat er trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Kiayu uhrift eingereicht. Das Verhalten des Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass dieses lediglich darauf abgezielt hat, die Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde dem Beklagten insofern erleichtert, als die Klägerin Prämienforderungen aus Zusatzversicherungen nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg beschreiten muss. Das Verhalten des Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu auferlegen. Gemäss § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GebT) vom 3. Mai 2004 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. In Berücksichtigung des nicht sehr hohen Streitwertes und des dem Gericht entstandenen Aufwandes sind die Verfahrenskosten (inkl. Ausfagen) vorliegend auf Fr. 250.- - festzusetzen.
b) Die Klägerin hat in ihrer Klage vom 3. Dezember 2004 keinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt. Es spricht einiges dafür, dass die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens bereits aus diesem (formellen) Grund wettzuschlagen sind. Wie es ich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben, da vorliegend die materiellen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin ohnehin nicht erfüllt wären (vgl. dazu das ebenfalls die heutige Klägerin betreffende Urteil der Präsidentin vom 30. November 2004 [Verfahren-Nr. 730 04 831 i.S. K., E. 5b).
Demgemäss wird erkannt:
:11: 1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, der Klägerin Prämienausstände von Fr. 1'464.– nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2004 auf dem Betrag von Fr. 732.-- und zu 5 % seit 3. Dezember 2004 auf dem Betrag von Fr. 732.-- sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 125.-- zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 20408238 des Betreibungsamtes Binningen vom 23. Juni 2004 wird im Betrag von Fr. 857.-- nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2004 auf dem Betrag von Fr. 732.-- aufgehoben.
Der Beklagte hat der Klägerin Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 50.– zu bezahlen.
4. Dem Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-- auferlegt.
5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an Parteien Bundesamt für Privatversicherungen ( Präsidentin Gerichtsschreiber ét ,ri f. .i%i
Rechtsmittelbeiehrun q
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, zu Handen des Schweizerischen Bundesgerichts Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor dem Kantonsgericht streitig waren, mindestens Fr. 8'000.– beträgt. (Art. 46 und Art. 54 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] vorn 16. Dezember 1943). Diese Frist kann nicht verlängert werden (Art. 33 Abs. 1 OG). Die Berufungsschrift ist mit der Unterschrift versehen und in genügender Anzahl für das Gericht und jede Gegenpartei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen (Art. 30 Abs. 1 OG). Sie hat unter anderem die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderung beantragt wird, zu enthalten. Die Anträge müssen begründet werden. Weiter ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 OG).