Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

20060315_d_bs_u_01

15. März 2006 Basel-Stadt Deutsch

Rubrum

Entscheid des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 15. März 2006

in Sachen

Y Versicherungen AG

Klägerin

gegen

X

Beklagter

betreffend

KVG

Nr. KV 2006 2

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 3 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 220 ff. der Zivilprozessordnung die in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen werden.

DER PRÄSIDENT DES SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTS BASEL -STADT

hat in Erwägung:

1. a. Der Beklagte ist bei der Klägerin KVG-grundversichert und hat ausserdem 5 Zusatzversicherungen gemäss VVG bei ihr abgeschlossen (Klagbeilagen/KB 11-13). Die Prämien für diese Zusatzversicherungen beliefen sich 2005 auf monatlich total Fr. 157.-- (KB 12-13). b. Der Beklagte blieb die Prämien für Januar-Juni 2005 schuldig, weshalb die Klägerin ihn am 23.6.05 mahnte. Am 5.8.05 leitete die Klägerin die Betreibung ein; gegen den Zahlungsbefehl vom 19.8.05 erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (KB 4-6). Auch die Prämien für Juli-Dezember 2005 für die unter lit. a erwähnten Zusatzversicherungen blieb der Beklagte schuldig. Die Klägerin mahnte ihn am 5.12.05 (KB 10) und erhob daraufhin mangels Zahlung am

12.1.06 Klage. c. Mit Klage vom 12.1.06 verlangt die Klägerin die Zahlung von total Fr. 1'884.-- nebst Zins und Kosten; ausserdem wird die Aufhebung des erhobenen Rechtsvorschlags verlangt. Sie reichte am 23.1 .06 wie verlangt weitere Unterlagen ein. Der Beklagte hat keine Klagantwort eingereicht. Keine der Parteien verlangte die Durchführung einer Parteiverhandlung.

2. Gemäss den §§ 56a GOG/ 19 Sozialversicherungsgerichtsgesetz ist das Sozialversicherungsgericht zum Entscheid über die vorliegende Sache zuständig. Nach § 56h Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichter zu entscheiden. Dies ist in casu der Fall.

3. a. Die Klägerin hat in der Klage dargelegt, dass der Beklagte die Prämien Januar-Dezember 2005 für die 5 Zusatzversicherungen schuldig geblieben ist. Es ist nicht ersichtlich, was gegen die entsprechende Forderung spricht; der Beklagte hat weder gegenüber der Klägerin noch im vorliegenden Verfahren irgendwelche Einwendungen erhoben. Der Betrag von Fr. 1'884.-- ist der Klägerin deshalb zuzusprechen. Hinsichtlich Art. 20 f. VVG ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Klage zu verweisen. b. Die Klägerin verlangt 5% Zins auf je Fr. 942.-- ab 1.3.05 resp. ab 1.9.05; sie argumentiert, zwischen den Parteien sei in Art. 6.2 AVB (KB 2) ein Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart worden. Art. 6.2 AVB kann aber keine Verfallklausel entnommen werden, weshalb sich die Frage stellt, ob der Beklagte in Verzug geraten ist. Dies ist der Fall: Am 23.6.05 ist der Beklagte für die Prämien Januar - Juni 2005 gemahnt worden (KB 4), am 5.12.05 für diejenigen der Monate Juli - Dezember 2005 (KB 10). Deshalb ist der Klägerin ab den genannten Daten Verzugszins zuzusprechen.

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c. Zuzusprechen sind der Klägerin ferner Fr. 100.-- Mahn- und Bearbeitungskosten (vgl. Art. 6.4 AVB).

d. Der in der Betreibung Nr. XXX vom 19.8.05 erhobene Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. 1'042.-- nebst 5% Zins auf Fr. 942.-- ab 23.6.05 für beseitigt zu erklären.

4. Gemäss § 16 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG) kann einer Partei, die sich mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Beklagte hat, nachdem er gegen die Betreibung der Klägerin ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben und diese damit zur Klage gezwungen hat, keine Klagantwort eingereicht. Dieses Verhalten ist mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. auch BGE 124 V 285, 289 f.), weshalb der Beklagte eine angemessene Gebühr zu tragen hat.

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erkannt:

://: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Fr.1'984.-- nebst 5% Zins auf Fr. 942.-- ab 23.6.05 und auf Fr. 942.-- ab 5.12.05 zu bezahlen.

Die Mehrzinsforderung wird abgewiesen.

Der in der Betreibung Nr. XXX vom 19.8.05 des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 1'042.-- nebst 5% Zins auf Fr. 942.-- ab 23.6.05 für beseitigt erklärt. Der Beklagte trägt eine Gebühr von Fr. 500.--.

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident: Dr. Andreas Freivogel

Geht an:

  • Klägerin

  • Beklagten

  • Bundesamt für Privatversicherungen Versandt am: 16. März 2006

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 102 — read in the version of January 1, 2006; the act was consolidated again on April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 20 — read in the version of January 1, 2006; the act was consolidated again on January 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2009, July 1, 2009, January 1, 2011, January 1, 2022, September 1, 2023, and January 1, 2024.