20060410_d_zh_o_01
10. April 2006 Zürich Deutsch
Rubrum
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2005.00037
6610455
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Beschluss vom 10. April 2006
in Sachen
Y Zusatzversicherungen AG
Klägerin
vertreten durch die Y Versicherungen AG Versicherungsrecht
gegen
X
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur
Lagerhausstrasse 19 • Postfach • 8401 Winterthur • Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09
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Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 reichte die Y Versicherungen AG Klage ein gegen X und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 63'007.80 infolge Überentschädigung aus der Taggeldversicherung mit nachträglichen Lohnnachzahlungen des Kantonsspitals Winterthur zurück zu erstatten (Urk. 1 S. 2). In der Klageantwort vom 30. März 2006 stellte die Beklagte den Antrag, es sei auf die Klage mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten (Urk. 9 S. 2).
Erwägungen
1.
1.1. Zu prüfen ist die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts.
1.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beurteilt unter anderem gemäss § 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer), in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung, Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG).
1.3 Entscheidend für die Frage, ob eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung vorliegt, ist, ob es sich nach Inhalt und Zweck der Versicherung um privatrechtliche vertragliche Ansprüche handelt, die wegen Krankheit, Mutterschaft oder subsidiär wegen Unfall bestehen und mit der Krankenpflege, den Krankenpflegekosten oder mit dem Erwerbsausfall, mithin mit der sozialen Krankenversicherung in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen S. vom 17. November 2004, KK.2002.00016). 2.
2.1 Bei der strittigen Taggeldversicherung, die die Arbeitgeberin der Klägerin gestützt auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit der Beklagten abgeschlossen hat, handelt es sich gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die F Kollektiv-Taggeldversicherung um eine Versicherung, mittels derer die im Kollektivvertrag bezeichneten Personen versichert sind und
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bis zur Höhe des versicherten Taggeldes der nachgewiesenen Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Mutterschaft und Unfall ausbezahlt wird (Urk. 2/1; Art. 1-4 AVB).
2.2 Das versicherte Ereignis „Krankheit", umschrieben in Art. 6.1 AVB (Urk. 2/1), lautet ähnlich wie der Begriff der Krankheit in der Sozialversicherung (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Als Krankheit gilt nach Art. 6.1 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Es erweist sich somit, dass die vorliegend strittige Taggeldversicherung inhaltlich und hinsichtlich des Zweckes in einem engen Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung steht und damit als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren ist. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist damit gegeben. Da Klägerin und Beklagte ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz im Kanton Zürich haben, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Auf die Klage ist somit einzutreten und der Beklagten nochmals Frist zur Klageantwort anzusetzen.
Dispositiv
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Klage wird eingetreten.
2. Der Beklagten wird eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um zur Eingabe der Klägerin vom 20. Dezember 2005 (Klageschrift, Urk. 1) schriftlich (in zweifacher Ausfertigung) Stellung zu nehmen (Klageantwort). Wenn innert dieser Frist keine Stellungnahme eingereicht wird, geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte auf eine Stellungnahme verzichtet, und fällt gegebenenfalls den Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten. Zusätzliche Abklärungen werden nur vorgenommen oder veranlasst, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.
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3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Y Versicherungen AG
Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Bundesamt für Privatversicherungen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende Die Gerichtssekretärin
Mosimann Malnati Burkhardt
BMICM/LR versandt 2 7. April 2006
Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Eine Frist kann nur erstreckt werden, wenn innert der angesetzten Frist ein schriftlich begründetes Gesuch (in dreifacher Ausfertigung) eingereicht wird.