20070424_d_tg_u_01
24. April 2007 Thurgau Deutsch
Rubrum
§ 44 / 2007 (KZ17/183/2006)
Die Gerichtskommission hat
in ihrer Sitzung vom 24. April 2007
an welcher teilnahmen: Vizepräsident Dr. Roman Bögli als Vorsitzender, die Bezirksrichterin Elsi Nater, Suppleantin Marta Holenstein, Auditor Ueli Nef sowie Gerichtsschreiber Stefan Wenger
in Sachen
X. Mittner Nicole, Sonnenwiesstrasse 12, 9555 Tobel
Klägerin
v.d. RA lic.iur. Dominic Del Degan, LL.M., Glaus & Partner, Obergasse 28, 8730 Uznach
gegen
A. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Direktion Zürich/Ost-/Zentral-CH, Förrlibuckstr. 10, 8037 Zürich
Beklagte
v.d. RA Dr. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen
betreffend
Forderung
auf die Rechtsbegehren der Parteien gemäss Weisung des Friedensrichteramtes Atteltrangen vom 9. Oktober 2006:
a) der Klägerin
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 9'342.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. September 2004 zu bezahlen;
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, Y., Simon Burger, Leimatstrasse 31, 9000 St. Gallen, den Betrag von Fr. 9'342.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. September 2004 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
b) der Beklagten
"Die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten
Verfahrensgebühr Fr. 1'000.00
bezahlt die Klägerin.
3. Die Klägerin hat die Beklagte mit Fr. 2'517.85 ausserrechtlich zu entschädigen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit Fristenlauf von der Zustellung an.
E r g e b n i s s e:
1. Die Klägerin als Versicherungsnehmerin und die Beklagte als Versicherer schlossen am 7. Juni 2004 einen Vertrag über eine "Haushalt-Versicherung Viva" (kläg.act. 8). Mit diesem Versicherungsvertrag wird unter anderem die Privathaftpflicht der Versicherungsnehmerin für Schäden an gelegentlich (nicht regelmässig) benützten fremden Motorfahrzeugen bis 3'500 kg Gesamtgewicht bis zu maximal CHF 10'000.-- gedeckt.
Am 5. September 2004 lenkte die Klägerin den Personenwagen Saab 95 ihres Freundes, Y. Simon Burger. Anlässlich ihrer Fahrt auf der Autobahn A1 von Aarau Richtung Zürich erlitt das Auto einen Motorschaden. Die Klägerin meldete den Schaden am 9. September 2004 unter Schilderung des Schadenhergangs der Beklagten an (kläg.act. 10/bekl.act. 2). Nach Begutachtung des Fahrzeuges vertrat die Beklagte gegenüber Y. Simon Burger mit Schreiben vom 27. September 2004 (kläg.act. 11) die Auffassung, es handle sich bei der Schadensursache um einen Betriebsschaden. Es habe somit der Halter und nicht der Lenker einzustehen.
In der Folge hat die Beklagte auch der Klägerin bzw. deren Rechtsvertreter mitgeteilt, dass sie der Auffassung sei, der Klägerin könne am Motorschaden kein Verschulden angelastet werden (kläg.act. 18). Weiter erwähnte die Beklagte, dass sie aus Privathaftpflichtversicherung nicht nur ausgewiesene Forderungen übernehme, sondern auch gegen die Klägerin gerichtete, ungerechtfertigte Ansprüche ab- lehne. In diesem Sinne würde sie selbstverständlich die Klägerin im Rahmen dieser passiven Rechtsschutzfunktion vertreten, sofern Y. Herr Burger auf Haftpflichtansprüchen bestehen sollte. In der weiteren Korrespondenz hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest.
2. a) Am 29. August 2006 ging das Vermittlungsvorstandsbegehren beim Friedensrichteramt Affeltrangen ein, worauf am 9. Oktober 2006 die Verhandlung vor dem Friedensrichter stattfand, die indessen zu keiner Einigung führte (act. 1).
b) Mit Einschreibesendung vom 7. November 2006 leitete die Klägerin diese Klage durch Einreichung der Weisung (act. 1) und der Klageschrift (act. 2) bei der Gerichtskommission Münchwilen mit den eingangs dieses Urteils angeführten Rechtsbegehren ein.
Zur Begründung führte die Klägerin an, sie habe anlässlich ihrer Fahrt vom 5. September 2004 mit dem Saab 95 auf diverse Warnsignale (Temperaturanzeige, rotes Warnsignal, akustisches Signal) nicht bzw. falsch reagiert. Sie sei trotz der Warnsignale einfach weiter gefahren sei, was schliesslich zur Überhitzung und zur Zerstörung des Fahrzeugmotores geführt habe. Der Motorschaden sei deshalb auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen und nicht wie die Beklagte geltend mache, auf mangelnden Unterhalt des Fahrzeuges. Die Reparaturkosten hätten sich insgesamt auf Fr. 9'342.60 belaufen, weshalb nun dieser Betrag von der Beklagten gefordert werden könne. Die Auffassung der Beklagten, sie komme ihrer vertraglichen Verpflichtung nach, indem sie die Abwehr der Forderung des Geschädigten übernehmen würde, sei unzutreffend. Die Beklagte habe sich mit dem Versicherungsvertrag zur Deckung begründeter und zur Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflichtet. Da vorliegend ein begründeter Anspruch vorliege, könne sich die Beklagte nicht durch das Angebot der Abwehr des Anspruchs aus der Pflicht stehlen. Es wäre stossend, wenn eine Versicherung das Rechtsschutzinteresse einer Versicherten mit der Begründung ablehnen könnte, der Anspruch sei unbegründet. Damit würde eine Versicherung auch in Fällen in denen die Versicherte davon überzeugt sei, der Anspruch sei begründet, den Geschädigten auf den Klageweg verweisen. Gerade dies wolle aber eine Versicherte, welche von der Begründetheit eines Schadens überzeugt sei, vermeiden. Die Versicherte müsse deshalb Gelegenheit haben, dies zu vermeiden und selber gegen die Versicherung klagen können.
c) Mit Klageantwort vom 27. Januar 2007 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (act. 8). Zur Begründung brachte sie vor, gestützt auf die Berechnungen ihres Fahrzeugsachverständigen, Walter Büchler, sei von einem Fahrzeugeigentümer und -halter Schaden von Fr. 3'500.-- und nicht Fr. 9'324.60 auszugehen. Zudem sei der Klägerin kein haftungsbegründendes Verhalten im Zusammenhang mit dem Motorschaden am Saab 95 Y. Simon Burgers vorzuwerfen. Rechtlich sei festzuhalten, dass sich der Anspruch der Klägerin als Versicherter aus dem Versicherungsvertrag sich auf die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ansprüche erstrecke. Sie, die Beklagte, habe die Deckung nicht bestritten. Sie erfülle ihre versicherungsvertraglichen Verpflichtungen, wenn sie die geltend gemachten Ansprüche des Drittgeschädigten begründet ablehne und die diesbezüglichen Kosten, wie auch das diesbezügliche Risiko übernehme. Im Versicherungsvertrag seien die Pflichten der Versicherungsnehmerin, hier der Klägerin, im Schadenfall statuiert. Der Versicherer führe als Vertreter der Versicherten die Verhandlungen mit dem Geschädigten. Seine Schadenerledigung sei für den Versicherten verbindlich. Der Versicherte dürfe von sich aus gegenüber dem Geschädigten keine Forderungen anerkennen, keine Zahlung leisten oder Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Geschädigten abtreten. Ob ein Anspruch eines Geschädigten begründet sei, entscheide der Versicherer. Die Beklagte vertrete hier die Auffassung, dass kein begründeter Anspruch des Geschädigten vorliege. Soweit Y. Simon Burger seinen Schaden geltend machen wolle, müsse er deshalb gegen die Klägerin einen Haftungsprozess führen. Indem sie, die Beklagte, eine Deckungserklärung für die dort allfälligen entstehenden Kosten abgegeben habe, sei sie ihren vertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen. Der heutigen Klage mangle es damit der vertraglichen Grundlage.
d) Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Im Übrigen bestätigte sie ihre bereits mit der Klageschrift gemachten Ausführungen und bestritt die beklagtischen Ausführungen in der Klageantwort. Zum Schaden führte die Klägerin an, die beklagtische Behauptung, der Schaden belaufe sich nur auf Fr. 3'500.--, treffe nicht zu. Aus dem beklagtischen Aktorum 1 ergebe sich auf den ersten Blick, dass da von einer Wertverbesserung in der Höhe von Fr. 3'500.-- und nicht vom Schaden die Rede sei. Aber auch eine Wertverbesserung des Fahrzeuges durch den Einbau eines neuen Motores müsse bestritten werden. Die Argumentation der Beklagten, dass sie gemäss Versicherungsvertrag als Vertreterin der Versicherten die Verhandlung mit dem Geschädigten führen könne und ihre Erledigung der Ansprüche für die Versicherte verbindlich sei, beinhalte nicht, dass die Beklagte Ansprüche eines Geschädigten abwürgen könne. Die entsprechende, versicherungsvertragliche Bestimmung solle auf keinen Fall der Versicherung das Recht einräumen, alleine zu entscheiden, wie sie ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen habe. In diesem Sinne habe auch das Bundesgericht mit BGE 57 II 588, 593 entschieden.
Auch die Beklagte hielt anlässlich der Hauptverhandlung an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Insbesondere verwies die Beklagte noch einmal darauf, dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sei, indem sie gegenüber der Klägerin ihre Deckungserklärung abgegeben habe. Aufgrund der AVB sei klar, der Versicherungsnehmer keine Ansprüche anerkennen und auch nicht zahlen dürfe. Wenn also klar sei, dass die Entscheidung bei der Versicherung liege, dann könne es auch nicht sein, dass der Versicherungsnehmer gegen die Versicherung klage. In derartigen Fällen bleibe nichts anderes übrig, als dass der Geschädigte, hier Y., Simon Burger, gegen die behauptete Haftpflichtige, X., Nicole Mittner, klage. Die Beklagte werde X., Nicole Mittner, wenn Y. Simon Burger klage, den Anwalt stellen.
Für die Details der Ausführungen der Parteien wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll verwiesen.
3. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien unter Versanddatum vom 30. April 2007 zugestellt, worauf die Klägerin mit Schreiben vom 3. Mai 2007 rechtzeitig die Ausfertigung des begründeten Urteils beantragte.
G r ü n d e:
1. Mit ihrem Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, welche als Gerichtstand alternativ den Wohnort der Versicherungsnehmerin oder den Sitz des Versicherers vorsieht. Nachdem die Klägerin Wohnsitz im Bezirk Münchwilen hat, ist die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben. Im Übrigen hat die Beklagte die Zuständigkeit des er- kennenden Gerichts auch nicht bestritten, womit eine Einlassung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 GstG vorliegen würde.
In sachlicher Hinsicht ergibt sich bei einem Streitwert von vorliegend Fr. 9'342.60 die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts aus § 46 Abs. 1 ZPO.
2. a) Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vom 7. Juni 2004 geltend. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass sich der Versicherungsschutz für die Klägerin auf die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ansprüche erstreckt. Unbestritten ist auch, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Deckungserklärung abgegeben hat, indem sie ihr gegenüber bestätigte, sie werde die aus der Abwehr der gegenüber der Klägerin gestellten Anträge entstehenden Kosten sowie das diesbezügliche Risiko übernehmen. Umstritten ist hingegen letztlich, ob sich die Klägerin als Versicherungsnehmerin dem Entscheid der Beklagten, der Anspruch sei unbegründet, beugen muss. Dieser Frage ist nun nachfolgend nachzugehen.
b) aa) Den Vertragsbedingungen, Ausgabe 1990 (kläg.act. 9) zum von den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages lassen sich zur hier interessierten Frage folgende Bestimmungen entnehmen:
Basler führt als Vertreterin der Versicherten die Verhandlungen mit dem Geschädigten. Ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für die Versicherten verbindlich."
- A17 "Die Versicherten dürften von sich aus gegenüber dem Geschädigten keine Forderungen anerkennen, keine Zahlungen leisten oder Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Geschädigten abtreten." bb) Der Wortlaut dieser Bestimmungen ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts unmissverständlich. Der Versicherte muss demnach die Regulierung eines gegen dem Versicherten geltend gemachten Schadens vollumfänglich der Versicherungsgesellschaft überlassen. In dieser dem Versicherer vertraglich erteilten Kompetenz ist selbstredend mitenthalten, dass er für die Versicherte verbindliche Ansprüche eines Geschädigten ablehnen darf, solange er für die daraus der Versicherten entstehenden Kosten aufkommt. Aus diesen vertraglich vereinbarten Kompetenzen fliesst als Konsequenz, dass die Versicherte es akzeptieren muss, auch gegen ihren Willen in einem Prozess des Geschädigten gegen sie als Beklagte mitwirken zu müssen, sofern sie Versicherungsleistungen des Versicherers beanspruchen will, wenn der Versicherer ihre Haftpflicht verneint.
cc) Diese Konsequenz steht nicht im Widerspruch zum Ziel der abgeschlossenen Versicherung. Ziel beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist für den Versicherten regelmässig, dass er gegenüber ihm gemachte Ansprüche nicht selbst bezahlen muss. Insofern ist die Darstellung des klägerischen Rechtsvertreters, Ziel einer Haftpflichtversicherung sei für den Versicherten, dass die Ansprüche eines Geschädigten bezahlt würden, zu präzisieren. Ziel des Versicherungsvertrages ist mit anderen Worten nicht, dem Geschädigten einen Haftpflichtprozess zu ersparen.
dd) Aus dem von der Klägerin zitierten BGE 57 II 588ff. lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des klägerischen Standpunktes ableiten. Im vom Bundesgericht behandelten Fall lag der Sachverhalt zu
Grunde, dass ein Automobilist eine Kollision mit einem Mofafahrer hatte, welche für Letzteren tödlich verlief. Der Automobilist anerkannte in der Folge, der Witwe des Mofafahrers eine Schadenssumme von Fr. 52'500.-- zu bezahlen. Der Automobilist überwies in der Folge der Witwe Fr. 22'500.--. Danach machte er gegenüber seiner Haftpflichtversicherung die Versicherungssumme von Fr. 30'000.-- geltend. Diese wies ihre Zahlungspflicht mit der Begründung ab, dass es dem Versicherten nicht erlaubt sei, seine Haftpflicht gegenüber einem Geschädigten zu anerkennen. Auf Seite 593 hält dann das Bundesgericht als Grundsatz fest, dass sich der Versicherer sich gegenüber dem Versicherten auf das Verbot gegenüber dem Geschädigten seine Haftung zu anerkennen berufen könne. Eine Ausnahme sei nur dann gegeben, wenn die Verantwortlichkeit des Versicherten derart offensichtlich sei, dass ein ehrlicher Mensch der ohne jeden Zweifel wisse, dass er für den Schaden eines anderen ohne Zweifel verantwortlich sei, eine entsprechende Anerkennung ausspreche.
Der von der Klägerin vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid hatte sich also zum einen mit einer anders liegenden Fragestellung zu befassen. Zum andern kann bei dem vom erkennenden Gericht zu beurteilenden Fall nicht von einem Sachverhalt gesprochen werden, bei dem die Verantwortlichkeit unzweifelhaft bzw. offensichtlich gegeben ist.
c) Abschliessend und zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.
3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen und der Beklagten eine Prozessentschädigung zu entrichten.
b) Bei einem Streitwert von Fr. 8'000.-- bis Fr. 30'000.-- beträgt der Gebührenrahmen Fr. 500.-- bis Fr. 3'000.-- (§ 11 Ziff. 1 Gebührentarif). Nach § 3 Abs. 1 Gebührentarif ist die Verfahrensgebühr innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach dem Aufwand zu bemessen. Hier erscheint eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'000.-- als angemessen.
c) Der beklagtische Rechtsvertreter hat eine Honorarnote über den Betrag von Fr.2'340.-- (Gebühr gemäss § 2 Anwaltstarif Fr. 2'200.--, Barauslagen von Fr. 140.--) zuzüglich 7,6 Mehrwertsteuer eingereicht. Diese Honorarnote ist gebührentarifskonform. Die Klägerin ist somit zur Leistung einer entsprechenden Prozessentschädigung zu verpflichten.
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
gm/Exped. den ...........................
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Zustellung die Berufung erklärt werden. Die Berufungserklärung ist im Doppel bei der Bezirksgerichtskanzlei Münchwilen, Postfach, 9542 Münchwilen, einzureichen.