20070508_d_ag_o_01
08. Mai 2007 Aargau Deutsch
Rubrum
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
(OR.2005.50086) Art. 48
Urteil vom 8. Mai 2007
Besetzung Oberrichter Hunziker, Präsident Oberrichterin Herzog Oberrichter Brunner Gerichtsschreiber Tognella
Kläger Salvatore Carroccio, Habsburgerstrasse 12, 5200 Brugg AG unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Andreas Burren, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15, 6002 Luzern
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
Sachverhalt
1. Die Parteien unterzeichneten am 3. Juni 2003 / 15. September 2003 einen Vertrag über eine Kollektiv-Erwerbsausfallversicherung mit Vertragsbeginn am 1. Januar 2004 (Antwortbeilage 4), welcher ein seit 1. Januar 2001 bestehendes Versicherungsverhältnis (Police 11097) weiterführte (Antwortbeilage 5). Der Kläger wurde per 1. März 2004 ärztlich krankgeschrieben. Am 21. Juni 2005 wurde eine "vom 1.3.04 bis auf Weiteres" bestehende Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich bescheinigt (Klagebeilage 5). Die Beklagte erbrachte bis zum 2. Juli 2004 Leistungen aus der Erwerbsausfallversicherung. Die Leistungen wurden eingestellt, weil trotz eingeschriebener Mahnung vom 4. Juni 2004 mit Hinweis auf die Säumnisfolgen innert Mahnfrist keine Prämienzahlungen eingegangen waren.
2. Das Gerichtspräsidium Brugg bewilligte dem Kläger mit Verfügung vom 14. Juni 2005 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
3. Mit Klage vom 4. Juli 2005 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Brugg folgendes Begehren:
" Es sei richterlich festzustellen, dass der Kollektiverwerbsausfall-Versicherungsvertrag zwischen den Parteien vom 3. Juni 2003 in Kraft ist. Die Beklagte sei nach Bezahlung der offenen Prämien für die Jahre 2003 und 2004 sowie der Vorauszahlung der Prämie für das 1. Quartal 2005 zu verpflichten, dem Kläger ab Januar 2005 die vertraglich festgelegten Leistungen von monatlich CHF 10'000.00 zu erbringen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
4. Am 5. September 2005 erstattete die Beklagte die Klageantwort und beantragte:
" 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."
5. In der Replik vom 22. September 2005 und der Duplik vom 14. Oktober 2005 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
6. An der Verhandlung vor Bezirksgericht Brugg vom 28. Februar 2006 wurden der Zeuge Jürg Schönenberger und die Parteien befragt.
7. Gleichentags erkannte das Bezirksgericht Brugg wie folgt:
" 1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’400.--, einer Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 309.--, insgesamt Fr. 2'709.--, werden dem Kläger auferlegt. Sie werden ihm unter Vorbehalt der späteren Nachforderung gemäss § 133 Abs. 1 ZPO einstweilen erlassen.
3. Der Kläger wird verpflichtet der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen."
8. Gegen das ihm am 22. August 2006 zugestellte Urteil reichte der Kläger fristgerecht am 11. September 2006 Appellation ein mit den Anträgen:
" 1. In Gutheissung der Appellation sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage gutheissen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
9. In der Appellationsantwort vom 28. September 2006 stellte die Beklagte folgende Anträge:
" 1. Die Appellation sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen Instanzen zulasten des Klägers und Appellanten."
Erwägungen
1. Strittig ist, ob zwischen den Parteien der Vertrag über die Kollektiv-Erwerbsausfallversicherung Nr. 11097 (Police vom 3. Juni 2003) noch besteht.
2. Es ist unbestritten, dass der Kläger mit Mahnung vom 4. Juni 2004 aufgefordert wurde, die per 31. Januar 2004 fällige Prämie von Fr. 2'520.-- aus der Police Nr. 11097 innert 14 Tagen ab Versanddatum der Mahnung zu begleichen (Antwortbeilage 1). In der Mahnung wurde auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 21 VVG hingewiesen, wonach angenommen wird, dass der Versicherer unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie zurücktritt, wenn er diese nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der Mahnfrist rechtlich einfordert. Der Kläger hat in der Folge die ausstehende Prämie nicht bezahlt.
3.
3.1. Der Kläger begründete seine Klage damit, dass die Beklagte sich erst am 13. Dezember 2004, per E-Mail bestätigt am 17. Dezember 2004, auf den Standpunkt gestellt habe, die Police Nr. 11097 über die Kollektiv-Erwerbsausfallversicherung sei infolge Nichtleistung der Prämie trotz Mahnung vom 4. Juni 2004 aufgehoben. Im vorherigen Kontakt mit dem Kläger und mit den Sozialen Diensten der Stadt Brugg, an die der Kläger sich gewandt habe, habe die Beklagte zu verstehen gegeben, es würden wieder Leistungen erbracht, wenn die ausstehende Prämie bezahlt sei. Die Zahlung müsse bis Ende 2004 erfolgen. Am 19. November 2004 sei eine Aufstellung mit den offenen Prämien 2004 zugestellt worden. Die Beklagte habe somit auf ihr aus dem Zahlungsrückstand sich ergebendes Rücktrittsrecht bis Ende Dezember verzichtet und erklärt, bis zu diesem Zeitpunkt die Prämie anzunehmen und den Versicherungsvertrag weiterlaufen zu lassen. Die Beklagte sei unzulässigerweise vom Vertrag zurückgetreten, ohne die von ihr selber gesetzten Fristen abzuwarten. Hätte die Beklagte nicht im Dezember den Rücktritt vom Vertrag erklärt, wären die Prämien (Ausstände 2004 und 1. Quartal 2005) rechtzeitig bezahlt worden und die Beklagte hätte ab Januar 2005 ihre Leistungen wieder erbringen müssen.
Demgegenüber machte die Beklagte vor Vorinstanz geltend, der Vertrag mit dem Kläger sei am 18. August 2004 definitiv erloschen, nachdem sie die Prämienschulden innert 2 Monaten nach Ablauf der Mahnfrist nicht rechtlich eingefordert habe. Die Beklagte sei nicht im Dezember 2004 vom Vertrag zurückgetreten, sie habe vielmehr am 17. Dezember 2004 bescheinigt, dass der Vertrag infolge Nichtbezahlens der Prämien aufgelöst sei. Die Beklagte habe sich nicht widersprüchlich verhalten. Eine Einigung über die Fortdauer des Vertrages sei nicht zustande gekommen. Auch die Schlussrechnung 2004 stelle keine solche Einigung dar. Der Kläger habe die Prämienschulden auch nicht nachträglich bezahlt, weshalb die Beklagte auch nicht habe entscheiden können, ob sie diese Zahlungen annehme. Aus dem Umstand, dass die Beklagte die Schlussabrechnung 2004 nicht als Pro-rata-Rechnung erstellt habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe den Vertrag weiterführen wollen.
3.2. Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien sei mit dem Verzicht der Beklagten auf die rechtliche Einforderung der Prämie aufgelöst worden. Im Schreiben der Beklagten vom 20. September 2004 an die (damalige) Anwältin des Klägers könne keine Aufforderung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VVG erblickt werden. Die Zweimonatsfrist nach Ablauf der Mahnfrist gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG sei zudem bereits am 28. August 2004 abgelaufen gewesen. Die Schlussabrechnung vom 19. November 2004 könne allenfalls als Offerte für eine Wiedereinsetzung des Vertrages verstanden werden. Mit unbenütztem Ablauf der darin angesetzten Zahlungsfrist von 30 Tagen sei aber diese Offerte wiederum hinfällig geworden. Es sei nicht zu einer Wiederherstellung des Versicherungsvertrages gekommen.
4.
4.1. Wird eine rückständige Versicherungsprämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf von 14 Tagen von der Absendung der Mahnung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VVG an rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt (Art. 21 Abs. 1 VVG). Es handelt sich dabei um eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung. Jeder Gegenbeweis, der Versicherer habe nicht vom Vertrag zurücktreten wollen, ist kraft der Unwiderlegbarkeit dieser Rechtsvermutung ausgeschlossen (Hasenböhler, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, N 10 zu Art. 21 VVG; Kiefer, Prämienzahlungsverzug nach VVG, Diss., Basel/Genf/München 2000, S. 105 f.; Kuhn / Müller-Studer / Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. A., Zürich 2002, S. 208). Das Gesetz räumt dem Versicherer das Wahlrecht ein: er kann zwischen der Weiterführung des Vertrags oder dessen Beendigung entscheiden. Diese Dispositionsmöglichkeit erlaubt es dem Versicherer, einen seiner Interessenlage entsprechenden Entschluss zu treffen (Hasenböhler, a.a.O., N 4 zu Art. 21 VVG).
Entscheidet er sich dafür, die rückständige Versicherungsprämie nicht rechtlich einzufordern, tritt er vom Vertrag zurück.
4.2. Die Frist von 2 Monate nach Ablauf der 14 Tage nach Absendung der Mahnung vom 4. Juni 2004 lief unbestrittenermassen am 18. August 2004 ab (Klageantwort S. 4, act. 18; Replik S. 3, act. 25). Mit rechtlichem Einfordern gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG sind solche Handlungen des Versicherers gemeint, welche auch verjährungsunterbrechend im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR wirken, also Stellen des Sühnbegehrens, Klageerhebung, Einleitung der Betreibung oder Konkurseingabe (Hasenböhler, a.a.O., N 20 zu Art. 21 VVG, mit Hinweisen). Die Beklagte hat bis zum 18. August 2004 und auch danach keine solchen Vorkehrungen getroffen. Nach der gesetzlichen Regelung und der daraus folgenden nicht widerlegbaren Vermutung, die auch in Art. 40 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Kollektiv-Ewerbsausfall- und Taggeldversicherung (Klagebeilage 1) aufgenommen wurde, ist der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien also von Gesetzes wegen erloschen.
4.3. Am 20. September 2004 hat die Beklagte in einem Brief an die damalige Rechtsvertreterin des Klägers (Klagebeilage 7) darauf hingewiesen, dass ihre Leistungspflicht wegen Prämienrückstands des Klägers seit dem 18. Juni 2004 ruhe. Sie hat dabei auf Art. 40.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen, der die Regelung von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 VVG wiedergibt. Die Beklagte stellte sich in diesem Schreiben zwar nicht ausdrücklich auf den Standpunkt, der Versicherungsvertrag zwischen ihr und dem Kläger sei aufgelöst. Dies musste sie angesichts des gesetzlich vermuteten Rücktritts nach Ablauf der Frist von Art. 21 Abs. 1 VVG, auf welche Folge auch in der Mahnung vom 4. Juni 2004 hingewiesen worden war, aber auch nicht tun. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien war in jenem Zeitpunkt gemäss Art. 21 Abs. 2 VVG von Gesetzes wegen aufgelöst. Ein einmal erfolgter Rücktritt kann vom Versicherer auch nicht "widerrufen" werden (Hofstetter, Der Prämienzahlungsverzug nach schweizerischem Versicherungsvertragsrecht, Diss., Bern 1935, S. 118). Gemäss den Aktennotizen der Sozialen Dienste der Stadt Brugg (Klagebeilage 8 S. 2) soll im Telefongespräch vom 16. November 2004 mit Mario Franic von der Beklagten davon gesprochen worden sein, die Beklagte könne "von der Versicherung zurücktreten", wenn die Prämienausstände nicht noch im Jahr 2004 bezahlt würden. Am 9. Dezember 2004 soll sich Mario Franic dahingehend geäussert haben, der Fall liege beim Rechtsdienst der Beklagten, die Police werde "möglicherweise gekündigt" (Klagebeilage 8 S. 4). Diese Äusserungen setzen zwar logisch voraus, dass ein Versicherungsverhältnis noch besteht, ansonsten ein Rücktritt oder eine Kündigung nicht möglich ist. Weil auf Grund von Art. 21 Abs. 1 VVG im vorliegenden Fall der Vertrags- rücktritt der Beklagten aber unwiderlegbar zu vermuten ist, kann der Kläger aus den nach den Aufzeichnungen der Sozialen Dienste der Stadt Brugg zumindest anders verstandenen Äusserungen des Mitarbeiters der Beklagten nach dem Vertragsrücktritt nichts Gegenteiliges zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Äusserungen des Zeugen Jürg Schönenberger, Leiter der Sozialen Dienste der Stadt Brugg, vor Vorinstanz ergibt sich zudem, dass die nach Absprache mit dem Kläger handelnden Sozialen Dienste selber nicht von der unbedingten Verbindlichkeit des Versicherungsvertrages ausgingen. Vielmehr wurden
intern bzw. mit den Sozialen Diensten Baden Abklärungen getroffen, ob Versicherungsprämien überhaupt bezahlt werden sollten. Eine allfällige Zahlung der Prämien wurde offenbar von einer schriftlichen Bestätigung der Beklagten abhängig gemacht, dass bei Prämienbezahlung die Taggelder auch tatsächlich ausbezahlt würden (act. 47 f.). Die Krankenkassenprämien wurden offenbar im Gegensatz zu den Prämien für die vorliegend strittige Versicherung denn auch bezahlt (Besprechung vom 10. Dezember 2004, Klagebeilage 8 S. 4).
4.4. Die Äusserungen der Sozialen Dienste der Stadt Brugg gegenüber der Beklagten könnten, selbst wenn von einer diesbezüglichen Bevollmächtigung durch den Kläger ausgegangen würde, welche aber auch vom Kläger nicht behauptet wird, nicht als Antrag auf Wiederinkraftsetzung eines suspendierten Vertrages (Art. 2 Abs. 1 VVG) qualifiziert werden. Art. 2 Abs. 1 VVG, der die Annahme der Offerte des Versicherungsnehmers fingiert, wenn der Versicherer nicht binnen 14 Tagen ausdrücklich ablehnt, ist nämlich nur auf suspendierte Verträge, nicht aber auf die Wiederherstellung eines erloschenen oder aufgehobenen Vertrages anwendbar (Stoessel, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], a.a.O., N 23 zu Art. 2 VVG). Dazu kommt, dass Art. 2 VVG selbst bei blosser Suspendierung des Vertrags wegen Säumnis mit der Prämienzahlung nur dann gilt, wenn der Versicherungsnehmer gleichzeitig die ausstehende Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt hat, was vorliegend aber nicht geschehen ist. Andernfalls kann sich der Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben nicht darauf verlassen, dass der Versicherer, der ihm die Säumnisfolgen mit der gesetzlichen Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG ausdrücklich angedroht hat, der Wiederinkraftsetzung ohne Zahlung aller Ausstände zustimmen würde (Stoessel, a.a.O., N 25 zu Art. 2 VVG; Kiefer, a.a.O., S. 100 f.; BGE 112 II 463).
5. 5.1.
5.1.1. Den Hinweis im Brief der Beklagten vom 20. September 2004, dass "bei einer späteren Nachzahlung der Prämien kein rückwirkender Leistungs- anspruch mehr besteht", durfte der Kläger aber immerhin so verstehen, dass die Beklagte sich damit grundsätzlich bereit erklärt, den aufgelösten Vertrag durch Annahme einer nachträglichen Prämienzahlung im Sinne einer neuen Vereinbarung der Parteien – auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen – "wiederherzustellen" (Hasenböhler, a.a.O., N. 13 zu Art. 21 VVG). Dem Abschluss eines derartigen neuen Vertrages durch beidseitige, übereinstimmende Willensäusserung, steht nichts entgegen (Hofstetter, a.a.O.). Nimmt nämlich ein Versicherer, der sich zunächst gegen die Weiterführung des Vertrages entschieden hat, die (nachgeholte) Zahlung der rückständigen Prämie gleichwohl entgegen, so ist davon auszugehen, dass ein neuer Vertrag auf der Basis der bisherigen Bestimmungen zustande kommt (Hasenböhler, a.a.O., N 32 zu Art. 21 VVG; Rölli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Band I, 2. A., Bern 1968, S. 364).
5.1.2. Die nach Auflösung des Versicherungsvertrages erfolgte Mitteilung der Beklagten vom 20. September 2004 kann somit als Zusage, eine nachträgliche Zahlung der Prämie durch den Kläger anzunehmen, und damit als Offerte zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages zu den bisher geltenden Bedingungen qualifiziert werden. Den Abschluss des Versicherungsvertrages aufgrund einer Offerte des Versicherers regelt das VVG nicht; in diesem Fall gelten nach Art. 100 Abs. 1 VVG die allgemeinen Regeln von Art. 3 ff. OR (Stoessel, a.a.O., N 15 der Vorbemerkungen zu Art. 1 – 3 VVG; BGE 126 III 83 f. Erw. 3.a). Die Annahme dieses Antrags der Beklagten durch den Kläger hätte durch Zahlung der rückständigen Prämie samt Zinsen und Kosten erfolgen können. Der Kläger hatte sich aber, wie aus den Aktennotizen der Sozialen Dienste der Stadt Brugg zu schliessen ist, bis zum 10. Dezember 2004 noch nicht einmal entschlossen, die ausstehenden Prämien zu bezahlen (Klagebeilage 8, S. 4). Die Beklagte hätte bis zu diesem Zeitpunkt den Eingang der Zahlung, welche die Annahmeerklärung dargestellt hätte, längst erwarten dürfen (Art. 5 Abs. 1 OR). Die Bindung der Beklagten an ihre Offerte vom 20. September 2004 war somit entfallen, ohne dass der Kläger diese Offerte annahm.
5.2. Die Beklagte hat dem Kläger mit Datum vom 19. November 2004 eine als "Schlussabrechnung 2004" bezeichnete Rechnung betreffend den Vertrag Nr. 11097 über Fr. 10'080.00 (entsprechend der Jahresprämie für das Jahr 2004) zukommen lassen (Klagebeilage 9). Einen Tag vorher teilte Mario Franic von der Beklagten den Sozialen Diensten der Stadt Brugg offenbar mit, man werde eine Aufstellung der Ausstände und einen Einzahlungsschein für die Erwerbsausfallversicherung zustellen (Klagebeilage 8, S. 2). Nachdem der Vertrag zwischen den Parteien aufgelöst war, hatte die Beklagte keine Ansprüche mehr auf die rückständigen Prämien
(Art. 21 Abs. 1 VVG). Der Kläger durfte die Zustellung dieser Rechnung für die ganze Jahresprämie 2004 nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) somit als Angebot verstehen, den aufgelösten Vertrag gegen Bezahlung der ausstehenden Prämie wieder aufleben zu lassen. Diese Rechnung war mit dem Vermerk "zahlbar innert 30 Tagen" versehen. Damit hat die Beklagte ihren Antrag auf Abschluss eines neuen Vertrages befristet. Sie war deshalb bis zum Ablauf dieser Frist gebunden (Art. 3 Abs. 1 OR). Die telefonische Mitteilung von Otto Wirz von der Beklagten vom 13. Dezember 2004 (Klagebeilage 8, S. 4) und dessen E-Mail vom 17. Dezember 2004 an Jürg Schönenberger von den Sozialen Diensten der Stadt Brugg (Klagebeilage 10), wonach der Versicherungsvertrag mit dem Kläger gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG aufgelöst sei, verstand Jürg Schönenberger so, dass eine nachträgliche Zahlung der Prämien keine Versicherungsleistungen bewirken könne (act. 47). Die Mitteilung wurde sinngemäss als Widerruf der mit der Rechnung vom 19. November 2004 gestellten Offerte verstanden. Der Widerruf einer Offerte ist aber grundsätzlich wirkungslos. Diese Unwiderruflichkeit eines Antrags hat zur Folge, dass der Vertrag bei rechtzeitiger Annahme durch den Kontrahenten auch dann zustande kommt, wenn der Antragsteller noch vor der Annahme erklärt, dass er den Vertrag nun doch nicht abschliessen wolle (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A. 2003, Rz 468 f.). Diese Verbindlichkeit der Offerte verlieh dem Kläger im vorliegenden Fall also die Möglichkeit, innert der Frist von 30 Tagen gemäss Rechnung vom 19. November 2004 den Vertrag auch gegen den Willen der Beklagten durch Zahlung der Prämie zustande zu bringen (vgl. von Tuhr/ Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band 1, 3. A. 1974/79, S. 187). Unbestrittenermassen hat der Kläger die Zahlung aber nicht geleistet und damit die Offerte der Beklagten nicht innert Frist angenommen. Ein neuer Vertrag mit dem Inhalt des Versicherungsvertrags Nr. 11097 ist somit nicht zustande gekommen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Kläger, wie er behauptet, sich durch die Erklärungen der Beklagten vom 13. und 17. Dezember 2004 von den für die Annahme der Offerte notwendigen Handlungen abhalten liess.
6. Die Vorinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Appellation ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang hat der Kläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen und der Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 334 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert dieses Verfahrens ist in Anwendung von § 17 ZPO ermessensweise auf Fr. 1000'000.-- festzusetzen, nachdem für eine unbestimmte Zeit die Feststellung einer monatlichen Zahlungspflicht über Fr. 10'000.-- verlangt worden ist und auch über ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch immer eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit attestiert war (Klagebeilage 5).
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1. Die Appellation wird abgewiesen.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 197.--, insgesamt Fr. 5'197.--, werden dem Kläger auferlegt, ihm aber zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss § 133 ZPO einstweilen vorgemerkt.
3. Der Kläger wir verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstantzliche Verfahren eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.-- beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Be- schwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 100'000.--.
Aarau, 8. Mai 2007
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Hunziker Tognella