20071026_d_zh_o_01
26. Oktober 2007 Zuerich Deutsch
Rubrum
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2007.00030
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Verfügung vom 26. Oktober 2007
in Sachen
X
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Y Versicherungen AG
Beklagte
.1 Mit Eingabe vom 27. August 2007 (Urk. 1) liess X Klage gegen die Y-Versicherungen AG erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 20'982.-- nebst Zins zu 5 seit dem 8. Dezember 2006 zu bezahlen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Lagerhausstrasse 19 • Postfach • 8401 Winterthur • Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09
KK.2007.00030 / Seite 2 von 3
2. Innert angesetzter Frist zur Einreichung der Klageantwort reichte die Y- Versicherungen AG den zwischen den Parteien geschlossenen aussergerichtlichen Vergleich vom 15. Oktober 2007 (Urk. 8) ein: "1. Die Y verpflichtet sich, Herrn X aus der Taggeldversicherung "C" Police-Nr. XXX den Betrag von Fr. 20'232.-- für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 1. Februar 2006, zuzüglich Fr. 890.-- Verzugszins zu bezahlen. Der Betrag ist innert 20 Tagen ab Unterzeichnung dieses Vergleichs auf das PC- Konto YYY, lautend auf X, Winterthur, zu überweisen. 2. Die Y-Versicherungen AG verpflichtet sich, dem Vertreter von Herrn X eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Dieser Betrag ist innert 20 Tagen nach Abschluss dieses Vergleiches direkt auf das Konto des Vertreters von Herrn X zu überweisen. 3. Die Parteien halten fest, dass damit gegenseitig sämtliche Ansprüche aus der Taggeldversicherung "C" per Saldo erledigt und die Versicherung erloschen ist.
4. Die Parteien ersuchen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das Verfahren KK.2007.00030 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben."
3. Dieser Vergleich ist zulässig und klar (§ 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 188 Abs. 3 der Zivilprozessordnung). Das Verfahren ist daher als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
Dispositiv
Die Referentin verfügt:
1.
Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
Y Versicherungen AG
Rechtsanwalt Christoph Häberli
Bundesamt für Privatversicherungen
KK.2007.00030 / Seite 3 von 3
4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtssekretärin
Tanner Imfeld
GR/TI/JM versandt 6. Nov. 2007