20081124_d_zh_o_01
24. November 2008 Zuerich Deutsch
Rubrum
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich KK.2007.00007 500.72.456.154 2.328.420 FINMA
0016077 FINIVIA i Kammer ORG SB j 0 6, JULI 2009 b
Sozialversicherungsrichterin Grunig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Heine Bemer i<ung: Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretàrin Sager
Urteil vom 24. November 2008
in Sachen
X Francesco lannelli Tannsteinweg 9, 8800 Thaiwil Klager
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter Acocella Keller Wolf Schilter, Rechtsanwâlte und Urkundspersonen Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz
gegen
ASWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Ròmerstrasse 38, 8401 Winterthur Bekiagte
Lagerhausstrasse 19 • Postfach-8401 Winterthur-Telefon 052 268 10 10-Fax 052 268 10 09
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Sachverhalt
1. X, Francesco lannelli, geboren 1972, war seit dem 2. Juni 1998 als Chauffeur bei der YAare AG Textilleasing angestellt und fiir die Folgen von krankheitsbedingtem Erwerbsausfall im Rahmen einer KoUektivtaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG) bei der SV\nCA A Krankenversicherung AG (nachfolgend: A Swica) taggeldversichert. Versichert waren 80 % des Lohnes wâhrend 730 Tagen pro Fall bei einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 7/1, Urk. 7/3a-c, Urk. 12/17). Ab dem 30. September 2002 wurde der Versicherte wegen Riickenbeschwerden arbeitsunfahig (Urk. 7/6, Urk. 7/8a-n, Urk. 7/12). Nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist erbrachte die A Swica Taggeldzahlungen. Per 31. Mârz 2003 lôste die Aare Y AG Textilleasing das Arbeitsverhâltnis mit XFrancesco lannelli auf (Urk. 7/7, Urk. 12/17). Dieser machte von der Môglichkeit zum Ubertrltt in die Einzelversicherung Gebrauch imd schloss per 1. April 2003 mit A der Swica die Taggeldversicherung ... SALARIA nach W G ab. Vereinbart wurde ein Taggeld von Fr. 121.— ab dem 31. Tag (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2/2, Urk. 7/7). Nachdem A die Swica diverse medizinische Berichte zum Gesundheitszustand des Versicherten eingeholt hatte (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/12- 13, Urk. 7/15-17), informierte sie ihn mit Schreiben vom 11. April 2003, sie werde die Taggeldleistungen ab dem 1. April 2003 einstellen, da gestiitzt auf die Einschatzung der Uniklinik Balgrist (vgl. Urk. 7/17) keine Einschrankung der Belastbarkeit aufgrund des Riickenleidens bestehe (Urk. 7/18). Daraufhin teilte die Swica dem Versicherten mit Schreiben vom 26. Mai 2003 nach einer telefo- A nischen Besprechung mit dem Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Nadig, E, Facharzt FMH fiir Innere Medizin, mit, es wiirden entgegenkommenderweise Taggeldzahlungen fiir die Monate April und Mai 2003 geleistet (Urk. 7/20). Die Taggeldeinstellung per 31. Mai 2003 bestatigte A die Swica in der Folge mit Schreiben vom 30. Juni 2003 (Urk. 7/22) sowie vom 22. September 2003 (Urk. 7/27), da eine weitere Untersuchung in der Uniklinik Balgrist emeut eine lOOO/oige Arbeitsfàhigkeit ergeben habe (Urk. 7/21). Am 15. November 2003 beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, die Weiterausrichtung der Taggelder (Urk. 7/32), woraufhin A die Swica mit Schreiben vom 12. Januar 2004 emeut mitteUte, sie schulde auch unter Beriicksichtigung
der neueren Arztberichte (vgl. Urk. 7/34-36) ab Juni 2003 keine Taggeldleistungen (Urk. 7/37). Nachdem der Versicherte das Gutachten von Dr. med. Jung- F, Bonardi, Facharzt FMH fiir orthopadische Chirurgie, vom 14. Dezember 2004 eingereicht hatte (Urk. 7/40; vgl. auch Urk. 7/41), erstattete das Institut fiir Assessment am 20. Oktober 2005 das von der A Swica veranlasste Aktengutachten (Urk. 7/52). Gestiitzt darauf teilte die A Swica dem Versicherten mit Schreiben
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vom 8. Dezember 2005 mit, die Arbeitsfàhigkeit sei zu bejahen, weshalb an der Einstellung der Taggelder festgehalten werde (Urk. 7/55).
2.1 Mit Eingabe vom 7. Februar 2007 erhob der Versicherte, wieder vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, Klage gegen A die Swica und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1):
" 1. Die Bekiagte sei zu verpflichten, dem Klager ab 1. Juni 2003 das vertraglich vereinbarte verbleibende Taggeld bis zum Ablauf der 720 geschuideten Taggelder im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 63'660.— inkl. Zins von 5 % seit 21. Februar 2004 (mittlerer VerfaU) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Bekiagte zur weiteren medizinischen Abklarung der psychisch bedingten Arbeitsunfâhigkeit zu verpflichten.
3. Unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
In der Klageantwort vom 7. Mârz 2007 beantragte A die Swica die Abweisung der Klage (Urk. 6). Nachdem die Akten der Eidgenòssischen Invalidenversicherung mit Verfiigung vom 4. Mai 2007 beigezogen worden waren und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Ziirich, IV-SteUe (nachfolgend: IV-Stelle), die entsprechenden Akten eingereicht hatte (Urk. 12/1-36), wurde das Verfahren mit Verfiigung vom 12. Juni 2007 bis zum Voriiegen des von der IV-SteUe in Auftrag gegebenen Gutachtens sistiert (Urk. 13). In der Folge reichte der Versicherte das Gutachten des Àrztlichen Begutachtungsinstituts in Basel (nachfolgend: ABI-Gutachten) vom 9. Juli 2007 ein (Urk. 15, Urk. 16). Nach der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Verfiigung vom 4. Oktober 2007, Urk. 17) und der Einreichung der Replik vom 23. November 2007 (Urk. 20) ersuchte der Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 um die Sistierung des Verfahrens bis zum Voriiegen des Gutachtens des Instituts fiir Assessment (Urk. 24). Mit Duplik ebenfalls vom 3. Dezember 2007 hielt A die Swica an ihren Antrâgen fest (Urk. 26). Mit Verfiigung vom 16. Januar 2008 wurde das Verfahren daraufhin bis zum Voriiegen des Gutachtens des Instituts fiir Assessment sistiert (Urk. 27). Zusammen mit seiner Eingabe vom 25. April 2008, in welcher der Versicherte die Ubernahme der Kosten fiir die Begutachtung durch A die Swica beantragte (Urk. 29), reichte er sodann die psychologisch-psychiatrische Begutachtung des Instituts fiir Assessment vom 17. Mârz 2008 ein (Urk. 30). Nachdem A die Swica mit Eingabe vom 14. August 2008 zu jenem psychologischpsychiatrischen Gutachten Stellung genommen hatte (Urk. 35), wurde der
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Schriftenwechsel mit Verfiigung vom 20. August 2008 als geschlossen erklârt (Urk. 36). 2.2 Der Versicherte hat sodaim mit Eingabe vom 20. Mârz 2008 am hiesigen Gericht Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfiigung der IV-Stelle vom 19. Februar 2008 erhoben und die Zusprache einer Invalidenrente beantragt. tfber die gestellten Antrâge hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Ziirich im Verfahren Nr. IV.2008.00304 mit heutigem Urteil entschieden.
Das Gericht zieht in Erwâgung: 1.
1.1 Das grundsâtziich anwendbare Versicherungsvertiagsgesetz (WG) enthalt ausser Art. 87 W G keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind deshalb vorab die vertiaglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend. Einschlâgig sind mit Ûbertritt in die Einzeltaggeldversicherung per 1. April 2003 die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fiir (Einzel-)Versicherungen nach W G , Ausgabe 2002 (nachfolgend AVB WG), und die Zusatzbedingungen der Taggeldversicherung SALARIA ... nach W G , Ausgabe 2002 (nachfolgend ZB SALARIA W G ; vgl. Urk. 2/2 = Urk. 7/4). Zu beachten ist jedoch, dass bei einem ... Wechsel von der KoUektiv- zur Einzelversicherung der xibertretenden Person die gleichen Leistmigen zu gewahren sind wie in der KoUektiwersicherung, sofern keine abweichenden Vereinbarungen voriiegen (BGE 127 HI 238 Erw. 2c mit Hinweis). Art. 26 lit. b der AVB W G sieht denn auch vor, dass die von der KoUektiv- in die Einzelversicherung Ubertietenden im gleichen Umfang versichert sind, wie sie es vorher in der KoUektiwersicherung waren (Urk. 7/4 S. 5 f.).
1.2 Die Einzeltaggeldversicherung ...SALARIA nach W G ist als Erwerbsausfallversicherung konzipiert und bezeichnet als Krankheit jede Gesundheitsstorung, welche der Versicherte unfreiwiUig erleidet, welche kein Unfall oder keine Unfallfolge ist und ârztiich bestatigt wird (Urk. 7/4 S. 18, Art. 2 und 3 ZB ... SALARLA WG).
Gemâss Art. 9 ZB ... SALARIA W G liegt eine Arbeitsimfàhigkeit dann vor, wenn der Versicherte aus gesundheitiichen Griinden ganz oder teUweise ausser Stande ist, seinen Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstâtigkeit auszuiiben (Urk. 7/4 S. 19).
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Vorausgesetzt fiir die Leistungspflicht des Versicherers ist laut Art. 8 ZB ... SALARIA W G eine ârztiich festgesteUte ganze oder eine teUweise Arbeitsimfàhigkeit von mindestens 25 %, wobei das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfâhigkeit avisgerichtet wird (Urk. 7/4 S. 19).
2.
2.1 Die Swica hielt fest, es liege keine Arbeitsunfâhigkeit vor, weshalb der Klager A seit dem 1. Juni 2003 keinen Anspruch mehr auf die Ausrichtung von Taggeldem habe. Das ABI-Gutachten sei umfassend und es kônne darauf abgestellt werden. Gestiitzt darauf sei davon auszugehen, dass der Klager seit Anfang 2003 in der bisherigen Tatigkeit um 20 % eingeschrâiJct sei. Eine 20%ige Arbeitsunfâhigkeit in der angestammten Tatigkeit lose keine Leistungspflicht der A Swica aus. Ausserdem treffe den Klager die Schadenminderungspflicht, weshalb er eine seinem Leiden angepasste Tatigkeit zu suchen habe, in welcher er zu 100 0/0 arbeitsfàhig sei (Urk. 6, Urk. 26 S. 2 f, Urk. 35).
Dagegen machte der Klager im Wesentìichen geltend, es kònne nicht auf das ABI-Gutachten vom 9. Juli 2007 abgesteUt werden, da es summarisch sei und der Bezug zu den geklagten Beschwerden fehle. Vielmehr sei auf die Einschatzung im Gutachten des Instituts fxir Assessment vom 17. Mârz 2008 abzusteUen. Dementsprechend liege eine somatoforme Schmerzstorung mit einer psychischen Komorbiditât beziehungsweise eine voUstândige Arbeitsunfâhigkeit vor. Es seien ihm die Taggelder daher auch nach dem 31. Mai 2003 auszurichten (Urk. 1, Urk. 20 S. 3 f, Urk. 29 S. 2 ff.).
2.2 Unbestrittenermassen richtete A die Swica fiir die ab 30. September 2002 wegen Krankheit eingetretene Arbeitsunfâhigkeit unter Beriicksichtigung einer Wartezeit von 30 Tagen zuerst nach Massgabe der KoUektivtaggeldversicherung und ab 1. AprU 2003 nach Massgabe der Einzelversicherung Taggeldleistungen aus (vgl. Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7/3, Urk. 7/6, Urk. 7/7). Per 31. Mai 2003 stellte sie die Taggeldleistungen ein (vgl. Urk. 7/20, Urk. 7/27, Urk. 7/55).
Strittig und zu priifen ist somit, ob der Klager aufgrund eines die Arbeitsfàhigkeit einschrânkenden Gesundheitsschadens auch nach dem 31. Mai 2003 einen Anspruch auf Taggelder hat.
Dabei ist vorwegzunehmen, dass der Krankheitsbegriff gemâss Art. 3 ZB ... SALARIA W G psychische Gesundheitsschâden einschliesst.
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3.1 Fiir die BeurteUung der strittigen Fragen liegen im Wesentìichen das ABI- Gutachten vom 9. Juli 2007 (Urk. 16) und das psychologisch-psychiatrische Gutachten des Instituts fiir Assessment vom 17. Mârz 2008 (Urk. 30) vor.
3.1.1 Im ABI-Gutachten vom 9. Juli 2007 wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfàhigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, derzeit ohne radikulare Symptomatik (ICD-10: M54.5) aufgefiihrt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfàhigkeit nannten die Gutachter eine Symptomausweitung mit Selbstìimitierung (keine psychiatrische Diagnose gemâss ICD-10 nachweisbar), ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0), einen Status nach konservativ behandelter EUbogenfraktur 1982 (ICD-10: T92.1) sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum (ICD-10: F17.1) (Urk. 16 S. 15).
In der BeurteUung der Arbeitsfàhigkeit fiihrten die ABI-Gutachter aus, es sei bei der spezialârztiichen orthopâdischen Untersuchung ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom festgestellt worden, welches einen Einfluss auf die Arbeitsfàhigkeit habe. Das Schmerzsyndrom kôime jedoch die subjektiv angegebenen Beschwerden in keiner Weise ausreichend erklâren. Es kôime aUenfalls eine etwas verminderte Belastungsfàhigkeit der lumbalen Wirbelsâule erklâren, in dem Sinne, dass kôrperlich schwer belastende Tâtigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Da die angestammte Tâtigkeit als Lastwagenchauffeur mit einer gewissen Zwangshaltung im Rahmen des lângeren Sitzens verbunden sei, kônne fiir diese Tâtigkeit eine 200/oige Leistungseinbusse nachvoUzogen werden. Kôrperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tâtigkeiten ohne Zwangshaltung seien hingegen aus orthopâdischer Sicht mit einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfâhigkeit zumutbar. Aus intemistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestiinden keine zusatzlichen Befiinde und Diagnosen, welche die Arbeitsfàhigkeit tangieren wiirden. Auch aus psychiatrischer Sicht kônne keine Diagnose gemâss lCD-10 gestellt werden. Es kônne lediglich eine Symptomausweitung mit Selbstìimitierung zur Kenntnis genommen werden. Zusammenfassend seien dem Klâger kôrperlich schwer belastende Tâtigkeiten nicht mehr zumutbar. In der angestammten Tâtigkeit kôrme eine 20o/oige Leistungseinbusse bestatigt werden. Kôrperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tâtigkeiten seien ihm hingegen seit 2003 und weiterhin in einer lOOO/oigen Arbeits- und Leistungsfâhigkeit medizinisch-theoretisch zumutbar. Der noch junge Klâger halte sich fiir vôUig arbeitsunfahig, was weder somatisch noch psychiatrisch nachvollzogen werden kôrme. Insbesondere sei ihm aus psychiatrischer Sicht eindeutig die WiUensanstrengung zumutbar, einer somatisch adaptierten Tâtig-
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keit vollumfànglich nachzugehen. Der Klâger habe das Gefiihl, er kônne nur ohne jegliche Beschwerden iiberhaupt eine Tâtigkeit ausiiben, was eine vôUig subjektive VorsteUung sei, welche mit der normalen Welt und der Arbeitswelt nichts zu tun habe. Die beste Rekonditionierung ware, wenn der Klâger wieder in die Arbeitswelt einsteigen und eine sportliche Betâtigimg aufnehmen wiirde (Urk. 16 S. 15 ff.).
3.1.2 Dagegen diagnostizierten PD Dr. phU. G, Hermann, Privatdozent fiir Klinische Psy- H, chologie und Psychothérapie, und PD Dr. Lang, Facharzt FMH fiir Psychiatrie und Psychothérapie, im Gutachten des Instituts fiir Assessment vom 17. Mârz 2008 eine aiUialtende somatoforme Schmerzstorung (ICD-10: F45.4) und eine sonstige andauemde Persônlichkeitsânderung (ICD-10: F62.8). Der Klâger verneine zwar eine psychische Beeintiâchtigung. Die Exploration habe aber ein psychisch bedeutsames Symptom im Sinne einer Blockade der seelischen Empfindungen ergeben. Kompatibel dazu sei die vollstàndige Abwehr emotionaler Faktoren und daraus resultierend ein ausschliesslich somatisches Krankheitskonzept und kôrperliche Leiden. Im Falle des Klâgers sei davon auszugehen, dass sich in den chrorùschen Schmerzen emotìonale KonflUcte und/oder psychosoziale Problème ausdriickt, die auf psychischer Ebene nicht adàquat wahrgenommen werden konnten. Der Klâger erfulle sodarm alle Kriterien fiir das Bestehen einer andauemden PersôiUichkeitsânderung. Insbesondere habe sich die Lebensfiihrung verândert, da er vor Beginn der Schmerzstorung ein soziai angepasstes, gleichwohl aktives Leben gefiihrt habe. Die Restarbeitsfàhigkeit sowohi in der angestammten Tâtigkeit als auch in einer alternativen Beschàftigung sei ausserordentìich gering. Das verbleibende Restarbeitspotential solle in einer von der Invalidenversicherung anerkannten Werkstâtte abgeschâtzt werden (Urk. 30 S. 38 ff.).
3.2 In somatischer Hinsicht ist gestiitzt auf das ABI-Gutachten davon auszugehen, dass als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfàhigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, derzeit ohne radikulare Symptomatik, voriiegt (Urk. 16 S. 15), zumai eine ausfiihrliche orthopadische Untersuchung erfoigte und gestiitzt darauf in plausibler Weise erklârt wurde, dass die Untersuchungsbefunde und BUddokumente sowie die Ergebnisse friiherer Untersuchungen die vom Klager geklagten Beschwerden nicht plausibel erklâren kôimten (Urk. 16 S. 10-13). Zudem geht weder aus dem Gutachten des Instituts fiir Assessment noch aus den weiteren medizinischen Berichten (beispielsweise Urk. 7/15, Urk. 7/17, Urk. 7/21, Urk. 7/40, Urk. 30) etwas GegenteUiges hervor. Schliesslich erhob auch der Klager keine Einwànde gegen die somatische Begutachtung im ABI und deren somatische DiagnosesteUung (Urk. 20).
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Gestiitzt auf die im ABI-Gutachten erhobene verminderte Belastungsfàhigkeit und Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsâule ist sodann davon auszugehen, dass kôrperlich schwer belastende Tâtigkeiten nicht mehr zumutbar sind. In der angestammten Tâtigkeit als Lastwagenchauffeur besteht aufgrund der Zwangshaltung im Rahmen des lângeren Sitzens seit 2003 eine 200/oige Leistungseinbusse. Kôrperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tâtigkeiten ohne Zwangshaltung sind hingegen aus rein somatischer Sicht zu 100 % zumutbar (Urk. 16 S. 15 ff.), zumai auch der Klâger nicht geltend machte, dass er aufgrund eines somatischen Gesundheitsschadens in der Arbeitsfàhigkeit eingeschrâiUct ist (Urk. 1, Urk. 20, Urk. 29). Zudem stimmt diese Einschatzung mit friiheren arztìichen BeurteUungen der Arbeitsunfâhigkeit iiberein (vgl. beispielsweise den Bericht der Schulthess Klinik vom 30. Dezember 2003, Urk. 7/36 und der UhUdinUc Balgrist vom 12. Juni 2003, Urk. 7/21 sowie den Bericht von Dr. FJtmg-Bonardi vom 14. Dezember 2004, Urk. 7/40 S. 20).
3.3
3.3.1 In psychischer Hinsicht ist hingegen strittig, ob und welche genaue Diagnose voriiegt beziehungsweise wie sich ein allfàUiger psychischer Gesundheitsschâden auf die Arbeitsfàhigkeit auswirkt.
Hermann und PD Dr. H Dabei diagnostizierten PD Dr. phU. G Lang im Gutachten des Instituts fiir Assessment vom 17. Mârz 2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstorung (ICD-10: F45.4) und eine sonstige andauemde Persônlichkeitsândemng (ICD-10: F62.8) (Urk. 30 S. 38).
Dr. med. I, Breidenbach, Fachârztin fiir Psychiatrie und Psychothérapie, war hingegen im Rahmen der ABI-Begutachtung am 9. Juli 2007 zum Schluss gekommen, dass eine psychische Erkrankung ausgeschlossen werden kônne. Es lâgen weder die Kriterien fiir eine Depression von KjrarJdieitswert noch diejenigen fur eine somatoforme Schmerzstorung vor. Auch sei eine relevante Angst- oder PersôiUichkeitsstôrung nicht nachweisbar. Es handle sich im WesentUchen um eine Symptomausweitung mit Selbstìimitierung (Urk. 16 S. 9 f.).
3.3.2 Festzuhalten ist, dass sowohi aus dem ABI-Gutachten wie auch aus dem Gutachten des Instituts fiir Assessment iibereinstimmend hervorgeht, dass weder eine relevante depressive Erkrankung noch eine Angststôrung besteht (Urk. 16 S. 8 ff., Urk. 30 S. 24). Zu priifen ist hingegen, ob die psychiatrischen Diagnosen einer somatoformen Schmerzstorung sowie einer andauemden Persônlichkeitsânderung voriiegen. Dabei ist vorwegzunehmen, dass das von den Gutachtem des ABI geschUderte BUd des Klâgers mit demjenigen des Instituts fiir Assessment im WesentUchen iibereinstimmt. So wurde der Klâger als freundli-
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che und gepflegte Person bezeichnet, welche psychische Beschwerden vemeine, aber auf die Schmerzsymptomatik fixiert sei (Urk. 16 S. 8 f., Urk. 30 S. 24 und S. 37). Weiter wurde festgehalten, dass der Klâger bei seiner Mutter lebe, welche den ganzen Haushalt erledige. Die Beziehungen zu seiner Mutter, zu seinem von der Mutter getrennt lebenden Vater und zu seiner Schwester seien gut. Er kônne auch gut aUeine sein. Er verbringe die Tage im Bett oder auf dem Sofa, schaue Femsehen und schlafe. Gelegentìich erhalte er Besuch von KoUegen oder verabrede sich ausserhalb. Manchmal gehe er mit seiner Mutter einkaufen oder spazieren. Friiher habe er viel Sport getrieben und sei ausgegangen. Dies kôrme er wegen der Schmerzen nicht mehr tun (Urk. 16 S. 8 f., Urk. 30 S. 22 ff.). Spezifizierend geht aus dem orthopâdischen und psychiatrischen Untersuchungsbericht des ABI hervor, dass die maximale Gehsttecke 45 Minuten bettage und eine Besserung der Beschwerden bei warmem Wetter, etwa in Italien, einttete. Die Physiothérapie habe keine Besserung gebracht. Der Klâger ftihre zu Hause gelegentìich an einem Trainings gérât Kràftìgvmgsiibungen fiir die Bauchmuskulatur durch, welche ihm ein befreundeter Physiotherapeut in Italien gezeigt habe. Er kônne Lasten von bis zu 5 kg Gewicht problemlos heben. Wenn er mit der Mutter einkaufen gehe, ttage er auch Einkâufe nach Hause, jedoch nur in Massen. Schwere Gewichte kônne er wegen seines Riickens nicht tolerieren (Urk. 16 S. 8 und S. 10 f).
3.3.3 Ob eine somatoforme Schmerzstorung voriiegt, richtet sich nach den in der Internationaien Klassifikation psychischer Stôrungen aufgefiihrten Voraussetzungen. Danach zeichnet sich die somatoforme Schmerzstorung durch einen andauemden, schweren und quâlenden Schmerz aus, der in Verbindung mit emotionalen KonflUrten oder psychosozialen Problemen auftritt, wobei diese schwerwiegend genug sein soUten, um als entscheidende ursâchliche Einfliisse zu gelten. Die Folge ist gewohnlich eine betrâchtiiche persôniiche oder medizinische Betreuung (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Stômngen, ICD-10 F 45.4).
Dr. IBreidenbach kam aiUàsslich der ABI-Begutachtung zum Schluss, dass die Kriterien des ICD-10 fur das Voriiegen einer somatoformen Schmerzstorung nicht gegeben seien (Urk. 16 S. 9 f ). Darauf ist abzusteUen. Deim es ist gestiitzt auf die im ABI-Gutachten wie auch im Gutachten des Instituts fiir Assessment erhobenen Befunde insbesondere nicht ersichtUch, dass die Schmerzen in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftreten, welche derart schwerwiegend sind, dass sie als entscheidende ursâchUche Einfliisse gelten konnen (vgl. Intemationale Klassifikation psychischer Stômngen, a.a.O., S. 191). Im Gutachten des Instituts fiir Assessment wurde diesbeziiglich
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erklârt, dass sich in den chronischen Schmerzen emotionale Konfiikte und/oder psychosoziale Problème ausdriicken wiirden, die auf psychischer Ebene nicht adaquat wahrgenommen werden konnten (Urk. 16 S. 38). Es wurde jedoch weder dargelegt, um welche emotionalen Konfiikte und/oder psychosozialen Problème es sich dabei handelt, noch wurde ausgefiihrt, ob diese den erforderiichen Schweregrad erfullen. Dass Um seine Freunde meiden wiirden, da er nichts Intéressantes mehr beizutragen habe, beziehvmgsweise dass er wegen seiner Beschwerden keinen Kontakt zu Frauen habe, vermag sodann das erwâhnte Kriterium nicht zu erfiiUen (vgl. Urk. 16 S. 8, Urk. 30 S. 23). Derm diese in gewissem Masse aUtâglichen zwischemnenschUchen Herausfordemngen erreichen den erforderiichen Schweregrad nicht. Ausserdem ist in Ubereinstimmung mit den ABI-Gutachtem davon auszugehen, dass sich diese Problème dadurch angehen lassen, dass der Klâger sich wieder in der Arbeitswelt integriert und versucht, eine sportiiche Betâtigung aufzunehmen (vgl. Urk. 16 S. 17).
Es ist damit entgegen der Auffassung des Klâgers und des Instituts fiir Assessment nicht davon auszugehen, dass eine somatoforme Schmerzstorung voriiegt.
3.3.4 In Bezug auf die vom Institut fiir Assessment attestierte Persônlichkeitsânderung wurde ausgefuhrt, dass der Klâger friiher eine aktive Lebensfuhmng gehabt habe nut sportiichen und sozialen Aktivitâten unterschiedlicher Art. Heute sei ein vôUiges Erliegen der berufiichen, sozialen und interpersoneUen Aktivitâten und Beziehungen zu verzeichnen. Daher imponiere der Klâger durch eine eigentUche Verânderung der GesamtpersôiUichkeit (Urk. 30 S. 37).
Vorwegzunehmen ist, dass aus dem Gutachten des Instituts fiir Assessment nicht hervorgeht, aus welchen Griinden diese PersôrUichkeitsânderung, soUte sie iiberhaupt voriiegen, vom Klâger nicht iibenvunden werden kann beziehungsweise inwiefem eine allenfaUs vorliegende PersôrUichkeitsândemng aUeine (das heisst ohne somatoforme Schmerzstorung; vgl. Erw. 3.3.3) einen Einfiuss auf die Arbeitsfàhigkeit hatte. Aus diesem Grund koimte eine weitere tJberpriifung der DiagnosesteUung bereits unterbleiben. Trotzdem ist festzuhalten, dass der im Gutachten des Instituts fur Assessment erhobenen Diagnose seiner Persônlichkeitsânderung nicht gefolgt werden kann, sondern gestiitzt auf die Ausfiihmngen im ABI-Gutachten davon auszugehen ist, dass keine psychiatrische Diagnose voriiegt. So schlossen die Gutachter des Instituts fiir Assessment aufgmnd des Erliegens der berufiichen, sozialen und interpersoneUen Aktivitâten und Beziehungen auf die PersôrUichkeitsândemng. Gemâss der Internationaien Klassifikation psychischer Stômngen wird jedoch unter anderem die Ubeizeugung veriangt, durch die vorangegangene KrarUcheit verândert oder stigmatisiert worden zu sein. Wobei diese Uberzeugung die Unfâhigkeit zur Aufnahme und
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Beibehaltung enger und vertiauensvoUer persônlicher Beziehungen sowie soziale Isolation zur Folge hat (vgl. Intemationale Klassifikation psychischer Stôrungen, ICD-10 F.62.1). Diese Voraussetzung wird vom Klager nicht erfiiUt, zumai er nicht nur eine gute Beziehung zu seiner Mutter, seinem Vater und seiner Schwester hat, sondern auch noch gewisse Kontakte - werm auch eingeschrânkter als friiher - zu Freunden pfiegt (vgl. Erw. 3.3.2). Es ist damit nicht davon auszugehen, dass beim Klâger eine andauemde PersôrUichkeitsândemng im Sinne der internationaien Klassifikation psychischer Stômngen gegeben ist.
3.3.5 Zusammenfassend ist somit gestiitzt auf das ABI-Gutachten davon auszugehen, dass keine psychische ErkrarUcung und somit keine psychiatrische Diagnose voriiegt. Damit besteht auch keine Einschrankung der Arbeitsfàhigkeit aus psychischen Griinden.
Es ist damit insgesamt von der Diagnose eines chrorùschen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, derzeit ohne radikulare Symptomatik, auszugehen, welches eine verminderte Belastungsfàhigkeit und Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsâule zur Folge hat. Kôrperlich schwer belastende Tâtigkeiten sind nicht mehr zumutbar. In der angestammten Tâtigkeit als Lastwagenchauffeur besteht sodann aufgmnd der Zwangshaltung im Rahmen des lângeren Sitzens seit 2003 eine 200/oige Leistungseinbusse. Kôrperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tâtigkeiten ohne Zwangshaltung sind hingegen zu 100 % zumutbar (Urk. 16 S. 15 ff.).
4.1 Mit der ab 2003 attestierten 200/oigen Einschrankung in der angestammten Tatigkeit als Chauffeur wnd die in Art. 8 Abs. 2 ZB ... SALARLA W G geforderte Arbeitsunfâhigkeit von mindestens 25 % nicht erreicht. Ausserdem besteht in einer leidensangepassten Tâtigkeit eine 100%ige Arbeitsfàhigkeit, womit gar keine Arbeitsimfàhigkeit im Siane von Art. 9 ZB ... SALARIA W G voriiegt. Damit hat der Klâger keinen Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldem. A Die Swica steUte die Taggeldzahlimgen zu Recht per 31. Mai 2003 ein.
4.2 Der Klâger beantragte, es sei A die Swica zu verpfiichten, die Kosten fiir das Gutachten des Instituts fiir Assessment zu iibemehmen (Urk. 29 S. 2). Wie aus Erwâgung 3.2 und insbesondere 3.3 hervorgeht, konnte nicht auf die Schlussfolgerungen im Gutachten des Instituts fiir Assessment vom 17. Mârz 2008 abgesteUt werden. Damit hat der Klâger keinen Anspmch auf den Ersatz seiner Auslagen fiir das Gutachten des Instituts fiir Assessment vom 17. Mârz 2008 (vgl. BGE 115 V 62 f.).
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Dies fiihrt zur Abweisung der Klage.
5. Die Bekiagte stellte schliesslich den Anttag auf Zusprechimg einer Prozessentschâdigung (Urk. 6 S. 2).
Gemass § 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf Antrag oder nach Massgabe anderer Gesetze Anspmch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. § 34 Abs. 2 GSVGer sieht sodann einen Anspruch der Versicherungstrâger und Gemeinwesen auf eine Prozessentschâdigung nur vor, soweit er von andem Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beriicksichtigen, wonach eine Partei in der Regel nur Anspmch auf eine Prozessentschâdigung hat, werm sie anwaltiich vertreten ist. Einer unvertretenen Partei wird dagegen lediglich ausnahmsweise eine Entschadigung zugesprochen, nâmlich weim sie sich iiber erhebliche Kosten ausweist oder einen sehr hohen, das iibliche Mass iibersteigenden Arbeitsaufwand gehabt hat (vgl. UrteU des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Oktober 2001,5C.161/2001, mit Hinweis auf BGE 113 la [richtig lb] 356 f Erw. 6b sowie auf die nicht publizierte Erw. 4 von BGE 124 lU 229).
Da die Bekiagte im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Rechtsvertteter vertreten war, sondern ihre Interessen durch die AngesteUten in ihrem Rechtsdienst wahrte, sind die Kriterien fiir die Entschadigung einer unvertretenen Partei nicht erfiUlt. Ihr Anttag auf Zusprechung einer Prozessentschâdigung ist daher abzuweisen.
Dispositiv
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschâdigung zugesprochen.
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Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwalt Arthur Schilter
A SWICA Krankenversicherung AG
Bundesamt fiir Privatversicherungen
Da der Streitwert Fr. 30'000.— ubersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ûber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht wâhrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren BegriJndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Handen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich
Die Vorsitzende Die Gerichtssekretàrin
GriJnig Sager
GR/RA/JM versandt