Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

20100727_d_zh_o_01

27. Juli 2010 Zürich Deutsch

Rubrum

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2008.00029 875.79.475.151 756.0355.2969.83 42668.000

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtssekretär Volz

Urteil vom 27. Juli 2010

in Sachen

A. Kläger

vertreten durch R echtsanwalt Guy Reich

gegen

X. Versicherungen Beklagte

Lagerhausstrasse 19 ■ Postfach ■ 8401 Winterthur -Telefon 052 268 10 10 ■ Fax 052 268 10 09

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Sachverhalt

1.1 A. , geboren 1979, war vom 1. September 2001 (Urk. 8/53) bis 31. Januar 2005 (Urk. 8/49) bei der Firma B. als Monteur tätig (Urk. 8/53) und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages bei der X. Versicherungen , gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (WG) gegen die Folgen von Krankheiten fiir ein Taggeld versichert (Urk. 18 S. 2, Urk. 8/1 Ziff. 20).

1.2 Gleichzeitig war der Versicherte über die Firma B. bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bimdesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8. August 2004 erlitt er einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen die SUVA vorerst ihre Leistvmgspflicht anerkannte. Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 2/32) stellte die SUVA für die Zeit vom 8. August 2004 bis 9. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für die Zeit vom 10. bis 31. Januar 2005 eine solche von 5 0 % fest und ab dem 1. Februar 2005 eine solche von 0 % fest und stellte die Heüungskosten- und Taggeldleistungen per 1. Februar 2005 eia. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 ab. Das hiesige Gericht wies die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Juni 2006 (Prozess Nr. UV.2005.00346) ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2007 (Prozess Nr. U 402/06, vgl. Urk. 1 S. 3) ab.

1.3 Am 29. März 2005 forderte der Versicherte die Firma B. auf, der X. seine Arbeitsunfähigkeit zu melden (Urk. 8/47). In der Folge meldete die Firma B. der X. am 3. August 2005, dass der Versicherte vom 8. August 2004 bis 31. Januar 2005 wegen eines Unfalls arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/42). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 verneinte die X. ihre Leistungspflicht aus der koUektiven Kraidcenzusatzversicherung und steüte fest, dass ein Versicherungsschutz für neu auftretende Krankheiten nicht bestehe, da der Versicherte vom Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht habe (Urk. 8/33). Am 14. Februar 2006 verneinte die X. ihre Leistimgspflicht erneut (Urk. 8/30). Am 21. Februar 2006 teüte der Versicherte der X. mit, dass er von seinem Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung Gebrauch machen woUe (Urk. 8/28), worauf die X. am 9. März

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2006 (Urk. 8/29) das Gesuch des .Versicherten um Übertritt in die Einzelversicherung wegen verspäteter Geltendmachung ablehnte.

Mit Eingabe vom 28. November 2008 erhob der Versicherte Klage gegen die X. mit dem Rechtsbegehren, es diese zu verpflichten, ihm im Sirme einer Teüklage und unter Wahnmg des Nachklagerechts Fr. lO'OOO.— zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltiichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Mit Klageantwort vom 4. Februar 2009 beantragte die X. die Abweisung der Klage (Urk. 7 S. 2). Am 20. Januar 2009 zog der Versicherte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertreümg zurück (Urk. 9). Mit Replik vom 14. Aprü 2009 hielt der Versicherte an seinem klageweise gesteUten Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 2). Mit Dupük vom 23. April 2009 hielt die X. an üirem Antrag auf Abweisimg der Klage fest (Urk. 15). Am 29. April 2009 wurde dem Versicherten eine Kopie der Eingabe der X. vom 23. Aprü 2009 zugestellt (Urk. 16).

Erwägungen

1.

1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krarücenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversichenmgen zur sozialen Kraiücenversicherung dem Bimdesgesetz über den Versicherungsvertrag (WG). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechüicher Natur (BGE 124 HI 44 Erw. la/aa und 232 Erw. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG), in der ab 1. Januar 2006 gtütigen Fassimg (bis 31. Dezember 2005: Art. 47 Abs. 2 aVAG), entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsuntemehmen oder zwischen Versicherungsuntemehmen und Versicherten. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krarikenversicherung nach dem KVG sehen die Kantone gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG analog den Bestimmungen für gewisse Mietrechts- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten (Art. 274d und Art. 343 des Obhgaüonenrechts, OR; vgl. BGE 127 III 424 Erw. 2 mit Hinweisen) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt (vgl. Urteü des Bun-

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desgerichts in Sachen A. vom 6. Januar 2004,5C.228/2003, Erw. 3.2 und § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2 Gemäss Art. 8 des Zivügesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, deqeiüge das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspmch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspmchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 m 273 Erw. 2a/aa mit Hinweisen). Sie gut auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 IH 323 Erw. 3.1). Sobald das Gericht vom Beweisergebnis überzeugt ist, wird die Beweislastverteüung gegenstandslos (BGE 118 II 147 Erw. 3a unten und 114 II 291 Erw. 2a Mitte).

1.3 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspmchsberechtigte insofem eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schüderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen lücht als überwiegend wahrscheinlich gemacht und damit rücht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 326 Erw. 3.4 mit Hinweis). Dieser dem Versicherer obüegende Gegenbeweis besteht indes nicht im strikten Beweis des Gegenteüs, sondem bloss im Begründen von Zweifeln an der Richtigkeit der Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Versicherungsnehmers. Je erheblicher die von ihm geweckten Zweifel an der Version des Versicherungsnehmers, desto höher sind die Beweisanforderungen an dessen SachdarsteUung (Urteü des Bundesgerichts m Sachen X.-Barüc vom 15. Febmar 2001,5C.146/2000, Erw. 4b mit Hinweisen).

1.4 Hinsichflich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die stieitigen Belange umfassend ist, auf aUseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteüung der medizinischen Situation einleuch-

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tet und ob die Schlussfolgemngen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V

2.1 Art. 87 W G gewährt demjeiügen, zu dessen Gunsten die kollektive UnfaU- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des UnfaUs oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer. Bei diesem selbständigen Forderungsrecht handelt es sich nach Rechtsprechung und Lehre um ein Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen im Versicherungsfall, wobei die übrigen Rechte und Pflichten aus dem KoUektiwersicherungsvertrag beim Versicherungsnehmer bleiben (Urteü des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 3. Juli 2001,5C.41/2001, Erw. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar W G , N. 15 zu Art. 87 W G ; Wüly Koerüg, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privatiecht, VII/2, Basel 1979, S. 729).

2.2 Laut Art. 100 Abs. 2 W G , in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung, waren für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als arbeitslos gelten, die Artikel 71 Absätze 1 und 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sinngemäss anwendbar.

Laut Art. 71 Abs. 1 KVG hat eine versicherte Person, die aus der Kollektiwersicherung ausscheidet, weü sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weü der Vertrag aufgelöst wird, das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden; das im KoüektivvertTag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten.

Nach der Rechtsprechung bestand von Gesetzes wegen keine Infortnationspflicht des KoUektiwersicherers gemäss dem W G , die versicherten Personen auf das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung hinzuweisen. Werm bei der koUektiven Taggeldversicherung der versicherte Personenkreis nur mit einer abstiakten Bezeichnung umschrieben werde, kenne der Versicherer die Personalien der Versicherten nicht, weshalb von ihin nicht verlangt werden könne, dass er die Namen der Versicherten ausfindig mache oder das Personal arüässlich von Informationsveranstaltungen oder durch einen Aushang im Betrieb orientiere. Vielmehr erscheine nur ein kaskadenartig verlaufender Informationsfluss vom Versicherer zum Arbeitgeber und von diesem zu seinen Arbeitnehmern als

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systemkonform (Urteü des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 3. Juli 2001,

2.3 Art. 100 Abs. 2 W G wurde auf den 1. Januar 2006 insofem geändert, als ab diesem Zeitpimkt für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel lO AVIG als arbeitslos gelten, neu neben den Art. 71 Abs. 1 und Art. 73 KVG auch Art. 71 Abs. 2 KVG sirmgemäss anwendbar ist.

Gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG hat der Versicherer dafür zu sorgen, dass die versicherte Person beim Ausscheiden aus der KoUektiwersicherung schriftüch über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird. Unteriässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der KoUektiwersicherung. Sie hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteüung geltend zu machen. Ab dem 1. Januar 2006 besteht durch den Verweis von Art. 100 Abs. 2 W G auf Art. 71 Abs. 2 KVG neu eine Informationspflicht des KoUektiwersicherers gegenüber den versicherten Arbeitnehmern hinsichtiich des Rechts zum Übertritt in die Einzelversicherung (vgl. BBl 2003 3861).

2.4 Gemäss dem zwischen der Beklagten und der Firma B. geschlossenen Vertiag für eine koUektive Krankentaggeldversichemng vom 14. Januar 2004 (Urk. 18) handelt es sich dabei um eine koUektive Krarücenzusatzversicherung gemäss dem W G , wobei die Parteien sämtUche Arbeitnehmenden der Firma B. als versicherte Personen bezeichneten, ein Taggeld von 80 o/o der AHV-beitiagspflichtigen Lohnes, eine Wartefrist von 14 Tagen sowie eine Leistungsdauer von 720 Tagen (abzüglich der Wartefrist) vereinbarten und das UnfaUrisiko vom Versicherungsschutz ausschlössen (Urk. 18 S. 2). Es steht fest, dass die AUgemeinen Versichemngsbedingungen „KoUektiv-Krankentaggeldversicherang nach Versichemngsvertiagsgesetz (WG), Leistungstyp B", Ausgabe 2002 (nachfolgend: AVB; Urk. 8/1), auf die im Vertiag verwiesen wurde, durch Übemahme Vertragsbestandteü wurden.

2.5 Gemäss Ziff. 6 der AVB hat der einzelne in der Schweiz wohnhafte Versicherte das Recht, in die Einzelversicherung der X. Versicherungen überzutreten, wenn er aus dem Kreis der Versicherten ausscheidet, werm der Vertiag erlischt oder werm er als Arbeitsloser im Sirme von Art. 10 AVIG gut. Der Versicherte hat das Übertrittsrecht innert 30 Tagen geltend zu machen. Der Versicherungsnehmer hat den ausscheidenden Versicherten über das Übertrittsrecht und über die Frist für den Übertritt in die Einzelversicherung rechtzeitig zu informieren.

2.6 Während Art. 100 Abs. 2 W G das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherang ledigUch denjerngen Versicherten einräumt, welche nach Art. 10 AVIG als

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arbeitslos gelten, ist Züf. 6 der AVB insofem weiter gefasst, als darin das Recht auf Übertritt in die Einzelversichemng sämtüchen aus der KoUektiwersicherung austietenden Versicherten (vgl. Urk. 8/30 S. 2) gewährt wird. Ziff. 6 der AVB enthält indes insofem eine Beschrärücung des Rechts auf Übertritt, als die Versicherten, unter Einschluss der Arbeitslosen im Sinne von Art. 10 AVIG, das Übertrittsrecht innert 30 Tagen geltend machen müssen.

3.1 Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2004 (Urk. 8/53) war der Kläger seit dem 1. September 2001 bei der Firma B. beschäftigt, als er am 8. August 2004 einen UnfaU erlitt und in der Folge arbeitsunfähig war (Urk. 8/42). Am 25. November 2004 kündigte die Firma B. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf den 31. Januar 2005 (Urk. 8/49). Bezüglich der Kündigungsfrist wurde im Arbeitsvertiag auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) verwiesen (Urk. 8/53).

3.1.1 Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 335c Abs. 1 OR im ersten Dienst] ahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR das Arbeitsverhältnis nicht kündigen während der Zeit, da der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch UnfaU ganz oder teüweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienst] ahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 der Bestimmung festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, nichtig.

3.1.2 Der Kläger war zum Zeitpunkt der Kündigung vom 25. November 2004 (Urk. 8/49) im vierten Dienstjahr bei der Firma B. beschäftigt, weshalb die Kündigungsfrist zwei Monate und die Sperrfrist wegen Krankheit oder Unfall 90 Tage betmg. Zum Zeitpunkt der Kündigung vom 25. November 2004 war der Kläger bereits seit dem UnfaU vom 8. August 2004 und somit während einer die Sperrfrist von 90 Tagen übersteigenden Zeit unfaUbedingt arbeitsunfähig. Demnach steht fest, dass die Kündigung vom 25. November 2004 nicht zur Unzeit erfolgte und rechtens war, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma B. mithin per 31. Januar 2005 endete und

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dass der Kläger gemäss Ziff. 5 der AVB zu diesem Zeitpunkt aus dem Kreis der versicherten Personen des koUektiven Krankenzusatzversicherungsvertiages ausschied.

3.2 Aus den Akten ist ersichtiich, dass der Kläger erstmals am 21. Febmar 2006 gegenüber der Beklagten erklärte, von seinem Übertrittsrecht in die Einzelversichemng Gebrauch machen zu woUen (Urk. 8/28). Dieser Umstand wird vom Kläger nicht bestritten (Urk. 1 S. 4).

Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma B. nicht arbeitslos im Sirme von Art. 10 AVIG gewesen ist. Gegenüber der Beklagten gab der Kläger AÄelmehr an, dass er am 29. Jurü 2005 vom Regionalen ArbeitsvermitÜungszentrum _____ die Auskunft erhalten habe, dass er wegen Krankheit keinen Anspmch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe (Urk. 8/38). Gemäss einer Auskunft des Amtes für Wirtschaft und Arbeit hat der Kläger bis anhin im Kanton Zürich noch nie Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen (Aktennotiz vom 22. JuU 2010; Urk. 19).

3.3 Vorliegend tiat der Kläger per 31. Januar 2005 aus der koUektiven Krankentaggeldversichemng der Beklagten aus. Art. 100 Abs. 2 W G , in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung, wonach der KoUektiwersicherer beim Ausscheiden einer versicherten Person aus der KoUektiwersicherung diese schriftUch über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversichemng aufzuklären hat, kommt vorliegend daher nicht zu Tragen.

3.4 Es gelangt indes auch der in Art. 100 Abs. 2 W G , in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung, enthaltene Verweis auf Ait. 71 Abs. 1 und Art. 73 KVG vorliegend nicht zur Anwendung. Derm der persönliche Anwendungsbereich von Art. 100 Abs. 2 W G bezieht sich ausschliesslich auf Personen, die im Sirme von Art. 10 AVIG arbeitslos sind. Aus Art. 100 Abs. 2 W G lässt sich eine Informationspflicht der Beklagten gegenüber dem Beklagten daher nicht ableiten.

3.5 Nicht zu folgen ist dem Kläger, wenn er eine Informationspflicht der Beklagten aus einem Vertiauenstatbestand, beziehungsweise aus Treu und Glauben herleiten wiU (Urk. 1 S. 6 f ). Derm nach der Rechtsprechung kommt dem Versicherer, welcher die Taggeldversicherung nach W G abschliesst, im Unterschied zum Versicherungstiäger im Bereich der Sozialversichemng keine BehördenquaUtät zu, weshalb die im Sozialversichemngsrecht geltende Rechtsprechung, wonach der Versicherte nach dem Gmndsatz von Treu und Glauben in seinem berechtigten Vertiauen auf behördliches Verhalten zu schützen ist, im Bereich

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des privaten Versichemngsrechts keine Anwendung findet. Für den privaten Taggeldversicherer nach dem W G lässt sich aus dem Gmndsatz von Treu und Glauben daher keine aUgemeine Informationspflicht ableiten (Urteü des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 3. JuU 2001,5C.41/2001, Erw. 2b/bb mit Hinweisen).

3.6 Massgebend für den Anspmch des Klägers auf Übertritt in die Einzelversichemng ist daher Ziff. 6 der AVB, wonach der Versicherungsnehmer den ausscheidenden Versicherten über das Übertrittsrecht und über die Frist für den Übertritt in die Einzelversicherung rechtzeitig zu informieren hat, und wonach das Übertrittsrecht irmerhalb einer Frist von 30 Tagen seit dem Ausscheiden aus der KoUektiwersicherung geltend zu machen ist. Die Frist begann am 1. Febmar 2005 zu laufen und endete am 2. März 2005.

3.7 Der Kläger erklärte erstmals am 21. Februar 2006 gegenüber der Beklagten, von seinem Übertrittsrecht in die Einzelversichenmg Gebrauch machen zu wollen (Urk. 8/28). Da der Kläger von seinem Recht auf Übertritt in die Einzelversichemng somit nicht rechtzeitig innerhalb der dreissigtägigen Frist von Ziff. 6 der AVB Gebrauch machte, ist ein Übertritt in die Einzelversicherung nicht zustande gekommen und es ist ein Anspmch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertritt in die Einzelversichemng mangels rechtzeitiger Geltendmachung zu verneinen.

4.

4.1 Es bleibt, aUfäUige Ansprüche des Klägers aus der KoUektiwersichemng zu prüfen.

4.2 Gemäss dem koUektiven Krankenzusatzversicherungsvertiag vom 14. Januar 2004 (Urk. 18 S. 2) haben die Vertiagsparteien das UnfaUrisüco vom Versichemngsschutz ausgenommen. Laut Ziff. 20 der AVB sind sodann gemäss dem UVG versicherte UnfäUe, Berufskrankheiten und unfaUähnliche Körperschädigungen nicht versichert (Urk. 8/1). Der Kläger bestieitet den Ausschluss des UnfaUrisikos aus der KoUektiwersicherung rücht (vgl. Urk. 1 S. 7).

4.3 Gemäss Ziff. 5 der AVB beginnt der Versichemngsschutz für den einzelnen Versicherten am Tag, an dem der Arbeitsvertiag in Kraft tritt, frühestens jedoch am vereinbarten Vertiagsbeginn, und erlischt für den einzelnen Versicherten mit seinem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen.

In Ziff. 23 Ht. f der AVB wird der Taggeldanspmch nach Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen geregelt. Danach richtet die Beklagte das Tag-

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geld für Krarüdieiten, die während der Versichemngsdauer aufgetieten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer aus. Diese Nachdeckung entfäUt, werm der Versicherte Anspmch auf Freizügigkeit hat oder vom Übertrittsrecht in die Einzelversichemng Gebrauch gemacht hat (Urk. 8/1).

5.

5.1 Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob beim Kläger während der Versichemngsdauer der KoUektiwersicherung eine Krankheit ausbrach, welche eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte.

5.2 Am 8. August 2004 erütt der Kläger einen UnfaU und war für dessen Folgen bei der SUVA gemäss dem UVG versichert. Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 2/32) steUte die SUVA für die Zeit vom 8. August 2004 bis 9. Januar 2005 eine Arbeitsurüahigkeit von 100% und für die Zeit vom 10. bis 31. Januar 2005 eine solche von 50 % fest und steUte die Heüungskosten- und Taggeldleistungen per 1. Febmar 2005 ein. Die dagegen erhobene Einsprache, die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde und die in der Folge gegen das Urteü des hiesigen Gerichts erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden abgewiesen. Mithin steht fest, dass der Kläger in Folge eines Unfalls vom 8. August 2004 bis 9. Januar 2005 im Umfang von 100 % und vom 10. bis 31. Januar 2005 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig war und während dieser Zeit Taggeldleistungen einer Versicherung gemäss dem UVG erhalten hat.

5.3 Während der Kläger die Meinung vertritt, dass er ab dem 6. Januar 2005 im Umfang von 50 % auf Grund des UnfaUs vom 8. August 2004 und im Umfang der restiichen 50 % infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 12 S. 2 f.), geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger in der Zeit vom 6. bis 31. Januar 2005 lediglich infolge des UnfaUs im Umfang von 50 % arbeitsunfähig und im restiichen Umfang von 50 % indes arbeitsfähig gewesen sei. Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2005 verhält.

5.4 Das Bundesgericht hat mit Urteü vom 9. Januar 2007 (Prozess Nr. U 402/06) die vom Kläger gegen das Urteü des hiesigen Gerichts vom 23. Juni 2006 (Prozess Nr. UV.2005.00346) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Damit wurde die am 11. Januar 2005 (Urk. 2/32) durch die SUVA verfügte EmsteUung der Versicherungsleistungen per 1. Febmar 2005 rechtskräftig. Mit der Verfügung 11. Januar 2005 (Urk. 2/32) steUte die SUVA für die Zeit vom 8. August 2004 bis 9. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für die Zeit vom 10. bis 31. Januar 2005 eine solche von 50 % fest. Das Bundesgericht

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führte im Urteü vom 9. Januar 2007 (Prozess Nr. U 402/06) zur Arbeitsfähigkeit das Folgende aus: „...Zum Kriterium von Dauer und Schwere der Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von den Äizten der Rehaklinik Y. ab 5. Januar 2005 zu 50 % und ab 1. Febmar 2005 zu 100 % arbeitsfähig erklärt wurde. Der Hausarzt äusserte sich im Bericht vom 15. September 2004 rücht zum Grad der Arbeitsunfähigkeit und verneinte einen zu erwartenden bleibenden Nachteü. Im Zeugrüs vom 4. März 2005 attestierte er alsdaim eine voUständige Arbeitsunfähigkeit ab 8. August 2004, ohne dies indessen näher zu begründen, weshalb darauf nicht abgesteUt werden karm."... (Erw. 5.5).

5.5 Die Ärzte der Rehaklinik C. erwähnten im Austrittsbericht vom 5. Januar 2005, dass der Kläger vom 1. Dezember 2004 bis 5. Januar 2005 in der Klirük hospitalisiert gewesen sei und steUten die Diagnose eines Status nach AuffahrunfaU vom 8. August 2004 mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), Commotio cerebri, Rissquetschwunde am Hinterkopf und Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS). Sodarm leide der Kläger an einer Ureterabgangsstenose litücs sowie an Hyperopie (Urk. 8/48 S. 1). Beim Beschwerdebüd handle es sich am ehesten um ein myofasziales Schmerzsyndrom bei entsprechenden, nur massig ausgeprägten Weichteübefunden, welches durch eine Tendenz zu maladaptivem Umfang mit den Schmerzen mitunterhalten werde. Eine Indikation zur psychosomatischen Abklämng habe nicht bestanden (Urk. 8/48 S. 2). Beim Austritt aus der Klinik am 5. Januar 2005 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Bemf als Flachdachisoleur bestanden. Ab 1. Febmar 2005 sei von einer voUen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (Urk. 8/48 S. 1). Arüässlich des Austrittsgespräches habe sich die Firma B. bereit erklärt, den Kläger vom 6. bis 31. Januar 2005 ganztags mit einer reduzierten Arbeitsleistung im Umfang von 50 % weiterzubeschäftigen (Urk. 8/48 S. 3).

5.6 Der Hausarzt des Klägers, Dr. med. D. Arzt für AUgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. August 2005 einen Status nach AuffahmnfaU mit HWS-Distorsion, Commotio cerebri, Rissquetschwunde am Hinterkopf, LWS-Distorsion und Depression und steUte eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von 100 % vom 8. August 2004 bis auf Weiteres fest (Urk. 8/39).

5.7 Mit Bericht vom 20. September 2005 steUte Dr. D. fest, dass der Kläger in der Schmerzverarbeitung keine Fortschritte gemacht habe, und dass eine psychiatrische Behandlung bei der psychiatrischen Poliklinik, G. eingeleitet worden sei. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers müsse von einem Psychiater beurteUt werden (Urk. 8/37).

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5.8 Dr. med E. FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 14. März 2006, dass er den Kläger seit dem I.Dezember 2005 behandle (Urk. 8/27 S. 1) und diagnostizierte im Sinne von Verdachtsdiagnosen ein organisches Psychosyndrom, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine posttiaumatische Belastungsstömng (Urk. 8/27 S. 2). Die Verdachtsdiagnose der posttiaumatischen Belastungsstömng müsse indes noch von der Psychiatrischen Poliklinik konsularisch bestätigt werden (Urk. 8/27 S. 3).

5.9 Die Ärzte der Gutachterstelle H. erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 24. August 2007 (Urk. 8/17), dass der Kläger m der Zeit vom 9. bis 16. JuU 2007 internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (Urk. 8/17 S. 2) und diagnostizierten unter anderem ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei einem Status nach HWS-Distorsion anlässUch des UnfaUs vom 8. August 2004, ein thorakovertebrales Syndrom bei einer Wirbelsäulenfehlhaltung, eine mittelgradige depressive Episode und einen Status nach einer Müd tiaumatic brain injury im Rahmen emes Sturzes ni den Jahren 1999 bis 2000 (Urk. 8/17 S. 16). Der Kläger leide gemäss seinen Angaben seit dem UnfaU vom August 2004 beinahe täglich unter Kopf- und Nackenschmerzen. Es bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. VerantwortUch für diese Diskrepanz sei einerseits eine arüialtende somatoforme Schmerzstömng und andererseits eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 8/17 S. 17).

Arbeitsmedizinisch relevant seien eine verminderte Belastbarkeit der HWS sowie eine mittelgradige depressive Episode, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten ohne additiv wirksam zu werden. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit decke sich weitgehend mit derjenigen der Rehaklinik C. Auf Gmnd der gegenwärtig bestehenden mittelgradigen depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit indes leichtgradig eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit als Flachdachisoleur bestehe auf Gmnd der verminderten Belastbarkeit der Halswirbelsäule eine Arbeitsurüahigkeit von 50 %. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die auf Gmnd der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode durch den psychiatrischen Gutachter des H. festgesteUte Arbeitsunfähigkeit von 20 % wirke sich rücht additiv aus. Es sei davon auszugehen, dass vom 8. August 2004 bis 4. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bemf von 100 % bestanden habe. Ab dem 6. Januar 2005 sei dem Kläger die Ausübung der bis-

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herigen Tätigkeit als Flachdachisoleur im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen (Urk. 8/17 S. 18).

Dr. med. F. FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teügutachten vom 17. Juli 2007 zum Gutachten des H. aus, dass sich im Sirme einer maladaptiven Krankheitsbewältigung ein depressiv-dysphorisches Syndrom beim Kläger entwickelt habe. Die depressive Problematik sei erstmals Mitte des Jahres 2005 vom Hausarzt beschrieben worden und scheine sich erst im Verlauf der Krarücheitsverarbeitung entwickelt zu haben. Eine psychiatrische Behandlung sei erst im Dezember 2005 aufgenommen worden (Urk. 8/23 S. 8).

6.

6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ärzte der Rehaklinik C. (Urk. 8/48 S. 1) und auch jene des H. (Urk. 8/17 S. 18) übereinstimmend davon ausgingen, dass vom 6. bis 31. Januar 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 5 0 % in der angestammten Tätigkeit als Flachdachisoleur bestanden hat. Demgegenüber steUte Dr. D. in seinem Bericht vom 12. August 2005 fest, dass seit dem 8. August 2004 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit 100 % bestanden hat (Urk. 8/39).

6.2 Sowohl der Austrittsbericht der Ärzte der Rehaklinik C. vom 5. Januar 2005 (Urk. 8/48) als auch das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des H. vom 24. August 2007 (Urk. 8/17) erfüUen die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgmndlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien. Deim einerseits waren aUe ärzüichen Teügebiete an den Abklärungen beteüigt, welche auf Gmnd der vorhandenen Leiden angezeigt waren. Andererseits setzten sich sowohl die Ärzte der Rehaklinik C. als auch diejerügen des H. eingehend mit den medizinischen Vorakten und den geklagten Beschwerden auseinander und gründeten üire Beurteüungen auf den Ergebnissen eigener umfangreicher Untersuchungen. Die Beurteüungen durch die Ärzte der Rehaklinik C. und der Gutachter des H. enthalten in Bezug auf die Schätzung der Arbeitsfähigkeit sodann nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen und vermögen auch inhaltUch zu überzeugen, so dass vorliegend darauf abzusteUen ist. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Ärzte der Rehaklinik C. davon ausgingen, dass der Kläger nach dem UnfaU vom 8. August 2004 unter Beschwerden im Bereich der HWS und unter Kopfschmerzen litt und dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschrärü^t wurde (Urk. 8/48 S. 3).

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6.3 Die Gutachter des H. nahmen zwar rücht ausdrücklich dazu SteUung, ob die verbleibende, die Arbeitsfähigkeit des Kläger einschränkende Gesundheitsbeeintiächtigung durch den Unfall vom 8. August 2004 oder eine Krankheit verursacht worden sei (vgl. auch Urk. 8/5). Aus dem Umstand, dass die Gutacher des H. erklärten, ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit decke sich weitgehend mit derjenigen der Ärzte der Rehaklünk C. und diese Ärzte vom 6. bis 31. Januar 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Flachdachisoleur feststellten, ist mit überwiegender Wahrscheirüichkeit davon auszugehen, dass auch die Ärzte des H. davon ausgingen, die in der Zeit vom 6. bis 31. Januar 2005 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei durch den Urü'aU vom 8. August 2004 vemrsacht worden, und dass darüber hinaus im restiichen Umfang von 50 % in diesem Zeitiaum eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Flachdachisoleur bestand. Die Beurteüung durch die Ärzte des H. erscheint auch insofem als nachvollziehbar begründet und vermag zu überzeugen, als die Gutachter feststeUten, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers durch die mittelgradige depressive Episode rücht zusätzlich beeinttächtigt worden ist (Urk. 8/17 S. 18). Darüber hinaus leuchtet die Beurteüung des psychiatrischen Teügutachters des H. ein, als dieser davon ausging, dass die depressive Problematik erstmals Mitte des Jahres 2005 aufgetieten sei (Urk. 8/23 S. 8).

6.4 Nicht zu überzeugen vermag indes die Arbeitsfähigkeitsbeurteüung durch Dr. D. vom 12. August 2005 (Urk. 8/39). Denn dieser Beurteüung lässt sich keine nachvoUziehbare Begründung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von 100 % seit dem 8. August 2004 entnehmen. Sodann gut es diesbezügUch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte im Hinblick auf ihre auftiagsrechtiiche VertiauenssteUung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Aus diesem Gmnd sowie mangels einer nachvoUziehbaren Begründung kann auf die Beurteüung durch Dr. D. nicht abgesteUt werden.

6.5 Gestützt auf die nachvoUziehbaren Beurteüungen durch die Ärzte der Rehaklirük C. sowie derjenigen des H. steht daher fest, dass der Kläger in der Zeit seit dem UnfaUereignis vom 8. August 2004 bis zum 31. Januar 2005 ausschliesslich auf Gmnd von Folgen des UnfaUs vom 8. August 2004 ganz oder teüweise in seiner Arbeitsfähigkeit beeinttächtigt war. Entgegen den diesbezüg- Uchen Vorbringen des Klägers bestand insbesondere in der Zeit vom 6. bis 31. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche ausschliesslich durch Urrfallfolgen vemrsacht wurde. Im weiteren Umfang von 50 % war der Kläger in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Flachdachisoleur bei der

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Firma B. uneingeschränkt arbeitsfähig. Die klägerischen Vorbringen, wonach neben der urü'aUbedingten Arbeitsunfähigkeit infolge Krarücheit eine weitere Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bestanden haben soU, finden in den Akten keine Stütze.

Nach Gesagtem steht fest, dass der Kläger am 31. Januar 2005 bei Beendigung des Arbeitsvertrages mit der Firma B. aus dem Kreis der Versicherten der koUektiven Krankenzusatzversicherung der Beklagten austiat, ohne dass er vor diesem Zeitpunkt an einer Krarüdieit gelitten hätte, welche einen Anspmch auf Versichemngsleistungen aus der KoUektiwersicherung begründet hätte. Mangels Eintietens des VersicherungsfaUes ist ein selbstständiges Forderungsrecht des Klägers gegenüber der Beklagten aus dem koUektiven Krankenzusatztaggeldvertrag mit der Firma B. daher zu verneinen, weshalb die Klage abzuweisen ist.

Dispositiv

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos;

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Rechtsanwalt Guy Reich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19

  • X. unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

  • Bundesamt für Privatversicherungen

4. Da der Streitwert unter Fr. SO'OOO.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

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Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

r Einzelrichter Der Gerichtssekretär

Volz

EG/VM/MP versandt

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 71 and Art. 73 — read in the version of January 1, 2010; the act was consolidated again on January 1, 2011, January 1, 2012, July 16, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, March 1, 2014, January 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 15, 2017, September 1, 2017, November 15, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, July 1, 2019, January 1, 2020, January 1, 2021, April 1, 2021, July 1, 2021, October 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, March 18, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, March 1, 2024, July 1, 2024, October 1, 2024, January 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 335c and Art. 336c — read in the version of January 1, 2010; the act was consolidated again on January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 46, Art. 72, Art. 74, Art. 113, Art. 116, and Art. 119 — read in the version of January 1, 2009; the act was consolidated again on January 1, 2011, April 1, 2011, December 5, 2011, January 1, 2012, April 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, February 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, August 1, 2014, November 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 10 and Art. 71 — read in the version of January 1, 2010; the act was consolidated again on January 1, 2011, April 1, 2011, October 1, 2011, January 1, 2012, July 16, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, July 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, September 26, 2020, January 1, 2021, March 20, 2021, July 1, 2021, December 18, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, May 1, 2025, September 27, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 8 — read in the version of February 1, 2010; the act was consolidated again on January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, Art. 85 and Art. 274d — read in the version of January 1, 2009; the act was consolidated again on January 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2013, January 1, 2015, July 1, 2015, January 1, 2016, March 15, 2016, January 1, 2020, January 1, 2023, January 1, 2024, and September 1, 2024.