20101019_d_zh_o_01
19. Oktober 2010 Zürich Deutsch
Rubrum
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2009.00008
1.043349.000.0
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 19. Oktober 2010
in Sachen
A. Klägerin
vertreten durch Gewerkschaft Unia Urs Egger, Leiter Rechtsdienst Rebgasse 1, Postfach, 4005 Basel
gegen
X. Versicherungen Beklagte
Lagerhausstrasse 19 ■ Postfach-8401 Winterthur-Telefon 052 268 10 10-Fax 052 268 10 09
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Sachverhalt
1. 1.1 A. geboren 1977, arbeitete ab dem Jahr 2002 bei der Firma B. ia einer Filiale in Basel zu einem Beschäftigungsgrad von 80 % (vgl. die Angaben im Gutachten von Dr. med. C. Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2008, Urk. 10/1 S. 1 tmd S. 3). Über ihre Arbeitgeberin war sie durch eüie KoUektiwersichenmg bei der X. Versicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (WG) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit versichert; die Deckung bemass sich auf 80 % des AHV-Lohnes im Skme der AHV-Gesetzgebtmg, es war eine Wartefrist von 60 Tagen vereinbart, imd die maximale Leistungsdauer war auf 730 Tage abzüglich der Wartefrist festgelegt (vgl. die Versicherungspoücen vom 16. Oktober 2006 und vom 22. Juni 2009, Urk. 21/2 und Urk. 21/1). Der Jahreslohn von A. betrug Fr. 40'950.00 (vgl. die Leistungszusammenstelltmg der X. vom 5. März 2009 in Urk. 10/2).
Ab dem 7. Januar 2008 war A. zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. das Zeugiüs von Dr. med. D. Fachärztin für AUgemeiae Medizin, vom 11. Januar 2008, Urk. 7/3) und stand ab dem 21. Januar 2008 In der Behandlung von Dr. med. E. Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Zeugnis vom 16. Januar 2008, Urk. 7/4; Formularbericht an die X. vom 11. Februar 2008, Urk. 7/5). Die X. richtete nach Ablauf der 60tägigen Wartefrist Taggelder auf der Basis der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 10/2). Nachdem eia von der X. iuitiiertes Case-Management nicht zustande gekommen war (vgl. die Korrespondenz dazu ia Urk. 7/6-11, iasbesondere den Bericht der Firma F. vom 11. März 2008, Urk. 7/10), liess die X. A. durch Dr. C. psychiatrisch begutachten (vgl. das erwähnte Gutachten vom 26. Mai 2008, Urk. 10/1). Mit zwei Schreiben je vom 5. Juni 2008 teüte die X. der Firma B. und
A. mit, dass die Versicherte gestützt auf die Beurteüung von Dr. C. zwar incht mehr ia der Lage sei, an den angestammten Arbeitsplatz zurückzukehren, dass sie aber für eine angepasste Tätigkeit zur Zeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei und zudem in der Lage sei, ihre Leistungsfähigkeit ianerhalb eiaes Monats auf das friihere Ausmass zu steigern. Die Taggeldleistungen zu 100 % würden deshalb längstens noch bis Ende September 2008 erbracht (Urk. 7/20 und Urk. 7/21).
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Am 6. November 2008 berichtete Dr. med. G. Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, der X. , dass sie A. seit dem 16. September 2007 (richtig: 2008) behandle, dass ihre Patientin bis zum 30. September 2008 von ihrer Vorgängerin Dr. E. zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei und dass sie aus ihrer Sicht seit dem 1. Oktober 2008 noch zu 50 % arbeitsunfähig sei. Dementsprechend ersuchte Dr. G. im Namen der Versicherten um Fortführung der Taggeldzahlungen in diesem Mass (Urk. 7/22). Die X. holte die SteUungnahme ihrer beratenden Ärztin Dr. med. H. Spezialärztin für Psychiatrie tmd Psychotherapie, vom 20. November 2008 eia (Urk. 7/24) und teüte der Versicherten daraufhin gleichentags mit, dass sie an der LeistungseinsteUimg per 30. September 2008 festhalte (Urk. 7/23). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 gelangte Dr. E. an Dr. H. schloss sich der Beurteüung von Dr. G. an tmd wiederholte im Namen von A. das Ersuchen um weitere Taggeldzahlungen, mit dem Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten imd der Firma B. per Ende September 2008 aufgelöst worden sei (Urk. 7/25). Mit Antwortschreiben vom 5. Januar 2009 hielt Dr. H. an ihrer anderen Auffassung fest (Urk. 7/27).
1.2 A. vertreten durch Urs Egger, Gewerkschaft Uiüa, richtete ia der Folge den Brief vom 27. Januar 2009 an die X. und liess beantragen, ihr seien ab dem 1. Oktober bis zm Gegenwart Taggelder auf der Basis einer 500/oigen Arbeitsunfähigkeit auszurichten (Urk. 7/32). Nachdem Dr. H. am 2. Februar 2009 erneut eine Aktenbeurteüimg abgegeben hatte (Urk. 7/33), hielt die X. mit Schreiben an den Rechtsvertreter der Versicherten vom 9. Februar 2009 weiterhin an ihrer LeistungseinsteUung fest (Urk. 7/34).
Mit Eiagabe vom 18. Februar 2009 (Urk. 1) liess A. durch Urs Egger Klage gegen die X. erheben mit den Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "Die Mitteüungen der Beschwerdegegnerin datiert vom 5.6.2008 und 20.11.2008 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführerin seien Krankentaggeldleistungen ab 30. September 2008 auf Grundlage einer 50 % Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen."
Die X. steUte in der Klageantwort vom 3. Mäiz 2009 (Urk. 6) den Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 6 S. 2). In der Replik vom 18. März 2009 (Urk. 13) liess A. an ihrer Klage festhalten; ausserdem kam sie mit zusätzlicher Eingabe vom 20. März 2009 (Urk. 15) der gerichtlichen Aufforde-
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rung zur Bezifferung der Klage (Verfügung vom 10. März 2009, Urk. 11) nach imd verlangte für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 20. März 2009 eiaen Taggeldbetrag von Fr. 7*672.00 unter Vorbehalt der Nachforderung weiterer Taggelder ab dem 21. März 2009. Die X. hielt in der Duplüi vom 27. März 2009 ebenfaUs an ihrem Standpunkt fest (Urk. 18), wovon die Versicherte mit Verfügtmg vom 1. April 2009 ia Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19).
Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 23) forderte das Gericht A. auf, Angaben zu ihrer Arbeitstätigkeit ab November 2008 und zum Verlauf der Therapie bei Dr. G. zu machen sowie Unterlagen dazu einzureichen. Die Versicherte liess mit Eiagabe vom 16. Juni 2010 antworten (Urk. 25) und verschiedene Arbeitsverträge eimeichen (Urk. 26/3-5). In der Folge holte das Gericht von Dr. G. mit Verfügung vom 12. Juli 2010 (Urk. 30 imd zugehöriges Begleitschreibea La Urk. 31) die schriftliche Auskunft vom 19. Jiüi 2010 ein (Urk. 33). Die Versicherte Hess die angesetzte Frist zur SteUungnahme zu dieser Auskunft (Verfügung vom 21. Jiüi 2010, Urk. 34) unbenutzt verstreichen, währenddem die X. die Auskunft Dr. H. vorlegte (Notizen von Dr. H. vom 3. August 2010, UrL 37) und anschliessend unter Berufung darauf mit Eingabe vom 11. August 2010 SteUung nahm (Urk. 36). Mit Eingabe vom 23. September 2010 (Urk. 40) nahm die Versicherte die Gelegenheit wahr (Verfügung vom 21. September 2010, Urk. 38), sich zu den Notizen von Dr. H. ebenfaUs zu äussern.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eiagereichten Unterlagen wird, soweit erforderUch, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Strittig und zu prüfea ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Oktober 2008 Anspruch auf weitere Taggelder hat. Der Streitwert beträgt gemäss der Bezifferung durch die Klägerin in der Eiagabe vom 20. Mäiz 2009 Fr. 7'672.00 und liegt damit unter der Streitwertgrenze von Fr. 20*000.00. Die Beurteüimg der Klage fäUt daher in die einzelrichterliehe Zuständigkeit (§11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
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2.
2.1 Grundlage für den geltend gemachten Taggeldanspruch ist primär der KoUeküvversicherungsvertrag zwischen der Firma B. als früherer Arbeitgeberin der Klägerin und der X. gemäss den Versicherungspoücen vom 16. Oktober 2006 imd vom 22. Juni 2009 (Urk. 21/2 und Urk. 21/1). Weiter anwendbar sind die darin genannten AUgemeiaen Vertragsbedingungen der "Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (WG)'* (Urk. 7/36). Ausserdem sind die Bestimmungen des W G massgebend (vgl. Art. 2 Abs. 2 AVB).
2.2
2.2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 AVB beginnt der Versicherungsschutz für den einzelnen Versicherten am Tag, an dem sein Arbeitsvertrag mit dem versicherten Betrieb in Kraft tritt, frühestens jedoch an dem in der PoUce aufgeführten Vertragsbegüm. Nach Art. 9 Abs. 6 AVB erUscht der Versicherungsschutz für die einzelne versicherte Person unter anderem mit dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis.
2.2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVB wird das versicherte Taggeld für die Dauer der vom Arzt oder Chiropraktor bescheiaigten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf einer aUfäUigen Wartefrist ausgerichtet, bei teüweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 o/o wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, und ab eiaer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 2/3 % wird das voUe Taggeld vorbehaltlich Leistungen Dritter erbracht.
Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 13 AVB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bediagte, voUe oder teüweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit ia eiaem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVB bezahlt X. das Taggeld pro SchadenfaU während der ia der PoUce festgelegten Leistungsdauer, abzüglich der vereiabarten Wartefrist. Dabei zählen Tage teüweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % für die Bemessung der Leistungsdauer voU. Nach Art. 16 Abs. 11 AVB bezahlt X. nach Erlöschen des Versicherungsschutzes das Taggeld für Krankheiten, die während der Versicherungsdauer eiagetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereiabarten Leistungsdauer, längstens jedoch bis zum Begirm einer Rente gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Dabei entfäUt diese Leistungspflicht, wenn
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die versicherte Person Anspruch auf Freizügigkeit hat oder vom Übertrittsrecht ia die Einzelversicherung Gebrauch macht.
3.
3.1 Die Ausrichtung der vorerst voUen Taggelder basiert massgebUch auf dem Bericht von Dr. E. an die Beklagte vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/5). Dr. E. begründete die attestierte 100%ige Arbeitsimfähigkeit mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (Code F32.3 der Internationalen Klassifüiation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorgaiüsation, ICD-10) und zählte als erhobene Befunde paranoide Angst, Depression, Derealisation, Depersonalisation, extreme Anspaimung, Angetriebenheit, Schlaflosigkeit und Erschöpfung auf Die Frage, ob die Klägerin die aktueUe berufliche Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz wieder werde aufnehmen können, hielt Dr. E. für noch nicht beurteübar, da starke paranoide Ängste mit eingeschränktem Realitätsbezug bestünden. Gleichzeitig hielt die Ärztin fest, dass eiae Rückkehr zur bisherigen Arbeitgeberin für ihre Patientin zur Zeit unvorsteUbar sei.
3.2 Dr. C. steUte in seinem Gutachten vom 26. Mai 2008 (UrL 10/1) die Befunde und die Diagnose im Bericht von Dr. E. vom 11. Februar 2008 nicht in Frage. Vielmehr wiederholte er die Diagnose ausdrücklich (Urk. 10/1 S. 3) und führte dazu im Anschluss an eine ausführliche Befragung der Klägerin näher aus, es könne angenommen werden, dass seiae Explorandtn im Rahmen einer Überlastungssituation am Arbeitsplatz ia eiaen depressiven Zustand geraten sei, wobei sie massiv paranoid reagiert habe. Überdies könne vermutet werden, dass die Klägerin angesichts eiaer Episode in der Vergangenheit mit unbeabsichtigter Eiimahme einer Überdosis von Medikamenten nach dem Suizid einer Freimdin (vgl. Urk. lO/l S. 3) möglicherweise ia belastenden Situation (genereU) überschiessend reagiere und schwer depressiv werde, wobei differentialdiagnostisch gar an eiae Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gedacht werden müsse (Urk. 10/1 S. 4). Aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin beim Explorationsgespräch und des Eiadrucks, den er dabei gewarm, gelangte Dr. C. jedoch zum Schluss, dass sich der Zustand der Klägerin mitüerweüe deutiich gebessert habe. Währenddem sie nach eiaer Situation des Drucks am Arbeitsplatz ab Oktober 2007 zunehmend an Schlafstörungen, Unruhe und Nervosität gelitten und sich zurückgezogen habe, fühle sie sich unter der ambulanten psychiatrischen Behandlung nüt Antidepressiva und Neuroleptika zu Hause nicht mehr sonderlich beeiatiächtigt; es bestehe iadessen noch
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eiae massive Angst, an ihren Arbeitsort nach Basel zu kommen. Dr. C. bezeichnete die Klägerin dementsprechend als psychopathologisch relativ unauffaUig, eiazig etwas angespannt, aber ohne Hinweise auf eine gravierende depressive Störung oder auf psychotische Elemente (Urk. 10/1 S. 4). Trotz der festgesteUten Verbesserung des Gesundheitszustandes sprach Dr. C. von einer Restsymptomatik mit hintergründiger Unsicherheit und auch misstrauischem Verhalten und leitete daraus ab, dass noch nicht eine voUe Remission eiagetreten sei (Urk. 10/1 S. 5).
Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, so mutete Dr. C. der Klägerin eiae Rückkehr an den alten Arbeitsplatz nicht mehr zu, da damit gerechnet werden müsse, dass sie erneut psychisch schwerst dekompensieren würde (Urk. 10/1 S. 4). Hiagegen führte Dr. C. aus, es soUte der Klägerin grundsätzlich möglich seia, eiaer alternativen Tätigkeit wieder sukzessive nachzugehen, und hielt fest, es könne damit gerechnet werden, dass ab Juni 2008 für eiae solche Tätigkeit an einem anderen Arbeitsplatz, jedoch nicht ia Basel, wo noch zu starke Erinnerungen bestünden, eiae 500/oige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Leistung könne daim sukzessive gesteigert werden, und ianerhalb eiaes Monats dürfte die Klägerin wieder in der Lage sein, an einem anderen Arbeitsplatz die frühere Leistung zu erreichen (Urk. 10/1 S. 5). Auf dieser Beurteüung basiert der Entscheid der Beklagten, bis Ende September 2008 im Süme einer Übergangsfrist noch voUe Taggelder zu gewähren und die Taggeldleistungen danach ganz einzusteUen (Urk. 7/20 und Urk. 7/21).
3.3 Dr. E. erachtete ia ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2008 (Ürk. 7/25) die Beurteüung von Dr. C. grundsätzlich als schlüssig und nachvoUziehbar und bestritt damit die gutachterlich festgesteUte gesundheitiiche Verbesserung nicht. Auch der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % stimmte sie zu, bemerkte aber, dass ihr die Steigerung der Arbeitsfähigkeit irmert Monatsfrist auf das ursprüngliche Pensum von 80 % als verfrüht erscheiae. Zu Recht wies sie dabei darauf hia, dass es sich bei dieser Eiaschätzung durch Dr. C. ediglich um eine Prognose gehandelt hatte. Dr. C. hatte zudem dargelegt, er habe versucht, mit Dr. E. telefonisch Kontakt aufzunehmen, was jedoch wegen deren Ferienabwesenheit nicht gelungen sei, sodass ihm nur sehr wenige Angaben und Unterlagen zur Verfügung gestanden seien (Urk. 10/1 S. 4). Dies lässt die im Übrigen sorgfältig erhobenen und dargesteUten Untersuchungsergebnisse von Dr. C. als teüweise provisorisch und ergänzungsbedürftig erscheiaen.
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Im Hinblick darauf erscheiat die Ansicht von Dr. E. die Klägerin brauche mehr als eiaen Monat Zeit, um bei der gesteUten Diagnose und nach eiaer mehr als halbjährigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit wieder zu 80 % leistungsfähig zu sein, als plausibel. Sie wird zudem gestützt durch die Psychiaterin Dr. G. welche die Behandlung der Klägerin ab Mitte August 2008 - nach deren Umzug in den Kanton Zürich - von Dr. E. übernommen hatte. Sie bezeichnete den Zustand der Klägerin in ihrem Bericht vom 6. November 2008 (Urk. 7/22) ebenfaUs als gebessert, beschrieb aber immer noch Konzentiationsstörungen, Gedankendrängen, Misstrauen und Angst mit leichter Wahnstimmung sowie einen deprimierten Affekt mit Insuffizienz- und Schuldgefühlen und des Weiteren Gefühle der Kraftlosigkeit, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eüae Unfähigkeit zu entspannen und Schlafstörungen. Dabei ordnete sie dieser Symptomatik die Diagnose eiaer immerhin noch mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 Code F32.1) zu und ging von eiaer Arbeitsfähigkeit zu 50 % ab dem 1. Oktober 2008 aus. Diese Angaben von Dr. E. und Dr. G. stehen entgegen der Sichtweise von Dr. H. ia ihren SteUungnahmen vom 20. November 2008 und vom 5. Januar 2009 (Urk. 7/24 und Urk. 7/27) nicht im Widerspruch zu den Abklärungsergebnissen von Dr. C. sondern ergänzen sie lediglich und modifizieren sie für die Zukunft. Es erschien deshalb auch als gerechtfertigt, dass das Gericht weitere Angaben von Dr. G. zum Therapieverlauf und zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin in der Zeit nach ihrer Berichterstattung vom 6. November 2008 einholte.
3.4 Dr. G. führte im betieffenden Bericht vom 19. Juli 2010 (Urk. 33) bei der Frage nach der gesundheitUchen Entwicklung der Klägeria (lit. a) aus, die depressive Symptomatik habe sich bis Mai 2009 voUständig ziuückgebüdet, und wies im Übrigen nochmals auf die paranoiden Persönlichkeitszüge hia, die im Verlauf der neunmonatigen psychiatrischen Behandlung deufUch geworden seien. Sodann gab Dr. G. an (Ut. fl, sie habe der Klägerin wegen des gebesserten Zustands ab Juli 2010 (richtig: Juli 2009) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und ihr empfohlen, den Beschäftigungsgrad ab diesem Zeitpunkt zu erhöhen, was diese sich gut habe vorsteUen können. Die Darlegungen von Dr. G. stimmen übereia mit den tatsächUch eLagegangenen Arbeitsverhältnissen: Ende November 2008 tiat die Klägerin eine SteUe als Verkäuferin bei der Firma I. in Uster zu einem Beschäftigungsgrad von 50 % an (Arbeitsvertiag vom 19. November 2008, Urk. 26/1), am 14. September 2009, nachdem sie in den Kanton Basel Land umgezogen war, nahm sie ein 80 % - Pensiun als Verkäuferin in Basel an (Arbeitsvertrag mit der Firma J. vom 9./10. September 2009, Urk. 26/4), und per Anfang Februar 2010 folgte die An-
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steUung bei der Firma K. in Basel mit variierendem Arbeitseinsatz zwischen 60 o/o und 100 o/o (Arbeitsvertrag vom 2. Februar 2010, Urk. 26/5). Weshalb die Klägerin die beiden erstgenannten SteUen nur sehr kurze Zeit innehatte - gemäss der Eingabe vom 16. Juni 2010 (Urk. 25) eineiahalb Monate beziehungsweise zwei Wochen -, vermochte Dr. G. nicht abschliessend zu beantworten; in Bezug auf die Stelle bei der Firma I. hielt sie einen Zusammenhang mit der PersönUchkeitsstruktur der Klägerin für mögUch (lit. b), zur die Stelle bei der Firma J. konnte Dr. G. deshalb nichts sagen, weü die Klägerin im Juni 2009 wieder aus dem Kanton Zürich weggezogen war und die Behandlung bei ihr deswegen geendet hatte (vgl. lit. c und lit. d). Deswegen erscheint der Bericht von Dr. G. indessen entgegen dem Dafürhalten der Beklagten (Urk. 36) nicht als beweisuntauglich. Insbesondere brachte Dr. G. nicht etwa vor, sie habe die Beurteüung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin angesichts dieser beiden Stellenverluste zu revidieren gehabt, sondern sie hielt an der attestierten 500/oigen Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2008 und an der lOQo/oigen Arbeitsfähigkeit spätestens seit Juli 2009 fest. Die Schüderung von Dr. G. vom 19. Juli 2010 schliesst sich sodann, wie die Klägerin in der Stellungnahme vom 23. September 2010 richtig bemerken lässt (Urk. 40 S. 2), einleuchtend an ihre DarsteUung vom 6. November 2008 an und beschreibt die schon damals angesttebte und erwartete deutìiche Besserung des psychischen Zustand mit aiüialtender Stabüisierung (vgl. Urk. 7/22 S. 2).
Unter diesen Umständen besteht kein Aiüass, von der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise -fähigkeit abzugehen, die Dr. E. und Dr. G. als behandelnde Psychiaterinnen der Klägerin attestierten. Wie schon dargetan, vervollständigen sie die Beurteüung von Dr. C. lediglich und runden sie ab, ohne jedoch ia einem grundsätzlichen Widerspruch zu ihr zu stehen.
3.5 Die Klägerin hat somit für den geltend gemachten Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 20. März 2009 (Urk. 15 S. 2) gegenüber der Beklagten Anspruch auf weitere Taggelder auf der Basis einer SQO/oigen Arbeitsunfähigkeit.
Die Fortdauer der Leistungspflicht als solche - auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältiüsses mit der Firma B. - ergibt sich aus Art. 16 Abs. 11 AVB und ist nicht bestritten. Bei der Taggeldhöhe gut es aUerdiags zu beachten, dass das Taggeld von Fr. 89.75 für eine lOQo/oige /^beitsunfähigkeit (vgl. Urk. 15 S. 2 sowie Urk. 10/2, dort als Rechenbeispiel Fr. 5'564.70 : 62 = Fr. 89.75) anhand des Lohnes von Fr. 40*950.00 für ein 80 o/o - Pensum berechnet ist (Fr. 40*950.00 x 80 o/o : 365 = Fr. 89.75). Aus der 500/oigen Arbeitsunfähigkeit, die ohne Zweifel auf ein 100 o/o - Pensum bezogen ist (vgl. hierzu insbesondere den ausdrücklichen Vermerk auf dem Zeugnis von Dr. E. vom
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16. Januar 2008, Urk. 7/4), resultiert daher lücht die Hälfte des Taggeldes von Fr. 89.75, sondern nur 3/8 davon, also ein Taggeld von Fr. 33.65. Der Taggeldanspruch für die genannte Zeitspaane beläuft sich damit auf Fr. 5*754.15 (171 x Fr. 33.65).
In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen.
Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gesteht (Urk. 6 S. 2).
Steht die obsiegende Partei einen entsprechenden Antiag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer die unterUegende Partei zum Ersatz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 2 GSVGer steht den Versicherungsträgem und den Gemeiawesen der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur zu, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steUt im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung die Regelung in Art. 85 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) beziehungsweise die identische Regelung im früheren Art. 47 Abs. 3 VAG keine Vorschrift dar, welche den Anspruch des obsiegenden Versicherungsträgers auf eine Parteientschädigung ausschUesst, sondern ein solcher Anspruch besteht unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsträger durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteü des Schweizerischen Bundesgerichts ia Sachen E. vom 9. Januar 2001,5C.244/2000, Erw. 5 mit Hmweisen).
Die Beklagte war im vorUegenden Verfahren lücht durch eiaen externen Anwalt vertreten, weshalb ihr für ihr teüweises Obsiegen keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Dispositiv
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 5754.15 zu bezahlen
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
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Zustellung gegen Empfangsschein an:
Gewerkschaft Unia
X. unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26/3-5
Bundesamt für Privatversicherungen
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Einzelrichter Die Gerichtssekretärin
Spitz Kobel
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