Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

20121108_d_vs_u_01

08. November 2012 Wallis Deutsch

Rubrum

URTEIL VOM 8. NOVEMBER 2012

Bezirksrichterin Marie-Luise Williner

im Zivil verfahren

X. VERSICHERUNGEN, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stéphane Jordan

und

A., Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Max Bleuler

Willensmängel Versicherungsvertrag

URTZIV /11

Verfahren

A. Am 2. April 2010 reichte die X. Versicherungen, vertreten durch Rechtsanwalt Stéphane Jordan, beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron Klage gegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Max Bleuler, mit den nachfolgenden Rechtsbegehren ein: "1. La demande est admise.

2. Monsieur A. est condamné à verser directement en mains de X. Versicherungen la somme de Fr. 65'824.75 avec intérêts à 5% dès le 12 juin 2007.

3. Tous les frais de la présente procédure ainsi qu'une équitable indemnité à titre de dépens sont mis à la charge de Monsieur A."

Die Klägerin machte geltend, A. habe am 20. März 2003 das Antragsformular der Versicherung ausgefüllt und in Täuschungsabsicht angegeben, er sei Architekt HTL der ETH Zürich, um einen Vertrag mit der X. Versicherungen abschliessen zu können. Bei der Untersuchung des zweiten Schadenfalls vom 28. November 2007 habe sie dies am 8. Mai 2008 erfahren. Aufgrund der absichtlichen falschen Angaben im Versicherungsformular zur beruflichen Qualifikation, einem wesentlichen Vertragselement, hätte sich die X. Versicherungen in einem wesentlichen Vertragsirrtum befunden. Aus diesem Grund wolle sie den abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr halten. Sie habe binnen Jahresfrist die erfolgten Leistungen, welche sie aufgrund des ersten Schadenfalls vom 22. Februar 2007 ausgerichtet hätte, zurückgefordert. Am 29. April 2009 habe sie eine Betreibung für den geschuldeten Betrag von Fr. 65'824.75 eingeleitet.

B. A. antwortete am 8. Juni 2010 auf die Klage und beantragte was folgt: "1. Die Klage ist abzuweisen

2. Die Gegenpartei wird zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Bezug auf Anwaltskosten zu Gunsten des Beklagten verpflichtet und trägt die Prozesskosten."

Er erhob diverse formelle Einreden wie die Verjährung, fehlende Aktiv- und Passivlegitimation, abgeurteilte Sache und Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Materiell machte er geltend, die beiden Versicherungsformulare habe nicht der Beklagte, sondern der Vertreter der X. Versicherungen, Y., ausgefüllt. Der Vertreter habe kein Diplom verlangt. A. habe ihm gesagt, er habe das freie Technikum in Zürich besucht, dieses aber nicht beendet. Für den Schaden sei nicht der Beklagte verantwortlich gewesen, sondern dessen Mitarbeiterin B. Die X. Versicherungen könne sich nicht auf die Mängellehre berufen, da keine vorhanden seien und falls doch, diese nur deren Fahrlässigkeit anzulasten seien.

C. Mit Zwischenentscheid vom 30. Juni 2010 wies das Bezirksgericht die Einrede der abgeurteilten Sache von A. ab (Z2 10 70).

D. Am 23. Juli 2010 verlangte der Beklagte die Leistung einer Sicherheitsleistung zu seinen Gunsten. Nach deren Eingang bei Gericht hinterlegte die Klägerpartei ihre Replik am 31. August 2010. Sie führte ergänzend aus, das Schadenformular vom 22. Februar 2007 sei von A. unterzeichnet worden und unter Schadensverursacher sei dieser aufgeführt. Die Firma C., welche nach Ansicht des Beklagten passivlegitimiert sein sollte, sei erst seit dem 23. April 2007 im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin hielt ihre bisherigen Rechtsbegehren aufrecht. Mit Duplik vom 1. Oktober 2010 verwies A. auf seine Rechtsbegehren gemäss Klageantwort und machte geltend, aus dem Vertrag sei nirgends ersichtlich, dass die Angaben unter Ziff. 9 unentbehrlichen Vertragsbestandteil gebildet hätten.

E. Anlässlich der Vorverhandlung vom 17. November 2010 hielten beide Parteien, die vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden waren, ihre Rechtsbegehren aufrecht. Die Beklagtenpartei machte neue Tatsachen geltend, die von der Klägerpartei beantwortet wurden. Die Klägerin hinterlegte weitere Unterlagen. Beide Parteien verlangten die Einvernahme der Parteien, der Beklagte zusätzlich von Zeugen. Rechtsanwalt Max Bleuler beantragte, es sei ein Vorurteil über die Frage der Verjährung und Verwirkung auszufällen. Die Einreden der Klägerpartei vom 29. November 2010 gegen die vom Beklagten beantragen Beweismittel hiess das Bezirksgericht mit Entscheid vom 31. März 2011 gut. Der Antrag des Beklagten auf Ausfällung eines Vorurteils über die Frage der Verjährung/Verwirkung wurde abgewiesen (Z2 10 118).

F. Am 9. Dezember 2010 hinterlegte A. weitere Unterlagen (Belege 8-16), die zu den Akten genommen wurden. Die Belege 17 und 18 reichte er am 21. Dezember 2010 ein. Gegen die Hinterlegung der Beleg 9-18 erhob die Klägerpartei am 4. Januar und 28. Februar 2011 Einrede. Am 11. März 2011 verlangte der Beklagte die Entfernung des am 28. Februar 2011 von der Klägerpartei eingereichten Handelsregisterauszugs aus den Akten. Mit Entscheid vom 1. April 2011 wurden die Einreden der Klägerin sowie jene des Beklagten abgewiesen (Z2 11 14).

G. Am 1. April 2011 erliess das Bezirksgericht die Verfügung über die zugelassenen Beweismittel. Nach Eingang sämtlicher Partei- und Zeugenfragen fand am 9. Juni 2011 die Beweisaufnahmesitzung statt, an welcher die Zeugin F. sowie Z. als Parteivertreter der Klägerin einvernommen wurden. Die Einvernahme von A. musste aufgrund eines Brands im Simplontunnel verschoben werden. Anlässlich der Beweisaufnahmesitzung beantragte der Beklagte die Edition der Journale 1 bis 6 sowie 8 ff. durch die Klägerin. Dagegen wehrte sich die Klägerin. Das Gericht entsprach mit Entscheid vom 15. Juni 2011 dem Antrag des Beklagten und verpflichtete die Klägerin zur Edition der geforderten Journale. Diesen Entscheid zog die Klägerin ans Kantonsgericht weiter, das am 16. September 2011 die Nichtigkeitsklage guthiess und den Entscheid an die Bezirksrichterin zurückwies. Am 16. November 2011 wurde dem Editionsantrag der Journale 1 bis 6 durch die X. Versicherungen entsprochen, im Übrigen jedoch abgewiesen (Z2 11 33, S. 229 ff.). Die gegen diesen Entscheid eingereiche Nichtigkeitsklage wurde vom Kantonsgericht am 23. Mai 2012 dahingehend gutgeheissen, dass dem Beklagten nur jene Akten zur Kenntnis zu bringen seien, welche das vorliegende Hauptverfahren betreffen würden. Am 12. Juni 2012 reichte die Klägerpartei die Journale 1 bis 6 ein. Diese wurden der Beklagtenpartei am 14. Juni 2012 zugestellt.

H. Anlässlich der Beweisaufnahmesitzung vom 26. Juni 2012 wurde A. einvernommen. Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung von Schlussverhandlungen. Am 1. resp. 23. Oktober 2012 reichten beide Parteien ihre Schlussdenkschriften mit nachfolgenden Schlussbegehren ein:

X. Versicherungen "1. La demande est admise.

2. Monsieur A. est condamné à verser directement en mains de X. Versicherungen la somme de Fr. 65'824.75 avec intérêts à 5% dès le 12 juin 2007.

3. Tous les frais de la présente procédure ainsi qu'une équitable indemnité à titre de dépens sont mis à la charge de Monsieur A."

A. "1. Die Klage ist abzuweisen.

2. Die Gegenpartei wird zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung in Bezug auf Anwaltsauslagen zu Gunsten des Beklagten verpflichtet und trägt die Prozesskosten."

Das Bezirksgericht stellt fest und zieht in Erw ägung

1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist im vorliegenden Fall das bisherige Verfahrensrecht anwendbar. Sachlich zuständig ist der Bezirksrichter (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO und insbesondere die Ausführungen zur instance double, in Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, St. Gallen 2010, Art. 4 N 3). A. hat seinen Wohnsitz in ________ [Wallis]. Das angerufene Gericht ist mithin örtlich und sachlich zur Beurteilung der Klage zuständig (Art. 3 und Art. 22 Abs. 2 der Walliser Zivilprozessordnung [VS-ZPO]). Entgegen der Vorbringen des Beklagten sind sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation beider Parteien gegeben. Zum einen hat die X. Versicherungen ihren Sitz in _________. Eine Zweigniederlassung der X. Versicherungen in _________ existiert entgegen der Behauptung des Beklagten (Klageantwort Ziff. 2) nicht. Zum andern war A. bis am 17. April 2007, der Gründung der Firma C., mit Sitz in _________, Inhaber des Einzelunternehmens Firma D., mit Sitz in _________ (vgl. Zefix). Ein Einzelunternehmen ist wie die einfache Gesellschaft keine juristische Person und nicht parteifähig. Gegen sie gerichtete Ansprüche sind am Wohnsitz der betreffenden Gesellschafter resp. des Einzelkaufmanns geltend zu machen (Honsell/Vogt/Watter, Obligationenrecht II, Basel 2002, Art. 544 N 10; Meier-Hayoz/Forst-moser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, Bern 1993, § 20 N 17). Die beiden Einwände des Beklagten gehen mithin fehl.

2. Dem Verfahren liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Am 5. April 2004 unterzeichnete A. für seine Firma D. in _________ erstmals einen Versicherungsantrag der X. Versicherungen für eine Betriebshaftpflichtversiche- rung für Architekten und Ingenieure. Für die X. Versicherungen unterzeichnete einer ihrer Agenten. Einen zweiten Versicherungsantrag für seine Firma D. unterzeichnete der Beklagte am 20. März 2006, wobei als Vertreter der Versicherung Y. unterzeichnete. Im zweiten Versicherungsantrag wurde neben A. als weitere Mitarbeiterin B. aufgeführt (S. 16 ff.). Unter der Rubrik "noms des personnes diplômées (EPFZ, EAUG, ETS)" wurde folgendes eingetragen: "arch. HTL A. (politecnico Zurigo), arch. USI-OTIA B. (Mendrisio)" (S. 21).

Die erste Schadensmeldung durch A. erfolgte am 22. Februar 2007 (S. 24 f.). Für diesen Schadenfall (L.) sprach die X. Versicherungen am 12. Juni 2007 Versicherungsleistungen von Fr. 63'600.-- zu (S. 29). Ca. zwei Monate vorher hatte A. die Einzelfirma im Handelsregister löschen lassen und die Firma C. gegründet (S. 63). Am 28. November 2007 machte A. eine neuerliche Schadensmeldung bei der X. Versicherungen (S. 30 f.). Nach einem Treffen mit dem Beklagten am 6. März 2008 forderte die X. Versicherungen diesen mit Schreiben vom 26. März 2008 auf, sofort nebst anderen Unterlagen betreffend den Schadensfall eine Kopie des Architektendiploms einzureichen (S. 191 unten). In der Folge annullierte die X. Versicherungen am 26. Mai 2008 rückwirkend auf das Datum des Vertragsabschlusses die Police Nr. _________. Sie führte aus, sie hätten erfahren, dass A. über kein Diplom als Architekt verfüge, das ihn berechtigen würde, den Titel als Architekt zu tragen und zu gebrauchen. Aufgrund dieser falschen Angabe sei der Vertrag fehlerhaft. Es liege ein wesentlicher Grundlagenirrtum im Sinne des Obligationenrechts (OR) vor. Folglich müsse er verstehen, dass eine adäquate Interessenvertretung im Fall M. nicht mehr möglich sei. Die geleisteten Entschädigungen über den Betrag von Fr. 65'824.75 müssten zurückverlangt werden (S. 34). Für diesen Betrag nebst Verzugszins leitete die X. Versicherungen am 29. April 2009 ein Betreibungsverfahren ein (S. 35).

3. Die X. Versicherungen macht geltend, der Beklagte habe am 20. März 2006 auf S. 2 unten des unterzeichneten Antragsformulars unrichtig mitgeteilt, er sei Architekt HTL (politecnico Zurigo) (S. 21). Hätte sie dies gewusst, hätte sie den entsprechenden Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen. Aufgrund der Täuschung sei der Vertrag nichtig mit Wirkung ex tunc. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Klage auf Art. 28 i.V.m. Art. 24 OR und macht einen wesentlichen Grundlagenirrtum geltend. Es ist vorab zu prüfen, ob auf den vorliegenden Versicherungsvertrag nicht das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) als lex specialis anwendbar ist.

3.1 Das VVG enthält keine Legaldefinition des Versicherungsvertrags oder der Versicherung. Aus diesem Grund wurde der Begriff der Versicherung durch das Bundesgericht definiert. Dieses umschreibt die Versicherung mittels der fünf Begriffsmerkmale Risiko oder Gefahr, Leistung des Versicherten, Leistung des Versicherers, Selbständigkeit der Operation und planmässiger Geschäftsbetrieb (Stoessel in: Honsell/Vogt/Schnyder, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Allgemeine Einleitung N 1 f. mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 2C_410/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3 mit Hinweisen). Auf die vorliegend zu beurteilende Betriebshaftpflichtversicherung treffen diese Kriterien allesamt zu. Im Übrigen wird unter Art. 29 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X. Versicherungen per 1.12.2003 (Beleg Nr. 17 Klägerpartei) bezüglich der rechtlichen Bestimmungen ausdrücklich auf das VVG verwiesen (S. 164). Folglich unterliegt der vorliegende Versicherungsvertrag dem VVG.

Am 17. Dezember 2004 wurden gewisse Bestimmungen des VVG revidiert. Die entsprechende Fassung ist seit dem 1. Januar 2006 in Kraft. Die Übergangsbestimmung in Art. 102 Abs. 4 VVG verweist auf Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB, der den Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze einführte. Der vorliegend strittige zweite Versicherungsvertrag wurde von den Parteien am 20. März 2006 abgeschlossen, so dass folglich die aktuelle Fassung des VVG zur Anwendung gelangt (Pra 2011 Nr. 20 setz, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 6 N ad 1 mit Hinweisen). Art. 100 VVG hält fest, dass, soweit das VVG keine Vorschriften enthält, die Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung finden (Art. 100 Abs. 1 VVG). Die Vorschriften des OR, insbesondere Art. 1 ff. OR, bleiben demnach subsidiär anwendbar, falls eine Spezialvorschrift im VVG fehlt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre regeln den praktisch wichtigsten Fall von Täuschung des Versicherers beim Vertragsabschluss, die falsche Antragsdeklaration bezüglich erheblicher Gefahrstatsachen, die Art. 4 bis 6 VVG speziell und abschliessend. Soweit es um die Würdigung von Tatsachen geht, die für die Beurteilung der zu versichernden Gefahr von Bedeutung sind, kommen deshalb nicht die Art. 23 ff. OR, sondern ausschliesslich die versicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Anzeigepflichtverletzung zur Anwendung (Stoessel in: Honsell/Vogt/Schnyder, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 1 bis 3 N 41 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil

Folglich ist die vorliegend behauptete Anzeigeverletzung gestützt auf Art. 4 und Art. 6 VVG zu überprüfen.

3.2 Der Antragsteller hat dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Art. 4 Abs. 1 VVG). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Abs. 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).

Vorliegend ist strittig, ob der Beklagte die Klägerin täuschte und eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte, unrichtig mitteilte, und ob der Rücktritt vom Vertrag resp. die Kündigung rechtzeitig erfolgt ist. Vor Überprüfung, ob der Beklagte eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG erhebliche Gefahrstatsache falsch angab, ist abzuklären, ob die X. Versicherungen die vierwöchige Kündigungsfrist gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG eingehalten hat.

3.2.1 Art. 6 VVG, in dem die Folgen der verletzten Anzeigepflicht abschliessend geregelt sind, hat relativ zwingenden Charakter (Nef/Zedtwitz in: Honsell/Vogt/ Schnyder/Grolimund, a.a.O., Art. 6 N ad 27 f.). Der Versicherer muss binnen vier Wochen nach Kenntnisnahme der Anzeigeverletzung sein Kündigungsrecht ausüben. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Versicherer vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, d.h. darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt hat. Es genügt nicht, wenn der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung lediglich vermuten oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine solche schliessen konnte. Er muss vielmehr zuverlässige Kunde von Tatsachen erhalten, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis des Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abrufbar ist (Nef/Zedtwitz in: Honsell/Vogt/Schnyder/ Grolimund, a.a.O., Art. 6 N ad 19 ff. lit. b und d mit Hinweisen).

Für die Fristberechnung sind die Regeln von Art. 76 ff. OR heranzuziehen. Das Ende der Frist fällt demnach auf denjenigen Tag der vierten Woche, der durch seinen Namen dem Tag entspricht, an welchem der Versicherer von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erhalten hat (Art. 77 OR). Endet die Frist an einem Sonntag oder an einem staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag (Art. 78 OR). Bei der vierwöchigen Kündigungsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, d.h. eine Wiederherstellung der Frist ist nicht möglich. Diese Frist kann weder stillstehen noch unterbrochen werden. Der Beweis, dass die vierwöchige Frist eingehalten wurde, obliegt dem Versicherer, wobei dem Versicherungsnehmer der Gegenbeweis offen bleibt (Nef in: Honsell/Vogt/Schnyder, a.a.O., Art. 6 N 24 ff.).

3.2.2 Im von der Klägerpartei am 12. Juni 2012 hinterlegten Journal Nr. 2 der X. Versicherungen vom 17. März 2008 wird erstmals festgehalten, dass die Versicherung Zweifel bezüglich der Ausbildung von A. als Architekt hatte: "Non gli risulta che assicurato abbia titolo di studio per firmare come architetto. Nei casi che ha trattato, questi non lo aveva mai fatto..." (S. 314 unten). Übersetzt heisst dies: "Daraus folgt nicht, dass der Versicherungsnehmer einen Studientitel hätte, um als Architekt zu unterzeichnen. In den von ihm behandelten Fällen hat er dies nie getan." Im selben Journal Nr. 2 führte der Journalverfasser mit dem Kürzel E. - vermutlich handelte es sich dabei um E. (vgl. Aussage F. S. 220 A. 8) - weiter unten aus, A. sei nicht im OTIA- Register der Ingenieure und Architekten des Kantons Tessin eingetragen. Es bestünden Zweifel, dass A. falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildungstitel gemacht habe. Im ersten Antrag habe er arch HTL (politecnico ZH) angegeben. Ein Diplom mit dieser Bezeichnung existiere vermutlich nicht. Erst mit dem zweiten Antrag vom 20. März 2006 sei dann auch Architektin B. als diplomierte Mitarbeiterin eingeschlossen worden (S. 315 oben). Mit Schreiben vom 26. März 2008 forderte die X. Versicherungen den Beklagten dann auf, sofort nebst anderen Unterlagen betreffend den Schadensfall eine Kopie des Architektendiploms einzureichen (S. 191 unten).

Am 4. April 2008 hielt der Mitarbeiter der X. Versicherungen (E.) im Journal Nr. 6 seine Feststellungen anlässlich eines unangekündigten Besuchs bei A. vom 3. April 2008 fest. Er protokollierte, dass vom Versicherten eine Kopie des Ausbildungstitels verlangt worden sei, die dessen Berechtigung zeige, den Titel Architekt zu führen. Der Beklagte habe dann mitgeteilt, er hätte in Zürich vor 13 Jahren eine "scuola d'arte" besucht. Dabei meinte der Beklagte offensichtlich das Neue Technikum in Zürich, wo er sich am 4. Dezember 1998 für den Kurs Hochbautechniker angemeldet hatte (vgl. Beleg Nr. 8 der Beklagtenpartei [S. 181]). Weiter wurde im Journal festgehalten, A. behaupte, er hätte dann 70 Häuser im Tessin gebaut und habe aufgrund seiner grossen Erfahrung das Recht, sich Architekt zu nennen (S. 316 unten). Gestützt auf diesen Besuch schlussfolgerte E. in seinem Journal vom 4. April 2008: "Finalmente abbiamo ottenuto conferma del fatto che A. usa un titolo senza avere autorizzazione per porterlo fare. Quando lo abbiamo assicurato ha quindi dichiarato il falso!" (S. 316 letzter Abschnitt). Deutsche Übersetzung: "Schlussendlich haben wir die Bestätigung erhalten, dass A. einen Titel benützt, ohne dazu berechtigt zu sein. Als wir ihn versichert haben, hat er also falsche Angaben gemacht!"

Folglich hatte die X. Versicherungen spätestens am 3. April 2008 sichere Kenntnis, dass A. über kein Diplom als Architekt HTL oder ETH verfügt. Der 3. April 2008 war ein Donnerstag, so dass die Kündigungsfrist am Donnerstag, 1. Mai 2008, ablief, wobei sich diese aufgrund des Feiertages (Auffahrt) auf den 2. Mai 2008 verschob (Art. 78 OR). Die Kündigung des Vertrags erfolgte jedoch nachgewiesenermassen erst am 26. Mai 2008. Somit wurde die vierwöchige gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und die Vertragskündigung ist nicht rechtsgültig erfolgt. Der Versicherungsvertrag wäre folglich einzig gemäss Art. 12 oder Art. 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X. Versicherungen, d.h. ordentlich per 31. Dezember 2011 oder nach Eintritt eines Schadenfalls kündbar (S. 160).

3.2.3 Mangels einer rechtsgültigen Kündigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VVG kann die Klägerin eine Rückerstattung der von ihr bereits bezahlten Entschädigungen von Fr. 65'824.75 gestützt auf Art. 6 Abs. 3 Satz 2 VVG nicht geltend machen. Die Forderung der Klägerin ist demnach abzuweisen. Damit muss auch nicht näher geprüft werden, ob die Antwort des Beklagten auf S. 2 unten (noms des personnes diplômées) in einem für die Risikoabschätzung wichtigen Punkt von der Wahrheit abwich (BGE 136 III 334 E. 2.4). Ebenso kann die Frage der Verjährung offen gelassen werden.

4. Gemäss Art. 252 Abs. 1 VS-ZPO sind die Prozesskosten den Parteien in der Regel gemäss dem Ausgang des Verfahrens, d.h. nach dem Erfolgsprinzip im Verhältnis zu ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Dieser Grundsatz gilt ebenfalls für die Parteientschädigung (Art. 260 Abs. 1 VS-ZPO). Vorliegend unterliegt die Klägerin, so dass die Kosten vollumfänglich ihr aufzuerlegen sind. Gestützt auf Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SG/VS 173.8) ist auf das vorliegende Verfahren dieser neue Tarif anzuwenden, wobei die nach altem Recht erfolgten Vorschüsse zu berücksichtigen sind.

4.1 Nach Art. 3 Abs. 1 GTar umfassen die Kosten die Auslagen der Behörde und die Gerichtsgebühr. Sie sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar). Dem Gericht sind Auslagen (Art. 3 Abs. 2 GTar) in Höhe von Fr. 176.-- entstanden (Zeugenentschädigung). Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten pauschal abdecken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 65'824.--, womit die Gebühr in der Regel (Art. 16 Abs. 1 GTar) wenigstens Fr. 2'700.-- und höchstens Fr. 8'000.-- beträgt. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, namentlich der Art und des Aufwands in der Prozessführung erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'824.-- als angemessen. Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt Fr. 5'000.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'824.--, Auslagen Fr. 176.--), die mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 10'150.-- (Klägerpartei Fr. 5'000.--, Beklagter Fr. 5'150.--) verrechnet werden. Der Saldo von Fr. 5'150.-- wird dem Beklagten zurückerstattet.

4.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 65'824.-- beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 7'600.-- bis Fr. 10'200.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der von den Rechtsvertretern nützlich aufgewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) sowie der entstandenen Auslagen und Spesen rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 750.--, total Fr. 9'750.--.

erkennt

1. Die Klage vom 2. April 2010 wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'824.--, Auslagen Fr. 176.--) werden der X. Versicherungen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Saldo von Fr. 5'150.-- wird A. zurückerstattet.

3. X. Versicherungen bezahlt A. eine Parteientschädigung von Fr. 9'750.-- (Honorar Fr. 9'000.--, Auslagen Fr. 750.--).

Leuk Stadt, 27. Juli 2012

Die Bezirksrichterin

M.-L. Williner

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Berufung beim Kantonsgericht eingereicht werden (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO). Die Berufungsschrift hat die Änderungsbegehren sowie deren tatsächliche und rechtliche Begründung zu enthalten. Neue Tatsachen und neue Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO).

Versand per Einschreiben (R) am 8. November 2012

  • Rechtsanwalt Stéphane Jordan

  • Rechtsanwalt Max Bleuler

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 1, Art. 23, Art. 24, Art. 28, Art. 76, Art. 77, and Art. 78 — read in the version of October 1, 2012; the act was consolidated again on January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 4, Art. 311, Art. 317, Art. 404, and Art. 405 — read in the version of January 1, 2012; the act was consolidated again on January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 100, and Art. 102 — read in the version of January 1, 2011; the act was consolidated again on January 1, 2022, September 1, 2023, and January 1, 2024.