X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Effektenhändler-/Wertpapierhaustätigkeit
Rubrum
X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Effektenhändler-/Wertpapierhaustätigkeit
Partei: X AG, natürliche Personen A und B
Bereich: Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema: Unerlaubte Effektenhändler-/Wertpapierhaustätigkeit
Massnahmen: Liquidation (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG); Unterlassungsanweisung gegen A und B
Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig
Kommunikation: -
Entscheiddatum: 12.05.2020
Zusammenfassung
Die X AG verkaufte im Zeitraum von 2017 bis 2019 vorgängig gezeichnete bzw. erworbene Aktien einer Drittgesellschaft direkt und indirekt über Vermittler erstmals an Anleger weiter und erzielte damit Verkaufserlöse in der Höhe von insgesamt CHF 10 Mio. Im Rahmen ihrer Endverfügung stellte die FINMA fest, dass die X AG in unzulässiger Weise eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt hat, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV), und liquidierte sie (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG). Die während der bewilligungspflichtigen Tätigkeit aktiven Organe A und B leisteten in ihrer Funktion einen massgeblichen Beitrag betreffend die unerlaubte Tätigkeit, womit sie aufsichtsrechtliche Bestimmungen ebenfalls schwer verletzten.