X GmbH (in Liquidation) - Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten

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X GmbH (in Liquidation) - Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten

Partei: X GmbH (in Liquidation)

Bereich: Unerlaubt tätige Finanzdienstleister

Thema: Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG)

Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 22.01.2021

Zusammenfassung

Im Rahmen einer Unterstellungsanfrage für ein Initial Coin Offering (ICO) bestätigte die FINMA gegenüber der X GmbH ihre Unterstellungspflicht. In der Folge führte die X GmbH den ICO durch und gab Zahlungs-Token im Wert von rund CHF 9.4 Mio. aus, ohne über den erforderlichen SRO-Anschluss bzw. eine FINMA-Bewilligung zu verfügen oder einen dem schweizerischen Geldwäschereigesetz unterstellten Finanzintermediär beizuziehen. Die FINMA stellte fest, dass die X GmbH damit die Unterstellungspflicht nach aArt. 14 GwG und folglich Aufsichtsrecht schwer verletzt hatte. Im Enforcementverfahren kam die X GmbH zudem ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 29 FINMAG) nicht hinreichend nach, wofür sie ebenfalls von der FINMA gerügt wurde. Im Laufe des Verfahrens war gegenüber der X GmbH durch das zuständige Gericht die Liquidation nach Art. 731b OR angeordnet worden.