Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

IPI 101185

IGE 101185: GlubschisGLUBSCHIS

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 101185 in Sachen

Carletto Management & Logistik AG Fürtistrasse 15 8832 Wollerau Widersprechende Partei

vertreten durch

RENTSCH PARTNER AG Bellerivestrasse 203 Postfach 8034 Zürich

IR-Marke Nr. 1281710 - Glubschis

gegen

Ty Inc. 280 Chestnut Avenue 60559 Westmont, Illinois US-Vereinigte Staaten von Amerika Widerspruchsgegnerische Partei

vertreten durch

Schellenberg Wittmer AG Rechtsanwälte Löwenstrasse 19 Postfach 2201 8021 Zürich

CH-Marke Nr. 737011 - GLUBSCHIS

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Eintragung der CH-Marke Nr. 737011 GLUBSCHIS (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 11.10.2019 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist für folgende Waren eingetragen: Klasse 28 Spiele; Spielwaren; Spielzeug; Stofftiere; Kuscheltiere; Plüschspielzeug; Teddybären; Spielzeugtiere.

2.

Mit Schreiben vom 09.01.2020 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren vollständigen Widerruf.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf internationale Registrierung Nr. 1281710 Glubschis (nachfolgend Widerspruchsmarke), die in der Schweiz, soweit hier interessierend, für folgende Waren geschützt ist: Klasse 28 Jeux et articles de jeux, jouets en peluche.

4.

Mit Verfügung vom 13.01.2020 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

5.

Mit Schreiben vom 28.04.2020 reichte die widersprechende Partei innert erstreckter Frist zur Stellungnahme ein Sistierungsgesuch ein, aufgrund des am 17.04.2020 vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau gegen die Widerspruchsmarke eingereichten Klageverfahrens.

6.

Mit Schreiben vom 29.04.2020 wurde die widerspruchsgegnerische Partei eingeladen, bis am 15.05.2020 zum Sistierungsgesuch der Gegenpartei Stellung zu nehmen.

7.

Mit Schreiben vom 06.05.2020 teilte die widerspruchsgegnerische Partei mit, dass sie mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden sei.

8.

Mit Verfügung vom 11.05.2020 wurde das Verfahren sistiert bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau gegen die Widerspruchsmarke geführten Klageverfahrens.

9.

Am 09.03.2021 wurde für die widersprechende Partei ein Vertreterwechsel im Markenregister vermerkt.

10.

Am 10.03.2021 wurde für die widerspruchsgegnerische Partei ein Vertreterwechsel im Markenregister vermerkt.

11.

Mit Schreiben vom 04.03.2024 wurden die Parteien aufgefordert, über den Stand des Klageverfahrens Auskunft zu geben.

12.

Mit Schreiben vom 06. bzw. 20.03.2024 teilten die Parteien innert Frist mit, dass das Zivilverfahren noch nicht abgeschlossen sei und ersuchten um Aufrechthaltung der Sistierung.

13.

Mit Schreiben vom 22.03.2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sistierung des Verfahrens aufrechterhalten werde.

14.

In der Zwischenzeit, mit Urteil des Bundesgerichts vom 17.09.2024 (BGer 4A_166/2024, 4A_172/2024), wurde das gegen die Widerspruchsmarke geführte Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Die im Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 15.02.2024 angeordnete Löschung der Widerspruchsmarke wurde vom Bundesgericht aufgehoben (vgl. BGer 4A_166/2024,4A_172/2024, E. 13).

15.

Mit Verfügung vom 13.11.2024 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben, das Verfahren wieder aufgenommen und die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert.

16.

Mit Schreiben vom 12.02.2025 teilte die widerspruchsgegnerische Partei innert erstreckter Frist mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte.

17.

Mit Verfügung vom 14.02.2025 schloss das Institut die Verfahrensinstruktion ab.

18.

Auf die einzelnen Ausführungen der widersprechenden Partei wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 04.11.2015 mit Prioritätsdatum vom 04.05.2015 im internationalen Register eingetragen und die angefochtene Marke am 10.10.2019 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen des Instituts [nachfolgend Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen unter https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/schuetzen/marken/d/richtlinien_marken/Richtlinien_Marken_D_2 024.pdf).

2.

Die angefochtene Marke ist für folgende Waren eingetragen: Klasse 28 Spiele; Spielwaren; Spielzeug; Stofftiere; Kuscheltiere; Plüschspielzeug; Teddybären; Spielzeugtiere.

3.

Die Widerspruchsmarke ist in der Schweiz, soweit hier interessierend, für folgende Waren geschützt: Klasse 28 Jeux et articles de jeux, jouets en peluche.

4.

Die angefochtenen Spiele, Spielwaren, Plüschspielzeug finden sich identisch im Warenverzeichnis des älteren Zeichens in den französischen Begriffen jeux et articles de jeux, jouets en peluche. Es besteht folglich Gleichheit.

5.

Beim angefochtenen Spielzeug handelt es sich um «im weiteren Sinn jeden Gegenstand und alle Materialien, die Kinder, Jugendliche oder auch Erwachsene zum Spielen veranlassen» (vgl. z.B. www.brockhaus.de, besucht am 06.05.2025), welches unter die articles de jeux, auf Deutsch: Spielwaren, des älteren Zeichens fallen, da es sich bei Letzteren um jede «als Ware angebotenes Spielzeug» handelt (vgl. hierzu z.B. www.brockhaus.de, besucht am 06.05.2025). Es liegt deshalb Gleichheit vor.

6.

Im Lichte vorgenannter Ausführungen kann festgestellt werden, dass unter den weiten Begriff articles de jeux des älteren Zeichens aufgrund der offenen Formulierung auch die angefochtenen Stofftiere, Kuscheltiere, Teddybären, Spielzeugtiere fallen, welche ohne Weiteres zum Spielen veranlassen und somit der obgenannten Definition entsprechen. Auch sei erwähnt, dass bspw. die angefochtenen Teddybären gemäss Brockhaus als «einem Bären nachgebildetes Plüschtier, als Kinderspielzeug» umschrieben werden (vgl. www.brockhaus.de; besucht am 05.06.2025) und im Lichte vorgenannter Ausführungen unter den Begriff articles de jeux (auf Deutsch: Spielwaren) des älteren Zeichens fallen. Es besteht somit Warengleichheit.

7.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die reinen Wortmarken Glubschis (Widerspruchsmarke) und GLUBSCHIS (angefochtene Marke) gegenüber. Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).

3.

Beide Zeichen enthalten den Begriff «Glubschis». Dieser ist beim jüngeren Zeichen, im Unterschied zum älteren, in Grossbuchstaben gehalten. Die unterschiedliche Gross- und Kleinschreibung der sich gegenüberstehenden Wortelemente fällt zwar kennzeichnungsmässig nicht ins Gewicht (vgl. BVGer B- 4246/2022, E. 5.5 – You See Augenlaser [fig.] / EYE SEE YOU AUGENLASER [fig.], hat aber zur Folge, dass die Zeichen im Schriftbild nicht identisch sind, sondern nur nahezu gleich, weshalb der Schutzausschlussgrund von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG zum Tragen kommt und, entgegen der Auffassung der widersprechenden Partei, nicht derjenige von Art. 3 Abs. 1 lit. a und b MSchG, welcher ein identisches Zeichen in allen Belangen, d.h. auch bezüglich der Gross- und Kleinschreibung, voraussetzt.

4.

Aufgrund der Übereinstimmung im Wortelement besteht zwischen den Zeichen offensichtlich Identität im Klangbild und Sinngehalt und wie ausgeführt, aufgrund der unterschiedlichen Gross- und Kleinschreibung, eine ausgeprägte Ähnlichkeit im Schriftbild, weshalb nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen ist.

5.

Es sei noch erwähnt, dass die übereinstimmende Bezeichnung «Glubschis» lexikalisch nicht belegt ist. Es handelt sich um ein Fantasiewort (vgl. einschlägige Wörterbücher wie z.B. www.munzinger.de, www.pons.de; Suchabfragen vom 06.05.2025). In «Glubschis» wird jedoch der Wortstamm «Glubsch-» erkannt, der auf grosse, stark hervortretende Augen hinweist, so z.B. gemäss Duden «Glubschaugen» (stark hervortretende Augen) und «glubschen» (mit grossen Augen dreinblicken; vgl. www.duden.de; Suchabfragen vom 06.05.2025).

6.

Weiter ist es in der deutschen Sprache im Allgemeinen und im schweizerdeutschen Dialekt im Besonderen verbreitet, dass (insbesondere verniedlichende) Abkürzungen auf den Vokal «i» enden (wie beispielsweise «Chindsgi» für Kindergarten oder «Kathi» bzw. «Käthi» für «Katharina» (vgl. Erwägungen des Handelsgerichts des Kantons Aargau zu «Glubschis» wiedergegeben im BGer 4A_290/2023,4A_292/2023,4A_294/2023, E. 4.1). Zudem weist das Suffix «s» im (Schweizer)Deutschen auf den Plural hin (vgl. https://mein-deutschbuch.de/pluralbildung.html#google_vignette; https://radic.es/2019/06/10/pluralschweizerdeutsche-pluralbildung-mit-analogischem-umlaut/; Suchabfragen vom 06.05.2025).

7.

Folglich werden zumindest die deutschsprachigen Abnehmer (zu den Verkehrskreisen nachfolgend unter III. D. 2) «Glubschis» einerseits i.S.v. «Glubschaugen» verstehen. Anderseits kann das Zeichen auch als «niedliches, glubschäugiges Ding» in der Mehrzahl wahrgenommen werden (vgl. zu letzterem auch Erwägungen des Handelsgerichts des Kantons Aargau zu «Glubschis» wiedergegeben im BGer 4A_290/2023,4A_292/2023,4A_294/2023, E. 4.1). Dieses Zeichenverständnis erschliesst sich den französisch- und italienischsprachigen Abnehmern nicht ohne Weiteres, zumal «Glubschaugen» bzw. «glubschen» mit «yeux globulaux» resp. «occhi sporgenti» bzw. «regarder avec des yeux globulaux, zieuter, mater» resp. «guizzare» übersetzt werden (vgl. www.pons.de; Suchabfragen vom 06.05.2025) und somit keine Gemeinsamkeiten im Wortstamm «Glubsch-» auszumachen sind.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Weiter sind die massgeblichen Abnehmer zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verkehrskreise ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (vgl. BVGer B-371/2023, E. 6.1 m.w.H – S8 / ES8). Zu den massgebenden Verkehrskreisen zählen neben den Endkonsumenten auch Fachkreise der hier relevanten Waren jeux et articles de jeux, jouets en peluche der Klasse 28. Diese Waren werden nicht täglich erworben und stellen kein Massengut des täglichen Bedarfs dar, weshalb hier von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit auszugehen ist (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 m.w.H).

3.

Zudem bestimmt sich der Schutzumfang einer Marke nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, die sich bzw. deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

4.

Die Widerspruchsmarke «Glubschis» wird, wie vorne ausgeführt, von den deutschsprachigen Verkehrskreisen im Sinne von «Glubschaugen» bzw. «niedliches, glubschäugiges Ding» in der Mehrzahl verstanden (vgl. III. C. 7 hiervor). Gemäss Bundesgericht führt die Verwendung des Zeichens «Glubschis» für Plüschtiere mit hervortretenden Augen zum Verständnis der massgebenden Verkehrskreise, dass damit die gekennzeichnete Ware selbst bzw. deren äusseren Eigenschaften beschrieben werden (vgl. BGer 4A_290/2023,4A_292/2023,4A_294/2023, E. 4.3). Auch wenn das Bundesgericht dies im Rahmen der Beurteilung einer UWG-Verletzung (Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb; SR 241) festgehalten hat, gilt dies auch für das vorliegende markenrechtliche Widerspruchsverfahren. Denn die im Wettbewerbsrecht hinsichtlich der Kennzeichnungskraft eines Zeichens geltenden Grundsätze sind in gleicher Weise auch im Markenrecht anwendbar (vgl. e contrario: BGE 4A_86/2009, E. 6.3.1 mit Hinweis auf David/Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2005, S. 72 Rz 225; Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. A., Bern 2002, S. 97 Rz 5.119). Die ältere Marke ist daher im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung für jouets en peluche, auf Deutsch: Plüschspielzeug, (Kl. 28) der älteren Marke reduziert kennzeichnungskräftig und ihr kommt für diese Waren ein reduzierter

Schutzumfang zu. Dies gilt auch in Bezug auf die articles de jeux (Kl. 28) der älteren Marke. Denn diese umfassen definitionsbedingt jedes Spielzeug und folglich ebenfalls Plüschspielzeuge und wie ausgeführt auch Stofftiere, Kuscheltiere, Teddybären, Spielzeugtiere (vgl. unter III. B. 5 bis 6 hiervor). Weiter kann nicht per se ausgeschlossen werden, dass die einzelnen articles de jeux «Glubschaugen» haben bzw. ein «niedliches, glubschäugiges Ding» sind. Vielmehr ist anzunehmen, dass dies für einen grossen Teil der unter die articles de jeux fallenden Waren zutrifft, weshalb die Widerspruchsmarke «Glubschis», auch hier die gekennzeichnete Ware selbst bzw. deren äusseren Eigenschaften beschreibt und entsprechend reduziert kennzeichnungskräftig ist. Dies im Unterschied zum BVGer B-4574/2017, E. 11.3.2.2 – COCO / COCOO (fig.), bei welchem die Kennzeichnungsschwäche des Wortelements «COCO» nur einen kleinen Teil der unter den strittigen Oberbegriff fallenden Waren betrifft.

5.

In Verbindung mit den weiteren, hier relevanten Waren jeux (auf Deutsch: Spiele) der Klasse 28 der Widerspruchsmarke stellt «Glubschis» jedoch keine direkt beschreibende Angabe dar. Denn jeux (Kl. 28) bestehen bekanntlich aus mehreren Einzelkomponenten. Daher ist die verbale Beschreibung einer einzelnen Figur, deren «Glubschaugen» bzw. ein «niedliches, glubschäugiges Ding», für ein Spiel in seiner Gesamtheit nicht direkt beschreibend. Die ältere Marke ist demzufolge für jeux (Kl. 28) normal kennzeichnungskräftig und ihr kommt in diesem Bereich ein normaler Schutzumfang zu.

6.

Von Bedeutung ist, dass die Vergleichsmarken für gleiche Waren eingetragen sind, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Massgebend ist, dass die jüngere Marke mit der normal bzw. reduziert kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke mit Ausnahme der Gross- und Kleinschreibung, welche kennzeichnungsmässig nicht ins Gewicht fällt (vgl. unter III. C. 3 hiervor), vollständig übereinstimmt und keine zusätzlichen Elemente enthält, die das Gesamtbild beziehungsweise den Sinngehalt der jüngeren Marke zu verändern vermögen und dieser eine eigene Individualität verleihen. Die ältere Marke ist in der jüngeren klar erkennbar, trotz unterschiedlicher Gross- und Kleinschreibung. Der erforderliche Zeichenabstand ist somit, auch unter Berücksichtigung des normalen Aufmerksamkeitsgrads der Verkehrskreise, nicht gewahrt. Dies gilt aufgrund des genannten Wechselspiels, d.h. wegen der gleichen Waren bzw. der daraus resultierenden, hohen Marktnähe und der nahezu identischen Zeichen selbst im Umfang der teils bestehenden, reduzierten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, zumal kennzeichnungsschwache Elemente bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht einfach ausgeklammert werden dürfen. Denn bei der Gesamtbeurteilung ist insbesondere deren Position zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVGer B-6173/2018, E. 6.5 – World Economic Forum [fig.] / Zurich Economic Forum [fig.]; B-1481/2015, E. 11.3.2.2 – ice watch (fig.) / NICE watch [fig.] und BVGer B-2711/2016, E. 6.2 bis 7.4 – THE BODY SHOP, THE BODY SHOP (fig.) / THEFACESHOP [fig.]). Der Begriff «Glubschis» steht bei beiden Marken, als einziges Zeichenelement, an gleicher Stelle, womit auch der Zeichenaufbau übereinstimmt. Zudem vermag der einzige Zeichenunterschied, die unterschiedliche Gross- und Kleinschreibung, die, wie ausgeführt, kennzeichnungsmässig nicht ins Gewicht fällt, für sich alleine den Anforderungen für eine hinreichende Unterscheidbarkeit, selbst wenn hier bescheidenere Abweichungen ausreichen (vgl. unter III. D. 3 hiervor), nicht zu genügen. Es besteht somit die Gefahr von

Fehlzurechnungen. Die Verwechslungsgefahr ist demzufolge zu bejahen.

7.

Der Widerspruch Nr. 101185 wird daher vollumfänglich gutgeheissen und die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 737011 GLUBSCHIS vollständig widerrufen.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.

Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen, weshalb sie zu entschädigen ist. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das Institut erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr von CHF 800.00 zu ersetzen. Insgesamt werden Kosten in der Höhe von CHF 2'000.00 gesprochen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 101185 wird gutgeheissen.

2.

Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 737011 GLUBSCHIS wird vollständig widerrufen.

3.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.

4.

Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 22. Mai 2025

Céline Blank-Emmenegger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).