Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

IPI 103886

IGE 103886:

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 103886 in Sachen

Pferdesporthaus Loesdau GmbH & Co. KG Hechinger Strasse 58 72406 Bisingen-Hohenzollern DE-Deutschland Widersprechende Partei

vertreten durch

Luchs & Partner AG Patentanwälte Schulhausstrasse 12 8002 Zürich

IR-Marke Nr. 1576924 - RIDE nowv ((fig.))

gegen

ALDI SUISSE AG Niederstettenstrasse 3 9536 Schwarzenbach SG

Widerspruchsgegnerische Partei

vertreten durch

Keller Schneider Patent- und Markenanwälte AG Eigerstrasse 2, Postfach 3000 Bern 14

CH-Marke Nr. 807699 - RIDE + GO ((fig.))

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Eintragung der CH-Marke Nr. 807699 "RIDE + GO ((fig.))" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 21.12.2023 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist soweit hier interessierend für folgende Waren eingetragen: 17 Kunststofffolien für Fahrzeuge. 21 Wasch- und Trockentücher; Handschuhe zum Entfernen von Tierhaaren; Mikrofaser Staubtücher; Mikrofaser Poliertücher; Mikrofaser-Reinigungstücher zum Entfernen von Insekten; Autopflegetücher; Synthetische Fenstertücher; Reinigungstücher für Kraftfahrzeuge; Polierleder; Ledertücher für Polierzwecke; Tücher zur Staubentfernung; Polierhandschuhe; Polierlappen; Scheuerkissen für Reinigungszwecke; Eimer; Schalen; Töpfe; Kämme; Bürsten; Schwämme; Poliermaterial; Fensterleder für Reinigungszwecke; Reinigungstücher; Stahlspäne; Wasserflaschen, ohne Inhalt, für Fahrräder. 25 Fahrradhandschuhe; Autofahrerhandschuhe; Bekleidung für Autofahrer; Schuhe für das Autofahren; Radlerhosen; Radlershorts; Radfahrerbekleidung; Radfahrer-Kappen; Oberteile für Radfahrer.

2.

Am 18.03.2024 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke teilweise Widerspruch und beantragte deren Widerruf im obgenannten Umfang.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 1576924 "RIDE nowv ((fig.))" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die für folgende Waren geschützt ist: 17 Produits en caoutchouc, gutta-percha, amiante, mica et leurs succédanés [pour autant qu'ils soient compris dans cette classe], à savoir bouchons en caoutchouc, anneaux en caoutchouc, isolateurs pour câbles électriques, caoutchouc à l’état brut ou semi-transformé; latex; sacs, enveloppes et pochettes en caoutchouc pour le conditionnement; matériaux pour l'étanchéité; matières à calfeutrer; matériaux isolants; flexibles, tuyaux flexibles et tubes flexibles [non métalliques]. 18 Guêtres pour pattes d'animaux; bandages pour pattes de chevaux; cuir et imitations de cuir, fourrures et cuirs d'animaux ainsi qu'articles en ces matières, à savoir bagages, sacs, selles en fourrure, coussinets en peau d'agneau, sièges de selles en peau d'agneau, coussinets de selles en peau d'agneau, coussinets en fourrure tissée pour selles d'équitation, lanières de cuir pour fouets; articles de sellerie, à savoir sangles de couverture en caoutchouc, élastiques en caoutchouc pour crinière, anneaux en caoutchouc pour fixation de couverture, cloches à sabots/cloches à sauter en caoutchouc, anneaux en caoutchouc pour étriers, anneaux à sabots en caoutchouc, mors en caoutchouc, protections d'éperons en caoutchouc, tapis de selle en caoutchouc synthétique, cloches à sabots/cloches à sauter en caoutchouc synthétique, bonnets/masques antimouches pour chevaux; fouets; harnais; articles de sellerie, en particulier sangles pour harnais, étriers ou pour selles, sangles et cordes de longes, surfaix de voltige, bridons, brides; colliers pour animaux; laisses pour animaux; protections pour animaux; couvertures pour chevaux; tapis de selle pour chevaux; masques anti-mouches pour animaux; couvertures anti-insectes pour chevaux; bagages; sacs; portefeuilles. 21 Peignes à curry en caoutchouc; gants de nettoyage en caoutchouc; gants de nettoyage en peau d'agneau. 25 Vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie; chaussures de loisirs et chaussures de sport; Vêtements de loisirs et vêtements de sport.

4.

Mit Verfügung vom 19.03.2024 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

5.

Mit Schreiben vom 16.05.2024 reichte die widerspruchsgegnerische Partei innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. In der Stellungnahme machte sie u.a. die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke geltend.

6.

Mit Verfügung vom 21.05.2024 wurde die widersprechende Partei aufgefordert, eine Replik einzureichen.

7.

Mit Schreiben vom 19.06.2024 replizierte die widersprechende Partei innert erstreckter Frist.

8.

Mit Verfügung vom 20.06.2024 wurde die widerspruchsgegnerische Partei aufgefordert, eine Duplik einzureichen.

9.

Mit Schreiben vom 10.09.2024 duplizierte widerspruchsgegnerische Partei innert erstreckter Frist.

10.

Mit Verfügung vom 10.09.2024 schloss das IGE die Verfahrensinstruktion ab.

11.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

1.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).

2.

Die Widerspruchsmarke wurde am 28.09.2020 im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke am 02.10.2023 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, auf www.ige.ch).

2.

Die angefochtene Marke ist soweit vorliegend interessierend für folgende Waren eingetragen: 17 Kunststofffolien für Fahrzeuge. 21 Wasch- und Trockentücher; Handschuhe zum Entfernen von Tierhaaren; Mikrofaser Staubtücher; Mikrofaser Poliertücher; Mikrofaser-Reinigungstücher zum Entfernen von Insekten; Autopflegetücher; Synthetische Fenstertücher; Reinigungstücher für Kraftfahrzeuge; Polierleder; Ledertücher für Polierzwecke; Tücher zur Staubentfernung; Polierhandschuhe; Polierlappen; Scheuerkissen für Reinigungszwecke; Eimer; Schalen; Töpfe; Kämme; Bürsten; Schwämme; Poliermaterial; Fensterleder für Reinigungszwecke; Reinigungstücher; Stahlspäne; Wasserflaschen, ohne Inhalt, für Fahrräder. 25 Fahrradhandschuhe; Autofahrerhandschuhe; Bekleidung für Autofahrer; Schuhe für das Autofahren;

Radlerhosen; Radlershorts; Radfahrerbekleidung; Radfahrer-Kappen; Oberteile für Radfahrer.

3.

Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren geschützt: 17 Produits en caoutchouc, gutta-percha, amiante, mica et leurs succédanés [pour autant qu'ils soient compris dans cette classe], à savoir bouchons en caoutchouc, anneaux en caoutchouc, isolateurs pour câbles électriques, caoutchouc à l’état brut ou semi-transformé; latex; sacs, enveloppes et pochettes en caoutchouc pour le conditionnement; matériaux pour l'étanchéité; matières à calfeutrer; matériaux isolants; flexibles, tuyaux flexibles et tubes flexibles [non métalliques]. 18 Guêtres pour pattes d'animaux; bandages pour pattes de chevaux; cuir et imitations de cuir, fourrures et cuirs d'animaux ainsi qu'articles en ces matières, à savoir bagages, sacs, selles en fourrure, coussinets en peau d'agneau, sièges de selles en peau d'agneau, coussinets de selles en peau d'agneau, coussinets en fourrure tissée pour selles d'équitation, lanières de cuir pour fouets; articles de sellerie, à savoir sangles de couverture en caoutchouc, élastiques en caoutchouc pour crinière, anneaux en caoutchouc pour fixation de couverture, cloches à sabots/cloches à sauter en caoutchouc, anneaux en caoutchouc pour étriers, anneaux à sabots en caoutchouc, mors en caoutchouc, protections d'éperons en caoutchouc, tapis de selle en caoutchouc synthétique, cloches à sabots/cloches à sauter en caoutchouc synthétique, bonnets/masques antimouches pour chevaux; fouets; harnais; articles de sellerie, en particulier sangles pour harnais, étriers ou pour selles, sangles et cordes de longes, surfaix de voltige, bridons, brides; colliers pour animaux; laisses pour animaux; protections pour animaux; couvertures pour chevaux; tapis de selle pour chevaux; masques anti-mouches pour animaux; couvertures anti-insectes pour chevaux; bagages; sacs; portefeuilles. 21 Peignes à curry en caoutchouc; gants de nettoyage en caoutchouc; gants de nettoyage en peau d'agneau. 25 Vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie; chaussures de loisirs et chaussures de sport; Vêtements de loisirs et vêtements de sport. Angefochtene Waren in Klasse 17

4.

Klasse 17 der Nizza Klassifikation enthält im Wesentlichen Material zur Isolierung von Elektrizität, Wärme oder Schall und Kunststoffe zur Verwendung in Herstellungsverfahren in Form von Folien, Platten oder Stangen sowie bestimmte Waren aus Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und deren Ersatzstoffe (vgl. Nizza-Klassifikation, Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen, 12. Ausgabe, auf www. Dpma.de). Dabei handelt es sich um Fertigprodukte wie auch um Roh- bzw. Halbfabrikate.

5.

Die angefochtene Marke beansprucht Kunststofffolien für Fahrzeuge. Unter diesen Begriff fallen u.a. Autoglasfolien, Lackschutzfolien oder Farbfolien (vgl. z.B. das Angebot unter www.carfoil.ch, abgerufen am 15.01.2025). Es handelt sich mithin um Kunststoffprodukte mit einer sehr spezifischen Zweckbestimmung.

6.

Die Widerspruchsmarke beansprucht mit der Formulierung Produits en caoutchouc, gutta-percha, amiante, mica et leurs succédanés [pour autant qu'ils soient compris dans cette classe], à savoir bouchons en caoutchouc, anneaux en caoutchouc, isolateurs pour câbles électriques aufgrund der Einschränkung "à savoir" die Fertigprodukte Gummistopfen, Gummiringe, Isolatoren für elektrische Kabel. Art und Zweckbestimmung dieser Waren unterscheiden sich klar von den angefochtenen Kunststofffolien für Fahrzeuge. Zwar können sich sowohl die angefochtenen Waren wie ich die Gummistopfen, Gummiringe, Isolatoren für elektrische Kabel an Autohalter und insbesondere an Garagisten sowie Carossierspengler richten. Das zu deren Herstellung nötige fachtechnische Know-how ist hingegen klar verschieden. Die alleinige Tatsache, dass die zu vergleichenden Waren auf der Basis von Kunststoff hergestellt sind, reicht denn auch nicht aus, um ein markenrechtlich relevantes Gleichartigkeitsverhältnis annehmen zu können.

7.

Weiter ist die Widerspruchsmarke für die Waren sacs, enveloppes et pochettes en caoutchouc pour le conditionnement; flexibles, tuyaux flexibles et tubes flexibles [non métalliques] registriert. Dabei handelt es sich um biegsame Röhre und Schläuche sowie Beutel, Umschläge und Taschen aus Gummi zum Verpacken. Art und Zweckbestimmung dieser Waren der älteren Marke unterscheiden sich klar von den Kunststofffolien für Fahrzeuge der angefochtenen Marke. Diese konkurrierenden Waren stehen weder in einem Ergänzungsverhältnis zueinander, noch stehen diese aufgrund ihrer unterschiedlichen Art in einem Austauschverhältnis. Weiter werden Verpackungsmaterial und Röhren sowie Schläuche einerseits und

Kunststofffolien für Fahrzeuge andererseits durch unterschiedliche Fachgeschäfte vertrieben. Die Gleichartigkeit ist somit zu verneinen.

8.

Schliesslich beansprucht die ältere Marke mit caoutchouc à l’état brut ou semi-transformé und latex sogenannte Roh- bzw. Halbfabrikate. Gemäss Praxis sind Rohstoffe und Zwischenprodukte in aller Regel nicht gleichartig zur Fertigware (BVGer B-5916/2015, E. 4, 5.1 – LUX / LUTZ (fig.); BVGer B-1342/2018, E.

7.3

[Apfel] (fig.), APPLE / APPLE BOUTIQUE). Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn die Rohstoffe für die Qualität der Fertigprodukte aus der Sicht des Publikums eine derart wesentliche Bedeutung haben, dass sie unweigerlich demselben Markeninhaber zugeschrieben werden (BVGer B-1342/2018, E. 5.5 – [Apfel] (fig.), APPLE / APPLE BOUTIQUE; vgl. auch RKGE in sic! 2004, 418, E. 5 – Resinex / Resinex;). Dass letzteres in casu gegeben wäre, ist für das IGE nicht zu sehen. Die widersprechende Partei hat denn auch keine Argumente vorgebracht, dass die von der Widerspruchsmarke beanspruchten caoutchouc à l’état brut ou semi-transformé und latex für die Qualität der Kunststofffolien für Fahrzeuge von derart wesentlicher Bedeutung seien, dass sie von den Abnehmerkreisen demselben Markeninhaber zugeschrieben werden.

9.

Auch zwischen den weiteren von der Widerspruchsmarke in den Klassen 18, 21 und 25 beanspruchten Waren sowie den angefochtenen Kunststofffolien für Fahrzeuge in Klasse 17 ist keine Gleichartigkeit gegeben. In Klasse 18 beansprucht die Widerspruchsmarke verschiedene Reitbedarfsartikel, Sattlerwaren, Taschen und Reisegepäck, in Klasse 21 Gummstriegel und -handschuhe zum Reinigen, und in Klasse 25 Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Art und Zweckbestimmung dieser Waren der älteren Marke unterscheiden sich denn auch klar von den angefochtenen Kunststofffolien für Fahrzeuge. Weder stehen diese konkurrierenden Waren in einem Ergänzungsverhältnis, noch in einem Austauschverhältnis zueinander. Sie richten sich an andere Abnehmerkreise und werden über unterschiedliche Kanäle vertrieben.

10.

Die Gleichartigkeit zwischen sämtlichen Waren der Widerspruchsmarke und den angefochtenen Waren in Klasse 17 ist somit zu verneinen. Angefochtene Waren in Klasse 21

11.

Die angefochtene Marke beansprucht mit Wasch- und Trockentücher; Handschuhe zum Entfernen von Tierhaaren; Mikrofaser Staubtücher; Mikrofaser Poliertücher; Mikrofaser-Reinigungstücher zum Entfernen von Insekten; Autopflegetücher; Synthetische Fenstertücher; Reinigungstücher für Kraftfahrzeuge; Polierleder; Ledertücher für Polierzwecke; Tücher zur Staubentfernung; Polierhandschuhe; Polierlappen; Scheuerkissen für Reinigungszwecke; Eimer; Schalen; Töpfe; Kämme; Bürsten; Schwämme; Poliermaterial; Fensterleder für Reinigungszwecke; Reinigungstücher; Stahlspäne verschieden Putz-, Reinigungs- und Polierwaren.

12.

Von der älteren Marke werden gants de nettoyage en caoutchouc; gants de nettoyage en peau d'agneau beansprucht, also Reinigungshandschuhe aus Gummi oder Lammfell. Diese sind von ähnlicher Art und dienen dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Zweck wie die Wasch- und Trockentücher; Handschuhe zum Entfernen von Tierhaaren; Mikrofaser Staubtücher; Mikrofaser Poliertücher; Mikrofaser- Reinigungstücher zum Entfernen von Insekten; Autopflegetücher; Synthetische Fenstertücher; Reinigungstücher für Kraftfahrzeuge; Polierleder; Ledertücher für Polierzwecke; Tücher zur Staubentfernung; Polierhandschuhe; Polierlappen; Scheuerkissen für Reinigungszwecke; Kämme; Bürsten; Schwämme; Poliermaterial; Fensterleder für Reinigungszwecke; Reinigungstücher; Stahlspäne der angefochtenen Marke. Die konkurrierenden Waren stehen somit in einem Austauschverhältnis zueinander. Sie werden über die gleichen Vertriebsstätten angeboten und richten sich an die gleichen Abnehmerkreise. Insofern als die Reinigungshandschuhe der Widerspruchsmarke auch zur Entfernung von Tierhaaren eingesetzt werden können, besteht Identität im Vergleich zu den angefochtenen Handschuhen zum Entfernen von Tierhaaren. Betreffend die anderen angefochtenen Waren ist von klarer Gleichartigkeit auszugehen.

13.

Die angefochtene Marke beansprucht weiter Eimer; Schalen und Töpfe. Bei diesen Waren handelt es sich um Haushaltartikel, die ebenfalls zur Reinigung eingesetzt werden können. Regelmässig werden auf dem Markt ganze Reinigungssets, z.B. bestehend aus Eimer, Besen oder Wischmop und dazu passenden Reinigungstüchern bzw. -lappen angeboten (vgl. u.a. das Angebot von Leifheit, auf www.leiheit.ch, abgerufen am 15.01.2025). Im Vergleich zu den gants de nettoyage en caoutchouc; gants de nettoyage en peau d'agneau der Widerspruchsmarke ist somit ein Ergänzungs- bzw. Austauschverhältnis zu bejahen.

Aufgrund der ähnlichen Zweckbestimmung, der gleichen Abnehmerkreise und der identischen Vertriebsstätten ist die Gleichartigkeit der konkurrierenden Waren zu bejahen.

14.

Schliesslich beansprucht die angefochtene Marke in Klasse 21 noch Wasserflaschen, ohne Inhalt, für Fahrräder. Diese angefochtenen Waren sind von anderer Art und sie weisen eine andere Zweckbestimmung auf als die Reinigungshandschuhe der älteren Marke in Klasse 21. Eine markenrechtlich relevante Gleichartigkeit ist dabei nicht auszumachen.

15.

Hingegen fallen unter die von der Widerspruchsmarke in Klasse 25 beanspruchten breiten Begriffe vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie; chaussures de loisirs et chaussures de sport; Vêtements de loisirs et vêtements de sport auch Sportbekleidung bzw. -schuhe wie z.B. Fahrradbekleidung und -schuhe. Hersteller von Fahrrädern bieten unter der gleichen Marke regelmässig auch Fahrradzubehör und Fahrradbekleidung und -schuhe an. So kann bei Scott auch Kleider und Trinkflaschen gekauft werden (vgl. www.scott-sports.com, abgerufen am 15.01.2025). Das Gleiche gilt für den Hersteller Trek (vgl. www.trekbikes.com/ch/de), den Schweizer Anbieter Thömus (auf https://thoemus.ch) oder Specialized (auf www.specialized.com, alle abgerufen am 15..1.2025). Zwar sind die konkurrierenden Wasserflaschen für Fahrräder und die Fahrradbekleidung klar unterschiedliche Waren. Aufgrund der Übereinstimmungen im Bereich ihrer Zweckbestimmung bzw. ihres Einsatzgebietes, nämlich Gebrauch zum Fahrradfahren, der gleichen Abnehmerkreise und Vertriebswege sowie der gleichen Hersteller ist zumindest von einer entfernten Gleichartigkeit auszugehen (vgl. für das Verhältnis zwischen Bekleidung und Sportartikel BVGer B-2387/2023, E. 5.2 – [Raubtierkopf] (fig.) / [Tigerkopf] (fig.)). Angefochtene Waren in Klasse 25

16.

Die breiten Begriffe vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie; chaussures de loisirs et chaussures de sport; Vêtements de loisirs et vêtements de sport der Widerspruchsmarke umfassen die angefochtenen Fahrradhandschuhe; Autofahrerhandschuhe; Bekleidung für Autofahrer; Schuhe für das Autofahren; Radlerhosen; Radlershorts; Radfahrerbekleidung; Radfahrer-Kappen; Oberteile für Radfahrer. Es besteht somit nicht weiter zu diskutierende Warenidentität.

17.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Warengleichheit bzw. starke Gleichartigkeit teilweise bejaht wird. Weil die Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG kumulativ Produktegleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit voraussetzt, ist der vorliegende Widerspruch in Zusammenhang mit den als nicht gleichartig beurteilten Waren Kunststofffolien für Fahrzeuge (Klasse 17) bereits wegen fehlender Gleichartigkeit abzuweisen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Für die übrigen Vergleichswaren ist von Gleichheit respektive Gleichartigkeit auszugehen und nachfolgend die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die kombinierten Wort-/Bildmarken "RIDE nowv ((fig.))" (Widerspruchsmarke) und "RIDE + GO ((fig.))" (angefochtene Marke) gegenüber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3). Bei der Widerspruchsmarke besteht das figurative Elemente aus zwei unterschiedlichen Schriftgrössen sowie dem Umstand, dass das Element "now" in Handschrift unter dem Begriff "Ride" angeordnet ist. Da regelmässige Handschriften praxisgemäss nicht geeignet sind, einem Zeichen zur Unterscheidungskraft zu verhelfen (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.6) vermögen diese grafischen Elemente den Gesamteindruck der älteren Marke kaum zu beeinflussen.

3.

Auch beim angefochtenen Zeichen werden die Wortelemente auf zwei Zeilen angeordnet. Bis auf den R sind die Buchstaben sowie das Pluszeichen in einer Standardschrift in fett gehalten. Der Buchstabe R weist durch die doppelte Linienführung sowie die horizontale Verlängerung in der Buchstabenmitte eine auffällige Gestaltung auf, die dem Zeichen im Gesamteindruck durchaus ein eigenes Gepräge verleiht. Diese Gestaltung kann nicht mehr als rein figuratives Beiwerk qualifiziert werden und hat somit im nachfolgenden Zeichenvergleich miteinzufliessen.

4.

In casu stehen sich die Wortelemente "RIDE nowv ((fig.))" (Widerspruchsmarke) und "RIDE + GO ((fig.))" (angefochtene Marke) gegenüber. Der Gesamteindruck von Wortelementen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]). Durch die Übernahme des Elements "RIDE" und dessen Platzierung am Zeichenanfang bestehen zwangsläufig Ähnlichkeiten auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene. Zwar unterscheiden sich die zusätzlichen Elemente "now" und "+ GO" trotz des gemeinsamen Buchstabens "O" klar. Diese Unterschiede vermögen hingegen die Ähnlichkeit aufgrund der Übernahme des Elements "RIDE" nicht zu kompensieren. Es ist somit von einer Ähnlichkeit im Klang und Schriftbild auszugehen.

5.

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).

6.

Der beiden Zeichen gemeinsame englische Begriff "RIDE" bedeutet auf Deutsch als Substantiv u.a. Fahrt, Ritt, Mitfahrgelegenheit, Fahrweise und hat als Verb u.a. die Bedeutungen Fahrrad/Motorrad fahren, ein Pferd reiten, an einem Rennen teilnehmen (vgl. Wörterbuch Pons, auf https://de.pons.com, abgerufen am 15.01.2025). "now" ist mit jetzt zu übersetzen. So hat das Bundesverwaltungsgericht dem Zeichen ID NOW in der Bedeutung von sofortige Identifikation einen beschreibenden anpreisenden Charakter zuerkannt (BVGer B-1776/2023, E. 5.2.4 ff.). Das Element "+" wird entweder als plus oder aufgrund des nachfolgenden englischen Verbs "go" als and gelesen. Dem englischen Verb "to go" kommen viele Bedeutungen zu, u.a. gehen, fahren, reisen, je nach Begriffskombination auch tun, etwas besuchen, vergehen (vgl. Pons, auf https://de.pons.com, abgerufen am 15.01.2025). Die Begriffskombination "+/&/and go" wird in der Werbung verwendet (vgl. u.a. Sport & go; Pasta and go; click and go). In Kombination mit einem Substantiv oder einem anderen Verb wird damit zum Ausdruck gebracht, dass man die gekaufte/bestellte Ware direkt mitnehmen bzw. mit der gewünschten Tätigkeit direkt anfangen oder fortfahren kann. So haben z.B. die Beschwerdekammern des EUIPO das Zeichen "Shop & Go" als direkten Hinweis darauf verstanden, dass man einkaufen und die Waren mitnehmen kann (vgl. R 2147/2022-1; vgl. auch R 1629/2019-1, SELECT & GO (fig.), beide auf https://euipo.europa.eu/eSearchCLW). Das Zeichen LOAD & GO (für medizinische Analysegeräte) wurde als anpreisende Angabe qualifiziert: The expression as a whole simply lets the consumer know that the sophisticated goods are easy to use (R 1581/2022-4, Rz. 25). Das IGE sieht keinen objektiven Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen und macht sie sich daher analog zu eigen. Das angefochtene Zeichen RIDE + GO wird somit als Fahrt/Ritt bzw. Fahren/Reiten und gehe gelesen und im Sinne von Fahrt/Ritt direkt loslegen verstanden. Mit Fahrt/Ritt/fahre/reite jetzt/sofort kommt der älteren Marke zudem ein ähnlicher Sinngehalt zu. Es bestehen somit auch Übereinstimmungen im Sinngehalt.

7.

Bezüglich der figurativen Elemente der Konfliktzeichen kann festgestellt werden, dass die Wortelemente beider Zeichen auf zwei Zeilen angeordnet sind. Durch die grafische Gestaltung und die leichte Übergrösse des Buchstabens "R" des angefochtenen Zeichens weist dieses ein wesentliches Element auf, das sich in der Widerspruchsmarke nicht wiederfindet. Schliesslich ist das Element "now" der Widerspruchsmarke als einziges in einer Handschrift gehalten. Die grafischen Elemente sind somit einzig entfernt ähnlich.

8.

Ob die festgestellten Ähnlichkeiten genügen, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, gilt es in der Folge zu prüfen.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Im Weiteren ist auch von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Vergleichswaren richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie gekauft werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikel» des täglichen Bedarfs mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen zu rechnen ist als bei Spezialprodukte, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.

Bei den vorliegend noch interessierenden Waren der Klasse 21 handelt es sich teils um solche, welche Massenartikel des täglichen Bedarfs darstellen und teils um solche, welche mit einer grösseren Sorgfalt erworben werden. Für diese Waren ist somit auf breite Verkehrskreise mit normaler Aufmerksamkeit abzustellen (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6). Waren der Klasse 25 (Bekleidung) werden im Vergleich zu Massenartikeln des täglichen Gebrauchs tendenziell mit einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit nachgefragt, weil sie vor dem Kauf oft anprobiert werden (vgl. BVGer B-1342/2018, E. 6.2 – APPLE / APPLE BOUTIQUE; BVGer B-6732/2014, E. 5.2 – CALIDA / CALYANA).

4.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

5.

Die widerspruchsgegnerische Partei macht die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke geltend. Sie argumentiert, dass im Schweizer Register über 100 Marken mit dem Bestandteil "RIDE" vorhanden seien, in den hier interessierenden Klassen noch mindestens 35 nationale und internationale Marken. Diese häufigen Eintragungen seien ein Indiz für die Kennzeichnungsschwäche dieses Zeichenelements. Aufgrund seiner lexikalischen Bedeutung sei "RIDE" für Reit-, Motorrad- und Fahrradbekleidung und - schuhe sowie für die Reinigungshandschuhe als direkt beschreibend zu qualifizieren. Das IGE würde denn auch Zeichen mit dem Bestandteil "RIDE" regemässig zurückweisen. "RIDE" sei somit kennzeichnungsschwach mit entsprechend geringem Schutzumfang.

6.

Dem Argument der widerspruchsgegnerischen Partei, wonach das Zeichenelement "RIDE" ein häufiges Zeichenelement von Markeneintragungen sei und deshalb verwässert sei, kann sich das IGE nicht anschliessen. Gemäss Praxis kann nicht lediglich aufgrund der Registerlage auf eine Schwächung oder Verwässerung einer bestimmten Marke resp. eines Zeichenelements geschlossen werden, weil grundsätzlich nur auf dem Markt wirklich gebrauchte Marken der Abnehmerschaft bekannt werden und erfahrungsgemäss nicht alle eingetragenen Marken in Gebrauch kommen. Das Register gibt jedoch keine Auskunft über den tatsächlichen Gebrauch der eingetragenen Marken (vgl. zum Ganzen RKGE in sic! 1999, 648, Wave Rave / theWave). Die widerspruchsgegnerische Partei trifft für die Feststellung dieses Sachverhalts trotz des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 Abs. 1 VwVG) eine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; vgl. zur Mitwirkungspflicht der Parteien: Richtlinien, Teil 1, Ziff. 5.4.1). Aus der blossen Erwähnung, dass es über 100 CH-Marken und internationale Registrierungen gäbe, die das Element "RIDE" enthalten würden, lässt sich noch nichts über deren tatsächlichen Gebrauch aussagen. Auf eine Verwässerung kann somit nicht geschlossen werden.

7.

Hingegen gilt es zu untersuchen, ob dem Element "RIDE" in Verbindung mit den in casu noch relevanten Waren der Klassen 21 der Widerspruchsmarke ein allenfalls beschreibender Gehalt zukommt. Dem englischen Substantiv und Adjektiv "RIDE" kommen auf Deutsch u.a. folgende Bedeutungen zu: Fahrt, Ritt, Fahrrad/Motorrad fahren, ein Pferd reiten (vgl. oben III. C. Ziff. 6). Auch wenn die in Klasse 21 beanspruchten Striegel und Reinigungshandschuhe zur Pflege von Pferden bzw. der Reinigung von Fahrrädern oder Motorfahrrädern benutzt werden können, muss das Element "RIDE" ergänzt werden, um einen beschreibenden Charakter erkennen zu können. Mit diesen Putzartikeln kann denn auch keine Fahrt oder Ritt unternommen werden. Für die Waren der Klasse 21 ist die Widerspruchsmarke somit durchschnittlich kennzeichnungskräftig und sie verfügt über einen normalen Schutzumfang.

8.

Betreffend die im Konflikt stehenden Waren in Klasse 21 gilt Folgendes: Die Vergleichszeichen werden für teils ausgeprägt gleichartige Waren beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall: aufgrund der Übernahme des Elements "RIDE" durch die jüngere Marke bestehen offensichtlich Ähnlichkeiten auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene. Durch die Kombination mit den Elementen "now" sowie "+ go" verfügen die Konfliktzeichen auch über Gemeinsamkeiten auf semantischer Ebene (vgl. oben III. C. Ziff. 6). Auch auf der figurativen Ebene bestehen Übereinstimmungen, in dem beiden Zeichen auf zwei Zeilen angeordnet sind und das ober Element "RIDE" klar grösser gehalten ist als die nachfolgenden Elemente "now" bzw. "+ go". Das angefochtene Zeichen weist zwar eine recht markante Gestaltung des Buchstabens "R" auf. Dies vermag hingegen die festgestellten Ähnlichkeiten nicht zu kompensieren.

9.

Unter Berücksichtigung des normalen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke betreffend die Waren der Klasse 21, der klaren Zeichenähnlichkeit sowie der teils starken Warengleichartigkeit und der normalen Aufmerksamkeit der Abnehmer ist die Verwechslungsgefahr bezüglich der angefochtenen Waren in Klasse 21 zu bejahen. Dies gilt auch betreffend die als gleichartig bzw. nur entfernt gleichartig qualifizierten Waren.

10.

Die Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Elements "RIDE" fällt hingegen betreffend die in Klasse 25 beanspruchten Vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie; chaussures de loisirs et chaussures de sport; Vêtements de loisirs et vêtements de sport der Widerspruchsmarke anders aus. Unter diese Waren fallen auch Reit- und Fahrradkleider bzw. -schuhe. "RIDE" beschreibt direkt deren Zweckbestimmung, nämlich dass diese zum Fahrradfahren bzw. Reiten geeignet sind. Im Gegensatz zu den Putzartikeln werden diese Waren denn auch direkt für das Fahrradfahren oder das Ausreiten benutzt. Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als Ganzes darf hingegen das Element "now" nicht weggelassen werden. Die Widerspruchsmarke wird im Sinne von Fahrt/Ritt/fahre/reite jetzt/sofort verstanden (vgl. oben III. C. Ziff. 6). In Verbindung mit Fahrrad- bzw. Reitbekleidung muss das Zeichen leicht interpretiert werden, zumal das Zeichen als einfache Aufforderung leicht ergänzt werden muss, da mit Fahrradbekleidung oder -schuhen nicht direkt losgefahren werden kann. Es braucht dazu ein Fahrrad oder Pferd. Für die strittigen Waren der Klasse 25 ist das Zeichen als Ganzes aufgrund seines allusiven Charakters leicht reduziert kennzeichnungskräftig, wegen des beschreibenden Elements "RIDE" ist der Schutzumfang zudem reduziert.

11.

Bezüglich der angefochtenen Waren in Klasse 25, die identisch zu den Waren der Widerspruchsmarke sind (vgl. oben III. B. Ziff. 16), ist aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit ein strenger Massstab anzulegen. Zwar ist der Schutzumfang des Elements "RIDE" aufgrund seines beschreibenden Charakters eingeschränkt. Es gilt denn auch, dass Marken zwar gültig eingetragen sein können, sich deren Schutzumfang jedoch nicht auf das zum Gemeingut gehörende Element erstreckt (BVGer B-2554/2021, E.

6.6

CANNABE / CANNAMIGO; BVGer B-3464/2020, E. 2.7 – ÄGERIBIER / Ägeribier (fig.)). Doch selbst kennzeichnungsschwache bzw. gemeinfreie Wortelemente dürfen bei der Beurteilung nicht einfach ausgeklammert werden. Solche Markenelemente vermögen den Gesamteindruck ebenfalls mitzubestimmen. Zwar kann sich der Schutz einer Marke nicht auf einzelne gemeinfreie Elemente als solche beziehen. Solche Elemente sind jedoch hinsichtlich ihres Einflusses auf den Gesamteindruck zu prüfen, weil der Zeichenvergleich sich sonst in einer mosaikartig auf einzelne Bausteine reduzierten Betrachtung verlieren würde. Die Wechselwirkung der Markenbestandteile im integrierten Wahrnehmungsverständnis der Verkehrskreise wie auch der massgebliche Gesamteindruck der Marken dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen ist insbesondere eine übereinstimmende Position schutzunfähiger Bestandteile, wenn die Vergleichszeichen ihre Kennzeichnungskraft nicht aus einem einzelnen Element, sondern aus der Kombination für sich genommen schwacher Bestandteile schöpfen und insoweit in ihrem Aufbau resp. der Zeichenstruktur übereinstimmen (vgl. Richtlinien, Teil 6 Ziff. 6.7, u.a. BVGer B-1481/2015, E. 11.3.2.2 – ice watch (fig.) / NICE watch (fig.)).

12.

In Verbindung mit den im Konflikt stehenden Waren in Klasse 25 stehen die Elemente "RIDE", "now" und "+ go" im Gemeingut. Die sich gegenüberstehenden Zeichen schöpfen hingegen ihre Kennzeichnungskraft aus der Kombination dieser für sich genommen schwachen Bestandteile. Dabei gilt es zu beachten, dass beide Zeichen die gleiche Struktur aufweisen, nämlich dass das Element "RIDE" auf der ersten Zeile steht und wesentlich grösser gehalten ist als die nachfolgenden Elemente "now" bzw. "+ go". Schliesslich weisen die Konfliktzeichen über die gemeinsame Struktur hinaus auch Ähnlichkeiten im Sinngehalt auf (vgl. oben III. C. Ziff. 6).

13.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die konkurrierenden Waren der Klasse 25 identisch sind, die Zeichen eine ähnliche Struktur aufweisen, hält die angefochtene Marke trotz des im Gemeingut stehenden Elements "RIDE" den markenrechtlich geforderten Zeichenabstand nicht ein. Auch bei leicht erhöhter Wahrnehmung der Abnehmer ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr betreffend die Waren der Klasse 25 zu bejahen, weil die Anforderungen an das Erinnerungs- und Unterscheidungsvermögen des Publikums auch bei leicht höherer Aufmerksamkeit nicht überdehnt werden dürfen. Ein hoher Aufmerksamkeitsgrad führt zwar zu einem geschärften Erinnerungsbild und vermag wohl Unterschiede zwischen den Zeichen deutlicher zutage treten lassen, nicht aber die Zeichenähnlichkeit aufzuheben.

14.

Der Widerspruch Nr. 103886 wird daher teilweise gutgeheissen und die angefochtene CH-Marke Nr. 807699 "RIDE + GO ((fig.))" mit Ausnahme der Kunststofffolien für Fahrzeuge (Klasse 17) widerrufen.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren nahezu vollständig durchgedrungen. Einzig betreffend die Kunststofffolien für Fahrzeuge (Klasse 17) wird der Widerspruch abgewiesen. Diese teilweise Abweisung rechtfertigt es hingegen nicht, nicht mehr von einem Obsiegen der widersprechenden Partei auszugehen. Vorliegend sind somit keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Es hat ein zweifacher Schriftenwechsel stattgefunden. Das Institut erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr zu ersetzen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 103886 wird teilweise gutgeheissen.

2.

Die Eintragung der angefochtenen CH-Marke Nr. 807699 "RIDE + GO ((fig.))" wird für folgende Waren widerrufen:

21 alle beanspruchten Waren.

25 alle beanspruchten Waren.

3.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.

4.

Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 3'200.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 23. Januar 2025

Freundliche Grüsse

Marc Burki

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).