IPI 104185
IGE 104185: VEDA
Rubrum
Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104185 in Sachen
Verla-Pharm, Arzneimittel GmbH & Co. KG Hauptstr. 98 82327 Tutzing DE-Deutschland Widersprechende Partei
vertreten durch
Troller Hitz Troller, Rechtsanwälte Münstergasse 38 3011 Bern
IR-Marke Nr. 1610192 - VERLA ((fig,))
gegen
AyurVeda AG Chrummweid 1 6026 Rain
Widerspruchsgegnerische Partei
vertreten durch
Schiffbau Rechtsanwälte Schiffbaustrasse 7 8005 Zürich
CH-Marke Nr. 816636 - VEDA
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut)
in Erwägung gezogen:
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1.
Die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 816636 - "VEDA" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 28.06.2024 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische und veterinärmedizinische Präparate, Hygienepräparate für medizinische Zwecke, diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Klasse 29: Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten [Gelees], Konfitüren, Kompotte, Milch, Käse, Butter, Joghurt und andere Milchprodukte, Speiseöle und - fette; Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel, Reis, Teigwaren und Nudeln, Tapioka und Sago, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Schokolade, Eiscreme, Sorbets und andere Arten von Speiseeis, Zucker, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Würzmittel, Gewürze, konservierte Kräuter, Essig, Sossen und andere Würzmittel.
2.
Am 27.09.2024 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke teilweise, nämlich bezüglich der vorgenannten Waren, Widerspruch.
3.
Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 1610192 "VERLA" (fig.) (nachfolgend Widerspruchsmarke), die für folgende Waren geschützt ist: Klasse 5: Préparations pharmaceutiques, vétérinaires et d'hygiène; substances diététiques à usage médical, aliments diététiques à usage médical; compléments alimentaires à usage médical, à base des composants suivants (seuls ou combinant deux ou plusieurs de ces composants); minéraux, oligoéléments, vitamines, substances végétales secondaires, huiles végétales et/ou animales, glucides, matières grasses, acides gras, protéines à différents stades chimiques jusqu'aux acides aminés; compléments alimentaires à usage médical, à base de vitamines, protéines, enzymes, acides aminés essentiels, minéraux et oligo-éléments, y compris sous forme de gélules, de poudres ou de jus, compris dans cette classe; compléments alimentaires diététiques en tant que produits alimentaires préparés ou pour mélanges individuels; concentrés alimentaires diététiques pour compléments alimentaires quotidiens à usage médical; vitamines et préparations de vitamines; produits alimentaires pour régimes équilibrés destinés à la nutrition particulière lors de maladies, à savoir compléments alimentaires ou produits alimentaires diététiques, à base de protéines, matières grasses, acides gras, enrichis en vitamines, en minéraux, en oligo-éléments, seuls ou combinés; compléments alimentaires autres qu'à usage médical à base de protéines; Concentrés alimentaires tant solides que liquides, pour compléments alimentaires quotidiens, à savoir concentrés alimentaires en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de lait en poudre et/ou protéines végétales et/ou animales, y compris enrichis en vitamines, minéraux et sucre; produits alimentaires pour régimes équilibrés destinés à la nutrition particulière lors de maladies, à savoir compléments alimentaires ou produits alimentaires diététiques, à base de glucides, fibres alimentaires, enrichis en vitamines, en minéraux, en oligo-éléments, seuls ou combinés; compléments alimentaires autres qu'à usage médical à base de glucides; Concentrés alimentaires tant solides que liquides, pour compléments alimentaires quotidiens, à savoir concentrés alimentaires en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant
principalement de glucides, y compris enrichis en vitamines, minéraux et sucre;
Klasse 29: Concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de protéines animales ou végétales; concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de fruits secs; Klasse 30: Concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de glucides et/ou céréales; concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de sucre.
4.
Mit Verfügung vom 02.10.2024 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.
5.
Mit Schreiben vom 23.12.2024 reichte die widerspruchsgegnerische Partei innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein.
6.
Mit Verfügung vom 07.01.2025 schloss das Institut die Verfahrensinstruktion ab.
7.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Sachentscheidvoraussetzungen
1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).
2.
Die Widerspruchsmarke wurde am 30.04.2021 im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke am 07.05.2024 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
3.
Bei der Formulierung ihres Rechtsbegehrens stellte die widersprechende Partei versehentlich fest, dass der Schweizer Marke Nr. 816636 – VERLA der Schutz zu verweigern sei (vgl. Widerspruchsschrift, S. 2., I. Ziff. 1). Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der widerspruchsgegnerischen Partei um ein offensichtliches Versehen, welches weder die Eintretensvoraussetzungen beschlägt noch von der widersprechenden Partei zu korrigieren ist, zumal Letztere die korrekte Nummer der angefochtenen Marke aufführt und die Marke auf der Seite 1 der Widerspruchsschrift korrekt (CH-Marke Nr. 816636 "VEDA" (angefochtene Marke)) wiedergegeben wird. Auch in den übrigen Teilen der Widerspruchsschrift wird das angefochtene Zeichen korrekt wiedergegeben (vgl. z.B. Zeichenvergleich S. 6, Rz. 14 ff.).
III. Materielle Beurteilung
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Waren
1.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, abrufbar unter www.ige.ch).
2.
Die angefochtene Marke ist, soweit vorliegend interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische und veterinärmedizinische Präparate, Hygienepräparate für medizinische Zwecke, diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Klasse 29: Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten [Gelees], Konfitüren, Kompotte, Milch, Käse, Butter, Joghurt und andere Milchprodukte, Speiseöle und - fette; Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel, Reis, Teigwaren und Nudeln, Tapioka und Sago, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Schokolade, Eiscreme, Sorbets und andere Arten von Speiseeis, Zucker, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Würzmittel, Gewürze, konservierte Kräuter, Essig, Sossen und andere Würzmittel.
3.
Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren geschützt: Klasse 5: Préparations pharmaceutiques, vétérinaires et d'hygiène; substances diététiques à usage médical, aliments diététiques à usage médical; compléments alimentaires à usage médical, à base des composants suivants (seuls ou combinant deux ou plusieurs de ces composants); minéraux, oligoéléments, vitamines, substances végétales secondaires, huiles végétales et/ou animales, glucides, matières grasses, acides gras, protéines à différents stades chimiques jusqu'aux acides aminés; compléments alimentaires à usage médical, à base de vitamines, protéines, enzymes, acides aminés essentiels, minéraux et oligo-éléments, y compris sous forme de gélules, de poudres ou de jus, compris dans cette classe; compléments alimentaires diététiques en tant que produits alimentaires préparés ou pour mélanges individuels; concentrés alimentaires diététiques pour compléments alimentaires quotidiens à usage médical; vitamines et préparations de vitamines; produits alimentaires pour régimes équilibrés destinés à la nutrition particulière lors de maladies, à savoir compléments alimentaires ou produits alimentaires diététiques, à base de protéines, matières grasses, acides gras, enrichis en vitamines, en minéraux, en oligo-éléments, seuls ou combinés; compléments alimentaires autres qu'à usage médical à base de protéines; Concentrés alimentaires tant solides que liquides, pour compléments alimentaires quotidiens, à savoir concentrés alimentaires en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de lait en poudre et/ou protéines végétales et/ou animales, y compris enrichis en vitamines, minéraux et sucre; produits alimentaires pour régimes équilibrés destinés à la nutrition particulière lors de maladies, à savoir compléments alimentaires ou produits alimentaires diététiques, à base de glucides, fibres alimentaires, enrichis en vitamines, en minéraux, en oligo-éléments, seuls ou combinés; compléments alimentaires autres qu'à usage médical à base de glucides; Concentrés alimentaires tant solides que liquides, pour compléments alimentaires quotidiens, à savoir concentrés alimentaires en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de glucides, y compris enrichis en vitamines, minéraux et sucre;
Klasse 29: Concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de protéines animales ou végétales; concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de fruits secs;
Klasse 30: Concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de glucides et/ou céréales; concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de sucre.
Angefochtene Waren in Klasse 5
4.
Die angefochtenen «pharmazeutische Erzeugnisse» entsprechen den «préparations pharmaceutiques» der Widerspruchsmarke, sodass insoweit Warengleichheit besteht. Bei den angefochtenen «medizinische und veterinärmedizinische Präparate, Hygienepräparate für medizinische Zwecke» handelt es sich um Präparate für den medizinischen oder veterinärmedizinischen Gebrauch welche per definitionem alle unter den weiten Oberbegriff der pharmazeutischen Erzeugnisse «préparations pharmaceutiques» zu subsumieren sind (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-5868/2019, E. 4.3 – NIVEA [fig.] / NEAUVIA, abrufbar unter http://www.bvger.ch). Die breiten Begriffe «aliments diététiques à usage médical; compléments alimentaires à usage médical» in Klasse 5 der Widerspruchsmarke sind identisch bzw. hochgradig gleichartig zu «diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere» der angefochtenen Marke.
5.
Weiter besteht Gleichartigkeit im Verhältnis der «aliments diététiques à usage médical» in Klasse 5 der Widerspruchsmarke zur angefochtenen «Babykost». Unter letztere fallen auch diätetische Nahrungsmittel für Babys zu medizinischen Zwecken wie zum Beispiel Instanttee für Babys mit Fenchelextrakt als Hauptinhaltsstoff, wobei der Fenchelextrakt als diätetischer Zusatz für medizinische Zwecke zu qualifizieren ist (vgl. Entscheid des Instituts im Widerspruchsverfahren Nr. 12986, III. B. – PIANTO / PLANTO Slim [fig.], abrufbar unter https://ph.ige.ch/).
Angefochtene Waren in Klasse 29
6.
Die Widerspruchsmarke beansprucht in Klasse 29 Lebensmittelkonzentrate in fester und flüssiger Form, die entweder als fertige Lebensmittel oder zum Mischen angeboten werden und überwiegend aus tierischen oder pflanzlichen Proteinen sowie Trockenfrüchten bestehen («concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de protéines animales ou végétales; concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de fruits secs»). Diese Konzentrate werden durch Wasserentzug aus Lebensmitteln gewonnen und sind so konzipiert, dass sie entweder als fertige Mahlzeiten oder nach Belieben mit anderen Zutaten kombiniert werden können. Lebensmittelkonzentrate gehören zur Kategorie der verarbeiteten Lebensmittel, die mittels verschiedener Verfahren behandelt wurden, um ihre Haltbarkeit zu verlängern und die Handhabung zu erleichtern (vgl. zum Ganzen z.B. https://foodcom.pl/fr/concentres-alimentaires-quest-ce-que-cest-et-oules-trouve-t-on/, abgerufen am 18.03.2025). Die vorliegend beanspruchten Konzentrate können daher sowohl als fertige Mahlzeiten als auch als Bestandteile, Zusätze oder Zutaten für andere Speisen und Rezepte verwendet werden.
Die beanspruchten Lebensmittelkonzentrate sind daher mit den in derselben Klasse angefochtenen Waren, nämlich «konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten [Gelees], Konfitüren, Kompotte, Milch, Käse, Butter, Joghurt und andere Milchprodukte, Speiseöle und -fette», substituierbar. Diese Vergleichswaren dienen demselben Verwendungszweck, da sie eine konzentrierte Form von Lebensmitteln darstellen, die zur Zubereitung von Mahlzeiten verwendet werden können – sei es als vollständige Mahlzeit oder als Bestandteil eines grösseren Gerichts. Lebensmittelkonzentrate bieten aufgrund des Wasserentzugs eine verlängerte Haltbarkeit. Diese Eigenschaft ist auch bei Produkten wie getrocknetem Obst und Gemüse oder Konserven vorhanden, bei denen die Verlängerung der Haltbarkeit ebenfalls mittels verschiedener Konservierungsmethoden erreicht wird. Die Konsistenz und Haltbarkeit dieser Produkte machen sie zu praktischen Alternativen zu frischen, verderblichen Lebensmitteln.
Die für die Widerspruchsmarke in Klasse 29 beanspruchten Lebensmittelkonzentrate bestehen überwiegend aus tierischen oder pflanzlichen Proteinen sowie Trockenfrüchten und können ernährungsphysiologisch über ähnliche Vorteile wie die in dieser Klasse angefochtenen Lebensmittel verfügen, da sie wichtige Nährstoffe liefern und je nach Art des Konzentrats in die Ernährung integriert werden können. Aufgrund derselben Verwendungszwecke und Eigenschaften sind diese Vergleichswaren daher als austauschbar zu betrachten.
Die Herstellung aller angefochtenen Waren erfordert zudem ähnliche Verarbeitungs- und Konservierungstechniken wie Wasserentzug, Trocknung und Einkochen. Diese Verfahren sowie das damit verbundene fachliche Know-how stimmen grundsätzlich mit den Herstellungsverfahren der Lebensmittelkonzentrate überein. Zudem verfügen die Vergleichswaren über ähnliche Vertriebskanäle, die sich sowohl an Endkonsumenten als auch an Zwischenabnehmer richten und in vergleichbaren Handelsumfeldern, wie etwa Supermärkten, Online-Shops und Spezialgeschäften verkauft werden.
Die Argumentation der widerspruchsgegnerischen Partei, wonach die für die Widerspruchsmarke beanspruchten Lebensmittelkonzentrate Rohwaren und/oder Zwischenprodukte seien, die nicht an Endkonsumenten, sondern primär für Lebensmittelhersteller bestimmt seien, ist nicht nachvollziehbar. Die widerspruchsgegnerische Partei führt insoweit aus, dass es sich bei den angefochtenen Waren um fertige Produkte handle, die überwiegend für Endkonsumenten bestimmt seien, während die für die Widerspruchsmarke beanspruchten Konzentrate vorwiegend als Zwischenprodukte für die Lebensmittelindustrie bestimmt seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bereits die Formulierung im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke («concentrés alimentaires […] en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise») widerlegt diese Argumentation, da dort ausdrücklich festgestellt wird, dass auch Lebensmittelkonzentrate in Form von Fertigprodukten bzw. Mahlzeiten beansprucht werden. Letztere richten sich an Endabnehmer und sind für den sofortigen Verzehr bestimmt. Folglich kann es sich bei den für die Widerspruchsmarke beanspruchten Waren gemäss der im Register verwendeten und insoweit massgeblichen Formulierung ohne weiteres um alternative Ersatzprodukte für die angefochtenen Waren handeln.
Des Weiteren ist festzustellen, dass es sich bei den Lebensmittelkonzentraten nicht zwangsläufig um Spezialnahrungsmittel für spezifische Ernährungsbedürfnisse handelt, wie etwa im Sportbereich oder bei Unterernährung. Das Angebot an solchen Konzentraten ist mittlerweile sehr vielfältig und deckt eine breite Palette an Bedürfnissen ab. Die Gleichartigkeit der Vergleichswaren ist daher eindeutig gegeben.
Angefochtene Waren in Klasse 30
7.
Die Widerspruchsmarke ist in der Klasse 30 für feste und flüssige Lebensmittelkonzentrate auf der Basis von Kohlenhydraten und/oder Getreide oder Zucker eingetragen. Die angefochtene Marke beansprucht in derselben Klasse «Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel, Reis, Teigwaren und Nudeln, Tapioka und Sago, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Schokolade, Eiscreme, Sorbets und andere Arten von Speiseeis, Zucker, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Würzmittel, Gewürze, konservierte Kräuter, Essig, Sossen und andere Würzmittel». Aus den unter Ziffer 6 hiervor bereits erwähnten Gründen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Widerspruchsmarke sowohl Fertigwaren als auch Zutaten oder Bestandteile für Lebensmittel resp. Speisen beansprucht, können die hier zu vergleichenden Waren als austauschbar betrachtet werden. Bei den « Concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de glucides et/ou céréales » kann es sich beispielsweise um Instant-Haferflocken handeln, ein konzentriertes Produkt aus Haferflocken, das schnell in Wasser oder Milch aufgelöst werden kann, um ein Frühstück zuzubereiten (vgl. https://www.koelln.de/produkte/haferflocken/instant/, abgerufen am 18.03.2025). Dieses Produkt stellt ein Getreidepräparat dar, weshalb es auch mit den von der angefochtenen Marke beanspruchten « Getreidepräparate » austauschbar und daher gleichartig ist.
8.
Weiterhin kann es sich bei den für die Widerspruchsmarke in der Klasse 5 beanspruchten «compléments alimentaires à usage médical, à base de protéines» u.a. auch um Getränke handeln (vgl. https://www.nestlehealthscience.ch/fr/produits/resource/supplements-nutritifs-hyperproteines/resourceprotein, abgerufen am 18.03.2025), weshalb die Gleichartigkeit auch mit den in Klasse 30 angefochtenen Warenoberbegriffen «Kaffee, Tee , Kakao und Kaffee-Ersatzmittel», unter welche auch die entsprechenden Getränke fallen, festgestellt werden kann. Im Übrigen kann «Kakao» auch Kakaopulver zum Backen, also zur Herstellung oder Verfeinerung von Speisen, sein, womit die Gleichartigkeit mit den « Concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de glucides et/ou céréales » ebenfalls gegeben ist.
9.
Bei den « Concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de sucre » der Widerspruchsmarje kann es sich u.a. um Fruchtsirup handeln, ein konzentrierter Zuckersirup, der mit Wasser gemischt wird (vgl. https://shopmgCAEAQYAyABEgI4MPD_BwE, abgerufen am 18.03.2025). Dieses Produkt ist mit dem angefochtenen « Melassesirup » austauschbar und somit ebenfalls gleichartig. Aufgrund dieser Eigenschaften kann zudem davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Vergleichswaren über dieselben Vertriebskanäle und Abnehmerkreise verfügen. Allgemein lässt sich die Gleichartigkeit bereits aus der Tatsache ableiten, dass die angefochtene Marke für verschiedene konsumierfertige kohlenhydrat-, getreide- und zuckerartige Waren beansprucht wird, während die Widerspruchsmarke u.a. für feste Lebensmittelkonzentrate, die ebenfalls hauptsächlich aus Kohlenhydraten und/oder Getreide und Zucker bestehen, geschützt ist. An dieser Beurteilung ändert im Übrigen die Tatsache, dass es sich bei den Lebensmittelkonzentraten u.a. auch um nicht alltägliche Zwischenprodukte handeln kann, die sich primär an Nahrungsmittelhersteller richten, nichts. Die Formulierung im Warenverzeichnis der Klasse 30 der Widerspruchsmarke, lässt eindeutig erkennen, dass die beanspruchten Lebensmittelkonzentrate ebenfalls Fertigprodukte umfassen können («concentrés alimentaires […], en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise […]»). Die Gleichartigkeit ist daher, entgegen dem Vorbringen der widerspruchsgegnerischen Partei, auch insoweit erstellt.
10.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise (hochgradige) Gleichartigkeit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
C. Vergleich der Zeichen
1.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).
2.
In casu stehen sich die kombinierte Wort-/Bildmarke "VERLA ((fig,))" (Widerspruchsmarke) und die reine Wortmarke "VEDA" (angefochtene Marke) gegenüber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3).
3.
Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Wortelement «VERLA», das in stilisierten Grossbuchstaben ausgeführt ist, wobei der Buchstabe «R» und der diesem nachfolgende Buchstabe «L» kaum lesbar resp. identifizierbar sind und der Buchstabe «L» vom relevanten Publikum unter Umständen auch als «I» interpretiert werden kann. Die Buchstabenfolge «-ERL-» bzw. «-ERI» und insbesondere der mittlere Buchstabe «R» sind grösser dargestellt als die übrigen Buchstaben («V» und «A»). Das Wort «VERLA» bzw. «VERIA» ist zudem als Ganzes in einer Raute enthalten, deren rechtes Ende offen ist. Obschon die grafischen Elemente der angefochtenen Marke nicht gänzlich vernachlässigt werden können, wird der Gesamteindruck der angefochtenen Marke durch diese grafischen Elemente nicht wesentlich geprägt. Der Gesamteindruck der angefochtenen Marke wird primär durch den Wortbestandteil «VERLA» bzw. «VERIA» bestimmt und ihre grafische Ausgestaltung ist beim nachfolgenden Zeichenvergleich von eher untergeordneter Bedeutung. In der Erinnerung der Abnehmer wird daher insbesondere das im mündlichen Geschäftsverkehr als Orientierungspunkt dienende Wortelement haften bleiben.
Die angefochtene Marke besteht ihrerseits aus dem in Grossbuchstaben gehaltenen und in einer banalen Schriftart verfassten Wort «VEDA».
4.
Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).
5.
Die jüngere Marke übernimmt drei von fünf Buchstaben der Widerspruchsmarke und weist sowohl denselben Anfang (VE-) als auch dasselbe Ende (-A) auf. Damit stimmt sie an ihrem Anfang und Ende und somit in den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel besonders prägenden Zeichenelementen überein (vgl. BGE 122 III 388, E. 5a – Kamillosan / Kamillan, Kamillon). Allein dadurch ergibt sich bereits eine hohe Zeichenähnlichkeit, sowohl auf der klanglichen als auch auf der schriftbildlichen Ebene. Der einzige Unterschied liegt im mittleren Buchstaben «D» bzw. in der Buchstabenkombination «RL», wobei die hart respektive weich ausgesprochenen Buchstaben «R» und «L» durch den weichen Konsonanten «D» ersetzt werden. Dies fällt jedoch weder im Klang noch im Schriftbild ohne weiteres auf und kann leicht überlesen respektive überhört werden. Zudem ist die Struktur der Wörter sehr ähnlich. Ausserdem weisen die Zeichen dieselbe Silbenzahl und die gleichen Vokale («E»- «A») auf und reimen sich, indem sie in den betonten Vokalen «E» und «A», welche sich zudem jeweils am Wortanfang und -ende befinden, übereinstimmen. Dies führt, praxisgemäss, ebenfalls zu einer hohen Ähnlichkeit (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1).
An dieser Einschätzung würde auch die (in Anbetracht der grafischen Ausgestaltung eher unwahrscheinliche) Annahme, dass das relevante Publikum das Wortelement der Widerspruchsmarke nicht als «VERLA», sondern als «VERIA» wahrnimmt, nichts ändern, zumal der Vokal «I» visuell nicht auffälliger erscheint als der Konsonant «L» und auch in klanglicher Hinsicht nicht erheblich von diesem abweicht.
6.
Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).
7.
Das Wortelement «VERLA» der Widerspruchsmarke sowie ihre alternative Leseart «VERIA» verfügen in den Prüfungssprachen über keinen erkennbaren Sinngehalt. Die Widerspruchsmarke wird demzufolge von den angesprochenen Abnehmern als Fantasiezeichen wahrgenommen. Im Gegensatz dazu bezeichnet die angefochtene Marke «VEDA» eine Sammlung heiliger Schriften im Hinduismus (vgl. www.munzinger.de; www.wikipedia.de, beide abgerufen am 18.03.2025). Diese Bedeutung dürfte für die angesprochenen Verkehrskreise (breites Publikum und Fachleute) in der Schweiz allerdings in Verbindung mit den strittigen Waren nicht auf der Hand liegen respektive nur einem kleinen Teil bekannt sein. Es ist folglich anzunehmen, dass die angefochtene Marke von einem massgeblichen Teil des Publikums ebenfalls als Fantasiewort ohne klaren Bedeutungsinhalt wahrgenommen wird, weshalb keine rechtsgenüglichen Unterschiede im Sinngehalt auszumachen sind. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass selbst ein allfälliger Unterschied auf der Ebene des Sinngehalts – in casu also die Nähe des Zeichens "VEDA" zum Begriff «Ayurveda», der beim relevanten Publikum Assoziationen zur ayurvedischen Tradition, natürlicher Gesundheit und traditioneller Heilkunst hervorrufen könnte –, eine Ähnlichkeit der Klang- und Bildwirkung nicht schon dadurch zu kompensieren vermag, dass die eine Marke einen Sinngehalt aufweist, welcher demjenigen der anderen Marke nicht entspricht. Die Wahrnehmung einer Marke muss vielmehr sofort und unwillkürlich eine Assoziation zu einem bestimmten Begriff derart bewirken, dass es dem Abnehmer nicht entgehen kann, wenn sich bei einer anderen Marke diese
Assoziation nicht oder völlig anderes einstellt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H). Letzteres trifft in casu, aufgrund der festgestellten, ausgeprägten klang- und schriftbildlichen Übereinstimmung der Vergleichszeichen nicht zu. Demzufolge kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei den Abnehmerkreisen ohne weiteres klar unterschiedliche Gedankenassoziationen einstellen werden.
8.
Aus den genannten Gründen ist auf der semantischen Ebene ebenfalls keine Differenzierung möglich. Da die Zeichen keine klar unterschiedlichen Gedankenverbindungen hervorrufen, welche die festgestellten, starken Ähnlichkeiten im Klang- und Schriftbild zu kompensieren vermögen, ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.
D. Verwechslungsgefahr
1.
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).
2.
Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).
3.
Der Widerspruchsmarke «VERLA» bzw. «VERIA» kommt ein normaler Schutzumfang zu und sie ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig, zumal sie keinen bestimmten Bedeutungsinhalt aufweist, weshalb sich auch kein beschreibender Sinngehalt für die hier interessierenden Waren der Klassen 5, 29 und 30 erkennen lässt.
4.
lm Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Vergleichswaren richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie erworben werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei "Massenartikeln des täglichen Bedarfs" mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. zum Ganzen Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.
Unter die Waren Pharmazeutische Erzeugnisse («préparations pharmaceutiques») der Klasse 5 der Widerspruchsmarke fallen sowohl rezeptpflichtige als auch frei erhältliche Waren (vgl. BVGer B-5868/2019, E. 3.3 – NIVEA [fig.] / NEAUVIA). Die angefochtene Marke geniesst Schutz für dieselben Waren resp. für Waren, welche unter den breiten Warenoberbegriff der Widerspruchsmarke fallen (vgl. III. B. Ziff. 4 f. hiervor), mithin ebenfalls für Pharmazeutika. Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Pharmazeutika in der Regel, und zwar unabhängig von einer allfälligen Rezeptpflicht, sowohl von Fachkreisen wie Ärzten und Apothekern als auch von Endverbrauchern mit erhöhter Aufmerksamkeit nachgefragt als Waren des täglichen Gebrauchs (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 sowie BVGer B-5404/2021, E. 4 – VIFOR / VITOP und B-2200/2021, E. 3 – HERVYYTA / Enhervyda). Die übrigen, von der angefochtenen Marke in Klasse 5 beanspruchten Waren, nämlich «diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere» werden von den Abnehmern mit Sorgfalt ausgewählt, da sie teilweise medizinische Anforderungen erfüllen müssen und die Gesundheit resp. Hygiene betreffen. Diesbezüglich ist daher von einer (leicht) erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (vgl. BVGer B-953/2013, E. 3.2 – CIZELLO / SCIELO, BVGer B-1637/2015, E. 3.1 – FEMIBION / FEMINABIANE und BVGer B-1605/2019, E.5 – CREMOLAN / XEROLAN). Demgegenüber gelten die Lebensmittel der KIassen 29 und 30 als Massenartikel des täglichen Bedarfs und werden gemäss Rechtsprechung mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen erworben als Spezialprodukte, welche nur einen beschränkten Absatzmarkt haben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6).
6.
Die Vergleichszeichen werden für gleiche respektive ausgeprägt gleichartige Waren beansprucht (vgl. III. B. Ziff. 4 ff. hiervor), weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Zwar stehen sich in casu eher kurze Zeichen gegenüber, jedoch fällt ins Gewicht, dass die angefochtene Marke "VEDA" nahezu vollständig mit der Widerspruchsmarke "VERLA" bzw. "VERIA" übereinstimmt. Lediglich zwei Buchstaben, die mitten im Zeichen positioniert sind, wurden ausgetauscht bzw. weggelassen («RL» respektive «RI» vs. «D»). Dies hat zur Folge, dass die beiden Begriffe «VERLA» bzw. «VERIA» (Widerspruchsmarke) und «VEDA» (angefochtene Marke) mehrheitlich, d.h. im prägenden Anfangsbuchstabenfolge «V-E» und im Endbuchstaben «A», identisch sind, so dass sich die Zeichen sowohl phonetisch als auch schriftbildlich sehr ähnlich sind. Das Austauschen bzw. Weglassen der Buchstaben vermag den Sinngehalt und den Gesamteindruck der angefochtenen Marke nicht hinreichend zu verändern und droht zudem bei flüchtiger Wahrnehmung nicht erkannt bzw. leicht überhört zu werden. Die zusätzliche, rein dekorative Grafik der Widerspruchsmarke in Form der umrahmenden Raute und die unterschiedlichen Dimensionen der Buchstaben vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
7.
In Anbetracht der festgestellten Gleichheit resp. (starken) Gleichartigkeit der angefochtenen Waren und der ausgeprägten Ähnlichkeit der Zeichen – Übereinstimmung in den für das Erinnerungsbild besonders prägenden Zeichenbestandteilen («VE-A») – besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass ein Teil der strittigen Waren mit leicht erhöhter bis erhöhter Aufmerksamkeit erworben wird, zumal die Anforderungen an das Differenzierungsvermögen der Verkehrskreise auch bei erhöhter Aufmerksamkeit nicht überspannt werden dürfen, sondern auch insoweit auf das Erinnerungsbild abzustellen ist, welches oft verschwommen und unpräzise ist (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N. 957). Eine Verwechslungsgefahr ist daher zu bejahen.
8.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104185 wird daher gutgeheissen und die angefochtene Schweizer Marke Nr. 816636 "VEDA" für sämtliche Waren der angefochtenen Klassen 5, 29 und 30 widerrufen.
IV. Kostenverteilung
1.
Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).
2.
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).
3.
Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).
4.
Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das Institut erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr von CHF 800.00 zu ersetzen.
Aus diesen Gründen wird
Dispositiv
verfügt:
1.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104185 wird gutgeheissen.
2.
Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 816636 - "VEDA" wird für sämtliche Waren der Klassen 5, 29 und 30 widerrufen.
3.
Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.
4.
Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
5.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Bern, 9. April 2025
Freundliche Grüsse
Mara Stocker-Mosset
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).