IPI 104192
IGE 104192:
Rubrum
Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104192 in Sachen
dm-drogerie markt GmbH + Co. KG Am dm-Platz 1 76227 Karlsruhe DE-Deutschland Widersprechende Partei
vertreten durch
Keller Schneider Patent- und Markenanwälte AG (Bern) Eigerstrasse 2 Postfach 3000 Bern 14
IR-Marke Nr. 1552434 - babylove ((fig.))
gegen
Yiwu Midi Technology Co., Ltd 575 Chunhua Road, Beiyuan Street, Yiwu City Zhejiang Province CN-China Widerspruchsgegnerische Partei VertreterPartei2 IR-Marke Nr. 1794496 - bablov ((fig.))
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen:
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1.
Die internationale Registrierung Nr. 1794496 - « bablov ((fig.)) » (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 20.06.2024 in der Gazette des marques internationales Nr. 23/2024 veröffentlicht. Sie ist für folgende Waren geschützt: Klasse 21: Tasses; brocs; ustensiles de ménage; récipients pour boissons; brosses à dents; ustensiles à usage cosmétique; récipients isothermes à usage alimentaire; Verres à boissons; bouteilles isolantes; gants de ménage.
2.
Am 30.09.2024 erhob die widersprechende Partei gegen die Schutzausdehnung dieser Marke vollumfänglich Widerspruch.
3.
Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 1552434 « babylove ((fig.)) » (nachfolgend Widerspruchsmarke), die in der Schweiz u.a. für folgende Waren geschützt ist: Klasse 21: Contenants et ustensiles pour la cuisine ou le ménage (autres qu'en métaux précieux ou en plaqué); peignes et éponges; brosses (à l'exception de pinceaux); matériaux pour la brosserie; articles pour le nettoyage; verre brut ou mi-ouvré (à l'exception de verre de construction); articles de verrerie, porcelaine et faïence non compris dans d'autres classes; assiettes, assiettes chauffantes (en tant que réceptacles d'isolation pour aliments), tasses anti-fuites; baignoires pour bébés (portatives); chauffe-biberons non électriques; brosses pour bouteilles et tétines; brosses à dents; brosses à cheveux; porte-bouteilles à usage domestique; boîtes de provision; boîtes pour réfrigérateurs; récipients isothermes.
4.
Am 08.10.2024 erliess das Institut gegen die angefochtene internationale Registrierung eine provisorische vollumfängliche Schutzverweigerung aus relativen Ausschlussgründen. Die widerspruchsgegnerische Partei wurde eingeladen, gemäss Art. 42 MSchG innert drei Monaten ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen oder einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter zu benennen.
5.
Nachdem die widerspruchsgegnerische Partei innert der in der provisorischen Schutzverweigerung gesetzten Frist weder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete, noch einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter benannte, wurde die Verfahrensinstruktion mit Verfügung vom 10.01.2025 abgeschlossen.
6.
Auf die einzelnen Ausführungen der widersprechenden Partei wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Sachentscheidvoraussetzungen
1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 09.04.2020, unter Beanspruchung einer deutschen Priorität vom 16.10.2019 gemäss Art. 4 PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, SR 0.232.04), im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke am 08.03.2024, unter Beanspruchung einer chinesischen Priorität vom 25.01.2024. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen
Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
2.
Wer an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach Markenschutzgesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz benennen oder einen hier niedergelassenen Vertreter bestellen (Art. 42 Abs. 1 MSchG). Kommt die Widerspruchsgegnerin einer entsprechenden Aufforderung (wie in casu) nicht fristgemäss nach, wird sie gemäss Art. 21 Abs. 2 MSchV vom Verfahren ausgeschlossen und das Verfahren wird von Amtes wegen weitergeführt (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 1, Ziff. 4.3, unter www.ige.ch). Das Dispositiv des Entscheids wird ihr gemäss Regel 23bis AusfO (Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, SR 0.232.112.21) über die WIPO eröffnet.
III. Materielle Beurteilung
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Waren und Dienstleistungen
1.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen).
2.
Die angefochtene Marke ist für folgende Waren geschützt: Klasse 21: Tasses; brocs; ustensiles de ménage; récipients pour boissons; brosses à dents; ustensiles à usage cosmétique; récipients isothermes à usage alimentaire; Verres à boissons; bouteilles isolantes; gants de ménage.
3.
Die Widerspruchsmarke ist in der Schweiz für u.a. folgende Waren geschützt:
Klasse 21: Contenants et ustensiles pour la cuisine ou le ménage (autres qu'en métaux précieux ou en plaqué); peignes et éponges; brosses (à l'exception de pinceaux); matériaux pour la brosserie; articles pour le nettoyage; verre brut ou mi-ouvré (à l'exception de verre de construction); articles de verrerie, porcelaine et faïence non compris dans d'autres classes; assiettes, assiettes chauffantes (en tant que réceptacles d'isolation pour aliments), tasses anti-fuites; baignoires pour bébés (portatives); chauffe-biberons non électriques; brosses pour bouteilles et tétines; brosses à dents; brosses à cheveux; porte-bouteilles à usage domestique; boîtes de provision; boîtes pour réfrigérateurs; récipients isothermes.
Die angefochtenen Waren « brosses à dents, tasses, brocs, récipients pour boissons, récipients isothermes à usage alimentaire, Verres à boissons und bouteilles isolantes » sind identisch oder zumindest hochgradig gleichartig mit den « brosses à dents, contenants pour la cuisine, verre brut ou mi-ouvré, articles de verrerie und récipients isothermes » der Widerspruchsmarke. Unter die angefochtenen « Ustensiles à usage cosmétique » fallen auch die « peignes et éponges, brosses und brosses à cheveux » der Widerspruchsmarke. Soweit die angefochtenen Waren über die Waren der Widerspruchsmarke hinausgehen, ist aufgrund der Berührungspunkte im Verwendungszweck, bei den Vertriebsstellen und bei den Abnehmern jedenfalls von einer hohen Gleichartigkeit auszugehen (vgl. BVGer B-1778/2019, B-1786/2019, E. 5.3.2 mit Hinweisen – PYRAT / thePirate.com (fig.), tP thePirate.com (fig.)). Die angefochtenen « Gants de ménage » können unter « ustensiles pour le ménage und articles pour le nettoyage » der Widerspruchsmarke subsumiert werden, womit insoweit ebenfalls Warengleichheit besteht. Letzteres gilt auch für das Verhältnis zwischen den « ustensiles pour le ménage » der Widerspruchsmarke und den angefochtenen « ustensiles de ménage ».
4.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise hochgradige Gleichartigkeit sämtlicher angefochtenen Waren zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
C. Vergleich der Zeichen
1.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).
2.
In casu stehen sich die kombinierten Wort-/Bildmarken « babylove ((fig.)) » (Widerspruchsmarke) und « bablov ((fig.)) » (angefochtene Marke) gegenüber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3).
3.
Die Vergleichszeichen können folgendermassen wiedergegeben werden:
Widerspruchsmarke Angefochtene Marke
4.
Sowohl bei der Widerspruchsmarke als auch der angefochtenen Marke beschränkt sich das grafische Element auf eine leichte Ausgestaltung des Schriftbildes. Beide Marken sind in Kleinbuchstaben und in einer eher üblichen, abgerundeten Schrift gehalten. Während die Widerspruchsmarke mit dem Farbanspruch blau und weiss eingetragen wurde und die Buchstaben in weiss auf einem hellblauen Hintergrund erscheinen, wurde die angefochtene Marke ohne Farbanspruch eingetragen. Bei letzterer ist der letzte Buchstabe « v » zudem in einer eckigen Schreibweise ausgeführt. Obwohl die Vergleichszeichen als kombinierte Wort-/Bildmarken registriert wurden, wirken sie aufgrund ihrer eher banalen grafischen Elemente wie Wortmarken. Die grafischen Gestaltungen der beiden Marken sind mithin so minim, dass sie den Gesamteindruck nicht wesentlich zu prägen vermögen und demzufolge beim nachfolgenden Zeichenvergleich vernachlässigt werden können. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Fokus des Publikums in erster Linie auf dem jeweiligen Wortelement der Zeichen liegen wird. Dieses wird als selbständiges Zeichenelement wahrgenommen und dient dem Publikum, insbesondere im mündlichen Geschäftsverkehr, als wesentlicher Orientierungspunkt resp. zur Bezeichnung der Marke, weshalb gegebenenfalls bereits bei einer Zeichenähnlichkeit der Wortbestandteile eine Verwechslungsgefahr resultieren kann.
5.
Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; Bundesgericht [BGer] in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).
6.
Auf schriftbildlicher Ebene stehen sich die Elemente « babylove » (Widerspruchsmarke) und « bablov » (angefochtene Marke) gegenüber, wobei sich die Buchstaben der angefochtenen Marke in sechs der acht Buchstaben der Widerspruchsmarke überschneiden. Die beiden einzigen Unterschiede des jüngeren Zeichens bestehen im Fehlen des Buchstabens « y » in der Wortmitte und des Buchstabens « e » am Ende des Zeichens. Somit sind die Vergleichszeichen im Schriftbild sehr ähnlich.
7.
Auf klanglicher Ebene ist die angefochtene Marke zweisilbig, die Widerspruchsmarke wegen des in der Mitte stehenden Buchstabens « y » hingegen dreisilbig. Bei der angefochtenen Marke wird jedoch das Wortende « lov » trotz Weglassens des Buchstabens « e » als « love » und somit gleich wie bei der Widerspruchsmarke ausgesprochen. Damit sind die Zeichen in den jeweils ersten und letzten Silben (« bab- » / « lov(e) ») klanglich identisch, was umso mehr ins Gewicht fällt, als Wortanfang und Wortende gemäss Rechtsprechung den Gesamteindruck besonders prägen (vgl. BGE 122 III 382, E. 5a – Kamillosan / Kamillan). Die Zeichenähnlichkeit wird durch den Umstand, dass sich die Vergleichszeichen reimen, noch zusätzlich verstärkt (vgl. BVGer B-6665/2010, E. 9.2 – HOME BOX OFFICE / Box Office).
8.
Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 mit Hinweisen).
9.
Die beiden Wortelemente der Widerspruchsmarke « baby » (englisch für « Baby ») und « love » (englisch für « Liebe ») sind ohne Weiteres als Begriffe des englischen Grundwortschatzes (vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung-2/englisch-deutsch/baby und https://de.pons.com /%C3%BCbersetzung-2/englisch-deutsch/love , abgerufen am 07.03.2025) erkennbar. In der Widerspruchsmarke wird somit die Bezeichnung « Babyliebe » erkannt. Bei der angefochtenen Marke kommt dem zweiten Wortelement « lov » als solchem zwar keine Bedeutung zu, die minimale Mutilation, mithin das Weglassen des Buchstabens « e », ist indessen in klanglicher Hinsicht unbeachtlich, sodass die Abnehmer ohne weiteres das bekannte englische Wort « love » erkennen werden. Weil somit im Element « lov(e) » ein englischer Begriff erkannt wird, werden die Abnehmer geneigt sein, auch im Wortanfang « bab » einen englischen Sinngehalt zu suchen und eine Kurzform für « babe » oder «baby » erkennen. Die Vergleichszeichen weisen daher auch auf semantischer Ebene Übereinstimmungen auf.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Marke « bablov » hinsichtlich des prägenden Zeichenanfangs bzw. Zeichenendes eindeutige Überschneidungen auf phonetischer und schriftbildlicher Ebene aufweist und auch auf semantischer Ebene Übereinstimmungen mit der Widerspruchsmarke « babylove » bestehen. Die minimalen Abweichungen, mithin das Weglassen der Buchstaben « y » und « e » sind nicht geeignet, im Gesamteindruck einen rechtsgenüglichen Abstand zur älteren Marke zu schaffen, zumal aufgrund der ausgeprägten schrift- und klangbildlichen Ähnlichkeit die Gefahr besteht, dass die bestehenden Unterschiede überhört resp. überlesen werden. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich vorliegend um längere Zeichen handelt, bei welchen Unterschiede in der Regel weniger leicht erfasst werden (vgl. hierzu Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 in fine).
11.
Somit ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.
D. Verwechslungsgefahr
1.
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).
2.
Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Vergleichswaren und -dienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie ausgesucht und erworben werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei « Massenartikeln des täglichen Bedarfs » mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. zum Ganzen Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei den hier massgeblichen Waren der Klasse 21 handelt es sich nicht um Waren des täglichen Bedarfs, weshalb sie grundsätzlich mit normaler Aufmerksamkeit erworben werden. Obwohl einzelne Waren (etwa Karaffen oder Gläser) von einer kleinen Anzahl von Kennern auch mit erhöhter Aufmerksamkeit gekauft werden, ist für diese Waren auf breite Verkehrskreise mit normaler Aufmerksamkeit abzustellen (vgl. hierzu etwa Entscheid des Instituts im Widerspruchsverfahren Nr. 101052, III. D. Ziff. 9 – GORILLA (fig.) / GREENGORILLA (fig.), abrufbar in der Prüfungshilfe des Instituts, unter https://ph.ige.ch/ph ).
3.
Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).
4.
Der Widerspruchsmarke « babylove (fig.) » kann in der Bedeutung von « Babyliebe » in Verbindung mit den strittigen Waren der Klasse 21 kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Obwohl im ersten Wortelement « baby » für einen Teil der Waren der Klasse 21 ein Hinweis auf einen möglichen Verwendungszweck erkannt werden kann, enthält das Zeichen mit dem zweiten Wortelement « love » eine unbestimmte, interpretationsbedürftige Komponente, die höchstens positiv konnotiert ist, womit das Zeichen als Ganzes als unbestimmt einzustufen ist. Der Widerspruchmarke kommt daher eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.
5.
Die Vergleichszeichen werden für gleiche respektive ausgeprägt gleichartige Waren der Klasse 21 beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund der Wechselwirkung zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).
6.
Wie beim Vergleich der Zeichen festgestellt wurde, verfügt die angefochtene Marke im Wesentlichen über die gleiche Wortstruktur wie die Widerspruchsmarke und unterscheidet sich lediglich durch das Weglassen des Buchstabens « y » in der Wortmitte sowie des Buchstabens « e » am Wortende, wobei Letzteres auf der klanglichen Ebene, wie aufgezeigt, unbeachtlich bleibt (vgl. III. C. Ziff. 7 hiervor). Weiter besteht die Gefahr des Verhörens und des Überlesens der Unterschiede, zumal das Fehlen des Buchstabens « y » aufgrund seiner Stellung in der Wortmitte den Gesamteindruck der Zeichen weniger stark zu prägen vermag als der (in casu deutlich ähnliche) Wortanfang oder das Wortende (vgl. BGE 122 III 382, E. 5a – Kamillosan / Kamillan). Der geringfügige Unterschied vermag die im Übrigen starke Ähnlichkeit der Vergleichszeichen im Gesamteindruck nicht zu kompensieren. Der Abstand der jüngeren Marke zur normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke ist daher in Anbetracht der Gleichheit resp. ausgeprägten Gleichartigkeit der Vergleichswaren und der lediglich normalen Aufmerksamkeit der Abnehmer nicht gewahrt und eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
7.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104192 wird daher gutgeheissen und der angefochtenen internationalen Registrierung Nr. 1794496 « bablov ((fig.)) » der Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren definitiv verweigert.
IV. Kostenverteilung
1.
Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).
2.
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Wird bei einer internationalen Registrierung das nach Art. 21 Abs. 2 MSchV vorgeschriebene Zustellungsdomizil in der Schweiz nicht bezeichnet, so wird die widerspruchsgegnerische Partei vom Verfahren ausgeschlossen und ihr auch bei Abweisung des Widerspruchs keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).
3.
Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).
4.
Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das Institut erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr von CHF 800.00 zu ersetzen. Insgesamt hat die widerspruchsgegnerische Partei die widersprechende Partei daher mit CHF 2000.00 (inklusive Widerspruchsgebühr) zu entschädigen.
Aus diesen Gründen wird
Dispositiv
verfügt:
1.
Die widerspruchsgegnerische Partei wird vom Verfahren ausgeschlossen.
2.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104192 wird gutgeheissen.
3.
Der internationalen Registrierung Nr.1794496 – « bablov ((fig.)) » wird der Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren definitiv verweigert (sog. Déclaration de refus total définitif de la protection gemäss Regel 18ter 3) AusfO).
4.
Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.
5.
Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
6.
Dieser Entscheid wird der widersprechenden Partei schriftlich eröffnet. Der widerspruchsgegnerischen Partei wird das Dispositiv des Entscheids gemäss Regel 23bis AusfO über die WIPO eröffnet.
Bern, 12. März 2025
Freundliche Grüsse
Colin Monachon
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).